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Entscheid

VB.2011.00785

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00785

19. April 2012Deutsch37 min

(URT.2012.14212)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der Stadtrat Zürich setzte am 14. Januar 2009 ein

Projekt für die Redimensionierung und Umgestaltung der Regensdorfer-/Frankentalerstrasse

im Raum Rütihof (nordwestlicher Bereich des Stadtteils Höngg) fest. Dieser beinhaltet

unter anderem Massnahmen an der Frankentalerstrasse, insbesondere im Bereich

zwischen den Einmündungen in die Geeringstrasse und die Regensdorferstrasse.

Bei der Einmündung in die Geeringstrasse soll ein Kreisel errichtet werden und

im Anschluss daran soll (ostwärts) ein Zebrastreifen – unterbrochen durch zwei

Schutzinseln – über die Frankentalerstrasse führen. Die noch weiter ostwärts

liegende Fussgängerunterführung unter der Frankentalerstrasse soll geschlossen

werden. Eine weitere Unterführung an der Regensdorferstrasse nördlich des

Knotens Frankentaler-/Regensdorferstrasse ist bereits ausser Betrieb. Die

Fahrbahn der Geeringstrasse soll verschmälert und die dort angelegten

Bushaltestellen der Linien 485 und 89 sollen an die Frankentalerstrasse verlegt

werden, womit das Einfahren dieser Busse in die Geeringstrasse mit Wenden am

Knoten Geering-/Rütihofstrasse entfiele. Der Frankentaler- und Grünwaldweg

sollen mit der südlichen Bushaltestelle an der Frankentalerstrasse verbunden werden.

Am Knoten Rütihofstrasse soll westwärts neu eine Haltestelle für die Linie 46

erstellt werden. Am Knoten Frankentaler-/Regensdorferstrasse soll die separate

Einfahrspur für das Quartier Rütihof zur Busspur umfunktioniert werden. In

jenem Bereich sind weitere, durch Schutzinseln unterbrochene Zebrastreifen

vorgesehen.

In der Folge wies der Stadtrat die gegen

das Projekt erhobenen Einsprachen von A und B, C D, E, F, der Vorsorgeeinrichtung G

sowie der Stiftung H ab und trat auf die Einsprachen von RA I sowie

damals noch der Interessengemeinschaft IG S nicht ein.

B.

Gegen jenen Beschluss erhoben A und B, C D, E, F, die

Vorsorgeeinrichtung G, die Stiftung H, alle vertreten durch

Rechtsanwalt J, sowie I und 28 Mitglieder der IG S, Letztere

vertreten durch RA I, Rekurs beim Regierungsrat. Rechtsanwalt J beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Januar 2009, RA I

unter anderem die "Zuerkennung der Legitimation". Der Regierungsrat

trat mit Beschluss vom 11. November 2009 auf die Rekurse von A und B und

Mitbeteiligte sowie der 28 Mitglieder der IG S nicht ein und wies den

Rekurs von RA I ab.

C.

Am 16. Dezember 2009 erhob RA I im eigenen

Namen und als Präsident der IG S sowie im Namen von

28 Vereinsmitgliedern Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den

Rekursentscheid vom 11. November 2009. Er beantragte unter anderem die

Aufhebung des Rekursentscheids, soweit sein Rekurs abgewiesen worden war, sowie

die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat.

Am 17. Dezember 2009 erhob

Rechtsanwalt J namens von A und B, C D, E, F, der Vorsorgeeinrichtung G

und der Stiftung H ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids, soweit auf deren Rekurs nicht eingetreten worden war, und die

Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur materiellen Entscheidung.

D.

Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom

15. April 2010 (VB.2009.00711/712) auf die Beschwerde der IG S nicht

ein und wies die Beschwerden von A und B, C D, E, F, der Sulzer

Vorsorgestiftung, der Stiftung H und von RA I ab. Die Beschwerde der

einzelnen Vereinsmitglieder der IG S wurde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

E.

Dagegen gelangten RA I im eigenen Namen und für

die IG S sowie 20 einzelne Vereinsmitglieder mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren

1C_317/2010), ebenso A und B, C D, E, F, die Vorsorgeeinrichtung G und die

Stiftung H (Verfahren 1C_319/2010). Das Bundesgericht hiess am

15. Dezember 2010 die Beschwerde von RA I sowie die Beschwerde im Verfahren

1C_319/2010 gut. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010

wurde aufgehoben, soweit es die Legitimation dieser Beschwerdeführer zur

Anfechtung des umstrittenen Strassenprojekts verneint hatte. Die Beschwerde der

IG S wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, ebenso die

Beschwerde der einzelnen Vereinsmitglieder.

F.

Am 25. Mai 2011 hiess das Verwaltungsgericht

aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2011 die

Beschwerden von RA I sowie von A und B, C D, E, F, der

Vorsorgeeinrichtung G und der Stiftung H gut und wies die Sache zur

materiellen Entscheidung an den Regierungsrat zurück.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat nahm mit Beschluss vom

26.

Oktober 2011 das Verfahren im genannten Umfang wieder auf

(Disp.-Ziff. I) und wies die Rekurse unter Kostenfolge ab

(Disp.-Ziff. II und III). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen

(Disp.-Ziff. IV).

III.

Am 6. Dezember 2011 ging fristgemäss

(auch in Bezug auf RA I) die Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid

vom 26. Oktober 2011 von A und B, C D, E, F, die Vorsorgeeinrichtung G,

die Stiftung H sowie von RA I, alle vertreten durch Rechtsanwalt J,

beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten, in Aufhebung der

Disp.-Ziff. II bis IV des Rekursentscheids sei die Festsetzung des

Strassenbauprojekts betreffend Umgestaltung und Erneuerung der

Regensdorfer-/Frankentalerstrasse in Zürich-Höngg gemäss Beschluss des

Stadtrats von Zürich vom 14. Januar 2009 aufzuheben, die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien der Stadt Zürich bzw. dem Staat Zürich

aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die

Vorinstanz verzichtete am 11. Januar 2012 unter Verweis auf den Rekursentscheid

vom 26. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme. Der Stadtrat von Zürich

beantragte am 22. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 16. März 2012

ging dazu eine freigestellte Vernehmlassung der Letzteren beim Gericht ein, zu

welcher sich der Stadtrat am 27. März 2012 äusserte. Am 10. April

2012.

(Poststempel vom 5. April 2012) ging wiederum eine Stellungnahme der

Beschwerdeführenden ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im Streit

liegt ein Strassenprojekt von überkommunaler Bedeutung, das die Stadt Zürich

gestützt auf die ihr in den §§ 43 ff. des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 (StrG) übertragenen Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats

(§ 15 Abs. 1 StrG) festgesetzt hat. Einsprachen gegen das Projekt

werden beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung

behandelt. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45

Abs. 2 StrG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 17

Abs. 4 Satz 2 StrG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

1.2

Aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgaben ist die Legitimation der

Beschwerdeführenden zu bejahen und auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.3

Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, schon zufolge

mangelnder Aussteckung des Projekts gemäss § 16 StrG sei eine

Neuaussteckung erforderlich. Der Regierungsrat hatte in verfahrensrechtlicher

Hinsicht erwogen, die Planauflage der Beschwerdegegnerin habe den Anforderungen

nach § 16 StrG genügt. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die

Planauflage nicht korrekt erfolgt sei. Ausserdem wären die Beschwerdeführenden

nicht beschwert, hätten sie doch vom Projekt genaue Kenntnisse.

Es trifft zu, dass die rechtskundig vertretenen

Beschwerdeführenden genaue Kenntnisse vom Projekt haben, in sämtliche

Verfahrensakten Einsicht nehmen und umfassende Stellungnahmen abgeben konnten.

Selbst wenn die Planauflage nicht in allen Teilen korrekt erfolgt wäre, wofür

aber keine Anhaltspunkte bestehen, wären die Beschwerdeführenden dadurch nicht

beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1

§ 14

StrG umschreibt die Grundsätze der Strassenprojektierung. Danach sind die Strassen

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit

bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Planer sind zu einer

Optimierung des Vorhabens nach diesen Leitlinien unter umfassender Interessenabwägung

verpflichtet. Es entspricht dem Wesen eines Optimierungsprozesses, dass bei der

jeweiligen Planung einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass

berücksichtigt werden (VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 2.1 mit

Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd).

2.2

Im

Gegensatz zur Vorinstanz ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann (§ 20

Abs. 1 lit. c VRG).

3.

Sachverhaltsabklärungen

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es müssten weitere Untersuchungen bezüglich

der überregionalen, örtlichen, kleinräumigen und quartierbezogenen Bedürfnisse,

inklusive der Situation am Meierhofplatz, sowie des Risikos von Unfällen und

der fehlenden Erreichbarkeit vorgenommen werden. Die im Projekt angegebenen

Unterlagen würden auf wenigen Messungen im Jahr 2004 gründen und seien ohne die

Untersuchung künftiger Veränderungen des Verkehrs übernommen worden. Zu all dem

sei ein Verkehrsgutachten erforderlich, und es sei dann die öffentliche Auflage

mit den vollständigen Akten zu wiederholen. Bezüglich Fussgängerstreifen sei

keine Sicherheitsprüfung erfolgt.

In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 verwiesen

die Beschwerdeführenden zudem auf bevorstehende Tramgleiserneuerungen

an der Limmattalstrasse, welche zu einer Umleitung des gesamten

Personenverkehrs über die Frankentalerstrasse führen werde. Solche Umleitungen

seien kein Einzelfall. Die Frankentalerstrasse müsse darauf ausgerichtet sein,

zumindest vorübergehend neben dem ganzen Durchgangsverkehr auch den Ortsverkehr

aufzunehmen. Die Bemessungsgrundlagen enthielten aber keine Angaben über solche

länger- wie kurzfristige Umlagerungen zur Entlastung des Meierhofplatzes.

3.2

Der

Regierungsrat hatte das Einholen weiterer Unterlagen als unnötig erachtet. Auch

der Beschwerdegegner hält die Einholung weiterer Unterlagen nicht für

erforderlich und bestreitet, dass die ermittelten Werte veraltet seien.

3.3

Grundsätzlich

ist der Sachverhalt umfassend zu klären. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich

die Untersuchungen auf alle denkbaren Einzelheiten zu erstrecken haben.

Vielmehr genügt es, auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen

abzustellen; der zuständigen Behörde kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum

zu. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle

Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen

zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es

sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 7, 10). Gutachten von

Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts

besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Es ist von Fall zu Fall über die

Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu entscheiden; dabei kommt der

zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zu. Wirkten an einem Verfahren

bereits unabhängige Sachverständige mit, so drängt sich die Einholung eines

zweiten Gutachtens – einer sogenannten Oberexpertise – nur auf, wenn unter anderem

begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung der Sachfrage bestehen.

Allgemein erscheint die Einholung eines Obergutachtens angezeigt, wenn sich das

erste Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24 f.).

3.4

Das

vorgesehene Projekt stützt sich unter anderem auf die Untersuchungen und

Schlussfolgerungen von V, beratender Verkehrsingenieur. Von ihm liegen Berichte

vom 15. Juni 2005, 27. März 2006 und 18. Juli 2006

vor, worin sowohl die örtlichen bzw. quartierbezogenen als auch die

überregionalen Bedürfnisse, inklusive der Situation am Meierhofplatz, umfassend

berücksichtigt wurden.

Aber auch die Frage der Leistungskapazität im Hinblick auf

die künftige Verkehrsentwicklung wurde ausführlich thematisiert. In den

Berichten vom 27. März 2006 und 18. Juli 2006 wurde gerade im

Zusammenhang mit der Sensitivität des Kreisels Geeringstrasse darauf

hingewiesen, dass bei einer Verkehrsstärke in Einfahrt aus der Geeringstrasse

von 300 Personenwageneinheiten pro Stunde (PWE/h; ohne Fussgängerstreifen) und

einer Belastungsreserve von 300 PWE/h die Qualitätsstufe B (= gut; kaum

Kolonnen) und bei einer Verkehrsstärke in Einfahrt von 400 PWE/h zufolge

Senkung der Belastungsreserve auf 200 PWE/h die Qualitätsstufe C (kleinere

Kolonnen), beinahe noch Übergang Qualitätsstufe B–C, erreicht würde. Die

Leistungsfähigkeit der Einfahrt betrage 630 PWE/h. Bei der Einfahrt von

Regensdorf her mit 1'000 PWE/h und 200 Fussgängern pro Stunde mit einer

Belastungsreserve von 180 PWE/h würde die Qualitätsstufe C, beinahe noch

Übergang Qualitätsstufe B–C erreicht, wobei noch ein Korrekturfaktor von 0,93

gegeben sei. Die Leistungsfähigkeit der Einfahrt liege bei 1'180 PWE/h. Die

Berechnung sei allerdings sehr empfindlich auf andere Annahmen bezüglich

Fussgängerzahlen. Daher sei die Zahl der Zufussgehenden bewusst hoch gewählt

worden. Bei unwahrscheinlichen 300 Fussgängerinnen und Fussgängern pro Stunde

wäre der Korrekturfaktor noch 0,87, die Leistungsfähigkeit der Einfahrt 1'100

PWE/h, die Reserve 80 PWE/h, die mittlere Wartezeit von 38 Sekunden

entsprechend der Qualitätsstufe D (ausreichend, vorübergehend längere Kolonnen,

die abgebaut werden könnten). Die Verkehrsqualitätsstufe D mit einer Belastungsreserve

von 100 PWE/h sei erfüllt und lasse noch Spielraum für Unsicherheiten

hinsichtlich der Verkehrsdaten (kleine Stichprobe zur Bestimmung des

Ist-Zustands, sehr grobe Abschätzung der Verkehrszunahme als Folge der

geplanten Überbauung Ringling). Ebenso wurde die Leistungsfähigkeit am Knoten

Frankentaler-/Regensdorferstrasse, die via Lichtsignalanlage verkehrsabhängig

gesteuert werden und womit auch der Verkehr in Richtung Meierhofplatz dosiert

werden soll, eingehend abgeklärt.

Es zeigt sich somit, dass in den Berichten sowohl auf die

klein- als auch grossräumigen Auswirkungen des Projekts und die Frage der

Leistungsfähigkeit rechtsgenügend eingegangen worden ist, weshalb sich die

Einholung weiterer oder ergänzender Gutachten bezüglich dieser Gesichtspunkte

erübrigt. Sodann gründen die Untersuchungen auf der Funktion der

Frankentalerstrasse als Hauptverkehrsstrasse (dazu E. 6.3), wozu

naturgemäss bei Bedarf auch deren Beanspruchung als Umleitungsroute zufolge

Bauarbeiten in der Region fällt. Dass aber die Leistungskapazität des Projekts

gemäss den Berichten auch bei höheren Belastungen gegeben ist, wurde soeben

dargelegt (vgl. dazu E. 7.4).

3.5

Das Thema

"Unfallgefahren" wird in den Berichten allerdings nicht oder kaum

aufgegriffen, was an und für sich keine Rolle spielte, sofern keine kritischen

Stellen vorlägen. Im Bericht vom 15. Juni 2005 wird aber ausdrücklich auf

die Problematik der Sichtweite beim Knoten Geering-/Frankentalerstrasse,

insbesondere bei ungünstigen Lichtverhältnissen, hingewiesen, was bei der

bestehenden Linienführung die Automobilisten dazu verleiten könnte, (zu) knappe

Zeitlücken zu benutzen (Unfallgefahr). Daher sei das Anbringen eines Kreisels

zu prüfen, womit Temporeduktionen einhergingen. Dieser allerdings primär in

Zusammenhang mit den Unfallgefahren der motorisierten Verkehrsteilnehmenden erfolgte

Hinweis ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Knoten

Geering-/Frankentalerstrasse schon hinsichtlich der Sichtverhältnisse um einen

kritischen Punkt handelt. Dass die Situation mit einem Kreisel für den

motorisierten Verkehr entschärft wird, kann als erstellt erachtet werden. Ob

dies aber bezüglich der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger, die den

ostwärts des Kreisels angelegten Zebrastreifen über die Frankentalerstrasse

benutzen sollen, gleichermassen gesagt werden kann, erscheint als ungewiss und

wurde nicht weiter abgeklärt. Der alleinige Hinweis, dass der Kreisel und der

Zebrastreifen normenkonform seien, was die Beschwerdeführenden allerdings im

Zusammenhang mit der Anlegung des Streifens bei den projektierten Bushaltestellen

bestreiten, ändert nichts daran, dass die konkrete Situation in Bezug auf die

Sicherheit des Fussverkehrs nicht näher untersucht wurde – dies, obwohl

aufgrund der nahen Bushaltestelle ein zusätzliches Gefährdungspotenzial für

Fussgängerinnen und Fussgänger besteht. Die Häufung von Unfällen auf

Fussgängerstreifen, insbesondere bei ungünstigen Lichtverhältnissen, hat

Sicherheitsüberprüfungen bereits bestehender normenkonformer Fussgängerstreifen

zur Folge; dasselbe muss erst recht für einen projektierten Fussgängerstreifen,

wie er hier im Raum steht, gelten. Erschwerend kommt vorliegend folgender

Aspekt hinzu: Die Achse Regensdorfer-/Frankentalerstrasse ist gemäss kantonalem

Richtplan eine Hauptverkehrsstrasse (dazu E. 6.3) und dementsprechend

stark befahren. Insoweit präsentiert sich die Situation anders als im von V

aufgezeichneten Beispiel mit dem in den Kreisel mündenden Busstreifen in

Neuenhof. Die auf den Bildern A und D sichtbaren Fussgängerstreifen führen dort

nämlich nicht über die stark befahrene Hauptstrasse (Zürcherstrasse), sondern

die wenig und langsam befahrenen Quartierstrassen, weshalb die in die

Quartierstrassen einmündenden motorisierten Verkehrsteilnehmenden schon

deswegen, anders als hier, auf die Beibehaltung der durch den Kreisel bewirkten

Temporeduktion eingestellt sind. Hinzu kommt, dass die Verlegung der

Busstationen ein vermehrtes Überqueren der Frankentalerstrasse durch die

Benützer des öffentlichen Verkehrs bedingt. Busse, welche vom Frankental

kommend Richtung Regensdorferstrasse fahren, münden nach dem Kreisel direkt in

die unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen angelegte Haltestelle, wobei die

sechs Meter breite Fahrbahn ein Überholen der haltenden Busse ermöglicht. Es

ist nicht auszuschliessen, dass beispielsweise ein wenig Platz beanspruchender,

in dieselbe Richtung fahrender Motorradlenker unmittelbar nach dem Kreisel bzw.

noch vor dem Fussgängerstreifen zum Überholmanöver ansetzen könnte. Ob dann die

Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim Betreten des punkto Abstands

von der Kreiselfahrbahn ohnehin knapp bemessenen Fussgängerstreifens genügend

ist, vor allem wenn sie die Frankentalerstrasse Richtung Norden zu überqueren

beabsichtigen, erscheint als fraglich.

Unklar in jenem Bereich ist zudem die Unfallgefahr im

Zusammenhang mit den Fahrradfahrenden, und zwar sowohl hinsichtlich der

Begegnung mit dem motorisierten Verkehr bzw. den Bussen im Kreisel bzw. dessen

Ein- und Ausfahrten als auch mit den Fussgängern und Fussgängerinnen,

insbesondere beim Buswartehäuschen südlich an der Frankentalerstrasse (vgl.

E. 8.1, 8.4.1). Ob dort überhaupt ein kombinierter Rad-/Gehweg vorgesehen

ist, was auch der Beschwerdegegner annimmt, geht aus dem Auflageplan zudem nicht

hervor.

3.6

Dies alles

hat zur Folge, dass die Situation beim geplanten Kreisel und dem südlichen

Buswartehäuschen an der Frankentalerstrasse einer genauen sachverständigen

Überprüfung bedarf, welche nicht nur die Frage der Normenkonformität des

Buswartehäuschens und der dortigen Zebrastreifen zum Inhalt hat, sondern

umfassend die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger, aber auch der

Radfahrenden, aufgreift. Es soll Klarheit darüber erlangt werden, ob dem

Sicherheitsaspekt mit einer guten Markierung und Beleuchtung allein genügt

werden kann oder ob aufgrund der speziellen Situation weitere Massnahmen zu

ergreifen wären. Zu prüfen ist zudem, ob die Verlegung der Busstationen an die

Frankentalerstrasse, welche eine Erhöhung der Fussgängerfrequenz, jedenfalls in

Bezug auf die Bewohner nördlich der Frankentalerstrasse, mit sich bringen

würde, unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll und ob die vorgesehene

Positionierung des Fussgängerübergangs in Ersatz der Fussgängerunterführung

optimal ist. Gegebenenfalls wäre aufgrund des Ergebnisses das Projekt

anzupassen bzw. abzuändern (vgl. E. 8.4.1, 8.4.5).

3.7

Im Rahmen

der ohnehin zu erfolgenden Sachverhaltsuntersuchung ist sodann von Amtes wegen

die Situation der beim Knoten Regensdorfer-/Frankentalerstrasse über die Frankentalerstrasse

führenden Zebrastreifen zu klären. Aus dem Bericht von V vom 18. Juli 2006

könnte bezüglich aller in jenem Bereich liegenden Fussgängerstreifen auf die Notwendigkeit

einer Lichtsignalsteuerung geschlossen werden. Im Auflageplan vom 6. Februar

2007.

ist aber nur bei den über die Regensdorferstrasse führenden Streifen eine

Signalisierung klar ersichtlich (vgl. E. 8.4.5).

3.8

Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde unter Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom

26.

Oktober 2011 die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG).

Trotz der erforderlichen Rückweisung ist im Folgenden aber

aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Beschwerdepunkte einzugehen.

Damit soll sowohl der Umfang der noch erforderlichen Untersuchungen klar abgesteckt

als auch die materielle Entscheidfindung vereinfacht werden.

4.

Begründungspflicht

4.1

Die

Beschwerdeführenden führen aus, die im Strassenbauprojekt

Regensdorfer-/Frankentalerstrasse vorgesehene Situation habe ohne

rechtsgenügende Begründung einen massiven Rück- und Umbau der Erschliessung des

Quartiers Rütihof zum Inhalt. Wenn die Vorinstanz pauschal argumentiere, auch

mit den vorgesehenen Massnahmen blieben die Frankentaler- und die

Regensdorferstrasse leistungsfähige Achsen des übergeordneten Strassennetzes,

so verletze sie das rechtliche Gehör, indem auf ihre substantiierten Vorbringen

nicht eingegangen werde.

Der Beschwerdegegner macht

geltend, der Regierungsrat habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

nicht verletzt.

4.2

Die

entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren

Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Sie

darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem

rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Unmassgebliche

und offensichtlich haltlose Vorbringen bleiben ausser Acht. Aus der Begründung

muss indessen gleichwohl mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde

ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen hat oder lediglich für nicht

erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 40 mit Hinweisen).

4.3

Der

angefochtene Rekursentscheid setzt sich mit allen relevanten Parteivorbringen

auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Daran

ändert auch nichts, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in allen Punkten als

genügend erstellt gewürdigt hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführenden liegt daher nicht vor.

5.

Projektierungsbefugnis

5.1

Die

Beschwerdeführenden weisen in der Sache allgemein darauf hin, die Verkehrssituation

vor Ort basiere auf dem Projekt "Bau der neuen Frankentalerstrasse als

Umfahrungsstrasse zwischen Limmattal- und Regensdorferstrasse und Ausbau der

Limmattalstrasse zwischen Frankentaler- und Winzerstrasse, Quartier

Höngg", worüber am 14. September 1969 abgestimmt worden sei

(nachfolgend: "Projekt Frankentalerstrasse 1969"), sowie auf dem Quartierplan

Nr. 458 "Rütihof", den der Stadtrat mit Beschluss vom

11.

Juni 1975 festgesetzt habe (nachfolgend: "Quartierplan

Rütihof"). Die bisherige Situation habe sich in allen Teilen bewährt.

Das umstrittene Projekt sehe eine Beruhigung und Verengung

auf einer Strecke von rund 200 Metern vor, was sich mit dem massiv zugenommenen

Verkehrsvolumen nicht vertrage. Die heutige vierspurige Frankentalerstrasse

trenne den Durchgangsverkehr vom Quartierverkehr soweit wie möglich bzw. es

bestehe eine möglichst reibungslose Verbindung von Durchgangs- und

Quartierverkehr. Zudem seien die Fussgängerverbindungen verkehrsgetrennt

erstellt. Dieses Konzept werde nun mit der Vereinigung des Quartierverkehrs mit

dem Durchgangsverkehr zerstört.

5.2

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Argumentation der Beschwerdeführenden

basiere allgemein auf einem einseitigen Blickwinkel, der sich fast ausschliesslich

auf die Interessen des motorisierten Verkehrs fokussiere. Es sei zu beachten,

dass die Stimmberechtigten dem kommunalen Verkehrsplan in der Volksabstimmung

vom 8. Februar 2004 mit 65,5% Jastimmen zugestimmt hätten. Weiter sei am

4.

September 2011 die Volksinitiative "Zur Förderung des öV, Fuss-

und Veloverkehrs in der Stadt Zürich" angenommen worden, womit ein

weiteres deutliches Zeichen gesetzt worden sei, dass nicht nur die Bedürfnisse

des motorisierten Individualverkehrs zu berücksichtigen seien. Die Behauptungen

der Beschwerdeführenden, wonach sich vorliegend die Verbindungen für

Zufussgehende, Velos, Rollstühle und Kinderwagen verschlechtern würden, seien

falsch. Der am Knoten Frankentaler-/Geeringstrasse projektierte Kreisel führe

zu einer Verflüssigung des Verkehrs im Vergleich zu den heute vorhandenen

Lichtsignalanlagen, weshalb anzunehmen sei, dass durch den Wegfall des

Stop-and-go-Verkehrs sich die Lärmbelastung und Luftverschmutzung tendenziell

sogar vermindern werde.

5.3

Der

Regierungsrat hatte festgehalten, gesamthaft gesehen erfülle das Vorhaben die

heute geltende richtplanerische Vorgabe, wonach bei Hauptverkehrsstrassen

Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Siedlungsqualität vorzusehen seien,

soweit die Verkehrsbelastung dies zulasse. Die aktuelle Situation erfülle die

Projektierungsgrundsätze von § 14 StrG namentlich in Bezug auf den

sparsamen Landverbrauch, die angemessene Berücksichtigung aller

Verkehrsteilnehmenden sowie die bestmögliche Einordnung in die bauliche

Umgebung nicht mehr.

5.4

Allgemein

ist nochmals auf darauf hinzuweisen, dass es im Wesen eines Optimierungsprozesses

liegt, dass bei der jeweiligen Planung einzelne Grundsätze stärker und andere

in geringerem Mass berücksichtigt werden, wobei dem Verwaltungsgericht die Prüfung

der Unangemessenheit versagt ist (E. 2). Mit der Annahme des kommunalen Verkehrsplans

der Stadt Zürich (als ein Teil des Richtplans, vgl. dazu E. 6) durch das

Volk am 8. Februar 2004 ist die städtische Verkehrspolitik demokratisch

abgestützt. In Berücksichtigung des rasanten Verkehrswachstums und den damit

einhergehenden Folgen setzt der Verkehrsplan auf eine "Ganzheitliche

Strassenraumgestaltung", basierend auf dem Prinzip der Koexistenz bei

gleichmässigem Verkehrsfluss auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau (B3.5).

Zielsetzung ist unter anderem die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie des

Velo- und Fussverkehrs. Dabei sollten Fusswege die Qualitätsanforderungen der

Begehbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu allen Tages- und Jahreszeiten, der

Sicherheit (objektiv und subjektiv), Beleuchtung, Belebtheit, des Komforts und

der Attraktivität erfüllen. Umwege seien zu vermeiden und vor allem Über- und

Unterführungen nur als unvermeidbare Ausnahmen in Betracht zu ziehen (H1; siehe

dazu Kommunaler Verkehrsplan, Bericht, Gemeinderatsbeschluss Nr. 1940 vom

1.

Oktober 2003, mit RRB Nr. 1438 vom Regierungsrat genehmigt am

22.

September 2004; abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch). Somit ist die

Neuaufteilung des Strassenraums, wie dies im Projekt vorgesehen ist, im

Grundsatz nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht es den vorgegebenen

Richtlinien, wonach das Verkehrsaufkommen primär mittels der dargelegten

Massnahmen zu bewältigen ist. Dabei sind die Ende der Sechziger- und in den

Siebzigerjahren umgesetzten Projekte diesen neuen Bedürfnissen anzupassen,

wobei die Interessen aller Verkehrsteilnehmenden sowie Aspekte des

Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Durchsetzung des zu

respektierenden Volkswillens kann die Erreichung dieser Ziele durchaus mit

Spurreduktionen und weiteren, den motorisierten Verkehr verlangsamenden

Massnahmen einhergehen, was wiederum zu einem gleichmässigen Verkehrsfluss

führen soll.

Somit war der Stadtrat befugt, den zur Diskussion stehenden

Strassenabschnitt in Anpassung an die heutigen Bedürfnisse neu zu projektieren.

Daran ändern weder das Projekt Frankentalerstrasse 1969 noch der Quartierplan Rütihof

etwas; auf Letzteren ist noch einzugehen (E. 9).

6.

Kantonaler Richtplan

6.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das neue Projekt widerspreche dem kantonalen

Richtplan, sei doch in keinem der Richtpläne festgehalten, dass die Achse Regensdorfer-/Frankentalerstrasse

umgebaut werden soll. Das Projekt sei mit § 14 StrG nicht vereinbar,

wonach die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung zu projektieren

seien und ihre bisherige Funktionstüchtigkeit nach § 7 Abs. 2

lit. a StrG zu erhalten sei. Diese Projektierungsgrundsätze, welche durch

die VSS Norm SN 640 042 konkretisiert würden, gelte es gemäss § 360

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im

Regelfall zu beachten. Eine einseitige Ausrichtung auf die sogenannte

Stadtverträglichkeit gehe nicht an.

6.2

Der

Beschwerdegegner bestreitet, dass das Projekt den Richtplan verletze. Vielmehr

verbleibe der Stadt durch die generalisierende Darstellung im Richtplan der

erforderliche Anordnungsspielraum für die Detailplanung.

6.3

Der

Regierungsrat hat zu Recht ausgeführt, dass die Achse

Regensdorfer-/Frankentalerstrasse gemäss kantonalem Richtplan eine

Hauptverkehrsstrasse bildet (vgl. dazu Richtplankarte Verkehr, Blatt Nord,

abrufbar unter www.are.zh.ch). Gemäss Text zum Verkehrsrichtplan sind an

Hauptverkehrsstrassen Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der

Siedlungsqualität ausdrücklich möglich und es ist festgehalten, dass der

Strassenraum dem motorisierten und öffentlichen Verkehr sowie dem Velo- und

Fussverkehr diene (S. 6, ebenfalls abrufbar unter www.are.zh.ch). Wenn nun im

Rahmen der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans ebensolche Massnahmen an der

Regensdorfer-/Frankentalerstrasse getroffen werden sollen, so steht dies im

Einklang mit der kantonalen Richtplanung. Das Projekt widerspricht ferner auch

nicht den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. So betont § 14 StrG

unter anderem die Beachtung des Umweltschutzes sowie ausdrücklich auch der

Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, Radfahrer sowie der

Behinderten und Gebrechlichen im Rahmen von Projektierungen. Nichts anderes

ergibt sich sodann aus § 360 Abs. 3 PBG bzw. der VSS Norm SN 640 042,

welche die Hauptverkehrsachsen ohnehin als dem "gemischten Verkehr"

dienend definiert. Das Projektkonzept als solches widerspricht somit nicht

übergeordneten Bestimmungen.

7.

Leistungsfähigkeit/Erschliessung

7.1

Gemäss den

Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strassenprojekt die

"Stadtverträglichkeit" bzw. "Siedlungsqualität", was

dasselbe bedeute, verbessern soll. Mit der erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

der Durchgangsstrasse bleibe der Quartierverkehr im Stau des Durchgangsverkehrs

stecken, womit eine Verschlechterung in Bezug auf die Erschliessung, die dann

auch den rechtlichen Anforderungen gemäss den §§ 236 f. PBG nicht

mehr genüge, einhergehe. Die Entwicklung des Quartiers Rütihof (Bebauung des

unbebauten Baulandes, Verdichtung usw.) würde verunmöglicht. Gestützt auf die

Verkehrsberichte von V seien ihre Bedenken, dass nach Realisierung des Projekts

mit dem Kreisel an der Geeringstrasse ihre Liegenschaften nicht mehr genügend

erschlossen seien, nicht ausgeräumt worden, im Gegenteil. An der Geeringstrasse

würde durch die Einengung auch das Unfallrisiko steigen. Zu befürchten sei

zudem, dass sich der Verkehr mit dem vorgesehenen Projekt neue Wege suchen und

insbesondere der Meierhofplatz wieder stärker belastet werde. Der vermehrte

Stau werde bezüglich Luftverschmutzung und Lärm zu einer Verschlechterung

führen. Ebenso schade das Strassenprojekt der Zugänglichkeit für

Dienstfahrzeuge.

7.2

Nach

Auffassung des Beschwerdegegners liegt der Leistungsfähigkeitsnachweis für das

Projekt auf der sicheren Seite, da die für die Dimensionierung erhobenen Zahlen

(hochgerechnete Spitzenviertelstundenwerte) höher ausfielen als die über Jahre

an der Dauerzählstelle nördlich des Knotens Frankentaler-/Regensdorferstrasse

gemessenen. Mit der bestehenden Zufahrtsdosierung am Knoten

Regensdorfer-/Frankentaler-strasse werde die Zufahrt der Fahrzeuge geregelt,

was zur Folge habe, dass in den für die Leistungsfähigkeitsnachweise relevanten

Spitzenstunden gar keine Verkehrszunahme mehr auftreten könne. Mit der

genannten Dosierung könne auch der Ausweichverkehr über die Regensdorferstrasse

Richtung Höngg begrenzt werden, sodass der Meierhofplatz nicht zusätzlich

belastet werde. Unbegründet seien sodann die Bedenken der Beschwerdeführenden

im Zusammenhang mit der Zufahrt der Dienstfahrzeuge. Diese könnten im Notfall

die Busspur benutzen.

7.3

Die

Vorinstanz hatte ausgeführt, aufgrund der Berichte von V, die auch das weitere

Verkehrsumfeld und namentlich die Situation am Meierhofplatz berücksichtigten,

sei für den aus der Geeringstrasse kommenden Verkehr in Richtung Regensdorf mit

einer Verbesserung der Verhältnisse zu rechnen, insbesondere für den Bus

Nr. 46. Immerhin bestehe aber gemäss Gutachter beim Kreisel Geeringstrasse

aufgrund der bestehenden Unwägbarkeiten "ein mässiges Risiko hinsichtlich

Leistungsfähigkeit als Folge der Unsicherheit über Fussgängermengen im

Speziellen und Verkehrsdaten im Allgemeinen". Allerdings sei der Gutachter

von einer hohen Fussgängerfrequenz (200 Personen pro Stunde in der Morgenspitzenstunde)

ausgegangen. Gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Auswirkungen der neuen

oberirdischen Fussgängerquerungen seien daher nicht gänzlich von der Hand zu

weisen. Der Beschwerdegegner habe diese Unwägbarkeiten mit dem Projekt aber zu

Recht in Kauf genommen, um mit einem oberirdischen Fussgängerübergang die

Trennungswirkung der Strasse zu vermindern und die Voraussetzungen für die

Verlegung der Bushaltestellen zu schaffen. Die Leistungsfähigkeit des Kreisels

sei nachgewiesen; mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h

auf 50 km/h seien zudem die Vorbringen betreffend zusätzliche Lärm- und

Luftbelastung unbegründet.

7.4

Wie in den

Erwägungen 3.5 und 3.6 ausgeführt, bedarf der Sachverhalt zwar hinsichtlich der

Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim östlich des Kreisels

Geering-/Frankentalerstrasse angelegten Fussgängerstreifen aufgrund der

speziellen Situation weiterer Untersuchungen. Hinsichtlich Verkehrsdaten,

Leistungsfähigkeit und Auswirkungen auf den Meierhofplatz ist der Sachverhalt

aber rechtsgenügend abgeklärt worden (E. 3.4). Gemäss den Berichten von V

ist die Leistungsfähigkeit des Projekts klar gegeben, und zwar sowohl beim

signalgesteuerten Knoten Frankentaler-/Regensdorferstrasse, wo die separate

Rechtsabbiegespur durch eine Busspur ersetzt werden soll, als auch beim Kreisel

Frankentaler-/Geeringstrasse. Bei Letzterem verbessern sich die Verhältnisse

für Ausfahrten aus der Geeringstrasse in Richtung Regensdorferstrasse sogar,

worauf der Regierungsrat zutreffend hingewiesen hat. Im Bereich des vorgesehenen

Kreisels liegen sodann keine "Unwägbarkeiten" hinsichtlich der

künftigen Leistungskapazität vor, wie aus der vorinstanzlichen Begründung

allenfalls geschlossen werden könnte. Einerseits basieren die Sensitivitätsberechnungen

von V auf sehr hohen Zahlen, bis hin zu "unwahrscheinlichen" 300

Fussgängern pro Stunde, womit die so genannten "Unwägbarkeiten"

bereits berücksichtigt sind. Andererseits dienen die im kommunalen Verkehrsplan

aufgezeichneten und hier vorgesehenen Massnahmen gerade der nachhaltigen Bewältigung

des hohen Verkehrsaufkommens bzw. der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses,

was erwiesenermassen – schon aufgrund der Temporeduktionen –

umweltschutzrechtliche Interessen erfüllt (E. 5.4). Verlangsamungen mit

geringen Wartezeiten des motorisierten Verkehrs in den Stosszeiten, wie sie in

den Berichten erwähnt werden, sind im Rahmen der im überwiegenden öffentlichen

Interesse liegenden Ziel- und Durchsetzung des dem Volkswillen entsprechenden

Verkehrsplans und des daraus fliessenden Verkehrsprojekts grundsätzlich

hinzunehmen und stellen bei weitem keine rechtsverletzenden

Leistungsbeeinträchtigungen im Sinn von "Blechlawinen" dar, die ein

Eingreifen des auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkten

Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Aber auch allfällige Verzögerungen

zufolge vorübergehender Beanspruchung der Frankentalerstrasse als

Umleitungsroute wegen Bauarbeiten in der Region könnten kein Argument gegen das

Projekt bilden, kommen doch solche Verzögerungen überall vor.

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im

Projekt vorgesehenen Fahrbahnverschmälerungen bzw. Spurreduktionen im

Allgemeinen und an der Geeringstrasse im Besonderen die Erschliessungsfunktion

der Anlagen in rechtsverletzender Weise minderten bzw. den Anforderungen

hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den Grundstücken der Beschwerdeführenden

gemäss den §§ 236 f. PGB nicht mehr Genüge getan wäre. Nicht ersichtlich

ist sodann, weshalb das Projekt einer Entwicklung des Quartiers mit verdichtetem

Bauen oder der Überbauung unbebauten Baulands entgegenstehen soll, wie die Beschwerdeführenden

pauschal behaupten. Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Verschmälerungen das

Unfallrisiko erhöhen, wie die Beschwerdeführenden generell und hinsichtlich der

Geeringstrasse speziell ausführen. Vielmehr ist aufgrund der dadurch bewirkten

Temporeduktionen mit dem Gegenteil zu rechnen; der Sicherheitsaspekt wird denn

auch im kommunalem Verkehrsplan mit den darin vorgesehenen Massnahmen besonders

hervorgehoben (E. 5.4). Ebenso wenig ist vorliegend von Behinderungen der

Dienstfahrzeuge, die ins Quartier münden wollen, auszugehen. Temporeduktionen

und entsprechende Verlangsamungen stellen wie erwähnt keine rechtsverletzende

Behinderungen dar. Für Notfallfahrzeuge gelten ohnehin besondere Regeln; sie

können bei Bedarf die separaten Busspuren benützen, weshalb sich für sie die

Situation sogar verbessert.

8.

Fusswege, Unterführung und Bushaltestellen

8.1

Im

Zusammenhang mit den entlang der Frankentalerstrasse projektierten Bushaltestellen

machen die Beschwerdeführenden Verstösse gegen Normen geltend, sei doch die Anlegung

von Fussgängerstreifen vor der Busausfahrt nur ausnahmsweise zulässig. Ein weiteres

Problem sei die Breite der Fahrspur von drei Metern neben der Busstation auf

der südlichen Seite Richtung Regensdorferstrasse und bei der Einfahrt in die

Geeringstrasse. Der Rad- und Gehweg sei zu schmal und das Buswartehäuschen

falsch platziert. In zeitlicher Hinsicht sei die Verlegung der Busstationen für

eine grosse Mehrheit der Quartierbewohner nachteilig. Daran ändere auch nichts,

dass für zwei Buslinien die Kehre in das Quartier Rütihof wegfalle, sei doch

umgekehrt für die am meisten belastete Buslinie 46 eine zusätzliche Haltestelle

erforderlich. Zudem sei das Warten an der Frankentalerstrasse weniger angenehm

als an der Geeringstrasse, wo sich ein sicher und bequem erreichbarer eigentlicher

Busbahnhof befinde. Weiter sei zu beachten, dass die unmittelbar nach der

Einfahrt von der Geeringstrasse in die Rütihofstrasse neu vorgesehene Bushaltestelle

der Linie Nr. 46 die Zufahrt behindere.

Insgesamt seien die Neugestaltung der Wege und insbesondere

das Ersetzen der Fussgängerunterführung unter der Frankentalerstrasse mittels

Fussgängerstreifen gerade für ältere Personen und Kinder untragbar. Der

Frankentalerweg habe einen Anschluss an die Naglerwiesenstrasse. Die Entfernung

des Anschlusses von der Giblenstrasse betrage etwa 75 Meter. Die

Giblenstrasse führe direkt über die für den Autoverkehr gesperrte Brücke zur

Endstation des Busses Nr. 46. Um auf die nördliche Bushaltestelle und zum

Quartier Rütihof zu gelangen, müsse man entlang der ganzen südlichen Busstation

zum Fussgängerstreifen gehen, etwa 65 m weit, und dann die Frankentalerstrasse

überqueren, was für Velos, Rollstühle, gehbehinderte Personen usw. ungeeignet

sei und eine bedeutsame Verbindung, wie zum Beispiel nach der Grünau und die

daran anschliessenden Gebiete, unterbinde.

8.2

Der

Beschwerdegegner erachtet die Verlegung der Bushaltestellen als sachlich begründet,

angemessen und normenkonform. Die Beschwerdeführenden würden einseitig die Optik

des Quartiers nördlich der Frankentalerstrasse berücksichtigen. Die Einfahrt in

die Rütihofstrasse werde durch die neue Haltestelle für den Bus 46 nicht

behindert, jedenfalls nicht in relevantem Mass.

Unzutreffend sei, dass die projektierte Wegergänzung vom

Frankentalerweg zur Bushaltestelle ungeeignet sei. Schlicht nicht

nachvollziehbar sei, inwiefern die neue Wegverbindung bedeutsame Verbindungen

nach der Grünau und daran anschliessende Gebiete behindern soll.

8.3

Der

Regierungsrat hatte die vorgesehenen Bushaltestellen für rechtens erachtet. Mit

der neuen Haltestelle für den Bus Nr. 46 erfahre die Quartiererschliessung

durch den öffentlichen Verkehr sogar eine Verbesserung, vor welchem Hintergrund

die sich für die Beschwerdeführenden allenfalls ergebenden unwesentlich

längeren Wegdistanzen von unter 100 Metern hinzunehmen seien. Die Absicht des

Beschwerdegegners, die Erschliessung der südlich der Frankentalerstrasse

gelegenen Siedlungen durch den öffentlichen Verkehr mittels Verlegung der

Bushaltestellen zu verbessern, sei nachvollziehbar, weshalb eine Überquerung

der Frankentalerstrasse zu ermöglichen sei. Die bestehende Unterführung sei mit

ihrer Lage in der Nähe des Knotens Regensdorferstrasse zu abgelegen.

8.4

8.4.1

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im Zusammenhang

mit der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden im Bereich des

Kreisels Geering-/Frankentalerstrasse und der südlichen Bushaltestelle an der

Frankentalerstrasse weiterer Klärung bedarf (E. 3.5 und 3.6). Die Lage im

nördlichen Bereich der Bushaltestelle an der Frankentalerstrasse erscheint zwar

aufgrund der grossräumigeren Platzverhältnisse und der dort geplanten

Fussgängerschutzinseln diesbezüglich als besser, muss aber ebenso in die

vorzunehmende Sicherheitsprüfung jenes sensiblen Abschnitts einbezogen werden.

8.4.2

Anders zu beurteilen ist hingegen die Situation betreffend die neu geplante

Bushaltestelle im Einmündungsbereich der Geeringstrasse in die Rütihofstrasse.

Es trifft zwar zu, dass auf diese Weise bei haltenden Bussen die Einmündung

erschwert wird. Angesichts der durch die neue Bushaltestelle bewirkten

Verbesserung für die Benutzer und Benutzerinnen der Linie 46 sowie des

Umstands, dass die Haltestelle – anders als an der Frankentalerstrasse – nicht

an einer Hauptverkehrsstrasse liegt, ist dies hinzunehmen bzw. liegt diese

übliche Planung mit dem Ziel der Stärkung des öffentlichen Verkehrs in der

Kompetenz des Beschwerdegegners. Aufgrund der im Quartierinnern gefahrenen

tiefen Geschwindigkeiten sowie des dort ohnehin geringeren Verkehrsvolumens ist

nicht von einer Erhöhung der Unfallgefahr auszugehen.

8.4.3

Sollten sich die an der Frankentalerstrasse vorgesehenen Bushaltestellen in

Bezug auf die zu klärenden Unfallgefahren als sicher genug erweisen bzw.

sollten nur geringfügige Anpassungen erforderlich sein, die das Projekt nicht

wesentlich verändern, wären die für den öffentlichen Verkehr und die

Fussgängerinnen und Fussgänger projektierten Verkehrsführungen auch im Raum Frankentaler-/Geeringstrasse

nicht zu beanstanden. Die Vergrösserung der Gehdistanz zu den an der

Frankentalerstrasse vorgesehenen Bushaltestellen der Linien 485 und 89 für die

nördlich der Frankentalerstrasse wohnenden Quartierbewohner stellt bei Weitem keine

Rechtsverletzung dar, welche ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts in die

Planung des Beschwerdegegners rechtfertigen könnte. Wie ausgeführt, steht es

dem Beschwerdegegner zu, bei der Planung einzelne Grundsätze stärker und andere

in geringerem Mass zu berücksichtigen (E. 2.1). Wenn nun einerseits im

Zusammenhang mit der für die Buslinie 46 vorgesehenen zusätzlichen Haltestelle

an der Rütihofstrasse gerade für die nördlich der Frankentalerstrasse wohnenden

Quartierbewohner eine Verbesserung erlangt werden soll, auf der anderen Seite

für diese durch die Verlegung der Haltestellen der Linien 485 und 89 an die

Frankentalerstrasse längere Gehdistanzen einhergehen, so liegt dies in der

genannten Ermessensbandbreite des Beschwerdegegners, zumal das Entfallen der

Wendemanöver der Busse Nr. 485 und 89 im Quartierinnern entsprechende Entlastungen

mit sich bringt.

8.4.4

Ebenso liegt die vorgesehene Neugestaltung der Fusswege grundsätzlich in

der Planungskompetenz des Beschwerdegegners. Der Anschluss des Frankentalerwegs

an die Naglerwiesenstrasse und weiter über die Giblenstrasse ist durch das

vorliegende Projekt nicht tangiert und steht aus Distanzgründen ohnehin

ausserhalb des Perimeters. Die Beschwerdeführenden substantiieren denn auch

nicht weiter, inwiefern das Projekt die Verbindung zum Beispiel nach der Grünau

und die daran anschliessenden Gebiete unterbinden soll.

8.4.5

Zur Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans gehört wenn möglich auch die Aufhebung

von Über- oder Unterführungen, die nur in unvermeidbaren Ausnahmen in Betracht

zu ziehen seien (E. 5.4). Dass Über- und Unterführungen nur ungern benutzt

werden, ist allgemein bekannt. Bestrebungen, für solche Anlagen sichere

Alternativen zu finden, gehören daher unweigerlich zur Planungsaufgabe des

Beschwerdegegners. Dessen Absicht, die mehr als 50 Meter von den geplanten

Bushaltestellen liegende Unterführung unter der Frankentalerstrasse durch

Fussgängerstreifen zu ersetzen, ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Wie dargelegt, bedarf es aber bezüglich der Sicherheitsfrage der beim Kreisel

Geering-/Frankentalerstrasse geplanten Fussgängerübergänge noch ergänzender Abklärungen.

Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Signalisationsfrage der beim

Knoten Regensdorfer-/Frankentalerstrasse geplanten Zebrastreifen, welche über

die Frankentalerstrasse führen und weniger als 50 Meter von der bestehenden

Unterführung entfernt sind (E. 3.7). Erst dann kann abschliessend

beurteilt werden, ob die Unterführung aufzuheben ist oder ob sie als

"unvermeidbare Ausnahme" weiterbestehen soll.

9.

Quartierplan

9.1

Die

Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, das Strassenprojekt widerspreche

dem immer noch gültigen Quartierplan Rütihof, in dessen Erschliessungskonzept

die bestehende Dimensionierung der Geeringstrasse samt Mittelstreifen, der nun

ersatzlos aufgehoben werden soll, gehöre. Derartige Veränderungen hinsichtlich

des Erschliessungskonzepts dürften nur im Quartierplan- bzw. Revisionsverfahren

erfolgen. Ein Baubewilligungsverfahren für eine im Quartierplan nicht

vorgesehene Erschliessungsstrasse könne ein solches Revisionsverfahren nicht ersetzen.

Weiter seien mit der vom Verwaltungsgericht am 26. Januar 2011

(VB.2010.00440) aufgehobenen Baubewilligung für die Grossüberbauung Ringling

die Rahmenbedingungen geändert worden, und das Strassenprojekt sei jetzt schon

wieder veraltet.

9.2

Der

Beschwerdegegner bestreitet, dass das Strassenprojekt dem Quartierplan Rütihof

widerspreche. Die Bebauung des Areals Ringling sei in den Leistungsgutachten

berücksichtigt worden; dessen Erschliessung über die Geeringstrasse werde nicht

verunmöglicht. Ein weiterer Zusammenhang zwischen der Sache Ringling und dem

Strassenbauprojekt bestehe aber nicht.

9.3

Die

Vorinstanz hatte ausgeführt, es sei unersichtlich, inwiefern das Projekt dem

Quartierplan vom 11. Juni 1975 widersprechen soll. Namentlich seien in den

hier massgeblichen Baulinienplänen keine Bushaltestellen und keine

Wendeschlaufen vorgesehen. Im Stadtratsbeschluss vom 11. Juni 1975, mit

dem der Quartierplan festgesetzt worden sei, finde sich betreffend

Bushaltestellen einzig die Aussage, dass auf der Südseite der Einmündung der

"Strasse A", der heutigen Geeringstrasse, in die Frankentalerstrasse

eine Busschleife vorgesehen sei, die aber nicht ausgeschieden und auch nicht

durch Baulinien sichergestellt werde. An dieser Lage sei aber gerade keine

Buswendeschlaufe erstellt worden. Die vorgesehene Verlegung der Bushaltestellen

verstosse somit nicht gegen die Festlegungen des Quartierplans. Durch das

vorliegende Projekt werde die Erschliessung gemäss Quartierplan nicht geändert.

Dass die durchgehende Rechtsabbiegespur zwischen der Regensdorfer- und der

Geeringstrasse durch eine Busspur ersetzt werden soll, ändere am

Erschliessungskonzept des Quartiers Rütihof im Grundsatz nichts. Die Funktion

der Geeringstrasse werde nicht verändert. Der Strassenraum werde nicht

verkleinert, nur das Verkehrsregime geändert. Eine Anpassung des Quartierplans

sei daher nicht erforderlich. Auch sei die Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr.

05.

(Projekt Ringling) nicht Gegenstand des Strassenprojekts. Der

Beschwerdegegner habe mit dem vorliegenden Projekt lediglich sichergestellt,

dass eine Erschliessung des Areals über die Geeringstrasse nicht verunmöglicht

werde, indem die Bebauung in den Leistungsgutachten berücksichtigt worden sei.

9.4

Vorab kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Allgemein ist

festzuhalten, dass Quartierpläne in Übereinstimmung mit den übergeordneten

Plänen stehen müssen. Die Revision des kommunalen Verkehrs- und

Erschliessungsplans kann unter Umständen die Anpassung bzw. die Festsetzung

eines neuen Quartierplans erforderlich machen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 367 mit Hinweis auf BGE 117

Ia 412 E. 4; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, Bd. I S. 185). Somit

könnte dem vorliegenden Projekt, das der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans

dient, der im Jahr 1975 festgelegte Quartierplan nicht entgegengehalten werden.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ausserdem auch Quartierpläne

als Nutzungspläne nach Ablauf des Planungshorizonts von 15 Jahren (Art. 15

lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

[Raumplanungsgesetz, RPG]) grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und

nötigenfalls anzupassen (BGr, 12. Oktober 2009,1C_202/2009, E. 3.3

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aber ohnehin nicht ersichtlich,

inwieweit das Projekt den Quartierplan tangieren soll, wie der Regierungsrat

zutreffend erwogen hat. Jedenfalls erfordern der Wegfall des Mittelstreifens an

der Geeringstrasse und das neue Verkehrsregime für den öffentlichen Verkehr

keine Anpassung des Quartierplans.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen

Bauprojekt Ringling (VB.2010.00440) und dem vorliegend zur Diskussion stehenden

Strassenprojekt besteht sodann nicht. Der Beschwerdegegner hat in Wahrnehmung

seiner Planungsaufgaben allfällige verkehrsmässige Mehrbelastungen durch die

Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. 05 in einem allgemeinen Sinn berücksichtigt,

wie aus den Berichten von V hervorgeht (E. 3.4). Die Beschwerdeführenden

weisen denn auch selber darauf hin, künftige Entwicklungen im Quartier in Form

von Neubauten bzw. Verdichtungen hätten berücksichtigt werden müssen, was

hiermit aber gerade getan wurde.

10.

10.1

Es ergibt

sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit die Sache

zur weiteren Sachverhaltsuntersuchung zurückzuweisen ist. Es ist daher, wie

ausgeführt, Disp.-Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses RRB Nr. 1242

vom 26. Oktober 2011 aufzuheben. Da im Rahmen des Neuentscheids nochmals

über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden sein wird, sind auch die

Disp.-Ziff. III und IV aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

je hälftig, das heisst wie folgt aufzuerlegen: den Beschwerdeführenden 1.1 und

1.2

zu je einem Vierzehntel, unter solidarischer Haftung füreinander und für

die den Beschwerdeführenden insgesamt aufzuerlegende Hälfte, ebenso den

Parteien 2.1 und 2.2. Den übrigen Beschwerdeführenden sind die Kosten zu je

einem Siebtel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die den

Beschwerdeführenden insgesamt aufzuerlegende Hälfte. Dem Beschwerdegegner ist

die andere Hälfte aufzuerlegen. Die hälftige Kostenverteilung ergibt sich

aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit es nicht um

die im Zusammenhang mit der unvollständigen Sachverhaltsermittlung stehenden

Punkte geht. Die Unvollständigkeit der Unterlagen für die Sachverhaltseruierung

hat der Beschwerdegegner zu vertreten.

10.3

Mangels

überwiegenden Obsiegens einer der Parteien sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid im ausgeführten Sinn. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von

Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der

unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird unter Aufhebung der Disp.-Ziff. II, III und IV des

Rekursentscheids RRB Nr. 1242 vom 26. Oktober 2011 im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung an

die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 8'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu je einem Vierzehntel,

unter solidarischer Haftung füreinander und für die auf die Beschwerdeführenden

insgesamt fallende Hälfte, auferlegt, ebenso den Parteien 2.1 und 2.2. Den übrigen

Beschwerdeführenden werden die Kosten zu je einem Siebtel auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die auf die Beschwerdeführenden insgesamt fallende Hälfte. Dem

Beschwerdegegner wird die andere Hälfte der Gerichtskosten auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…