VB.2011.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00759
11. Juli 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00759
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
vertreten durch RA A und/oder RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Gemeinderat Feuerthalen,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.1 D,
1.2 E,
2. F, vertreten durch RA C,
3. G,
4.1 H,
4.2 I,
5. J,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung/Nichteintreten
auf Provokationsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 18. April 2011 erteilte der Gemeinderat Feuerthalen die
baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 01
sowie den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Kat.-Nr. 02
am K-Weg in Feuerthalen. Gleichzeitig
eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. März 2011,
mit welcher die strassenpolizeiliche, forstrechtliche sowie ortsbildschutzrechtliche
Bewilligung für den Neubau erteilt wurde.
B. Am
25. April 2011 reichte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH)
ein Begehren beim Gemeinderat Feuerthalen ein, mit welchem sie unter anderem
die Zustellung des Baurechtsentscheids für die Parzelle Kat.-Nr. 02 sowie
die nachträgliche Aufnahme in die Rekurslegitimation verlangte. Zudem
beantragte sie die Abklärung der Schutzwürdigkeit verschiedener Gebäude,
namentlich auch von Assek.-Nr. 01.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte der Gemeinderat
Feuerthalen der ZVH mit, dass auf die Begehren nicht eingetreten werde.
Erwägungen
II.
A. Am
26.
Mai 2011 erhob die ZVH gegen die Baubewilligung des Gemeinderats Feuerthalen
vom 18. April 2011 und die Bewilligung der Baudirektion vom 23. März
2011.
Rekurs beim Baurekursgericht.
B. Gegen
das Schreiben des Gemeinderats Feuerthalen vom 4. Mai 2011 rekurrierte die
ZVH an den Regierungsrat, welcher den Rekurs an das Baurekursgericht überwies.
C. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2011 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren
(BRGE IV Nr. 0161/2011 und 0162/2011), wies den Rekurs gegen das Schreiben
vom 4. Mai 2011 des Gemeinderats Feuerthalen ab und überwies die Sache im
Sinn einer
Aufsichtsbeschwerde an die Baudirektion Kanton Zürich
(Disp-Ziff. II.a). Auf den Rekurs gegen die Bewilligungsverfügungen trat das
Gericht nicht ein (Disp.-Ziff. II.b).
III.
Dagegen liess die ZVH am 28. November 2011
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Entscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und (a) den Gemeinderat Feuerthalen anzuweisen,
das Provokationsgesuch vom 25. April 2011 zu behandeln sowie (b) das
Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs vom 26. Mai 2011 gegen die
Baubewilligung des Gemeinderats Feuerthalen vom 18. April 2011 und gegen
die Bewilligung der Baudirektion vom 23. März 2011 einzutreten.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wie auch das
Baurekursgericht beantragten am 21. Dezember 2011 bzw. 5. Januar 2012
die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht teilte dem Verwaltungsgericht
mit Eingabe vom 5. Januar 2012 zudem mit, dass der Beschluss des Gemeinderats
Feuerthalen vom 18. April 2011 und die Verfügung der Baudirektion vom
23.
März 2011 durch Entscheid vom 27. Oktober 2011 (BRGE IV Nr. 0160/2011)
aufgehoben worden seien. C verwies in seiner Beschwerdeantwort 13. Dezember
2011.
ebenfalls auf diesen Entscheid des Baurekursgerichts und verzichtete im
Übrigen auf einen Antrag. Der Gemeinderat Feuerthalen liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 30. Januar 2012 liess die ZVH beantragen,
das Dispositiv des Entscheids vom 27. Oktober 2011 (BRGE IV Nr. 0161/2011
und 0162/2011) "sei in Ziff. III und IV aufzuheben, die Kosten des
Verfahrens seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen und der
Beschwerdeführerin sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen".
Zugleich hielt sie an ihrem Antrag betreffend Provokation zur Abklärung der
Schutzwürdigkeit verschiedener Gebäude fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz
zuständig. Zudem ist die Beschwerdeführerin als gesamtkantonal tätige (ideelle)
Vereinigung gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, wenn Anordnungen nach den §§ 203 ff. PBG infrage stehen.
2.
2.1
Im Streit liegt zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner 2
verpflichtet gewesen wäre, das Provokationsgesuch der Beschwerdeführerin vom
25.
April 2011 zu behandeln.
Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, dass ihr
ein Provokationsrecht bezüglich Schutzobjekten nach § 203 Abs. 1 lit. c
PBG zustehe. Der Beschwerdegegner 2 verfüge über ein derart ungenügendes
Inventar, sodass die Beschwerdeführerin legitimiert sei, die Abklärung und
allfällige Unterschutzstellung eines potenziellen Schutzobjektes zu verlangen.
2.2
§ 213
Abs. 1 PBG räumt dem Grundeigentümer das Recht ein, jederzeit vom Gemeinwesen
einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang
allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse
glaubhaft macht. Das zuständige Gemeinwesen hat alsdann grundsätzlich innert Jahresfrist
einen Entscheid zu fällen. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine
Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden
(vgl. § 213 Abs. 3 PBG). § 213 PBG zwingt damit die Behörde zum
Schutz des Grundeigentümers zum Handeln, damit dieser nicht in unzumutbar
langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft gelassen wird
(BGr, 17. Juli 2009,1C_68/2009, E. 2.3). Lässt die Behörde die Frist
nach § 213 Abs. 3 PBG verstreichen, muss der daraus resultierende
Nicht-Unterschutzstellungsentscheid in geeigneter Weise den zur Anfechtung
legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden, damit diese von
ihren Rechten Gebrauch machen und diesen Entscheid materiell anfechten können
(BGr, 17. Juli 2009,1C_68/2009, E. 3.3).
2.3
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Aufnahme eines
Schutzobjekts in ein Inventar gemäss § 203 Abs. 2 PBG eine blosse
Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und
Beschwerde angefochten werden kann, weshalb die zur Verbandsbeschwerde
berechtigten Vereinigungen auch keinen Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen
Inventarisationsverfahren haben (grundlegend RB 1992 Nr. 8). Die
Erstellung der Inventare – das heisst der nichtstreitige Gesetzesvollzug – ist
nach § 203 Abs. 2 PBG eine Verwaltungsaufgabe der zuständigen
Behörden; mangels Verfügungscharakter der Inventaraufnahme stehen auch dem
betroffenen Eigentümer keine Mitwirkungsrechte zu (vgl. VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00424, E. 2.2 Abs. 3).
Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als
solche bewirkt folgerichtig (noch) keinen Schutz. Soll ein inventarisiertes
Objekt dauernd geschützt werden, bedarf es der Umsetzung in verbindliche
Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Das Inventar begründet aber die
Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte, und die zuständige
Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Dabei
kann dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit
die durch das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme nach
§ 205 PBG umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen.
Gefährdet ein Bauvorhaben ein inventarisiertes Objekt von kommunaler Bedeutung,
so hat der Gemeinderat nach § 211 Abs. 2 PBG einen Schutzentscheid zu
treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf
zu verzichten (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.4
Gemäss § 338a
Abs. 2 PBG ist die Beschwerdeführerin zu Rekurs und Beschwerde berechtigt
gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel des Planungs-
und Baugesetzes oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen
Bewilligungen für Bauten und Anlagen und gegen die Festsetzung von
überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt die
Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und Heimatschutzverbände davon
ab, ob das betreffende Objekt in einem gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG
erstellten Inventar aufgeführt ist oder bei pflichtgemässem Handeln der
zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. Die Verbandsbeschwerde kommt
damit grundsätzlich nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung ein bereits
förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon inventarisiertes (§ 203
Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a–g
PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen alle
Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung
oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind (vgl.
VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.1; 10. Februar 2010,
VB.2009.00424, E. 2.2 Abs. 1; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 2.1
Abs. 1 – je mit weiteren Hinweisen).
Vom Erfordernis des Inventareintrags – als Voraussetzung
des Verbandsbeschwerderechts – kann nur abgesehen werden, wenn das zuständige
Gemeinwesen seiner Pflicht zur Erstellung eines Inventars der kommunalen Natur-
und Heimatschutzobjekte gar nicht nachgekommen ist (RB 1997 Nr. 2) oder
ein Säumnis bei der Inventarerstellung vorliegt. In letzterem Fall muss die
Schutzwürdigkeit glaubhaft dargetan werden und wahrscheinlich sein (vgl. VGr,
18.
Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.1.; ferner VGr, 3. März 2005,
VB.2004.00488, E. 3 Abs. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.5
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen muss damit zwischen der Inventaraufnahme, dem
Entscheid über Schutzmassnahmen auf Begehren des Grundeigentümers und dem
Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin unterschieden werden:
Die Beschwerdeführerin hat keine Mitwirkungsrechte bei der
Inventarisierung (vgl. § 203 Abs. 2 PBG). Das – von einem konkreten
Bauprojekt unabhängige – Provokationsrecht nach § 213 PBG steht nur dem
Grundeigentümer zu und dient einzig dessen berechtigten
Interessen. Das Verbandsbeschwerderecht steht der
Beschwerdeführerin sodann insbesondere im Zusammenhang mit Bauentscheiden offen,
die inventarisierte Objekte betreffen.
Die streitbetroffenen (Bau-)Bewilligungen wurden
aufgehoben (vgl. unten E. 3.1). Da es damit kein Bauvorhaben – und keine
konkret betroffenen Objekte – mehr zu beurteilen gilt, fehlt zum vornherein ein
Anfechtungsobjekt für die Verbandsbeschwerde, womit die Beschwerdeführerin
nicht legitimiert ist, vom Beschwerdegegner 2 die Abklärung der
Schutzwürdigkeit der im Gesuch vom 25. April 2011 genannten Objekte zu
verlangen. Es kann damit offengelassen werden, ob die Nichtinventarisierung der
betreffenden Objekte auf einem Säumnis des Beschwerdegegners 2 beruht. Für
ein Provokationsrecht in analoger Anwendung von § 213 PBG besteht nach dem
aufgezeigten Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung kein Raum. Gegen die
Nichtinventarisierung steht der Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz
erkannt hat – einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen (vgl. VGr, 18. Mai
2011, VB.2010.00496, E. 1.4 Abs. 3).
Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte
Behandlung des Provokationsgesuchs ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift vom 28. November 2011, die Vorinstanz sei auf ihren
Rekurs gegen die Baubewilligungsentscheide des Beschwerdegegners 2 und der
Beschwerdegegnerin 3 vom 18. April bzw. 23. März 2011 wegen
Verwirkung des Rekursrechts gemäss §§ 315 f. PBG zu Unrecht nicht
eingetreten (Beschwerdeantrag 1b).
3.1
Mit
Entscheid BRGE IV Nr. 0160/2011 vom 27. Oktober 2011 hob die Vorinstanz
im Rahmen eines Nachbarrekurses der Mitbeteiligten die erteilten Bewilligungen
auf, wobei die Beschwerdeführerin nicht ins Verfahren beigeladen worden war.
Der Entscheid datiert vom gleichen Tag, an dem die Vorinstanz auch über den
Rekurs der Beschwerdeführerin befand. Nachdem Letztere durch die Präsidialverfügung
des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2012 über die Aufhebung der Bewilligungen
in Kenntnis gesetzt wurde, hält sie in ihrer Replik vom 30. Januar 2012 an
ihrem Beschwerdeantrag 1b nur noch in Bezug auf die Kostenauflage fest: Das
Verwaltungsgericht wird ersucht, die der Beschwerdeführerin auferlegte
Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und ihr für dieses
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit der Aufhebung der Bewilligungsentscheide erweist sich
das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos. Da es der
Beschwerdeführerin insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, ist das
Verfahren grundsätzlich ohne Anspruchsprüfung abzuschreiben (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 1 und 3).
Die Beschwerdeführerin hat indessen ein schützenswertes
Interesse, soweit sie durch die Auferlegung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten beschwert ist. Auf ihren Beschwerdeantrag 1b ist somit
hinsichtlich der Kostenauferlegung einzutreten.
3.2
Die Frage, ob und
nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids
bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet sich
grundsätzlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Sie wurde vom Verwaltungsgericht
nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung
in VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053 = RB 2003 Nr. 4). Abgelehnt
wurde jedenfalls die Ansicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien
grundsätzlich gleich zu regeln wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
(VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa). Die Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens sind vielmehr neu festzusetzen, wenn ihre Regelung
sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober
2005, VB.2005.00204, E. 2). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht, wenn
ein materieller Entscheid angefochten worden war, jeweils eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (VGr,
30.
April 2003, VB.2003.00053 = RB 2003 Nr. 4; 5. März 2002,
VB.2001.00369, E. 2c/bb).
In bestimmten Fällen ist die
summarische Prüfung der Hauptfrage indessen nicht angemessen. Dies gilt
insbesondere, wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel
eingetreten ist (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB
2006.
Nr. 15). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids
beruht in einem solchen Fall auf einer unzutreffenden Grundlage und ist
grundsätzlich aufzuheben. Es besteht dann kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich
in der Hauptsache materiell obsiegt hätte. Im Folgenden ist demnach zu prüfen,
ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen die Baubewilligungsentscheide
des Beschwerdegegners 2 bzw. der Beschwerdegegnerin 3 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.3
Laut der
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 20 Tagen seit
der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt; damit sei das Rekursrecht
verwirkt (vgl. §§ 315 f. PBG). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, dass aus der Ausschreibung des Bauprojekts im Amtsblatt nicht ersichtlich
worden sei, dass gegen das Bauvorhaben die Verbandsbeschwerde offenstehe.
3.3.1
Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat nach § 315
Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt,
ausser wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein
Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener
Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird,
rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (VGr,
21.
März 2012, VB.2011.00652, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3.2
Nach § 314 Abs. 1 PBG macht die örtliche Baubehörde das Vorhaben
nach der Vorprüfung öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die nötigen
Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu
enthalten (§ 314 Abs. 3 PBG). Anders als das Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 in Art. 55a Abs. 1 oder das
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 in Art. 12b
enthält das kantonale Recht keine besondere Bestimmung, wie solche Anordnungen
den beschwerdeberechtigten Verbänden zu eröffnen sind. Die Publikation soll den
berechtigten Verbänden auf jeden Fall erlauben, eine erste Meinungsbildung zur
Bedeutung des Vorhabens zu machen und ihre Rechtsmittelbefugnis vorsorglich zu
sichern (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00652, E. 3.2).
Das Verwaltungsgericht erachtet daher die von
Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten
Mindestanforderungen an die Publikation des Projekts, die sich aus dem Zweck
der Publikation ergeben, auch für das kantonale Verfahren als massgebend (VGr,
18.
November 2009, VB.2009.00361, E. 1.1): Demnach muss die Veröffentlichung
so verfasst sein, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild
über die natur- und heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens machen
können. Die Publikation muss mindestens über Art, Zweck und Umfang des
Vorhabens, Ort und raumplanerische Einordnung sowie betroffene bundes- oder
kantonalrechtlich geschützte Gebiete Aufschluss geben (vgl. Peter M. Keller,
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12a Rz. 13; Peter M. Keller, Das
Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125 ff.,
1131; Isabelle Romy, Les recours de droit administratif des particuliers et des
organisations en matière de protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff.,
272; ferner RB 2004 Nr. 83 E. 4.1).
3.3.3
Die amtliche Veröffentlichung verweist lediglich darauf, dass sich das
Bauvorhaben (Abbruch und Neubau) in der Kernzone A befinde (Amtsblatt vom
7.
Januar 2011). Hingegen fehlt der Hinweis, dass das Bauvorhaben im
Perimeter des inventarisierten Ortsbildes von regionaler Bedeutung in
Feuerthalen liegt. Auch der Eintrag im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 NHG) bleibt unerwähnt.
Die Vorinstanz erachtet den Hinweis, dass die Bauparzelle
in der Kernzone liege, als ausreichend. Nach § 24 der kantonalen Natur-
und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) erfolgt der Schutz von Ortsbildern
zwar in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen
und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Da das inventarisierte Ortsbild aber ein
eigenständiges Schutzobjekt darstellt (§ 203 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
PBG, vgl. auch §§ 4 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 2 und 23 Abs. 1
KNHV), erfordert eine korrekte und aussagekräftige Publikation in Nachachtung
der vorstehend zitierten Rechtsprechung auch den Hinweis auf die (kantonale)
Inventarisierung des Ortsbildes.
3.3.4
Aufgrund der unzureichenden Publikation des Bauvorhabens hat damit die Beschwerdeführerin
ihr Rekursrecht nicht verwirkt. Die Vorinstanz hätte folglich auf ihren Rekurs
eintreten müssen.
3.4
Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel
eingetreten und die Beschwerdeführerin andererseits mit Bezug auf ihr
Provokationsgesuch zu Recht unterlegen ist (oben E. 2.5), rechtfertigt es
sich, die Rekurskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin und im Übrigen
je zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
ist der Beschwerdeführerin nicht geschuldet, da sie nicht mehrheitlich obsiegt
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde
insoweit gutzuheissen ist, als sie sich auf die Kostenverlegung der Vorinstanz
bezieht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos abzuschreiben ist.
Wie schon in Bezug auf das Rekursverfahren gilt die
Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren als etwa hälftig obsiegend
bzw. unterliegend. Sie hat dementsprechend die Hälfte der Gerichtskosten zu
tragen, welche im Übrigen je zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen
ist (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang auch für das Beschwerdeverfahren
nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids
vom 27. Oktober 2011 wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'960.-
werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte und der Beschwerdegegnerschaft je zu einem
Sechstel auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Sechstel
der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an…