VB.2011.00821
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00821
8. Mai 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14258)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00821
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Ein Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamts des Kantons
Zürich wollte am 1. März 2010 unangekündigt den Verkehrskundeunterricht
von A im Theoriecenter in B inspizieren, weil der Fahrlehrer, dessen Unterricht
inspiziert werden sollte, nicht anwesend war. Da A die Inspektion verweigerte,
drohte ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 2. März 2010 den
befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung an. Nach einer Aussprache zwischen
A und dem Strassenverkehrsamt nahm Letzteres die Drohung mit Schreiben vom 17. Juni
2010 zurück und kündigte an, die Hälfte der entstandenen Kosten in Rechnung zu
stellen. Am 27. September 2010 wurden A für die Verweigerung der Kontrolle
des Verkehrskundeunterrichts Fr. 150.- in Rechnung gestellt. Am 15. Dezember
2010 wurde er erstmals – kostenlos – gemahnt, am 3. Januar 2011 zum zweiten
Mal (mit einer Mahngebühr von Fr. 20.-).
Erwägungen
II.
Gegen die zweite Mahnung vom 3. Januar 2011
rekurrierte A am 1. Februar 2011 bei der Sicherheitsdirektion und
beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
am 24. November 2011 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember
2011.
an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Die
Sicherheitsdirektion beantragte am 6. Januar 2012 die Abweisung der
Beschwerde, während sich das Strassenverkehrsamt nicht vernehmen liess. A liess
sich zur Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert
unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer rekurrierte zu Recht erst gegen die zweite Mahnung, denn gemäss
deren Rechtsmittelbelehrung stellt erst diese eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung
dar. Überdies hatte er dem Strassenverkehrsamt bereits mit Schreiben vom 9. und
23.
August 2010 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, die in Rechnung
gestellte Gebühr zu bezahlen.
2.
2.1
Die
Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 (FV) regelt die Zulassung von
Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung (Art. 1
FV). Nach Art. 24 Abs. 1 FV überwachen die Kantone die Tätigkeit der
bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und
theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige
Inspektionen. Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen der
Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Fahrlehrerverordnung
erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen
gestatten (Art. 16 Abs. 1 lit. a FV).
2.2
Gemäss § 13
Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren
und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen
und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO)
werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit
von Behörden der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren
erhoben. Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen
Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2009 legte die Sicherheitsdirektion die für das
Strassenverkehrsamt ab 1. Januar 2010 gültigen Gebührenansätze fest. Aus
dieser geht hervor, dass die Gebühr für eine Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts
Fr. 300.- und diejenige für eine zweite Mahnung Fr. 20.- beträgt.
2.3
Nach dem
Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert
der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich
in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich
entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem
Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten
Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 58
N. 19 f.).
3.
3.1
Die
Sicherheitsdirektion erwog, die Praxis des Strassenverkehrsamts, den Verkehrskundeunterricht
der Fahrlehrer durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls
einen anderen Fahrlehrer als den ursprünglich vorgesehenen zu kontrollieren,
sei nicht zu beanstanden, da die Fahrlehrerverordnung den Kantonen die
Kontrolle der Fahrlehrer durch regelmässige Inspektionen vorschreibe und die
Fahrlehrer verpflichte, der Aufsichtsbehörde Zutritt zum Betrieb zu gestatten.
Die Fahrlehrerverordnung belasse den Kantonen in der Organisation und Ausgestaltung
ihrer Kontrolltätigkeit viel Spielraum und verbiete kurzfristige Planänderungen
nicht. Von einem willkürlichen Verhalten des Verkehrsexperten könne keine Rede
sein, zumal sich der Beschwerdeführer der Pflicht, Zutritt zum Betrieb zu
gestatten, widersetzt habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
– im Unterschied zum ursprünglich zu prüfenden Fahrlehrer – bereits im Jahr
2003.
kontrolliert und dabei mit "sehr gut" bewertet worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verkehrsexperten an jenem Abend (1. März
2010) darauf aufmerksam gemacht, dass der zu prüfende Fahrlehrer C – wie auf
dessen Homepage vermerkt – nicht anwesend sei, worauf der Experte nach einigem
Überlegen entschieden habe, ihn (den Beschwerdeführer) zu kontrollieren. Er
habe ihm darauf erklärt, dass er dies nicht wolle, da er – im Unterschied zu C
und vielen anderen Fahrlehrern – bereits kontrolliert und mit "sehr
gut" bewertet worden sei. Zudem sei er nicht bereit, für einen Irrtum des
Strassenverkehrsamts Fr. 300.- zu bezahlen, für den es sich bei ihm
entschuldigt habe.
4.
4.1
Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung einer Gebühr für die Kontrolle des
Verkehrskundeunterrichts sowie für die zweite Mahnung auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht und dass die Höhe dieser Gebühren in einem generell-abstrakten
Erlass präzis festgelegt ist (vgl. E. 2.2).
4.2
Angesichts
der Verpflichtung des Beschwerdegegners zu regelmässigen Inspektionen des
praktischen und theoretischen Unterrichts der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
und der Pflicht des Beschwerdeführers, der Aufsichtsbehörde u. A. Zutritt
zum Betrieb zu gestatten, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
die Kontrolle beim Beschwerdeführer unangemeldet durchführen wollte, kann doch
nur durch überraschende Inspektionen eine zuverlässige Qualitätskontrolle
gewährleistet werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der
Verkehrsexperte irrtümlich von der Anwesenheit von Herrn C ausging, den er
eigentlich kontrollieren wollte, und dann angesichts dessen Abwesenheit
beschloss, den Beschwerdeführer zu inspizieren. Dieser wäre aufgrund von Art. 16
Abs. 1 lit. a FV verpflichtet gewesen, dem Verkehrsexperten Zutritt
zum Theorieunterricht zu gewähren, auch wenn er letztmals im Jahr 2003 erfolgreich
kontrolliert worden war. Der Umstand, dass C bis am 1. März 2010 noch nicht
kontrolliert worden war, während die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers im
Jahr 2003 erfolgt war, verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit nicht, soweit
der Beschwerdeführer dessen Verletzung überhaupt rügen wollte, denn es
entspricht dem gewollten Konzept der unangekündigten Kontrollen, dass diese
nicht nach einem bestimmten Muster oder in einer bestimmten Regelmässigkeit
erfolgen. Überdies lag die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1. März
2010.
bereits rund sieben Jahren zurück, weshalb sich eine erneute Kontrolle auch
in zeitlicher Hinsicht rechtfertigte.
4.3
Hätte der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Zutritt gewährt und dieser die Kontrolle
durchgeführt, so hätte der Erstere eine Kontrollgebühr von Fr. 300.-
bezahlen müssen. Durch die Zutrittsverweigerung des Beschwerdeführers entfiel
die Verpflichtung zur Entrichtung der Kontrollgebühr nicht, denn der
Beschwerdegegner hatte das Recht, beim Beschwerdeführer eine Kontrolle
durchzuführen. Daran ändert der Irrtum des Beschwerdegegners über die
Anwesenheit von Herrn C nichts. Für die verweigerte Kontrolle auferlegte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Kontrollgebühr,
was gemäss Gebührenverordnung einem Aufwand von einer Stunde entspricht. Dass
diese halbierte Gebühr in einem Missverhältnis zum Aufwand des Beschwerdegegners
stehe, macht weder der Beschwerdeführer geltend noch ist dies ersichtlich. So
verwendete der Verkehrsexperte Zeit für den Weg zum Theorielokal und zurück und
wartete einige Zeit vor dem Theorielokal. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips
liegt demnach nicht vor.
5.
Nach dem Gesagten sind die Kontrollgebühr und die aufgrund
des unbestrittenen Verzugs fällig gewordene Mahngebühr nicht zu beanstanden,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an...