VB.2011.00812
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00812
26. Januar 2012Deutsch9 min
(URT.2012.13963)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00812
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Behörde B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Behörde B auferlegte A mit
2. Mahnung/Verfügung vom 15. August 2011 einen Betrag in Höhe von
Fr. 582.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. September 2011 Rekurs bei der
Rechtsabteilung der Behörde C des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2011. Eventualiter sei eine formell
korrekte Verfügung zu erlassen, worin ersichtlich sei, was die Forderung von
Fr. 582.- beinhalte. Am 29. September 2011 forderte ihn die
Rechtsabteilung der Behörde C auf, die Kosten des Verfahrens durch einen
Barvorschuss von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen sicherzustellen, ansonsten
der Rekurs durch einen Nichteintretensentscheid erledigt und dafür Verfahrenskosten
erhoben werden müssten. Am 16. November 2011 trat die Rekursabteilung der
Behörde C auf den Rekurs von A nicht ein.
III.
Gegen den Nichteintretensentscheid vom 16. November
2011.
erhob A am 19. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, inklusive der ihm auferlegten
Verfahrenskosten. Für den Fall der aus verfahrenstechnischen Gründen
bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, einen Entscheid zu fällen,
stellte er sinngemäss den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Rekursabteilung der Behörde C zur Behandlung der Sache und
Entscheidfällung. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'000.- zuzusprechen.
Am 3. Januar 2012 reichte die Rekursabteilung der
Behörde C eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde
beantragte und zur Begründung auf die Akten und die Darlegungen im
angefochtenen Rekursentscheid verwies.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des
Streitwerts von unter Fr. 20'000.- und mangels grundsätzlicher Bedeutung
des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.
RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz
erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise
nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass
der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3). Vorliegend bilden nur der gestützt auf die Nichtleistung
der Kaution erlassene Nichteintretensentscheid und insbesondere die umstrittene
Kautionierung des Beschwerdeführers Streitgegenstand. Nicht weiter einzugehen
ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene sachliche Begründung, weshalb
die 2. Mahnung/ Verfügung
aufzuheben sei.
2.
2.1
Gemäss
§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung,
dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr
weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Vorschusspflichtig ist, wer die Kosten nicht
binnen der in der Rechnung genannten Frist bezahlt hat. Diese Pflicht entfällt
erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs; ein zuvor auferlegter Vorschuss bleibt
trotz Kostenbegleichung indessen bestehen (ZR 91/92 Nr. 36). Als erledigt
und nicht mehr weiterziehbar gelten Verfahren, die nicht mehr mit einem
kantonalen oder eidgenössischen Rechtsmittel innert Rechtsmittelfrist an eine
obere Instanz weitergezogen werden können (ZR 81 Nr. 41). Die
Vorschusspflicht erstreckt sich auf alle Arten von Verfahrenskosten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 20 und 25 f.).
2.2
Öffentlichrechtliche
Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage nach
Zustellung der Rechnung fällig (§ 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Nach
Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung
schuldet er Verzugszinsen von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG). Kann die
Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt
dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie durch Schuldbetreibung
nach den Vorschriften des Bundesrechts zwangsweise vollstreckt werden, wenn die
Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist (§ 30
lit. a VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Zahlungsfrist für die Leistung des Barvorschusses am
7.
November 2011 geendet habe. Der eingeforderte Betrag von
Fr. 2'000.- sei bisher nicht eingegangen. Es sei weder ein Gesuch um Erstreckung
der Frist zur Leistung der Kaution noch ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses gestellt
worden, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Verfügung betreffend den zu
leistenden Kostenvorschuss nur zugestellt worden sei, weil er der
Behörde C angeblich Geld schulde. Für diese Forderung sei er betrieben
worden und habe am 12. Oktober 2011 dagegen Rechtsvorschlag erhoben, weil
er die Forderung bestreite. Da es jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens
sei, ob die betreffende Forderung gerechtfertigt sei, gelte es festzuhalten,
dass die Verfügung betreffend Kostenvorschuss auf einer nicht rechtskräftigen
Forderung beruhe. Eine solche Forderung sei jedoch keine Forderung im Sinn des
Gesetzes, weshalb die Berufung auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG für
diesen Fall nicht anwendbar sei. Eine besondere Problematik bestehe zudem
darin, dass die über den Rekurs zu entscheidende Behörde die gleiche sei wie
jene, die die Forderung geltend mache und deshalb finanzielle Bedingungen
stelle. Es werde nicht auf seinen Rekurs eingetreten, obwohl dieser sachlich begründet
sei. Dies könne er nur mittels Vernehmlassung belegen, wobei er in diesem Verfahren
bisher keine Möglichkeit gehabt habe, sich inhaltlich zur Vernehmlassung [der Behörde ]
zu äussern.
4.
4.1
Nach
Massgabe der Zuständigkeitsordnung war die Behörde C bzw. deren Rechtsabteilung
im Rahmen des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Rekursverfahrens berechtigt,
als Verfahrensvoraussetzung eine Kaution von diesem zu verlangen (vgl.
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Anhang 2,
Ziff. 2.1 lit. b der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007). Die von
der Rechtsabteilung der Behörde C eingeleitete Betreibung vom
30.
September 2011 bezieht sich dagegen auf die Prozesskosten in Höhe von
Fr. 1'648.-, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens
Nr. 2010.0020 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
auferlegt wurden. Diese Betreibung wurde unabhängig vom Rekursverfahren
betreffend 2. Mahnung/Verfügung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Dass dieselbe Behörde in beiden Verfahren auftritt und vom Beschwerdeführer – gestützt
auf unterschiedliche Rechtsgründe – Geld verlangt, ist nicht zu
beanstanden.
4.2
Der Grund
für die Kautionierung des Beschwerdeführers besteht gemäss dem angefochtenen
Rekursentscheid vom 16. November 2011 darin, dass er die erwähnten Prozesskosten
bislang schuldig blieb. Tatsächlich wurde er – wie bereits erwähnt – gestützt
auf den Beschluss vom 9. September 2010 und die Rechnung
Nr. 9000233655 vom 29. Oktober 2010 am 30. September 2011 im
Umfang des genannten Betrags betrieben, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Die
eingeforderten und betriebenen Kosten wurden folglich bis anhin nicht
beglichen, weshalb er einer Verwaltungsbehörde – nämlich der Behörde C –
Kosten nach Massgabe von § 15 Abs. 2 lit. b VRG schuldet.
4.3
Aufgrund
der eingeleiteten Betreibung gegen den Beschwerdeführer ist davon auszugehen,
dass der besagte Beschluss vom 9. September 2010 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe gegen diesen
Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen. Folglich beruht die betriebene Forderung
auf einem formell rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde, womit der
infrage stehende materielle Anspruch auf Bezahlung der auferlegten
Prozesskosten in Höhe von Fr. 1'640.- nicht mehr überprüft werden kann
(vgl. nachfolgend E. 4.4), das Verfahren Nr. 2010.0020 als erledigt
gilt und der Beschluss vom 9. September 2010 vollstreckbar ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 30 N. 7). In der vorliegenden Angelegenheit stellte der
Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm
die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kostenvorschüssen im Fall von
Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren
allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Da die
Höhe der angesetzten Kaution dem ungefähren Umfang der ihm auferlegten
Verfahrenskosten entspricht, falls er in der Sache unterliegen würde (vgl.
§ 5 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
1966; Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 6), und da dies in der
Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht beanstandet wird, war die
streitbetroffene Kautionierung nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG
zulässig.
4.4
Mit dem
erhobenen Rechtsvorschlag vom 12. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer
einzig gegen die Vollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses vom
9.
September 2010. Der Rechtsvorschlag ändert daher an der bestehenden
rechtskräftigen Forderung nichts, weshalb diese für die Kautionspflicht
berücksichtigt werden durfte. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags gegen
öffentlichrechtliche Ansprüche wie dem vorliegenden ist der anordnenden
Verwaltungsbehörde – in diesem Fall die Rechtsabteilung der Behörde C – in
der Folge möglich, mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag zu
beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen
(BGE 119 V 329 E. 2b, mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b;
VGr, 11. Februar 1999, VB.98.00393, E. 4a; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 30 N. 16; Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.],
Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–158 SchKG, 2. A., 2010,
Art. 79 N. 14).
4.5
Da der
Beschwerdeführer die Kaution nicht innert der angesetzten Frist leistete,
durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf seinen Rekurs nicht eintreten (vgl.
§ 15 Abs. 2 VRG) und brauchte diesen in der Sache nicht zu
überprüfen. Infolgedessen stand es dem Beschwerdeführer auch nicht zu, zur
Vernehmlassung der Behörde B Stellung zu nehmen, weshalb keine Verletzung
des Replikrechts im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) vorliegt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es zulässig war, infolge Ausbleibens der Kautionsleistung auf den Rekurs nicht
einzutreten und dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…