VB.2011.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00762
26. Januar 2012Deutsch8 min
(URT.2012.13965)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00762
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. August 2011 stellte der in der
Justizvollzugsanstalt B inhaftierte A im Rahmen eines sogenannten "Hausbriefs"
ein Gesuch. Darin beantragte er sinngemäss, vier Jonglierbälle, die er von
einem Besucher erhalten hatte, in seiner Zelle behalten zu dürfen. Am 9. August
2011 hielt der zuständige Aufseher fest, das Gesuch könne nicht bewilligt
werden. Am 16. August 2011 ersuchte A die Direktion der
Justizvollzugsanstalt B (im Folgenden: Anstaltsdirektion) um Erteilung einer
Jonglierballbewilligung.
Erwägungen
II.
A. Am
23.
September 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) und
machte unter anderem geltend, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege,
da die Anstaltsdirektion über sein Jonglierballbewilligungsgesuch vom 16. August
2011.
noch nicht entschieden habe.
B. Mit
Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 beantragte das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich, auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht einzutreten,
da kein zulässiges Rekursanfechtungsobjekt vorliege. Das angeblich am 16. August
2011.
gestellte Jonglierballbewilligungsgesuch sei bei der Anstaltsdirektion nie
eingetroffen. Das Amt habe der Anstaltsdirektion aber inzwischen eine Kopie des
Gesuchs zugestellt. Die Anstaltsdirektion werde das Gesuch zu prüfen und im
Fall eines abweisenden Entscheids eine rekursfähige Verfügung zu erlassen
haben.
C. Am
11.
Oktober 2011 liess die Anstaltsdirektion A eine "interne
Mitteilung" zukommen. Darin erwog sie, dass sie nach wie vor daran
festhalte, dass Jonglierbälle auf der Zelle nicht bewilligt werden könnten. Sie
könne sich aber vorstellen, dem Gesuchsteller im Rahmen der abendlichen
Freizeitaktivität "Kraftsport" vier Jonglierbälle zur Verfügung zu
stellen. Eine Kopie der internen Mitteilung übermittelte die Anstaltsdirektion
am 12. Oktober 2011 der Justizdirektion.
D. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2011 schrieb die Justizdirektion das
Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte sie an,
dass die Anstaltsdirektion am 11. Oktober 2011 über das Jonglierballbewilligungsgesuch
As entschieden habe, sodass dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr an der
Feststellung einer allfälligen Verfahrensverzögerung habe.
III.
Am 26. November 2011 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1) der Bezug der Jonglierbälle sei zu
bewilligen, (2) der Entscheid der Justizdirektion sei entsprechend abzuändern,
(3) die allgemeinen Verfahrensgarantien (insbesondere die Führung eines
parteiöffentlichen, fairen Verfahrens) seien zu gewähren, (4) die tatsächlichen
Entscheidgrundlagen und Stellungnahmen seien vor der Entscheidung zu eröffnen,
(5) die prozessuale Fürsorgepflicht sei zu berücksichtigen, insbesondere sei
bei Unklarheiten der Beschwerde eine Korrekturmöglichkeit zu gewähren, (6) die
Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Staat anzulasten und (7) ihm sei
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht holte bei den Vorinstanzen die
Akten ein und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
er durch den Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Weil
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann allerdings
einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht oder zu
Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. RB 1999
Nr. 152). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht
einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellte, die nicht im Zusammenhang
mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bzw. mit der Frage der Legitimation
zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde stehen. Nicht zu überprüfen ist
insbesondere das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Jonglierballbewilligung.
2.
2.1
Als
gegenstandslos geworden kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn die
streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf,
Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich dahingefallen
ist, oder wenn das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 63 N. 3).
2.2
Im
vorliegenden Fall schrieb die Vorinstanz das Verfahren am 26. Oktober 2011
als gegenstandslos geworden ab mit der Begründung, dass die Anstaltsdirektion
inzwischen – mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – über das Jonglierballbewilligungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden habe. Demnach fehle
es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung
seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Sachverhalt C und E. 2.2).
2.3
Die
Auffassung der Vorinstanz, dass die Anstaltsdirektion mit Verfügung vom
11.
Oktober 2011 über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom
16.
August 2011 entschieden habe, erweist sich als unhaltbar. Das Amt für
Justizvollzug wies die Anstaltsdirektion am 10. Oktober 2011 zwar an, das
Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen und im Abweisungsfall
eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Daraufhin teilte die Anstaltsdirektion
dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 jedoch lediglich mit, dass sie
daran festhalte, "dass Bälle im Allgemeinen, so auch Jonglierbälle, auf
der Zelle nicht bewilligt werden können". Das Schreiben enthält keine
hoheitliche Anordnung, ist in Briefform gefasst, trägt den Titel "Interne
Mitteilung" und umfasst weder ein Dispositiv noch eine
Rechtsmittelbelehrung, sodass darin keine rechtlich verbindliche
Gesuchsabweisung erblickt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31
N. 31 ff.). Die Vorinstanz hätte das Schreiben der Anstaltsdirektion vom
11.
Oktober 2011 somit nicht als juristisch verbindliche, das Jonglierballbewilligungsgesuch
abweisende Verfügung qualifizieren dürfen.
2.4
Nach dem
Gesagten steht fest, dass die Anstaltsdirektion weder am 11. Oktober 2011
noch zu einem anderen Zeitpunkt über das Jonglierballgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden hat, sodass die
Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss kam, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei
mangels eines aktuellen Rechtssschutzinteresses des Beschwerdeführers
gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen; die
angefochtene Verfügung der Justizdirektion vom 26. Oktober 2011 ist aufzuheben.
3.
3.1
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten der Anstaltsdirektion als unrechtmässiges
Verweigern einer anfechtbaren Anordnung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV sowie § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10c
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht beanstandet, es liege
eine Rechtsverweigerung vor. Doch das Verwaltungsgericht kann die angefochtene
Verfügung auch auf Rechtsmängel hin überprüfen, die von den Parteien nicht
gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4).
3.2
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es ausdrücklich oder stillschweigend
unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46; vgl. BGE 134 I
229.
E. 2.3; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.3).
3.3
Im
vorliegenden Fall hat es die Anstaltsdirektion – entgegen der ausdrücklichen Anweisung
des Justizvollzugsamts – bis anhin unterlassen, über das am 16. August
2011.
gestellte Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers mittels einer
rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf,
am 11. Oktober 2011 im Rahmen einer "internen Mitteilung" auf
unverbindliche Weise Erwägungen zu dieser Thematik anzustellen (vgl. E. 2.3).
Dass die Anstaltsdirektion die Absicht hat, in dieser Sache eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen, ist nicht anzunehmen, da die Justizdirektion – zu
Unrecht – davon ausging, die interne Mitteilung der Anstaltsdirektion vom
11.
Oktober 2011 sei als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Verhalten der Anstaltsdirektion als
unzulässige Rechtsverweigerung einzustufen und diese anzuweisen, über das
Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit im Rahmen einer
anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
3.4
Ob der
Vorwurf der unzulässig langen Verfahrensdauer nach dem Gesagten überhaupt noch geprüft
werden muss, kann offenbleiben, da er sich ohnehin als unbegründet erwiese: Die
Vorinstanzen haben glaubhaft dargetan, dass das Jonglierballgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. August 2011 bei der Anstaltsdirektion nicht
eingetroffen ist, sodass diese erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens –
vermutlich Anfang Oktober 2011 – vom Gesuch des Beschwerdeführers erfahren hat.
Berücksichtigt man ferner die spezifischen Umstände des vorliegenden Verfahrensablaufs
und beachtet insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht
einhielt, indem er sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Justizdirektion
statt an das Amt für Justizvollzug wandte, so kann zumindest im heutigen
Zeitpunkt noch nicht von einer unzulässig langen Verfahrensdauer gesprochen
werden – zumal davon auszugehen ist, dass die Anstaltsdirektion innert kurzer
Zeit eine anfechtbare Verfügung erlassen wird (vgl. E. 3.3).
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die
Anstaltsdirektion ist anzuweisen, über das Jonglierballgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer Zeit im Rahmen einer
anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dem hälftig unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Die Direktion der Justizvollzugsanstalt B wird angewiesen, über das
Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer
Zeit in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…