Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00800

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00800

8. August 2012Deutsch25 min

(URT.2012.14528)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Rümlang erteilte der C AG mit

Beschluss vom 30. November 2010 die baurechtliche Bewilligung für den

Ausbau der Baustoffrecyclinganlage E auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und

02 an der F-Strasse 03 in Rümlang. Das Ausbauvorhaben beinhaltet einen

neuen Lagerplatz, die Umfassung der Anlage mit Elementstellwänden, eine neue

mobile Mischanlage, ein neues Entwässerungskonzept mit Absetzbecken und eine

Neutralisationsanlage.

Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 2. Dezember

2010 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche, abfallrechtliche,

gewässerschutzrechtliche und lufthygienerechtliche Bewilligung.

Erwägungen

II.

Die A AG, Rümlang, erhob gegen die beiden Entscheide,

die gemeinsam mit der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung des Amts für

Wirtschaft und Arbeit vom 17. Dezember 2010 eröffnet worden waren, Rekurs

an das Baurekursgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Es

sei die im Gemeinderatsbeschluss Nr. 04 der Gemeinde Rümlang erteilte

Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains aufzuheben;

2.

es sei die

Gesuchstellerin zu verpflichten, die gemäss kommunaler Parkplatzverordnung vorgeschriebene

Anzahl Parkplätze auszuweisen;

3.

es sei die

Kontrolle der Einhaltung der LRV der privaten Kontrolle zu entziehen;

4.

es sei die

zuständige Behörde zu beauftragen, die Emissionsbegrenzungen für die E soweit

zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden;

5.

es sei der

Gesuchstellerin die Auflage zu machen, die E-Anlage vorab zu sanieren, bevor

ein Ausbau derselben bewilligt wird;

6.

es sei die

Gesuchstellerin zu verpflichten, die Entstaubung der Brech- und Siebanlage bis

zum 30. April 2011 zu revidieren;

7.

es sei die

Gesuchstellerin zu verpflichten, das gesamte staubemittierende Areal

einzuhausen, um die bereits bestehenden und die zusätzlich zu erwartenden

Staubemissionen an der Quelle maximal zu reduzieren;

8.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen."

Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins hiess das

Baurekursgericht den Rekurs am 10. November 2011 teilweise gut. Im Übrigen

wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob die A AG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 10. November 2011 sei aufzuheben, eventualiter sei

die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vor­instanzen zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 3. Januar 2012 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Baudirektion am 30. Januar 2012. Die C AG stellte am 17. Februar

2012.

den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der

Gemeinderat Rümlang liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 30. April 2012 hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte, es sei auf dem

streitbetroffenen E-Areal und auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin während

einer Trockenperiode mit starker Bise ein unangemeldeter Augenschein durch das

Gericht durchzuführen. Nach dem Augenschein sei vom Gericht zur Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung

vorzuladen. Die Baudirektion verzichtete am 14. Mai 2012 auf eine weitere

Stellungnahme. Die C AG hielt mit Eingabe vom 29. Mai 2012 an ihren

Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. Juni 2012 erneut

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die private

Beschwerdegegnerin betreibt auf dem Baugrundstück die Baustoffrecyclinganlage E

mit einer Brech- und Siebanlage, Boxen- und Siloanlagen, Dosiervorrichtungen

und einer Betonanlage. Das Ausbauvorhaben sieht eine Neugestaltung des

Areals südlich der bestehenden Silo- und Dosieranlage mit einem versiegelten

Lagerplatz und einer mobilen Betonmischanlage vor. Die bestehende Betonanlage

soll erweitert, ein Ersatzteillager mit darüber liegender Containeranlage

erstellt, die Fahrmischer-Waschanlage den neuen Anforderungen angepasst und die

Boxen für Recyclingbaustoffe erweitert werden. Schliesslich soll das Areal im

Norden mit einer Wand gegen die G-Strasse und im südlichen Bereich mit

Elementstellwänden entlang der F-Strasse und der H-Strasse abgeschlossen werden.

Das Baugrundstück ist nach

der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang (BZO) der Industrie-

und Gewerbezone IG III A (Empfindlichkeitsstufe III) zugewiesen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins "bei

trockenen Verhältnissen und Nordostwindlage" und Zeugenbefragungen "zur

Erwahrung der Immissionslage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin".

Abgesehen von der Schwierigkeit der Durchführung eines

solchen Augenscheins ist nicht zu erwarten, dass ein solcher massgebliche neue

Erkenntnisse zu Tage bringen würde. Es ist unbestritten, dass das

beschwerdeführerische Grundstück von Staubniederschlag betroffen ist.

Entscheidend ist aber, ob Grenzwerte überschritten werden, woher der Staub

kommt und ob der zu beurteilende Ausbau der Anlage eine Verbesserung mit sich

bringen wird. Diesbezüglich sind die bei den Akten liegenden Berichte und

Messresultate aufschlussreicher als ein einmaliger Augenschein. Gleiches gilt

für die beantragten Zeugenbefragungen.

2.2

Die

Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik beantragten –

Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung steht im Ermessen des Gerichts (§ 59

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG];

VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.3.1). Es sind vorliegend

keine Gründe ersichtlich, eine solche Verhandlung durchzuführen, zumal der

Antrag unbegründet blieb.

2.3

Nach § 54

Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung

muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des

Beschwerdeführers Recht verletzt (§ 50 VRG). Die Beschwerdebegründung

erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren

Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen, soweit der

angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den Erwägungen –

anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren

Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1

mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis der

Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.

3.

Es ist vorliegend zu

prüfen, ob die Vorinstanz die Rekursanträge der Beschwerdeführerin zu Recht

abgewiesen hat. Nicht mehr strittig sind dabei die Anzahl vorgesehener Parkplätze

(Rekursantrag Nr. 2; Beschwerdeschrift, S. 32 und 8) sowie die

Kontrolle der Einhaltung der LRV durch die Behörden (Rekursantrag Nr. 3;

Beschwerdeschrift, S. 30). Ferner ist der Rekursantrag Nr. 6

gegenstandslos geworden. Die entsprechende Revision hat zwischenzeitlich stattgefunden.

Sie war Voraussetzung für den mit Disp.-Ziff. III lit. d der Bewilligung

der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 geforderten Nachweis, dass bei der

Brech- und Siebanlage der Emissionsgrenzwert für Staub eingehalten sei (vgl. Entscheid

der Vorinstanz, E. 4.5.5). Welchen Erfolg die fragliche Sanierung zeitigt,

ist nicht im Rahmen des Antrags zu prüfen, die Gesuchstellerin sei zu einer

solchen zu verpflichten. Dieser Aspekt ist vielmehr bei der Beurteilung von

Bedeutung, ob verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen (Rekursantrag

Nr. 4) bzw. eine Einhausung des staubemittierenden Areals (Rekursantrag

Nr. 7) anzuordnen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, die E-Anlage müsse vorgängig saniert

werden, bevor ein Ausbau derselben bewilligt werden könne (Rekursantrag

Nr. 5). Die Vorinstanz hat diesbezüglich denn auch zutreffend

festgestellt, die Sanierung gehe mit der Erweiterung einher, indem die

erweiterte Anlage insgesamt die Emissionsbegrenzungen einhalten müsse

(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.2). Unbestritten

ist zudem die Zonenkonformität der zu beurteilenden Anlage (Beschwerdeschrift,

S. 8).

Zu prüfen bleiben somit die

beanstandete Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains (Rekursantrag 1;

dazu sogleich E. 4) und die Frage, ob die Bewilligung nur bei

gleichzeitiger Anordnung weiter gehender Emissionsbegrenzungsmassnahmen hätte

erteilt werden dürfen (Rekursanträge 4 und 7; unten E. 5).

Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, die durch die

Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der

Baudirektion vom 2. Dezember 2010 sei durch verbindliche und vollziehbare

Konsequenzen zu ergänzen, sollte die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf

dem Grundstück der Beschwerdeführerin übermässige Immissionen ergeben; die Ermittlung

der Gesamtstaubimmissionen sei zudem sofort vorzunehmen (E. 6).

4.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, Terrainveränderungen dürften nur in der Weise bewilligt werden,

dass übermässige Staub- und Feinstaubimmissionen auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen

werden könnten.

Die Vorinstanz trat auf die

entsprechende Rüge nicht ein, da es der Beschwerdeführerin in diesem Punkt an

einem schützenswerten Interesse fehle. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung

des beschwerdeführerischen Grundstücks könne ausgeschlossen werden. Ein allfälliger

Mangel in Bezug auf die Aufschüttung als solche führe zudem nicht zur

Gutheissung der Rekursanträge, sondern höchstens zu einer für die

Beschwerdeführerin bedeutungslosen Auflage, indem etwa für die Rampe eine

andere Konstruktionsart zu wählen wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4).

Die Beschwerdeführerin

setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und

bringt nichts vor, was geeignet sein könnte, diese zu entkräften. Soweit sich die Beschwerde gegen die erteilte

Ausnahmebewilligung für die Rampe auf dem Südareal wendet, ist sie deshalb ohne

Weiteres als unbegründet abzuweisen (vgl. VGr, 3. November 2010,

VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen).

5.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die E-Anlage verursache zumindest teilweise übermässige

Immissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 9 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

1985.

(LRV). Aufgrund des UVB, insbesondere

dessen Anhang A9, und des Gutachtens I vom 22. Mai 2011 sei davon

auszugehen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Durchschnitt an jedem

zweiten Tag von Staubemissionen des E-Areals betroffen sei. Die PM10-Imissionen

hätten im Jahr 2009 den Grenzwert bei Ostwind um beinahe das Vierfache

überschritten. Eine Kapazitätssteigerung habe unweigerlich eine weitere Zunahme

der mengenmässigen Gesamtstaubeinwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin

zur Folge. Es seien daher hinsichtlich der "diffusen" bzw.

"temporären" Staubquellen bereits anlässlich des Erweiterungsgesuchs

der privaten Beschwerdegegnerin vollziehbare Auflagen zu erlassen. Diese

Auflagen müssten die partielle Einhausung der staubemittierenden Anlageteile umfassen,

um die Emissionen unmittelbar an deren Entstehungsort wirksam zu bekämpfen.

Eine Einhausung aller staubemittierenden Anlageteile sei technisch möglich und

wirtschaftlich tragbar. Die Emissionsquellen seien, wie aus dem Bericht der J

von November 2010 hervorgehe, präzise lokalisierbar.

5.1

Bei der Anlage der privaten

Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7

Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV. Sie erzeugt – insbesondere

durch Staub – Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG.

Dabei handelt es sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten,

sind im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2

USG). Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle

zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des

Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch

und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG, Art. 4 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn

feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung

der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3

USG, Art. 5 LRV), was namentlich dann der Fall ist, wenn die gemäss Art. 14

USG festgelegten Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen überschritten

werden (BGr, 5. September 2001, Pra 91/2002 Nr. 20 = URP 2001,

S. 1061; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 4.1; François

Bellanger, Das schweizerische Umweltschutzgesetz – Rechtsprechung von 1995 bis

1999, in: URP 2001, S. 619 ff., 622 f.). Die Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung werden in Art. 12 USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist

abschliessend für die direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen;

sie schliesst aber weitere, auf andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht

aus.

Für Staub gelten gemäss Ziff. 31 Abs. 1 lit. a

Anhang 1 LRV die Emissionsbegrenzungen gemäss Ziff. 4. Demnach dürfen

die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht

überschreiten, wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt (Ziff. 41

Anhang 1 LRV).

Gemäss Ziff. 43 Abs. 1 des Anhangs 1 zur

LRV müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage

zugeführt werden, wenn in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch

Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter

erhebliche Staubemissionen entstehen können. Bei der Lagerung und beim Umschlag

staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen

Staubemissionen getroffen werden (Ziffer 43 Abs. 2 Anhang 1

LRV). Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen

entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden (Ziffer 43 Abs. 4

Anhang 1 LRV).

Gemäss

Anhang 7 LRV gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

- Schwebestaub

(PM10): 20 μg/m3 Jahresmittelwert

50.

μg/m3

24-h-Mittelwert, der höchstens einmal pro Jahr überschritten werden darf

- Staubniederschlag

insgesamt: 200 mg/m2 x Tag

Jahresmittelwert

5.2

Die

Vorinstanz erachtete die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Staub als

ausreichend, weshalb sie es für unverhältnismässig hielt, zusätzliche eine

vollständige Einhausung zu verlangen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6).

Gesamthaft sei die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene

lufthygienerechtliche Beurteilung der Baudirektion nachvollziehbar, und es

bestünden keinerlei Gründe, diese Beurteilung infrage zu stellen (Entscheid der

Vorinstanz, E. 4.5.7).

5.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.4.5),

kommt der durch die kantonale Fachstelle vorgenommenen Prüfung des UVB als vom

Bundesrecht obligatorisch verlangter amtlicher Expertise grosses Gewicht zu.

Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, ist

vom Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies

trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen

Feststellungen zu (vgl. BGE 124 II 460 E. 4b; 119 Ib 254 E. 8a

mit Hinweisen).

Die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch

die KofU vom 12. Oktober 2010 bzw. die dieser in lufthygienerechtlicher

Sicht zugrunde liegende Stellungnahme des AWEL vom 14. September 2010

(Anhang 1) nimmt auf die bestehenden Immissionen im Umfeld der

streitbetroffenen Anlage keinen Bezug. Das AWEL beschränkte sich vielmehr darauf,

die Einhaltung der in Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen zu

prüfen und – insbesondere mit Hinweis auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 14

"Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen", 2003 – (weitere)

vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen. Auf weitere

(verschärfte) Massnahmen verzichtete das AWEL. Es beantragte jedoch die

Anordnung, wonach zusätzliche Massnahmen zur Staubminderung zu ergreifen seien,

sofern die geplanten Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht

ausreichen sollten oder übermässige Immissionen gemäss Art. 2 LRV vermutet

würden. Andernfalls sei mittels Staubniederschlagsmessungen nach Bergerhoff und

auf Kosten des Anlagebetreibers der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenzwerte

nach Anhang 7 LRV eingehalten würden. Dieser Antrag fand Eingang in die

lufthygienerechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010

(Disp.-Ziff. III lit. e–g).

5.4

Die

Beschwerdeführerin verlangt zu Unrecht, es müsse bereits jetzt mittels verschärfter

Emissionsbegrenzungsmassnahmen sichergestellt werden, dass keine übermässigen Immissionen

verursacht werden (Rekursantrag Nr. 4).

5.4.1

Mit Blick auf das zweistufige Konzept der Emissionsbegrenzung (vgl. oben,

E. 5.1) ist es zulässig, vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen

anzuordnen und für den Fall, dass diese nicht genügen, die Anordnung verschärfter

Massnahmen vorzusehen. Die angefochtene lufthygienerechtliche Bewilligung der

Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher nicht zu beanstanden. Es

erscheint sachgerecht, im jetzigen Zeitpunkt, als noch offen ist, welche

Auswirkungen die angeordneten Massnahmen zeitigen werden, auf die Anordnung

weiterer konkreter Massnahmen zu verzichten, solche aber für den Fall in Aussicht

zu stellen, dass sie sich nach der Umsetzung der angeordneten Massnahmen als notwendig

erweisen sollten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, es sei

gar nicht möglich, die Emissionen der (erweiterten) Anlage derart zu begrenzen,

dass sie in der Umgebung keine übermässigen Immissionen verursache.

5.4.2

Im Übrigen spricht wenig dafür, dass nach der Umsetzung der angeordneten

Massnahmen übermässige Immissionen zu erwarten wären. Messungen des Staubniederschlags

nach dem Bergerhoff-Verfahren von November 2010 bis Oktober 2011 haben ergeben,

dass der Jahresmittelgrenzwert für Gesamtstaubniederschlag eingehalten wird.

Aus den Auswertungen der Staub- und Meteomessungen Januar bis Dezember 2011

ergibt sich sodann, dass die Mittelwerte der PM10-Konzentrationen im Jahr 2011

deutlich tiefer lagen als in den Vorjahren. Es erscheint naheliegend, dass dies

seine Ursache zumindest zum Teil in der neuen Abluftanlage hat, die im Juni

2011.

installiert worden ist. Die PM10-Messungen mit einem High Volume Sampler

auf dem Betriebsareal, ca. 5 m von der Grenze zum beschwerdeführerischen

Grundstück entfernt, haben schliesslich Mittelwerte von 17 μg/m3

ergeben. Alle Messungen zeigen, dass der Witterung eine massgebliche Rolle

zukommt. Daraus darf der Schluss gezogen werden, dass Massnahmen im Bereich der

Berieselung wirkungsvoll sein können, weshalb – auch aus Gründen der

Verhältnismässigkeit – im jetzigen Zeitpunkt auf weiter reichende und für

die private Beschwerdegegnerin mit erheblichen Kosten und betrieblichen

Einschränkungen verbundene Massnahmen zu verzichten ist.

5.4.3

Die Zweifel der Beschwerdeführerin an den erwähnten Messberichten (Replik,

S. 7 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die

Behauptung, die Anlage sei im fraglichen Zeitraum nicht voll ausgelastet

gewesen, unsubstanziiert geblieben. Zum anderen wird die private

Beschwerdegegnerin gemäss den angefochtenen Entscheiden ohnehin nachzuweisen

haben, dass die Grenzwerte auch nach der Erweiterung der Anlage, die ohnehin

eine weitere Steigerung der möglichen Auslastung mit sich bringen wird, eingehalten

sind.

5.4.4

In Bezug auf die Sprinkleranlage ist zudem davon auszugehen, dass sie –

anders als die modifizierte Schneekanone – nicht manuell gesteuert wird. Dies

wird von der Beschwerdeführerin allerdings bestritten (Replik, S. 11). Sie

macht geltend, die Berieselung erfolge willkürlich und sporadisch, immer dann,

wenn bemerkt werde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die

Zustände fotografisch festhalten wolle. Die eingereichten Fotos können jedoch

nicht den Nachweis erbringen, dass diese Behauptung zutrifft, kann sich aus

ihnen doch nicht ergeben, ob die entsprechenden Parameter, aufgrund derer die

automatische Berieselung ausgelöst werden soll, im fraglichen Zeitpunkt erfüllt

waren oder nicht.

Da die private

Beschwerdegegnerin aufgrund der erteilten Bewilligungen nicht verpflichtet ist,

die Berieselung auch während der Betriebszeiten automatisch vorzunehmen, ist

die Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 (Disp.-Ziff. III

lit. c) mit einer solchen Anordnung zu ergänzen.

Dass die Automatik abgeschaltet werden kann, wie die

Beschwerdeführerin einwendet, ist klar. Dies ändert aber nichts daran, dass –

nach dem Erlass einer entsprechenden Anordnung – zunächst davon auszugehen ist,

die Anlagebetreiberin werde sich daran halten. Es wird Aufgabe der Behörden

sein, dies periodisch oder bei entsprechenden Verdachtsmeldungen zu überprüfen.

Die Berieselungsanlagen können bei Frost allerdings nicht

eingesetzt werden. Es ist jedoch naheliegend, dass der Betrieb der E bei Frost

reduziert ist (vgl. auch Augenscheinprotokoll der Vorinstanz, S. 9). Der

entsprechende Hinweis der privaten Beschwerdegegnerin blieb von der

Beschwerdeführerin unwidersprochen (Replik, S. 19).

5.5

Die

Beschwerdeführerin beantragt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch Einhausung

der Anlage bzw. einzelner Teile derselben (Rekursantrag Nr. 7).

5.5.1

Als vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahme wäre die Einhausung des

Areals bzw. einzelner Anlageteile nur zulässig, wenn sie technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre (Art. 11 Abs. 2

USG, Art. 4 LRV). Als technisch und betrieblich möglich gelten dabei

Massnahmen, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei

Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf

andere Anlagen übertragen werden können (Art. 4 Abs. 2 lit. a

und b LRV). Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist

anhand eines mittleren und wirtschaftlich gesunden Betriebs der betreffenden

Branche zu beurteilen (Art. 4 Abs. 3 LRV).

5.5.2

Die private Beschwerdegegnerin vertritt die

Ansicht, die Beschwerdeführerin habe im Rekursverfahren auf eine Einhausung des

Betriebsareals verzichtet. Diese Frage sei daher nicht mehr strittig gewesen,

weshalb sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könne.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin ihren

Rekursantrag in Bezug auf die geforderte Einhausung mit ihrer Rekursreplik

insofern einengte, als sie diesen nicht dahingehend verstanden haben wollte,

dass das gesamte streitbetroffene Betriebsareal, sondern lediglich "alle staubemittierenden

Anlageteile" einzuhausen seien. Ob darin ein teilweiser Verzicht oder

lediglich eine Präzisierung des Rekursantrags zu erblicken ist, ist vorliegend

unerheblich. Jedenfalls bildete der präzisierte Rekursantrag Gegenstand des

Rekursverfahrens, weshalb er auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist.

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Präzisierung

ihres Rekursantrags lässt allerdings Zweifel an dessen genügender Bestimmtheit

aufkommen. Aus dem Antrag soll ersichtlich werden, wie das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Dabei soll das Rechtsbegehren so

gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden könnte (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12 und 14 mit Hinweisen). Eine Anordnung,

die private Beschwerdegegnerin müsse "alle staubemittierenden

Anlageteile" einhausen, wäre nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus

dem Entscheid ergäbe, welche Anlageteile als staubemittierend qualifiziert

werden. Diesbezügliche Ausführungen lassen sich den Rechtsschriften der

Beschwerdeführerin nur im Ansatz entnehmen.

5.5.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet die

Filteranlage der Brech- und Siebanlage, das Förderband zum Magnetabscheider

sowie den Einfülltrichter, deren Staubemissionen durch Windverfrachtungen in

die unmittelbare Umgebung des E-Areals gelangen würden (Beschwerdeschrift,

S. 19). Ferner erachtet die Beschwerdeführerin offensichtlich die Abkippstelle

als gravierendes Problem. Zudem bezeichnet sie die im Freien lagernden Materialhaufen

als grosse Staubemittenten (Beschwerdeschrift, S. 22). Die Beschwerdeführerin

substanziiert aber nicht, welche Anlageteile in welcher Form eingehaust werden

sollen.

Insbesondere bei der Abkippstelle ist nicht ersichtlich,

wie sie in betrieblich möglicher und wirtschaftlich tragbarer Weise (wirksam)

eingehaust werden könnte. Die Stelle, an welcher abgekippt wird, ist nicht

immer dieselbe, und es bedarf eines angemessenen Manövrierraums.

Dasselbe gilt für die Materialhaufen und den

Einfülltrichter. Anders stellt sich die Situation nur beim Förderband zum

Magnetabscheider dar. Hier erscheint der nicht näher ausgeführte oder belegte

Hinweis, eine Einhausung sei nicht möglich, da die Armierungseisen die

Einhausung beschädigen würden, nicht nachvollziehbar. Entgegen der –

diesbezüglich unbegründet gebliebenen – Ansicht der Vorinstanz, die einzelnen

Anlageteile seien eingehaust, soweit dies von ihrer Art her möglich sei

(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6), ist nicht ersichtlich, weshalb

solche Beschädigungen nicht durch eine an das Fördermaterial angepasste

Konstruktionsweise oder Beladung des Förderbands vermieden werden können.

Disp.-Ziff. III lit. c der Bewilligung der

Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher durch eine Anordnung zu

ergänzen, wonach das Förderband zum Magnetabscheider einzuhausen sei.

5.5.4

Die Anordnung einer weiter gehenden Einhausung der Anlage erschiene demgegenüber

– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6)

– unverhältnismässig. Zwar mag eine vollständige Einhausung technisch möglich sein.

Sie hätte aber betriebliche Einschränkungen zur Folge und wäre mit einem

erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Angesichts fehlender Anhaltspunkte

dafür, dass die Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, wäre es nicht

zu rechtfertigen, eine derart einschneidende Anordnung zu treffen, bevor die

Wirkung der angeordneten Massnahmen beurteilt werden kann. Aus dem Vergleich

mit der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin in K, welche vollständig

eingehaust ist, ergibt sich nichts anderes. Dort war eine Einhausung wegen der

verarbeiteten Materialen bzw. der dabei verwendeten Zusatzstoffe unverzichtbar.

In wirtschaftlicher Hinsicht fallen insbesondere die sich stark unterscheidenden

Annahmegebühren bei den beiden Anlagen ins Gewicht. Dies wirkt sich auf die Amortisation

notwendiger Investitionen aus, was bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage

von umso grösserer Bedeutung ist, als wegen des möglichen Pistenausbaus ein

kürzerer Planungshorizont besteht.

5.5.5

Der Verzicht auf die Anordnung einer weiter gehenden

Einhausung der Anlage bzw. einzelner Teile derselben lag nach dem Gesagten –

abgesehen von der Einhausung des Förderbands zum Magnetabscheider (vgl.

E. 5.5.3) – im Ermessen der Baudirektion.

6.

Die Beschwerdeführerin

vertritt die Ansicht, die durch die Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III

lit. f der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 müsse

durch verbindliche und vollziehbare Konsequenzen ergänzt werden, sollte die

Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin

übermässige Immissionen ergeben. Die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen sei

zudem sofort vorzunehmen.

6.1

Gemäss Art. 13

Abs. 1 LRV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

Zu diesem Zweck führt sie selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch bzw.

lässt solche durchführen. Dabei soll die erste Messung oder Kontrolle gemäss Art. 13

Abs. 2 LRV wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf

Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Die von

der Vorinstanz festgelegten Fristen orientieren sich an diesen gesetzlichen

Vorgaben und sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

6.2

Bereits

heute für den Fall, dass die Messungen übermässige Immissionen ergeben, verbindliche

und vollziehbare Konsequenzen anzuordnen, die bezüglich ihrer Bestimmtheit über

Disp.-Ziff. III lit. g der lufthygienerechtlichen Bewilligung vom 2. Dezember

2010.

hinausgehen, erscheint – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

nicht sachgerecht. Die zu ergreifenden Massnahmen hängen von der Art und dem

Ausmass allfälliger Grenzwertüberschreitungen ab. Sie müssen zudem

verhältnismässig sein. Der Ermittlung konkreter notwendiger Massnahmen kann

daher nicht vorgegriffen werden. Die Bauherrschaft wird solchen Massnahmen nicht

den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten können (vgl. BGE 131 II

470.

E. 7.3).

6.3

Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde

vermögen daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand,

dass Kontrollen bei möglicher Nichteinhaltung des Umweltrechts primär von Amtes

wegen erfolgen sollen, gegen die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit von

betroffenen Anwohnern sprechen soll, von der zuständigen Behörde den Erlass

einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen und allenfalls

Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (vgl. auch die bereits von der Vorinstanz

in E. 6.3 zitierten Entscheide sowie Thomas Gächter, Durchsetzung von

Sanierungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, URP 2005,

S. 775 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

7.

Nicht zu beanstanden sind im Übrigen die Ausführungen der

Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Massnahmenplan Lufthygiene und der

Mitteilung Nr. 14 des BUWAL zur LRV (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.7).

Aus dem Massnahmenplan und der erwähnten Mitteilung Nr. 14 ergibt sich

keine Verpflichtung, im jetzigen Zeitpunkt weiter gehende Massnahmen der

Emissionsbegrenzung anzuordnen.

8.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die von der

Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr sowie die Verteilung der

Verfahrenskosten.

8.1

Hinsichtlich

der Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr macht die Beschwerdeführerin

geltend, es könne nicht von einem Streitwert von Fr. 500'000.- ausgegangen

werden, da die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der

Beschwerdeführerin nur Kosten von Fr. 140'000.- verursachen würde. Hinzu

komme, dass die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität

unnötig und nicht durch den Rekurs veranlasst gewesen seien.

8.1.1

Das Kriterium des Streitwerts kommt bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr vorliegend nicht zur Anwendung, weil kein solcher bestimmbar

ist. Die Gebühr richtet sich vielmehr nach dem tatsächlichen Streitinteresse

(vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die

Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer

Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand

abhängig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem

Rechtsmittelantrag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Tragweite

abgestellt, die eine vollständige Gutheissung des Rekurses für die private

Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Diesbezüglich muss sich die Beschwerdeführerin

ihre weitgehenden Rekursanträge entgegenhalten lassen (BGE 135 III 578

E. 6.5). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass mit dem Rekurs u. a.

verlangt worden war, die Beschwerdegegnerin 1 zur Einhausung des gesamten

staubemittierenden Areals zu verpflichten. Nicht ankommen kann es auf die

Kosten für die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin.

8.1.2

Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ausführungen

der Vorinstanz zur Zonenkonformität seien unnötig und nicht durch den Rekurs

veranlasst gewesen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs keine

gänzliche Aufhebung der Baubewilligung beantragt. In ihrer Rekursschrift führte

die Beschwerdeführerin jedoch unter Ziff. 6 aus, der Gemeinderatsbeschluss

vom 30. November entbehre in mehreren im Folgenden dargelegten Punkten der

Rechtmässigkeit. Unter dem Titel "6.4 Zonenkonformität" führte die

Beschwerdeführerin sodann Folgendes aus: "Im Zusammenhang mit der vorliegenden,

permanenten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die E ist zudem

fraglich, ob der Betrieb dieser Anlage noch als 'mässig störend' im Sinne von Art. 6.2

Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang gelten darf und ob

die Zonenkonformität der projektierten Anlage somit noch gegeben ist."

Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die Zonenkonformität der

Anlage zu prüfen.

Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten

Gerichtsgebühr liegt nach dem Gesagten noch innerhalb des der Vorinstanz bei

der Gebührenfestsetzung zustehenden weiten Ermessensspielraums.

8.2

Die Verteilung

der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten ist infolge des teilweisen

Obsiegens der Beschwerdeführerin hingegen anzupassen. Diese hat im Rechtsmittelverfahren

nicht unwesentliche weiter gehende Anordnungen zur Emissionsbegrenzung

erreicht. Angesichts ihrer weitreichenden Rekursanträge (vgl. insbesondere

Rekursanträge Nr. 1, 2 und 7) unterliegt die Beschwerdeführerin dennoch

mehrheitlich. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Rekursverfahrens zu

drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel der privaten

Beschwerdegegnerin und der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz. 1 VRG). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung

zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von insgesamt

Fr. 2'000.-.

9.

9.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Disp.-Ziff. III lit. c

der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 um folgende

zusätzliche Massnahmen zu ergänzen:

- Das

Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.

- Die

Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.

Der Vollständigkeit halber

ist darauf hinzuweisen, dass es bei der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen

Neufassung von Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der Baudirektion

vom 2. Dezember 2010 bleibt, weshalb Disp.-Ziff. I des

Entscheids der Vorinstanz nicht aufzuheben ist.

Anzupassen sind mit dem vorliegenden Entscheid hingegen die

Kostenverteilung sowie die Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen

Entscheids.

9.2

Da im

Beschwerdeverfahren nicht mehr alle im Rekursverfahren noch zu prüfenden

Streitpunkte zu beurteilen waren (vgl. oben, E. 3) und bezüglich der

beantragten Einhausung von einem reduzierten Antrag auszugehen war (vgl.

E. 5.5.2), ist angesichts der erwähnten im Beschwerdeverfahren erwirkten

weiter gehenden Anordnungen zur Emissionsbegrenzung, von einem je hälftigen

Obsiegen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft auszugehen. Die

Kosten sind daher im Ergebnis je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen

sind für das Beschwerdeverfahren dementsprechend keine zuzusprechen (§ 17

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. III lit. c des angefochtenen

Beschlusses der Baudirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010 wird

durch folgende Anordnungen ergänzt:

- Das

Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.

- Die

Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.

In Abänderung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids

werden die Rekurskosten von Fr. 15'280.- zu drei Vierteln der

Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel den Beschwerdegegnerinnen 1 und

3.

auferlegt.

In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids

wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 8'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu

je einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…