VB.2011.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00760
2. Februar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.13993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00760
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend
Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Am 15. November 2010 ersuchte
er die Stadtverwaltung B, Abteilung Soziale Dienste, um Übernahme von Kosten in
Höhe von Fr. 117.80 für die Reparatur seines Notebooks. Am 8. Februar
2011 wies die Sozialbehörde seinen Antrag ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Februar
2011.
erhob A am 1. März 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend
Bezirksrat) mit dem Antrag, die angefallenen Reparaturkosten in Höhe von
Fr. 117.80 seien durch die Sozialbehörde zu übernehmen. Am 1. November
2011.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 28. November 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und wiederholte seinen im Rahmen des Rekursverfahrens
gestellten Antrag auf Kostenübernahme. Der Bezirksrat verzichtete am 12. Dezember
2011.
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen, finanziellen
Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht
der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998
Nr. 21). Der Beschwerdeführer möchte die Reparaturkosten seines Notebooks
in Höhe von Fr. 117.80 von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
bezahlt haben. Damit liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.-. Da im
Übrigen kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Erledigung
dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Art. 16
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet die
Meinungs- und Informationsfreiheit. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede
Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten. Die Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 3
BV garantiert jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen
(Informationsempfangsfreiheit), aus allgemein zugänglichen Quellen zu
beschaffen und zu verbreiten. Art. 10 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet unter anderem einerseits die
freie Mitteilung bzw. Vermittlung von Informationen und Ideen, die nicht direkt
der eigenen Meinung entspringen. Andererseits beinhaltet diese Bestimmung die
Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
2.2
Der
sachliche Schutzbereich der Informationsempfangsfreiheit erfasst insbesondere
alle Mittel oder technische Infrastrukturen zur Wahrnehmung von Nachrichten,
welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, da diese die Zirkulation des
freien Informationsflusses überhaupt ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist
in diesem Zusammenhang der Empfang der durch die Massenmedien verbreiteten
Informationen. Als schutzbereichstangierende Massnahmen können beispielsweise
die Beeinträchtigung des Postverkehrs, die Einführung einer Bewilligungspflicht
für den Empfang von Zeitungen oder Sendungen, der Erlass von Antennenverboten
sowie die Erhebung von Abgaben und Empfangsgebühren erwähnt werden (Jürg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 520 ff.; Roberto Peduzzi, Meinungs- und Medienfreiheit in der
Schweiz, Zürich 2004, S. 211 f.; vgl. BGE 121 II 186). Da auch
unterstützte Personen Anspruch auf Teilhabe an Information haben, müssen
Sozialhilfebehörden die Kosten einer angemessenen Medienversorgung
übernehmen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern etc. 1999, S. 99). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
umfasst als Ausgabenpositionen denn auch unter anderem die Unterhaltung und
Bildung, wobei als Beispiele insbesondere "Konzession Radio/TV",
"Zeitungen", "Bücher" und "Kino" aufgeführt
werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.3
Situationsbedingte
Leistungen, die von der Sozialhilfe ausgerichtet werden, haben ihre Ursache in
der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung
einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden
abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Soziale, psychologische
oder pädagogische Gründe können weitere materielle Leistungen nötig machen.
Diese müssen im Einzelfall begründet sein, und ihr Nutzen muss in einem
sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (SKOS-Richtlinien, Kap.
C.1.8). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt weitgehend im
Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233,
E. 4.1, bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145, E. 4.1, je mit
Hinweisen; vgl. auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamts,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3,
S. 42).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Stellensuche nicht gefördert werde und dem Beschwerdeführer
die diesbezüglichen Mehrkosten nicht zu erstatten seien, da ihm die Sozialbehörde
keine Weisungen bezüglich der Stellensuche erteilt habe. Für die Stellensuche
sei kein eigenes Notebook notwendig, gäbe es doch verschiedene Möglichkeiten,
Computer mit Internet gratis zu nutzen und kostenlos auszudrucken. Dem
Beschwerdeführer sei es unbenommen, sich anstatt mit Zeitungen über das
Internet mit seinem eigenen Notebook über das Weltgeschehen zu informieren und
die sozialen Kontakte zu pflegen. Daraus eine situationsbedingte Leistung für
die Reparaturkosten des Notebooks abzuleiten, würde ihn aber gegenüber anderen
Sozialhilfeempfängern, welche sich aus dem Anteil für Unterhaltung und Bildung
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt Zeitungen kaufen und diesen Betrag
nutzen würden, um sozialen Kontakte zu pflegen, in unrechtmässiger Weise bevorteilen.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sozialbehörde in seinem Fall Art. 16
BV und Art. 10 EMRK verletzt habe. Sowohl bei der Regionalen Arbeitsvermittlung
(RAV) C als auch bei anderen Institutionen sei die tägliche Benutzungsdauer
massiv eingeschränkt und die Ausdrucke würden rasch kostenpflichtig. Heutzutage
seien diese Angebote absolut realitätsfremd. Um seine Integration gezielt zu
fördern, sei er darauf angewiesen, wöchentlich mehrere Stunden einen
Internetzugang zu haben. Es sei entscheidend, dass er die Informationsressourcen
im Internet auf effiziente Weise nutzen könne und jederzeit auf Wissenssammlungen
oder von ihm gespeicherte Daten zugreifen könne. Zudem seien Socialmedia,
Networking und Zugriffsmöglichkeit auf E-Mails, Diskussionsgruppen und einschlägige
Chatrooms heute dringend notwendig. Der Internetzugang solle weder ideologischer,
politischer oder religiöser Zensur noch wirtschaftlichen Hindernissen unterworfen
sein. Der freie Zugang zu Informationen im Internet ermögliche ihm persönliche
Entwicklung, Bildung, Anregung, kulturelle Bereicherung, wirtschaftliche
Aktivität und Beteiligung an der Demokratie. Zudem bleibe dadurch sein Recht
auf Anonymität und Privatsphäre beim Zugang zu und bei der Verbreitung von
Informationen gewahrt. Der in den SKOS-Richtlinien für Unterhaltung und Bildung
bezifferte Betrag von Fr. 121.90 für einen Einpersonenhaushalt sei zu tief
und stamme aus dem Jahr 1992. Die SKOS-Richtlinien würden nicht
berücksichtigen, dass das Internet in der Zwischenzeit zur wichtigsten Informationsquelle
geworden sei. Wer kein Geld für Computer und Internet habe, verliere heute den
Anschluss zur Informationsgesellschaft. Wer nicht unabhängig von Ort und Zeit
über einen Internetzugang verfüge, laufe Gefahr, seine sozialen Kontakte zu
verlieren und zu vereinsamen. Gerade Armutsbetroffene seien dringend darauf
angewiesen, im ständigen Kontakt mit Hilfsangeboten, Bezugspersonen oder Ämtern
zu sein. Diese Personen dürften durch ihre finanzielle Lage nicht vom Internet
ausgeschlossen sein. Im Übrigen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt:
Die Gewährung des Betrags von Fr. 117.80 als situationsbedingte Leistung
führe mit Sicherheit nicht zu einem unhaltbar hohen Unterstützungsbeitrag und
ihr Nutzen stehe zudem in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt nicht mehr vor, er benötige sein Notebook für die Stellensuche
oder für seine Ausbildung als Sozialmanager, die von den Vorinstanzen im Übrigen
zu Recht nicht als von der Sozialhilfe zu bezahlende Umschulung oder Zweitausbildung
eingestuft wurde. Vielmehr ist er der Ansicht, dass ihm mit der Nichtübernahme
der Reparaturkosten seines Notebooks der Zugang zu den im Internet publizierten
Informationen in allgemeiner Weise und die Nutzung des Internets zur
Kontaktpflege unrechtmässig beschränkt würden.
4.2
Aus dem
Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende Übernahme von Kosten
einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebehörden kann nicht
abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der
Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönlichen Zugang zum
Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten
übernehmen müsse (zu den anerkannten Ansprüchen vgl. Peduzzi, S. 314 ff.
und insbesondere S. 327 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz.
463.
ff.). Folglich haben die Behörden nicht für die entsprechenden
Gerätschaften zu sorgen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, von zu
Hause aus und somit jederzeit im Internet Informationen jeglicher Art
herunterzuladen und sich mittels Sozialmedien mit anderen Internetbenutzern
auszutauschen.
4.3
Dem
Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Informationsbedürfnisse zu
befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen, über die er frei verfügen kann und die ebenfalls
Ausgaben für Unterhaltung und Bildung vorsehen (vgl. E. 2.2), die
Gerätschaften für den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren lässt. Er
kann sein Wissen zudem mit Massenmedien und weiteren Informationsmitteln wie
beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher erlangen, die er in
Bibliotheken kostenlos einsehen oder mit dem Grundbedarf finanzieren kann (vgl.
nachfolgend E. 4.4). Ferner könnte sich der Beschwerdeführer auch kostenlos
oder für geringes Entgelt Zugang zum Internet verschaffen, was er denn auch
einräumt. Unter diesen Umständen besteht für ihn ohne Weiteres die Möglichkeit,
seine Meinung, insbesondere in politischer Hinsicht, in genügender Weise zu
bilden und diese im Rahmen der erwähnten Internetangebote – unter
Berücksichtigung der jeweiligen Benutzungsvorschriften – grundsätzlich
kundzutun, weshalb vorliegend die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig
eingeschränkt erscheint.
4.4
Der dem
Beschwerdeführer ausgerichtete Betrag von Fr. 960.- entspricht dem in den
SKOS-Richtlinien empfohlenen Betrag für den Grundbedarf eines
Einpersonenhaushalts bis 2010, wobei 12 % des Grundbedarfs für Ausgaben im
Bereich Unterhaltung und Bildung vorgesehen wurden. Der empfohlene Grundbedarf
wurde von den kantonalen Sozialdirektoren im Rahmen der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe festgesetzt. Diese Empfehlung ist nicht justiziabel.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die monatliche Pauschale für den
besagten Grundbedarf ab 2011 auf Fr. 977.- heraufgesetzt wurde, was
aufgrund der Gesuchstellung vom 15. November 2010 für den vorliegenden
Fall nicht relevant ist, indessen den in der Beschwerdeschrift beschriebenen
Anliegen etwas entgegenkommen dürfte.
4.5
Der
Beschwerdeführer begründet nur in allgemeiner, auch für andere Sozialhilfeempfänger
gültiger Weise, weshalb er darauf angewiesen sei, wöchentlich mehrere Stunden
einen Internetzugang zu haben. Damit wird im Einzelfall der notwendige
Benutzungsbedarf jedoch nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu prüfen
ist, ob der eingeforderte Betrag in Höhe von Fr. 117.80 zum damit
einhergehenden Nutzen verhältnismässig ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.8).
Unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums, der der Beschwerdegegnerin
in Bezug auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zusteht, ist
daher nicht zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ausgaben auch nicht als situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe
übernommen wurden. Anzufügen bleibt, dass ihm offenbar eine minimale
Integrationszulage in Höhe von Fr. 100.- pro Monat ausgerichtet wird, um
zu honorieren, dass er mittels der begonnen Ausbildung versucht, seine
Situation zu verbessern.
5.
Zusammenfassend stellten die Vorinstanzen zutreffend fest,
dass die Reparaturkosten für das Notebook des Beschwerdeführers nicht von der
Sozialhilfe zu übernehmen waren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Kosten ist den Umständen Rechnung zu
tragen, dass er Sozialhilfe bezieht, weshalb eine reduzierte Gebühr anzusetzen
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
6.
6.1
Schliesslich
verbleibt die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde gilt im Übrigen nicht als
aussichtslos, weshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist.
6.2
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…