VB.2011.00799
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00799
8. August 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00799
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch F AG,
vertreten durch RA G,
2. Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 4. September 2008 bewilligte der
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf der E AG die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Männedorf. Die
Basisstation ist als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der J AG und den
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) geplant.
II.
Den dagegen von A, B und C erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II
(heute: 2. Abteilung des Baurekursgerichts) mit Entscheid vom
29. Juni 2010 gut und hob die angefochtene Baubewilligung auf.
Hiergegen erhoben die E AG (VB.2010.00431) und der
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf (VB.2010.00457) mit separaten Eingaben
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 wurden
die Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerden teilweise gutgeheissen.
Der Rekursentscheid wurde aufgehoben, und die Akten wurden zu weiterer Untersuchung
und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 30. Mai 2011 (1C_46/2011) trat das
Bundesgericht auf die von A, B und C gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
nicht ein.
III.
Im zweiten Rechtsgang wurde der von A, B und C erhobene
Rekurs vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 8. November 2011 abgewiesen.
IV.
Hiergegen erhoben die unterlegenen Rekurrierenden am
12. Dezember 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten,
den Rekursentscheid vom 8. November 2011 aufzuheben und die nachgesuchte
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu verweigern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die
Beschwerdegegnerschaft. Die private Beschwerdegegnerin schloss zudem auf Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführenden reichten am 14. März 2012
eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein, zu welcher die Beschwerdegegnerschaft
ihrerseits mit Eingaben vom 29. bzw. 30. März 2012 Stellung nahm.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2012 holte das
Verwaltungsgericht von der Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL), sowie von den SBB einen Amtsbericht ein hinsichtlich
der Fragen, um welchen Antennentyp es sich bei der streitbetroffenen
Sendeanlage für Zug- und Rangierfunk handle sowie auf welcher Frequenz, mit
welcher Leistung und mit welcher Betriebsdauer pro Jahr gesendet werde. Die SBB
und das AWEL erstatteten ihre Berichte am 1. bzw. 5. Juni 2012. Die
Parteien
konnten sich hierzu aussprechen.
Die Kammer erwägt:
1.
Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so ist gemäss § 64 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dem neuen Entscheid
der unteren Instanz die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit welcher
die Rückweisung begründet wurde. Damit soll verhindert werden, dass über
dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor Verwaltungsgericht
stattfindet (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 10). Dementsprechend
geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass der Rückweisungsentscheid auch
das rückweisende Gericht bindet, wenn gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz
wiederum eine Beschwerde erhoben wird (VGr, 5. April 2011, VB.2010.00445,
E. 4.1; 24. August 2000, VB.2000.00232, E. 3dd = RB 2000
Nr. 13 = BEZ 2000 Nr. 54).
Wegen der
Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung
des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
Sachverhalt
bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht
in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; 90 II 302
E. 2a). Daraus folgt auch, dass im zweiten Rechtsgang neue
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zu Streitfragen, die das
Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid bereits abschliessend behandelt
hat, nicht beachtet werden dürfen und demgemäss auch unzulässig sind. Immerhin
steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die
Entscheidungsgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch
den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder
Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein
veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder
Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen
(vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056, E. 1.3.1).
2.
2.1 Die
private Beschwerdegegnerin plant auf dem SBB-Areal, Grundstück Kat.-Nr. 01
in Männedorf, die Errichtung einer GSM- und UMTS-Mobilfunk-Antennenanlage, die
als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der J AG und den SBB betrieben werden
soll. Das Baugrundstück, auf dem sich bereits heute eine Antennenanlage
befindet, liegt nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in
der Zone für öffentliche Bauten Oe2.
2.2 Die Vorinstanz hob im ersten Rechtsgang die vom Hochbau-
und Planungsausschuss Männedorf am 4. September
2008 für die Mobilfunk-Basisstation erteilte Baubewilligung mit der Begründung
auf, die Anlage trete mit ihren Ausmassen vom Aussichtspunkt Weieren aus
optisch überaus stark störend in Erscheinung. Die geplante Baute nehme somit in
ihrer Gestaltung keine besondere Rücksicht auf den 80 m (Luftlinie)
entfernt liegenden und als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geltenden
Aussichtspunkt, was nach § 238 Abs. 2 PBG aber erforderlich sei. Die
Baubewilligung sei daher trotz qualifizierten kommunalen Ermessensspielraums unhaltbar.
Diese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht in
seinem Entscheid vom 1. Dezember 2010 verworfen und dazu ausgeführt, wenn
es um den generellen Schutz der Aussicht von einem planerisch
bezeichneten Landschaftspunkt gehe, wenn also die Aussicht als solche das
Schutzobjekt bilde, werde der Schutzumfang mittels entsprechender
Neigungswinkel und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung definiert. Eine
Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG scheide hingegen aus, weil es an einem
von Drittstandorten aus konkret wahrnehmbaren Schutzobjekt fehle; anders zu
entscheiden wäre allenfalls dann, wenn der Aussichtspunkt dank entsprechender
baulicher oder natürlicher Gegebenheiten (Trauerweide mit Sitzbank,
installiertes Aussichtsfernrohr usw.) als solcher erkennbar sei. Demgegenüber
könne es vorkommen, dass die Sicht auf ein bestimmtes Objekt bzw. auf
eine Geländeform Gegenstand der Schutzanordnung sei (§ 75 PBG; vgl. BGr,
3. Dezember 1958, ZBl 60/1959, S. 249 ff.). Dann komme eine
Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG insoweit infrage, als mit der
Unterschutzstellung seiner Ansicht dem betreffenden Objekt zugleich eine
einordnungsmässig besonders schützenswerte Position zuerkannt werde. Vorliegend
dürften gemäss Art. 12.2 BZO die in den Ergänzungsplänen durch Höhenkoten,
Sektoren und Neigungswinkel umschriebenen Ausblicke durch Bauten und Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Geschützt sei somit die Aussicht von dem im
Ergänzungsplan Nr. 11 festgelegten Aussichtspunkt Weieren aus auf die
Seelandschaft und die gegenüberliegenden Berge, indem ein unverbaubarer Raum
definiert und nicht etwa ein konkretes Objekt oder Gelände für schutzwürdig
erklärt werde. Letzteres falle schon deswegen ausser Betracht, weil das
gegenüberliegende Zürichseeufer ausserhalb des Gemeindegebiets von Männedorf
liege. Da in diesem Fall kein einordnungsmässiger Bezug zwischen der geplanten
Mobilfunk-Antennenanlage und dem Aussichtspunkt Weieren bestehe, greife
§ 238 Abs. 2 PBG nicht ein.
Damit – führte das Verwaltungsgericht weiter aus –
unterstehe die Aussicht vom rund 80 m von der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage
entfernten Aussichtspunkt Weieren einzig dem Schutz des kommunalen
Ergänzungsplans Nr. 11 in Verbindung mit Art. 12.2 BZO. Da das
Bauvorhaben nicht mehr im darin festgelegten Aussichtsschutzbereich liege, fänden
die diesbezüglichen Bestimmungen über Sektoren und Neigungswinkel keine Anwendung.
Für die Einordnung der Antennenanlage sei allein § 238 Abs. 1
PBG massgebend. Dass die Antennenanlage der darin enthaltenen Ästhetikgeneralklausel
genüge, habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten.
2.3 Die in E. 1
erwähnte prozessuale Lage führt dazu, dass das Verwaltungsgericht an die in
seinem Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember 2010 vorgenommene rechtliche
und tatsächliche Würdigung gebunden ist, wonach nicht § 238 Abs. 2
PBG, sondern § 238 Abs. 1 PBG anwendbar ist und letzterer durch das
Bauvorhaben nicht verletzt wird. Ein Ausnahmetatbestand, der eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführenden
somit in diesem Zusammenhang neue tatsächliche Behauptungen vorbringen, sind
diese nicht zulässig und kann auf den beantragten Augenschein verzichtet
werden.
3.
3.1 Zu prüfen ist damit allein noch der schon im
Rekursverfahren erhobene Einwand der Beschwerdeführenden, die Antennen der SBB
für Zug- und Rangierfunk seien in die Berechnung der massgebenden Grenzwerte
einzubeziehen. Das Baurekursgericht führte hierzu in seinem Entscheid vom
8. November 2011 aus, Anlagen für den Zug- und Rangierfunk würden nicht
dauerhaft, sondern bei Bahnhöfen in der Grössenordnung von Uetikon deutlich
unter 800 Stunden pro Jahr senden. Solche Antennen müssten daher in Anwendung
von Ziff. 71 Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung
vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) weder Immissions- noch Anlagegrenzwerte einhalten. Zu ergänzen sei, dass
die SBB-Antennen korrekt auf dem Zusatzblatt 5 des Standortdatenblatts
aufgeführt seien.
Diesen Ausführungen der
Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht entgegen, die
Antennen der SBB für Zug- und Rangierfunk seien im Standortdatenblatt weder für
die Berechnung der elektrischen Feldstärken an den relevanten Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) noch für die Berechnung der elektrischen
Feldstärke am höchstbelasteten Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA)
berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe die Antennen der SBB für Zug- und
Rangierfunk vom Einbezug in die Immissionsberechnung mit der nicht nachvollziehbaren
Begründung dispensiert, ihre Sendezeit betrage weniger als 800 Stunden pro
Jahr. In welchen Frequenzen und mit welchen Leistungen diese Antennen senden
würden und um welchen Antennentyp es sich handle, bleibe trotz der
entsprechenden Rüge der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren ungeklärt. Der
angefochtene Entscheid beruhe in dieser Hinsicht auf einer unvollständigen,
nicht nachvollziehbaren und willkürlichen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts. Soweit es sich bei den Antennen der SBB für Zug- und Rangierfunk
um Sendeanlagen für Mobilfunk (GSM- oder GSM-R-Funkdienst) mit einer
äquivalenten Strahlungsleistung von mehr als 6 WERP handle, seien sie gemäss Ziff. 62 Anhang 1 zur
NISV zusammen mit den am gleichen Sendemast angebrachten Mobilfunkantennen der
Swisscom und der privaten Beschwerdegegnerin gemeinsam als eine Anlage
zu beurteilen. Sie seien bei der Berechnung der elektrischen Feldstärke an den
relevanten OMEN und OKA mit zu berücksichtigen. Nur wenn der dann massgebende
Anlagegrenzwert an allen relevanten OMEN noch eingehalten sei, was bestritten
werde, sei das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Dies gelte auch für den Fall,
dass es sich bei den Funkantennen der SBB um Sendeanlagen im Bereich von
450 MHz handle, da die Sendeantennen der Tetrapol- und Tetra-Netze ebenfalls
in diesem Bereich senden würden. Die Beschwerdeführenden seien zudem der
Auffassung, dass die SBB-Funkantennen unabhängig von ihrer Sendefrequenz entsprechend
dem in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip in die
Berechnung der elektrischen Feldstärke von OMEN und OKA miteinzubeziehen seien.
Neben der Klärung der Frage, um welchen Antennentyp es sich bei den Anlagen für
den Zug- und Rangierfunk handle und in welchen Frequenzen sie sendeten, habe es
die Vorinstanz auch unterlassen aufzuzeigen, wie sie zum Schluss komme, dass
die SBB-Funkantennen beim Bahnhof Uetikon deutlich unter 800 Stunden im Jahr
senden würden.
3.2 Anlagen
müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden,
dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
einhalten. Die Beschwerdeführenden berufen sich hinsichtlich der Funkantennen
der SBB für Zug- und Rangierfunk verschiedentlich auf die Bestimmungen gemäss
Ziff. 6 Anhang 1 zur NISV. Diese gilt indessen für Sendeanlagen für
zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse
(Ziff. 61 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Sendeanlagen für Rundfunk und übrige
Funkanwendungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen von Ziff. 7
Anhang 1 NISV. Die in dieser Ziffer bestimmten Grenzwerte für Funkanlagen
greifen (nur) dann ein, wenn die Anlage bei Betrieb mit maximaler Sendeleistung
(Ziff. 73 Anhang 1 NISV) insgesamt eine ERP von mehr als 6 W
aufweist und während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort
sendet (Ziff. 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Anlagen, welche diese
Anforderungen nicht erfüllen, müssen daher weder Immissions- noch Anlagegrenzwerte
einhalten.
3.3 Das
Verwaltungsgericht holte mit Beschluss vom 9. Mai 2012 vom AWEL sowie von
den SBB einen Amtsbericht ein hinsichtlich der Fragen, um welchen Antennentyp
es sich bei der streitbetroffenen Sendeanlage für Zug- und Rangierfunk handle
sowie auf welcher Frequenz, mit welcher Leistung und mit welcher Betriebsdauer
pro Jahr gesendet werde.
In ihrem Bericht vom 1. Juni 2012 weisen die SBB
darauf hin, dass der im Standortdatenblatt vom 25. Juli 2008
(Zusatzblatt 5) aufgeführte analoge Zugfunk 88 seit dem 1. Juli
2010 nicht mehr in Betrieb stehe und der Rückbau der technischen Funkausrüstung
am 15. Dezember 2010 erfolgt sei. Der im Standortdatenblatt aufgeführte
analoge Rangierfunk sei noch in Betrieb. Die Anlage werde mit einer Leistung
kleiner als 6 W betrieben und werde nur dann aktiv in Betrieb gesetzt,
wenn ein Gespräch zwischen Lokführer und Rangierteam oder innerhalb des
Rangierteams stattfinde. Die Anlage sei deutlich weniger als 800 Betriebsstunden
pro Jahr aktiv in Betrieb. Bei der eingesetzten Antenne handle es sich um den
Typ 752921 von Kathrein und diese sende auf der Funkfrequenz 408.200.
Das AWEL verweist in seinem Bericht vom 5. Juni 2012
auf ein E-Mail der SBB vom 15. Mai 2012 mit den gleichen Aussagen.
3.4 Die
Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012 aus,
die SBB seien Grundeigentümerinnen des projektierten, strittigen
Antennenstandorts und im Standortdatenblatt als beteiligte Netzbetreiberin
aufgeführt. Damit habe sie ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens. Ihre Aussagen seien daher als Parteibehauptungen zu werten, die
ausdrücklich bestritten würden. Es sei durch eine Expertise zu prüfen, welche
der Antennen der SBB noch in Betrieb seien bzw. in Betrieb gesetzt werden könnten,
mit welchen Leistungen sie senden könnten und wie viele Stunden pro Jahr sie
tatsächlich in Betrieb seien. Die Stellungnahme des AWEL sei als selbständige
Beurteilung der Situation untauglich, da sie sich auf die Angaben der SBB in
ihrer E-Mail vom 15. Mai 2012 abstütze.
3.5 Die SBB
sind nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998
über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) eine
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie sind mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraut und ein Institut des öffentlichen Rechts (BGE 132 III 470
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; Rekurskommission UVEK, 17. Oktober
2000, ZBl 102/2001, S. 325, 327). Der schriftliche Bericht der SBB Telecom
vom 1. Juni 2012 sowie das E-Mail dieser Amtsstelle vom 15. Mai 2012
stellen Auskünfte dar. Bei Auskünften von Amtsstellen spricht man von
Amtsberichten (§ 7 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 30; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 42 ff.). Diese
unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 76 ff. und § 60
N. 18).
Die pauschale Bestreitung durch
die Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, den Amtsbericht der SBB infrage zu
stellen. Die SBB haben keine Parteistellung. Auch wenn sie Grundeigentümerinnen
des streitbezogenen Antennenstandorts sind, haben sie kein direktes Interesse
am Verfahren, können sie doch unabhängig davon ihre Anlage (weiter-)betreiben.
Hinweise, dass sie die Auskunft nicht korrekt erstattet haben, liegen nicht vor.
Auf die Einholung eines Gutachtens kann unter diesen Umständen verzichtet
werden. Damit ist davon auszugehen, dass nur der im Standortdatenblatt
aufgeführte analoge Rangierfunk noch in Betrieb ist, diese Anlage mit einer
Leistung von weniger als 6 W betrieben wird und weniger als 800 Stunden
pro Jahr sendet. Die SBB-Rangierfunkantenne muss somit in Anwendung von
Ziff. 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV weder Immissions- noch Anlagegrenzwerte
einhalten, und der Einwand der Beschwerdeführenden, es seien alle am Sendemast angebrachten Antennen als eine Anlage zu
beurteilen, ist unbegründet.
4.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu.
Sie sind vielmehr in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten,
eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Angemessen ist eine
Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Der
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
total Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…