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Entscheid

VB.2011.00763

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00763

13. Januar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.13897)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1958, wird von der

Sozialhilfebehörde der Stadt D (nachfolgend Sozialhilfebehörde) wirtschaftlich unterstützt.

Am 8. März 2011 erkannte die Sozialhilfebehörde

unter anderem, dass A verpflichtet werde, sich umgehend beim

Arbeitsintegrationsprogramm B zu melden und dort pro Monat 13 Einsätze zu

leisten. In Disp.-Ziff. 4 des betreffenden Beschlusses

wurde die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit der Auflage/Weisung verbunden,

dass die über das Arbeitsintegrationsprogramm B erzielbaren Einnahmen von

Fr. 780.-/Monat "umfänglich" dem Grundbedarf anzurechnen seien,

dies unabhängig davon, ob A diese effektiv erwirtschafte. Über diesen Betrag

richte die Sozialberatung keine Leistungen aus.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. April 2011 Rekurs beim Bezirksrat D

(nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. März 2011 im

Zusammenhang mit der Auflage, sich beim Arbeitsintegrationsprogramm B zu

melden. Er könne sich vorstellen, fünf Einsätze pro Monat im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms B

zu leisten. Am 31. Oktober 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2011 reichte A am 24. November

2011.

eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde beim Verwaltungsgericht

ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide betreffend

die geforderten Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B. Der

Bezirksrat verzichtete am 5. Dezember 2011 auf eine Vernehmlassung. Am 14. Dezember

2011.

reichte die Sozialhilfebehörde die Beschwerdeantwort ein, worin die

Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb

seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht

der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998

Nr. 21). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der

Sozialhilfebehörde festgesetzte Anzahl Einsätze beim

Arbeitsintegrationsprogramm B, wobei dafür monatlich ein Einkommen von

Fr. 780.- an den Grundbedarf angerechnet wird, sodass die

Sozialhilfeleistungen im entsprechenden Umfang gekürzt würden. Im Rahmen des

Rekursverfahrens erklärte sich der Beschwerdeführer noch damit einverstanden,

monatlich fünf Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B zu leisten,

weshalb von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- auszugehen ist (12 x

Fr. 480.-). Da im Übrigen kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, fällt die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei gerne bereit, alles persönlich noch ausführlicher

zu schildern. Dies stellt kein Begehren auf Durchführung einer öffentlichen und

mündlichen Verhandlung dar. Der Beschwerdeführer bekundet damit lediglich, dass

er für den Fall der Ansetzung einer solchen Verhandlung zur Verfügung stehen

würde. Auf die Ansetzung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung von

Amtes wegen ist aber zu verzichten. Angelegenheiten wie die vorliegende werden

in der Regel im schriftlichen Verfahren behandelt (vgl. § 59 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 82

und § 59 N. 3).

2.

2.1

Nach § 3

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der

Hilfe in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe

zu fördern. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in

der Fassung der 4. Ausgabe (SKOS-Richtlinien), Kap. A.3.2 und D.2,

sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5.3). Als

Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie

sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.2

Gemäss § 21

SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,

an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine

zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich

seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten

im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23

lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4).

Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung

vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen

entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen

Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71,

E. 5.3; BGr, 6. November 2003,2P_275/2003, E. 5.1–2; BGr, 11. April

2008,8C_156/2007, E. 6.4).

2.3

Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen

und Weisungen missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein,

wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24

SHG). Zulässig ist insbesondere das Streichen von situationsbedingten

Leistungen. Überdies kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer

von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden, sofern qualifizierte

Kürzungsgründe vorliegen (insbesondere bei grober Pflichtverletzung;

SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2–3). Eine ganze oder teilweise Einstellung der

Sozialhilfeleistungen darf erst erfolgen, wenn dem Hilfesuchenden aufgrund

seiner Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder ein Ersatzeinkommen

geltend zu machen, bereits die Leistungen gekürzt worden sind (§ 24a Abs. 1

SHG). Unter den Begriff der Arbeit im Sinn von § 24a SHG fallen auch

Eingliederungsmassnahmen mit der Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (vgl.

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich [Hrsg.],

Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2010, Dezember 2010, Ziff. 2.5.2/§ 24a,

S. 212), wozu die vorliegend infrage stehenden Einsätze beim

Arbeitsintegrationsprogramm B gehören.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass 13 Arbeitseinsätze bei durchschnittlich 21,75

Arbeitstagen pro Monat einem Arbeitspensum von ca. 60 % entsprechen würden. Ein

solches Pensum im sekundären Arbeitsmarkt zu absolvieren, sei für den

Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, insbesondere da beim

Arbeitsintegrationsprogramm B auch Rücksicht auf die leichte

Stressintoleranz und eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers genommen

werden könne. Die streitbetroffene Auflage der Sozialhilfebehörde sei somit

zumutbar.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die streitbetroffene Auflage sei aufgrund einer Einschätzung

der Invalidenversicherung entstanden, welche ihn in ihrem Entscheid vom 29. September

2009.

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und jeder

anderen angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung

und ohne regelmässige Arbeit über die Schulterhorizontale für nicht eingeschränkt

erachtet habe. Er habe seit 13 Jahren nicht mehr als Elektromonteur auf dem

freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Ebenfalls sei er seit etwa dieser Zeit

arbeitslos. Er habe immer wieder in verschiedenen Arbeitslosenprojekten

gearbeitet, habe aber nie mehr eine feste Anstellung auf dem freien

Arbeitsmarkt gefunden. Im Frühling 2006 seien nach länger dauernder Periode von

Schmerzanfällen arthrotische Veränderungen in der Halswirbelsäule festgestellt

worden. Diese Schmerzen hätten verhindert, dass er seine angefangene Ausbildung

als Hauswart habe weiterführen können. Die rheumatischen Schmerzen seien in der

Folge chronisch geworden, aber er sei nicht ernst genommen worden. Auch seien

sie an verschiedenen Körperteilen aufgetreten. Ab Herbst 2010 seien Schmerzen

im Gesäss, in den Füssen und den Beinen, anfänglich nur als ein Gefühl von

eingeschlafenen Gliedern, hinzugekommen. Dies sei vom Vertrauensarzt als Polyneuropathie

diagnostiziert worden sei. Dies alles führe dazu, dass er zum Teil nicht einmal

die nötigen Hausarbeiten erledigen könne. Allgemein bereite es ihm sehr grosse

Mühe, mehr als einen Termin pro Tag – auch nur bei kurzen Treffen – wahrzunehmen.

4.

4.1

Bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin

auf die Verfügung vom 29. September 2010 stützen, zumal dieser Entscheid

in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wies die in der Sache zuständige

Sozialversicherungsanstalt gestützt auf medizinische Abklärungen und in

Anlehnung an ein erstelltes umfassendes und nachvollziehbares polydisziplinäres

Gutachten seit dem Jahr 2006 keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aus,

nachdem das Sozialversicherungsgericht die Angelegenheit zur Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte.

Die Sozialversicherungsanstalt befand, dass für den Beschwerdeführer seit 2006

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und in jeder anderen

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne

regelmässige Arbeiten über die Schulterhorizontale hinaus eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor.

An dieser Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers

ändern auch die vorhandenen Zeugnisse des Hausarztes nichts: Letzterer

attestierte ihm zwar vom 7. März bis 4. April 2011 eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit, schrieb ihn jedoch ab 4. April 2011 nur noch zu 50 %

krank. In seinem Bericht vom 13. April 2011 stellte der Vertrauensarzt –

nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers – in ähnlicher Weise wie

die Sozialversicherungsanstalt fest, dass mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten

ohne häufige Überkopfarbeit ideal seien, welche im sekundären Arbeitsmarkt

ganztags durchgeführt werden könnten. Dabei sei auf eine leichte Stressintoleranz

und eingeschränkte Belastbarkeit zu achten. Die Arbeit als Hauswart sei auch

weiterhin zumutbar und günstig. Gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht wird

der beschriebene Umfang der Arbeitsfähigkeit schliesslich nicht vom Befund der

vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen – eine Polyneuropathie –

beeinflusst. Diese Erkrankung könnte unter Umständen erfolgreich behandelt

werden (vgl. www.wikipedia.ch → "Polyneuropathie").

4.2

Die

Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass

vorliegend nicht die Erwerbsaufnahme im Rahmen des ersten Arbeitsmarkts zur

Diskus­sion stehe. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit der

streitbetroffenen Auflage zu 13 Einsätzen beim Arbeitsintegrationsprogramm B,

einem Arbeitgeber des sekundären Arbeitsmarkts, aufgefordert. Dies ist

mit dem ärztlich attestierten Umfang der Arbeitsfähigkeit vereinbar. Im Rahmen

der vom Arbeitsintegrationsprogramm B angebotenen Tätigkeiten wird sodann

auf die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmenden

eingegangen. Entsprechend kann auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte eingeschränkte

Belastbarkeit sowie auf seine im Untersuchungsbericht vom 13. April 2011 erwähnte

leichte Stressintoleranz Rücksicht genommen werden. Beim Arbeitsintegrationsprogramm B

werden des Weiteren Tätigkeiten angeboten, die ein Hauswart ebenfalls auszuführen

hätte oder mit hausdienstlichen Arbeiten gleichzusetzen wären, wozu er gemäss

vertrauensärztlichem Bericht gesundheitlich weiterhin fähig wäre (vgl. E. 6.1).

Schliesslich dauern die täglichen Arbeitseinsätze in der Regel nur sechs Stunden.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch

nicht genügend substanziiert, weshalb die 13 Einsätze für den Beschwerdeführer

nicht zumutbar sein sollen. Hinzuweisen bleibt, dass ihm damit ermöglicht

würde, doch noch im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und auch eine geregelte externe Tages- und

Wochenstruktur geboten würde. Dies alles könnte dazu

beitragen, seine persönliche Identität zu stärken und ihn von Alkoholmissbrauch

abzuhalten, was wiederrum positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hätte.

Unerheblich bleibt, dass er auch nach mehrfacher Teilnahme an verschiedenen

Arbeitslosenprojekten bis anhin keine feste Arbeitsstelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt mehr fand und seit längerer Zeit arbeitslos blieb.

4.3

Die

streitbetroffene Auflage, monatlich 13 Einsätze beim Arbeitsintegrationsprogramm B

wahrzunehmen, ist folglich nicht zu beanstanden. Die im erstinstanzlichen Entscheid

vom 8. März 2011 enthaltene Anrechnung von Einnahmen in Höhe von Fr. 780.-

an den Grundbedarf stellt eine teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistungen

dar, falls der Beschwerdeführer alle oder einige der geforderten Einsätze unentschuldigt

nicht leisten sollte. Einerseits entfiele damit die Ausrichtung eines Betrags

in Höhe von Fr. 780.- durch das Arbeitsintegrationsprogramm B als

Arbeitgeber; andererseits würde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Grundbedarf im entsprechend reduzierten Umfang ausbezahlen. Diese Anordnung ist

nach Massgabe von § 24a SHG zulässig (siehe E. 2.1). Der angefochtene

Entscheid enthält nämlich des Weiteren eine Kürzung des an ihn ausgerichteten

Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen der Weigerung des

Beschwerdeführers, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialfirma "C"

in E teilzunehmen. Im Übrigen wurde er in Disp.-Ziff. 6 des Entscheids

darauf hingewiesen, dass die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt würden,

wenn insbesondere ein zumutbares Arbeitsintegrationsprogramm verweigert würde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund

seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse aber massvoll zu bemessen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…