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Entscheid

VB.2011.00788

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00788

13. Dezember 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2004 wegen Fahrens im angetrunkenen

Zustand zu 4½ Monaten Gefängnis verurteilt und verwahrt. Das Obergericht

beschloss am 1. Oktober 2008 die Weiterführung der altrechtlichen

Verwahrung nach neuem Recht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von

Kassationsgericht und Bundesgericht abgewiesen.

B. Das Amt

für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) lehnte die

bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung am 7. Oktober 2008 ab. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) am 22. Januar 2009 ab. Auch das

Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen

Beschwerden am 15. Juli 2009 (VB.2009.00101/197) bzw. 25. Januar 2010

(6B_796/2009) ab.

C. Nach

Eingang eines neuen psychiatrischen Gutachtens lehnte der Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A am 17. September 2010 erneut ab.

Erwägungen

II.

A. Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Justizdirektion mit

Verfügung vom 23. November 2010 ab.

B. Mit

Beschwerde vom 22. Dezember 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine bedingte Entlassung; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sodann seien die

gestellten Anträge unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen,

und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sei festzustellen. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2011 ab

und sprach A keine Parteientschädigung zu, gewährte ihm jedoch die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

III.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangte A mit

Beschwerde vom 29. März 2011 an das Bundesgericht und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie seine bedingte Entlassung auf einen

vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt. Eventualiter sei die Sache zu seiner

bedingten Entlassung unter noch zu bestimmenden Auflagen und Weisungen

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer Stellungnahme

der Fachkommission im Sinn von Art. 75a des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass

das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden

sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom

17.

November 2011 in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots

ab; im Übrigen hiess es die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts

auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (6B_232/2011). Am

8.

Dezember 2011 ging das begründete Urteil des Bundesgerichts beim

Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Aufgrund der

bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2010.00680 als Verfahren

VB.2011.00788 wiederaufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, das

Verwaltungsgericht habe das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt,

indem es ohne triftige Gründe in verschiedenen Punkten davon abgewichen sei.

Darüber hinaus habe es Bundesrecht verletzt, indem es eine erhebliche Gefahr

von Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejaht und gestützt darauf

die bedingte Entlassung nach Art. 64a Abs. 1 StGB verweigert habe.

Der Beschwerdeführer bedürfe nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug

einer engmaschigen Betreuung. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB könnten für

die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt

werden, über die Ausgestaltung dieser begleitenden Massnahmen hätten jedoch die

kantonalen Instanzen zu befinden. Das Gutachten rege eine Entlassung in ein

Wohnheim an, das fakultativ geschlossen geführt werden könne. Gemäss diesem

komme bei erfolgreicher Antabus-Einstellung – die als solche nicht feststeht –

als Alternative längerfristig auch die Unterbringung in einer betreuten

Wohngemeinschaft infrage. Jedenfalls bedürfe der Beschwerdeführer nach dem

Gutachten einer relativ engmaschigen Kontrolle und sozialpädagogischen Betreuung.

3.

3.1

Nach dem

Urteil des Bundesgerichts steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer aus der

Verwahrung bedingt zu entlassen ist. Das Bundesgericht liess jedoch offen,

worin die engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers bestehen soll, und

überliess es ausdrücklich den kantonalen Instanzen, darüber zu befinden. Es

zählte lediglich die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten auf und hielt fest,

dass das Gutachten eine Entlassung in ein Wohnheim und längerfristig die

Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft "anrege".

3.2

Demnach

geht selbst das Bundesgericht davon aus, dass das psychiatrische Gutachten vom

7.

Mai 2010 nicht zu einer eindeutigen Empfehlung bezüglich der

flankierenden Massnahmen zur bedingten Entlassung kommt. Auf die einzige Frage,

in welcher flankierende Massnahmen im Fall einer bedingten Entlassung

thematisiert werden, antwortete die Gutachterin lediglich, aus

forensisch-psychiatrischer Sicht könne das Rückfallrisiko durch eine fakultativ

geschlossene Unterbringung in einem Wohnheim und die Sicherstellung von

Alkoholabstinenz im Rahmen einer vormundschaftlichen Massnahme gesenkt werden.

Das Bundesgericht zitierte bei der Aufzählung der infrage kommenden

flankierenden Massnahmen auch aus den Antworten zu Fragen an die Gutachterin,

welche sich auf den Fall der Weiterführung der Verwahrung bezogen. So

führte denn auch die Gutachterin aus, sie habe lediglich aus forensisch-psychiatrischer

Sicht das optimale Setting zukünftiger Unterbringung als Vorbereitung einer

juristischen Entscheidung zu beschreiben.

Demzufolge beziehen sich die Ausführungen der Gutachterin

primär auf die Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

und nicht auf flankierende Massnahmen nach erfolgter bedingter Entlassung. Bei

dieser Ausgangslage, in welcher verschiedene flankierende Massnahmen denkbar

sind, ist die Sache zum diesbezüglichen Entscheid an die Justizdirektion

zurückzuweisen, welche mit den Betreuungsmöglichkeiten von bedingt aus dem

Verwahrungsvollzug Entlassenen besser vertraut ist als das Verwaltungsgericht

und – im Gegensatz zu diesem – über eine uneingeschränkte Kognition verfügt.

Diese Rückweisung erscheint auch insofern angebracht, als selbst die

Vollzugsbehörde für den Entscheid über die bedingte Entlassung und auch für die

Festlegung der Dauer der Probezeit sowie die Anordnung von Bewährungshilfe bzw.

Erteilung von Weisungen zuständig ist (Marianne Heer, in Basler Kommentar,

2.

A., Basel 2007, Art. 64a N. 8 StGB). Es ist an der

Justizdirektion darüber zu befinden, ob sie ihrerseits die Sache an den

Beschwerdegegner zurückweisen will. Jedenfalls wird sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens neu zu befinden haben.

4.

4.1

Entsprechend

den Erwägungen des Bundesgerichts ist die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK

abzuweisen, im Übrigen jedoch gutzuheissen. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde sind demnach Disp.-Ziff. I, II und IV der Verfügung der

Justizdirektion vom 23. November 2010 sowie Disp.-Ziff. I der

Verfügung des Justizvollzugs vom 17. September 2010 aufzuheben. Die Sache

ist zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion

zurückzuweisen.

4.2

Aufgrund

des mehrheitlichen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des

Verfahrens VB.2010.00680 zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem

Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei letzterer Anteil auf die

Gerichtskasse zu nehmen ist. In dieser Ausgangslage wäre ihm für das genannte

Verfahren zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zuzusprechen. Da seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter

vom Verwaltungsgericht jedoch bereits die geltend gemachte Entschädigung

ausbezahlt worden ist, ist dem Beschwerdeführer keine zusätzliche

Parteientschädigung zuzusprechen; hingegen ist der Rückforderungsbetrag für den

Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um

Fr. 1'000.- zu reduzieren.

4.3

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung ist mangels entsprechenden Aufwands nicht zuzusprechen.

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I, II und IV der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. November 2010

sowie Disp.-Ziff. I der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

17.

September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im

Sinn der Erwägungen an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2010.00680 werden zu ¾ dem Beschwerdegegner

und zu ¼ dem Beschwerdeführer auferlegt; der Anteil des Beschwerdeführers wird

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.

Der

Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers im Verfahren VB.2010.00680 wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) reduziert.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Für dieses

Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an…