VB.2011.00751
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00751
22. Februar 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00751
VB.2011.00752
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
Aus VB.2011.00751
1. A,
2. B,
Aus VB.2011.00752
1. C,
2. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F,
2. G,
3. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat Greifensee,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2011
erteilte der Gemeinderat Greifensee A und B die Bewilligung für den Neubau
eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
am J-Weg 02 in Greifensee. Gleichentags erteilte der Gemeinderat Greifensee C
und D die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebauter
Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am J-Weg 04 in Greifensee.
Gleichzeitig eröffnete er die Verfügungen der Baudirektion Kanton Zürich vom 24. Juni
2011, mit welchen die naturschutzrechtlichen Bewilligungen nach der Verordnung
zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 erteilt wurden.
II.
Gegen diese für die zwei Bauvorhaben
erteilten Bewilligungen erhoben F, G und H je einen Rekurs an das Baurekursgericht.
Mit Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 wurden die Rekursverfahren
R3.2011.00107 und R3.2011.00108 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
zivilrechtlichen Verfahrens über den Bestand der Dienstbarkeit SP 05 sistiert.
III.
Am 24. November 2011 erhoben A und B
(VB.2011.00751) sowie C und D (VB.2011.00752) je mit separater Eingabe beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts und beantragten, die
von der Vorinstanz verfügte Sistierung sofort aufzuheben und das Verfahren
fortzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Präsidialverfügungen vom 25. November
2011 wurden die Verfahren VB.2011.00751 und VB.2011.00752 vereinigt. Die
Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 14. Dezember 2011 auf
Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember
2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Die private Beschwerdegegnerschaft
teilte am 20. Januar 2012 mit, dass sie weder gegen die von der Vorinstanz
verfügte Sistierung der beiden vereinigten Verfahren noch gegen deren
Fortführung etwas einzuwenden habe und dementsprechend darauf verzichte, eigene
Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom
27. Januar 2012 an ihren mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen
fest, während die Beschwerdegegnerschaft am 13. Februar 2012 auf eine
Stellungnahme verzichtete. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 16.
bzw. 18. Februar 2012 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten
sind zwei Zwischenentscheide des Baurekursgerichts, mit welchen die Verfahren
R3.2011.00107 und R3.2011.00108 mit Präsidialverfügungen vom 15. November
2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über den
Bestand der Dienstbarkeit SP 05 sistiert wurden. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen
würde (lit. b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer
Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines
weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier
zumindest sinngemäss – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III
143 E. 1b). Die Präsidialverfügungen vom 15. November
2011 können somit mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Zum gleichen Ergebnis führt auch § 19 Abs. 1 lit. b VRG, können
doch nach dieser Bestimmung das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführenden zu prüfen,
die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sich keine der Parteien
zur geplanten Sistierung habe äussern können.
2.1 Das Baurekursgericht
führt in der Vernehmlassung aus, bei der Sistierung eines Verfahrens handle es
sich um eine rein verfahrensleitende Anordnung, welche weder materiell in die
Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreife noch in Rechtskraft erwachse,
weshalb die Einholung einer der Stellungnahme der Parteien zur Frage der Verfahrenssistierung
nicht zwingend erforderlich gewesen sei.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Bevor das
Gemeinwesen eine Anordnung trifft, muss es die Betroffenen somit aufgrund des
Gehörsanspruchs in geeigneter Weise davon in Kenntnis setzen. Damit die
Verfahrensparteien ihre Äusserungsrechte zureichend wahrnehmen können, muss
ihnen der voraussichtliche Verfügungsinhalt zumindest in den wesentlichen
Elementen bekannt gegeben werden (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 V 130
E. 2b; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 ff.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 1672 ff.; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 2 ff.).
2.3 Die
Sistierung eines Verfahrens bildet einen Eingriff in den
Justizgewährungsanspruch der Parteien (vgl. dazu auch OGr, 12. Juli 2011,
LF110073-O/Z2, E. 3, www.gerichte-zh.ch). Daher ist den Parteien die
Möglichkeit zu gewähren, sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens zu
äussern. Vorliegend wurde den Parteien diese Möglichkeit im Rekursverfahren
versagt. Das Baurekursgericht hat die Rekursverfahren mit
Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 sistiert, ohne den
Parteien
vorher eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen oder ihnen Gelegenheit
zu geben, die Sistierung unter Berücksichtigung ihrer Parteistandpunkte erneut
vom Baurekursgericht beurteilen zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise hat sie
deren rechtliches Gehör verletzt.
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich
unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127
V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b). Eine Heilung
des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Sie verlangt, dass die betroffene Partei sich vor
einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende
Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg
Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,
SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die
"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen
im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der
"Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.).
2.5 Im
vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht die Rekursverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über den Bestand der
Dienstbarkeit SP 05 sistiert. Dieses zivilrechtliche Verfahren ist insoweit
für die Baubewilligungsverfahren relevant, als die Erteilung einer
Baubewilligung ausreichende Zugänglichkeit voraussetzt (Art. 19 Abs. 1
und 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 [RPG]; §§ 233, 234 und 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Wo der Zugang über fremdes Eigentum führt, muss daher im
Baubewilligungsverfahren die erforderliche Berechtigung nachgewiesen werden.
Zur Beurteilung der dabei auftretenden zivilrechtlichen Vorfragen sind auch die
Behörden der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege befugt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 1 N. 30 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 60 ff.). Eine
Verpflichtung zum Entscheid über die Vorfragen besteht jedoch grundsätzlich
nicht. Stellen sich komplexe Fragen oder solche von grosser praktischer
Tragweite, sind umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich oder ist bei der in
der Hauptsache zuständigen Behörde bereits ein Verfahren zur Klärung der
Vorfragen hängig, kann die Verwaltungsrechtspflegebehörde ihr Verfahren
sistieren, bis die sachkompetente Behörde entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1
N. 32, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29; Häfelin/Müller/Uhlmann,
N. 67; Markus Boog, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A.
2011, Art. 31 N. 5). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine
Behörde bei Hängigkeit eines Verfahrens zur Klärung von Vorfragen nach freiem
Ermessen über eine Sistierung entscheiden kann. Erweist sich ein zivilrechtlicher
Einwand etwa als offensichtlich haltlos, so kann eine Sistierung allenfalls als
Verfahrensfehler qualifiziert werden.
Dem Baurekursgericht kommt somit bei der Frage, ob die
Rekursverfahren zu sistieren sind, ein Ermessensspielraum zu. Da die Kognition
des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist (vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG), ist die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Es ist zunächst
dem Baurekursgericht im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums überlassen, ob es
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Berücksichtigung der
Parteistandpunkte eine erneut anfechtbare Sistierungsverfügung erlassen oder
das Verfahren fortsetzen will.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser
Gutheissung der Beschwerden die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. dazu VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7). Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerschaft jedoch weder die Sistierung des Rekursverfahrens
veranlasst noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt. Vielmehr hat sie festgehalten,
dass sie weder gegen die von der Vorinstanz verfügte Sistierung der beiden vereinigten
Verfahren noch gegen deren Fortführung etwas einzuwenden habe. Es rechtfertigt sich
somit nicht, der Beschwerdegegnerschaft Kosten aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten sind deshalb den Beschwerdeführenden zur
Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26 f.). Da die
Beschwerdeführenden nicht mehrheitlich obsiegen, ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32).
4.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II
409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Sachverhalt
teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Erwägungen
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/8, den Beschwerdeführenden
aus VB.2010.00751 und VB.2011.00752 je unter solidarischer Haftung für 1/4,
auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…