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Entscheid

VB.2011.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00759

11. Juli 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14482)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 18. April 2011 erteilte der Gemeinderat Feuerthalen die

baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 01

sowie den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Kat.-Nr. 02

am K-Weg in Feuerthalen. Gleichzeitig

eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. März 2011,

mit welcher die strassenpolizeiliche, forstrechtliche sowie ortsbildschutzrechtliche

Bewilligung für den Neubau erteilt wurde.

B. Am

25. April 2011 reichte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH)

ein Begehren beim Gemeinderat Feuerthalen ein, mit welchem sie unter anderem

die Zustellung des Baurechtsentscheids für die Parzelle Kat.-Nr. 02 sowie

die nachträgliche Aufnahme in die Rekurslegitimation verlangte. Zudem

beantragte sie die Abklärung der Schutzwürdigkeit verschiedener Gebäude,

namentlich auch von Assek.-Nr. 01.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte der Gemeinderat

Feuerthalen der ZVH mit, dass auf die Begehren nicht eingetreten werde.

Erwägungen

II.

A. Am

26.

Mai 2011 erhob die ZVH gegen die Baubewilligung des Gemeinderats Feuer­thalen

vom 18. April 2011 und die Bewilligung der Baudirektion vom 23. März

2011.

Rekurs beim Baurekursgericht.

B. Gegen

das Schreiben des Gemeinderats Feuerthalen vom 4. Mai 2011 rekurrierte die

ZVH an den Regierungsrat, welcher den Rekurs an das Baurekursgericht überwies.

C. Mit

Entscheid vom 27. Oktober 2011 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren

(BRGE IV Nr. 0161/2011 und 0162/2011), wies den Rekurs gegen das Schreiben

vom 4. Mai 2011 des Gemeinderats Feuerthalen ab und überwies die Sache im

Sinn einer

Aufsichtsbeschwerde an die Baudirektion Kanton Zürich

(Disp-Ziff. II.a). Auf den Rekurs gegen die Bewilligungsverfügungen trat das

Gericht nicht ein (Disp.-Ziff. II.b).

III.

Dagegen liess die ZVH am 28. November 2011

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und (a) den Gemeinderat Feuerthalen anzuweisen,

das Provokationsgesuch vom 25. April 2011 zu behandeln sowie (b) das

Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs vom 26. Mai 2011 gegen die

Baubewilligung des Gemeinderats Feuerthalen vom 18. April 2011 und gegen

die Bewilligung der Baudirektion vom 23. März 2011 einzutreten.

Die Baudirektion des Kantons Zürich wie auch das

Baurekursgericht beantragten am 21. Dezember 2011 bzw. 5. Januar 2012

die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht teilte dem Verwaltungsgericht

mit Eingabe vom 5. Januar 2012 zudem mit, dass der Beschluss des Gemeinderats

Feuerthalen vom 18. April 2011 und die Verfügung der Baudirektion vom

23.

März 2011 durch Entscheid vom 27. Oktober 2011 (BRGE IV Nr. 0160/2011)

aufgehoben worden seien. C verwies in seiner Beschwerdeantwort 13. Dezember

2011.

ebenfalls auf diesen Entscheid des Baurekursgerichts und verzichtete im

Übrigen auf einen Antrag. Der Gemeinderat Feuerthalen liess sich nicht vernehmen.

Mit Replik vom 30. Januar 2012 liess die ZVH beantragen,

das Dispositiv des Entscheids vom 27. Oktober 2011 (BRGE IV Nr. 0161/2011

und 0162/2011) "sei in Ziff. III und IV aufzuheben, die Kosten des

Verfahrens seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen und der

Beschwerdeführerin sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen".

Zugleich hielt sie an ihrem Antrag betreffend Provokation zur Abklärung der

Schutzwürdigkeit verschiedener Gebäude fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz

zuständig. Zudem ist die Beschwerdeführerin als gesamtkantonal tätige (ideelle)

Vereinigung gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung

legitimiert, wenn Anordnungen nach den §§ 203 ff. PBG infrage stehen.

2.

2.1

Im Streit liegt zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner 2

verpflichtet gewesen wäre, das Provokationsgesuch der Beschwerdeführerin vom

25.

April 2011 zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, dass ihr

ein Provokationsrecht bezüglich Schutzobjekten nach § 203 Abs. 1 lit. c

PBG zustehe. Der Beschwerdegegner 2 verfüge über ein derart ungenügendes

Inventar, sodass die Beschwerdeführerin legitimiert sei, die Abklärung und

allfällige Unterschutzstellung eines potenziellen Schutzobjektes zu verlangen.

2.2

§ 213

Abs. 1 PBG räumt dem Grundeigentümer das Recht ein, jederzeit vom Gemeinwesen

einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang

allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse

glaubhaft macht. Das zuständige Gemeinwesen hat alsdann grundsätzlich innert Jahresfrist

einen Entscheid zu fällen. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine

Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden

(vgl. § 213 Abs. 3 PBG). § 213 PBG zwingt damit die Behörde zum

Schutz des Grundeigentümers zum Handeln, damit dieser nicht in unzumutbar

langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit seiner Liegenschaft gelassen wird

(BGr, 17. Juli 2009,1C_68/2009, E. 2.3). Lässt die Behörde die Frist

nach § 213 Abs. 3 PBG verstreichen, muss der daraus resultierende

Nicht-Unterschutzstellungsentscheid in geeigneter Weise den zur Anfechtung

legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitgeteilt werden, damit diese von

ihren Rechten Gebrauch machen und diesen Entscheid materiell anfechten können

(BGr, 17. Juli 2009,1C_68/2009, E. 3.3).

2.3

Nach der

ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Aufnahme eines

Schutzobjekts in ein Inventar gemäss § 203 Abs. 2 PBG eine blosse

Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter, die nicht mit Rekurs und

Beschwerde angefochten werden kann, weshalb die zur Verbandsbeschwerde

berechtigten Vereinigungen auch keinen Anspruch auf Mitwirkung im behördlichen

Inventarisationsverfahren haben (grundlegend RB 1992 Nr. 8). Die

Erstellung der Inventare – das heisst der nichtstreitige Gesetzesvollzug – ist

nach § 203 Abs. 2 PBG eine Verwaltungsaufgabe der zuständigen

Behörden; mangels Verfügungscharakter der Inventaraufnahme stehen auch dem

betroffenen Eigentümer keine Mitwirkungsrechte zu (vgl. VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00424, E. 2.2 Abs. 3).

Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als

solche bewirkt folgerichtig (noch) keinen Schutz. Soll ein inventarisiertes

Objekt dauernd geschützt werden, bedarf es der Umsetzung in verbindliche

Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Das Inventar begründet aber die

Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte, und die zuständige

Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Dabei

kann dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit

die durch das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme nach

§ 205 PBG umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen.

Gefährdet ein Bauvorhaben ein inventarisiertes Objekt von kommunaler Bedeutung,

so hat der Gemeinderat nach § 211 Abs. 2 PBG einen Schutzentscheid zu

treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf

zu verzichten (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.4

Gemäss § 338a

Abs. 2 PBG ist die Beschwerdeführerin zu Rekurs und Beschwerde berechtigt

gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel des Planungs-

und Baugesetzes oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen

Bewilligungen für Bauten und Anlagen und gegen die Festsetzung von

überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hängt die

Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und Heimatschutzverbände davon

ab, ob das betreffende Objekt in einem gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG

erstellten Inventar aufgeführt ist oder bei pflichtgemässem Handeln der

zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. Die Verbandsbeschwerde kommt

damit grundsätzlich nur dort zum Zug, wo die angefochtene Anordnung ein bereits

förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon inventarisiertes (§ 203

Abs. 2 PBG) Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a–g

PBG betrifft. Sie soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen alle

Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung

oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind (vgl.

VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.1; 10. Februar 2010,

VB.2009.00424, E. 2.2 Abs. 1; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 2.1

Abs. 1 – je mit weiteren Hinweisen).

Vom Erfordernis des Inventareintrags – als Voraussetzung

des Verbandsbeschwerderechts – kann nur abgesehen werden, wenn das zuständige

Gemeinwesen seiner Pflicht zur Erstellung eines Inventars der kommunalen Natur-

und Heimatschutzobjekte gar nicht nachgekommen ist (RB 1997 Nr. 2) oder

ein Säumnis bei der Inventarerstellung vorliegt. In letzterem Fall muss die

Schutzwürdigkeit glaubhaft dargetan werden und wahrscheinlich sein (vgl. VGr,

18.

Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.1.; ferner VGr, 3. März 2005,

VB.2004.00488, E. 3 Abs. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen muss damit zwischen der Inventaraufnahme, dem

Entscheid über Schutzmassnahmen auf Begehren des Grundeigentümers und dem

Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin unterschieden werden:

Die Beschwerdeführerin hat keine Mitwirkungsrechte bei der

Inventarisierung (vgl. § 203 Abs. 2 PBG). Das – von einem konkreten

Bauprojekt unabhängige – Provokationsrecht nach § 213 PBG steht nur dem

Grundeigentümer zu und dient einzig dessen berechtigten

Interessen. Das Verbandsbeschwerderecht steht der

Beschwerdeführerin sodann insbesondere im Zusammenhang mit Bauentscheiden offen,

die inventarisierte Objekte betreffen.

Die streitbetroffenen (Bau-)Bewilligungen wurden

aufgehoben (vgl. unten E. 3.1). Da es damit kein Bauvorhaben – und keine

konkret betroffenen Objekte – mehr zu beurteilen gilt, fehlt zum vornherein ein

Anfechtungsobjekt für die Verbandsbeschwerde, womit die Beschwerdeführerin

nicht legitimiert ist, vom Beschwerdegegner 2 die Abklärung der

Schutzwürdigkeit der im Gesuch vom 25. April 2011 genannten Objekte zu

verlangen. Es kann damit offengelassen werden, ob die Nichtinventarisierung der

betreffenden Objekte auf einem Säumnis des Beschwerdegegners 2 beruht. Für

ein Provokationsrecht in analoger Anwendung von § 213 PBG besteht nach dem

aufgezeigten Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung kein Raum. Gegen die

Nichtinventarisierung steht der Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz

erkannt hat – einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen (vgl. VGr, 18. Mai

2011, VB.2010.00496, E. 1.4 Abs. 3).

Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte

Behandlung des Provokationsgesuchs ist die Beschwerde damit abzuweisen.

3.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift vom 28. November 2011, die Vorinstanz sei auf ihren

Rekurs gegen die Baubewilligungsentscheide des Beschwerdegegners 2 und der

Beschwerdegegnerin 3 vom 18. April bzw. 23. März 2011 wegen

Verwirkung des Rekursrechts gemäss §§ 315 f. PBG zu Unrecht nicht

eingetreten (Beschwerdeantrag 1b).

3.1

Mit

Entscheid BRGE IV Nr. 0160/2011 vom 27. Oktober 2011 hob die Vorinstanz

im Rahmen eines Nachbarrekurses der Mitbeteiligten die erteilten Bewilligungen

auf, wobei die Beschwerdeführerin nicht ins Verfahren beigeladen worden war.

Der Entscheid datiert vom gleichen Tag, an dem die Vorinstanz auch über den

Rekurs der Beschwerdeführerin befand. Nachdem Letztere durch die Präsidialverfügung

des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2012 über die Aufhebung der Bewilligungen

in Kenntnis gesetzt wurde, hält sie in ihrer Replik vom 30. Januar 2012 an

ihrem Beschwerdeantrag 1b nur noch in Bezug auf die Kostenauflage fest: Das

Verwaltungsgericht wird ersucht, die der Beschwerdeführerin auferlegte

Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und ihr für dieses

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit der Aufhebung der Bewilligungsentscheide erweist sich

das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos. Da es der

Beschwerdeführerin insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, ist das

Verfahren grundsätzlich ohne Anspruchsprüfung abzuschreiben (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 1 und 3).

Die Beschwerdeführerin hat indessen ein schützenswertes

Interesse, soweit sie durch die Auferlegung der vorinstanzlichen

Verfahrenskosten beschwert ist. Auf ihren Beschwerdeantrag 1b ist somit

hinsichtlich der Kostenauferlegung einzutreten.

3.2

Die Frage, ob und

nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids

bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet sich

grundsätzlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Sie wurde vom Verwaltungsgericht

nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung

in VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053 = RB 2003 Nr. 4). Abgelehnt

wurde jedenfalls die Ansicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien

grundsätzlich gleich zu regeln wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

(VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa). Die Nebenfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens sind vielmehr neu festzusetzen, wenn ihre Regelung

sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober

2005, VB.2005.00204, E. 2). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht, wenn

ein materieller Entscheid angefochten worden war, jeweils eine summarische

Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vorgenommen (VGr,

30.

April 2003, VB.2003.00053 = RB 2003 Nr. 4; 5. März 2002,

VB.2001.00369, E. 2c/bb).

In bestimmten Fällen ist die

summarische Prüfung der Hauptfrage indessen nicht angemessen. Dies gilt

insbesondere, wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel

eingetreten ist (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB

2006.

Nr. 15). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids

beruht in einem solchen Fall auf einer unzutreffenden Grundlage und ist

grundsätzlich aufzuheben. Es besteht dann kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich

in der Hauptsache materiell obsiegt hätte. Im Folgenden ist demnach zu prüfen,

ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen die Baubewilligungsentscheide

des Beschwerdegegners 2 bzw. der Beschwerdegegnerin 3 zu Recht nicht eingetreten ist.

3.3

Laut der

Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 20 Tagen seit

der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt; damit sei das Rekursrecht

verwirkt (vgl. §§ 315 f. PBG). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

ein, dass aus der Ausschreibung des Bauprojekts im Amtsblatt nicht ersichtlich

worden sei, dass gegen das Bauvorhaben die Verbandsbeschwerde offenstehe.

3.3.1

Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat nach § 315

Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei

der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt,

ausser wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein

Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener

Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird,

rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (VGr,

21.

März 2012, VB.2011.00652, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.2

Nach § 314 Abs. 1 PBG macht die örtliche Baubehörde das Vorhaben

nach der Vorprüfung öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die nötigen

Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu

enthalten (§ 314 Abs. 3 PBG). Anders als das Bundesgesetz über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 in Art. 55a Abs. 1 oder das

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 in Art. 12b

enthält das kantonale Recht keine besondere Bestimmung, wie solche Anordnungen

den beschwerdeberechtigten Verbänden zu eröffnen sind. Die Publikation soll den

berechtigten Verbänden auf jeden Fall erlauben, eine erste Meinungsbildung zur

Bedeutung des Vorhabens zu machen und ihre Rechtsmittelbefugnis vorsorglich zu

sichern (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00652, E. 3.2).

Das Verwaltungsgericht erachtet daher die von

Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten

Mindestanforderungen an die Publikation des Projekts, die sich aus dem Zweck

der Publikation ergeben, auch für das kantonale Verfahren als massgebend (VGr,

18.

November 2009, VB.2009.00361, E. 1.1): Demnach muss die Veröffentlichung

so verfasst sein, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen ein Bild

über die natur- und heimatschutzrechtliche Tragweite des Vorhabens machen

können. Die Publikation muss mindestens über Art, Zweck und Umfang des

Vorhabens, Ort und raumplanerische Einordnung sowie betroffene bundes- oder

kantonalrechtlich geschützte Gebiete Aufschluss geben (vgl. Peter M. Keller,

Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12a Rz. 13; Peter M. Keller, Das

Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125 ff.,

1131; Isabelle Romy, Les recours de droit administratif des particuliers et des

organisations en matière de protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff.,

272; ferner RB 2004 Nr. 83 E. 4.1).

3.3.3

Die amtliche Veröffentlichung verweist lediglich darauf, dass sich das

Bauvorhaben (Abbruch und Neubau) in der Kernzone A befinde (Amtsblatt vom

7.

Januar 2011). Hingegen fehlt der Hinweis, dass das Bauvorhaben im

Perimeter des inventarisierten Ortsbildes von regionaler Bedeutung in

Feuerthalen liegt. Auch der Eintrag im Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 NHG) bleibt unerwähnt.

Die Vorinstanz erachtet den Hinweis, dass die Bauparzelle

in der Kernzone liege, als ausreichend. Nach § 24 der kantonalen Natur-

und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) erfolgt der Schutz von Ortsbildern

zwar in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen

und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Da das inventarisierte Ortsbild aber ein

eigenständiges Schutzobjekt darstellt (§ 203 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

PBG, vgl. auch §§ 4 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 2 und 23 Abs. 1

KNHV), erfordert eine korrekte und aussagekräftige Publikation in Nachachtung

der vorstehend zitierten Rechtsprechung auch den Hinweis auf die (kantonale)

Inventarisierung des Ortsbildes.

3.3.4

Aufgrund der unzureichenden Publikation des Bauvorhabens hat damit die Beschwerdeführerin

ihr Rekursrecht nicht verwirkt. Die Vorinstanz hätte folglich auf ihren Rekurs

eintreten müssen.

3.4

Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel

eingetreten und die Beschwerdeführerin andererseits mit Bezug auf ihr

Provokationsgesuch zu Recht unterlegen ist (oben E. 2.5), rechtfertigt es

sich, die Rekurskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin und im Übrigen

je zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren

ist der Beschwerdeführerin nicht geschuldet, da sie nicht mehrheitlich obsiegt

(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde

insoweit gutzuheissen ist, als sie sich auf die Kostenverlegung der Vorinstanz

bezieht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als

gegenstandslos abzuschreiben ist.

Wie schon in Bezug auf das Rekursverfahren gilt die

Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren als etwa hälftig obsiegend

bzw. unterliegend. Sie hat dementsprechend die Hälfte der Gerichtskosten zu

tragen, welche im Übrigen je zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen

ist (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang auch für das Beschwerdeverfahren

nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids

vom 27. Oktober 2011 wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'960.-

werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte und der Beschwerdegegnerschaft je zu einem

Sechstel auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Sechstel

der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an…