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Entscheid

VB.2011.00820

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00820

31. Januar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.13971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Im September 2010 beantragte sie die

Übernahme von Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss einem

Kostenvoranschlag ihres behandelnden Zahnarztes vom 16. September 2010.

Mit Schreiben vom 17. bzw. 30. September 2010 teilten die Sozialen Dienste

dem behandelnden Zahnarzt sowie A mit, dass die Kostenposition 4707 der

vorgeschlagenen Zahnbehandlung (Verbund-Metallkeramik [Brücke]) nicht übernommen

würde. Nachdem der behandelnde Zahnarzt am 9. Dezember 2010 einen

alternativen Behandlungsplan mit einem Kostenvoranschlag in der Höhe von

Fr. 2'604.15 eingereicht hatte, wurden beide Behandlungspläne der

Vertrauenszahnärztin des Sozialdepartements der Stadt Zürich zur Begutachtung

unterbreitet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2011 empfahl sie die Kostenübernahme

für den zweiten Behandlungsplan.

Der Sozialarbeiter erteilte A in der Folge am 10. Februar

2011 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung (Teilprothese) in der Höhe von

Fr. 2'604.15 gemäss dem Kostenvoranschlag vom 9. Dezember 2010, wobei

deren Gültigkeit zeitlich bis 9. Dezember 2011 befristet wurde. Eine von A

gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Übernahme der

Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom

16. September 2010 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde

am 12. Mai 2011 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am

30.

Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und

beantragte, es sei für die Zahnbehandlung (Brücke) mit einer vollkeramischen

Krone im Betrag von Fr. 3'807.30 inklusive allfälliger Labor- und

Technikerkosten gemäss dem Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom

16.

September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die

Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Überdies ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 17. November 2011 wies der

Bezirksrat den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.

Am 22. Dezember 2011 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, beantragte sie

erneut, es sei ihr für die Zahnbehandlung mit einer vollkeramischen Krone im

Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom

16.

September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die

Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Sodann sei die

Frist der Gültigkeit der Kostengutsprache des Sozialamts der Stadt Zürich vom

10.

Februar 2011 bis zum 1. Dezember 2012 zu verlängern. Überdies

ersuchte A um Gewährung der „unentgeltlichen Rechtspflege“.

Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 4. Januar 2012

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 6. Januar 2012 unter

Hinweis auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 12. Mai 2011, die

Rekursantwort vom 28. Juli 2011 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom

17.

November 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2

SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und therapeutische

Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause

sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Notwendige

zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV

garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach

wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien

besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht

erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger

Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen

Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (vor allem

Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter

den Begriff der einfachen Sanierung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.2 und

B.4.2). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich dem

Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind daher nicht zu

beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zulasten der Öffentlichkeit

ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme

beanspruchen könnten, für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und

kostengünstigere Lösung vorhanden ist.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 17. November 2011, die Beschwerdeführerin

habe keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren

Teilprothese. Die Vertrauensärztin habe das Einsetzen einer Teilprothese als

zweckmässig, einfach und wirtschaftlich beurteilt. Eine persönliche

Untersuchung sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da sie sich auf die

Unterlagen des behandelnden Zahnarztes abgestützt habe. Zwar erachte dieser die

teurere als die bessere Lösung, eine (lediglich) zweckmässige Lösung sei jedoch

ausreichend. Dass die Zähne bei einer Teilprothese beschliffen werden müssten,

bedeute nicht, dass sie zerstört würden. Von einer Verletzung der körperlichen

Unversehrtheit könne daher keine Rede sein. Auch das von der Beschwerdeführerin

eingereichte ärztliche Zeugnis ändere daran nichts, attestiere dieses doch

lediglich, dass sie unter der momentan wesentlich eingeschränkten Kaufunktion

leide. Die beantragte Bezahlung des Differenzbetrags zwischen der Teilprothese

und der Brückenversorgung durch die Beschwerdeführerin selbst aus dem

monatlichen Grundbetrag würde dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung

ihrer finanziellen Situation zuwiderlaufen, umso mehr, als sie bereits monatlich

Fr. 354.- aus dem Grundbetrag an den (überhöhten) Mietzins zu bezahlen

habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011

geltend, eine Teilprothese sei im Vergleich zu einer Zahnbrücke die medizinisch

schlechtere Lösung und lasse ihre bereits bestehenden Zahnprobleme

unberücksichtigt. Sie sei bereit, den Differenzbetrag zwischen den beiden

Varianten selbst zu bezahlen; es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass dieser

teilweise oder ganz von der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich übernommen

würde. Im Übrigen betrage die Wohnungsmiete seit ihrem Umzug im Juli 2011 nicht

mehr Fr. 1'439.-, sondern nur noch Fr. 836.40.

4.

4.1

Hinsichtlich

der verweigerten Erteilung einer Kostengutsprache im Betrag von

Fr. 3'807.30 für eine Zahnbehandlung entsprechend dem Kostenvoranschlag

vom 16. September 2010 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den erwähnten Grundsätzen

der SKOS-Richtlinien (vorn E. 2.2) keinen Anspruch auf den Einbau einer

Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht sodann kein

Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar

keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf

die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte.

4.2

Näher

einzugehen ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach für die

Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010

Fr. 2'604.15 gutzusprechen seien und sie für den Differenzbetrag von

Fr. 1'203.15 aus ihrem Grundbedarf selbst aufkommen würde.

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu

berücksichtigen, dass diese, ‑ soweit es nicht um die Deckung der

Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung (speziellen Umständen

Rechnung tragender) situationsbedingter Leistungen geht ‑ in pauschalierter

Form, als Pauschale für den so genannten Grundbedarf, ausgerichtet wird

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche

Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung

des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die

Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten,

entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Diese Pauschalierung bedeutet zum einen,

dass es dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die

einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende

Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger

freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag

anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu

tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für

Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden

(vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des Grundbedarfs,

welcher unter anderem auch Ausgaben für die Gesundheitspflege umfasst (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.1), ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld

einteilen. Solange die unterstützte Person in der Lage ist, diese

Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 39,

Fassung vom Dezember 2010; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).

Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der

hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es somit

nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den

Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen von Fr. 1'203.15 aus

ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu in

der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor

ihrem Umzug im Juli 2011 offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.-

aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche

Belastung nun seit August 2011 weggefallen ist. Die Beschwerde ist daher teilweise

gutzuheissen.

4.3

Die Entscheide

der Vorinstanzen sind demzufolge teilweise aufzuheben und Kostengutsprache im

Betrag von Fr. 2'604.15 für die Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag

vom 16. September 2010 zu erteilen. Es ist an der Beschwerdeführerin, die

Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln.

Um ihr die Behandlung zu ermöglichen, ist die Frist der Kostengutsprache

antragsgemäss bis 1. Dezember 2012 zu verlängern.

5.

Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung führte die Vorinstanz aus, es liege nicht ein so schwerer

Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin vor, dass eine

anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Zudem würden sich

keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellen und sei

die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Standpunkt selbst darzulegen. Diese

Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entsprechend dem

Verfahrensausgang kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Der auf sie fallende Teil der Gerichtskosten ist

daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Der Beschwerdeführerin

wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer 1 des Entscheids des

Sozial-arbeiters vom 10. Februar 2011 wird wie folgt geändert:

„ Für die

Zahnbehandlung von A gemäss Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 von Dr.

med. dent. C wird Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'604.15 erteilt.“

In Abänderung

von Disp.-Ziff. 4 wird die Kostengutsprache zeitlich bis 1. Dezember

2012.

befristet.

Disp.-Ziff. 2

und 3 bleiben aufrecht.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…