VB.2011.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00772
16. Januar 2013Deutsch37 min
(URT.2013.14933)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00772
VB.2012.00597
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2.1 B (nur aus VB.2011.00772),
2.2 C (nur aus VB.2011.00772),
3.1 D,
3.2 E,
4. F,
5. G,
6.1 H,
6.2 I,
7.1 J,
7.2 K,
alle vertreten durch RA L,
Beschwerdeführende,
gegen
1. M AG,
2.1 N,
2.2 O,
alle vertreten durch
RA P,
3. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der M AG
sowie N und O mit Bauentscheid 01 vom 1 März 2011 die baurechtliche
Bewilligung (Stammbewilligung) für die Erstellung einer Wohnüberbauung auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03 und 04 an der Q-Strasse 05–06 in
Zürich. Die Bewilligung erfolgte unter der Auflage (Disp.-Ziff. II.C.1.e),
dass die Bauherrschaft vor Baubeginn aus Rücksicht auf die bestehende
Bepflanzung im öffentlichen Strassenraum abgeänderte Pläne zur Ausgestaltung
der Garagenzufahrt und der Besucherparkplätze einzureichen habe.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Stammbewilligung gelangten A, B und C, D und E, V und F, G, H und I sowie J
und K mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 7. April 2011 an das
Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner. Mit Entscheid
vom 28. Oktober 2011 schrieb das Baurekursgericht den Rekurs, soweit die
Bauherrschaft mit den Eigentümern der Parzelle Kat.-Nr. 07 eine
Näherbaurechtsvereinbarung abgeschlossen hatte, als gegenstandslos geworden ab
(Disp.-Ziff. I Abs. 1). Es hiess den Rekurs teilweise gut und lud die
Bauherrschaft ein, die Überbauungsziffer auf das zulässige Mass zu reduzieren,
die Überdachung beim Haus A auf den bauordnungsgemässen Grenzabstand von
3,5 m zurückzuversetzen und die die Velo- und Containerabstellplätze auf
drei Seiten umfassenden Mauern auf 1,5 m zu verringern. Der städtischen
Baubehörde seien entsprechend abgeänderte Pläne sowie eine Neuberechnung der
Überbauungsziffer einzureichen und bewilligen zu lassen (Disp.-Ziff. I
Abs. 2). Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat (Disp.-Ziff. I Abs. 3).
B. Mit
Bauentscheid 08 vom 20. September 2011 bewilligte die Bausektion der Stadt
Zürich den von der Bauherrschaft eingereichten Umgebungsplan (Abänderungsplan)
über die Ausgestaltung des Strassenraums und die Entfernung zweier Bäume im
Zufahrtsbereich der geplanten Überbauung.
Den hiergegen von A, B und C, D und E, V und F, G, H und
I sowie J und K erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom
10.
August 2012 ab.
III.
A. Gegen
den Rekursentscheid vom 28. Oktober 2011 erhoben die M AG sowie O und
N mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Dezember 2011 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (VB.2011.00771). Sie beantragten zur Hauptsache die
Aufhebung von Disp.-Ziff. I Abs. 2 des angefochtenen Entscheids, als
damit die Bauherrschaft eingeladen werde, die Überbauungsziffer auf das
zulässige Mass zu reduzieren und eine Neuberechnung der Überbauungsziffer
einzureichen und bewilligen zu lassen.
Nachdem auch A, B und C, D und E, V und F, G, H und I
sowie J und K mit gemeinsamer und ebenfalls vom 1 Dezember 2011 datierter
Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
28.
Oktober 2011 erhoben hatten, wurden die Beschwerdeverfahren
VB.2011.00771 und VB.2011.00772 mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember
2011.
vereinigt und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Die
Bausektion schloss am 23. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde
VB.2011.00772.
Auf Antrag der M AG sowie von N und O vom
10.
Februar 2012 sistierte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 1. März 2012 die Verfahren VB.2011.00771 und VB.2011.00772 einstweilen
bis 31. Mai 2012, nachdem die Bauherrschaft in der Zwischenzeit ein
weiteres Abänderungsprojekt bei der Bausektion eingereicht hatte. Die Sistierung
wurde am 1. Juni 2012 bis 31. August 2012 verlängert.
Am 31. August 2012 teilten die M AG sowie N und
O dem Verwaltungsgericht mit, dass die Bausektion der Stadt Zürich am
22.
Februar 2012 das im Sistierungsbegehren vom 10. Februar 2012
erwähnte Abänderungsprojekt bewilligt habe (Bauentscheid 09). Darin seien
verschiedene Projektänderungen zur Erfüllung von Auflagen aus der Stammbewilligung
vom 1. März 2011 und die gemäss Disp.-Ziff. I Abs. 2 des
Rekursentscheids vom 28. Oktober 2011 verlangten Projektkorrekturen
vorgenommen worden. Die Abänderungsbewilligung sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und habe damit einen zentralen Streitpunkt, nämlich die Frage der
Einhaltung der Überbauungsziffer, rechtskräftig geklärt.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2012 trennte
das Verwaltungsgericht daraufhin die Beschwerdeverfahren VB.2011.00771 und
VB.2011.00772 wieder und schrieb Ersteres mit Einzelrichterverfügung vom
11.
September 2012 als gegenstandslos geworden ab.
Nachdem die Bausektion der Stadt Zürich in ihrem Schreiben
vom 17. September 2012 gegen die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens
VB.2011.00772 keine Einwände vorgebracht hatte, wurde dessen Sistierung mit
Präsidialverfügung vom 21. September 2012 aufgehoben und das Verfahren
fortgesetzt.
B. Mit
gemeinsamer Beschwerde vom 14. September 2012 (VB.2012.00597) wandten sich
A, D und E, F, G, H und I sowie J und K gegen den Rekursentscheid vom
10.
August 2012 betreffend Bauentscheid 01 (recte: 08) vom
20.
September 2011 mit dem Antrag ans Verwaltungsgericht, die
angefochtenen Entscheide aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner.
Am 2. Oktober 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingaben vom 9. Oktober 2012 beantragten die
M AG sowie N und O, die Beschwerdeverfahren VB.2011.00772 und
VB.2012.00597 zu vereinigen. Das Verfahren VB.2011.00772 sei abzuschreiben,
soweit es durch den rechtskräftigen Abänderungsentscheid 09 vom
22.
Februar 2012 gegenstandslos geworden sei, und die Beschwerde im
Übrigen abzuweisen. Zudem sei das Verfahren VB.2011.00597 abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden.
Mit Repliken vom 22. November 2012 hielten A, B und
C, D und E, F, G, H und I sowie J und K an ihren Anträgen vom 1. Dezember
2011.
(VB.2011.00772) bzw. vom 14. September 2012 (VB.2011.00597) fest.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 verzichteten die
M AG sowie N und O auf eine Duplik. Am 17. Dezember 2012 teilte auch
die Bausektion der Stadt Zürich dem Gericht per E-Mail mit, dass sie auf eine
Duplik verzichte.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden VB.2011.00772
und VB.2012.00597 betreffen das gleiche Bauvorhaben und werfen zum Teil
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahren zu
vereinigen.
2.
2.1
Die
privaten Beschwerdegegner beabsichtigen, auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 02, 03 und 04 an der Q-Strasse 05–06 in Zürich , unter
Abbruch eines bestehenden Hauses eine Wohnüberbauung, bestehend aus einem freistehenden
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Haus A) und drei Mehrfamilienhäusern
(Häuser B, C und D) sowie einem Swimmingpool, zu erstellen. Die drei
Bauparzellen befinden sich in der Wohnzone W2bII gemäss geltender Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich (BZO) und grenzen im Süden an einen Wald, wobei sich eine
schmale Waldzunge vom Westen her bis auf das Grundstück Kat.-Nr. 03
erstreckt. Alle Wohngebäude sollen je zwei Vollgeschosse, ein Unter- und ein
Attikageschoss aufweisen. Unter den Häusern D und C ist je eine
Unterniveaugarage für 12 bzw. 18 Fahrzeuge vorgesehen. Aus den beiden
Unterniveaugaragen führen zwei getrennte Fahrwege, die nach einem
Zusammenschluss über eine rund 3,6 m breite und 30 m lange Rampe in
die Q-Strasse einmünden. Parallel zur Q-Strasse sind vor den drei Mehrfamilienhäusern
je ein Velo- und Containerunterstand sowie oberirdische Besucherparkplätze
geplant.
Die Bausektion bewilligte am 11. März 2011 das
Projekt unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Bauentscheid 01,
Stammbewilligung). Gegen diese Bewilligung und den darüber ergangenen
Rekursentscheid vom 28. Oktober 2011 richtet sich die Beschwerde
VB.2011.00772.
2.2
Bezüglich
der in Disp.-Ziff. II.C.1.e in Verbindung mit Erwägung lit. E.e der
Stammbewilligung statuierten Nebenbestimmung, wonach die bestehende Bepflanzung
auf öffentlichem Grund nicht beeinträchtigt werden dürfe, reichten die privaten
Beschwerdegegner in der Folge bei der Baubehörde zwei Abänderungspläne
(Umgebungsplan, Grundriss Tiefgarage) über die Ausgestaltung des Strassenraums
ein (VB.2012.00597) und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung der
betreffenden Auflage. Die geänderten Pläne sehen unter anderem eine
Neuanordnung der erforderlichen Besucherparkplätze vor: Anstelle der bisher
oberirdisch geplanten vier Besucherparkplätze sollen zwei Längsparkplätze im Vorgartenbereich
des Hauses B und ein in der Tiefgarage angeordneter Besucherabstellplatz
erstellt werden (vgl. Bauentscheid 08, lit. E. d). Aus verkehrstechnischen
Gründen ist zudem entgegen der Vorgabe vorgesehen, den direkt vor der
Garageneinfahrt stehenden Baum sowie einen zweiten Baum in der Grünfläche (beide
auf öffentlichem Grund) zu entfernen.
Mit Bauentscheid 08 vom 20. September 2011 gab die
Bausektion diesem Ansinnen statt und bewilligte die eingereichten
Abänderungspläne. Den hiergegen eingelegten Nachbarrekurs wies das
Baurekursgericht am 10. August 2012 ab. Der Abänderungsentscheid bildet
nun Gegenstand der Beschwerde VB.2012.00597.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die
Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil das Baurekursgericht im Rekursverfahren über den Abänderungsplan
trotz Antrag keinen Augenschein durchgeführt habe. Da es im betreffenden
Verfahren um die Fällung der beiden Alleebäume und damit um einen neuen Aspekt
gegangen sei, hätte die Vorinstanz das Begehren nicht mit der Begründung
ablehnen dürfen, die örtlichen Verhältnisse seien ihr aufgrund des im
Rekursverfahren über die Stammbewilligung vorgenommenen Augenscheins
hinlänglich bekannt.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht
nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 42). Die an einem
ordnungsgemäss durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnisse der
Örtlichkeiten dürfen auch in einem späteren Rechtsgang in der gleichen Sache
verwendet werden; ein zweiter Augenschein vor dem Neuentscheid ist nicht
notwendig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).
Die Vorinstanz hat am 23. August 2011 im
Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2011.05050 (Gegenstand von VB.2011.00772) einen
Abteilungsaugenschein durchgeführt und dabei auch die Alleebäume entlang der
Q-Strasse zur Kenntnis genommen und fotografisch festgehalten (VB.2011.00772).
Das Gericht konnte sich so ein Bild vom Standort und dem Aussehen der Bäume
machen (vgl. auch VB.2012.00597). Sowohl die Beschwerdeführenden (und damaligen
Rekurrierenden) wie auch die Bausektion reichten im Rekursverfahren je ein
Kurzgutachten über den Zustand und die Erhaltenswürdigkeit der sich im Einmündungsbereich
des R-Wegs befindlichen Mehlbeere zu den Akten (VB.2011.00597). Inwiefern
zusätzlich zu diesen Unterlagen zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts
eine explizite Untersuchung der Bäume auf Alter und Vitalität durch das
Baurekursgericht erforderlich gewesen wäre, wird von den Beschwerdeführenden
nicht substanziiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die
Frage der Vitalität der Bäume – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – keine
baurechtliche Relevanz, weshalb die Vorinstanz schon deswegen auf einen
weiteren Augenschein verzichten durfte.
4.
4.1
Eine
weitere Verletzung ihres Gehörsanspruchs erblicken die Beschwerdeführenden in
der Tatsache, dass die Vorinstanz auf das von ihnen eingereichte Baumgutachten
nicht eingegangen sei.
Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die Behörde
rechtserhebliche Rügen, Parteivorbringen und Argumente übersieht oder
missversteht bzw. sich mit ihnen nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt.
Im Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen, Behauptungen und
Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf
jene Aspekte beschränken, die die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet.
Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, und es muss gegebenenfalls
ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich,
unrichtig oder unzulässig hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen; René
Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die
Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010, S. 481 ff., 483; vgl. etwa BGr, 20. Mai 2009, 5A_23/2009, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1).
Es trifft zu, dass das von den
Beschwerdeführenden eingereichte private Baumgutachten vom 18. April 2012
im Unterschied zum Fachbericht der Bausektion im Rekursentscheid vom 10. August
2012.
keine Erwähnung findet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Parteigutachten grundsätzlich keine grössere Bedeutung
haben als die übrigen Parteivorbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 23). Ausserdem erweisen sich die in den beiden (sich widersprechenden)
Gutachten thematisierten Fragen als unerheblich für die Zulässigkeit der
Baumfällung. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt (Rekursentscheid,
E. 4.1), stehen die streitbetroffenen Bäume weder für sich genommen noch
als Teil der Allee unter Schutz. Auch aus dem "Alleenkonzept" vom
November 1988/Oktober 1990 bzw. dem Beschluss des Stadtrates Zürich vom
16.
Oktober 1991 (VB.2012.00597) lässt sich nichts für den Erhalt der
Bäume ableiten, da es sich beim betreffenden Plan lediglich um eine Absichtserklärung
(Arbeitspapier) der Behörde handelt. Auch wenn die Vitalität und die zu
erwartende Lebensdauer von Alleebäumen beim Entscheid über ihre Beseitigung ein
Kriterium darstellen mag, lag es im pflichtgemässen Ermessen der Bausektion,
die Entfernung der Bäume unabhängig von ihrem Gesundheitszustand
wiedererwägungsweise zu bewilligen, nachdem zuvor auch Grün Stadt Zürich sowie
die Dienstabteilung für Verkehr ihre Genehmigungen erteilt hatten. Trotz der
Bestrebungen der Stadt zur Integration der privaten Infrastrukturen in den
bestehenden Rhythmus der Alleen sind Durchbrechungen dieser Zielsetzung
zulässig und bisweilen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt.
Hauptgrund für die Fällung von (Allee-)Bäumen stellt die Verkehrssicherheit
bzw. die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger dar (Zeitschrift
Grünzeit, Januar 2008, VB.2012.00597), wie sie auch bei der vorliegenden
Abänderungsbewilligung im Zentrum steht (vgl. hinten E. 5).
Mangels Entscheidrelevanz des
von den Beschwerdeführenden eingereichten Privatgutachtens ist der Vorinstanz
somit keine Verletzung ihrer Begründungspflicht anzulasten.
4.2
Die
Beschwerdeführenden bringen ferner vor, sie hätten bereits im Rekursverfahren
die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 3 als Baubehörde bestritten, der
Bauherrschaft die Verlegung der Alleebäume zu gestatten; die Verlegung der
Alleebäume stelle zudem eine Änderung einer öffentlichen Strasse dar, wofür ein
Verfahren nach Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrassG)
erforderlich sei. Auch diese Einwände habe das Baurekursgericht nicht
behandelt.
4.2.1
Der Rekursentscheid schweigt sich zu diesen erst in der
Rekursreplik der Beschwerdeführenden vom 30. April 2012 vorgebrachten
Rügen gänzlich aus. Die dadurch begangene Gehörsverweigerung lässt sich
allerdings in diesem Verfahren heilen (BGE 132 V 387
E. 5.1), weil die Verletzung angesichts des verspäteten Vorbringens
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 22) nicht schwer wiegt und zudem
Rechtsfragen betrifft, über die das Verwaltungsgericht mit derselben Kognition
wie die Vorinstanz befinden kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Folglich ist zu prüfen, ob die Bausektion zuständig
war, der Bauherrschaft die Entfernung der beiden Bäume zu gestatten, und ob sie
dabei die geltenden Verfahrensbestimmungen einhielt.
4.2.2
Das Strassengesetz unterscheidet zwischen "II. Strassenbau"
(§ 6 bis § 23) und "III. Unterhalt und Betrieb"
(§ 25 bis § 27). Nach § 25 Abs. 1 StrassG sind die
Strassen, zu denen gemäss § 3 lit. h StrassG auch die Bepflanzungen
gehören, nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu
unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für
die Umgebung möglichst schonend benutzt werden können. In Abs. 2 werden
die wichtigsten Komponenten eines diesen Anforderungen entsprechenden
Strassenunterhalts in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Danach umfasst
der Strassenunterhalt insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von
Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung
nach ausserordentlichen Naturereignissen. Der Strassenunterhalt verfolgt in
erster Linie das Ziel, die Vermögenssubstanz, die im Strassennetz liegt, zu
erhalten und die Verkehrssicherheit zu wahren (BGr, 30. September 1987,
ZBl 89/1988, S. 447 ff., E. 3b, auch zum Folgenden). Demgegenüber
beinhaltet die Baupflicht gemäss §§ 6 f. StrassG die Pflicht des Staates,
die Staatsstrassen zu erstellen und auszubauen. Wo genau die Grenze zwischen
Strassenunterhalt und Strassenbau verläuft, lässt sich allein aufgrund des
Gesetzestextes nicht abschliessend beantworten. Die Frage der Grenzziehung kann
somit nur unter Einbezug der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden
werden.
Die Entfernung bzw. der teilweise Ersatz der
streitbetroffenen Strassenbäume erfolgt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
im Ausfahrtsbereich der geplanten Unterniveaugarage und stellt den Bestand der
Baumreihe bzw. den Charakter der Q-Strasse als Allee offensichtlich nicht
Dispositiv
infrage. Es ist demnach von einem geringfügigen Eingriff in den Strassenkörper
auszugehen, der kein Projektfestsetzungsverfahren nach den §§ 15 StrassG
erfordert, sondern unter den (weiten) Begriff des Strassenunterhalts im Sinn
von § 25 StrassG fällt.
4.2.3 Gemäss § 6 Abs. 1 StrassG sind
Staatsstrassen vom Staat und Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu
erstellen, wobei den Städten Zürich und Winterthur weitergehende Kompetenzen
zustehen (§ 43 ff. StrassG). Das baupflichtige Gemeinwesen ist
zugleich unterhaltspflichtig (§ 26 Abs. 1 StrassG). Zuständig für Planung,
Projektierung, Bau sowie den baulichen und betrieblichen Unterhalt von
Strassen, Plätzen und dergleichen ist in der Stadt Zürich grundsätzlich das
Tiefbauamt (Art. 41 lit. e des Stadtratsbeschlusses
über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 [StRB DGA]
in Verbindung mit Art. 2 der Geschäftsordnung
vom 10. Dezember 2003). Dieses ist als städtische Dienststelle dem
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement unterstellt (Art. 40 StRB DGA), dessen Vorsteher von Amts wegen der Bausektion
angehört (Art. 49bisAbs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt
Zürich). Als Ausschuss des Stadtrats im Sinn von § 57 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 und örtliche Baubehörde gemäss § 318 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entscheidet die Bausektion
über Baugesuche und befindet, soweit Gemeindestrassen oder Strassen mit
überkommunaler Bedeutung vom Vorhaben tangiert werden, auch über die Erteilung
der strassenrechtlichen Bewilligung (§ 43 StrassG; Ziff. 1.1.1 des
Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997;
Richard A. Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997,
S. 189 ff., 192 und 201).
Vorliegend erteilte die
Bausektion nicht nur die in die Baubewilligung integrierte strassenrechtliche
Bewilligung, sondern befand in ihrer Abänderungsbewilligung vom 20. September
2011 zugleich über eine Änderung der Q-Strasse.
Als Unterhaltsmassnahme an einer Gemeindestrasse fällt diese Handlung an sich
in die Zuständigkeit des städtischen Tiefbauamts. Aufgrund der hierarchischen
Struktur der Verwaltung ist die übergeordnete Amtsstelle oder der übergeordnete
Amtsträger jedoch unter gewissen Umständen befugt, auch in einer bestimmten
Sache anstelle der untergeordneten Dienststelle oder Person zu handeln
(sogenanntes Evokations- oder Selbsteintrittsrecht; VGr, 27. Januar 2010,
PB.2009.00035, E. 13.2 f., auch zum Folgenden; vgl. zum Ganzen Fritz
Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 63). Dabei kommt der übergeordneten
Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Nur ein klar sachfremder Grund kann
für sich allein auf eine unzulässige Ausübung der Weisungsbefugnis oder des
Selbsteintritts- bzw. Evokationsrechts schliessen lassen.
4.2.4
Es ist offensichtlich zweckmässig, wenn die Behörde, welche die strassenrechtliche
Konformität bzw. die Verkehrssicherheit des Bauprojekts nach § 240 PBG zu
beurteilen hat, auch über (geringfügige) Änderungen des Strassenkörpers bzw.
Unterhaltsarbeiten im Sinn von § 25 Abs. 2 StrassG entscheidet, die zur
Gewährleistung oder weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit geboten
erscheinen (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.000147, E. 2.3). Eine
separate Beurteilung der Angelegenheit durch verschiedene Behörden hätte keinen
erkennbaren Sinn und würde dem Grundgedanken einer effizienten Verwaltung
entgegenlaufen. Demnach war die Bausektion als Ausschuss des Stadtrats und dem
Tiefbauamt übergeordnete Behörde berechtigt, über die Entfernung bzw. den
teilweisen Ersatz der beiden Alleebäume zu befinden. Dass sie die Aufgabe im
Rahmen von § 26 StrassG nicht selber vornimmt bzw. an einen unabhängigen
Dritten vergibt, sondern in der Abänderungsbewilligung vom 20. September
2011 die Bauherrschaft damit betraut, ist nicht zu beanstanden: Die Ausführung
der Arbeiten unterliegt – wie das übrige Bauvorhaben – der behördlichen
Baukontrollpflicht (§ 327 Abs. 2 PBG).
4.3 Im
Unterschied zur Frage der Zuständigkeit hat sich die Vorinstanz entgegen dem beschwerdeführerischen
Einwand mit dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens der Baubehörde auseinandergesetzt;
mit ihren Ausführungen in E. 4.2 des Rekursentscheids vom 10. August
2012 legte das Gericht nachvollziehbar dar, weshalb die Beschwerdegegnerin 3
nicht in rechtswidriger Weise vorgegangen ist. Die Erwägung, dass sich die Bausektion
nicht rechtsverletzend verhielt, als sie in der Stammbewilligung vom
1. März 2011 noch den kompletten Erhalt der Begrünung gefordert hat und in
der Abänderungsbewilligung vom 20. September 2011 nunmehr die Entfernung
der beiden Bäume zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zulässt, erweist sich
als zutreffend. Selbst und gerade wenn die Bausektion die ursprüngliche
Zufahrtslösung zu Unrecht als verkehrssicher eingestuft hat, war es ihr nicht
verwehrt, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Der Gehörsanspruch der opponierenden
Nachbarn wurde dadurch nicht verletzt und es liegt auch keine verpönte
Baubewilligung auf Vorrat vor: Wenn erst mit der Abänderungsbewilligung der
rechtmässige Zustand erreicht werden kann, ist deren Erlass geradezu geboten
und unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs dank der neuerlichen
Anfechtungsmöglichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Weder die
ursprüngliche Auflage noch die geänderte sind vorliegend von einer Bedeutung,
die die Anordnung einer Nebenbestimmung ausschliessen würde.
Beurteilt man – was hier indes nicht Verfahrensgegenstand
bildet (vgl. hinten E. 5.1) – bereits die Ursprungslösung als
verkehrssicher, so handelte die Baubehörde ebenfalls nicht pflichtwidrig, wenn
sie durch Wiedererwägung der entsprechenden Auflage in der Stammbewilligung für
eine noch bessere Verkehrserschliessung gesorgt hat.
4.4 Wie
dargelegt, verstösst die Entfernung der streitbetroffenen Alleebäume, welche
laut der Baukommission in Nachachtung von § 238 Abs. 1 PBG adäquat
ersetzt werden sollen, gegen keine materielle Rechtsnorm. Auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Behörde rechtskonform.
Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben gegen Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) oder das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sollte. Wenngleich es sich um ein
Projekt "auf der grünen Wiese" handelt, steht es dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht entgegen, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf die strikte Erhaltung
der bestehenden Strassenbepflanzung im Bereich der geplanten Grundstückszufahrt
zu verzichten. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die
Erschliessungspflicht des Gemeinwesens (vgl. Art. 19 Abs. 2 des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979). Ohnehin ist nicht die
ersatzlose Entfernung der Bäume geplant; vielmehr soll der eine Baum nach
Fertigstellung der Neubauten durch eine Zierkirsche ersetzt werden, die das
Erscheinungsbild der Q-Strasse in den angrenzenden Abschnitten bereits
weitgehend prägt (Rekursvernehmlassung vom 6. Dezember 2011,
VB.2012.00597).
Als unsubstanziiert erweist sich schliesslich der Einwand,
das nachträgliche Entgegenkommen der Baubehörde verstosse gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung: Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sich
die Bausektion in ihrer bisherigen Bewilligungspraxis bezüglich des Erhalts von
Alleebäumen bei vergleichbaren Bauprojekten massgeblich anders verhalten hätte.
5.
Sodann bemängeln die Beschwerdeführenden die
Verkehrssicherheit der projektierten Besucherparkplätze sowie der geplanten
Zufahrt zur Unterniveaugarage. Soweit die Vorinstanz behaupte, die
Mindestsichtweite von 40 m in Richtung Fahrstreifenmitte sei in westlicher
wie östlicher Richtung auch bei Belassung des Alleebaums offensichtlich
gewahrt, habe sie den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt.
5.1 Die
Abänderungsbewilligung vom 20. September 2011 bezieht sich einerseits auf
die geänderte Umgebungsgestaltung (Platzierung der Besucherparkplätze) zur
Erfüllung der betreffenden Auflage; andererseits enthält sie eine teilweise
Wiedererwägung von Disp.-Ziff. II.C.1.e der Stammbewilligung vom
1. März 2011 hinsichtlich des Erhalts der vom Bauvorhaben betroffenen
Bäume. Insofern ersetzt die Abänderungsbewilligung die Stammbewilligung bzw.
das darin bewilligte Projekt. Daran ändert auch nichts, dass die
Beschwerdegegnerin 3 von einer sinngemässen Erfüllung der Auflage durch
die eingereichten Pläne spricht. Nachdem sich die Entfernung der
streitbetroffenen Alleebäume und die Abänderungsbewilligung als rechtmässig
erwiesen haben (vorne E. 4.4), ist im Nachfolgenden einzig die darin
vorgesehene angepasste Zufahrtslösung zu prüfen. Die ursprüngliche
Zufahrtssituation bildet dagegen nicht mehr Gegenstand der Baubewilligung und
fällt auch im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.
5.2 Nach
unwidersprochen gebliebener Darstellung in E. 7.1 des Rekursentscheids vom
28. Oktober 2011 erschliesst die weitgehend 8,5 m breite und mit
einem 3 m breiten Trottoir ausgestattete Q-Strasse rund 150 Wohneinheiten
und stellt eine Zufahrtsstrasse im Sinn der Normalien über die Anforderungen an
Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 dar. Für Ausfahrten von
einzelnen Abstellplätzen sowie von Zufahrtswegen sind damit grundsätzlich die
technischen Anforderungen des Ausfahrts-Typs A gemäss Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSV) zu erfüllen
(§ 6 Abs. 1 VSV). Vorgeschrieben ist insbesondere eine
Mindestsichtweite in Richtung der Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse
von 40 m, gemessen aus einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m ab
Fahrstreifenrand (vgl. die Skizze in Anhang B.1 zur Strassenabstandsverordnung
vom 19. April 1978 [StrAV]). In beiden Richtungen werden nach der Fällung
der beiden Alleebäume und der Neupflanzung der Zierkrische immer noch Bäume im
relevanten Sichtbereich der Garageneinfahrt stehen. Zudem befinden sich im
Blickfeld zurzeit öffentliche Parkplätze, die bei Belegung die Sicht der
Autofahrer einschränken. Durch diese Hindernisse ist die vorgeschriebene
Mindestsichtweite entgegen der Feststellung der Vorinstanz (Rekursentscheid
E. 7.2) nicht vollständig gewahrt.
Bei der Verkehrssicherheitsverordnung
handelt es sich um Normalien, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG
aus wichtigen Gründen abgewichen werden kann (VGr, 28. März 2007,
VB.2006.00431, E. 4.2 f., auch zum Folgenden). Nach § 6 Abs. 2 VSV sind zudem Abweichungen von den technischen Anforderungen
zulässig, so unter anderem bei Ausfahrten in Wohnstrassen sowie in
Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere
ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.
Der hier relevante geradlinige Abschnitt der Q-Strasse
präsentiert sich als eine grosszügig und als Tempo-30-Zone ausgestaltete
Quartierstrasse mit einem relativ geringen Verkehrsaufkommen (Augenscheinprotokoll
des Baurekursgerichts vom 23. August 2011, VB.2011.00772). Die Strasse
wird ferner von einer einseitigen Baumallee gesäumt, die als
Strassenbestandteil nach § 3 lit. h StrassG nicht den besonderen
Anforderungen von § 14 ff. StrAV untersteht. Es liegen damit
besondere ortsbauliche Verhältnisse und eine Situation vor, wie sie für die
nach früherem Recht bestehenden Wohnstrassen typisch war (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 697). Trotz teilweiser
Behinderung des Sichtbereichs durch die Baumstämme stellen die verbleibenden
Alleebäume unter diesen Umständen kein Verkehrssicherheitsproblem dar. Insbesondere
befinden sich ihre Kronen – soweit ersichtlich (vgl. VB.2011.00772; VB.2012.00597)
– zum grössten Teil oberhalb des besonders sensiblen Höhenbereichs von
0,8–3 m (vgl. dazu § 16 Abs. 2 StrAV), sodass die Verkehrssicherheit
der Ausfahrt hinreichend sichergestellt ist (§ 240 Abs. 1 PBG). Bei
der geplanten Neupflanzung wird dafür zu sorgen sein, dass auch dieser Baum die
Sicht nicht übermässig behindert. Was die öffentlichen Längsparkplätze auf der
Fahrbahn im Sichtbereich der Einfahrt betrifft, wird das verantwortliche
Gemeinwesen gegebenenfalls die nötigen verkehrspolizeilichen Massnahmen zu
ergreifen haben und einen Teil davon zur Wahrung der Verkehrssicherheit
aufheben müssen.
5.3 Nichts
ableiten können die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Garageneinfahrt aus
VSS-Norm SN 640 291a, die die Anordnung und Geometrie der
Parkierungsanlagen regelt. Auch wenn man deren Grundsatz in Ziff. 7 heranzieht,
wonach durch Manöver auf der Fahrbahn oder durch Rückstau bei Einfahrten der
Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassennetzes nicht in
unzumutbarer Weise behindern darf, sind Manöver auf der Fahrbahn nicht in allen
Fällen untersagt. Vielmehr lässt Ziff. 8.1 VSS-Norm SN 640 291a
solche Manöver bei Parkierungsanlagen an siedlungsorientierten Strassen wie der
Q-Strasse grundsätzlich zu. Unbehelflich ist zudem der Hinweis auf Art. 17
Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, der das
Wenden auf öffentlichen Strassen einschränkt bzw. an unübersichtlichen Stellen
und bei dichtem Verkehr gänzlich untersagt: Vom Osten her in die Garage
abbiegende Fahrzeuge vollziehen gerade kein Wendemanöver im Sinn der
Bestimmung, da sie ihre Fahrt nicht in umgekehrter Richtung fortsetzen, sondern
in die Tiefgarage einfahren.
Obwohl die geplante Einfahrtslösung als ungewöhnlich
erscheinen mag, dürfte es wegen der vor der Ampel wartenden Fahrzeuge kaum zu
erheblichen Rückstaus in der Q-Strasse und einer Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer (z. B.
von Schulkindern) kommen. Hierfür sorgt zunächst die plateauförmige
Bremsschwelle vor der Ausfahrt, der die Autofahrer zu einer vorsorglichen
Fahrweise anhält. Dank dem Warteraum im westlichen Einmündungsbereich versperrt
ein vor der Einfahrt wartendes Auto den Trottoirbereich nicht. Selbst bei zwei
gleichzeitig wartenden Fahrzeugen bleiben für Fussgänger und passierende
Autofahrer auf dem rund 3 m breiten Gehweg bzw. der mit 8,5 m sehr
breiten Fahrbahn genügend Ausweichmöglichkeiten. Kommt hinzu, dass der südliche
Abschnitt der Fahrbahn in der Verlängerungslinie der öffentlichen Parkfelder
vom Durchgangsvekehr nicht benutzt wird und dadurch weiteren Aufenthaltsraum
bietet. Dass bei besetzter Rampe gleich zwei oder mehr Fahrzeuge auf Einlass warten
werden, erscheint angesichts der insgesamt 30 Tiefgaragenplätze als
unwahrscheinlich. Eine Verlegung der Zufahrtsrampe oder die Erstellung einer
zweispurigen Rampe, wie sie die Beschwerdeführenden anregen, ist zur Gewährleistung
der Verkehrssicherheit daher nicht erforderlich.
5.4 Als
stichhaltig erweist sich hingegen die Rüge, soweit sie sich auf die die beiden
längs der Fahrbahn geplanten Besucherparkplätze bezieht. Nicht nur
widersprechen die beiden Abstellplätze durch ihre Lage hinter dem Trottoir
Ziff. 8.2 der VSS-Norm SN 640 291a, die festhält, dass bei
Längsparkierung der Gehweg hinter den Parkfeldern zu führen sei. Auch ist der
durch die Baumgrube und die geplante Hecke bzw. den Containerplatz begrenzte
Raum vor und hinter den Parkplätzen derart eng, dass ein gewöhnliches
seitliches Einparken unmöglich ist: Infolge der geringen Breite des
rechtwinklig gemessenen Zwischenraums (1,6 m) zwischen dem Trottoirrand
und der Baumgrube könnten die vom Westen her ankommenden Autos nicht wie bei
Längsparkfeldern üblich bis zu einer Wagenlänge vorfahren, um sodann rückwärts
einzuparken. Allein durch direktes Rückwärtseinfahren im richtigen Winkel von
der Fahrbahn aus bzw. durch mehrfaches Nachkorrigieren wäre der Abstellplatz zu
erreichen. Grössere Fahrzeuge könnten namentlich auf dem Parkplatz zwischen den
Häusern C und B – wenn überhaupt – nur unter grössten Schwierigkeiten
abgestellt werden. Zwar soll die Distanz zwischen der Baumgrube C und der am Containerplatz
geplanten Hecke 3,0 bzw. 3,04 m betragen; dennoch widerspricht die Zufahrtslösung
bei richtiger Betrachtung der in Tab. 2 von Ziff. 7 der VSS-Norm
SN 640 050 (Grundstückszufahrten) für Zufahrten vorgeschriebenen
Mindestbreite von 3 m, wie sie aufgrund von Ziff. 9.4 der VSS-Norm
SN 640 291a auch für Parkplätze zu beachten ist. Denn zur Erfüllung
der Vorgabe ist nicht von besonderen fahrtechnischen Manövern auszugehen,
sondern vom Normalfall des Rückwärtsparkierens, der hier durch die engen
Platzverhältnisse verunmöglicht wird. Die beiden Besucherparkplätze befinden
sich somit weder an leicht zugänglicher Stelle (§ 244 Abs. 3 PBG)
noch sind sie verkehrssicher angelegt (§ 244 Abs. 2 PBG).
Demzufolge ist die Abänderungsbewilligung vom
20. September 2011 mit Bezug auf die beiden Besucherplätze aufzuheben.
Obwohl es sich bei diesen um Pflichtabstellplätze handelt (vgl. Erwägung
lit. D.g der Stammbewilligung vom 1. März 2011), beschränkt sich die
Bauverweigerung auf die beiden Parkplätze. Entsprechend der Auflage in der
Stammbewilligung muss die Bauherrschaft den Nachweis der Besucherparkplätze
noch erbringen.
6.
6.1 Die
Vorinstanz stellte in ihrem Rekursentscheid vom 28. Oktober 2011,
E. 3.3 mit Bezug auf das ursprüngliche Bauvorhaben auf dem gesamten
Bauareal eine leichte Überschreitung der nach Art. 13 Abs. 1 BZO in
der Zone W2bII zulässigen Überbauungsziffer von 22 % fest, weil die bei
der Bestimmung der massgeblichen Grundfläche der Bauparzelle Kat.-Nr. 03
nach § 259 Abs. 2 PBG ausser Ansatz fallende – da 15 m hinter
der bestehenden Waldabstandslinie liegende – Waldabstandsfläche von der
Bausektion falsch ermittelt worden sei. Von der Gesamtfläche (2'327,5 m2) des Grundstücks
Kat.-Nr. 03 sei statt 206 m2
eine Wald- bzw. Waldabstandsfläche von insgesamt 290,5 m2 abzuziehen, womit die
massgebliche Grundfläche 2'037 m2
aufweise. Im Sinn einer nebenbestimmungsweisen Heilung des Mangels gemäss
§ 321 PBG forderte das Baurekursgericht die Bauherrschaft demgemäss auf, entsprechend
geänderte Pläne und eine Neuberechnung der Überbauungsziffer bei der Bausektion
zur Bewilligung einzureichen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2).
In ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2011
(VB.2011.00772) monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe bei der
Ermittlung der Überbauungsziffer für das Grundstück Kat.-Nr. 03 ihrerseits
einen Fehler begangen. Richtig berechnet betrage die massgebende Grundfläche
des Grundstücks Kat.-Nr. nur 2'002,6 statt 2'037 m2, womit das abzuändernde
Bauvorhaben die maximal überbaubare Gesamtfläche von 1'172,7 m2 immer noch um 13 m2 überschreite.
6.2 Mit der
Einreichung des Abänderungsprojekts ist die Bauherrschaft nicht nur dem Entscheid
des Baurekursgerichts vom 28. Oktober 2011, sondern überdies auch den
Rügen des Beschwerdeführers zur Einhaltung der Überbauungsziffer nachgekommen.
Die von der Bausektion am 22. Februar 2012 diesbezüglich erteilte
Abänderungsbewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und das
Beschwerdeverfahren VB.2011.00771 wurde in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben (Einzelrichterverfügung vom 11. September 2012). Das abgeänderte
Bauvorhaben geht für das Grundstück Kat.-Nr. 03 nunmehr von einer
massgebenden Grundfläche von 2'002,2 m2 aus und bleibt damit unter dem Wert
(2'002,6 m2),
der nach Ansicht der Beschwerdeführenden für die Ermittlung der
Überbauungsziffer massgebend sein soll. Dementsprechend sieht das angepasste
Projekt gegenüber der ursprünglichen (korrigierten) Version auch kleinere
Flächen vor, die überbaut werden sollen (projektierte ÜZ), nämlich total
1'172,7 statt 1'185,83 m2 (vgl. VB.2011.00772). Nachdem dadurch das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der autoritativen Regelung der
Frage weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren VB.2011.00772 insoweit
ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (RB 1981 Nr. 21; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 17).
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren eine Überschreitung der zulässigen
Gebäudelänge. Das Gebäude D weise an den eigentlichen Fassaden diverse Vorsprünge
auf, die nicht gestützt auf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) ausser
Acht gelassen werden dürften. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die
übereinander liegenden Vorsprünge im westlichen Teil der Südfassade (Balkon im
EG, Erker im 1. OG, Terrasse im Attikageschoss) und auf deren östlichen
Seite (Balkone im EG und 1. OG) nicht von § 27 Abs. 1 ABauV
erfasst. Gleiches gelte für die Vorsprünge an der Westfassade des Hauses. Im
Übrigen komme die Privilegierung nicht zur Anwendung, wenn sich die Erker,
Balkone und dergleichen über mehr als einen Drittel der massgebenden Fassade
erstreckten, was vorliegend sowohl auf der West- als auch der Südfassade der
Fall sei.
7.2 Nach
Art. 13 Abs. 1 der BZO ist in der Wohnzone W2bII eine maximale
Gebäudelänge von 20 m zulässig. Oberirdische Vorsprünge sind dann zur
Fassadenlänge hinzuzurechnen und für die Gebäudelänge massgebend, wenn sie über
mehr als ein Geschoss verlaufen und in der Richtung der betreffenden Fassade
eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ABauV).
Die Hinzurechnung oberirdischer
Vorsprünge zur Fassadenlänge hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann zu
erfolgen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Einerseits muss
sich der Vorsprung (in der Vertikalen) über mehr als ein Geschoss erstrecken;
anderseits muss der Vorsprung in Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene
Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen (VGr, VB.96.00200, E. 2b = RB 1997
Nr. 77). Die Ausnahmebestimmung von § 27 Abs. 1 ABauV, die
"nur" kraft Verweises in § 28 ABauV bei der Bemessung der Gebäudelänge
zur Anwendung gelangt, ist dabei restriktiv auszulegen (VGr, 24. März
2004, VB.2003.00364, E. 5.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 858). Sie ist
auf offene Balkone (vgl. Skizze im Anhang ABauV) und Vorsprünge im Sinn von
§ 260 Abs. 3 PBG ausgerichtet, also auf einzelne Vorsprünge
bzw. Erker, Balkone und dergleichen, die höchstens einen Drittel der
betreffenden Fassadenlänge einnehmen. Auch wenn es der Wortlaut von § 260 Abs. 3 PBG nicht ausdrücklich festhält, sind im Horizontalen die Längen
mehrerer solcher Vorsprünge zu addieren und dürfen insgesamt nicht mehr
als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen (vgl. die explizite
Formulierung von § 292 PBG). Denn Erker, Balkone und ähnliche der
Wohnraumerweiterung dienende Fassadenausbuchtungen fallen unter (wohn-)hygienischen,
feuerpolizeilichen und nachbarrechtlichen Gesichtspunkten erheblich ins
Gewicht, weshalb auch insofern eine einschränkende Auslegung des Privilegs von
§ 260 Abs. 3 PBG angezeigt ist (vgl. dazu den im Zusammenhang zum
Grenzabstand ergangenen Entscheid VGr, 12. Juli 2006, VB.2006.00150,
E. 3.1 f. = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006
Nr. 43, auch zum Folgenden). Aus dem gleichen Grund werden Bauteile, welche bei Dachgeschossen
(Attikageschossen) über die Fassade hinausragen (Terrassen, Balkone u.ä) vom
Abstandsprivileg nicht erfasst.
Entsprechend dem
Ausnahmecharakter des missverständlich formulierten § 27 Abs. 1 ABauV
und entgegen E. 4.2 des Rekursentscheids ist für eine Hinzurechnung mehrgeschossiger
Vorsprünge nicht erforderlich, dass diese je einzeln, d. h. pro Stockwerk, geschlossene Höhen von
mehr als 1,3 m aufweisen (wohl a..A. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 846). Liegen die in
verschiedenen Stockwerken angesiedelten Bauteile direkt übereinander, sind sie
an die Gebäudelänge anzurechnen, sofern sie in Richtung der betreffenden
Fassade insgesamt über eine geschlossene Höhe von mindestens 1,3 m
verfügen (siehe auch den Wortlaut von § 27 Abs. 1 ABauV, der von einer
geschlossenen Höhe spricht). Andernfalls würden selbst Ausbuchtungen mit
geschlossenen Fronten von mehr als einer Geschosshöhe bei der Berechnung der
Fassaden- und damit der Gebäudelänge ausser Ansatz fallen. Ein solches Resultat
wäre mit der Zielsetzung der betreffenden Normen nicht vereinbar (vgl. auch
VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 5.2).
7.2.1
Von den im westlichen Teil der Südfassade des Gebäudes geplanten
Vorsprüngen ist der Erker im 1. OG – begriffsnotwendig – vollständig
abgeschlossen; der darunterliegende Balkon wird gemäss den am 1. März 2011
bewilligten Bauplänen seinerseits von einer 1,37 m hohen gemauerten
Brüstung umgrenzt (VB.2011.00772). Der im Rekursverfahren zu den Akten gegebene
Ausführungsplan vom 19. April 2011 (VB.2011.00772) sieht zwar nur mehr
eine Brüstungshöhe von 1,28 m vor, doch trägt er keinen
Genehmigungsvermerk der Baubehörde, weshalb er vorliegend unbeachtlich bleibt.
Die auf dem Erkerdach befindliche Terrasse soll hingegen (wie auch übrigen
Balkone über den Erkern) mit allseitig offenen, transparenten Brüstungen in
Form von Stabgeländern ausgestattet werden (Ziff. 17 der Rekursantwort vom
31. Mai 2011, VB.2011.00772), die für sich genommen keine geschlossenen Höhen
aufweisen (vgl. VGr, VB.96.00200, E. 2b = RB 1997 Nr. 77). In der
gebotenen Gesamtbetrachtung verfügen die von allen drei Geschossen zugänglichen
Vorsprünge jedoch über eine geschlossene Höhe von 3,52 (Erker) bzw. 1,37 m
(Balkon EG), weshalb sie nicht mehr nach § 28 Abs. 1 ABauV
privilegiert sind. Ebenso wenig können der Erker (EG) und der darüberliegende
Balkon (1. OG) im südlichen Teil der Westfassade das Längenprivileg für
sich in Anspruch nehmen.
Einer Anwendung von § 27 Abs. 1 ABauV auf die genannten Vorsprünge stehen überdies weitere
Hindernisse entgegen: Zusammen mit den Balkonen auf der östlichen Seite der
Südfassade bzw. dem kombinierten Erker/Balkon im 1. OG am nördlichen Abschnitt
der Westfassade wird die maximale Gesamtlänge von einem Drittel der jeweiligen
Fassade massiv überschritten. Zum anderen ist die gegen Süden geplante Terrasse
im Attikageschoss des Gebäudes nach der dargelegten Praxis vom Privileg von
vornherein ausgenommen. Aus all diesen Gründen müssen die betreffenden
Vorsprünge an die Fassaden- und damit Gebäudelänge nach
§ 28 Abs. 1 ABauV angerechnet werden. Das Gebäude D übertrifft
folglich die zulässige Maximallänge von 20 m um 2 bzw. 2,3 m und ist
baurechtswidrig.
7.3 Können
inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen
verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich
sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage,
wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu
einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer
Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
S. 241 f., auch zum Folgenden; Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 345 f.). Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des
Gesamtprojekts gemessen werden.
Das streitbetroffene Projekt umfasst die Erstellung einer
Wohnüberbauung mit insgesamt 21 grosszügigen Wohnungen in drei
Mehrfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Auch wenn
zur Reduktion der Gebäudelänge eine Überarbeitung der Pläne des Hauses D
unabdingbar ist, erweisen sich die Mängel angesichts der Grösse des
Gesamtprojekts nicht als derart wesentlich, dass sie nicht mehr
nebenbestimmungsweise behoben werden könnten (vgl. VGr, 7. Juli 1988, VB
88/0021+0023, E. 8, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Namentlich ist
zur Reduktion der Überlänge nicht zwingend erforderlich, alle am Gebäude
geplanten Balkone bzw. Erker zu entfernen, solange die verbleibenden Vorsprünge
sämtliche Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 ABauV erfüllen. Die angefochtene
Stammbewilligung vom 1. März 2011 ist daher mit der Nebenbestimmung zu
ergänzen, dass die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen vor Baubeginn
abgeänderte Pläne einzureichen habe, mit denen die Überschreitung der
Gebäudelänge durch die Vorsprünge am Haus D behoben wird.
8.
Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer die Einordnung
der geplanten Mehrfamilienhäuser in ihre bauliche Umgebung. Der einzuhaltende
Waldabstand und die reduzierten Gebäudeabstände führten zu einer immensen Volumenkonzentration
und widersprächen § 238 PBG.
8.1 In E. 8.3 ff. des Rekursentscheids
wird in überzeugender Weise dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 3 ihr
Ermessen rechtmässig ausgeübt hat und die Ästhetikgeneralklausel von § 238 Abs. 1 PBG einer Ausschöpfung der Baubeschränkungsnormen nicht
entgegensteht; es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Ein Verzicht auf die Realisierung
des auf einem Grundstück zulässigen Volumens kann nur in Ausnahmefällen verlangt
werden kann, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und
krass ist; verlangt wird dabei eine besondere Qualität der bestehenden
Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine
qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit (RB 1990 Nr. 78; VGr,
19. April 2002, VB.2001.00268 = BEZ 2002 Nr. 18). Das bedeutet nicht,
dass bei vergleichsweise grossen Volumen mehr als eine befriedigende Einordnung
verlangt werden kann; aber dieses Ziel ist mit Projekten, die eine ohnehin
schon hohe Ausnützung maximal beanspruchen, schwieriger zu erreichen, als mit
Bauten, die volumenmässig der bestehenden Überbauungsstruktur entsprechen und
deren Projektierung nicht der Vorgabe einer maximalen Ausnützung des
Baugrundstücks unterworfen ist (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00127,
E. 4.4.2).
8.2 Wie sich
der von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Auflistung
(VB.2011.00772) und den öffentlich zugänglichen Planwerken ergibt, weisen die
auf der nordöstlichen Seite der Q-Strasse liegenden Bauten (relativ zu ihren
Grundflächen) im Vergleich zu den geplanten Mehrfamilienhäusern in der Tat
geringere Überbauungsflächen und Bauvolumen auf. Andererseits stehen auf der
südwestlichen Strassenseite und weiter talwärts eine Reihe von Gebäuden mit
ähnlichen Grössenverhältnissen wie die vorliegend projektierten (etwa die
Häuser Q-Strasse 11und 12 sowie S-Weg 13 und 14). Auch im angrenzenden
Baugeviert zwischen T-Weg, U-Weg und S-Weg sind deutliche Verdichtungstendenzen
feststellbar. Von einer weitherum zurückhaltend ausgeschöpften Ausnützung kann
nicht gesprochen werden. Das Bauprojekt nimmt vielmehr die besagte Entwicklung
auf und setzt sie konsequent fort. Die geplanten Häuser erscheinen insofern
nicht als fremdartige Einzelobjekte in einem bestehenden und in sich
abgeschlossenen Quartier, sondern verleihen dem bisher teilweise ländlich
geprägten Gebiet ein urbaneres Gesicht. Trotz des deutlichen Kontrasts zur
südöstlichen Häuserzeile an der Q-Strasse sind solche Entwicklungen im
Zeitalter der knappen Landreserven und des verdichteten Bauens von der Bevölkerung
hinzunehmen, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten sind und die Bauten
in ihrer konkreten Ausgestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung mit der
Umgebung erzielen. Dass dies auf den vorliegenden Fall nicht zuträfe, zeigen
die Beschwerdeführenden nicht substanziiert auf. Mit der Erteilung der
Baubewilligung hat die Baubehörde das ihr bei der ästhetischen Würdigung
zukommende Ermessen rechtmässig ausgeübt.
9.
9.1 Zusammengefasst
ist die Beschwerde VB.2011.00772 als gegenstandslos abzuschreiben, soweit sie
die Einhaltung der Überbauungsziffer betrifft (E. 6). Hinsichtlich der an
die Gebäudelänge des Hauses D anzurechnenden Vorsprünge (E. 7) erweist
sich die Beschwerde als begründet und ist insoweit gutzuheissen: Die
Stammbewilligung vom 1. März 2011 ist in Bezug auf die durch die
Vorsprünge bewirkten Überschreitung der Gebäudelänge mit einer entsprechenden
Auflage zu ergänzen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2012.00597 ist
sodann die Abänderungsbewilligung vom 20. September 2011 bezüglich der im
Aussenraum bewilligten Besucherparklätze aufzuheben (E. 5.4). Dabei ist
festzuhalten, dass die von der Baubehörde wiedererwägungsweise bewilligte und
vorliegend als zulässig erkannte Entfernung der beiden Alleebäume vor dem Haus
D und der Garageneinfahrt (vgl. vorne E. 4.4) von dieser Aufhebung nicht
betroffen ist. Dementsprechend bleiben die in Disp.-Ziff. II.C.1.e in
Verbindung mit Erwägung lit. E.e der Stammbewilligung vom 1. März
2011 an die Erhaltung der beiden Bäume statuierten Auflagen hinfällig.
Im Übrigen sind beide Beschwerden abzuweisen.
9.2 Da die
Beschwerdeführenden folglich in zwei eher untergeordneten Streitpunkten
durchdringen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten zu insgesamt 3/4
und den Beschwerdegegnern zu insgesamt 1/4 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die nur an der
Beschwerde VB.2011.00772 beteiligten Beschwerdeführenden 2 tragen im
Verhältnis zu den übrigen Beschwerdeführenden nur einen kleineren Anteil an den
Gerichtskosten.
Die Verlegung der Rekurskosten im Verfahren
G.-Nr. R1S.2011.05050 zu 2/3 an die jetzigen Beschwerdeführenden und deren
alleinige Kostenpflicht im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2011.05139 erscheint
auch unter Berücksichtigung des (zusätzlichen) teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführenden als vertretbar. Eine Neuverlegung der Rekurskosten drängt
sich demnach nicht auf.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden
den privaten Beschwerdegegnern 1 und 2 für beide Beschwerdeverfahren eine
verminderte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wovon die
Beschwerdeführenden 2 wiederum einen kleineren Anteil zu übernehmen haben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die
Beschwerden VB.2011.00772 und VB.2012.00597 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde VB.2011.00772 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit
sie sich auf die Einhaltung der Überbauungsziffer bezieht;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde VB.2011.00772 wird teilweise gutgeheissen. Die Stammbewilligung vom
1. März 2011 wird mit folgender Nebenbestimmung ergänzt:
"Vor Baubeginn sind der Baubehörde
abgeänderte Baupläne zur
Bewilligung einzureichen, mit denen die Überschreitung der Gebäudelänge
durch die Vorsprünge am Gebäude D behoben wird."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Beschwerde VB.2012.00597 wird teilweise gutgeheissen und die Abänderungsbewilligung
vom 20. September 2011 mit Bezug auf die beiden Besucherparkplätze im
Aussenraum aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 14'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.- Zustellkosten,
Fr. 14'380.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden wie folgt
auferlegt:
- den Beschwerdeführenden 1, 3, 4,
5, 6 und 7 zu je 11/96, unter solidarischer Haftung für 3/4;
- den
Beschwerdeführenden 2 zu 1/16, unter solidarischer Haftung für 3/4;
- den
Beschwerdegegnern 1 und 2 zu je 1/12, unter solidarischer Haftung für 1/6;
-
der Beschwerdegegnerin 3 zu 1/12.
5. Die
Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 5, 6 und 7 werden zu je 13/84 und die
Beschwerdeführenden 2 zu 1/14, alle unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag, verpflichtet, den
Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…