VB.2011.00803
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00803
10. Februar 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14016)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00803
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1962 geborene Ausländer A reiste im Jahr 1995 in die
Schweiz ein und beantragte Asyl; mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 wies
das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. A erhob dagegen Beschwerde bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission, worauf ihm mitgeteilt wurde, er könne
den Entscheid in der Schweiz abwarten. Am 29. Mai 1997 heiratete A eine in
Zürich wohnhafte Ausländerin. In der Folge bekam er eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich; am 21. Mai 2002 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Die Ehe zwischen A und seiner in der Zwischenzeit eingebürgerten Gattin wurde
mit Urteil vom 29. September 2011 geschieden.
Die Freiplatzaktion Zürich hatte das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 3. Juni 2010 wissen lassen, dass A seit Januar 2010 bei einer
ausländischen Universität eine Ausbildung absolviere und sich dort bis Ende
August 2011 regelmässig aufhalte. Am 3. Januar 2011 stellte A ein Gesuch
um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom
5. Januar 2011 forderte ihn das Migrationsamt auf, eine Aufstellung über
die Aufenthalte in der Schweiz einzureichen. Am 15. Februar 2011 teilte A
dem Amt mit, dass er sich von Januar 2010 bis Januar 2011 im Ausland
aufgehalten habe und während der ganzen Zeit nie in der Schweiz gewesen sei.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei.
Weiter wies es dessen Gesuch vom 3. Januar 2011 um (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist bis zum 29. Juli
2011, um die Schweiz zu verlassen. Schliesslich verfügte es, dass ein allfälliger
Rekurs in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
A liess am 8./9. November 2011 rekurrieren. Mit
Entscheid vom 25. November 2011 trat die Sicherheitsdirektion auf das
Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 13./14. Dezember 2011 liess A Beschwerde führen
und folgende Anträge stellen:
"1. „Es sei
die Verfügung […] vom 25. November 2011 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer die Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterschreibenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“"
Die Sicherheitsdirektion
beantragte am 3./4. Januar 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie
19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe ihm die Verfügung
vom 14. Juni 2011 nicht rechtsgenügend zugestellt. Er habe diese Verfügung
überhaupt nicht erhalten und auch nicht wissen können, dass ihm der
Beschwerdegegner einen eingeschriebenen Brief gesandt habe. Weder er selbst
noch sein Untervermieter habe eine entsprechende Abholeinladung der Post im
Briefkasten vorgefunden. Während der behaupteten Zustellung sei er ohnehin im
Ausland gewesen; auch deshalb könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass
er die Rekursfrist verpasst habe.
2.2
Gemäss § 10
Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 3). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält
keine eigenen Bestimmungen, auf welchem Weg diese Mitteilung zu erfolgen hat.
2.2.1
Bis zum 31. Dezember 2010 erklärte § 71 VRG (OS 54, 268 ff.,
271) unter anderem die Zustellvorschriften des ebenfalls auf Ende 2010 ausser
Kraft gesetzten Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; GS II
5.
ff.) für anwendbar. Das Gerichtsverfassungsgesetz seinerseits erklärte
für die Mitteilung von Entscheiden seine Vorschriften über die Vorladung für
sinngemäss anwendbar (§ 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 179 Abs. 1 GVG).
Dabei lautete § 179 Abs. 1 GVG wie folgt: "Kann die
Vorladung nicht zugestellt werden, wird die Zustellung wiederholt." Obwohl
§ 71 VRG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
unter dem Titel "Verwaltungsgerichtsbarkeit" stand und damit von der
Gesetzessystematik her nur für jene galt, wurden die Zustellvorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes analog auch im Verwaltungsverfahren angewandt (vgl. RB 2004
Nr. 7 [= ZR104/2005 Nr. 5] E. 4.1).
2.2.2
Auf den 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde auch das
Verwaltungsgerichtsgesetz einer Revision unterzogen. Seit dem 1. Januar
2011.
verweist § 71 VRG nicht mehr auf das mittlerweile aufgehobene
Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auf den 1. Teil, 9. Titel der Zivilprozessordnung.
Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht
an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die
Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab,
gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die
Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei
Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine
Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits
ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann
zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein
solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum
Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Die in ein Verwaltungsverfahren involvierte Person ist selbst
dann noch zum Empfang von Mitteilungen verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor
während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat (VGr, 19.
Mai 2000, VB.2000.00127, E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 28).
Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre
Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen
von sich aus melden (Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2010, Art. 138 ZPO
N. 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 29).
2.2.3
Abweichend von der früheren Rechtslage enthält die Zivilprozessordnung
keine Regel, dass bei einem gescheiterten Zustellversuch ein zweiter erfolgen müsse.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und um der trölerischen
Prozessführung einen Riegel vorzuschieben, sind daher gerichtliche Mitteilungen
nur noch einmal formell korrekt zuzustellen; Analoges muss auch im Verwaltungs-
und Rekursverfahren gelten (in diesem Sinn schon VGr, 3. Oktober 2011,
VB.2011.00588, E. 2 Abs. 1 f. – 24. November 2011,
VB.2011.00645, E. 2.1–4 – 23. Dezember 2011, VB.2011.00747, E. 2
[alles nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.2.4
Am 3. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
(Wieder-)Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung. Dabei nannte er im
Formular folgende Anschrift: "[c/o X, Q-Strasse, U". Mit dem
Einreichen seines Gesuches begründete der Beschwerdeführer ein
Verwaltungsrechtsverhältnis und musste spätestens ab diesem Zeitpunkt mit
amtlichen Zustellungen rechnen. Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer
am 5. Januar und 2. Februar 2011 auf, unter anderem die Kopie eines
Untermietvertrages einzureichen. Beide Schreiben sandte der Beschwerdegegner an
die besagte c/o-Adresse. Diese Aufforderung muss dem Beschwerdeführer
zugegangen sein, schickte er doch in der Folge dem Beschwerdegegner einen
Untermietvertrag. Darin bezeichnete er erneut die Q-Strasse in U als seine
Wohnadresse. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte der Beschwerdegegner
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an der Q-Strasse in U lebt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nämlich die angerufene Behörde darauf
vertrauen, dass die Zustellung an einer von der Partei bekanntgegebenen Adresse
möglich ist (BGr, 21. Dezember 2007,2C_554/2007, E. 2.2). Ändert
eine Partei während eines hängigen Verwaltungsverfahrens ihren Wohnort, ohne
den Behörden die neue Adresse mitzuteilen, löst eine erfolglose Zustellung an
die letzte bekannte Adresse die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO aus (vgl. Bornatico, Art. 138 ZPO N. 3).
Der Beschwerdegegner hat zweimal versucht, dem Beschwerdeführer die Verfügung
vom 14. Juni 2011 an dessen c/o-Adresse an der Q-Strasse in U zuzustellen.
Beide Sendungen wurden mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den
Beschwerdegegner zurückgesandt. Der Beschwerdeführer unterliess es, dem
Beschwerdegegner eine andere Anschrift bekannt zu geben, weshalb die Zustellung
an die Adresse in U korrekt erfolgte.
2.2.5
Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er selbst noch sein Untervermieter
habe im Briefkasten eine Abholeinladung vorgefunden. Sinngemäss macht der
Beschwerdeführer damit geltend, der Postbote habe es unterlassen, ihn über die
Einschreibesendung zu avisieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Post die Abholeinladung für
eine Einschreibesendung korrekt in den Briefkasten legt (BGr, 3. März
2011,5A_98/2011, E. 2.3). Im Normalfall genügt also die Bescheinigung der
Poststelle auf der Sendung, diese sei nicht innert Frist abgeholt worden, um
die Zustellung der Abholeinladung nachzuweisen. Entsprechend obliegt es der
Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis dafür zu erbringen (BGr,
3.
März 2011,5A_98/2011, E. 2.3 – 29. Januar 2008,5A_729/2007, E. 4.2 – 29.
August 2008,9C_753/2007, E. 3). Weitere Beweiserhebungen sind in solchen
Fällen nur dann angezeigt, wenn der Empfänger Sachumstände nachweisen kann, die
für Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der Abholungseinladung sprechen
(Roger Weber in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 138
N. 9). Der Beschwerdeführer vermag keine solchen Indizien zu nennen: Er
schreibt bloss, er habe weder auf noch im Briefkasten eine entsprechende
Mitteilung gefunden. Dies genügt nicht, um die natürliche Vermutung der
korrekten Zustellung umzustossen.
2.3
Am
13.
Juli 2011 versuchte der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 14. Juni 2011 ein zweites Mal zuzustellen. Wie oben
dargelegt, hätte die erste Zustellung genügt. Wird eine behördliche Anordnung
mehrmals zugestellt, löst die erste rechtsgültige Eröffnung den Fristenlauf
aus. Einzig wenn eine Partei aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und
Glauben darauf vertrauen durfte, eine spätere Zustellung löse die
Rechtsmittelfrist aus, ist von deren Massgeblichkeit auszugehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 33). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall sind keine
ersichtlich. Auch wenn man die zweite Zustellung als fristauslösend betrachten
würde, hätte der Beschwerdeführer – wie gleich zu zeigen sein wird – die
Rekursfrist verpasst: Die 7-tägige postalische Abholfrist lief diesfalls am
21.
Juli 2011 ab. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen; der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung
des angefochtenen Aktes zu laufen (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG).
Entsprechend nahm die 30-tägige Rekursfrist am 22. Juli 2011 ihren Anfang
und endete – da der 20. August 2011 auf einen Samstag fiel (vgl. § 11 Abs. 1 VRG)
– am Montag, 22. August 2011. Ob die Rekursfrist gewahrt ist, beurteilt
sich aufgrund von § 11 Abs. 2 VRG: Nach dieser Bestimmung müssen
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat
eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am
letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung eintrifft. Der Beschwerdeführer liess seinen Rekurs
erst am 9. November 2011 bei der Post aufgeben und hat damit die am
22.
August 2011 endende Frist um zweieinhalb Monate versäumt.
2.4
Mit
Schreiben vom 20. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersuchen. Am
26.
September 2011 retournierte das vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Anwaltsbüro
die Akten. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, hatte der Beschwerdeführer damit
spätestens am 26. September 2011 Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom
14.
Juni 2011 erlangt. Der Beschwerdeführer muss sich das Wissen seines
Rechtsvertreters nach den Grundsätzen des allgemeinen Stellvertretungsrechts anrechnen
lassen (vgl. Rolf Watter/Yves Schneller, Basler Kommentar, 2007, Art. 32 OR
N. 25 f.). Selbst wenn man vorliegend vom 26. September 2011 als
Zustelldatum ausginge, hätte der Beschwerdeführer mit seiner Rekurseingabe vom
8.
/9. November 2011 die 30-tägige Frist verpasst.
2.5
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei vor Erlass der Verfügung vom
14.
Juni 2011 gar nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Unter diesen
Umständen sei die fragliche Verfügung nichtig. Eine nichtige Verfügung entfalte
keinerlei rechtliche Wirkung und müsse daher auch nicht fristgerecht
angefochten werden. Der Beschwerdegegner sandte dem Beschwerdeführer am
21.
Februar 2011 ein Schreiben, worin er diesem mitteilte, dass seine
Niederlassungsbewilligung aufgrund des mehr als sechs Monate dauernden
Auslandaufenthaltes erloschen sei. Bevor das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
mit Verfügung festgestellt werde, gebe man dem Beschwerdeführer im Sinn des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Auch wenn
sich in den Akten kein Beleg für die korrekte Zustellung dieses Schreiben
findet, steht gleichwohl fest, dass der Beschwerdeführer es erhalten hat. Sein
damaliger Rechtsvertreter hielt nämlich in einer vom 20. September 2011
datierenden Mitteilung an den Beschwerdegegner Folgendes fest: "Mein
Mandant erhielt Ihr Schreiben vom 21. Februar 2011 und nahm Stellung
dazu." Angesichts solch klarer Äusserungen kann von einer Beeinträchtigung
des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner angesetzte
Frist zur Ausreise ist in-zwischen verstrichen. Gemäss Art. 64d Abs. 1
AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen
sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist nur dann
angezeigt, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche
Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. In Anbetracht aller
Umstände erscheint eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2012 angemessen.
4.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen und unter weiteren Bedingungen auch ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die genannten Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Als aussichtslos sind nämlich Begehren
anzusehen, bei denen die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32). Angesichts der formellen Natur von Rechtsmittelfristen war für den
Beschwerdeführer offenkundig, dass sein Rechtsmittel chancenlos sein würde.
Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine finanziellen
Verhältnisse – wie erforderlich (vgl. VGr, 16. Juni 2010, VB.2010.00160,
E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen – zu substanzieren (siehe für eine
recht komfortable Situation übrigens das Scheidungsurteil). Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis zum 30. April 2012 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …