VB.2011.00820
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00820
31. Januar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.13971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00820
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Im September 2010 beantragte sie die
Übernahme von Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss einem
Kostenvoranschlag ihres behandelnden Zahnarztes vom 16. September 2010.
Mit Schreiben vom 17. bzw. 30. September 2010 teilten die Sozialen Dienste
dem behandelnden Zahnarzt sowie A mit, dass die Kostenposition 4707 der
vorgeschlagenen Zahnbehandlung (Verbund-Metallkeramik [Brücke]) nicht übernommen
würde. Nachdem der behandelnde Zahnarzt am 9. Dezember 2010 einen
alternativen Behandlungsplan mit einem Kostenvoranschlag in der Höhe von
Fr. 2'604.15 eingereicht hatte, wurden beide Behandlungspläne der
Vertrauenszahnärztin des Sozialdepartements der Stadt Zürich zur Begutachtung
unterbreitet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2011 empfahl sie die Kostenübernahme
für den zweiten Behandlungsplan.
Der Sozialarbeiter erteilte A in der Folge am 10. Februar
2011 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung (Teilprothese) in der Höhe von
Fr. 2'604.15 gemäss dem Kostenvoranschlag vom 9. Dezember 2010, wobei
deren Gültigkeit zeitlich bis 9. Dezember 2011 befristet wurde. Eine von A
gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Übernahme der
Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom
16. September 2010 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
am 12. Mai 2011 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am
30.
Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und
beantragte, es sei für die Zahnbehandlung (Brücke) mit einer vollkeramischen
Krone im Betrag von Fr. 3'807.30 inklusive allfälliger Labor- und
Technikerkosten gemäss dem Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom
16.
September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die
Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Überdies ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 17. November 2011 wies der
Bezirksrat den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
III.
Am 22. Dezember 2011 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, beantragte sie
erneut, es sei ihr für die Zahnbehandlung mit einer vollkeramischen Krone im
Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom
16.
September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die
Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Sodann sei die
Frist der Gültigkeit der Kostengutsprache des Sozialamts der Stadt Zürich vom
10.
Februar 2011 bis zum 1. Dezember 2012 zu verlängern. Überdies
ersuchte A um Gewährung der „unentgeltlichen Rechtspflege“.
Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 4. Januar 2012
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 6. Januar 2012 unter
Hinweis auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 12. Mai 2011, die
Rekursantwort vom 28. Juli 2011 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom
17.
November 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2
SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und therapeutische
Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause
sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Notwendige
zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV
garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach
wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien
besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht
erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger
Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen
Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (vor allem
Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter
den Begriff der einfachen Sanierung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.2 und
B.4.2). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich dem
Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind daher nicht zu
beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zulasten der Öffentlichkeit
ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme
beanspruchen könnten, für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und
kostengünstigere Lösung vorhanden ist.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 17. November 2011, die Beschwerdeführerin
habe keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren
Teilprothese. Die Vertrauensärztin habe das Einsetzen einer Teilprothese als
zweckmässig, einfach und wirtschaftlich beurteilt. Eine persönliche
Untersuchung sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da sie sich auf die
Unterlagen des behandelnden Zahnarztes abgestützt habe. Zwar erachte dieser die
teurere als die bessere Lösung, eine (lediglich) zweckmässige Lösung sei jedoch
ausreichend. Dass die Zähne bei einer Teilprothese beschliffen werden müssten,
bedeute nicht, dass sie zerstört würden. Von einer Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit könne daher keine Rede sein. Auch das von der Beschwerdeführerin
eingereichte ärztliche Zeugnis ändere daran nichts, attestiere dieses doch
lediglich, dass sie unter der momentan wesentlich eingeschränkten Kaufunktion
leide. Die beantragte Bezahlung des Differenzbetrags zwischen der Teilprothese
und der Brückenversorgung durch die Beschwerdeführerin selbst aus dem
monatlichen Grundbetrag würde dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung
ihrer finanziellen Situation zuwiderlaufen, umso mehr, als sie bereits monatlich
Fr. 354.- aus dem Grundbetrag an den (überhöhten) Mietzins zu bezahlen
habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011
geltend, eine Teilprothese sei im Vergleich zu einer Zahnbrücke die medizinisch
schlechtere Lösung und lasse ihre bereits bestehenden Zahnprobleme
unberücksichtigt. Sie sei bereit, den Differenzbetrag zwischen den beiden
Varianten selbst zu bezahlen; es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass dieser
teilweise oder ganz von der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich übernommen
würde. Im Übrigen betrage die Wohnungsmiete seit ihrem Umzug im Juli 2011 nicht
mehr Fr. 1'439.-, sondern nur noch Fr. 836.40.
4.
4.1
Hinsichtlich
der verweigerten Erteilung einer Kostengutsprache im Betrag von
Fr. 3'807.30 für eine Zahnbehandlung entsprechend dem Kostenvoranschlag
vom 16. September 2010 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den erwähnten Grundsätzen
der SKOS-Richtlinien (vorn E. 2.2) keinen Anspruch auf den Einbau einer
Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht sodann kein
Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar
keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf
die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte.
4.2
Näher
einzugehen ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach für die
Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010
Fr. 2'604.15 gutzusprechen seien und sie für den Differenzbetrag von
Fr. 1'203.15 aus ihrem Grundbedarf selbst aufkommen würde.
Im Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu
berücksichtigen, dass diese, ‑ soweit es nicht um die Deckung der
Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung (speziellen Umständen
Rechnung tragender) situationsbedingter Leistungen geht ‑ in pauschalierter
Form, als Pauschale für den so genannten Grundbedarf, ausgerichtet wird
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche
Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung
des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die
Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten,
entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Diese Pauschalierung bedeutet zum einen,
dass es dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die
einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende
Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger
freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag
anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu
tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für
Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden
(vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des Grundbedarfs,
welcher unter anderem auch Ausgaben für die Gesundheitspflege umfasst (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. B.2.1), ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld
einteilen. Solange die unterstützte Person in der Lage ist, diese
Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 39,
Fassung vom Dezember 2010; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).
Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der
hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es somit
nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den
Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen von Fr. 1'203.15 aus
ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu in
der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor
ihrem Umzug im Juli 2011 offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.-
aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche
Belastung nun seit August 2011 weggefallen ist. Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen.
4.3
Die Entscheide
der Vorinstanzen sind demzufolge teilweise aufzuheben und Kostengutsprache im
Betrag von Fr. 2'604.15 für die Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag
vom 16. September 2010 zu erteilen. Es ist an der Beschwerdeführerin, die
Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln.
Um ihr die Behandlung zu ermöglichen, ist die Frist der Kostengutsprache
antragsgemäss bis 1. Dezember 2012 zu verlängern.
5.
Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung führte die Vorinstanz aus, es liege nicht ein so schwerer
Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin vor, dass eine
anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Zudem würden sich
keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellen und sei
die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Standpunkt selbst darzulegen. Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführerin stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entsprechend dem
Verfahrensausgang kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Der auf sie fallende Teil der Gerichtskosten ist
daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Der Beschwerdeführerin
wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer 1 des Entscheids des
Sozial-arbeiters vom 10. Februar 2011 wird wie folgt geändert:
„ Für die
Zahnbehandlung von A gemäss Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 von Dr.
med. dent. C wird Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'604.15 erteilt.“
In Abänderung
von Disp.-Ziff. 4 wird die Kostengutsprache zeitlich bis 1. Dezember
2012.
befristet.
Disp.-Ziff. 2
und 3 bleiben aufrecht.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…