VB.2011.00763
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00763
13. Januar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.13897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00763
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1958, wird von der
Sozialhilfebehörde der Stadt D (nachfolgend Sozialhilfebehörde) wirtschaftlich unterstützt.
Am 8. März 2011 erkannte die Sozialhilfebehörde
unter anderem, dass A verpflichtet werde, sich umgehend beim
Arbeitsintegrationsprogramm B zu melden und dort pro Monat 13 Einsätze zu
leisten. In Disp.-Ziff. 4 des betreffenden Beschlusses
wurde die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit der Auflage/Weisung verbunden,
dass die über das Arbeitsintegrationsprogramm B erzielbaren Einnahmen von
Fr. 780.-/Monat "umfänglich" dem Grundbedarf anzurechnen seien,
dies unabhängig davon, ob A diese effektiv erwirtschafte. Über diesen Betrag
richte die Sozialberatung keine Leistungen aus.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. April 2011 Rekurs beim Bezirksrat D
(nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. März 2011 im
Zusammenhang mit der Auflage, sich beim Arbeitsintegrationsprogramm B zu
melden. Er könne sich vorstellen, fünf Einsätze pro Monat im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms B
zu leisten. Am 31. Oktober 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2011 reichte A am 24. November
2011.
eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide betreffend
die geforderten Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B. Der
Bezirksrat verzichtete am 5. Dezember 2011 auf eine Vernehmlassung. Am 14. Dezember
2011.
reichte die Sozialhilfebehörde die Beschwerdeantwort ein, worin die
Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb
seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht
der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998
Nr. 21). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der
Sozialhilfebehörde festgesetzte Anzahl Einsätze beim
Arbeitsintegrationsprogramm B, wobei dafür monatlich ein Einkommen von
Fr. 780.- an den Grundbedarf angerechnet wird, sodass die
Sozialhilfeleistungen im entsprechenden Umfang gekürzt würden. Im Rahmen des
Rekursverfahrens erklärte sich der Beschwerdeführer noch damit einverstanden,
monatlich fünf Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B zu leisten,
weshalb von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- auszugehen ist (12 x
Fr. 480.-). Da im Übrigen kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, fällt die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei gerne bereit, alles persönlich noch ausführlicher
zu schildern. Dies stellt kein Begehren auf Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung dar. Der Beschwerdeführer bekundet damit lediglich, dass
er für den Fall der Ansetzung einer solchen Verhandlung zur Verfügung stehen
würde. Auf die Ansetzung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung von
Amtes wegen ist aber zu verzichten. Angelegenheiten wie die vorliegende werden
in der Regel im schriftlichen Verfahren behandelt (vgl. § 59 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 82
und § 59 N. 3).
2.
2.1
Nach § 3
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der
Hilfe in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe
zu fördern. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in
der Fassung der 4. Ausgabe (SKOS-Richtlinien), Kap. A.3.2 und D.2,
sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5.3). Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.2
Gemäss § 21
SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,
an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine
zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich
seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten
im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23
lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4).
Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung
vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25.
Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen
entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen
Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71,
E. 5.3; BGr, 6. November 2003,2P_275/2003, E. 5.1–2; BGr, 11. April
2008,8C_156/2007, E. 6.4).
2.3
Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen
und Weisungen missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein,
wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24
SHG). Zulässig ist insbesondere das Streichen von situationsbedingten
Leistungen. Überdies kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer
von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden, sofern qualifizierte
Kürzungsgründe vorliegen (insbesondere bei grober Pflichtverletzung;
SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2–3). Eine ganze oder teilweise Einstellung der
Sozialhilfeleistungen darf erst erfolgen, wenn dem Hilfesuchenden aufgrund
seiner Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder ein Ersatzeinkommen
geltend zu machen, bereits die Leistungen gekürzt worden sind (§ 24a Abs. 1
SHG). Unter den Begriff der Arbeit im Sinn von § 24a SHG fallen auch
Eingliederungsmassnahmen mit der Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (vgl.
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich [Hrsg.],
Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2010, Dezember 2010, Ziff. 2.5.2/§ 24a,
S. 212), wozu die vorliegend infrage stehenden Einsätze beim
Arbeitsintegrationsprogramm B gehören.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass 13 Arbeitseinsätze bei durchschnittlich 21,75
Arbeitstagen pro Monat einem Arbeitspensum von ca. 60 % entsprechen würden. Ein
solches Pensum im sekundären Arbeitsmarkt zu absolvieren, sei für den
Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, insbesondere da beim
Arbeitsintegrationsprogramm B auch Rücksicht auf die leichte
Stressintoleranz und eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers genommen
werden könne. Die streitbetroffene Auflage der Sozialhilfebehörde sei somit
zumutbar.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die streitbetroffene Auflage sei aufgrund einer Einschätzung
der Invalidenversicherung entstanden, welche ihn in ihrem Entscheid vom 29. September
2009.
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und jeder
anderen angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung
und ohne regelmässige Arbeit über die Schulterhorizontale für nicht eingeschränkt
erachtet habe. Er habe seit 13 Jahren nicht mehr als Elektromonteur auf dem
freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Ebenfalls sei er seit etwa dieser Zeit
arbeitslos. Er habe immer wieder in verschiedenen Arbeitslosenprojekten
gearbeitet, habe aber nie mehr eine feste Anstellung auf dem freien
Arbeitsmarkt gefunden. Im Frühling 2006 seien nach länger dauernder Periode von
Schmerzanfällen arthrotische Veränderungen in der Halswirbelsäule festgestellt
worden. Diese Schmerzen hätten verhindert, dass er seine angefangene Ausbildung
als Hauswart habe weiterführen können. Die rheumatischen Schmerzen seien in der
Folge chronisch geworden, aber er sei nicht ernst genommen worden. Auch seien
sie an verschiedenen Körperteilen aufgetreten. Ab Herbst 2010 seien Schmerzen
im Gesäss, in den Füssen und den Beinen, anfänglich nur als ein Gefühl von
eingeschlafenen Gliedern, hinzugekommen. Dies sei vom Vertrauensarzt als Polyneuropathie
diagnostiziert worden sei. Dies alles führe dazu, dass er zum Teil nicht einmal
die nötigen Hausarbeiten erledigen könne. Allgemein bereite es ihm sehr grosse
Mühe, mehr als einen Termin pro Tag – auch nur bei kurzen Treffen – wahrzunehmen.
4.
4.1
Bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin
auf die Verfügung vom 29. September 2010 stützen, zumal dieser Entscheid
in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wies die in der Sache zuständige
Sozialversicherungsanstalt gestützt auf medizinische Abklärungen und in
Anlehnung an ein erstelltes umfassendes und nachvollziehbares polydisziplinäres
Gutachten seit dem Jahr 2006 keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aus,
nachdem das Sozialversicherungsgericht die Angelegenheit zur Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte.
Die Sozialversicherungsanstalt befand, dass für den Beschwerdeführer seit 2006
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und in jeder anderen
angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne
regelmässige Arbeiten über die Schulterhorizontale hinaus eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor.
An dieser Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers
ändern auch die vorhandenen Zeugnisse des Hausarztes nichts: Letzterer
attestierte ihm zwar vom 7. März bis 4. April 2011 eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit, schrieb ihn jedoch ab 4. April 2011 nur noch zu 50 %
krank. In seinem Bericht vom 13. April 2011 stellte der Vertrauensarzt –
nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers – in ähnlicher Weise wie
die Sozialversicherungsanstalt fest, dass mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne häufige Überkopfarbeit ideal seien, welche im sekundären Arbeitsmarkt
ganztags durchgeführt werden könnten. Dabei sei auf eine leichte Stressintoleranz
und eingeschränkte Belastbarkeit zu achten. Die Arbeit als Hauswart sei auch
weiterhin zumutbar und günstig. Gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht wird
der beschriebene Umfang der Arbeitsfähigkeit schliesslich nicht vom Befund der
vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen – eine Polyneuropathie –
beeinflusst. Diese Erkrankung könnte unter Umständen erfolgreich behandelt
werden (vgl. www.wikipedia.ch → "Polyneuropathie").
4.2
Die
Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass
vorliegend nicht die Erwerbsaufnahme im Rahmen des ersten Arbeitsmarkts zur
Diskussion stehe. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit der
streitbetroffenen Auflage zu 13 Einsätzen beim Arbeitsintegrationsprogramm B,
einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts, aufgefordert. Dies ist
mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar. Im Rahmen
der vom Arbeitsintegrationsprogramm B angebotenen Tätigkeiten wird sodann
auf die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmenden
eingegangen. Entsprechend kann auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte eingeschränkte
Belastbarkeit sowie auf seine im Untersuchungsbericht vom 13. April 2011 erwähnte
leichte Stressintoleranz Rücksicht genommen werden. Beim Arbeitsintegrationsprogramm B
werden des Weiteren Tätigkeiten angeboten, die ein Hauswart ebenfalls auszuführen
hätte oder mit hausdienstlichen Arbeiten gleichzusetzen wären, wozu er gemäss
vertrauensärztlichem Bericht gesundheitlich weiterhin fähig wäre (vgl. E. 6.1).
Schliesslich dauern die täglichen Arbeitseinsätze in der Regel nur sechs Stunden.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch
nicht genügend substanziiert, weshalb die 13 Einsätze für den Beschwerdeführer
nicht zumutbar sein sollen. Hinzuweisen bleibt, dass ihm damit ermöglicht
würde, doch noch im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und auch eine geregelte externe Tages- und
Wochenstruktur geboten würde. Dies alles könnte dazu
beitragen, seine persönliche Identität zu stärken und ihn von Alkoholmissbrauch
abzuhalten, was wiederrum positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hätte.
Unerheblich bleibt, dass er auch nach mehrfacher Teilnahme an verschiedenen
Arbeitslosenprojekten bis anhin keine feste Arbeitsstelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt mehr fand und seit längerer Zeit arbeitslos blieb.
4.3
Die
streitbetroffene Auflage, monatlich 13 Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B
wahrzunehmen, ist folglich nicht zu beanstanden. Die im erstinstanzlichen Entscheid
vom 8. März 2011 enthaltene Anrechnung von Einnahmen in Höhe von Fr. 780.-
an den Grundbedarf stellt eine teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen
dar, falls der Beschwerdeführer alle oder einige der geforderten Einsätze unentschuldigt
nicht leisten sollte. Einerseits entfiele damit die Ausrichtung eines Betrags
in Höhe von Fr. 780.- durch das Arbeitsintegrationsprogramm B als
Arbeitgeber; andererseits würde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Grundbedarf im entsprechend reduzierten Umfang ausbezahlen. Diese Anordnung ist
nach Massgabe von § 24a SHG zulässig (siehe E. 2.1). Der angefochtene
Entscheid enthält nämlich des Weiteren eine Kürzung des an ihn ausgerichteten
Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen der Weigerung des
Beschwerdeführers, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialfirma "C"
in E teilzunehmen. Im Übrigen wurde er in Disp.-Ziff. 6 des Entscheids
darauf hingewiesen, dass die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt würden,
wenn insbesondere ein zumutbares Arbeitsintegrationsprogramm verweigert würde.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund
seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse aber massvoll zu bemessen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…