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Entscheid

VB.2011.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00812

26. Januar 2012Deutsch9 min

(URT.2012.13963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Behörde B auferlegte A mit

2. Mahnung/Verfügung vom 15. August 2011 einen Betrag in Höhe von

Fr. 582.-.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. September 2011 Rekurs bei der

Rechtsabteilung der Behörde C des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2011. Eventualiter sei eine formell

korrekte Verfügung zu erlassen, worin ersichtlich sei, was die Forderung von

Fr. 582.- beinhalte. Am 29. September 2011 forderte ihn die

Rechtsabteilung der Behörde C auf, die Kosten des Verfahrens durch einen

Barvorschuss von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen sicherzustellen, ansonsten

der Rekurs durch einen Nichteintretensentscheid erledigt und dafür Verfahrenskosten

erhoben werden müssten. Am 16. November 2011 trat die Rekursabteilung der

Behörde C auf den Rekurs von A nicht ein.

III.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 16. November

2011.

erhob A am 19. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, inklusive der ihm auferlegten

Verfahrenskosten. Für den Fall der aus verfahrenstechnischen Gründen

bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, einen Entscheid zu fällen,

stellte er sinngemäss den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die

Rekursabteilung der Behörde C zur Behandlung der Sache und

Entscheidfällung. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 1'000.- zuzusprechen.

Am 3. Januar 2012 reichte die Rekursabteilung der

Behörde C eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde

beantragte und zur Begründung auf die Akten und die Darlegungen im

angefochtenen Rekursentscheid verwies.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des

Streitwerts von unter Fr. 20'000.- und mangels grundsätzlicher Bedeutung

des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl.

RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz

erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise

nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass

der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3). Vorliegend bilden nur der gestützt auf die Nichtleistung

der Kaution erlassene Nichteintretensentscheid und insbesondere die umstrittene

Kautionierung des Beschwerdeführers Streitgegenstand. Nicht weiter einzugehen

ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene sachliche Begründung, weshalb

die 2. Mahnung/ Verfügung

aufzuheben sei.

2.

2.1

Gemäss

§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung,

dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr

weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Vorschusspflichtig ist, wer die Kosten nicht

binnen der in der Rechnung genannten Frist bezahlt hat. Diese Pflicht entfällt

erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs; ein zuvor auferlegter Vorschuss bleibt

trotz Kostenbegleichung indessen bestehen (ZR 91/92 Nr. 36). Als erledigt

und nicht mehr weiterziehbar gelten Verfahren, die nicht mehr mit einem

kantonalen oder eidgenössischen Rechtsmittel innert Rechtsmittelfrist an eine

obere Instanz weitergezogen werden können (ZR 81 Nr. 41). Die

Vorschusspflicht erstreckt sich auf alle Arten von Verfahrenskosten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 20 und 25 f.).

2.2

Öffentlichrechtliche

Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage nach

Zustellung der Rechnung fällig (§ 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Nach

Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung

schuldet er Verzugszinsen von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG). Kann die

Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt

dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie durch Schuldbetreibung

nach den Vorschriften des Bundesrechts zwangsweise vollstreckt werden, wenn die

Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist (§ 30

lit. a VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Zahlungsfrist für die Leistung des Barvorschusses am

7.

November 2011 geendet habe. Der eingeforderte Betrag von

Fr. 2'000.- sei bisher nicht eingegangen. Es sei weder ein Gesuch um Erstreckung

der Frist zur Leistung der Kaution noch ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses gestellt

worden, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Verfügung betreffend den zu

leistenden Kostenvorschuss nur zugestellt worden sei, weil er der

Behörde C angeblich Geld schulde. Für diese Forderung sei er betrieben

worden und habe am 12. Oktober 2011 dagegen Rechtsvorschlag erhoben, weil

er die Forderung bestreite. Da es jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens

sei, ob die betreffende Forderung gerechtfertigt sei, gelte es festzuhalten,

dass die Verfügung betreffend Kostenvorschuss auf einer nicht rechtskräftigen

Forderung beruhe. Eine solche Forderung sei jedoch keine Forderung im Sinn des

Gesetzes, weshalb die Berufung auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG für

diesen Fall nicht anwendbar sei. Eine besondere Problematik bestehe zudem

darin, dass die über den Rekurs zu entscheidende Behörde die gleiche sei wie

jene, die die Forderung geltend mache und deshalb finanzielle Bedingungen

stelle. Es werde nicht auf seinen Rekurs eingetreten, obwohl dieser sachlich begründet

sei. Dies könne er nur mittels Vernehmlassung belegen, wobei er in diesem Verfahren

bisher keine Möglichkeit gehabt habe, sich inhaltlich zur Vernehmlassung [der Behörde ]

zu äussern.

4.

4.1

Nach

Massgabe der Zuständigkeitsordnung war die Behörde C bzw. deren Rechtsabteilung

im Rahmen des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Rekursverfahrens berechtigt,

als Verfahrensvoraussetzung eine Kaution von diesem zu verlangen (vgl.

§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Anhang 2,

Ziff. 2.1 lit. b der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007). Die von

der Rechtsabteilung der Behörde C eingeleitete Betreibung vom

30.

September 2011 bezieht sich dagegen auf die Prozesskosten in Höhe von

Fr. 1'648.-, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens

Nr. 2010.0020 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

auferlegt wurden. Diese Betreibung wurde unabhängig vom Rekursverfahren

betreffend 2. Mahnung/Verfügung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Dass dieselbe Behörde in beiden Verfahren auftritt und vom Beschwerdeführer – gestützt

auf unterschiedliche Rechtsgründe – Geld verlangt, ist nicht zu

beanstanden.

4.2

Der Grund

für die Kautionierung des Beschwerdeführers besteht gemäss dem angefochtenen

Rekursentscheid vom 16. November 2011 darin, dass er die erwähnten Prozesskosten

bislang schuldig blieb. Tatsächlich wurde er – wie bereits erwähnt – gestützt

auf den Beschluss vom 9. September 2010 und die Rechnung

Nr. 9000233655 vom 29. Oktober 2010 am 30. September 2011 im

Umfang des genannten Betrags betrieben, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Die

eingeforderten und betriebenen Kosten wurden folglich bis anhin nicht

beglichen, weshalb er einer Verwaltungsbehörde – nämlich der Behörde C –

Kosten nach Massgabe von § 15 Abs. 2 lit. b VRG schuldet.

4.3

Aufgrund

der eingeleiteten Betreibung gegen den Beschwerdeführer ist davon auszugehen,

dass der besagte Beschluss vom 9. September 2010 in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe gegen diesen

Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen. Folglich beruht die betriebene Forderung

auf einem formell rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde, womit der

infrage stehende materielle Anspruch auf Bezahlung der auferlegten

Prozesskosten in Höhe von Fr. 1'640.- nicht mehr überprüft werden kann

(vgl. nachfolgend E. 4.4), das Verfahren Nr. 2010.0020 als erledigt

gilt und der Beschluss vom 9. September 2010 vollstreckbar ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 30 N. 7). In der vorliegenden Angelegenheit stellte der

Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm

die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kostenvorschüssen im Fall von

Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren

allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Da die

Höhe der angesetzten Kaution dem ungefähren Umfang der ihm auferlegten

Verfahrenskosten entspricht, falls er in der Sache unterliegen würde (vgl.

§ 5 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

1966; Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 6), und da dies in der

Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht beanstandet wird, war die

streitbetroffene Kautionierung nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG

zulässig.

4.4

Mit dem

erhobenen Rechtsvorschlag vom 12. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer

einzig gegen die Vollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses vom

9.

September 2010. Der Rechtsvorschlag ändert daher an der bestehenden

rechtskräftigen Forderung nichts, weshalb diese für die Kautionspflicht

berücksichtigt werden durfte. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags gegen

öffentlichrechtliche Ansprüche wie dem vorliegenden ist der anordnenden

Verwaltungsbehörde – in diesem Fall die Rechtsabteilung der Behörde C – in

der Folge möglich, mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag zu

beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen

(BGE 119 V 329 E. 2b, mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b;

VGr, 11. Februar 1999, VB.98.00393, E. 4a; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 30 N. 16; Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.],

Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–158 SchKG, 2. A., 2010,

Art. 79 N. 14).

4.5

Da der

Beschwerdeführer die Kaution nicht innert der angesetzten Frist leistete,

durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf seinen Rekurs nicht eintreten (vgl.

§ 15 Abs. 2 VRG) und brauchte diesen in der Sache nicht zu

überprüfen. Infolgedessen stand es dem Beschwerdeführer auch nicht zu, zur

Vernehmlassung der Behörde B Stellung zu nehmen, weshalb keine Verletzung

des Replikrechts im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) vorliegt.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

es zulässig war, infolge Ausbleibens der Kautionsleistung auf den Rekurs nicht

einzutreten und dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen die

Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…