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Entscheid

VB.2011.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00776

8. August 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 19. August 2011 eröffnete die

Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von

Baumeisterarbeiten betreffend Ersatz von Schwimmsteganlagen und Betonsanierung

an der Schwimmbetonmole und Einwasserungsrampe im Hafen Wollishofen. Innert

Frist gingen drei Offerten ein. Mit Entscheid vom 22. November 2011 wurden

die ausgeschriebenen Arbeiten zum Preis von Fr. 1'064'490.- (netto

inkl. MwSt.) an die D AG vergeben. Mit Schreiben vom

23. November 2012 wurde der Arbeitsgemeinschaft A AG und B AG

mitgeteilt, dass ihr Angebot die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle

und deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werde.

Erwägungen

II.

Dagegen liess die Arbeitsgemeinschaft A AG und

B AG am 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, die angefochtene Vergabe sowie der Entscheid betreffend den

Ausschluss ihres Angebots seien aufzuheben und der Zuschlag sei an sie zu

erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem

ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Akteneinsicht

sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Stadt Zürich beantragte am 22. Dezember 2011, die

Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die

D AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde

das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerinnen teilweise gutgeheissen und

die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2012 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das von den Beschwerdeführerinnen

in ihrer Replik erneut gestellte Gesuch um Akteneinsicht in die Angebote der

übrigen Anbietenden abgewiesen.

Am 15. März 2012 reichte die Arbeitsgemeinschaft

A AG und B AG eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich die

Stadt Zürich am 11. April 2012 vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend wenden sich die

Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde sowohl gegen den Ausschluss ihres Angebots

vom Verfahren wie auch gegen den Zuschlag an die Mitbeteiligte. Beide Entscheide

sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis

lit. d und e IVöB). Im Fall einer Zulassung zum Verfahren ist es möglich,

dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Angebot in der Höhe von

Fr. 1'018'153.80 (netto inkl. MwSt.) den Zuschlag erhalten, weshalb

ihre Legitimation zu bejahen ist.

3.

Die Beschwerdegegnerin

begründet den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerinnen damit, dass die

angegebenen Referenzen die Eignungskriterien nicht erfüllten.

3.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000

Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Die Vergabebehörde

hat nach § 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV)

objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der

Eignung der Anbietenden festzulegen (Abs. 1); die Eignungskriterien

betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische

und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden (Abs. 2). Sie

müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene

Leistung beziehen, weshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen,

die im Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Innerhalb dieser

Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung und Beurteilung der

einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (VGr, 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.1; Art. 16 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG).

Das Vergabeverfahren soll die Nichtdiskriminierung und

Gleichbehandlung aller Anbie­tenden sowie einen wirksamen Wettbewerb unter den

Anbietenden gewährleisten (Art. 11 lit. a und b IVöB). Demgemäss sind

hinsichtlich der Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen

zu stellen und dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet

werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen. Eignungskriterien

sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt

sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen

zum Ausschluss vom Verfahren (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmV).

3.2

In den

Ausschreibungsunterlagen wird festgehalten, dass unter anderem folgende Eignungskriterien

zu erfüllen sind:

"Erfahrung

mit der Realisierung von Objekten in vergleichbarem Umfang und Umfeld. Nachweis

über die Erbringung vergleichbarer Leistungen möglichst aus den letzten 3

Jahren. Diese Minimalerfahrung kann von den beteiligten Unternehmen als Ganzes

nachgewiesen werden. Allerdings müssen sich die Referenzen auf den jeweiligen

vorgesehenen Aufgabenbereich des Anbietenden bzw. Subunternehmers

beziehen."

Weiter ist unter dem Titel "Referenzobjekte"

festgehalten:

"Es

sind für alle beteiligten Unternehmen und massgeblich beteiligten

Subunternehmen (Anteil > 10 %) mindestens je 3, maximal je 5 Referenzobjekte,

schwergewichtig auf die letzten drei Jahre bezogen, anzugeben. Die Referenzen

müssen mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich des Objektcharakters

(technische Verfahren, Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur, Terminprogramm

etc.) vergleichbar sein und möglichst von Bauten der Stadt Zürich stammen.

Ebenso sollen die Referenzen, wenn möglich, schwergewichtig auf die

vorgesehenen Schlüsselpersonen bezogen sein. Die Bewerbenden erklären sich

damit einverstanden, dass die zuständigen Stellen für die aufgeführten

Referenzprojekte ohne Benachrichtigung Erkundigungen einholen."

3.3

Die einschlägige Erfahrung der Anbieterinnen

ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen. Sie

kann namentlich dazu geeignet sein, die in der Submissionsverordnung unter

anderem genannte fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (§ 22

SubmV) zu belegen. Soweit der Eignungsnachweis über Referenzprojekte durch die

Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet ist, ist dessen Verwendung

zulässig und sachgerecht, auch wenn damit eine gewisse Bevorzugung etablierter

Unternehmungen einhergeht. Der nötige Auftrags- und

Leistungsbezug ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte

vom Umfang und den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag

vergleichbar sind (VGr, 1. September 2003, VB.2003.00181,

E. 2c).

3.3.1

Gegenstand der streitigen Vergabe ist der Ersatz der bestehenden

Schwimmsteganlagen durch neue Schwimmstege, die Ausrüstung der neuen Stege und

des Hafens mit Zapfsäulen für Strom und Wasser, die Betonsanierung an der Schwimmbetonmole

und Einwasserungsrampe, die Verlängerung des festen Stegs bei der südlichen

Einwasserungsrampe um 2 m sowie der Ersatz des bestehenden Holzbelags bei

den drei festen Stegen.

3.3.2

Das von der Vergabebehörde festgelegte Eignungskriterium "Erfahrung

mit der Realisierung von Objekten in vergleichbarem Umfang und Umfeld"

erweist sich damit als sachgerecht und durch die Bedürfnisse der vorliegenden

Beschaffung begründet. Die Erfüllung des Kriteriums war durch Referenzen

nachzuweisen, welche mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich des

Objektcharakters (technische Verfahren, Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur,

Terminprogramm etc.) vergleichbar sein sollten.

Dass die Referenzen möglichst aus der Stadt Zürich stammen

sollten, womit nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gewährleistet

werden soll, dass in den städtischen Strassenbauprojekten Unternehmer den

Zuschlag erhalten, die Erfahrungen mit dem Bauen in städtischen Verhältnissen

haben, ist – wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt – für die geplanten

Bauarbeiten im Hafen Wollishofen nicht von Bedeutung und hätte aus den Ausschreibungsunterlagen

gestrichen werden sollen. Dieses Kriterium ist jedoch nach den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in keiner Weise in die Bewertung der Angebote eingeflossen.

Inwiefern den Beschwerdeführerinnen aus dessen Erwähnung in den Ausschreibungsunterlagen

ein Nachteil erwachsen sein soll, legen sie nicht dar und ist aus den Akten

nicht ersichtlich.

3.4

Damit ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mit den von ihnen angegebenen

Referenzen dieses von der Vergabebehörde festgelegte Eignungskriterium

erfüllen.

3.4.1

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich aus ihren Referenzen

ohne Weiteres ergebe, dass sie über Erfahrungen im Wasserbau, inkl. Unterwasserarbeiten,

verfügten. Die bezeichneten Referenzobjekte seien mit den auszuführenden

Arbeiten in den definierten Belangen vergleichbar. Sämtliche Referenzobjekte

seien von der Beschwerdeführerin 1 in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin

2.

errichtet worden, weshalb die Referenzen stets für beide Unternehmungen

gelten würden.

Die Bootsgarage für

die Hafenpolizei E stelle eine Wasserbaute dar, welche mit einer Hafenanlage

an sich vergleichbar sei und insbesondere über Schwimmkörper und Stege verfüge.

Der Bootshafen habe mit dem bestehenden Hafen verbunden und verankert werden

müssen. Daraus gehe hervor, dass sie Erfahrungen mit Unterwasserarbeiten

hätten. Der geplante Schwimmsteg sei in kurzer Version im Bootshafen verwendet

worden. Auch bei der Errichtung einer Bootsgarage müsse die Grösse der

Schwimmer berechnet werden, damit der Auftrieb und die damit zusammenhängenden

Kräfte errechnet werden könnten. Der Gehbelag sei ebenfalls auf der

Stahlkonstruktion, welche wiederum auf Schwimmern montiert sei, fixiert, und

die Boote müssten an der Konstruktion befestigt werden können. Weiter sei ihnen

aufgrund der errichteten Bootsgarage zu attestieren, dass sie sich aufgrund der

stark variierenden Pegelstände des Fliesswassers sowie der Zusatzbelastung

aufgrund anlegender Schiffe auch in komplexer Befestigungstechnik unter Wasser

auskennen würden.

Mit dem Laufsteg

zwischen dem Schloss F und dem Wasserfall G liege der Nachweis vor, dass

sie komplizierte, lange sowie geometrisch anspruchsvolle Stege errichten könnten.

Zudem sei dieser Steg – wie auch das geplante Vorhaben – aus einer

Stahl-Holz-Kombination errichtet worden und werde von Tausenden Personen

begangen. Aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit und den Nebelerscheinungen sei er

sogar stärkerer Feuchtigkeit ausgesetzt als ein Bootssteg. Bei der Herstellung

des ansteigenden Laufstegs hätten zudem diverse Kräfteverhältnisse

berücksichtigt werden müssen. Dieses Referenzobjekt diene als Nachweis dafür,

dass sie über ein umfangreiches Ingenieurwissen verfügten.

Die Fussgängerbrücke bei

H sei ein hängender Steg, der aus Winkelprofilen bestehe und mit einem

Holzbelag (analog dem Steg im Hafen Wollishofen) versehen sei, mittels welchem

insbesondere ihre fachliche Eignung sowie ihre Erfahrungen und Fähigkeiten ausgewiesen

seien. Dieses Projekt zeige zudem auf, dass die eingesetzten Holzprofile sowie

deren Verarbeitung und Montage sehr stabil und damit auch für die

ausgeschriebene Anlage geeignet seien.

Mit der Fuss- und

Radwegbrücke über den Fluss I werde nachgewiesen, dass sie auch

schwierige Bauten im Wasser sowie anspruchsvolle Montagen über fliessendem

Gewässer errichten könnten.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin spricht den Beschwerdeführerinnen die Eignung

dagegen aufgrund mangelnder bzw. ungenügender Referenzen ab. Die Beschwerdeführerinnen

würden gemäss ihrem Angebot weder über Referenzen für die Realisierung von

Schwimmstegen noch über solche für die Verrichtung von Unterwasserarbeiten

(mittels Tauchern) verfügen. Die Betonsanierung erfordere Arbeiten unter

Wasser, welche nur durch einen Taucher mit entsprechender Erfahrung verrichtet

werden könne. Die Korrosion an den sich zwischen den einzelnen Elementen der

Schwimmbetonmole befindenden Spannstellen könne nur unter Wasser geprüft und

behoben werden. Zudem seien unter Wasser schadhafte Verankerungsketten

auszuwechseln und Elektrokabel zu verlegen. Die von den Beschwerdeführerinnen

genannten Referenzen würden sich jedoch im Wesentlichen auf fixe bzw. hängende

Fussgängerstege beziehen. Diese würden eine gänzlich andere Konstruktion

aufweisen als die nachgefragten Schwimmstege und seien dem Brückenbau und nicht

dem Wasserbau zuzuordnen. Zudem müssten schwimmende Konstruktionen hinsichtlich

Verschleiss, Nutzlasten und Schutz vor Korrosion anderen Anforderungen genügen

als fixe bzw. hängende Stege.

Auch die Bootsgarage der Hafenpolizei E könne nicht mit

den nachgefragten Schwimmstegen verglichen werden. Insbesondere gehe aus dem

Angebot der Beschwerdeführerinnen nicht hervor, inwiefern ihre Erfahrungen mit

der Realisierung der Bootsgarage für die Erstellung der Schwimmstege für den

Hafen Wollishofen relevant seien. Erst in ihrer Replik würden die

Beschwerdeführerinnen ausführen, der von ihnen angebotene Schwimmsteg sei in

kurzer Version im Bootshafen verwendet worden. Sollte dies zutreffen, wäre dies

bereits im Angebot zu erwähnen gewesen. Auch die Behauptung, dass die

Bootsgarage mit dem bestehenden Hafen habe verbunden und verankert werden

müssen und dazu Unterwasserarbeiten erforderlich gewesen seien, gehe aus ihrem

Angebot nicht hervor. Im Übrigen ändere dies nichts daran, dass es sich bei der

Hallenkonstruktion der Bootsgarage um eine gänzlich andere Konstruktion handle

als beim nachgefragten Schwimmsteg. Beide Objekte würden über unterschiedliche

Nutzlasten und Aufbauten verfügen, was entsprechend unterschiedliche

Anforderungen an die Schwimmkörper stelle. Die bei der Bootsgarage verwendeten

riesigen Schwimmkörper könnten bei einem Schwimmsteg nicht verwendet werden.

Die Bootsgarage weise zudem einen anderen Belag auf als die nachgefragten

Schwimmstege.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin setzt somit Erfahrungen bei der Realisierung von

Schwimmstegen und bei der Verrichtung von Unterwasserarbeiten voraus. Für die

zu vergebenden Arbeiten sind besondere Fachkenntnisse in diesen Bereichen erforderlich,

weshalb sich diese Beschränkung auf einschlägige Referenzen als gerechtfertigt

erweist.

Bei drei der vier von den Beschwerdeführerinnen

angegebenen Referenzen handelt es sich um fixe bzw. hängende Fussgänger- bzw.

Radwegstege. Die Begründung der Vergabebehörde, dass diese eine gänzlich andere

Konstruktion aufweisen als die nachgefragten Schwimmstege und dem Brückenbau

und nicht dem Wasserbau zuzuordnen sind, ist nachvollziehbar und wird von den

Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert infrage gestellt. Aus der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen komplizierte, lange sowie geometrisch

anspruchsvolle Stege errichten können, kann nicht abgeleitet werden, dass sie

Erfahrungen bei der Realisierung von Schwimmstegen und bei der Verrichtung von

Unterwasserarbeiten hätten. Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen, dass zur Erstellung der Stege zum Teil die gleichen

Materialien verwendet bzw. die gleichen technischen Verfahren zum Schutz gegen

Korrosion angewendet wurden wie beim nachgefragten Auftrag. Zudem geht –

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – aus den eingereichten

Unterlagen nicht hervor, dass für deren Erstellung Unterwasserarbeiten wie bei

der nachgefragten Vergabe notwendig waren. Selbst wenn die als Referenzen angegebenen

fixen bzw. hängenden Fussgänger- bzw. Radwegstege bezüglich Komplexität,

Organisationsstruktur und Terminprogramm mit der nachgefragten Vergabe

vergleichbar sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie damit den

Nachweis nicht erbracht haben, über Erfahrung bei der Realisierung von

Schwimmstegen sowie der Verrichtung von Unterwasserarbeiten zu verfügen. Die

Qualifikation dieser drei Referenzen als nicht einschlägig erweist sich als

vertretbar.

Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die

von der Vergabebehörde geforderte Mindestanzahl von drei einschlägigen

Referenzen nicht erfüllen, welche aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht

wettbewerbsbehindernd bzw. diskriminierend erscheint. Jedenfalls reicht für den

entsprechenden Erfahrungsnachweis eine einzige Referenz nicht aus. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es sich

bei der Bootsgarage für die Hafenpolizei E um eine einschlägige Referenz

handelt.

3.4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass es im Ermessen der Vergabebehörde lag,

für den nachgefragten Auftrag besondere Anforderungen zu stellen und einen

entsprechenden Erfahrungsnachweis für deren Erfüllung zu verlangen. Dass sie

die von den Beschwerdeführerinnen als Referenzen angegebenen fixen bzw.

hängenden Fussgänger- bzw. Radwegstege mit Blick auf die Realisierung von

Schwimmstegen und die Verrichtung von Unterwasserarbeiten als nicht einschlägig

qualifizierte, erweist sich als vertretbar. Damit fehlt den

Beschwerdeführerinnen die von der Vergabebehörde geforderte Eignung, weshalb

ihr Angebot gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. a SubmV vom Verfahren

ausgeschlossen werden durfte.

Erweist sich der Ausschluss ihres Angebots als zulässig,

erübrigt es sich, die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Bewertung

ihres Angebots bzw. der Angebote der übrigen Anbietenden zu beurteilen. Die von

ihnen vorgebrachten Rügen, welche zur Wiederholung des Vergabeverfahrens führen

können, sind indes zu prüfen. Dies trifft auch auf die Rügen der

Beschwerdeführerinnen zu, die Mitbeteiligte und die drittplatzierte Anbieterin

seien vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Im vorliegenden Verfahren wurden lediglich

drei Angebote eingereicht. Sind die Angebote der Mitbeteiligten und der

drittplatzierten Anbieterin ebenfalls auszuschliessen, wäre das Vergabeverfahren

mangels gültiger Angebote zu wiederholen.

4.

4.1

Zunächst

weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Mitbeteiligte keinen

detaillierten Beschrieb der zu errichtenden Schwimmstegkonstruktion

eingereicht, sondern in ihrem Angebot lediglich auf das von ihr angebotene

System Resa Marina verwiesen habe. Beim System Resa Marina handle es sich um

eine Art Baukasten- bzw. Modularsystem. Damit die Beschwerdegegnerin wisse,

welche Module wie und wo angebracht würden, sei ein technischer Beschrieb mit

den entsprechenden Zeichnungen erforderlich. Dies habe die Mitbeteiligte

unterlassen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht wissen könne, wie sich die

Schwimmstegkonstruktion im Einzelnen gestalte, was zum Ausschluss ihres

Angebots führen müsse.

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Konstruktion

Resa Marina bzw. dessen technische Ausführung seien ihr bestens bekannt. Sie

verfüge unabhängig von der streitbetroffenen Ausschreibung über einen

entsprechenden Produktebeschrieb. Zwar handle es sich beim Produkt Resa Marina

um ein Modularsystem, bei welchem insbesondere die verwendeten Beläge, die

Schwimmer sowie die Vorrichtung für die Befestigung der Boote im Sinn von Modulen

wählbar seien. Die Konstruktion bleibe jedoch stets dieselbe. In den

Ausschreibungsunterlagen seien zudem die beim System Resa Marina wählbaren

Elemente sowie die Grösse der Stege definiert. Es sei angegeben, dass die neuen

Schwimmstege an den bestehenden Haltepfählen zu befestigen seien. Als

Auftriebskörper seien Beton-, Aluminium- oder Stahlschwimmer verlangt, welche

quer zur Stegachse angeordnet werden müssten. Zudem sei vorgegeben, dass ein

Holzbelag (Lärche oder Robinie) der Sortierklasse A zu verwenden sei, und

als Befestigungsvorrichtung für die Boote seien Belegringe vorgeschrieben. Die

Ausschreibung habe somit nur einen sehr geringen Spielraum bezüglich der

anzubietenden Schwimmstege belassen. Dass im Devis die Breite der Zugangsbrücke

mit etwa 120 bis 150 cm, die Abmessung des Deckbelags mit etwa 100 mm

auf etwa 30 mm, der Abstand der Lattung mit etwa 15 mm und die

Stegbreite mit etwa 200 bis 230 cm angegeben worden seien, ändere nichts

daran, dass sie das Angebot der Mitbeteiligten habe beurteilen können. Die

gewählten Bandbreiten der Masse seien derart eng, dass die Ausgestaltung des

ausgeschriebenen Produkts sehr genau definiert werde. Die Ausführungspläne

seien deshalb – im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerinnen, deren

Produkt sie nicht kenne – für die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten nicht

erforderlich gewesen.

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin

nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund des geringen Spielraums das Angebot der

Mitbeteiligten auch ohne Ausführungspläne beurteilen konnte und die

Vergleichbarkeit der Angebote deshalb nicht infrage gestellt wurde. Dass die

Beschwerdegegnerin das Angebot der Mitbeteiligten nicht vom Verfahren

ausgeschlossen hat, erscheint unter diesen Umständen vertretbar. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass auch im Angebot der Beschwerdeführerinnen die Breite

der Zugangsbrücke sowie die Masse von deren Deckbelag nicht näher definiert

sind.

4.2

Die

Beschwerdeführerinnen weisen weiter darauf hin, dass die Mitbeteiligte die

Position 5.21 im Leistungsverzeichnis nicht ausgefüllt habe, weshalb ihr Angebot

auch aus diesem Grund hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies stelle keinen

Grund zum Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten dar. Vielmehr habe sie das

offensichtliche Versehen im Angebot der Mitbeteiligten berichtigen dürfen. Der

Verrechnungslohn sei im Angebot stets mit Fr. 120.-/h angegeben worden.

Gemäss § 29 Abs. 2 SubmV dürfen offensichtliche

Rechnungs- und Schreibfehler berichtigt werden. Da die Mitbeteiligte lediglich

die Position 5.21 des Leistungsverzeichnisses nicht ausgefüllt und für ihre

Arbeitsleistungen stets Fr. 120.-/h eingesetzt hat, erweist sich die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berichtigung als zulässig.

4.3

Die

Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, dass auch die drittplatzierte Anbieterin

hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Selbst wenn jedoch das Angebot der drittplatzierten

Anbieterin vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, können die

Beschwerdeführerinnen daraus keinen Anspruch auf Zulassung zum Verfahren

ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht vorliegend nicht

(vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 518, mit

Hinweisen), weshalb dieser Einwand nicht weiter zu prüfen ist.

5.

Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie ihr Angebot

zunächst bewertet und danach ausgeschlossen hätte.

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe ein

Ingenieurbüro beauftragt, die Submissionsgrundlagen auszuarbeiten und die

eingegangenen Angebote auszuwerten. Diese Auswertung sei nicht bindend, sondern

habe ihr lediglich als Entscheidungshilfe gedient. Sie sei nach deren Erhalt

zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerinnen würden die geforderten

Eignungskriterien nicht erfüllen. Deshalb habe sie ihr Angebot vom Verfahren

ausgeschlossen und die verbleibenden Angebote neu bewertet.

Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht zu

beanstanden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen

daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte, zu deren Geltendmachung sie

legitimiert wären.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen beantragten

Beweiserhebungen vermögen an diesem Verfahrensausgang nichts zu ändern, weshalb

auf deren Erhebung verzichtet werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und sie haben der Beschwerdegegnerin überdies eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Aufwand für die Beschwerdeantwort

nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war,

eine ausreichende Begründung ihres Vergabeentscheids nachzureichen. Angemessen

sind Fr. 2'000.-.

7.

Der Wert der zu vergebenden

Baumeisterarbeiten erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November

2011.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581). Gegen dieses Urteil kann daher nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je hälftig und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…