VB.2011.00800
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00800
8. August 2012Deutsch25 min
(URT.2012.14528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00800
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Rümlang,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Rümlang erteilte der C AG mit
Beschluss vom 30. November 2010 die baurechtliche Bewilligung für den
Ausbau der Baustoffrecyclinganlage E auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und
02 an der F-Strasse 03 in Rümlang. Das Ausbauvorhaben beinhaltet einen
neuen Lagerplatz, die Umfassung der Anlage mit Elementstellwänden, eine neue
mobile Mischanlage, ein neues Entwässerungskonzept mit Absetzbecken und eine
Neutralisationsanlage.
Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 2. Dezember
2010 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche, abfallrechtliche,
gewässerschutzrechtliche und lufthygienerechtliche Bewilligung.
Erwägungen
II.
Die A AG, Rümlang, erhob gegen die beiden Entscheide,
die gemeinsam mit der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung des Amts für
Wirtschaft und Arbeit vom 17. Dezember 2010 eröffnet worden waren, Rekurs
an das Baurekursgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Es
sei die im Gemeinderatsbeschluss Nr. 04 der Gemeinde Rümlang erteilte
Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains aufzuheben;
2.
es sei die
Gesuchstellerin zu verpflichten, die gemäss kommunaler Parkplatzverordnung vorgeschriebene
Anzahl Parkplätze auszuweisen;
3.
es sei die
Kontrolle der Einhaltung der LRV der privaten Kontrolle zu entziehen;
4.
es sei die
zuständige Behörde zu beauftragen, die Emissionsbegrenzungen für die E soweit
zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden;
5.
es sei der
Gesuchstellerin die Auflage zu machen, die E-Anlage vorab zu sanieren, bevor
ein Ausbau derselben bewilligt wird;
6.
es sei die
Gesuchstellerin zu verpflichten, die Entstaubung der Brech- und Siebanlage bis
zum 30. April 2011 zu revidieren;
7.
es sei die
Gesuchstellerin zu verpflichten, das gesamte staubemittierende Areal
einzuhausen, um die bereits bestehenden und die zusätzlich zu erwartenden
Staubemissionen an der Quelle maximal zu reduzieren;
8.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen."
Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins hiess das
Baurekursgericht den Rekurs am 10. November 2011 teilweise gut. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob die A AG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 10. November 2011 sei aufzuheben, eventualiter sei
die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht schloss am 3. Januar 2012 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die
Baudirektion am 30. Januar 2012. Die C AG stellte am 17. Februar
2012.
den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Gemeinderat Rümlang liess sich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte, es sei auf dem
streitbetroffenen E-Areal und auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin während
einer Trockenperiode mit starker Bise ein unangemeldeter Augenschein durch das
Gericht durchzuführen. Nach dem Augenschein sei vom Gericht zur Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung
vorzuladen. Die Baudirektion verzichtete am 14. Mai 2012 auf eine weitere
Stellungnahme. Die C AG hielt mit Eingabe vom 29. Mai 2012 an ihren
Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. Juni 2012 erneut
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die private
Beschwerdegegnerin betreibt auf dem Baugrundstück die Baustoffrecyclinganlage E
mit einer Brech- und Siebanlage, Boxen- und Siloanlagen, Dosiervorrichtungen
und einer Betonanlage. Das Ausbauvorhaben sieht eine Neugestaltung des
Areals südlich der bestehenden Silo- und Dosieranlage mit einem versiegelten
Lagerplatz und einer mobilen Betonmischanlage vor. Die bestehende Betonanlage
soll erweitert, ein Ersatzteillager mit darüber liegender Containeranlage
erstellt, die Fahrmischer-Waschanlage den neuen Anforderungen angepasst und die
Boxen für Recyclingbaustoffe erweitert werden. Schliesslich soll das Areal im
Norden mit einer Wand gegen die G-Strasse und im südlichen Bereich mit
Elementstellwänden entlang der F-Strasse und der H-Strasse abgeschlossen werden.
Das Baugrundstück ist nach
der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang (BZO) der Industrie-
und Gewerbezone IG III A (Empfindlichkeitsstufe III) zugewiesen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins "bei
trockenen Verhältnissen und Nordostwindlage" und Zeugenbefragungen "zur
Erwahrung der Immissionslage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin".
Abgesehen von der Schwierigkeit der Durchführung eines
solchen Augenscheins ist nicht zu erwarten, dass ein solcher massgebliche neue
Erkenntnisse zu Tage bringen würde. Es ist unbestritten, dass das
beschwerdeführerische Grundstück von Staubniederschlag betroffen ist.
Entscheidend ist aber, ob Grenzwerte überschritten werden, woher der Staub
kommt und ob der zu beurteilende Ausbau der Anlage eine Verbesserung mit sich
bringen wird. Diesbezüglich sind die bei den Akten liegenden Berichte und
Messresultate aufschlussreicher als ein einmaliger Augenschein. Gleiches gilt
für die beantragten Zeugenbefragungen.
2.2
Die
Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik beantragten –
Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung steht im Ermessen des Gerichts (§ 59
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG];
VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.3.1). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, eine solche Verhandlung durchzuführen, zumal der
Antrag unbegründet blieb.
2.3
Nach § 54
Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung
muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des
Beschwerdeführers Recht verletzt (§ 50 VRG). Die Beschwerdebegründung
erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren
Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen, soweit der
angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den Erwägungen –
anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren
Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1
mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis der
Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.
3.
Es ist vorliegend zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Rekursanträge der Beschwerdeführerin zu Recht
abgewiesen hat. Nicht mehr strittig sind dabei die Anzahl vorgesehener Parkplätze
(Rekursantrag Nr. 2; Beschwerdeschrift, S. 32 und 8) sowie die
Kontrolle der Einhaltung der LRV durch die Behörden (Rekursantrag Nr. 3;
Beschwerdeschrift, S. 30). Ferner ist der Rekursantrag Nr. 6
gegenstandslos geworden. Die entsprechende Revision hat zwischenzeitlich stattgefunden.
Sie war Voraussetzung für den mit Disp.-Ziff. III lit. d der Bewilligung
der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 geforderten Nachweis, dass bei der
Brech- und Siebanlage der Emissionsgrenzwert für Staub eingehalten sei (vgl. Entscheid
der Vorinstanz, E. 4.5.5). Welchen Erfolg die fragliche Sanierung zeitigt,
ist nicht im Rahmen des Antrags zu prüfen, die Gesuchstellerin sei zu einer
solchen zu verpflichten. Dieser Aspekt ist vielmehr bei der Beurteilung von
Bedeutung, ob verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen (Rekursantrag
Nr. 4) bzw. eine Einhausung des staubemittierenden Areals (Rekursantrag
Nr. 7) anzuordnen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, die E-Anlage müsse vorgängig saniert
werden, bevor ein Ausbau derselben bewilligt werden könne (Rekursantrag
Nr. 5). Die Vorinstanz hat diesbezüglich denn auch zutreffend
festgestellt, die Sanierung gehe mit der Erweiterung einher, indem die
erweiterte Anlage insgesamt die Emissionsbegrenzungen einhalten müsse
(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.2). Unbestritten
ist zudem die Zonenkonformität der zu beurteilenden Anlage (Beschwerdeschrift,
S. 8).
Zu prüfen bleiben somit die
beanstandete Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains (Rekursantrag 1;
dazu sogleich E. 4) und die Frage, ob die Bewilligung nur bei
gleichzeitiger Anordnung weiter gehender Emissionsbegrenzungsmassnahmen hätte
erteilt werden dürfen (Rekursanträge 4 und 7; unten E. 5).
Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, die durch die
Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der
Baudirektion vom 2. Dezember 2010 sei durch verbindliche und vollziehbare
Konsequenzen zu ergänzen, sollte die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf
dem Grundstück der Beschwerdeführerin übermässige Immissionen ergeben; die Ermittlung
der Gesamtstaubimmissionen sei zudem sofort vorzunehmen (E. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, Terrainveränderungen dürften nur in der Weise bewilligt werden,
dass übermässige Staub- und Feinstaubimmissionen auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen
werden könnten.
Die Vorinstanz trat auf die
entsprechende Rüge nicht ein, da es der Beschwerdeführerin in diesem Punkt an
einem schützenswerten Interesse fehle. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung
des beschwerdeführerischen Grundstücks könne ausgeschlossen werden. Ein allfälliger
Mangel in Bezug auf die Aufschüttung als solche führe zudem nicht zur
Gutheissung der Rekursanträge, sondern höchstens zu einer für die
Beschwerdeführerin bedeutungslosen Auflage, indem etwa für die Rampe eine
andere Konstruktionsart zu wählen wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4).
Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und
bringt nichts vor, was geeignet sein könnte, diese zu entkräften. Soweit sich die Beschwerde gegen die erteilte
Ausnahmebewilligung für die Rampe auf dem Südareal wendet, ist sie deshalb ohne
Weiteres als unbegründet abzuweisen (vgl. VGr, 3. November 2010,
VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die E-Anlage verursache zumindest teilweise übermässige
Immissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 9 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985.
(LRV). Aufgrund des UVB, insbesondere
dessen Anhang A9, und des Gutachtens I vom 22. Mai 2011 sei davon
auszugehen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Durchschnitt an jedem
zweiten Tag von Staubemissionen des E-Areals betroffen sei. Die PM10-Imissionen
hätten im Jahr 2009 den Grenzwert bei Ostwind um beinahe das Vierfache
überschritten. Eine Kapazitätssteigerung habe unweigerlich eine weitere Zunahme
der mengenmässigen Gesamtstaubeinwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin
zur Folge. Es seien daher hinsichtlich der "diffusen" bzw.
"temporären" Staubquellen bereits anlässlich des Erweiterungsgesuchs
der privaten Beschwerdegegnerin vollziehbare Auflagen zu erlassen. Diese
Auflagen müssten die partielle Einhausung der staubemittierenden Anlageteile umfassen,
um die Emissionen unmittelbar an deren Entstehungsort wirksam zu bekämpfen.
Eine Einhausung aller staubemittierenden Anlageteile sei technisch möglich und
wirtschaftlich tragbar. Die Emissionsquellen seien, wie aus dem Bericht der J
von November 2010 hervorgehe, präzise lokalisierbar.
5.1
Bei der Anlage der privaten
Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7
Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV. Sie erzeugt – insbesondere
durch Staub – Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG.
Dabei handelt es sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG.
Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten,
sind im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2
USG). Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle
zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des
Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG, Art. 4 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3
USG, Art. 5 LRV), was namentlich dann der Fall ist, wenn die gemäss Art. 14
USG festgelegten Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen überschritten
werden (BGr, 5. September 2001, Pra 91/2002 Nr. 20 = URP 2001,
S. 1061; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 4.1; François
Bellanger, Das schweizerische Umweltschutzgesetz – Rechtsprechung von 1995 bis
1999, in: URP 2001, S. 619 ff., 622 f.). Die Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung werden in Art. 12 USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist
abschliessend für die direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen;
sie schliesst aber weitere, auf andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht
aus.
Für Staub gelten gemäss Ziff. 31 Abs. 1 lit. a
Anhang 1 LRV die Emissionsbegrenzungen gemäss Ziff. 4. Demnach dürfen
die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht
überschreiten, wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt (Ziff. 41
Anhang 1 LRV).
Gemäss Ziff. 43 Abs. 1 des Anhangs 1 zur
LRV müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage
zugeführt werden, wenn in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch
Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter
erhebliche Staubemissionen entstehen können. Bei der Lagerung und beim Umschlag
staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen
Staubemissionen getroffen werden (Ziffer 43 Abs. 2 Anhang 1
LRV). Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen
entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden (Ziffer 43 Abs. 4
Anhang 1 LRV).
Gemäss
Anhang 7 LRV gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
- Schwebestaub
(PM10): 20 μg/m3 Jahresmittelwert
50.
μg/m3
24-h-Mittelwert, der höchstens einmal pro Jahr überschritten werden darf
- Staubniederschlag
insgesamt: 200 mg/m2 x Tag
Jahresmittelwert
5.2
Die
Vorinstanz erachtete die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Staub als
ausreichend, weshalb sie es für unverhältnismässig hielt, zusätzliche eine
vollständige Einhausung zu verlangen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6).
Gesamthaft sei die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene
lufthygienerechtliche Beurteilung der Baudirektion nachvollziehbar, und es
bestünden keinerlei Gründe, diese Beurteilung infrage zu stellen (Entscheid der
Vorinstanz, E. 4.5.7).
5.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.4.5),
kommt der durch die kantonale Fachstelle vorgenommenen Prüfung des UVB als vom
Bundesrecht obligatorisch verlangter amtlicher Expertise grosses Gewicht zu.
Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, ist
vom Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies
trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen zu (vgl. BGE 124 II 460 E. 4b; 119 Ib 254 E. 8a
mit Hinweisen).
Die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch
die KofU vom 12. Oktober 2010 bzw. die dieser in lufthygienerechtlicher
Sicht zugrunde liegende Stellungnahme des AWEL vom 14. September 2010
(Anhang 1) nimmt auf die bestehenden Immissionen im Umfeld der
streitbetroffenen Anlage keinen Bezug. Das AWEL beschränkte sich vielmehr darauf,
die Einhaltung der in Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen zu
prüfen und – insbesondere mit Hinweis auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 14
"Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen", 2003 – (weitere)
vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen. Auf weitere
(verschärfte) Massnahmen verzichtete das AWEL. Es beantragte jedoch die
Anordnung, wonach zusätzliche Massnahmen zur Staubminderung zu ergreifen seien,
sofern die geplanten Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht
ausreichen sollten oder übermässige Immissionen gemäss Art. 2 LRV vermutet
würden. Andernfalls sei mittels Staubniederschlagsmessungen nach Bergerhoff und
auf Kosten des Anlagebetreibers der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenzwerte
nach Anhang 7 LRV eingehalten würden. Dieser Antrag fand Eingang in die
lufthygienerechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010
(Disp.-Ziff. III lit. e–g).
5.4
Die
Beschwerdeführerin verlangt zu Unrecht, es müsse bereits jetzt mittels verschärfter
Emissionsbegrenzungsmassnahmen sichergestellt werden, dass keine übermässigen Immissionen
verursacht werden (Rekursantrag Nr. 4).
5.4.1
Mit Blick auf das zweistufige Konzept der Emissionsbegrenzung (vgl. oben,
E. 5.1) ist es zulässig, vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen
anzuordnen und für den Fall, dass diese nicht genügen, die Anordnung verschärfter
Massnahmen vorzusehen. Die angefochtene lufthygienerechtliche Bewilligung der
Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher nicht zu beanstanden. Es
erscheint sachgerecht, im jetzigen Zeitpunkt, als noch offen ist, welche
Auswirkungen die angeordneten Massnahmen zeitigen werden, auf die Anordnung
weiterer konkreter Massnahmen zu verzichten, solche aber für den Fall in Aussicht
zu stellen, dass sie sich nach der Umsetzung der angeordneten Massnahmen als notwendig
erweisen sollten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, es sei
gar nicht möglich, die Emissionen der (erweiterten) Anlage derart zu begrenzen,
dass sie in der Umgebung keine übermässigen Immissionen verursache.
5.4.2
Im Übrigen spricht wenig dafür, dass nach der Umsetzung der angeordneten
Massnahmen übermässige Immissionen zu erwarten wären. Messungen des Staubniederschlags
nach dem Bergerhoff-Verfahren von November 2010 bis Oktober 2011 haben ergeben,
dass der Jahresmittelgrenzwert für Gesamtstaubniederschlag eingehalten wird.
Aus den Auswertungen der Staub- und Meteomessungen Januar bis Dezember 2011
ergibt sich sodann, dass die Mittelwerte der PM10-Konzentrationen im Jahr 2011
deutlich tiefer lagen als in den Vorjahren. Es erscheint naheliegend, dass dies
seine Ursache zumindest zum Teil in der neuen Abluftanlage hat, die im Juni
2011.
installiert worden ist. Die PM10-Messungen mit einem High Volume Sampler
auf dem Betriebsareal, ca. 5 m von der Grenze zum beschwerdeführerischen
Grundstück entfernt, haben schliesslich Mittelwerte von 17 μg/m3
ergeben. Alle Messungen zeigen, dass der Witterung eine massgebliche Rolle
zukommt. Daraus darf der Schluss gezogen werden, dass Massnahmen im Bereich der
Berieselung wirkungsvoll sein können, weshalb – auch aus Gründen der
Verhältnismässigkeit – im jetzigen Zeitpunkt auf weiter reichende und für
die private Beschwerdegegnerin mit erheblichen Kosten und betrieblichen
Einschränkungen verbundene Massnahmen zu verzichten ist.
5.4.3
Die Zweifel der Beschwerdeführerin an den erwähnten Messberichten (Replik,
S. 7 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die
Behauptung, die Anlage sei im fraglichen Zeitraum nicht voll ausgelastet
gewesen, unsubstanziiert geblieben. Zum anderen wird die private
Beschwerdegegnerin gemäss den angefochtenen Entscheiden ohnehin nachzuweisen
haben, dass die Grenzwerte auch nach der Erweiterung der Anlage, die ohnehin
eine weitere Steigerung der möglichen Auslastung mit sich bringen wird, eingehalten
sind.
5.4.4
In Bezug auf die Sprinkleranlage ist zudem davon auszugehen, dass sie –
anders als die modifizierte Schneekanone – nicht manuell gesteuert wird. Dies
wird von der Beschwerdeführerin allerdings bestritten (Replik, S. 11). Sie
macht geltend, die Berieselung erfolge willkürlich und sporadisch, immer dann,
wenn bemerkt werde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Zustände fotografisch festhalten wolle. Die eingereichten Fotos können jedoch
nicht den Nachweis erbringen, dass diese Behauptung zutrifft, kann sich aus
ihnen doch nicht ergeben, ob die entsprechenden Parameter, aufgrund derer die
automatische Berieselung ausgelöst werden soll, im fraglichen Zeitpunkt erfüllt
waren oder nicht.
Da die private
Beschwerdegegnerin aufgrund der erteilten Bewilligungen nicht verpflichtet ist,
die Berieselung auch während der Betriebszeiten automatisch vorzunehmen, ist
die Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 (Disp.-Ziff. III
lit. c) mit einer solchen Anordnung zu ergänzen.
Dass die Automatik abgeschaltet werden kann, wie die
Beschwerdeführerin einwendet, ist klar. Dies ändert aber nichts daran, dass –
nach dem Erlass einer entsprechenden Anordnung – zunächst davon auszugehen ist,
die Anlagebetreiberin werde sich daran halten. Es wird Aufgabe der Behörden
sein, dies periodisch oder bei entsprechenden Verdachtsmeldungen zu überprüfen.
Die Berieselungsanlagen können bei Frost allerdings nicht
eingesetzt werden. Es ist jedoch naheliegend, dass der Betrieb der E bei Frost
reduziert ist (vgl. auch Augenscheinprotokoll der Vorinstanz, S. 9). Der
entsprechende Hinweis der privaten Beschwerdegegnerin blieb von der
Beschwerdeführerin unwidersprochen (Replik, S. 19).
5.5
Die
Beschwerdeführerin beantragt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch Einhausung
der Anlage bzw. einzelner Teile derselben (Rekursantrag Nr. 7).
5.5.1
Als vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahme wäre die Einhausung des
Areals bzw. einzelner Anlageteile nur zulässig, wenn sie technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre (Art. 11 Abs. 2
USG, Art. 4 LRV). Als technisch und betrieblich möglich gelten dabei
Massnahmen, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei
Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf
andere Anlagen übertragen werden können (Art. 4 Abs. 2 lit. a
und b LRV). Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist
anhand eines mittleren und wirtschaftlich gesunden Betriebs der betreffenden
Branche zu beurteilen (Art. 4 Abs. 3 LRV).
5.5.2
Die private Beschwerdegegnerin vertritt die
Ansicht, die Beschwerdeführerin habe im Rekursverfahren auf eine Einhausung des
Betriebsareals verzichtet. Diese Frage sei daher nicht mehr strittig gewesen,
weshalb sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könne.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin ihren
Rekursantrag in Bezug auf die geforderte Einhausung mit ihrer Rekursreplik
insofern einengte, als sie diesen nicht dahingehend verstanden haben wollte,
dass das gesamte streitbetroffene Betriebsareal, sondern lediglich "alle staubemittierenden
Anlageteile" einzuhausen seien. Ob darin ein teilweiser Verzicht oder
lediglich eine Präzisierung des Rekursantrags zu erblicken ist, ist vorliegend
unerheblich. Jedenfalls bildete der präzisierte Rekursantrag Gegenstand des
Rekursverfahrens, weshalb er auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Präzisierung
ihres Rekursantrags lässt allerdings Zweifel an dessen genügender Bestimmtheit
aufkommen. Aus dem Antrag soll ersichtlich werden, wie das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Dabei soll das Rechtsbegehren so
gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden könnte (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12 und 14 mit Hinweisen). Eine Anordnung,
die private Beschwerdegegnerin müsse "alle staubemittierenden
Anlageteile" einhausen, wäre nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus
dem Entscheid ergäbe, welche Anlageteile als staubemittierend qualifiziert
werden. Diesbezügliche Ausführungen lassen sich den Rechtsschriften der
Beschwerdeführerin nur im Ansatz entnehmen.
5.5.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet die
Filteranlage der Brech- und Siebanlage, das Förderband zum Magnetabscheider
sowie den Einfülltrichter, deren Staubemissionen durch Windverfrachtungen in
die unmittelbare Umgebung des E-Areals gelangen würden (Beschwerdeschrift,
S. 19). Ferner erachtet die Beschwerdeführerin offensichtlich die Abkippstelle
als gravierendes Problem. Zudem bezeichnet sie die im Freien lagernden Materialhaufen
als grosse Staubemittenten (Beschwerdeschrift, S. 22). Die Beschwerdeführerin
substanziiert aber nicht, welche Anlageteile in welcher Form eingehaust werden
sollen.
Insbesondere bei der Abkippstelle ist nicht ersichtlich,
wie sie in betrieblich möglicher und wirtschaftlich tragbarer Weise (wirksam)
eingehaust werden könnte. Die Stelle, an welcher abgekippt wird, ist nicht
immer dieselbe, und es bedarf eines angemessenen Manövrierraums.
Dasselbe gilt für die Materialhaufen und den
Einfülltrichter. Anders stellt sich die Situation nur beim Förderband zum
Magnetabscheider dar. Hier erscheint der nicht näher ausgeführte oder belegte
Hinweis, eine Einhausung sei nicht möglich, da die Armierungseisen die
Einhausung beschädigen würden, nicht nachvollziehbar. Entgegen der –
diesbezüglich unbegründet gebliebenen – Ansicht der Vorinstanz, die einzelnen
Anlageteile seien eingehaust, soweit dies von ihrer Art her möglich sei
(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6), ist nicht ersichtlich, weshalb
solche Beschädigungen nicht durch eine an das Fördermaterial angepasste
Konstruktionsweise oder Beladung des Förderbands vermieden werden können.
Disp.-Ziff. III lit. c der Bewilligung der
Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher durch eine Anordnung zu
ergänzen, wonach das Förderband zum Magnetabscheider einzuhausen sei.
5.5.4
Die Anordnung einer weiter gehenden Einhausung der Anlage erschiene demgegenüber
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6)
– unverhältnismässig. Zwar mag eine vollständige Einhausung technisch möglich sein.
Sie hätte aber betriebliche Einschränkungen zur Folge und wäre mit einem
erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Angesichts fehlender Anhaltspunkte
dafür, dass die Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, wäre es nicht
zu rechtfertigen, eine derart einschneidende Anordnung zu treffen, bevor die
Wirkung der angeordneten Massnahmen beurteilt werden kann. Aus dem Vergleich
mit der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin in K, welche vollständig
eingehaust ist, ergibt sich nichts anderes. Dort war eine Einhausung wegen der
verarbeiteten Materialen bzw. der dabei verwendeten Zusatzstoffe unverzichtbar.
In wirtschaftlicher Hinsicht fallen insbesondere die sich stark unterscheidenden
Annahmegebühren bei den beiden Anlagen ins Gewicht. Dies wirkt sich auf die Amortisation
notwendiger Investitionen aus, was bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage
von umso grösserer Bedeutung ist, als wegen des möglichen Pistenausbaus ein
kürzerer Planungshorizont besteht.
5.5.5
Der Verzicht auf die Anordnung einer weiter gehenden
Einhausung der Anlage bzw. einzelner Teile derselben lag nach dem Gesagten –
abgesehen von der Einhausung des Förderbands zum Magnetabscheider (vgl.
E. 5.5.3) – im Ermessen der Baudirektion.
6.
Die Beschwerdeführerin
vertritt die Ansicht, die durch die Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III
lit. f der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 müsse
durch verbindliche und vollziehbare Konsequenzen ergänzt werden, sollte die
Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
übermässige Immissionen ergeben. Die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen sei
zudem sofort vorzunehmen.
6.1
Gemäss Art. 13
Abs. 1 LRV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
Zu diesem Zweck führt sie selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch bzw.
lässt solche durchführen. Dabei soll die erste Messung oder Kontrolle gemäss Art. 13
Abs. 2 LRV wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf
Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Die von
der Vorinstanz festgelegten Fristen orientieren sich an diesen gesetzlichen
Vorgaben und sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
6.2
Bereits
heute für den Fall, dass die Messungen übermässige Immissionen ergeben, verbindliche
und vollziehbare Konsequenzen anzuordnen, die bezüglich ihrer Bestimmtheit über
Disp.-Ziff. III lit. g der lufthygienerechtlichen Bewilligung vom 2. Dezember
2010.
hinausgehen, erscheint – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
nicht sachgerecht. Die zu ergreifenden Massnahmen hängen von der Art und dem
Ausmass allfälliger Grenzwertüberschreitungen ab. Sie müssen zudem
verhältnismässig sein. Der Ermittlung konkreter notwendiger Massnahmen kann
daher nicht vorgegriffen werden. Die Bauherrschaft wird solchen Massnahmen nicht
den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten können (vgl. BGE 131 II
470.
E. 7.3).
6.3
Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde
vermögen daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand,
dass Kontrollen bei möglicher Nichteinhaltung des Umweltrechts primär von Amtes
wegen erfolgen sollen, gegen die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit von
betroffenen Anwohnern sprechen soll, von der zuständigen Behörde den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen und allenfalls
Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (vgl. auch die bereits von der Vorinstanz
in E. 6.3 zitierten Entscheide sowie Thomas Gächter, Durchsetzung von
Sanierungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, URP 2005,
S. 775 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
7.
Nicht zu beanstanden sind im Übrigen die Ausführungen der
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Massnahmenplan Lufthygiene und der
Mitteilung Nr. 14 des BUWAL zur LRV (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.7).
Aus dem Massnahmenplan und der erwähnten Mitteilung Nr. 14 ergibt sich
keine Verpflichtung, im jetzigen Zeitpunkt weiter gehende Massnahmen der
Emissionsbegrenzung anzuordnen.
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die von der
Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr sowie die Verteilung der
Verfahrenskosten.
8.1
Hinsichtlich
der Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr macht die Beschwerdeführerin
geltend, es könne nicht von einem Streitwert von Fr. 500'000.- ausgegangen
werden, da die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der
Beschwerdeführerin nur Kosten von Fr. 140'000.- verursachen würde. Hinzu
komme, dass die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität
unnötig und nicht durch den Rekurs veranlasst gewesen seien.
8.1.1
Das Kriterium des Streitwerts kommt bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr vorliegend nicht zur Anwendung, weil kein solcher bestimmbar
ist. Die Gebühr richtet sich vielmehr nach dem tatsächlichen Streitinteresse
(vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr]). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die
Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer
Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand
abhängig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem
Rechtsmittelantrag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Tragweite
abgestellt, die eine vollständige Gutheissung des Rekurses für die private
Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Diesbezüglich muss sich die Beschwerdeführerin
ihre weitgehenden Rekursanträge entgegenhalten lassen (BGE 135 III 578
E. 6.5). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass mit dem Rekurs u. a.
verlangt worden war, die Beschwerdegegnerin 1 zur Einhausung des gesamten
staubemittierenden Areals zu verpflichten. Nicht ankommen kann es auf die
Kosten für die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin.
8.1.2
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ausführungen
der Vorinstanz zur Zonenkonformität seien unnötig und nicht durch den Rekurs
veranlasst gewesen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs keine
gänzliche Aufhebung der Baubewilligung beantragt. In ihrer Rekursschrift führte
die Beschwerdeführerin jedoch unter Ziff. 6 aus, der Gemeinderatsbeschluss
vom 30. November entbehre in mehreren im Folgenden dargelegten Punkten der
Rechtmässigkeit. Unter dem Titel "6.4 Zonenkonformität" führte die
Beschwerdeführerin sodann Folgendes aus: "Im Zusammenhang mit der vorliegenden,
permanenten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die E ist zudem
fraglich, ob der Betrieb dieser Anlage noch als 'mässig störend' im Sinne von Art. 6.2
Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang gelten darf und ob
die Zonenkonformität der projektierten Anlage somit noch gegeben ist."
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die Zonenkonformität der
Anlage zu prüfen.
Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten
Gerichtsgebühr liegt nach dem Gesagten noch innerhalb des der Vorinstanz bei
der Gebührenfestsetzung zustehenden weiten Ermessensspielraums.
8.2
Die Verteilung
der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten ist infolge des teilweisen
Obsiegens der Beschwerdeführerin hingegen anzupassen. Diese hat im Rechtsmittelverfahren
nicht unwesentliche weiter gehende Anordnungen zur Emissionsbegrenzung
erreicht. Angesichts ihrer weitreichenden Rekursanträge (vgl. insbesondere
Rekursanträge Nr. 1, 2 und 7) unterliegt die Beschwerdeführerin dennoch
mehrheitlich. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Rekursverfahrens zu
drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel der privaten
Beschwerdegegnerin und der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz. 1 VRG). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung
zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von insgesamt
Fr. 2'000.-.
9.
9.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Disp.-Ziff. III lit. c
der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 um folgende
zusätzliche Massnahmen zu ergänzen:
- Das
Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.
- Die
Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.
Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass es bei der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen
Neufassung von Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der Baudirektion
vom 2. Dezember 2010 bleibt, weshalb Disp.-Ziff. I des
Entscheids der Vorinstanz nicht aufzuheben ist.
Anzupassen sind mit dem vorliegenden Entscheid hingegen die
Kostenverteilung sowie die Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen
Entscheids.
9.2
Da im
Beschwerdeverfahren nicht mehr alle im Rekursverfahren noch zu prüfenden
Streitpunkte zu beurteilen waren (vgl. oben, E. 3) und bezüglich der
beantragten Einhausung von einem reduzierten Antrag auszugehen war (vgl.
E. 5.5.2), ist angesichts der erwähnten im Beschwerdeverfahren erwirkten
weiter gehenden Anordnungen zur Emissionsbegrenzung, von einem je hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft auszugehen. Die
Kosten sind daher im Ergebnis je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
sind für das Beschwerdeverfahren dementsprechend keine zuzusprechen (§ 17
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. III lit. c des angefochtenen
Beschlusses der Baudirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010 wird
durch folgende Anordnungen ergänzt:
- Das
Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.
- Die
Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.
In Abänderung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids
werden die Rekurskosten von Fr. 15'280.- zu drei Vierteln der
Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel den Beschwerdegegnerinnen 1 und
3.
auferlegt.
In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids
wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 8'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu
je einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…