VB.2011.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00742
20. Januar 2012Deutsch16 min
(URT.2012.13937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00742
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A, eine 1975 geborene Ausländerin,
in der Heimat einen gut 13 Monate jüngeren Schweizer geheiratet hatte, reiste
sie hierzulande in Begleitung ihrer 1996 einer anderen Beziehung entsprossenen
Tochter B – ebenso Ausländerin – am 4. Oktober 1999 ein; beide bekamen
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Juni 2000 brachte A
ein Schweizer Kind zur Welt. Sie lebte seit Mai 2003 getrennt von ihrem
Mann. Am 22. November 2005 wurden die Ehe geschieden und das Kind unter
die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dessen Vater meldete sich per 31. August
2007 ins Ausland ab. Weil A ab Mitte 2003 bis Ende 2006 rund Fr. 114'000.- an
wirtschaftlicher Sozialhilfe empfangen hatte, verwarnte die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich sie mit Verfügung vom
11. Mai 2007. Ende 2007 beliefen sich die ausgerichteten Fürsorgegelder
auf über Fr. 142'000.-. Die Sozialhilfeabhängigkeit dauerte fort, auch wenn die
zuständige Behörde "realistische Chancen auf eine baldige Besserung der
Situation" sah.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wies
die Sicherheitsdirektion Gesuche vom 6. März 2008 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen von A sowie B wegen deren anhaltender
Sozialhilfeabhängigkeit ab und setzte eine Ausreisefrist. Diese Anordnung wurde
A am 13. Januar 2009 zugestellt.
Noch am selben 13. Januar 2009 teilte
die zuständige Sozialarbeiterin dem Migrationsamt mit, A habe seit Anfang des
Jahres eine Festanstellung, weshalb jene ab Februar 2009 keine
Fürsorgegelder mehr benötige.
Erwägungen
II.
A sowie B liessen am 11. Februar 2009 mit dem
Ansinnen rekurrieren, ihnen seien unter Zusprechen einer Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer und in Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2009
die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Beigelegt fanden sich nebst
anderem eine Bestätigung der zuständigen Sozialarbeiterin, dass A ab März
2009.
keiner (wirtschaftlichen) Sozialhilfe mehr bedürfe, und eine "Lohnabrechnung Februar
2009" des Arbeitgebers.
Unterm 18. Februar 2009 schloss das Migrationsamt
auf Abweisung des Rechtsmittels, weil die Rekursschrift keine Umstände geltend
mache, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit als in der Verfügung
vom 6. Januar 2009 führen könnten.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hiess der
Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache gut, hob die Verfügung vom 6. Januar
2009.
auf und beauftragte die Sicherheitsdirektion, die Aufenthaltsbewilligungen
von A sowie B zu verlängern; die Rekurskosten wurden "[a]usgangsgemäss"
auf die Staatskasse genommen sowie in Dispositiv-Ziff. III eine
Parteientschädigung verweigert. Letzteres wurde wie folgt begründet (E. 9):
"Bei
Fortdauern der erheblichen Fürsorgebedürftigkeit der Rekurrentinnen […] wäre
deren Wegweisung […] angemessen gewesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung konnte die Rekursgegnerin nicht von einer baldigen Beendigung der
Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen. Die Mitteilung der zuständigen
Sozialarbeiterin, dass ein Arbeitsvertrag in Aussicht stehe, hat sich mit der
Verfügung gekreuzt […]. Erst nach deren Erlass hat sich die Situation der Rekurrentinnen
nachhaltig verändert. Die Rekurrentinnen obsiegen somit zwar materiell, doch
kann die Rekursgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht als unterliegende
Partei im Sinne von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG [LS 175.2]) betrachtet werden. Sie hat daher keine
Parteientschädigung auszurichten."
III.
A sowie B liessen am 17. November 2011 Beschwerde
führen mit dem Antrag, ihnen hätten Sicherheitsdirektion/Regierungsrat
bzw. die Staatskasse unter Entschädigungsfolge zu eigenen Lasten und in
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Oktober 2011
eine Parteientschädigung von Fr. 2'959.10 einschliesslich Mehrwertsteuer
zu bezahlen; verfahrensmässig sei ihnen vor Verwaltungsgericht eventualiter
unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren.
Am 20. Dezember 2011 liess sich die Staatskanzlei im
Auftrag des Regierungsrats und unter Festhalten an dessen Beschluss damit
vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gelte.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerde besitzt einen Streitwert, der Fr. 20'000.- bei
weitem nicht übersteigt, sodass darüber gerichtsintern an sich kraft – und nur
aufgrund – des § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu
befinden wäre. Weil indes der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist zum
Entscheid nach § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38 VRG sowie
mangels einer Ausnahme im Sinn des § 38a VRG die Kammer in Dreierbesetzung
berufen.
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen.
Diese ist betreffend Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des
Ausländerrechts gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 f. sowie 19a Abs. 1 VRG gegeben. Das gilt
auch, wenn es bloss noch um die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung geht (vgl. § 44
Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 37, § 17 N. 9, § 43 N. 55; VGr, 18. November 2010,
VB.2010.00450, E. 1.2, und 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 1.1
Abs. 1).
Da ebenso die übrigen Eintretensbedingungen erfüllt
erscheinen, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
2.
Als Beschwerdegründe kommen hier gestützt auf § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur Rechtsverletzungen
samt Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens in Frage, also wegen
Fehlens einer besonderen gesetzlichen Vorschrift im Sinn des § 50 Abs. 2
VRG nicht die Rüge blosser Unangemessenheit. Insofern die Vorinstanz über Ermessen
oder einen Beurteilungsspielraum verfügte, hat das Rechtsmittel mithin
lediglich dann Aussicht auf Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss geradezu
willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verliess (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff.; VGr, 17. März
2000, PB.1999.00026, E. 2).
2.1
Nach § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe
namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn
Rechtsbegehren oder angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt im Übrigen ein dahingehendes
Gesuch voraus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6; VGr, 31. Mai 2007,
VB.2007.00143, E. 5 Abs. 2 – 5. Dezember 2007, VB.2006.00380,
E. 5 – 30. Oktober 2009. PB.2009.00036, E. 3 Abs. 1 – 24. August
2011, VB.2011.00189, E. 5; abweichend BGr, 3. November 2008,
8C_629/2007, E. 5.2).
Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten
Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur
unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 5 und
24; VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00083, E. 7.3, und 15. November
2010, VB.2010.00493, E. 2.3 Abs. 1). Insofern stellt das Problem, ob
überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des
(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung
des Quantitativs – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 17. März
2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1
Abs. 1). Zu ersetzen gilt es lediglich den notwendigen
Rechtsverfolgungsaufwand; zur Frage dieser Notwendigkeit zählt auch die des
Erfordernisses, einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 10 f., ebenso zum Folgenden; VGr, 4. November 2009,
SB.2009.00064, E. 2.2.2 Abs. 1). Das hängt stark von der jeweiligen
Situation ab. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Materie
haben sich an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen zu
messen. Je bedeutsamer ein Geschäft für diese erscheint, umso unentbehrlicher
wirkt eine Vertretung. Das trifft jedenfalls insoweit zu, als sich die
Vertretung zur Verfahrensführung besser eignet als die vertretene Partei (zum
Ganzen VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1 – 24. Februar
2010, VB.2009.00423, E. 11.2 Abs. 2 – 10. Dezember 2009,
VB.2009.00475, E. 2).
Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige
Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei
nur eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in
der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als
kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen
und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und
Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine
rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder so kommt
es aber nur zu einer Parteientschädigung, wofern sich daraus ein besonderer
Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte
Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2
lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind mutwillige Rechtsbegehren
bzw. solche Anordnungen, welche eine Amtsstelle willkürlich, fahrlässig
oder etwa mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet traf (zum Ganzen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 ff.; VGr, 17. März 2000,
PB.1999.00026, E. 3a Abs. 2 – 24. Januar 2007, SB 2006.00070,
E. 2.1 Abs. 2 – 30. Juni 2010, VB.2010.00198 E. 7.1 – 18. November
2010, VB.2010.00450, E. 4.1). – Anspruch auf eine Parteientschädigung
verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das
geschilderte Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige
Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (zum Ganzen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31–34; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026,
E. 3a Abs. 2 – 9. September 2004, VB.2004.00171, E. 2.2.2 Abs. 1
– 4. November 2009, SB.2009.00064, E. 2.2.1 – 7. Dezember 2011,
VB.2011.00390, E. 5.2 Abs. 1). – Die angemessene Parteientschädigung
vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also
meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem
Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses,
den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen
Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl, Umfang und
Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich
Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist
und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im
vorinstanzlichen stellen. Die vorgelegte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei
hinreichender Würdigung (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f., 39
und 41 f.; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 3; VGr, 22. März
2006, VB.2005.00087, E. 3.2 – 24. Mai 2006, VB.2005.00351, E. 2.2).
2.2
Die oben
(II am Ende) wiedergegebene Erwägung des angefochtenen Beschlusses hätte sich –
vorausgesetzt, ihre Annahmen treffen zu (anderer Meinung insofern die Beschwerde)
– bezüglich der Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2009 den
Beschwerdeführerinnen dann entgegenhalten lassen, wenn die Beschwerdegegnerin
diese mit Kosten belastet und/oder ihnen eine Parteientschädigung versagt
hätte. Ohnehin jedoch fällt eine solche im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren nach § 17 Abs. 1 VRG ausser Betracht und war
dasselbe hier unentgeltlich.
Gegenwärtig geht es freilich um etwas anderes. Jedenfalls
schon vor dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen hatten sich die
sozialhilferechtlichen Bedenken ihnen gegenüber in auch der Beschwerdegegnerin
offenbar(t)er Weise dergestalt verflüchtigt, dass die Vorinstanz das
Rechtsmittel – wenngleich erst über 32 Monate nach dessen Anstrengung – gutgeheissen
hat; dennoch verlangte die Beschwerdegegnerin Rekursabweisung (vgl. vorn
I f.;).
Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss den
Beschwerdeführerinnen unter solchen Umständen eine Parteientschädigung habe
versagen dürfen und – verneinendenfalls – wie viel diese betragen solle.
2.3
Vorab kann
ein Anspruch kaum auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG gestützt werden.
Denn es erscheint weder die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar
2009.
offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29). Hingegen erfüllen die
Beschwerdeführerinnen die Bedingungen des § 17 Abs. 2 lit. a
VRG. In formeller Hinsicht verlangten sie eine Parteientschädigung. Sie hatten
im Übrigen als mit der ausländerrechtlichen Fachbehörde konfrontierte Laiinnen
bei dieser für sie bedeutsamen Sache prinzipiell mit Entschädigungsfolge zu
ihren Gunsten für den schliesslich eingetretenen Fall des Obsiegens einen
Anwalt beiziehen dürfen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 11). Indem die
Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dann als nichtunterliegend und deshalb keine
Parteientschädigung schuldend erachtet, handelt sie willkürlich bzw. verlässt
sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum.
Der angefochtene Beschluss will ja ansonsten nicht etwa dem
Verursacherprinzip folgen. Dann hätte er nämlich den Beschwerdeführerinnen
nicht nur keine Parteientschädigung zusprechen, sondern in Anwendung des § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG auch die Rekurskosten auferlegen müssen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20 f.). Ebenso wenig lässt sich beispielsweise
sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten – statt die Vorinstanz anzurufen
bzw. vorgängig – bei der Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung ersuchen
sollen; denn die Rekursantwort verrät, dass solches nichts bewirkt hätte.
Zu Unrecht endlich hält es der angefochtene Beschluss wohl
für unbillig, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dafür hätte die
Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung
des Rechtsmittels beantragen müssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt;
namentlich würde es nicht genügen, dass sie ernsthafte Gründe für eine Annahme
eigenen Obsiegens gehabt hätte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 34).
Ohnehin traf bezüglich Letzterem das Gegenteil schon zu, als die Beschwerdeführerinnen
die Vorinstanz anriefen, und noch viel mehr im Zeitpunkt der Rekursantwort.
2.4
Steht den
Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Beschwerdegegnerin mithin eine Parteientschädigung
zu, ist Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.
Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es, die Sache zur ermessenshandhabenden
Festsetzung des Quantitativs nicht nach § 64 Abs. 1 VRG an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sondern dieses in Anwendung des § 63 Abs. 1
VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N.
5; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.4 Abs. 2; VGr, 11. November 2004,
VB.2004.00224, E. 3 Abs. 3, und 26. Oktober 2011, VB.2001.00283,
E. 6 f.).
Die Beschwerdeführerinnen reichen eine Honorarnote ihres
Anwalts für das Rekursverfahren ein, die einen Zeitaufwand von rund 11 Stunden
und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 62.40 beinhaltet; hieraus ergibt sich
bei einem Stundenansatz von Fr. 230.- und zuzüglich 7,6 % bzw. 8 %
Mehrwertsteuer die anbegehrte Summe. Zwar leuchtet die Rechnung ein und
erscheint sie im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerinnen und Vertreter angemessen,
nicht aber für die Höhe der durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden
Parteientschädigung. Denn den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der
Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel
deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters
und selten über deren Hälfte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 und
43; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3d Abs. 2 f. – 19. Juni
2002, VB.2001.00361, E. 7 – 30. Juli 2003, VB.2003.00117, E. 5b
– 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 3.2 – 9. Juni 2004,
VB.2004.00113, E. 5 – 22. März 2006, VB.2005.00087, E. 3 f. – 8. Juli
2009, VB.2009.00126, E. 5 – 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 5.3
– 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 5.2).
Angemessen mutet gegenwärtig – Mehrwertsteuer stets
eingeschlossen – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an, das
heisst von je Fr. 750.- zu Gunsten beider Beschwerdeführerinnen.
3.
Obsiegen die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht
demnach rund hälftig, ist ihnen nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG ausgangsgemäss sowie unter solidarischer
Haftung füreinander je ¼ der Gerichtskosten und der Rest der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen; diese entgeht Letzterem nicht etwa dadurch, dass sie im
Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 15, § 14 N. 3; VGr, 22. November 2000, SB.2000.00024,
E. 2 – 9. April 2003, VB.2003.00006, E. 1c – 4. Juni 2009,
VB.2009.00173, E. 4). – Mangels überwiegenden Obsiegens vor
Verwaltungsgericht gilt es, den Beschwerdeführerinnen für das gegenwärtige
Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Zwar ersuchen die Beschwerdeführerinnen für den nun
eingetretenen Fall um umfassendes Armenrecht und verweisen zu ihrer – hierfür
nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG
unter anderem vorausgesetzten – "Mittellosigkeit […] auf die diesbezüglichen
Feststellungen und Akten des Regierungsrates, welche nach wie vor zutreffend
sind" (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 39). Allerdings
bescheinigte ihnen der angefochtene Beschluss keine damalige Mittellosigkeit.
Und der Rekurs hatte das monatliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin 1
mit Fr. 6'026.50 beziffert, was "für sie selbst und ihre beiden Kindern
knapp über dem erweiterten Existenzminimum" liege; zudem hat sich der
Monatslohn der Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2010 um Fr. 500.- erhöht.
Deshalb lässt sich nicht von Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerinnen ausgehen bzw. haben diese eine solche nicht wie
erforderlich substanziiert, sodass das Gesuch abzulehnen ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24–30; VGr, 16. Juni 2010, VB.2010.00160,
E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern, wobei das Gesagte auch gilt, obwohl es vor
Verwaltungsgericht nur mehr um eine Nebenfolgenregelung zur im Rekursverfahren
strittigen ausländerrechtlichen Hauptsache geht (vgl. Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9):
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerinnen geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; BGE 133 I 185 E. 2,
136.
II 177 E. 1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Häberli, Art. 83
N. 64 ff.). Sonst steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer
hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der
Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83
N. 61).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III im regierungsrätlichen Beschluss vom 26. Oktober
2011 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von je Fr. 750.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander zu je ¼ und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …