Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00762

26. Januar 2012Deutsch8 min

(URT.2012.13965)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. August 2011 stellte der in der

Justizvollzugsanstalt B inhaftierte A im Rahmen eines sogenannten "Hausbriefs"

ein Gesuch. Darin beantragte er sinngemäss, vier Jonglierbälle, die er von

einem Besucher erhalten hatte, in seiner Zelle behalten zu dürfen. Am 9. August

2011 hielt der zuständige Aufseher fest, das Gesuch könne nicht bewilligt

werden. Am 16. August 2011 ersuchte A die Direktion der

Justizvollzugsanstalt B (im Folgenden: Anstaltsdirektion) um Erteilung einer

Jonglierballbewilligung.

Erwägungen

II.

A. Am

23.

September 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) und

machte unter anderem geltend, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege,

da die Anstaltsdirektion über sein Jonglierballbewilligungsgesuch vom 16. August

2011.

noch nicht entschieden habe.

B. Mit

Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 beantragte das Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich, auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht einzutreten,

da kein zulässiges Rekursanfechtungsobjekt vorliege. Das angeblich am 16. August

2011.

gestellte Jonglierballbewilligungsgesuch sei bei der Anstaltsdirektion nie

eingetroffen. Das Amt habe der Anstaltsdirektion aber inzwischen eine Kopie des

Gesuchs zugestellt. Die Anstaltsdirektion werde das Gesuch zu prüfen und im

Fall eines abweisenden Entscheids eine rekursfähige Verfügung zu erlassen

haben.

C. Am

11.

Oktober 2011 liess die Anstaltsdirektion A eine "interne

Mitteilung" zukommen. Darin erwog sie, dass sie nach wie vor daran

festhalte, dass Jonglierbälle auf der Zelle nicht bewilligt werden könnten. Sie

könne sich aber vorstellen, dem Gesuchsteller im Rahmen der abendlichen

Freizeitaktivität "Kraftsport" vier Jonglierbälle zur Verfügung zu

stellen. Eine Kopie der internen Mitteilung übermittelte die Anstaltsdirektion

am 12. Oktober 2011 der Justizdirektion.

D. Mit

Verfügung vom 26. Oktober 2011 schrieb die Justizdirektion das

Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte sie an,

dass die Anstaltsdirektion am 11. Oktober 2011 über das Jonglierballbewilligungsgesuch

As entschieden habe, sodass dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr an der

Feststellung einer allfälligen Verfahrensverzögerung habe.

III.

Am 26. November 2011 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (1) der Bezug der Jonglierbälle sei zu

bewilligen, (2) der Entscheid der Justizdirektion sei entsprechend abzuändern,

(3) die allgemeinen Verfahrensgarantien (insbesondere die Führung eines

parteiöffentlichen, fairen Verfahrens) seien zu gewähren, (4) die tatsächlichen

Entscheidgrundlagen und Stellungnahmen seien vor der Entscheidung zu eröffnen,

(5) die prozessuale Fürsorgepflicht sei zu berücksichtigen, insbesondere sei

bei Unklarheiten der Beschwerde eine Korrekturmöglichkeit zu gewähren, (6) die

Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Staat anzulasten und (7) ihm sei

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht holte bei den Vorinstanzen die

Akten ein und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

er durch den Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Weil

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann allerdings

einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht oder zu

Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. RB 1999

Nr. 152). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht

einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellte, die nicht im Zusammenhang

mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bzw. mit der Frage der Legitimation

zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde stehen. Nicht zu überprüfen ist

insbesondere das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Jonglierballbewilligung.

2.

2.1

Als

gegenstandslos geworden kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn die

streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf,

Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich dahingefallen

ist, oder wenn das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 63 N. 3).

2.2

Im

vorliegenden Fall schrieb die Vorinstanz das Verfahren am 26. Oktober 2011

als gegenstandslos geworden ab mit der Begründung, dass die Anstaltsdirektion

inzwischen – mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – über das Jonglierballbewilligungsgesuch

des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden habe. Demnach fehle

es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung

seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Sachverhalt C und E. 2.2).

2.3

Die

Auffassung der Vorinstanz, dass die Anstaltsdirektion mit Verfügung vom

11.

Oktober 2011 über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom

16.

August 2011 entschieden habe, erweist sich als unhaltbar. Das Amt für

Justizvollzug wies die Anstaltsdirektion am 10. Oktober 2011 zwar an, das

Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen und im Abweisungsfall

eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Daraufhin teilte die Anstaltsdirektion

dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 jedoch lediglich mit, dass sie

daran festhalte, "dass Bälle im Allgemeinen, so auch Jonglierbälle, auf

der Zelle nicht bewilligt werden können". Das Schreiben enthält keine

hoheitliche Anordnung, ist in Briefform gefasst, trägt den Titel "Interne

Mitteilung" und umfasst weder ein Dispositiv noch eine

Rechtsmittelbelehrung, sodass darin keine rechtlich verbindliche

Gesuchsabweisung erblickt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31

N. 31 ff.). Die Vorinstanz hätte das Schreiben der Anstaltsdirektion vom

11.

Oktober 2011 somit nicht als juristisch verbindliche, das Jonglierballbewilligungsgesuch

abweisende Verfügung qualifizieren dürfen.

2.4

Nach dem

Gesagten steht fest, dass die Anstaltsdirektion weder am 11. Oktober 2011

noch zu einem anderen Zeitpunkt über das Jonglierballgesuch des

Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden hat, sodass die

Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss kam, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei

mangels eines aktuellen Rechtssschutzinteresses des Beschwerdeführers

gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen; die

angefochtene Verfügung der Justizdirektion vom 26. Oktober 2011 ist aufzuheben.

3.

3.1

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten der Anstaltsdirektion als unrechtmässiges

Verweigern einer anfechtbaren Anordnung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 29

Abs. 1 BV sowie § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10c

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht beanstandet, es liege

eine Rechtsverweigerung vor. Doch das Verwaltungsgericht kann die angefochtene

Verfügung auch auf Rechtsmängel hin überprüfen, die von den Parteien nicht

gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4).

3.2

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es ausdrücklich oder stillschweigend

unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46; vgl. BGE 134 I

229.

E. 2.3; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.3).

3.3

Im

vorliegenden Fall hat es die Anstaltsdirektion – entgegen der ausdrücklichen Anweisung

des Justizvollzugsamts – bis anhin unterlassen, über das am 16. August

2011.

gestellte Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers mittels einer

rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf,

am 11. Oktober 2011 im Rahmen einer "internen Mitteilung" auf

unverbindliche Weise Erwägungen zu dieser Thematik anzustellen (vgl. E. 2.3).

Dass die Anstaltsdirektion die Absicht hat, in dieser Sache eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen, ist nicht anzunehmen, da die Justizdirektion – zu

Unrecht – davon ausging, die interne Mitteilung der Anstaltsdirektion vom

11.

Oktober 2011 sei als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Verhalten der Anstaltsdirektion als

unzulässige Rechtsverweigerung einzustufen und diese anzuweisen, über das

Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit im Rahmen einer

anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

3.4

Ob der

Vorwurf der unzulässig langen Verfahrensdauer nach dem Gesagten überhaupt noch geprüft

werden muss, kann offenbleiben, da er sich ohnehin als unbegründet erwiese: Die

Vorinstanzen haben glaubhaft dargetan, dass das Jonglierballgesuch des

Beschwerdeführers vom 16. August 2011 bei der Anstaltsdirektion nicht

eingetroffen ist, sodass diese erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens –

vermutlich Anfang Oktober 2011 – vom Gesuch des Beschwerdeführers erfahren hat.

Berücksichtigt man ferner die spezifischen Umstände des vorliegenden Verfahrensablaufs

und beachtet insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht

einhielt, indem er sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Justizdirektion

statt an das Amt für Justizvollzug wandte, so kann zumindest im heutigen

Zeitpunkt noch nicht von einer unzulässig langen Verfahrensdauer gesprochen

werden – zumal davon auszugehen ist, dass die Anstaltsdirektion innert kurzer

Zeit eine anfechtbare Verfügung erlassen wird (vgl. E. 3.3).

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die

Anstaltsdirektion ist anzuweisen, über das Jonglierballgesuch des

Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer Zeit im Rahmen einer

anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dem hälftig unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Direktion der Justizvollzugsanstalt B wird angewiesen, über das

Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer

Zeit in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…