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Entscheid

VB.2011.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00751

22. Februar 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die Sache im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 1'200.-- Total der Kosten.

3. Die

Erwägungen

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/8, den Beschwerdeführenden

aus VB.2010.00751 und VB.2011.00752 je unter solidarischer Haftung für 1/4,

auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…