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Entscheid

VB.2011.00821

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00821

8. Mai 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Ein Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamts des Kantons

Zürich wollte am 1. März 2010 unangekündigt den Verkehrskundeunterricht

von A im Theoriecenter in B inspizieren, weil der Fahrlehrer, dessen Unterricht

inspiziert werden sollte, nicht anwesend war. Da A die Inspektion verweigerte,

drohte ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 2. März 2010 den

befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung an. Nach einer Aussprache zwischen

A und dem Strassenverkehrsamt nahm Letzteres die Drohung mit Schreiben vom 17. Juni

2010 zurück und kündigte an, die Hälfte der entstandenen Kosten in Rechnung zu

stellen. Am 27. September 2010 wurden A für die Verweigerung der Kontrolle

des Verkehrskundeunterrichts Fr. 150.- in Rechnung gestellt. Am 15. Dezember

2010 wurde er erstmals – kostenlos – gemahnt, am 3. Januar 2011 zum zweiten

Mal (mit einer Mahngebühr von Fr. 20.-).

Erwägungen

II.

Gegen die zweite Mahnung vom 3. Januar 2011

rekurrierte A am 1. Februar 2011 bei der Sicherheitsdirektion und

beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

am 24. November 2011 ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember

2011.

an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Die

Sicherheitsdirektion beantragte am 6. Januar 2012 die Abweisung der

Beschwerde, während sich das Strassenverkehrsamt nicht vernehmen liess. A liess

sich zur Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer rekurrierte zu Recht erst gegen die zweite Mahnung, denn gemäss

deren Rechtsmittelbelehrung stellt erst diese eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung

dar. Überdies hatte er dem Strassenverkehrsamt bereits mit Schreiben vom 9. und

23.

August 2010 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, die in Rechnung

gestellte Gebühr zu bezahlen.

2.

2.1

Die

Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 (FV) regelt die Zulassung von

Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung (Art. 1

FV). Nach Art. 24 Abs. 1 FV überwachen die Kantone die Tätigkeit der

bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und

theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige

Inspektionen. Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen der

Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Fahrlehrerverordnung

erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen

gestatten (Art. 16 Abs. 1 lit. a FV).

2.2

Gemäss § 13

Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren

und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen

und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO)

werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit

von Behörden der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren

erhoben. Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen

Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit

Verfügung vom 2. Dezember 2009 legte die Sicherheitsdirektion die für das

Strassenverkehrsamt ab 1. Januar 2010 gültigen Gebührenansätze fest. Aus

dieser geht hervor, dass die Gebühr für eine Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts

Fr. 300.- und diejenige für eine zweite Mahnung Fr. 20.- beträgt.

2.3

Nach dem

Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert

der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich

in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich

entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem

Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten

Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 58

N. 19 f.).

3.

3.1

Die

Sicherheitsdirektion erwog, die Praxis des Strassenverkehrsamts, den Verkehrskundeunterricht

der Fahrlehrer durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls

einen anderen Fahrlehrer als den ursprünglich vorgesehenen zu kontrollieren,

sei nicht zu beanstanden, da die Fahrlehrerverordnung den Kantonen die

Kontrolle der Fahrlehrer durch regelmässige Inspektionen vorschreibe und die

Fahrlehrer verpflichte, der Aufsichtsbehörde Zutritt zum Betrieb zu gestatten.

Die Fahrlehrerverordnung belasse den Kantonen in der Organisation und Ausgestaltung

ihrer Kontrolltätigkeit viel Spielraum und verbiete kurzfristige Planänderungen

nicht. Von einem willkürlichen Verhalten des Verkehrsexperten könne keine Rede

sein, zumal sich der Beschwerdeführer der Pflicht, Zutritt zum Betrieb zu

gestatten, widersetzt habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer

– im Unterschied zum ursprünglich zu prüfenden Fahrlehrer – bereits im Jahr

2003.

kontrolliert und dabei mit "sehr gut" bewertet worden sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verkehrsexperten an jenem Abend (1. März

2010) darauf aufmerksam gemacht, dass der zu prüfende Fahrlehrer C – wie auf

dessen Homepage vermerkt – nicht anwesend sei, worauf der Experte nach einigem

Überlegen entschieden habe, ihn (den Beschwerdeführer) zu kontrollieren. Er

habe ihm darauf erklärt, dass er dies nicht wolle, da er – im Unterschied zu C

und vielen anderen Fahrlehrern – bereits kontrolliert und mit "sehr

gut" bewertet worden sei. Zudem sei er nicht bereit, für einen Irrtum des

Strassenverkehrsamts Fr. 300.- zu bezahlen, für den es sich bei ihm

entschuldigt habe.

4.

4.1

Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung einer Gebühr für die Kontrolle des

Verkehrskundeunterrichts sowie für die zweite Mahnung auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht und dass die Höhe dieser Gebühren in einem generell-abstrakten

Erlass präzis festgelegt ist (vgl. E. 2.2).

4.2

Angesichts

der Verpflichtung des Beschwerdegegners zu regelmässigen Inspektionen des

praktischen und theoretischen Unterrichts der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

und der Pflicht des Beschwerdeführers, der Aufsichtsbehörde u. A. Zutritt

zum Betrieb zu gestatten, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

die Kontrolle beim Beschwerdeführer unangemeldet durchführen wollte, kann doch

nur durch überraschende Inspektionen eine zuverlässige Qualitätskontrolle

gewährleistet werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der

Verkehrsexperte irrtümlich von der Anwesenheit von Herrn C ausging, den er

eigentlich kontrollieren wollte, und dann angesichts dessen Abwesenheit

beschloss, den Beschwerdeführer zu inspizieren. Dieser wäre aufgrund von Art. 16

Abs. 1 lit. a FV verpflichtet gewesen, dem Verkehrsexperten Zutritt

zum Theorieunterricht zu gewähren, auch wenn er letztmals im Jahr 2003 erfolgreich

kontrolliert worden war. Der Umstand, dass C bis am 1. März 2010 noch nicht

kontrolliert worden war, während die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers im

Jahr 2003 erfolgt war, verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit nicht, soweit

der Beschwerdeführer dessen Verletzung überhaupt rügen wollte, denn es

entspricht dem gewollten Konzept der unangekündigten Kontrollen, dass diese

nicht nach einem bestimmten Muster oder in einer bestimmten Regelmässigkeit

erfolgen. Überdies lag die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1. März

2010.

bereits rund sieben Jahren zurück, weshalb sich eine erneute Kontrolle auch

in zeitlicher Hinsicht rechtfertigte.

4.3

Hätte der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Zutritt gewährt und dieser die Kontrolle

durchgeführt, so hätte der Erstere eine Kontrollgebühr von Fr. 300.-

bezahlen müssen. Durch die Zutrittsverweigerung des Beschwerdeführers entfiel

die Verpflichtung zur Entrichtung der Kontrollgebühr nicht, denn der

Beschwerdegegner hatte das Recht, beim Beschwerdeführer eine Kontrolle

durchzuführen. Daran ändert der Irrtum des Beschwerdegegners über die

Anwesenheit von Herrn C nichts. Für die verweigerte Kontrolle auferlegte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Kontrollgebühr,

was gemäss Gebührenverordnung einem Aufwand von einer Stunde entspricht. Dass

diese halbierte Gebühr in einem Missverhältnis zum Aufwand des Beschwerdegegners

stehe, macht weder der Beschwerdeführer geltend noch ist dies ersichtlich. So

verwendete der Verkehrsexperte Zeit für den Weg zum Theorielokal und zurück und

wartete einige Zeit vor dem Theorielokal. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips

liegt demnach nicht vor.

5.

Nach dem Gesagten sind die Kontrollgebühr und die aufgrund

des unbestrittenen Verzugs fällig gewordene Mahngebühr nicht zu beanstanden,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an...