VB.2011.00785
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00785
19. April 2012Deutsch37 min
(URT.2012.14212)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00785
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3. E,
4. F,
5. Vorsorgeeinrichtung G,
6. Stiftung H,
7. I,
alle vertreten durch
RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der Stadtrat Zürich setzte am 14. Januar 2009 ein
Projekt für die Redimensionierung und Umgestaltung der Regensdorfer-/Frankentalerstrasse
im Raum Rütihof (nordwestlicher Bereich des Stadtteils Höngg) fest. Dieser beinhaltet
unter anderem Massnahmen an der Frankentalerstrasse, insbesondere im Bereich
zwischen den Einmündungen in die Geeringstrasse und die Regensdorferstrasse.
Bei der Einmündung in die Geeringstrasse soll ein Kreisel errichtet werden und
im Anschluss daran soll (ostwärts) ein Zebrastreifen – unterbrochen durch zwei
Schutzinseln – über die Frankentalerstrasse führen. Die noch weiter ostwärts
liegende Fussgängerunterführung unter der Frankentalerstrasse soll geschlossen
werden. Eine weitere Unterführung an der Regensdorferstrasse nördlich des
Knotens Frankentaler-/Regensdorferstrasse ist bereits ausser Betrieb. Die
Fahrbahn der Geeringstrasse soll verschmälert und die dort angelegten
Bushaltestellen der Linien 485 und 89 sollen an die Frankentalerstrasse verlegt
werden, womit das Einfahren dieser Busse in die Geeringstrasse mit Wenden am
Knoten Geering-/Rütihofstrasse entfiele. Der Frankentaler- und Grünwaldweg
sollen mit der südlichen Bushaltestelle an der Frankentalerstrasse verbunden werden.
Am Knoten Rütihofstrasse soll westwärts neu eine Haltestelle für die Linie 46
erstellt werden. Am Knoten Frankentaler-/Regensdorferstrasse soll die separate
Einfahrspur für das Quartier Rütihof zur Busspur umfunktioniert werden. In
jenem Bereich sind weitere, durch Schutzinseln unterbrochene Zebrastreifen
vorgesehen.
In der Folge wies der Stadtrat die gegen
das Projekt erhobenen Einsprachen von A und B, C D, E, F, der Vorsorgeeinrichtung G
sowie der Stiftung H ab und trat auf die Einsprachen von RA I sowie
damals noch der Interessengemeinschaft IG S nicht ein.
B.
Gegen jenen Beschluss erhoben A und B, C D, E, F, die
Vorsorgeeinrichtung G, die Stiftung H, alle vertreten durch
Rechtsanwalt J, sowie I und 28 Mitglieder der IG S, Letztere
vertreten durch RA I, Rekurs beim Regierungsrat. Rechtsanwalt J beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Januar 2009, RA I
unter anderem die "Zuerkennung der Legitimation". Der Regierungsrat
trat mit Beschluss vom 11. November 2009 auf die Rekurse von A und B und
Mitbeteiligte sowie der 28 Mitglieder der IG S nicht ein und wies den
Rekurs von RA I ab.
C.
Am 16. Dezember 2009 erhob RA I im eigenen
Namen und als Präsident der IG S sowie im Namen von
28 Vereinsmitgliedern Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den
Rekursentscheid vom 11. November 2009. Er beantragte unter anderem die
Aufhebung des Rekursentscheids, soweit sein Rekurs abgewiesen worden war, sowie
die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat.
Am 17. Dezember 2009 erhob
Rechtsanwalt J namens von A und B, C D, E, F, der Vorsorgeeinrichtung G
und der Stiftung H ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids, soweit auf deren Rekurs nicht eingetreten worden war, und die
Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur materiellen Entscheidung.
D.
Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom
15. April 2010 (VB.2009.00711/712) auf die Beschwerde der IG S nicht
ein und wies die Beschwerden von A und B, C D, E, F, der Sulzer
Vorsorgestiftung, der Stiftung H und von RA I ab. Die Beschwerde der
einzelnen Vereinsmitglieder der IG S wurde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
E.
Dagegen gelangten RA I im eigenen Namen und für
die IG S sowie 20 einzelne Vereinsmitglieder mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren
1C_317/2010), ebenso A und B, C D, E, F, die Vorsorgeeinrichtung G und die
Stiftung H (Verfahren 1C_319/2010). Das Bundesgericht hiess am
15. Dezember 2010 die Beschwerde von RA I sowie die Beschwerde im Verfahren
1C_319/2010 gut. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010
wurde aufgehoben, soweit es die Legitimation dieser Beschwerdeführer zur
Anfechtung des umstrittenen Strassenprojekts verneint hatte. Die Beschwerde der
IG S wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, ebenso die
Beschwerde der einzelnen Vereinsmitglieder.
F.
Am 25. Mai 2011 hiess das Verwaltungsgericht
aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2011 die
Beschwerden von RA I sowie von A und B, C D, E, F, der
Vorsorgeeinrichtung G und der Stiftung H gut und wies die Sache zur
materiellen Entscheidung an den Regierungsrat zurück.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat nahm mit Beschluss vom
26.
Oktober 2011 das Verfahren im genannten Umfang wieder auf
(Disp.-Ziff. I) und wies die Rekurse unter Kostenfolge ab
(Disp.-Ziff. II und III). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen
(Disp.-Ziff. IV).
III.
Am 6. Dezember 2011 ging fristgemäss
(auch in Bezug auf RA I) die Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid
vom 26. Oktober 2011 von A und B, C D, E, F, die Vorsorgeeinrichtung G,
die Stiftung H sowie von RA I, alle vertreten durch Rechtsanwalt J,
beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten, in Aufhebung der
Disp.-Ziff. II bis IV des Rekursentscheids sei die Festsetzung des
Strassenbauprojekts betreffend Umgestaltung und Erneuerung der
Regensdorfer-/Frankentalerstrasse in Zürich-Höngg gemäss Beschluss des
Stadtrats von Zürich vom 14. Januar 2009 aufzuheben, die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien der Stadt Zürich bzw. dem Staat Zürich
aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die
Vorinstanz verzichtete am 11. Januar 2012 unter Verweis auf den Rekursentscheid
vom 26. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme. Der Stadtrat von Zürich
beantragte am 22. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 16. März 2012
ging dazu eine freigestellte Vernehmlassung der Letzteren beim Gericht ein, zu
welcher sich der Stadtrat am 27. März 2012 äusserte. Am 10. April
2012.
(Poststempel vom 5. April 2012) ging wiederum eine Stellungnahme der
Beschwerdeführenden ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Streit
liegt ein Strassenprojekt von überkommunaler Bedeutung, das die Stadt Zürich
gestützt auf die ihr in den §§ 43 ff. des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrG) übertragenen Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats
(§ 15 Abs. 1 StrG) festgesetzt hat. Einsprachen gegen das Projekt
werden beim Stadtrat erhoben und von diesem mit der Projektfestsetzung
behandelt. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden (§ 45
Abs. 2 StrG). Dessen Rekursentscheid unterliegt gemäss § 17
Abs. 4 Satz 2 StrG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
1.2
Aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgaben ist die Legitimation der
Beschwerdeführenden zu bejahen und auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.3
Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, schon zufolge
mangelnder Aussteckung des Projekts gemäss § 16 StrG sei eine
Neuaussteckung erforderlich. Der Regierungsrat hatte in verfahrensrechtlicher
Hinsicht erwogen, die Planauflage der Beschwerdegegnerin habe den Anforderungen
nach § 16 StrG genügt. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die
Planauflage nicht korrekt erfolgt sei. Ausserdem wären die Beschwerdeführenden
nicht beschwert, hätten sie doch vom Projekt genaue Kenntnisse.
Es trifft zu, dass die rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführenden genaue Kenntnisse vom Projekt haben, in sämtliche
Verfahrensakten Einsicht nehmen und umfassende Stellungnahmen abgeben konnten.
Selbst wenn die Planauflage nicht in allen Teilen korrekt erfolgt wäre, wofür
aber keine Anhaltspunkte bestehen, wären die Beschwerdeführenden dadurch nicht
beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
§ 14
StrG umschreibt die Grundsätze der Strassenprojektierung. Danach sind die Strassen
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit
bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Planer sind zu einer
Optimierung des Vorhabens nach diesen Leitlinien unter umfassender Interessenabwägung
verpflichtet. Es entspricht dem Wesen eines Optimierungsprozesses, dass bei der
jeweiligen Planung einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass
berücksichtigt werden (VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 2.1 mit
Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd).
2.2
Im
Gegensatz zur Vorinstanz ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der
angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann (§ 20
Abs. 1 lit. c VRG).
3.
Sachverhaltsabklärungen
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es müssten weitere Untersuchungen bezüglich
der überregionalen, örtlichen, kleinräumigen und quartierbezogenen Bedürfnisse,
inklusive der Situation am Meierhofplatz, sowie des Risikos von Unfällen und
der fehlenden Erreichbarkeit vorgenommen werden. Die im Projekt angegebenen
Unterlagen würden auf wenigen Messungen im Jahr 2004 gründen und seien ohne die
Untersuchung künftiger Veränderungen des Verkehrs übernommen worden. Zu all dem
sei ein Verkehrsgutachten erforderlich, und es sei dann die öffentliche Auflage
mit den vollständigen Akten zu wiederholen. Bezüglich Fussgängerstreifen sei
keine Sicherheitsprüfung erfolgt.
In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 verwiesen
die Beschwerdeführenden zudem auf bevorstehende Tramgleiserneuerungen
an der Limmattalstrasse, welche zu einer Umleitung des gesamten
Personenverkehrs über die Frankentalerstrasse führen werde. Solche Umleitungen
seien kein Einzelfall. Die Frankentalerstrasse müsse darauf ausgerichtet sein,
zumindest vorübergehend neben dem ganzen Durchgangsverkehr auch den Ortsverkehr
aufzunehmen. Die Bemessungsgrundlagen enthielten aber keine Angaben über solche
länger- wie kurzfristige Umlagerungen zur Entlastung des Meierhofplatzes.
3.2
Der
Regierungsrat hatte das Einholen weiterer Unterlagen als unnötig erachtet. Auch
der Beschwerdegegner hält die Einholung weiterer Unterlagen nicht für
erforderlich und bestreitet, dass die ermittelten Werte veraltet seien.
3.3
Grundsätzlich
ist der Sachverhalt umfassend zu klären. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich
die Untersuchungen auf alle denkbaren Einzelheiten zu erstrecken haben.
Vielmehr genügt es, auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen
abzustellen; der zuständigen Behörde kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum
zu. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle
Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es
sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 7, 10). Gutachten von
Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts
besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Es ist von Fall zu Fall über die
Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu entscheiden; dabei kommt der
zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zu. Wirkten an einem Verfahren
bereits unabhängige Sachverständige mit, so drängt sich die Einholung eines
zweiten Gutachtens – einer sogenannten Oberexpertise – nur auf, wenn unter anderem
begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung der Sachfrage bestehen.
Allgemein erscheint die Einholung eines Obergutachtens angezeigt, wenn sich das
erste Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24 f.).
3.4
Das
vorgesehene Projekt stützt sich unter anderem auf die Untersuchungen und
Schlussfolgerungen von V, beratender Verkehrsingenieur. Von ihm liegen Berichte
vom 15. Juni 2005, 27. März 2006 und 18. Juli 2006
vor, worin sowohl die örtlichen bzw. quartierbezogenen als auch die
überregionalen Bedürfnisse, inklusive der Situation am Meierhofplatz, umfassend
berücksichtigt wurden.
Aber auch die Frage der Leistungskapazität im Hinblick auf
die künftige Verkehrsentwicklung wurde ausführlich thematisiert. In den
Berichten vom 27. März 2006 und 18. Juli 2006 wurde gerade im
Zusammenhang mit der Sensitivität des Kreisels Geeringstrasse darauf
hingewiesen, dass bei einer Verkehrsstärke in Einfahrt aus der Geeringstrasse
von 300 Personenwageneinheiten pro Stunde (PWE/h; ohne Fussgängerstreifen) und
einer Belastungsreserve von 300 PWE/h die Qualitätsstufe B (= gut; kaum
Kolonnen) und bei einer Verkehrsstärke in Einfahrt von 400 PWE/h zufolge
Senkung der Belastungsreserve auf 200 PWE/h die Qualitätsstufe C (kleinere
Kolonnen), beinahe noch Übergang Qualitätsstufe B–C, erreicht würde. Die
Leistungsfähigkeit der Einfahrt betrage 630 PWE/h. Bei der Einfahrt von
Regensdorf her mit 1'000 PWE/h und 200 Fussgängern pro Stunde mit einer
Belastungsreserve von 180 PWE/h würde die Qualitätsstufe C, beinahe noch
Übergang Qualitätsstufe B–C erreicht, wobei noch ein Korrekturfaktor von 0,93
gegeben sei. Die Leistungsfähigkeit der Einfahrt liege bei 1'180 PWE/h. Die
Berechnung sei allerdings sehr empfindlich auf andere Annahmen bezüglich
Fussgängerzahlen. Daher sei die Zahl der Zufussgehenden bewusst hoch gewählt
worden. Bei unwahrscheinlichen 300 Fussgängerinnen und Fussgängern pro Stunde
wäre der Korrekturfaktor noch 0,87, die Leistungsfähigkeit der Einfahrt 1'100
PWE/h, die Reserve 80 PWE/h, die mittlere Wartezeit von 38 Sekunden
entsprechend der Qualitätsstufe D (ausreichend, vorübergehend längere Kolonnen,
die abgebaut werden könnten). Die Verkehrsqualitätsstufe D mit einer Belastungsreserve
von 100 PWE/h sei erfüllt und lasse noch Spielraum für Unsicherheiten
hinsichtlich der Verkehrsdaten (kleine Stichprobe zur Bestimmung des
Ist-Zustands, sehr grobe Abschätzung der Verkehrszunahme als Folge der
geplanten Überbauung Ringling). Ebenso wurde die Leistungsfähigkeit am Knoten
Frankentaler-/Regensdorferstrasse, die via Lichtsignalanlage verkehrsabhängig
gesteuert werden und womit auch der Verkehr in Richtung Meierhofplatz dosiert
werden soll, eingehend abgeklärt.
Es zeigt sich somit, dass in den Berichten sowohl auf die
klein- als auch grossräumigen Auswirkungen des Projekts und die Frage der
Leistungsfähigkeit rechtsgenügend eingegangen worden ist, weshalb sich die
Einholung weiterer oder ergänzender Gutachten bezüglich dieser Gesichtspunkte
erübrigt. Sodann gründen die Untersuchungen auf der Funktion der
Frankentalerstrasse als Hauptverkehrsstrasse (dazu E. 6.3), wozu
naturgemäss bei Bedarf auch deren Beanspruchung als Umleitungsroute zufolge
Bauarbeiten in der Region fällt. Dass aber die Leistungskapazität des Projekts
gemäss den Berichten auch bei höheren Belastungen gegeben ist, wurde soeben
dargelegt (vgl. dazu E. 7.4).
3.5
Das Thema
"Unfallgefahren" wird in den Berichten allerdings nicht oder kaum
aufgegriffen, was an und für sich keine Rolle spielte, sofern keine kritischen
Stellen vorlägen. Im Bericht vom 15. Juni 2005 wird aber ausdrücklich auf
die Problematik der Sichtweite beim Knoten Geering-/Frankentalerstrasse,
insbesondere bei ungünstigen Lichtverhältnissen, hingewiesen, was bei der
bestehenden Linienführung die Automobilisten dazu verleiten könnte, (zu) knappe
Zeitlücken zu benutzen (Unfallgefahr). Daher sei das Anbringen eines Kreisels
zu prüfen, womit Temporeduktionen einhergingen. Dieser allerdings primär in
Zusammenhang mit den Unfallgefahren der motorisierten Verkehrsteilnehmenden erfolgte
Hinweis ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Knoten
Geering-/Frankentalerstrasse schon hinsichtlich der Sichtverhältnisse um einen
kritischen Punkt handelt. Dass die Situation mit einem Kreisel für den
motorisierten Verkehr entschärft wird, kann als erstellt erachtet werden. Ob
dies aber bezüglich der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger, die den
ostwärts des Kreisels angelegten Zebrastreifen über die Frankentalerstrasse
benutzen sollen, gleichermassen gesagt werden kann, erscheint als ungewiss und
wurde nicht weiter abgeklärt. Der alleinige Hinweis, dass der Kreisel und der
Zebrastreifen normenkonform seien, was die Beschwerdeführenden allerdings im
Zusammenhang mit der Anlegung des Streifens bei den projektierten Bushaltestellen
bestreiten, ändert nichts daran, dass die konkrete Situation in Bezug auf die
Sicherheit des Fussverkehrs nicht näher untersucht wurde – dies, obwohl
aufgrund der nahen Bushaltestelle ein zusätzliches Gefährdungspotenzial für
Fussgängerinnen und Fussgänger besteht. Die Häufung von Unfällen auf
Fussgängerstreifen, insbesondere bei ungünstigen Lichtverhältnissen, hat
Sicherheitsüberprüfungen bereits bestehender normenkonformer Fussgängerstreifen
zur Folge; dasselbe muss erst recht für einen projektierten Fussgängerstreifen,
wie er hier im Raum steht, gelten. Erschwerend kommt vorliegend folgender
Aspekt hinzu: Die Achse Regensdorfer-/Frankentalerstrasse ist gemäss kantonalem
Richtplan eine Hauptverkehrsstrasse (dazu E. 6.3) und dementsprechend
stark befahren. Insoweit präsentiert sich die Situation anders als im von V
aufgezeichneten Beispiel mit dem in den Kreisel mündenden Busstreifen in
Neuenhof. Die auf den Bildern A und D sichtbaren Fussgängerstreifen führen dort
nämlich nicht über die stark befahrene Hauptstrasse (Zürcherstrasse), sondern
die wenig und langsam befahrenen Quartierstrassen, weshalb die in die
Quartierstrassen einmündenden motorisierten Verkehrsteilnehmenden schon
deswegen, anders als hier, auf die Beibehaltung der durch den Kreisel bewirkten
Temporeduktion eingestellt sind. Hinzu kommt, dass die Verlegung der
Busstationen ein vermehrtes Überqueren der Frankentalerstrasse durch die
Benützer des öffentlichen Verkehrs bedingt. Busse, welche vom Frankental
kommend Richtung Regensdorferstrasse fahren, münden nach dem Kreisel direkt in
die unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen angelegte Haltestelle, wobei die
sechs Meter breite Fahrbahn ein Überholen der haltenden Busse ermöglicht. Es
ist nicht auszuschliessen, dass beispielsweise ein wenig Platz beanspruchender,
in dieselbe Richtung fahrender Motorradlenker unmittelbar nach dem Kreisel bzw.
noch vor dem Fussgängerstreifen zum Überholmanöver ansetzen könnte. Ob dann die
Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim Betreten des punkto Abstands
von der Kreiselfahrbahn ohnehin knapp bemessenen Fussgängerstreifens genügend
ist, vor allem wenn sie die Frankentalerstrasse Richtung Norden zu überqueren
beabsichtigen, erscheint als fraglich.
Unklar in jenem Bereich ist zudem die Unfallgefahr im
Zusammenhang mit den Fahrradfahrenden, und zwar sowohl hinsichtlich der
Begegnung mit dem motorisierten Verkehr bzw. den Bussen im Kreisel bzw. dessen
Ein- und Ausfahrten als auch mit den Fussgängern und Fussgängerinnen,
insbesondere beim Buswartehäuschen südlich an der Frankentalerstrasse (vgl.
E. 8.1, 8.4.1). Ob dort überhaupt ein kombinierter Rad-/Gehweg vorgesehen
ist, was auch der Beschwerdegegner annimmt, geht aus dem Auflageplan zudem nicht
hervor.
3.6
Dies alles
hat zur Folge, dass die Situation beim geplanten Kreisel und dem südlichen
Buswartehäuschen an der Frankentalerstrasse einer genauen sachverständigen
Überprüfung bedarf, welche nicht nur die Frage der Normenkonformität des
Buswartehäuschens und der dortigen Zebrastreifen zum Inhalt hat, sondern
umfassend die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger, aber auch der
Radfahrenden, aufgreift. Es soll Klarheit darüber erlangt werden, ob dem
Sicherheitsaspekt mit einer guten Markierung und Beleuchtung allein genügt
werden kann oder ob aufgrund der speziellen Situation weitere Massnahmen zu
ergreifen wären. Zu prüfen ist zudem, ob die Verlegung der Busstationen an die
Frankentalerstrasse, welche eine Erhöhung der Fussgängerfrequenz, jedenfalls in
Bezug auf die Bewohner nördlich der Frankentalerstrasse, mit sich bringen
würde, unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll und ob die vorgesehene
Positionierung des Fussgängerübergangs in Ersatz der Fussgängerunterführung
optimal ist. Gegebenenfalls wäre aufgrund des Ergebnisses das Projekt
anzupassen bzw. abzuändern (vgl. E. 8.4.1, 8.4.5).
3.7
Im Rahmen
der ohnehin zu erfolgenden Sachverhaltsuntersuchung ist sodann von Amtes wegen
die Situation der beim Knoten Regensdorfer-/Frankentalerstrasse über die Frankentalerstrasse
führenden Zebrastreifen zu klären. Aus dem Bericht von V vom 18. Juli 2006
könnte bezüglich aller in jenem Bereich liegenden Fussgängerstreifen auf die Notwendigkeit
einer Lichtsignalsteuerung geschlossen werden. Im Auflageplan vom 6. Februar
2007.
ist aber nur bei den über die Regensdorferstrasse führenden Streifen eine
Signalisierung klar ersichtlich (vgl. E. 8.4.5).
3.8
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde unter Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom
26.
Oktober 2011 die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG).
Trotz der erforderlichen Rückweisung ist im Folgenden aber
aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Beschwerdepunkte einzugehen.
Damit soll sowohl der Umfang der noch erforderlichen Untersuchungen klar abgesteckt
als auch die materielle Entscheidfindung vereinfacht werden.
4.
Begründungspflicht
4.1
Die
Beschwerdeführenden führen aus, die im Strassenbauprojekt
Regensdorfer-/Frankentalerstrasse vorgesehene Situation habe ohne
rechtsgenügende Begründung einen massiven Rück- und Umbau der Erschliessung des
Quartiers Rütihof zum Inhalt. Wenn die Vorinstanz pauschal argumentiere, auch
mit den vorgesehenen Massnahmen blieben die Frankentaler- und die
Regensdorferstrasse leistungsfähige Achsen des übergeordneten Strassennetzes,
so verletze sie das rechtliche Gehör, indem auf ihre substantiierten Vorbringen
nicht eingegangen werde.
Der Beschwerdegegner macht
geltend, der Regierungsrat habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
nicht verletzt.
4.2
Die
entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren
Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Sie
darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem
rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Unmassgebliche
und offensichtlich haltlose Vorbringen bleiben ausser Acht. Aus der Begründung
muss indessen gleichwohl mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde
ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen hat oder lediglich für nicht
erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 40 mit Hinweisen).
4.3
Der
angefochtene Rekursentscheid setzt sich mit allen relevanten Parteivorbringen
auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Daran
ändert auch nichts, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in allen Punkten als
genügend erstellt gewürdigt hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführenden liegt daher nicht vor.
5.
Projektierungsbefugnis
5.1
Die
Beschwerdeführenden weisen in der Sache allgemein darauf hin, die Verkehrssituation
vor Ort basiere auf dem Projekt "Bau der neuen Frankentalerstrasse als
Umfahrungsstrasse zwischen Limmattal- und Regensdorferstrasse und Ausbau der
Limmattalstrasse zwischen Frankentaler- und Winzerstrasse, Quartier
Höngg", worüber am 14. September 1969 abgestimmt worden sei
(nachfolgend: "Projekt Frankentalerstrasse 1969"), sowie auf dem Quartierplan
Nr. 458 "Rütihof", den der Stadtrat mit Beschluss vom
11.
Juni 1975 festgesetzt habe (nachfolgend: "Quartierplan
Rütihof"). Die bisherige Situation habe sich in allen Teilen bewährt.
Das umstrittene Projekt sehe eine Beruhigung und Verengung
auf einer Strecke von rund 200 Metern vor, was sich mit dem massiv zugenommenen
Verkehrsvolumen nicht vertrage. Die heutige vierspurige Frankentalerstrasse
trenne den Durchgangsverkehr vom Quartierverkehr soweit wie möglich bzw. es
bestehe eine möglichst reibungslose Verbindung von Durchgangs- und
Quartierverkehr. Zudem seien die Fussgängerverbindungen verkehrsgetrennt
erstellt. Dieses Konzept werde nun mit der Vereinigung des Quartierverkehrs mit
dem Durchgangsverkehr zerstört.
5.2
Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Argumentation der Beschwerdeführenden
basiere allgemein auf einem einseitigen Blickwinkel, der sich fast ausschliesslich
auf die Interessen des motorisierten Verkehrs fokussiere. Es sei zu beachten,
dass die Stimmberechtigten dem kommunalen Verkehrsplan in der Volksabstimmung
vom 8. Februar 2004 mit 65,5% Jastimmen zugestimmt hätten. Weiter sei am
4.
September 2011 die Volksinitiative "Zur Förderung des öV, Fuss-
und Veloverkehrs in der Stadt Zürich" angenommen worden, womit ein
weiteres deutliches Zeichen gesetzt worden sei, dass nicht nur die Bedürfnisse
des motorisierten Individualverkehrs zu berücksichtigen seien. Die Behauptungen
der Beschwerdeführenden, wonach sich vorliegend die Verbindungen für
Zufussgehende, Velos, Rollstühle und Kinderwagen verschlechtern würden, seien
falsch. Der am Knoten Frankentaler-/Geeringstrasse projektierte Kreisel führe
zu einer Verflüssigung des Verkehrs im Vergleich zu den heute vorhandenen
Lichtsignalanlagen, weshalb anzunehmen sei, dass durch den Wegfall des
Stop-and-go-Verkehrs sich die Lärmbelastung und Luftverschmutzung tendenziell
sogar vermindern werde.
5.3
Der
Regierungsrat hatte festgehalten, gesamthaft gesehen erfülle das Vorhaben die
heute geltende richtplanerische Vorgabe, wonach bei Hauptverkehrsstrassen
Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Siedlungsqualität vorzusehen seien,
soweit die Verkehrsbelastung dies zulasse. Die aktuelle Situation erfülle die
Projektierungsgrundsätze von § 14 StrG namentlich in Bezug auf den
sparsamen Landverbrauch, die angemessene Berücksichtigung aller
Verkehrsteilnehmenden sowie die bestmögliche Einordnung in die bauliche
Umgebung nicht mehr.
5.4
Allgemein
ist nochmals auf darauf hinzuweisen, dass es im Wesen eines Optimierungsprozesses
liegt, dass bei der jeweiligen Planung einzelne Grundsätze stärker und andere
in geringerem Mass berücksichtigt werden, wobei dem Verwaltungsgericht die Prüfung
der Unangemessenheit versagt ist (E. 2). Mit der Annahme des kommunalen Verkehrsplans
der Stadt Zürich (als ein Teil des Richtplans, vgl. dazu E. 6) durch das
Volk am 8. Februar 2004 ist die städtische Verkehrspolitik demokratisch
abgestützt. In Berücksichtigung des rasanten Verkehrswachstums und den damit
einhergehenden Folgen setzt der Verkehrsplan auf eine "Ganzheitliche
Strassenraumgestaltung", basierend auf dem Prinzip der Koexistenz bei
gleichmässigem Verkehrsfluss auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau (B3.5).
Zielsetzung ist unter anderem die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie des
Velo- und Fussverkehrs. Dabei sollten Fusswege die Qualitätsanforderungen der
Begehbarkeit für alle Bevölkerungsgruppen zu allen Tages- und Jahreszeiten, der
Sicherheit (objektiv und subjektiv), Beleuchtung, Belebtheit, des Komforts und
der Attraktivität erfüllen. Umwege seien zu vermeiden und vor allem Über- und
Unterführungen nur als unvermeidbare Ausnahmen in Betracht zu ziehen (H1; siehe
dazu Kommunaler Verkehrsplan, Bericht, Gemeinderatsbeschluss Nr. 1940 vom
1.
Oktober 2003, mit RRB Nr. 1438 vom Regierungsrat genehmigt am
22.
September 2004; abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch). Somit ist die
Neuaufteilung des Strassenraums, wie dies im Projekt vorgesehen ist, im
Grundsatz nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht es den vorgegebenen
Richtlinien, wonach das Verkehrsaufkommen primär mittels der dargelegten
Massnahmen zu bewältigen ist. Dabei sind die Ende der Sechziger- und in den
Siebzigerjahren umgesetzten Projekte diesen neuen Bedürfnissen anzupassen,
wobei die Interessen aller Verkehrsteilnehmenden sowie Aspekte des
Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Durchsetzung des zu
respektierenden Volkswillens kann die Erreichung dieser Ziele durchaus mit
Spurreduktionen und weiteren, den motorisierten Verkehr verlangsamenden
Massnahmen einhergehen, was wiederum zu einem gleichmässigen Verkehrsfluss
führen soll.
Somit war der Stadtrat befugt, den zur Diskussion stehenden
Strassenabschnitt in Anpassung an die heutigen Bedürfnisse neu zu projektieren.
Daran ändern weder das Projekt Frankentalerstrasse 1969 noch der Quartierplan Rütihof
etwas; auf Letzteren ist noch einzugehen (E. 9).
6.
Kantonaler Richtplan
6.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das neue Projekt widerspreche dem kantonalen
Richtplan, sei doch in keinem der Richtpläne festgehalten, dass die Achse Regensdorfer-/Frankentalerstrasse
umgebaut werden soll. Das Projekt sei mit § 14 StrG nicht vereinbar,
wonach die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung zu projektieren
seien und ihre bisherige Funktionstüchtigkeit nach § 7 Abs. 2
lit. a StrG zu erhalten sei. Diese Projektierungsgrundsätze, welche durch
die VSS Norm SN 640 042 konkretisiert würden, gelte es gemäss § 360
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im
Regelfall zu beachten. Eine einseitige Ausrichtung auf die sogenannte
Stadtverträglichkeit gehe nicht an.
6.2
Der
Beschwerdegegner bestreitet, dass das Projekt den Richtplan verletze. Vielmehr
verbleibe der Stadt durch die generalisierende Darstellung im Richtplan der
erforderliche Anordnungsspielraum für die Detailplanung.
6.3
Der
Regierungsrat hat zu Recht ausgeführt, dass die Achse
Regensdorfer-/Frankentalerstrasse gemäss kantonalem Richtplan eine
Hauptverkehrsstrasse bildet (vgl. dazu Richtplankarte Verkehr, Blatt Nord,
abrufbar unter www.are.zh.ch). Gemäss Text zum Verkehrsrichtplan sind an
Hauptverkehrsstrassen Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der
Siedlungsqualität ausdrücklich möglich und es ist festgehalten, dass der
Strassenraum dem motorisierten und öffentlichen Verkehr sowie dem Velo- und
Fussverkehr diene (S. 6, ebenfalls abrufbar unter www.are.zh.ch). Wenn nun im
Rahmen der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans ebensolche Massnahmen an der
Regensdorfer-/Frankentalerstrasse getroffen werden sollen, so steht dies im
Einklang mit der kantonalen Richtplanung. Das Projekt widerspricht ferner auch
nicht den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. So betont § 14 StrG
unter anderem die Beachtung des Umweltschutzes sowie ausdrücklich auch der
Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, Radfahrer sowie der
Behinderten und Gebrechlichen im Rahmen von Projektierungen. Nichts anderes
ergibt sich sodann aus § 360 Abs. 3 PBG bzw. der VSS Norm SN 640 042,
welche die Hauptverkehrsachsen ohnehin als dem "gemischten Verkehr"
dienend definiert. Das Projektkonzept als solches widerspricht somit nicht
übergeordneten Bestimmungen.
7.
Leistungsfähigkeit/Erschliessung
7.1
Gemäss den
Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strassenprojekt die
"Stadtverträglichkeit" bzw. "Siedlungsqualität", was
dasselbe bedeute, verbessern soll. Mit der erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
der Durchgangsstrasse bleibe der Quartierverkehr im Stau des Durchgangsverkehrs
stecken, womit eine Verschlechterung in Bezug auf die Erschliessung, die dann
auch den rechtlichen Anforderungen gemäss den §§ 236 f. PBG nicht
mehr genüge, einhergehe. Die Entwicklung des Quartiers Rütihof (Bebauung des
unbebauten Baulandes, Verdichtung usw.) würde verunmöglicht. Gestützt auf die
Verkehrsberichte von V seien ihre Bedenken, dass nach Realisierung des Projekts
mit dem Kreisel an der Geeringstrasse ihre Liegenschaften nicht mehr genügend
erschlossen seien, nicht ausgeräumt worden, im Gegenteil. An der Geeringstrasse
würde durch die Einengung auch das Unfallrisiko steigen. Zu befürchten sei
zudem, dass sich der Verkehr mit dem vorgesehenen Projekt neue Wege suchen und
insbesondere der Meierhofplatz wieder stärker belastet werde. Der vermehrte
Stau werde bezüglich Luftverschmutzung und Lärm zu einer Verschlechterung
führen. Ebenso schade das Strassenprojekt der Zugänglichkeit für
Dienstfahrzeuge.
7.2
Nach
Auffassung des Beschwerdegegners liegt der Leistungsfähigkeitsnachweis für das
Projekt auf der sicheren Seite, da die für die Dimensionierung erhobenen Zahlen
(hochgerechnete Spitzenviertelstundenwerte) höher ausfielen als die über Jahre
an der Dauerzählstelle nördlich des Knotens Frankentaler-/Regensdorferstrasse
gemessenen. Mit der bestehenden Zufahrtsdosierung am Knoten
Regensdorfer-/Frankentaler-strasse werde die Zufahrt der Fahrzeuge geregelt,
was zur Folge habe, dass in den für die Leistungsfähigkeitsnachweise relevanten
Spitzenstunden gar keine Verkehrszunahme mehr auftreten könne. Mit der
genannten Dosierung könne auch der Ausweichverkehr über die Regensdorferstrasse
Richtung Höngg begrenzt werden, sodass der Meierhofplatz nicht zusätzlich
belastet werde. Unbegründet seien sodann die Bedenken der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit der Zufahrt der Dienstfahrzeuge. Diese könnten im Notfall
die Busspur benutzen.
7.3
Die
Vorinstanz hatte ausgeführt, aufgrund der Berichte von V, die auch das weitere
Verkehrsumfeld und namentlich die Situation am Meierhofplatz berücksichtigten,
sei für den aus der Geeringstrasse kommenden Verkehr in Richtung Regensdorf mit
einer Verbesserung der Verhältnisse zu rechnen, insbesondere für den Bus
Nr. 46. Immerhin bestehe aber gemäss Gutachter beim Kreisel Geeringstrasse
aufgrund der bestehenden Unwägbarkeiten "ein mässiges Risiko hinsichtlich
Leistungsfähigkeit als Folge der Unsicherheit über Fussgängermengen im
Speziellen und Verkehrsdaten im Allgemeinen". Allerdings sei der Gutachter
von einer hohen Fussgängerfrequenz (200 Personen pro Stunde in der Morgenspitzenstunde)
ausgegangen. Gewisse Vorbehalte in Bezug auf die Auswirkungen der neuen
oberirdischen Fussgängerquerungen seien daher nicht gänzlich von der Hand zu
weisen. Der Beschwerdegegner habe diese Unwägbarkeiten mit dem Projekt aber zu
Recht in Kauf genommen, um mit einem oberirdischen Fussgängerübergang die
Trennungswirkung der Strasse zu vermindern und die Voraussetzungen für die
Verlegung der Bushaltestellen zu schaffen. Die Leistungsfähigkeit des Kreisels
sei nachgewiesen; mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h
auf 50 km/h seien zudem die Vorbringen betreffend zusätzliche Lärm- und
Luftbelastung unbegründet.
7.4
Wie in den
Erwägungen 3.5 und 3.6 ausgeführt, bedarf der Sachverhalt zwar hinsichtlich der
Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim östlich des Kreisels
Geering-/Frankentalerstrasse angelegten Fussgängerstreifen aufgrund der
speziellen Situation weiterer Untersuchungen. Hinsichtlich Verkehrsdaten,
Leistungsfähigkeit und Auswirkungen auf den Meierhofplatz ist der Sachverhalt
aber rechtsgenügend abgeklärt worden (E. 3.4). Gemäss den Berichten von V
ist die Leistungsfähigkeit des Projekts klar gegeben, und zwar sowohl beim
signalgesteuerten Knoten Frankentaler-/Regensdorferstrasse, wo die separate
Rechtsabbiegespur durch eine Busspur ersetzt werden soll, als auch beim Kreisel
Frankentaler-/Geeringstrasse. Bei Letzterem verbessern sich die Verhältnisse
für Ausfahrten aus der Geeringstrasse in Richtung Regensdorferstrasse sogar,
worauf der Regierungsrat zutreffend hingewiesen hat. Im Bereich des vorgesehenen
Kreisels liegen sodann keine "Unwägbarkeiten" hinsichtlich der
künftigen Leistungskapazität vor, wie aus der vorinstanzlichen Begründung
allenfalls geschlossen werden könnte. Einerseits basieren die Sensitivitätsberechnungen
von V auf sehr hohen Zahlen, bis hin zu "unwahrscheinlichen" 300
Fussgängern pro Stunde, womit die so genannten "Unwägbarkeiten"
bereits berücksichtigt sind. Andererseits dienen die im kommunalen Verkehrsplan
aufgezeichneten und hier vorgesehenen Massnahmen gerade der nachhaltigen Bewältigung
des hohen Verkehrsaufkommens bzw. der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses,
was erwiesenermassen – schon aufgrund der Temporeduktionen –
umweltschutzrechtliche Interessen erfüllt (E. 5.4). Verlangsamungen mit
geringen Wartezeiten des motorisierten Verkehrs in den Stosszeiten, wie sie in
den Berichten erwähnt werden, sind im Rahmen der im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegenden Ziel- und Durchsetzung des dem Volkswillen entsprechenden
Verkehrsplans und des daraus fliessenden Verkehrsprojekts grundsätzlich
hinzunehmen und stellen bei weitem keine rechtsverletzenden
Leistungsbeeinträchtigungen im Sinn von "Blechlawinen" dar, die ein
Eingreifen des auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkten
Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Aber auch allfällige Verzögerungen
zufolge vorübergehender Beanspruchung der Frankentalerstrasse als
Umleitungsroute wegen Bauarbeiten in der Region könnten kein Argument gegen das
Projekt bilden, kommen doch solche Verzögerungen überall vor.
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im
Projekt vorgesehenen Fahrbahnverschmälerungen bzw. Spurreduktionen im
Allgemeinen und an der Geeringstrasse im Besonderen die Erschliessungsfunktion
der Anlagen in rechtsverletzender Weise minderten bzw. den Anforderungen
hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den Grundstücken der Beschwerdeführenden
gemäss den §§ 236 f. PGB nicht mehr Genüge getan wäre. Nicht ersichtlich
ist sodann, weshalb das Projekt einer Entwicklung des Quartiers mit verdichtetem
Bauen oder der Überbauung unbebauten Baulands entgegenstehen soll, wie die Beschwerdeführenden
pauschal behaupten. Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Verschmälerungen das
Unfallrisiko erhöhen, wie die Beschwerdeführenden generell und hinsichtlich der
Geeringstrasse speziell ausführen. Vielmehr ist aufgrund der dadurch bewirkten
Temporeduktionen mit dem Gegenteil zu rechnen; der Sicherheitsaspekt wird denn
auch im kommunalem Verkehrsplan mit den darin vorgesehenen Massnahmen besonders
hervorgehoben (E. 5.4). Ebenso wenig ist vorliegend von Behinderungen der
Dienstfahrzeuge, die ins Quartier münden wollen, auszugehen. Temporeduktionen
und entsprechende Verlangsamungen stellen wie erwähnt keine rechtsverletzende
Behinderungen dar. Für Notfallfahrzeuge gelten ohnehin besondere Regeln; sie
können bei Bedarf die separaten Busspuren benützen, weshalb sich für sie die
Situation sogar verbessert.
8.
Fusswege, Unterführung und Bushaltestellen
8.1
Im
Zusammenhang mit den entlang der Frankentalerstrasse projektierten Bushaltestellen
machen die Beschwerdeführenden Verstösse gegen Normen geltend, sei doch die Anlegung
von Fussgängerstreifen vor der Busausfahrt nur ausnahmsweise zulässig. Ein weiteres
Problem sei die Breite der Fahrspur von drei Metern neben der Busstation auf
der südlichen Seite Richtung Regensdorferstrasse und bei der Einfahrt in die
Geeringstrasse. Der Rad- und Gehweg sei zu schmal und das Buswartehäuschen
falsch platziert. In zeitlicher Hinsicht sei die Verlegung der Busstationen für
eine grosse Mehrheit der Quartierbewohner nachteilig. Daran ändere auch nichts,
dass für zwei Buslinien die Kehre in das Quartier Rütihof wegfalle, sei doch
umgekehrt für die am meisten belastete Buslinie 46 eine zusätzliche Haltestelle
erforderlich. Zudem sei das Warten an der Frankentalerstrasse weniger angenehm
als an der Geeringstrasse, wo sich ein sicher und bequem erreichbarer eigentlicher
Busbahnhof befinde. Weiter sei zu beachten, dass die unmittelbar nach der
Einfahrt von der Geeringstrasse in die Rütihofstrasse neu vorgesehene Bushaltestelle
der Linie Nr. 46 die Zufahrt behindere.
Insgesamt seien die Neugestaltung der Wege und insbesondere
das Ersetzen der Fussgängerunterführung unter der Frankentalerstrasse mittels
Fussgängerstreifen gerade für ältere Personen und Kinder untragbar. Der
Frankentalerweg habe einen Anschluss an die Naglerwiesenstrasse. Die Entfernung
des Anschlusses von der Giblenstrasse betrage etwa 75 Meter. Die
Giblenstrasse führe direkt über die für den Autoverkehr gesperrte Brücke zur
Endstation des Busses Nr. 46. Um auf die nördliche Bushaltestelle und zum
Quartier Rütihof zu gelangen, müsse man entlang der ganzen südlichen Busstation
zum Fussgängerstreifen gehen, etwa 65 m weit, und dann die Frankentalerstrasse
überqueren, was für Velos, Rollstühle, gehbehinderte Personen usw. ungeeignet
sei und eine bedeutsame Verbindung, wie zum Beispiel nach der Grünau und die
daran anschliessenden Gebiete, unterbinde.
8.2
Der
Beschwerdegegner erachtet die Verlegung der Bushaltestellen als sachlich begründet,
angemessen und normenkonform. Die Beschwerdeführenden würden einseitig die Optik
des Quartiers nördlich der Frankentalerstrasse berücksichtigen. Die Einfahrt in
die Rütihofstrasse werde durch die neue Haltestelle für den Bus 46 nicht
behindert, jedenfalls nicht in relevantem Mass.
Unzutreffend sei, dass die projektierte Wegergänzung vom
Frankentalerweg zur Bushaltestelle ungeeignet sei. Schlicht nicht
nachvollziehbar sei, inwiefern die neue Wegverbindung bedeutsame Verbindungen
nach der Grünau und daran anschliessende Gebiete behindern soll.
8.3
Der
Regierungsrat hatte die vorgesehenen Bushaltestellen für rechtens erachtet. Mit
der neuen Haltestelle für den Bus Nr. 46 erfahre die Quartiererschliessung
durch den öffentlichen Verkehr sogar eine Verbesserung, vor welchem Hintergrund
die sich für die Beschwerdeführenden allenfalls ergebenden unwesentlich
längeren Wegdistanzen von unter 100 Metern hinzunehmen seien. Die Absicht des
Beschwerdegegners, die Erschliessung der südlich der Frankentalerstrasse
gelegenen Siedlungen durch den öffentlichen Verkehr mittels Verlegung der
Bushaltestellen zu verbessern, sei nachvollziehbar, weshalb eine Überquerung
der Frankentalerstrasse zu ermöglichen sei. Die bestehende Unterführung sei mit
ihrer Lage in der Nähe des Knotens Regensdorferstrasse zu abgelegen.
8.4
8.4.1
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im Zusammenhang
mit der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden im Bereich des
Kreisels Geering-/Frankentalerstrasse und der südlichen Bushaltestelle an der
Frankentalerstrasse weiterer Klärung bedarf (E. 3.5 und 3.6). Die Lage im
nördlichen Bereich der Bushaltestelle an der Frankentalerstrasse erscheint zwar
aufgrund der grossräumigeren Platzverhältnisse und der dort geplanten
Fussgängerschutzinseln diesbezüglich als besser, muss aber ebenso in die
vorzunehmende Sicherheitsprüfung jenes sensiblen Abschnitts einbezogen werden.
8.4.2
Anders zu beurteilen ist hingegen die Situation betreffend die neu geplante
Bushaltestelle im Einmündungsbereich der Geeringstrasse in die Rütihofstrasse.
Es trifft zwar zu, dass auf diese Weise bei haltenden Bussen die Einmündung
erschwert wird. Angesichts der durch die neue Bushaltestelle bewirkten
Verbesserung für die Benutzer und Benutzerinnen der Linie 46 sowie des
Umstands, dass die Haltestelle – anders als an der Frankentalerstrasse – nicht
an einer Hauptverkehrsstrasse liegt, ist dies hinzunehmen bzw. liegt diese
übliche Planung mit dem Ziel der Stärkung des öffentlichen Verkehrs in der
Kompetenz des Beschwerdegegners. Aufgrund der im Quartierinnern gefahrenen
tiefen Geschwindigkeiten sowie des dort ohnehin geringeren Verkehrsvolumens ist
nicht von einer Erhöhung der Unfallgefahr auszugehen.
8.4.3
Sollten sich die an der Frankentalerstrasse vorgesehenen Bushaltestellen in
Bezug auf die zu klärenden Unfallgefahren als sicher genug erweisen bzw.
sollten nur geringfügige Anpassungen erforderlich sein, die das Projekt nicht
wesentlich verändern, wären die für den öffentlichen Verkehr und die
Fussgängerinnen und Fussgänger projektierten Verkehrsführungen auch im Raum Frankentaler-/Geeringstrasse
nicht zu beanstanden. Die Vergrösserung der Gehdistanz zu den an der
Frankentalerstrasse vorgesehenen Bushaltestellen der Linien 485 und 89 für die
nördlich der Frankentalerstrasse wohnenden Quartierbewohner stellt bei Weitem keine
Rechtsverletzung dar, welche ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts in die
Planung des Beschwerdegegners rechtfertigen könnte. Wie ausgeführt, steht es
dem Beschwerdegegner zu, bei der Planung einzelne Grundsätze stärker und andere
in geringerem Mass zu berücksichtigen (E. 2.1). Wenn nun einerseits im
Zusammenhang mit der für die Buslinie 46 vorgesehenen zusätzlichen Haltestelle
an der Rütihofstrasse gerade für die nördlich der Frankentalerstrasse wohnenden
Quartierbewohner eine Verbesserung erlangt werden soll, auf der anderen Seite
für diese durch die Verlegung der Haltestellen der Linien 485 und 89 an die
Frankentalerstrasse längere Gehdistanzen einhergehen, so liegt dies in der
genannten Ermessensbandbreite des Beschwerdegegners, zumal das Entfallen der
Wendemanöver der Busse Nr. 485 und 89 im Quartierinnern entsprechende Entlastungen
mit sich bringt.
8.4.4
Ebenso liegt die vorgesehene Neugestaltung der Fusswege grundsätzlich in
der Planungskompetenz des Beschwerdegegners. Der Anschluss des Frankentalerwegs
an die Naglerwiesenstrasse und weiter über die Giblenstrasse ist durch das
vorliegende Projekt nicht tangiert und steht aus Distanzgründen ohnehin
ausserhalb des Perimeters. Die Beschwerdeführenden substantiieren denn auch
nicht weiter, inwiefern das Projekt die Verbindung zum Beispiel nach der Grünau
und die daran anschliessenden Gebiete unterbinden soll.
8.4.5
Zur Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans gehört wenn möglich auch die Aufhebung
von Über- oder Unterführungen, die nur in unvermeidbaren Ausnahmen in Betracht
zu ziehen seien (E. 5.4). Dass Über- und Unterführungen nur ungern benutzt
werden, ist allgemein bekannt. Bestrebungen, für solche Anlagen sichere
Alternativen zu finden, gehören daher unweigerlich zur Planungsaufgabe des
Beschwerdegegners. Dessen Absicht, die mehr als 50 Meter von den geplanten
Bushaltestellen liegende Unterführung unter der Frankentalerstrasse durch
Fussgängerstreifen zu ersetzen, ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Wie dargelegt, bedarf es aber bezüglich der Sicherheitsfrage der beim Kreisel
Geering-/Frankentalerstrasse geplanten Fussgängerübergänge noch ergänzender Abklärungen.
Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Signalisationsfrage der beim
Knoten Regensdorfer-/Frankentalerstrasse geplanten Zebrastreifen, welche über
die Frankentalerstrasse führen und weniger als 50 Meter von der bestehenden
Unterführung entfernt sind (E. 3.7). Erst dann kann abschliessend
beurteilt werden, ob die Unterführung aufzuheben ist oder ob sie als
"unvermeidbare Ausnahme" weiterbestehen soll.
9.
Quartierplan
9.1
Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, das Strassenprojekt widerspreche
dem immer noch gültigen Quartierplan Rütihof, in dessen Erschliessungskonzept
die bestehende Dimensionierung der Geeringstrasse samt Mittelstreifen, der nun
ersatzlos aufgehoben werden soll, gehöre. Derartige Veränderungen hinsichtlich
des Erschliessungskonzepts dürften nur im Quartierplan- bzw. Revisionsverfahren
erfolgen. Ein Baubewilligungsverfahren für eine im Quartierplan nicht
vorgesehene Erschliessungsstrasse könne ein solches Revisionsverfahren nicht ersetzen.
Weiter seien mit der vom Verwaltungsgericht am 26. Januar 2011
(VB.2010.00440) aufgehobenen Baubewilligung für die Grossüberbauung Ringling
die Rahmenbedingungen geändert worden, und das Strassenprojekt sei jetzt schon
wieder veraltet.
9.2
Der
Beschwerdegegner bestreitet, dass das Strassenprojekt dem Quartierplan Rütihof
widerspreche. Die Bebauung des Areals Ringling sei in den Leistungsgutachten
berücksichtigt worden; dessen Erschliessung über die Geeringstrasse werde nicht
verunmöglicht. Ein weiterer Zusammenhang zwischen der Sache Ringling und dem
Strassenbauprojekt bestehe aber nicht.
9.3
Die
Vorinstanz hatte ausgeführt, es sei unersichtlich, inwiefern das Projekt dem
Quartierplan vom 11. Juni 1975 widersprechen soll. Namentlich seien in den
hier massgeblichen Baulinienplänen keine Bushaltestellen und keine
Wendeschlaufen vorgesehen. Im Stadtratsbeschluss vom 11. Juni 1975, mit
dem der Quartierplan festgesetzt worden sei, finde sich betreffend
Bushaltestellen einzig die Aussage, dass auf der Südseite der Einmündung der
"Strasse A", der heutigen Geeringstrasse, in die Frankentalerstrasse
eine Busschleife vorgesehen sei, die aber nicht ausgeschieden und auch nicht
durch Baulinien sichergestellt werde. An dieser Lage sei aber gerade keine
Buswendeschlaufe erstellt worden. Die vorgesehene Verlegung der Bushaltestellen
verstosse somit nicht gegen die Festlegungen des Quartierplans. Durch das
vorliegende Projekt werde die Erschliessung gemäss Quartierplan nicht geändert.
Dass die durchgehende Rechtsabbiegespur zwischen der Regensdorfer- und der
Geeringstrasse durch eine Busspur ersetzt werden soll, ändere am
Erschliessungskonzept des Quartiers Rütihof im Grundsatz nichts. Die Funktion
der Geeringstrasse werde nicht verändert. Der Strassenraum werde nicht
verkleinert, nur das Verkehrsregime geändert. Eine Anpassung des Quartierplans
sei daher nicht erforderlich. Auch sei die Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr.
05.
(Projekt Ringling) nicht Gegenstand des Strassenprojekts. Der
Beschwerdegegner habe mit dem vorliegenden Projekt lediglich sichergestellt,
dass eine Erschliessung des Areals über die Geeringstrasse nicht verunmöglicht
werde, indem die Bebauung in den Leistungsgutachten berücksichtigt worden sei.
9.4
Vorab kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Allgemein ist
festzuhalten, dass Quartierpläne in Übereinstimmung mit den übergeordneten
Plänen stehen müssen. Die Revision des kommunalen Verkehrs- und
Erschliessungsplans kann unter Umständen die Anpassung bzw. die Festsetzung
eines neuen Quartierplans erforderlich machen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 367 mit Hinweis auf BGE 117
Ia 412 E. 4; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, Bd. I S. 185). Somit
könnte dem vorliegenden Projekt, das der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans
dient, der im Jahr 1975 festgelegte Quartierplan nicht entgegengehalten werden.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ausserdem auch Quartierpläne
als Nutzungspläne nach Ablauf des Planungshorizonts von 15 Jahren (Art. 15
lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
[Raumplanungsgesetz, RPG]) grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und
nötigenfalls anzupassen (BGr, 12. Oktober 2009,1C_202/2009, E. 3.3
mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aber ohnehin nicht ersichtlich,
inwieweit das Projekt den Quartierplan tangieren soll, wie der Regierungsrat
zutreffend erwogen hat. Jedenfalls erfordern der Wegfall des Mittelstreifens an
der Geeringstrasse und das neue Verkehrsregime für den öffentlichen Verkehr
keine Anpassung des Quartierplans.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen
Bauprojekt Ringling (VB.2010.00440) und dem vorliegend zur Diskussion stehenden
Strassenprojekt besteht sodann nicht. Der Beschwerdegegner hat in Wahrnehmung
seiner Planungsaufgaben allfällige verkehrsmässige Mehrbelastungen durch die
Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. 05 in einem allgemeinen Sinn berücksichtigt,
wie aus den Berichten von V hervorgeht (E. 3.4). Die Beschwerdeführenden
weisen denn auch selber darauf hin, künftige Entwicklungen im Quartier in Form
von Neubauten bzw. Verdichtungen hätten berücksichtigt werden müssen, was
hiermit aber gerade getan wurde.
10.
10.1
Es ergibt
sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit die Sache
zur weiteren Sachverhaltsuntersuchung zurückzuweisen ist. Es ist daher, wie
ausgeführt, Disp.-Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses RRB Nr. 1242
vom 26. Oktober 2011 aufzuheben. Da im Rahmen des Neuentscheids nochmals
über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden sein wird, sind auch die
Disp.-Ziff. III und IV aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je hälftig, das heisst wie folgt aufzuerlegen: den Beschwerdeführenden 1.1 und
1.2
zu je einem Vierzehntel, unter solidarischer Haftung füreinander und für
die den Beschwerdeführenden insgesamt aufzuerlegende Hälfte, ebenso den
Parteien 2.1 und 2.2. Den übrigen Beschwerdeführenden sind die Kosten zu je
einem Siebtel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die den
Beschwerdeführenden insgesamt aufzuerlegende Hälfte. Dem Beschwerdegegner ist
die andere Hälfte aufzuerlegen. Die hälftige Kostenverteilung ergibt sich
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit es nicht um
die im Zusammenhang mit der unvollständigen Sachverhaltsermittlung stehenden
Punkte geht. Die Unvollständigkeit der Unterlagen für die Sachverhaltseruierung
hat der Beschwerdegegner zu vertreten.
10.3
Mangels
überwiegenden Obsiegens einer der Parteien sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid im ausgeführten Sinn. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der
unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird unter Aufhebung der Disp.-Ziff. II, III und IV des
Rekursentscheids RRB Nr. 1242 vom 26. Oktober 2011 im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu je einem Vierzehntel,
unter solidarischer Haftung füreinander und für die auf die Beschwerdeführenden
insgesamt fallende Hälfte, auferlegt, ebenso den Parteien 2.1 und 2.2. Den übrigen
Beschwerdeführenden werden die Kosten zu je einem Siebtel auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die auf die Beschwerdeführenden insgesamt fallende Hälfte. Dem
Beschwerdegegner wird die andere Hälfte der Gerichtskosten auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…