VB.2011.00796
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00796
17. Januar 2012Deutsch10 min
(URT.2012.13902)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00796
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A bis J,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrecht
/ Protokollberichtigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
An einer Gemeindeversammlung der Gemeinde X waren zwei
Geschäfte traktandiert. Dem Geschäft 1 stimmte die Versammlung mit grossem
Mehr zu; die Behandlung des Geschäfts 2 wurde aufgrund eines Antrags aus
der Versammlung auf eine weitere Gemeindeversammlung verschoben. Anschliessend
an die zweite Abstimmung stellte ein Versammlungsteilnehmer den Antrag, das
Geschäft 1 sei einer Urnenabstimmung zu unterstellen. Dieser Antrag erreichte
das notwendige Quorum von einem Drittel nicht. In der Folge rügte A die
Versammlungsführung und stellte eine Stimmrechtsbeschwerde in Aussicht.
Erwägungen
II.
A sowie die Mitunterzeichnenden B bis L rekurrierten mit
dem Antrag, das Geschäft 1 der Gemeindeversammlung sei für ungültig zu
erklären und entweder zu wiederholen oder direkt einer Urnenabstimmung zu
unterziehen. Mit einem zweiten Rekurs beantragten die gleichen Rekurrierenden
zudem mehrere Berichtigungen des Protokolls. Nach Vereinigung der Verfahren
wies der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 den Stimmrechtsrekurs
von A ab und trat auf die Rekurse der Mitunterzeichnenden nicht ein; die Protokollberichtigungsbegehren
hiess er teilweise gut.
III.
A sowie die "Mit-Rekurrenten" B bis J gelangten
am 10./12. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht und liessen Folgendes
beantragen:
"I. Der Beschluss des Bezirksrates Z
dat. 6. Dezember 2011 Lit. II. „Auf den Rekurs in Stimmrechtssachen der
Rekurrenten 2 – 12 wird nicht eingetreten“ ist aufzuheben und die Rekurrenten 2
– 12 sind zum Rekurs zu legitimieren.
II. Dem Bezirksratsbeschluss Lit. I. „In
teilweiser Gutheissung des Protokollberichtigungsrekurses wird das Protokoll
der Gemeindeversammlung wie folgt korrigiert: …“ ist auf Grund der schwerwiegenden
Verfehlung seitens der protokollführenden Gemeindebehörde eine aufsichtsrechtliche
Sanktion durch die zuständige Instanz nachzufügen.
III. Der Bezirksratsbeschluss Lit. III. „Der
Rekurs in Stimmrechtssachen des Rekurrenten 1 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird“ ist aufzuheben.
IV. Das Geschäft 1 der Gemeinde-Versammlung
in X ist auf Grund der unkorrekten Versammlungsführung als ungültig zu erklären."
Der Gemeinderat X verzichtete mit Eingabe vom 15./16.
Dezember 2011 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso verzichtete der Bezirksrat Z
mit Eingabe vom 15. Dezember auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen steht gemäss §§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff.
sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG gegen Rekursentscheide des Bezirksrats
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind offensichtlich Stimmberechtigte der Gemeinde X und
damit entsprechend § 21a lit. a VRG grundsätzlich zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen unter anderem sinngemäss, es sei die zuständige
Aufsichtsbehörde anzuweisen, aufsichtsrechtliche Sanktionen gegenüber der
Beschwerdegegnerin anzuordnen.
Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann
nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder
hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3 ff.). Beides trifft auf das Begehren, es seien
aufsichtsrechtliche Sanktionen anzuordnen, nicht zu. Im Übrigen liesse sich
darauf auch deshalb nicht eintreten, weil gegen einen ablehnenden Entscheid
über eine Aufsichtsbeschwerde lediglich erneute Aufsichtsbeschwerde bei der
übergeordneten Instanz, hingegen kein förmliches Rechtsmittel zulässig ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 43).
Soweit Antrag I der vorliegenden Beschwerde die
Legitimation der Rekurrenten 10 und 11 im vorinstanzlichen Verfahren betrifft,
lässt sich darauf ebenfalls nicht eintreten. Die Rekurrenten 10 und 11, nämlich
K und L, treten vor Verwaltungsgericht nicht als Beschwerdeführende auf. Da die
übrigen Beschwerdeführenden vom Entscheid betreffend Rekurslegitimation der Rekurrenten
10.
und 11 nicht betroffen sind, fehlt es ihnen diesbezüglich am notwendigen
Rechtsschutzinteresse (§ 21 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 48).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe die Legitimation zum
Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführenden B bis J zu Unrecht verneint, weil die
Gemeindeversammlung noch vor einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
21.
September 2011 (VB.2011.00496) stattgefunden habe und die
Beschwerdeführenden deshalb auf die bisherige Rechtsprechung hätten vertrauen
dürfen.
Die Beschwerdeführenden verkennen indes, dass das Urteil
des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geänderten Rechtsprechung beruht,
sondern auf einer Änderung des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG,
SR 131.1). Der bis Ende 2004 anwendbare a§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG
lautete: "[…] die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten bilden nur dann einen Beschwerdegrund,
wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung gerügt worden ist" (OS
48, 812 f.). Demgegenüber lautet der nunmehr einschlägige § 151a
Abs. 2 GG: "[…] so kann eine Person, die an der Versammlung
teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon
in der Versammlung gerügt hat". Gestützt auf diesen geänderten Wortlaut
ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer die Verletzung seines Stimmrechts schon
in der Versammlung persönlich gerügt hat (VGr, 21. September 2011,
VB.2001.00496, E. 2.5). Da der neue § 151a Abs. 2 GG im Zeitpunkt
der Durchführung der Gemeindeversammlung schon in Kraft war, verneinte die
Vorinstanz die Legitimation zum Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführenden B bis
J zu Recht.
Dass die Vorinstanz auf die Rüge betreffend des
überfüllten Versammlungssaals hätte eintreten müssen, machen die
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, weil es diesbezüglich an einer Rüge
sämtlicher Beschwerdeführenden in der Gemeindeversammlung fehlte.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht macht die Beschwerde geltend, aus dem nun geänderten Protokoll
gehe klar hervor, dass der Gemeindepräsident ausgeführt habe, es erfolge zuerst
die Behandlung der Geschäfte, erst danach – konkret nach der Behandlung beider
Geschäfte – könne Antrag auf Urnenabstimmung gestellt werden. Damit seien die
Versammlungsteilnehmer durch den Gemeindepräsidenten verfahrensmässig in die
Irre geführt worden. Der Gemeindepräsident habe zudem die am Geschäft 2 nicht
mehr interessierten Stimmberechtigten im Wissen um einen möglichen Antrag auf
Urnenabstimmung aufgefordert, nach Hause zu gehen.
3.2
Gemäss
Art. 86 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101)
kann in der Gemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
Diese Bestimmung soll dem Vorwurf entgegenwirken, dass eine Gemeindeversammlung
oft zufällig zusammengesetzt und leicht manipulierbar ist (Tobias Jaag in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 34). Sowohl nach dem
Wortlaut der Bestimmungen als auch nach ihrem Zweck kann eine Abstimmung über
einen Antrag auf Urnenabstimmung erst durchgeführt werden, nachdem das Geschäft
in der Gemeindeversammlung beraten und darüber ein Beschluss gefällt wurde
(vgl. hierzu und zum Folgenden Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 116 N. 5.2). Ab diesem
Zeitpunkt ist die Antragstellung jederzeit bis zum Ende der Versammlung
möglich; der Antrag lässt sich mithin etwa auch erst nach der Behandlung
weiterer Geschäfte stellen. Für die Ermittlung des notwendigen Quorums ist die
Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten massgebend.
3.3
Aus der
von der Beschwerdegegnerin an der Gemeindeversammlung erstellten Tonaufnahme
sowie dem Protokoll geht Folgendes hervor: Noch vor der formellen Eröffnung der
Gemeindeversammlung wurde offenbar aus dem Publikum angefragt, ob nicht über
beide Geschäfte eine Urnenabstimmung durchgeführt werden könne. Der Gemeindepräsident
erläuterte hierzu, man könne die Geschäfte nicht schon jetzt einer Urnenabstimmung
unterstellen. Die Versammlung müsse diese zuerst beraten und darüber abstimmen.
Wenn dann der Wunsch nach einer Urnenabstimmung bestehe, gebe es die Möglichkeit
eines Antrages, über den anschliessend abgestimmt werde. Das Geschäft müsse
aber zuerst behandelt werden. Wenn das Geschäft beraten sei, könne der Antrag
jederzeit gestellt werden. Nach der Abstimmung zum Geschäft 1 erkundigte
sich ein Versammlungsteilnehmer, wann ein Antrag auf nachträgliche
Urnenabstimmung gestellt werden könne. Der Gemeindepräsident führte hierzu aus,
bis am Schluss der Versammlung könne zu jedem Traktandum eine Urnenabstimmung
verlangt werden. Dass der Gemeindepräsident die Versammlungsteilnehmer nach der
Behandlung des Geschäfts 1 aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, geht weder
aus dem Protokoll noch aus dem Tondokument hervor.
3.4
Die in der
Beschwerde vorgebrachten Behauptungen lassen sich mit dem Tondokument nicht
stützen: Der Gemeindepräsident führte noch vor der Eröffnung der Versammlung
aus, ein Antrag könne nicht schon vor der Beratung eines Geschäfts gestellt
werden, sondern erst nach dem entsprechenden Beschluss. Sobald das Geschäft beraten
sei, könne der Antrag aber jederzeit gestellt werden. Auf die nach der
Abstimmung über das Geschäft 1 gestellte Frage nach dem Zeitpunkt eines
Antrages wies der Gemeindepräsident darauf hin, ein solcher könne bis zum Ende
der Versammlung zu jedem der Geschäfte gestellt werden. Damit informierte der
Gemeindepräsident jedenfalls nicht in dem Sinne falsch, dass ein Antrag auf
Urnenabstimmung erst nach der Beratung aller Geschäfte zulässig wäre.
Diese Aussagen des Gemeindepräsidenten sind zwar insofern
zu korrigieren, als ein Antrag auf Urnenabstimmung schon während der Beratung
entgegenzunehmen wäre. Die Abstimmung darüber kann jedoch in jedem Fall erst
nach der Beschlussfassung erfolgen (Thalmann, § 116 N. 5.2). Dass der
Gemeindepräsident einen formellen Antrag auf Urnenabstimmung vor
Beschlussfassung nicht entgegengenommen hätte, wird weder geltend gemacht noch
ergibt sich dies aus den Akten. Aus der bezüglich des Zeitpunkts der Antragstellung
nicht ganz zutreffenden Auskunft des Gemeindepräsidenten ist den Stimmberechtigten
kein Nachteil erwachsen, weil sie den Antrag jedenfalls im jedem Zeitpunkt, in
dem eine Abstimmung darüber zulässig gewesen wäre, hätten stellen können.
Demnach hat der Gemeindepräsident mit seinen Auskünften
zum Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung die Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung nicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob der
Stimmrechtsrekurs bei der Vorinstanz im Licht des § 22 Abs. 1 f. VRG
fristwahrend eingereicht worden ist.
5.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4
VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel
offensichtlich aussichtslos ist.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, auch zum Folgenden). Massgebend ist,
ob die Beschwerdeführenden das grundsätzlich kostenlose Verfahren bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten auch dann eingeleitet hätten, wenn
dieses kostenpflichtig wäre.
Die vorliegende Beschwerde war schon im Zeitpunkt ihrer
Einreichung offensichtlich aussichtslos: Die Beschwerdeführenden beschränkten
sich – soweit sie nicht unzulässige neue Anträge stellten – darauf, bereits
durch die Vorinstanz widerlegte Tatsachenbehauptungen aufrecht zu erhalten bzw.
aufgrund der teilweise gutgeheissenen Protokollberichtigungsbegehren neue
Sachumstände geltend zu machen. Die Vorinstanz hatte indes nicht nur auf das Protokoll
abgestellt, sondern die Tonaufnahme der Versammlung teilweise wörtlich zitiert
und gestützt darauf dargelegt, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführenden bezüglich
angeblicher Aussagen des Gemeindepräsidenten nicht zutreffend sind. Damit musste
den Beschwerdeführenden – jedenfalls bei sorgfältigem Studium des vorinstanzlichen
Entscheids – schon bei Einreichung der Beschwerde klar gewesen sein, dass ihre
Rügen kaum durchdringen dürften.
Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden somit die
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens,
namentlich der Einreichung nur einer, gemeinsam unterzeichneten Beschwerde,
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 14 N. 3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu 1/10 auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …