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Entscheid

VB.2011.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00742

20. Januar 2012Deutsch16 min

(URT.2012.13937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A, eine 1975 geborene Ausländerin,

in der Heimat einen gut 13 Monate jüngeren Schweizer geheiratet hatte, reiste

sie hierzulande in Begleitung ihrer 1996 einer anderen Beziehung entsprossenen

Tochter B – ebenso Ausländerin – am 4. Oktober 1999 ein; beide bekamen

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Juni 2000 brachte A

ein Schweizer Kind zur Welt. Sie lebte seit Mai 2003 getrennt von ihrem

Mann. Am 22. November 2005 wurden die Ehe geschieden und das Kind unter

die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dessen Vater meldete sich per 31. August

2007 ins Ausland ab. Weil A ab Mitte 2003 bis Ende 2006 rund Fr. 114'000.- an

wirtschaftlicher Sozialhilfe empfangen hatte, verwarnte die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich sie mit Verfügung vom

11. Mai 2007. Ende 2007 beliefen sich die ausgerichteten Fürsorgegelder

auf über Fr. 142'000.-. Die Sozialhilfeabhängigkeit dauerte fort, auch wenn die

zuständige Behörde "realistische Chan­cen auf eine baldige Besserung der

Situation" sah.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wies

die Sicherheitsdirektion Gesuche vom 6. März 2008 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen von A sowie B wegen deren anhaltender

Sozialhilfeabhängigkeit ab und setzte eine Ausreisefrist. Diese Anordnung wurde

A am 13. Januar 2009 zugestellt.

Noch am selben 13. Januar 2009 teilte

die zuständige Sozialarbeiterin dem Migrationsamt mit, A habe seit Anfang des

Jahres eine Festanstellung, weshalb jene ab Februar 2009 keine

Fürsorgegelder mehr benötige.

Erwägungen

II.

A sowie B liessen am 11. Februar 2009 mit dem

Ansinnen rekurrieren, ihnen seien unter Zusprechen einer Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer und in Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2009

die Aufenthalts­bewilligungen zu verlängern. Beigelegt fanden sich nebst

anderem eine Bestätigung der zuständigen Sozialarbeiterin, dass A ab März

2009.

keiner (wirtschaftlichen) Sozialhilfe mehr bedürfe, und eine "Lohnabrechnung Februar

2009" des Arbeitgebers.

Unterm 18. Februar 2009 schloss das Migrationsamt

auf Abweisung des Rechtsmittels, weil die Rekursschrift keine Umstände geltend

mache, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit als in der Verfügung

vom 6. Januar 2009 führen könnten.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hiess der

Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache gut, hob die Verfügung vom 6. Januar

2009.

auf und beauftragte die Sicherheitsdirektion, die Aufenthaltsbewilligungen

von A sowie B zu verlängern; die Rekurskosten wurden "[a]usgangs­gemäss"

auf die Staatskasse genommen sowie in Dispositiv-Ziff. III eine

Parteientschädigung verweigert. Letzteres wurde wie folgt begründet (E. 9):

"Bei

Fortdauern der erheblichen Fürsorgebedürftigkeit der Rekurrentinnen […] wäre

deren Wegweisung […] angemessen gewesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung konnte die Rekursgegnerin nicht von einer baldigen Beendigung der

Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen. Die Mitteilung der zuständigen

Sozialarbeiterin, dass ein Arbeitsvertrag in Aussicht stehe, hat sich mit der

Verfügung gekreuzt […]. Erst nach deren Erlass hat sich die Situation der Rekurrentinnen

nachhaltig verändert. Die Rekurrentinnen obsiegen somit zwar materiell, doch

kann die Rekursgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht als unterliegende

Partei im Sinne von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG [LS 175.2]) betrachtet werden. Sie hat daher keine

Parteientschädigung auszurichten."

III.

A sowie B liessen am 17. November 2011 Beschwerde

führen mit dem Antrag, ihnen hätten Sicherheitsdirektion/Regierungsrat

bzw. die Staatskasse unter Entschädigungsfolge zu eigenen Lasten und in

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Oktober 2011

eine Parteientschädigung von Fr. 2'959.10 einschliesslich Mehrwertsteuer

zu bezahlen; verfahrensmässig sei ihnen vor Verwaltungsgericht eventualiter

unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren.

Am 20. Dezember 2011 liess sich die Staatskanzlei im

Auftrag des Regierungsrats und unter Festhalten an dessen Beschluss damit

vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gelte.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerde besitzt einen Streitwert, der Fr. 20'000.- bei

weitem nicht übersteigt, sodass darüber gerichtsintern an sich kraft – und nur

aufgrund – des § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu

befinden wäre. Weil indes der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist zum

Entscheid nach § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38 VRG sowie

mangels einer Ausnahme im Sinn des § 38a VRG die Kammer in Dreierbesetzung

berufen.

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen.

Diese ist betreffend Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des

Ausländerrechts gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 f. sowie 19a Abs. 1 VRG gegeben. Das gilt

auch, wenn es bloss noch um die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung geht (vgl. § 44

Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 37, § 17 N. 9, § 43 N. 55; VGr, 18. November 2010,

VB.2010.00450, E. 1.2, und 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 1.1

Abs. 1).

Da ebenso die übrigen Eintretensbedingungen erfüllt

erscheinen, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.

2.

Als Beschwerdegründe kommen hier gestützt auf § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur Rechtsverletzungen

samt Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens in Frage, also wegen

Fehlens einer besonderen gesetzlichen Vorschrift im Sinn des § 50 Abs. 2

VRG nicht die Rüge blosser Unangemessenheit. Insofern die Vorinstanz über Ermessen

oder einen Beurteilungsspielraum verfügte, hat das Rechtsmittel mithin

lediglich dann Aussicht auf Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss geradezu

willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verliess (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff.; VGr, 17. März

2000, PB.1999.00026, E. 2).

2.1

Nach § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe

namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn

Rechtsbegehren oder angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt im Übrigen ein dahingehendes

Gesuch voraus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6; VGr, 31. Mai 2007,

VB.2007.00143, E. 5 Abs. 2 – 5. Dezember 2007, VB.2006.00380,

E. 5 – 30. Oktober 2009. PB.2009.00036, E. 3 Abs. 1 – 24. August

2011, VB.2011.00189, E. 5; abweichend BGr, 3. November 2008,

8C_629/2007, E. 5.2).

Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten

Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur

unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 5 und

24; VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00083, E. 7.3, und 15. November

2010, VB.2010.00493, E. 2.3 Abs. 1). Insofern stellt das Problem, ob

überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des

(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung

des Quantitativs – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 17. März

2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1

Abs. 1). Zu ersetzen gilt es lediglich den notwendigen

Rechtsverfolgungsaufwand; zur Frage dieser Notwendigkeit zählt auch die des

Erfordernisses, einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 10 f., ebenso zum Folgenden; VGr, 4. November 2009,

SB.2009.00064, E. 2.2.2 Abs. 1). Das hängt stark von der jeweiligen

Situation ab. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Materie

haben sich an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen zu

messen. Je bedeutsamer ein Geschäft für diese erscheint, umso unentbehrlicher

wirkt eine Vertretung. Das trifft jedenfalls insoweit zu, als sich die

Vertretung zur Verfahrensführung besser eignet als die vertretene Partei (zum

Ganzen VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1 – 24. Februar

2010, VB.2009.00423, E. 11.2 Abs. 2 – 10. Dezember 2009,

VB.2009.00475, E. 2).

Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG reicht zunächst, dass es alternativ kom­plizierte Sachverhalte oder schwierige

Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei

nur eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in

der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als

kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen

und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und

Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine

rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder so kommt

es aber nur zu einer Parteientschädigung, wofern sich daraus ein besonderer

Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte

Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2

lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind mutwillige Rechtsbegehren

bzw. solche Anordnungen, welche eine Amtsstelle willkürlich, fahrlässig

oder etwa mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet traf (zum Ganzen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 ff.; VGr, 17. März 2000,

PB.1999.00026, E. 3a Abs. 2 – 24. Januar 2007, SB 2006.00070,

E. 2.1 Abs. 2 – 30. Juni 2010, VB.2010.00198 E. 7.1 – 18. November

2010, VB.2010.00450, E. 4.1). – Anspruch auf eine Parteientschädigung

verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das

geschilderte Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige

Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (zum Ganzen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31–34; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026,

E. 3a Abs. 2 – 9. September 2004, VB.2004.00171, E. 2.2.2 Abs. 1

– 4. November 2009, SB.2009.00064, E. 2.2.1 – 7. Dezember 2011,

VB.2011.00390, E. 5.2 Abs. 1). – Die angemessene Parteientschädigung

vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also

meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem

Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses,

den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen

Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl, Umfang und

Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich

Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist

und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im

vorinstanzlichen stellen. Die vorgelegte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei

hinreichender Würdigung (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f., 39

und 41 f.; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 3; VGr, 22. März

2006, VB.2005.00087, E. 3.2 – 24. Mai 2006, VB.2005.00351, E. 2.2).

2.2

Die oben

(II am Ende) wiedergegebene Erwägung des angefochtenen Beschlusses hätte sich –

vorausgesetzt, ihre Annahmen treffen zu (anderer Meinung insofern die Beschwerde)

– bezüglich der Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2009 den

Beschwerdeführerinnen dann entgegenhalten lassen, wenn die Beschwerdegegnerin

diese mit Kosten belastet und/oder ihnen eine Parteientschädigung versagt

hätte. Ohnehin jedoch fällt eine solche im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren nach § 17 Abs. 1 VRG ausser Betracht und war

dasselbe hier unentgeltlich.

Gegenwärtig geht es freilich um etwas anderes. Jedenfalls

schon vor dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen hatten sich die

sozialhilferechtlichen Bedenken ihnen gegenüber in auch der Beschwerdegegnerin

offenbar(t)er Weise dergestalt verflüchtigt, dass die Vorin­stanz das

Rechtsmittel – wenngleich erst über 32 Monate nach dessen Anstrengung – gutgeheissen

hat; dennoch verlangte die Beschwerdegegnerin Rekursabweisung (vgl. vorn

I f.;).

Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss den

Beschwerdeführerinnen unter solchen Umständen eine Parteientschädigung habe

versagen dürfen und – verneinendenfalls – wie viel diese betragen solle.

2.3

Vorab kann

ein Anspruch kaum auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG gestützt werden.

Denn es erscheint weder die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar

2009.

offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29). Hingegen erfüllen die

Beschwerdeführerinnen die Bedingungen des § 17 Abs. 2 lit. a

VRG. In formeller Hinsicht verlangten sie eine Parteientschädigung. Sie hatten

im Übrigen als mit der ausländerrechtlichen Fachbehörde konfrontierte Laiinnen

bei dieser für sie bedeutsamen Sache prinzipiell mit Entschädigungsfolge zu

ihren Gunsten für den schliesslich eingetretenen Fall des Obsiegens einen

Anwalt beiziehen dürfen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 11). Indem die

Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dann als nichtunterliegend und deshalb keine

Parteientschädigung schuldend erachtet, handelt sie willkürlich bzw. verlässt

sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum.

Der angefochtene Beschluss will ja ansonsten nicht etwa dem

Verursacherprinzip folgen. Dann hätte er nämlich den Beschwerdeführerinnen

nicht nur keine Parteientschädigung zusprechen, sondern in Anwendung des § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG auch die Rekurskosten auferlegen müssen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20 f.). Ebenso wenig lässt sich beispielsweise

sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten – statt die Vorin­stanz anzurufen

bzw. vorgängig – bei der Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung ersuchen

sollen; denn die Rekursantwort verrät, dass solches nichts bewirkt hätte.

Zu Unrecht endlich hält es der angefochtene Beschluss wohl

für unbillig, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dafür hätte die

Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung

des Rechtsmittels beantragen müssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt;

namentlich würde es nicht genügen, dass sie ernsthafte Gründe für eine Annahme

eigenen Obsiegens gehabt hätte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 34).

Ohnehin traf bezüglich Letzterem das Gegenteil schon zu, als die Beschwerdeführerinnen

die Vorinstanz anriefen, und noch viel mehr im Zeitpunkt der Rekursantwort.

2.4

Steht den

Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Beschwerdegegnerin mithin eine Parteientschädigung

zu, ist Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.

Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es, die Sache zur ermessenshandhabenden

Festsetzung des Quantitativs nicht nach § 64 Abs. 1 VRG an die

Vorinstanz zurückzuweisen, sondern dieses in Anwendung des § 63 Abs. 1

VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N.

5; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.4 Abs. 2; VGr, 11. November 2004,

VB.2004.00224, E. 3 Abs. 3, und 26. Oktober 2011, VB.2001.00283,

E. 6 f.).

Die Beschwerdeführerinnen reichen eine Honorarnote ihres

Anwalts für das Rekursverfahren ein, die einen Zeitaufwand von rund 11 Stunden

und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 62.40 beinhaltet; hieraus ergibt sich

bei einem Stundenansatz von Fr. 230.- und zuzüglich 7,6 % bzw. 8 %

Mehrwertsteuer die anbegehrte Summe. Zwar leuchtet die Rechnung ein und

erscheint sie im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerinnen und Vertreter angemessen,

nicht aber für die Höhe der durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden

Parteientschädigung. Denn den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der

Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel

deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters

und selten über deren Hälfte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 und

43; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3d Abs. 2 f. – 19. Juni

2002, VB.2001.00361, E. 7 – 30. Juli 2003, VB.2003.00117, E. 5b

– 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 3.2 – 9. Juni 2004,

VB.2004.00113, E. 5 – 22. März 2006, VB.2005.00087, E. 3 f. – 8. Juli

2009, VB.2009.00126, E. 5 – 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 5.3

– 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 5.2).

Angemessen mutet gegenwärtig – Mehrwertsteuer stets

eingeschlossen – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an, das

heisst von je Fr. 750.- zu Gunsten beider Beschwerdeführerinnen.

3.

Obsiegen die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht

demnach rund hälftig, ist ihnen nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG ausgangsgemäss sowie unter solidarischer

Haftung füreinander je ¼ der Gerichtskosten und der Rest der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen; diese entgeht Letzterem nicht etwa dadurch, dass sie im

Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 15, § 14 N. 3; VGr, 22. November 2000, SB.2000.00024,

E. 2 – 9. April 2003, VB.2003.00006, E. 1c – 4. Juni 2009,

VB.2009.00173, E. 4). – Mangels überwiegenden Obsiegens vor

Verwaltungsgericht gilt es, den Beschwerdeführerinnen für das gegenwärtige

Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Zwar ersuchen die Beschwerdeführerinnen für den nun

eingetretenen Fall um umfassendes Armenrecht und verweisen zu ihrer – hierfür

nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG

unter anderem vorausgesetzten – "Mittellosigkeit […] auf die diesbezüglichen

Feststellungen und Akten des Regierungsrates, welche nach wie vor zutreffend

sind" (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 39). Allerdings

bescheinigte ihnen der angefochtene Beschluss keine damalige Mittellosigkeit.

Und der Rekurs hatte das monatliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin 1

mit Fr. 6'026.50 beziffert, was "für sie selbst und ihre beiden Kindern

knapp über dem erweiterten Existenzminimum" liege; zudem hat sich der

Monatslohn der Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2010 um Fr. 500.- erhöht.

Deshalb lässt sich nicht von Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerinnen ausgehen bzw. haben diese eine solche nicht wie

erforderlich substanziiert, sodass das Gesuch abzulehnen ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24–30; VGr, 16. Juni 2010, VB.2010.00160,

E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern, wobei das Gesagte auch gilt, obwohl es vor

Verwaltungsgericht nur mehr um eine Nebenfolgenre­gelung zur im Rekursverfahren

strittigen ausländerrechtlichen Hauptsache geht (vgl. Tho­mas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerinnen geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; BGE 133 I 185 E. 2,

136.

II 177 E. 1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Häberli, Art. 83

N. 64 ff.). Sonst steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer

hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der

Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83

N. 61).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III im regierungsrätlichen Beschluss vom 26. Oktober

2011 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine

Parteientschädigung von je Fr. 750.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander zu je ¼ und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …