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Entscheid

VB.2011.00760

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00760

2. Februar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.13993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend

Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Am 15. November 2010 ersuchte

er die Stadtverwaltung B, Abteilung Soziale Dienste, um Übernahme von Kosten in

Höhe von Fr. 117.80 für die Reparatur seines Notebooks. Am 8. Februar

2011 wies die Sozialbehörde seinen Antrag ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Februar

2011.

erhob A am 1. März 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend

Bezirksrat) mit dem Antrag, die angefallenen Reparaturkosten in Höhe von

Fr. 117.80 seien durch die Sozialbehörde zu übernehmen. Am 1. November

2011.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 28. November 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und wiederholte seinen im Rahmen des Rekursverfahrens

gestellten Antrag auf Kostenübernahme. Der Bezirksrat verzichtete am 12. Dezember

2011.

auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen, finanziellen

Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht

der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998

Nr. 21). Der Beschwerdeführer möchte die Reparaturkosten seines Notebooks

in Höhe von Fr. 117.80 von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin

bezahlt haben. Damit liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.-. Da im

Übrigen kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Erledigung

dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Art. 16

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet die

Meinungs- und Informationsfreiheit. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede

Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern

und zu verbreiten. Die Informa­tionsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 3

BV garantiert jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen

(Informationsempfangsfreiheit), aus allgemein zugänglichen Quellen zu

beschaffen und zu verbreiten. Art. 10 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet unter anderem einerseits die

freie Mitteilung bzw. Vermittlung von Informationen und Ideen, die nicht direkt

der eigenen Meinung entspringen. Andererseits beinhaltet diese Bestimmung die

Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht

auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

2.2

Der

sachliche Schutzbereich der Informationsempfangsfreiheit erfasst insbesondere

alle Mittel oder technische Infrastrukturen zur Wahrnehmung von Nachrichten,

welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, da diese die Zirkulation des

freien Informationsflusses überhaupt ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist

in diesem Zusammenhang der Empfang der durch die Massenmedien verbreiteten

Informationen. Als schutzbereichstangierende Massnahmen können beispielsweise

die Beeinträchtigung des Postverkehrs, die Einführung einer Bewilligungspflicht

für den Empfang von Zeitungen oder Sendungen, der Erlass von Antennenverboten

sowie die Erhebung von Abgaben und Empfangsgebühren erwähnt werden (Jürg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 520 ff.; Roberto Peduzzi, Meinungs- und Medienfreiheit in der

Schweiz, Zürich 2004, S. 211 f.; vgl. BGE 121 II 186). Da auch

unterstützte Personen Anspruch auf Teilhabe an Information haben, müssen

Sozialhilfebehörden die Kosten einer angemessenen Medienversorgung

übernehmen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern etc. 1999, S. 99). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

umfasst als Ausgabenpositionen denn auch unter anderem die Unterhaltung und

Bildung, wobei als Beispiele insbesondere "Konzession Radio/TV",

"Zeitungen", "Bücher" und "Kino" aufgeführt

werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.3

Situationsbedingte

Leistungen, die von der Sozialhilfe ausgerichtet werden, haben ihre Ursache in

der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer

unterstützten Person. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung

einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden

abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Soziale, psychologische

oder pädagogische Gründe können weitere materielle Leistungen nötig machen.

Diese müssen im Einzelfall begründet sein, und ihr Nutzen muss in einem

sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (SKOS-Richtlinien, Kap.

C.1.8). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt weitgehend im

Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233,

E. 4.1, bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145, E. 4.1, je mit

Hinweisen; vgl. auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamts,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3,

S. 42).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Stellensuche nicht gefördert werde und dem Beschwerdeführer

die diesbezüglichen Mehrkosten nicht zu erstatten seien, da ihm die Sozialbehörde

keine Weisungen bezüglich der Stellensuche erteilt habe. Für die Stellensuche

sei kein eigenes Notebook notwendig, gäbe es doch verschiedene Möglichkeiten,

Computer mit Internet gratis zu nutzen und kostenlos auszudrucken. Dem

Beschwerdeführer sei es unbenommen, sich anstatt mit Zeitungen über das

Internet mit seinem eigenen Notebook über das Weltgeschehen zu informieren und

die sozialen Kontakte zu pflegen. Daraus eine situationsbedingte Leistung für

die Reparaturkosten des Notebooks abzuleiten, würde ihn aber gegenüber anderen

Sozialhilfeempfängern, welche sich aus dem Anteil für Unterhaltung und Bildung

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt Zeitungen kaufen und diesen Betrag

nutzen würden, um sozialen Kontakte zu pflegen, in unrechtmässiger Weise bevorteilen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sozialbehörde in seinem Fall Art. 16

BV und Art. 10 EMRK verletzt habe. Sowohl bei der Regionalen Arbeitsvermittlung

(RAV) C als auch bei anderen Institutionen sei die tägliche Benutzungsdauer

massiv eingeschränkt und die Ausdrucke würden rasch kostenpflichtig. Heutzutage

seien diese Angebote absolut realitätsfremd. Um seine Integration gezielt zu

fördern, sei er darauf angewiesen, wöchentlich mehrere Stunden einen

Internetzugang zu haben. Es sei entscheidend, dass er die Informationsressourcen

im Internet auf effiziente Weise nutzen könne und jederzeit auf Wissenssammlungen

oder von ihm gespeicherte Daten zugreifen könne. Zudem seien Socialmedia,

Networking und Zugriffsmöglichkeit auf E-Mails, Diskussionsgruppen und einschlägige

Chatrooms heute dringend notwendig. Der Internetzugang solle weder ideologischer,

politischer oder religiöser Zensur noch wirtschaftlichen Hindernissen unterworfen

sein. Der freie Zugang zu Informationen im Internet ermögliche ihm persönliche

Entwicklung, Bildung, Anregung, kulturelle Bereicherung, wirtschaftliche

Aktivität und Beteiligung an der Demokratie. Zudem bleibe dadurch sein Recht

auf Anonymität und Privatsphäre beim Zugang zu und bei der Verbreitung von

Informationen gewahrt. Der in den SKOS-Richtlinien für Unterhaltung und Bildung

bezifferte Betrag von Fr. 121.90 für einen Einpersonenhaushalt sei zu tief

und stamme aus dem Jahr 1992. Die SKOS-Richtlinien würden nicht

berücksichtigen, dass das Internet in der Zwischenzeit zur wichtigsten Informationsquelle

geworden sei. Wer kein Geld für Computer und Internet habe, verliere heute den

Anschluss zur Informationsgesellschaft. Wer nicht unabhängig von Ort und Zeit

über einen Internetzugang verfüge, laufe Gefahr, seine sozialen Kontakte zu

verlieren und zu vereinsamen. Gerade Armutsbetroffene seien dringend darauf

angewiesen, im ständigen Kontakt mit Hilfsangeboten, Bezugspersonen oder Ämtern

zu sein. Diese Personen dürften durch ihre finanzielle Lage nicht vom Internet

ausgeschlossen sein. Im Übrigen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt:

Die Gewährung des Betrags von Fr. 117.80 als situationsbedingte Leistung

führe mit Sicherheit nicht zu einem unhaltbar hohen Unterstützungsbeitrag und

ihr Nutzen stehe zudem in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt nicht mehr vor, er benötige sein Notebook für die Stellensuche

oder für seine Ausbildung als Sozialmanager, die von den Vorinstanzen im Übrigen

zu Recht nicht als von der Sozialhilfe zu bezahlende Umschulung oder Zweitausbildung

eingestuft wurde. Vielmehr ist er der Ansicht, dass ihm mit der Nichtübernahme

der Reparaturkosten seines Notebooks der Zugang zu den im Internet publizierten

Informationen in allgemeiner Weise und die Nutzung des Internets zur

Kontaktpflege unrechtmässig beschränkt würden.

4.2

Aus dem

Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende Übernahme von Kosten

einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebehörden kann nicht

abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der

Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönlichen Zugang zum

Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten

übernehmen müsse (zu den anerkannten Ansprüchen vgl. Peduzzi, S. 314 ff.

und insbesondere S. 327 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz.

463.

ff.). Folglich haben die Behörden nicht für die entsprechenden

Gerätschaften zu sorgen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, von zu

Hause aus und somit jederzeit im Internet Informationen jeglicher Art

herunterzuladen und sich mittels Sozialmedien mit anderen Internetbenutzern

auszutauschen.

4.3

Dem

Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Informationsbedürfnisse zu

befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen, über die er frei verfügen kann und die ebenfalls

Ausgaben für Unterhaltung und Bildung vorsehen (vgl. E. 2.2), die

Gerätschaften für den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren lässt. Er

kann sein Wissen zudem mit Massenmedien und weiteren Informationsmitteln wie

beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher erlangen, die er in

Bibliotheken kostenlos einsehen oder mit dem Grundbedarf finanzieren kann (vgl.

nachfolgend E. 4.4). Ferner könnte sich der Beschwerdeführer auch kostenlos

oder für geringes Entgelt Zugang zum Internet verschaffen, was er denn auch

einräumt. Unter diesen Umständen besteht für ihn ohne Weiteres die Möglichkeit,

seine Meinung, insbesondere in politischer Hinsicht, in genügender Weise zu

bilden und diese im Rahmen der erwähnten Internetangebote – unter

Berücksichtigung der jeweiligen Benutzungsvorschriften – grundsätzlich

kundzutun, weshalb vorliegend die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig

eingeschränkt erscheint.

4.4

Der dem

Beschwerdeführer ausgerichtete Betrag von Fr. 960.- entspricht dem in den

SKOS-Richtlinien empfohlenen Betrag für den Grundbedarf eines

Einpersonenhaushalts bis 2010, wobei 12 % des Grundbedarfs für Ausgaben im

Bereich Unterhaltung und Bildung vorgesehen wurden. Der empfohlene Grundbedarf

wurde von den kantonalen Sozialdirektoren im Rahmen der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe festgesetzt. Diese Empfehlung ist nicht justiziabel.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die monatliche Pauschale für den

besagten Grundbedarf ab 2011 auf Fr. 977.- heraufgesetzt wurde, was

aufgrund der Gesuchstellung vom 15. November 2010 für den vorliegenden

Fall nicht relevant ist, indessen den in der Beschwerdeschrift beschriebenen

Anliegen etwas entgegenkommen dürfte.

4.5

Der

Beschwerdeführer begründet nur in allgemeiner, auch für andere Sozialhilfeempfänger

gültiger Weise, weshalb er darauf angewiesen sei, wöchentlich mehrere Stunden

einen Internetzugang zu haben. Damit wird im Einzelfall der notwendige

Benutzungsbedarf jedoch nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu prüfen

ist, ob der eingeforderte Betrag in Höhe von Fr. 117.80 zum damit

einhergehenden Nutzen verhältnismässig ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.8).

Unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums, der der Beschwerdegegnerin

in Bezug auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zusteht, ist

daher nicht zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Ausgaben auch nicht als situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe

übernommen wurden. Anzufügen bleibt, dass ihm offenbar eine minimale

Integrationszulage in Höhe von Fr. 100.- pro Monat ausgerichtet wird, um

zu honorieren, dass er mittels der begonnen Ausbildung versucht, seine

Situation zu verbessern.

5.

Zusammenfassend stellten die Vorinstanzen zutreffend fest,

dass die Reparaturkosten für das Notebook des Beschwerdeführers nicht von der

Sozialhilfe zu übernehmen waren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Kosten ist den Umständen Rechnung zu

tragen, dass er Sozialhilfe bezieht, weshalb eine reduzierte Gebühr anzusetzen

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

6.

6.1

Schliesslich

verbleibt die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde gilt im Übrigen nicht als

aussichtslos, weshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren ist.

6.2

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…