VB.2011.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00741
4. April 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00741
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Philip Conradin.
In Sachen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch Stadt Winterthur, Fachstelle
öffentliches Beschaffungswesen, RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D B.V.,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 27. Mai 2011 eröffnete die
Stadt Winterthur, Departement Soziales, ein offenes Submissionsverfahren
betreffend die Beschaffung von Reinigungsmitteln für alle fünf städtischen
Alterszentren. Innert Frist gingen drei Offerten ein.
Am 26. Oktober 2011 beschloss der Stadtrat
Winterthur, der D B.V. den Zuschlag zu erteilen, und mit Schreiben vom 8. November
wurde die A AG hierüber in Kenntnis gesetzt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 21. November
2011.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, es sei unter
Entschädigungsfolge die Zuschlagsverfügung vom 8. November 2011 aufzuheben
und ihr der Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Sache zum Neuentscheid an
die Stadt Winterthur zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit
der Zuschlagsverfügung festzustellen. Verfahrensmässig ersuchte sie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.
Die Stadt Winterthur beantragte am 20. Dezember 2011,
die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die A AG replizierte am 27. Januar 2012 und die
Stadt Winterthur duplizierte am 2. Februar 2012. Am 2. März 2012
reichte die A AG eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2011 wurde der
Stadt Winterthur einstweilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen, und mit
solchen vom 23. Dezember 2011 und vom 22. Februar 2012 wurde die aufschiebende
Wirkung weiterhin erteilt.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
Das Angebot der
Beschwerdeführerin rangiert auf dem zweiten Platz von dreien. Mit ihrer
Beschwerde verfolgt sie bei sämtlichen Zuschlagskriterien eine Besserbewertung,
wodurch ihr Angebot in der Gesamtbewertung auf den ersten Platz gehoben werden
soll. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie eine realistische Chance auf den
Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.
3.
3.1
Nach § 33
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt
der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt –
auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist
das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis weitere
Kriterien (vorliegend Qualität, Leistung und Ökologie) berücksichtigt werden
können. Der Behörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ
1999.
Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG).
3.2
Vorliegend wurden in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 19) folgende
Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
·
Preis 50 %
·
Erfüllung Leistungsbeschrieb
und Lieferbedingungen 10 %
·
Qualität (Produkte- und Servicequalität) 30 %
·
Ökologie 10 %
Die Auswahl dieser Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
werden von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt.
3.3
Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrem Angebot in der Gesamtbewertung den zweiten
Rang belegt und 7,8 von 10 möglichen Punkten erzielt, während das Angebot der
Mitbeteiligten mit 9,0 Punkten und jenes der dritten Anbieterin mit 3,2 Punkten
bewertet wurde.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin bewertete das Angebot der Beschwerdeführerin von Fr. 98'264.-
unter dem Gesichtspunkt des Preises mit 5,0 Punkten (Maximum), jenes der
Mitbeteiligten von Fr. 115'697.- mit 4,2 Punkten und jenes der dritten
Anbieterin von Fr. 174'596.97 mit 0 Punkten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, das Bewertungssystem der Beschwerdegegnerin,
wonach der Erstplatzierte 5,0 Punkte, der Zweite bei einem Preis von 118 %
4,2 Punkte und der Dritte bei einem Preis von 178 % 0 Punkte erhalte, sei
nichtlinear und mathematisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin
räumt einen Berechnungsfehler, nämlich dass die Mitbeteiligte nur 3,2 statt 4,2
Punkte hätte erhalten dürfen, ein. Das insgesamt mit 7,8 Punkten bewertete
Angebot der Beschwerdeführerin liegt damit nur noch 0,2 Punkte hinter jenem der
Mitbeteiligten (neu 8,0 statt 9,0 Punkte) zurück.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin legt der Vergabe von 3,2 Punkten eine Preisspanne von
50.
% zugrunde, nachdem sie in den Ausschreibungsunterlagen diesbezüglich
keine Angaben gemacht, in der Vergleichstabelle jedoch festgehalten hat, dass
eine Preisspanne von 30 % bis 50 % üblich sei. Bei einer Preisspanne
von 30 % bis 45 % würde die Beschwerdeführerin anstelle der
Mitbeteiligten den ersten Rang erringen.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, es handle sich vorliegend um die Beschaffung standardisierter
Produkte und keinen besonders komplexen Auftrag, weshalb die Preisspanne eher
tief, nämlich bei 20 % anzusetzen sei. Eine Preisspanne von 50 % sei
nicht angemessen und die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihr Ermessen missbraucht.
4.4
Der
Vergabestelle verfügt bei der Bestimmung der Preisspanne respektive der Ausgestaltung
des Bewertungsmodells über einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung
grundsätzlich der Rechtskontrolle der kantonalen Verwaltungsgerichte unterliegt
(BGr, 5. März 2007,2P.230/2006, E. 3.2; noch von Ermessen sprach BGr,
21.
Januar 2004,2P.111/2003, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht
auferlegt sich dabei aber Zurückhaltung und greift erst ein, wenn die
Vergabestelle den ihr zustehenden Spielraum überschreitet. Die Vergabebehörde
muss im Rahmen ihres Spielraums die Angebotspreise so bewerten, dass das im
Voraus bekannt gegebene Gewicht des Kriteriums bei der Evaluation auch tatsächlich
zum Tragen kommt. Dabei ist nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher
Werte zu berücksichtigen (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4
mit Hinweisen).
Welche Bandbreite bei den
Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der
Schwierigkeit der infrage stehenden Beschaffung abhängig (VGr, 28. September
2011, VB.2011.00322, E. 7.1). So ist bei einfachen Bauarbeiten in der
Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen
Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind
etwa Preisspannen von bis zu 50 % üblich (VGr, 28. September 2011,
VB.2010.00708, E. 5.4.2.2), bei Baumeisterarbeiten ist eine Preisspanne
von 40 % realistisch (VGr, 5. Dezember 2007, VB.2007.00326, E. 3.1)
beziehungsweise von 30 % bis 50 % üblich (RB 2006 Nr. 47).
Legt die Vergabestelle die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote
fest, können die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte
berücksichtigt werden (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00322, E. 7.1).
Wird die Preisspanne erst nach Vorliegen der Angebote bekanntgegeben, trifft
die Vergabestelle eine erhöhte Begründungslast. Je ungewöhnlicher die gewählte
Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung
erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen
Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen (VGr, 26. August
2009, VB.2009.00047, E. 4.1).
4.5
Die
gewählte Preisspanne ist vor dem Hintergrund der genannten Kriterien zu beurteilen.
4.5.1
Lieferungen standardisierter Waren der vorliegenden Art weisen einen sehr geringen
Komplexitätsgrad auf. Die Dienstleistungskomponente im Ausbildnerischen beträgt
nur einen kleinen Teil des vorliegenden Vertrags. Die Preisspanne im vorliegenden
Fall ist demnach enger zu wählen als bei Dienstleistungen; die von der
Beschwerdegegnerin gewählte Preisspanne von 50 % liegt insofern am oberen Rand
des noch Vertretbaren.
4.5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das Auftragsvolumen selbst auf etwa Fr. 120'000.-
(respektive rund Fr. 130'000.- inklusive MwSt. von 8 %) eingeschätzt,
was gegenüber früheren Beschaffungen Einsparungen von rund Fr. 17'000.-
(respektive Fr. 18'360.- inkl. MwSt.) entspreche. Zuvor entsprach das
jährliche Auftragsvolumen somit rund Fr. 150'000.- inkl. MwSt. Dabei hielt
sie fest, durch Bedarfsbündelung auf einen einzigen Anbieter könnten
15–20 % tiefere Preise erzielt werden. Mithin erwartete sie zum Voraus,
dass die Angebote der Anbieterinnen grundsätzlich tiefer liegen als das zuvor
bezahlte, wobei das beste Gebot 15–20 % tiefer liegen würde. Letzteres
entspricht damit in etwa der zum Voraus in Betracht gezogenen Preisspanne.
4.5.3
Anderes ergibt sich bei einer Betrachtung ex post. Nach der unbestrittenen
Preisberechnung beträgt das Angebot der Beschwerdeführerin Fr. 98'264.-,
jenes der Mitbeteiligten Fr. 115'697.- und jenes der dritten Anbieterin
Fr. 174'596.97, jeweils inklusive MwSt. von 8 %. Das günstigste
Angebot lag somit deutlich tiefer, als von der Beschwerdegegnerin erwartet.
Eine Preisspanne von 30 % führte unter Zugrundelegung
des besten erfolgten Angebots von Fr. 98'264.- zu einem schlechtesten
Angebot von Fr. 127'743.20 inkl. MwSt. (= 1,3 x Fr. 98'264.-),
eine solche von 50 % zu einem schlechtesten Angebot von Fr. 147'396.-
(= 1,4 x Fr. 98'264.-). Selbst Letzteres liegt noch knapp unter dem
vorherigen Auftragsvolumen. Wäre das günstigste Angebot nicht erfolgt, so hätte
die Spanne zwischen den verbleibenden zwei Angeboten ebenfalls rund 50 % (Fr. 174'596.97:
Fr. 115'697.- = 1,509) betragen.
4.5.4
Eine Preisspanne von 50 % erscheint daher noch als knapp vertretbar.
5.
Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass unter dem
Punkt "Ökologie" alle Anbieterinnen das Maximum von einem Punkt
erhalten hätten, obwohl ihre Produkte hygienischer seien. Auch wenn im
vorliegenden Submissionsverfahren die sogenannten IGöB-Listen, wo sie als
einzige Anbieterin (mit 5,0 Punkten) vertreten sei, gemäss Ausschreibung nicht
zur Anwendung kämen, könnten sie immerhin als Indiz herangezogen werden. Zudem
biete sie bei über 90 % der Produkte (Mitbeteiligte: knapp 50 %) auch
noch eine ökologische Variante an, und neun ihrer Produkte seien nicht chemiebasiert,
sondern biotechnologisch und daher um einiges umweltfreundlicher. Die
Mitbeteiligte dürfe daher nicht gleich viele Punkte erhalten wie sie. Die
Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, es seien die
Voraussetzungen in den Ausschreibungsunterlagen klar festgehalten und es liessen
sich bei den anderen Anbieterinnen keine Punkte abziehen, da diese das
Verlangte ebenfalls erfüllen würden.
Es erscheint vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin zwar
die Umweltfreundlichkeit bis zu einem bestimmten Grad positiv bewertete, jedoch
darüber Hinausgehendes "auf Grund der erhöhten hygienischen Anforderungen
der Alterszentren" nicht als erforderlich betrachtete, weshalb
diesbezüglich weder die IGöB-Listen berücksichtigt noch Punkte vergeben werden
mussten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sämtliche Anbietenden 1,0 Punkte
erhalten haben.
6.
6.1
Gemäss der
Ausschreibung wird unter dem Kriterium "Qualität" (gewichtet zu
30.
%) einerseits die Produktequalität und andererseits die Servicequalität
gemessen (Ziff. 19). Im Rahmen ihrer Beurteilung vergab die Beschwerdegegnerin
1,5 Punkte im Rahmen eines Testlaufs dreier Produkte (je 0,5 Punkte, und
zwar jeweils 0,1 Punkte für den Geruch, die Anwenderfreundlichkeit, die
Wirksamkeit, die Sicherheitsdatenblätter/Produktebeschreibung sowie die
Kompatibilität des Dosiersystems mit den vorhandenen Ressourcen). 1,0 Punkte
konnten für die praxisnahe Schulung vor Ort und 0,5 Punkte für die Referenzen erreicht
werden.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1,2 Punkte
für die Qualität gegeben, den anderen Anbieterinnen jedoch je 1,6 Punkte.
6.2
Für die
Bewertung der Servicequalität hatten die Anbietenden gemäss Ausschreibung (Ziff. 19)
"3 schriftliche Referenzauskünfte, welche nicht älter als 3 Jahre
sind und die erbrachte Leistung in vergleichbarer Grösse mit der für die fünf
städtischen Alterszentren gleich zu setzen sind, vor zu legen. Die bisherigen
Erfahrungen (Lieferfirmenbewertung) müssen ebenfalls vorliegen."
Die Beschwerdeführerin erhielt hier null von möglichen 0,5 Punkten,
die Mitbeteiligte 0.5 Punkte. Gemäss der Offertbewertung sind die Referenzen
der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig und nicht vergleichbar, da sie zu
stark auf Küchenhygiene beschränkt seien, obwohl diese nur einen Sechstel der
gesamten Vergabesumme ausmache.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe sogar sechs Referenzschreiben zugestellt, eines davon
von einem jener Alterszentren, welche beliefert werden sollten, und dieses sei
sehr zufrieden; sie ist der Auffassung, es müssten nicht sämtliche drei
Referenzen alle Voraussetzungen erfüllen. Die Beschwerdegegnerin bringt
demgegenüber vor, die Referenzen der Beschwerdeführerin passten nicht zur
ausgeschriebenen Leistung. Die eine Referenz stamme nicht von einem Altersheim,
sondern einem Spital, zwei seien von Catering-Unternehmen und die übrigen drei
wiesen ein zu geringes Auftragsvolumen auf. Dabei stellt sie offenbar auf das
jährliche Gesamtvolumen des Gesamtauftrags (und nicht eines Einzelnen der fünf
Heime) ab und qualifiziert die drei Referenzen von Alterszentren mit einem
Umfang zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 40'000.- als nicht vergleichbar
mit der Ausschreibung. Demgegenüber erachtet sie die Referenzen der
Mitbeteiligten, welche auch nicht nahe an den Betrag von Fr. 120'000.- herankommen,
sondern rund das doppelte Volumen betragen, als vergleichbar. Selbst wenn die
Auffassung der Beschwerdegegnerin zuträfe, erscheint es allerdings unhaltbar, ohne
graduelle Abstufung die Referenzen der Beschwerdeführerin mit null Punkten und zugleich
jene der Mitbeteiligten mit dem Maximum zu bewerten. Vielmehr hätte die
Beschwerdeführerin hier mindestens 0,2 Punkte erhalten müssen.
6.3
Ohne
Nennung als Zuschlagskriterium (Ziff. 19), jedoch als Teil des
Beschaffungsgegenstands (Ziff. 3) bezog die Beschwerdegegnerin in die Beurteilung
der Qualität (mit Vergabe von 1,0 von 3,0 Punkten) die "[p]raxisnahe
Schulung vor Ort" ein; es müsse für eine optimale Anwendung eine
ausreichende, praxisbezogene Schulung vor Ort angeboten werden (Ziff. 20.1.9).
6.3.1
Hier erhielt die Beschwerdeführerin null Punkte, die Mitbeteiligte demgegenüber
einen ganzen Punkt (Maximum). Zunächst begründet die Beschwerdegegnerin dies
damit, dass die Dokumente der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig und zu
stark auf Küchenhygiene fokussiert seien (etwa die Werterhaltung im Allgemeinen
fehle), wohingegen die Mitbeteiligte über ein Zertifikat und insbesondere ein
Trainingscenter in E verfüge. Auch arbeiteten bei der Mitbeteiligten
120.
Angestellte mit höherer Fachausbildung und 282 mit Fachausbildung, bei
der Beschwerdeführerin hingegen nur acht respektive 62.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin
habe eine "Schulung vor Ort" gewünscht und sie habe ihr genau das
angeboten. Es sei das zertifizierte Trainingscenter in E nicht erheblich. Sie
habe ebenfalls umfassend dokumentierte Unterlagen auf die Frage nach den
Hilfsmitteln eingereicht, was man auch beim Schulungsangebot bewerten müsse,
und biete eine Schulung "on the job" an. Ausserdem habe der
Methodenwegweiser nicht den Bereich Geschirr betroffen. Sodann fragt die
Beschwerdeführerin danach, inwiefern die Anzahl Angestellter mit höherer
Fachausbildung (und zwar weltweit) ausschlaggebend sein solle; es sei mithin
unklar, wieso die Mitarbeiterzahl eine diesbezügliche Aussage erlauben solle.
Auf diese Weise würden immer die grösseren Unternehmen bevorzug, was
missbräuchlich sei.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die
Mitbeteiligte biete hier einen optimalen Mix an Dienstleistungen an, während
die Beschwerdeführerin zu stark auf Küchenhygiene fokussiert sei. Das
Ausbildungszentrum sei nicht ausschlaggebend gewesen, aber der Umstand, dass
die Mitbeteiligte ein solches führe, sei ein Zeichen für ihre Fachkompetenz.
Das dürfe man auch erwähnen, spiele jedoch bei der Bewertung keine Rolle.
Dass die Fachausbildung des Schlüsselpersonals ein
taugliches und der Grössenordnung des Auftrags angemessenes Mittel zum
Qualifikationsnachweis darstellt, steht grundsätzlich ausser Frage (vgl. VGr,
19.
Mai 2010, VB.2009.00704, E. 6.3). Dass die Beschwerdegegnerin
dies dem Anschein nach unter die Frage der Schulung und nicht als eigenes Unterkriterium
im Rahmen der Qualität subsumiert, tut der Zulässigkeit hinsichtlich der Qualitätsbewertung
ebenfalls noch keinen Abbruch. Indessen erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt,
auf die Gesamtzahl der Angestellten mit Fachausbildung in der Schweiz abzustellen,
müsste doch diese Zahl ins Verhältnis zu den zu bearbeitenden Aufträgen
gesetzt, also die Zahl pro Auftrag zur Verfügung stehender Angestellter mit Fachausbildung
eruiert werden. Die blosse Berücksichtigung der Anzahl Angestellter mit höherer
Ausbildung führt letztlich zu einer nicht auf sachliche Gründe gestützten
Bevorzugung grösserer Unternehmen.
Aus dem Bestehen eines Trainingscenters in E lässt sich sodann
zwar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit folgern, dass eine Schulung vor Ort eine
bessere Qualität aufweist, zumal die Mitbeteiligte ein entsprechendes
Zertifikat vorzuweisen vermag. Allerdings stellt dies kein sehr zuverlässiges
Indiz dar, könnte doch grundsätzlich auch ein einzelner Schulungsbeauftragter
(ohne Center im Hintergrund) über ebenbürtige pädagogische Erfahrung und
Begabung verfügen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Angebot der
Mitbeteiligten mit 1,0 Punkten bewertete, hätte sie auch der Beschwerdeführerin
mindestens 0,3 Punkte geben müssen. Eine tiefere Bewertung erweist sich als
unhaltbar.
7.
Unter dem Kriterium "Erfüllung
Leistungsbeschrieb und Lieferbedingungen"
(gewichtet zu 10 %) konnten insgesamt 1,0 Punkte erreicht werden. Die
Beschwerdeführerin erhielt 0,6 und die Mitbeteiligte 1,0 Punkte. Bei drei der
Unterkriterien (insgesamt 0,6 Punkte für "Dosierung",
"Lieferbedingungen erfüllt" und "Musskriterien erfüllt")
erzielten sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Mitbeteiligte das Maximum.
Hingegen ging die Beschwerdeführerin hinsichtlich "Leistungsbeschrieb
erfüllt, Bemusterung innert 2 Tagen gefordert" leer aus, da die
Bemusterung nicht innert zweier Tage erfolgt sei (vgl. Ziff. 20.1.8),
wohingegen die Mitbeteiligte hier 0,4 Punkte erhielt.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe die Muster aufgrund einer Vereinbarung erst nach vier
und nicht bereits nach zwei Tagen eingereicht, und zwar habe eine Angestellte
die Produkte überbringen sollen, weil die Leiterin Alterszentren noch nie mit
den Produkten gearbeitet habe. Dies könne ihr daher nicht zum Nachteil
gereichen. Die Beschwerdegegnerin hingegen bestreitet das Vorliegen einer
solchen Absprache. Die Begründung sei sehr wirklichkeitsfremd und die
Beschwerdeführerin habe um die Bedeutung dieser Frist wissen müssen. Es geht
aus den Akten zwar kein Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung hervor,
jedoch gilt dies auch hinsichtlich der Aufforderung zur Einreichung der Muster.
Auch hier war es demnach nicht vertretbar, der Beschwerdeführerin keine Punkte
und damit 0,4 Punkte weniger als der Mitbeteiligten zu vergeben. Die Beschwerdeführerin
hätte wenigstens 0,2 Punkte erhalten müssen.
8.
Zusammengefasst ist das Angebot der Beschwerdeführerin um
mindestens 0,7 Punkte höher zu bewerten. Das Angebot erreichte damit anstelle
der von der Beschwerdegegnerin zugebilligten 7,8 Punkte mindestens 8,5 Punkte.
Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin 0,5 Punkte mehr vorzuweisen als die
Mitbeteiligte, deren Angebot richtigerweise mit 8,0 Punkten zu bewerten ist
(vgl. vorn E. 4.2). Der angefochtene Zuschlag ist demnach in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen.
Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag nicht selber; die
Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c =
BEZ 2002 Nr. 33).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin für die Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Da der Wert des strittigen
Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1
lit. a respektive b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Vergabeentscheid vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin
zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 3'830.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…