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Entscheid

VB.2011.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00796

17. Januar 2012Deutsch10 min

(URT.2012.13902)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

An einer Gemeindeversammlung der Gemeinde X waren zwei

Geschäfte traktandiert. Dem Geschäft 1 stimmte die Versammlung mit grossem

Mehr zu; die Behandlung des Geschäfts 2 wurde aufgrund eines Antrags aus

der Versammlung auf eine weitere Gemeindeversammlung verschoben. Anschliessend

an die zweite Abstimmung stellte ein Versammlungsteilnehmer den Antrag, das

Geschäft 1 sei einer Urnenabstimmung zu unterstellen. Dieser Antrag erreichte

das notwendige Quorum von einem Drittel nicht. In der Folge rügte A die

Versammlungsführung und stellte eine Stimmrechtsbeschwerde in Aussicht.

Erwägungen

II.

A sowie die Mitunterzeichnenden B bis L rekurrierten mit

dem Antrag, das Geschäft 1 der Gemeindeversammlung sei für ungültig zu

erklären und entweder zu wiederholen oder direkt einer Urnenabstimmung zu

unterziehen. Mit einem zweiten Rekurs beantragten die gleichen Rekurrierenden

zudem mehrere Berichtigungen des Protokolls. Nach Vereinigung der Verfahren

wies der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 den Stimmrechtsrekurs

von A ab und trat auf die Rekurse der Mitunterzeichnenden nicht ein; die Protokollberichtigungsbegehren

hiess er teilweise gut.

III.

A sowie die "Mit-Rekurrenten" B bis J gelangten

am 10./12. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht und liessen Folgendes

beantragen:

"I. Der Beschluss des Bezirksrates Z

dat. 6. Dezember 2011 Lit. II. „Auf den Rekurs in Stimmrechtssachen der

Rekurrenten 2 – 12 wird nicht eingetreten“ ist aufzuheben und die Rekurrenten 2

– 12 sind zum Rekurs zu legitimieren.

II. Dem Bezirksratsbeschluss Lit. I. „In

teilweiser Gutheissung des Protokollberichtigungsrekurses wird das Protokoll

der Gemeindeversammlung wie folgt korrigiert: …“ ist auf Grund der schwerwiegenden

Verfehlung seitens der protokollführenden Gemeindebehörde eine aufsichtsrechtliche

Sanktion durch die zuständige Instanz nachzufügen.

III. Der Bezirksratsbeschluss Lit. III. „Der

Rekurs in Stimmrechtssachen des Rekurrenten 1 wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird“ ist aufzuheben.

IV. Das Geschäft 1 der Gemeinde-Versammlung

in X ist auf Grund der unkorrekten Versammlungsführung als ungültig zu erklären."

Der Gemeinderat X verzichtete mit Eingabe vom 15./16.

Dezember 2011 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso verzichtete der Bezirksrat Z

mit Eingabe vom 15. Dezember auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen steht gemäss §§ 41–44 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff.

sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG gegen Rekursentscheide des Bezirksrats

die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind offensichtlich Stimmberechtigte der Gemeinde X und

damit entsprechend § 21a lit. a VRG grundsätzlich zur Erhebung der

Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen unter anderem sinngemäss, es sei die zuständige

Aufsichtsbehörde anzuweisen, aufsichtsrechtliche Sanktionen gegenüber der

Beschwerdegegnerin anzuordnen.

Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann

nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder

hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1

VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3 ff.). Beides trifft auf das Begehren, es seien

aufsichtsrechtliche Sanktionen anzuordnen, nicht zu. Im Übrigen liesse sich

darauf auch deshalb nicht eintreten, weil gegen einen ablehnenden Entscheid

über eine Aufsichtsbeschwerde lediglich erneute Aufsichtsbeschwerde bei der

übergeordneten Instanz, hingegen kein förmliches Rechtsmittel zulässig ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 43).

Soweit Antrag I der vorliegenden Beschwerde die

Legitimation der Rekurrenten 10 und 11 im vorinstanzlichen Verfahren betrifft,

lässt sich darauf ebenfalls nicht eintreten. Die Rekurrenten 10 und 11, nämlich

K und L, treten vor Verwaltungsgericht nicht als Beschwerdeführende auf. Da die

übrigen Beschwerdeführenden vom Entscheid betreffend Rekurslegitimation der Rekurrenten

10.

und 11 nicht betroffen sind, fehlt es ihnen diesbezüglich am notwendigen

Rechtsschutzinteresse (§ 21 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 48).

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe die Legitimation zum

Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführenden B bis J zu Unrecht verneint, weil die

Gemeindeversammlung noch vor einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

21.

September 2011 (VB.2011.00496) stattgefunden habe und die

Beschwerdeführenden deshalb auf die bisherige Rechtsprechung hätten vertrauen

dürfen.

Die Beschwerdeführenden verkennen indes, dass das Urteil

des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geänderten Rechtsprechung beruht,

sondern auf einer Änderung des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG,

SR 131.1). Der bis Ende 2004 anwendbare a§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG

lautete: "[…] die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten bilden nur dann einen Beschwerdegrund,

wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung gerügt worden ist" (OS

48, 812 f.). Demgegenüber lautet der nunmehr einschlägige § 151a

Abs. 2 GG: "[…] so kann eine Person, die an der Versammlung

teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon

in der Versammlung gerügt hat". Gestützt auf diesen geänderten Wortlaut

ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer die Verletzung seines Stimmrechts schon

in der Versammlung persönlich gerügt hat (VGr, 21. September 2011,

VB.2001.00496, E. 2.5). Da der neue § 151a Abs. 2 GG im Zeitpunkt

der Durchführung der Gemeindeversammlung schon in Kraft war, verneinte die

Vorinstanz die Legitimation zum Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführenden B bis

J zu Recht.

Dass die Vorinstanz auf die Rüge betreffend des

überfüllten Versammlungssaals hätte eintreten müssen, machen die

Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, weil es diesbezüglich an einer Rüge

sämtlicher Beschwerdeführenden in der Gemeindeversammlung fehlte.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht macht die Beschwerde geltend, aus dem nun geänderten Protokoll

gehe klar hervor, dass der Gemeindepräsident ausgeführt habe, es erfolge zuerst

die Behandlung der Geschäfte, erst danach – konkret nach der Behandlung beider

Geschäfte – könne Antrag auf Urnenabstimmung gestellt werden. Damit seien die

Versammlungsteilnehmer durch den Gemeindepräsidenten verfahrensmässig in die

Irre geführt worden. Der Gemeindepräsident habe zudem die am Geschäft 2 nicht

mehr interessierten Stimmberechtigten im Wissen um einen möglichen Antrag auf

Urnenabstimmung aufgefordert, nach Hause zu gehen.

3.2

Gemäss

Art. 86 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101)

kann in der Gemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten

verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Diese Bestimmung soll dem Vorwurf entgegenwirken, dass eine Gemeindeversammlung

oft zufällig zusammengesetzt und leicht manipulierbar ist (Tobias Jaag in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 34). Sowohl nach dem

Wortlaut der Bestimmungen als auch nach ihrem Zweck kann eine Abstimmung über

einen Antrag auf Urnenabstimmung erst durchgeführt werden, nachdem das Geschäft

in der Gemeindeversammlung beraten und darüber ein Beschluss gefällt wurde

(vgl. hierzu und zum Folgenden Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 116 N. 5.2). Ab diesem

Zeitpunkt ist die Antragstellung jederzeit bis zum Ende der Versammlung

möglich; der Antrag lässt sich mithin etwa auch erst nach der Behandlung

weiterer Geschäfte stellen. Für die Ermittlung des notwendigen Quorums ist die

Anzahl der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten massgebend.

3.3

Aus der

von der Beschwerdegegnerin an der Gemeindeversammlung erstellten Tonaufnahme

sowie dem Protokoll geht Folgendes hervor: Noch vor der formellen Eröffnung der

Gemeindeversammlung wurde offenbar aus dem Publikum angefragt, ob nicht über

beide Geschäfte eine Urnenabstimmung durchgeführt werden könne. Der Gemeindepräsident

erläuterte hierzu, man könne die Geschäfte nicht schon jetzt einer Urnenabstimmung

unterstellen. Die Versammlung müsse diese zuerst beraten und darüber abstimmen.

Wenn dann der Wunsch nach einer Urnenabstimmung bestehe, gebe es die Möglichkeit

eines Antrages, über den anschliessend abgestimmt werde. Das Geschäft müsse

aber zuerst behandelt werden. Wenn das Geschäft beraten sei, könne der Antrag

jederzeit gestellt werden. Nach der Abstimmung zum Geschäft 1 erkundigte

sich ein Versammlungsteilnehmer, wann ein Antrag auf nachträgliche

Urnenabstimmung gestellt werden könne. Der Gemeindepräsident führte hierzu aus,

bis am Schluss der Versammlung könne zu jedem Traktandum eine Urnenabstimmung

verlangt werden. Dass der Gemeindepräsident die Versammlungsteilnehmer nach der

Behandlung des Geschäfts 1 aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, geht weder

aus dem Protokoll noch aus dem Tondokument hervor.

3.4

Die in der

Beschwerde vorgebrachten Behauptungen lassen sich mit dem Tondokument nicht

stützen: Der Gemeindepräsident führte noch vor der Eröffnung der Versammlung

aus, ein Antrag könne nicht schon vor der Beratung eines Geschäfts gestellt

werden, sondern erst nach dem entsprechenden Beschluss. Sobald das Geschäft beraten

sei, könne der Antrag aber jederzeit gestellt werden. Auf die nach der

Abstimmung über das Geschäft 1 gestellte Frage nach dem Zeitpunkt eines

Antrages wies der Gemeindepräsident darauf hin, ein solcher könne bis zum Ende

der Versammlung zu jedem der Geschäfte gestellt werden. Damit informierte der

Gemeindepräsident jedenfalls nicht in dem Sinne falsch, dass ein Antrag auf

Urnenabstimmung erst nach der Beratung aller Geschäfte zulässig wäre.

Diese Aussagen des Gemeindepräsidenten sind zwar insofern

zu korrigieren, als ein Antrag auf Urnenabstimmung schon während der Beratung

entgegenzunehmen wäre. Die Abstimmung darüber kann jedoch in jedem Fall erst

nach der Beschlussfassung erfolgen (Thalmann, § 116 N. 5.2). Dass der

Gemeindepräsident einen formellen Antrag auf Urnenabstimmung vor

Beschlussfassung nicht entgegengenommen hätte, wird weder geltend gemacht noch

ergibt sich dies aus den Akten. Aus der bezüglich des Zeitpunkts der Antragstellung

nicht ganz zutreffenden Auskunft des Gemeindepräsidenten ist den Stimmberechtigten

kein Nachteil erwachsen, weil sie den Antrag jedenfalls im jedem Zeitpunkt, in

dem eine Abstimmung darüber zulässig gewesen wäre, hätten stellen können.

Demnach hat der Gemeindepräsident mit seinen Auskünften

zum Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung die Vorschriften über die

politischen Rechte und ihre Ausübung nicht verletzt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob der

Stimmrechtsrekurs bei der Vorinstanz im Licht des § 22 Abs. 1 f. VRG

fristwahrend eingereicht worden ist.

5.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4

VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel

offensichtlich aussichtslos ist.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, auch zum Folgenden). Massgebend ist,

ob die Beschwerdeführenden das grundsätzlich kostenlose Verfahren bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten auch dann eingeleitet hätten, wenn

dieses kostenpflichtig wäre.

Die vorliegende Beschwerde war schon im Zeitpunkt ihrer

Einreichung offensichtlich aussichtslos: Die Beschwerdeführenden beschränkten

sich – soweit sie nicht unzulässige neue Anträge stellten – darauf, bereits

durch die Vorinstanz widerlegte Tatsachenbehauptungen aufrecht zu erhalten bzw.

aufgrund der teilweise gutgeheissenen Protokollberichtigungsbegehren neue

Sachumstände geltend zu machen. Die Vorinstanz hatte indes nicht nur auf das Protokoll

abgestellt, sondern die Tonaufnahme der Versammlung teilweise wörtlich zitiert

und gestützt darauf dargelegt, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführenden bezüglich

angeblicher Aussagen des Gemeindepräsidenten nicht zutreffend sind. Damit musste

den Beschwerdeführenden – jedenfalls bei sorgfältigem Studium des vorinstanzlichen

Entscheids – schon bei Einreichung der Beschwerde klar gewesen sein, dass ihre

Rügen kaum durchdringen dürften.

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden somit die

Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens,

namentlich der Einreichung nur einer, gemeinsam unterzeichneten Beschwerde,

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 14 N. 3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu 1/10 auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …