VB.2012.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00001
27. Juni 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Russikon,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im September 2011 eröffnete die Gemeinde Russikon ein
Einladungsverfahren zwecks Einführung eines Geografischen Informationssystems
(WebGIS) zur Bewirtschaftung und Nutzung von GIS-Daten aus verschiedenen Datenquellen.
Innert Frist gingen vier Angebote ein mit Offertsummen zwischen
Fr. 32'076.- und Fr. 105'948.- (jeweils netto inkl. MwSt.). Mit
Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 (versandt am 20. Dezember
2011) ging der Zuschlag an die C AG für deren Angebot im Betrag von
Fr. 62'586.- (netto inkl. MwSt.).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. Januar 2012 beantragte die
unterlegene Mitbewerberin A AG dem Verwaltungsgericht, der Zuschlag sei
aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Wiederholung des
Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte die
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von
Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Gemeinde Russikon beantragte am 23. Januar 2012,
die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die C AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 wurde das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die
einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. März
2012.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen
das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit
Fr. 32'076.- (netto inkl. MwSt.) das betragsmässig tiefste Angebot eingereicht
und in der Gesamtbewertung mit 86 Punkten den zweiten Rang belegt vor der
Mitbeteiligten mit 86,7 Punkten. Falls sich ihre Rügen als begründet erweisen,
hat die Beschwerdeführerin eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation
ist daher zu bejahen.
3.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag
– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,
Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,
Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur (§ 33
Abs. 1 Satz 2 SubmV). Die für eine
bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der
Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Sie verfügt sowohl bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien, die für eine bestimmte Beschaffung massgeblich sind, als
auch beim Urteil darüber, welches Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum
(VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26,
E. 6a; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich
etc. 2008, N. 143). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem
keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00623, E. 3).
Vorliegend wurden in
Ziffer 1 der Offertbedingungen/Ausschreibungsunterlagen folgende
Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
30.
% Handling und Funktionalitäten
WebGIS (Anbieterlösung)
25.
% Lösungskonzept zukünftige Datennutzung über das WebGIS
(gemäss "Offertumfang" Ziff. 3)
20.
% Preis (gemäss
"Offertumfang" Ziff. 1)
15.
% Firmenportrait, Projektorganisation, Referenzprojekte
WebGIS (gemäss "Offertumfang" Ziff. 4 und 5)
10.
% Lehrlingsausbildung
Die Auswertung der eingegangenen Angebote ergab die nachfolgenden
Resultate:
Beschwerdeführerin
Anbieterin 2
Mitbeteiligte
Anbieterin 4
Preis netto,
exkl. MwSt.
Max. 20 Punkte
29'700.-
20.
55'290.-
12,52
57'950.-
11,74
98'100.-
0.
Demo WebGIS
Max. 30 Punkte
22,5
12.5
27.5
Keine Präsentation
Lösungskonzept
Max. 25 Punkte
25.
11,11
25.
Keine Präsentation
Profil Anbieter
Max. 15 Punkte
12,5
6,67
15.
Keine Präsentation
Lehrlingsausbildung
Max. 10 Punkte
6.
10.
7,5
2,5
Total Punkte
86.
52,8
86,7
Die
Auswahl der Zuschlagskriterien blieb unbestritten, nicht dagegen die Gewichtung
des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung", die die
Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Bezüglich der drei qualitativen
Zuschlagskriterien rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des
Transparenzgebots, weil die zur Anwendung gelangten Unterkriterien nicht
bereits in den Ausschreibungsunterlagen, sondern erst mit der Einladung zur Angebotspräsentation
bekannt gegeben worden seien. Im Übrigen richten sich die Beschwerdevorbringen
gegen die konkrete Beurteilung der Angebote bei sämtlichen Zuschlagskriterien.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Stellenwert der Lehrlingsausbildung im
Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien, insbesondere dem Preiskriterium,
sei vorliegend viel zu hoch. Die Gewichtung dieses Kriteriums sei auf maximal
5.
% zu reduzieren.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf der Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung trotz seiner
nicht am Nutzen des Angebots orientierten Zielsetzung als Zuschlagskriterium
verwendet werden, wenngleich nur mit einer untergeordneten Gewichtung von
höchstens 10 % (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00255, E. 3e =
RB 2003 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 38). Diese Grenze wurde vorliegend
eingehalten. Gründe, die zwingend für eine weiter gehende Reduktion der
Gewichtung sprechen würden, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.
4.2
Wie die
Beschwerdegegnerin ausführt, erfolgte die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium
Lehrlingsausbildung anhand des Verhältnisses der Anzahl Lernenden zur Anzahl
Mitarbeitenden.
Die Beschwerdeführerin sieht darin eine einseitige Bevorzugung
kleinerer Unternehmungen, weil sich dort wenige Lernende stärker zu Buche
schlagen würden als bei Unternehmungen mit hohem Mitarbeiterbestand. Nach der Ansicht
der Beschwerdeführerin wäre vielmehr die Anzahl Lernenden, die Grösse des
Betriebs und das Verhältnis zwischen Lernenden und Mitarbeitern gleichmässig zu
gewichten. – Dem kann nicht gefolgt werden. Dass es nicht auf die absolute Zahl
der Lehrlinge ankommen kann, liegt auf der Hand, da dadurch grosse gegenüber
kleineren Unternehmungen bevorzugt würden. Inwiefern kleinere Unternehmungen
durch ein Abstellen auf eine Verhältniszahl bevorzugt würden, ist sodann nicht
ersichtlich. Vielmehr sind Verhältniszahlen der einzige erkennbare Garant dafür,
dass bei der jeweiligen Belastung eines Betriebs infolge Lehrlingsausbildung im
Ergebnis Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Es entspricht denn auch
ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, bei der Bewertung des
Kriteriums Lehrlingsausbildung auf das Verhältnis der Anzahl Lehrlinge zur
Gesamtanzahl der Beschäftigten abzustellen (VGr, 5. Dezember 2007,
VB.2007.00326, E. 3.2; 20. Dezember 2006, VB.2006.00359, E. 7.2;
23.
November 2001, VB.2001.00215, E. 6).
4.3
Der
Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass die konkrete
Umsetzung dieser Bewertungsmethode vorliegend durchaus Fragen aufwirft.
4.3.1
Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erzielt die Anbieterin 2 bei
diesem Kriterium das beste Ergebnis und damit die Maximalbewertung von
10.
Punkten. Gemäss ihren Offertangaben beschäftige diese Anbieterin
21.
Mitarbeitende, wovon 5 Lernende. Die besagte Anbieterin gehöre
jedoch in eine Firmengruppe, wobei die GIS-Anwendungen schwergewichtig von
einer anderen AG dieser Gruppe betrieben würden. Bezüglich der Zahl von
Mitarbeitenden und Lernenden sei deshalb auf die an der Präsentation
vorgestellten Zahlen zur gesamten Firmengruppe mit 55 Mitarbeitenden,
wovon 11 Lernende, abgestellt worden. Der Anteil der Lernenden betrage
demnach 20 %.
Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin in ihrem Angebot drei leicht abweichende Angaben zum
Mitarbeiterbestand gemacht. In Ziffer 4.3 sei die Rede von rund
100.
Mitarbeitenden, in der Personaleinsatzliste (Ziff. 4.6) und in
der Beschwerdeschrift von 98 Mitarbeitenden und in den Unterlagen zur
Präsentation sodann von 103 Arbeitsplätzen. Einheitlich seien dagegen die
Angaben zum Lehrlingsbestand mit 12 Lernenden. Für ihre Bewertung sei die
Beschwerdegegnerin von einem Anteil von 12 % Lernenden ausgegangen, was
zur Vergabe von 6 Punkten geführt habe.
Die Mitbeteiligte habe
sodann sowohl in der Personaleinsatzliste zum Angebot als auch in ihrer
Präsentation "korrekterweise" nur die Zahl der Mitarbeitenden und
Lernenden im massgeblichen Geschäftsbereich "Vermessung + Landinformation"
aufgeführt. In beiden Dokumenten habe sie übereinstimmend einen Bestand von
20.
Mitarbeitenden, davon 3 Lernende, angegeben. Dies ergebe einen
Anteil von 15 % und eine Bewertung mit 7,5 Punkten.
4.3.2
Die Vergabestelle hat die Anbieterinnen demnach erklärtermassen auf
unterschiedlicher Grundlage beurteilt, was die Beschwerdeführerin zu Recht als
nicht haltbar rügt. Ein solches Vorgehen ist intransparent und mit dem
Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar; die Bestimmung der Referenzgrössen hat
im jeweiligen Vergabeverfahren nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Wie
die Beschwerdeführerin sodann zutreffend bemerkt, beinhaltet dies auch die
Anwendung einer einheitlichen Bewertungsmatrix. Gemäss der von der
Beschwerdegegnerin in ihrer Kriterienauswertung verwendeten Bewertungsmatrix
sind die bei der Bewertung des Lehrlingskriteriums resultierenden Punktzahlen somit
– ebenso wie bei den anderen Kriterien – auf zwei Dezimalstellen genau zu bestimmen.
Beim Kriterium der Lehrlingsausbildung geht es nicht um
die Erfüllung des konkreten Auftrags, sondern um einen sozialpolitischen
Gesichtspunkt, der zusätzlich berücksichtigt wird (vgl. VGr, 9. Juli 2003,
VB.2002.00255, E. 3e und 4). Es kommt daher nicht darauf an, ob die von
einem Anbieter ausgebildeten Lehrlinge gerade in dem Geschäftsbereich tätig
sind, der bei der Ausführung des vorgesehenen Auftrags zum Einsatz gelangt. Dementsprechend
ist bei allen Anbieterinnen auf den Gesamtbestand der Mitarbeitenden abzustellen.
Bei der Beschwerdeführerin
wurde der Lehrlingsbestand bereits auf dieser Grundlage erhoben; er beträgt
rund 12 % und erzielt eine Bewertung von 6 Punkten. Gemäss den Angaben
der Mitbeteiligten in ihrem Angebot (Firmenportrait, Personalliste) und in
ihren Unterlagen zur Offertpräsentation beschäftigt sie insgesamt rund 190 Mitarbeiter,
davon rund 20 Lernende. Dies entspricht einem Lehrlingsbestand von
10,53 %. Die Punktebewertung der Mitbeteiligten reduziert sich demnach von
zuvor 7,5 auf 5,26 Punkte. Damit fällt sie im Ergebnis mit einer
Gesamtpunktzahl 84,46 Punkten auf den zweiten Platz hinter die Beschwerdeführerin
mit 86 Punkten zurück.
Massgebliche Bezugsgrösse für die Punktevergabe ist
der Lehrlingsanteil der Anbieterin 2. Wie ihre beiden Konkurrentinnen weist
auch diese Anbieterin die Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft auf.
Gemäss ihren Offertangaben beschäftigt das Unternehmen 21 Mitarbeitende,
wovon 5 Lernende. Das entspricht einem Lehrlingsanteil von 23,81 %.
Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht auf diesen Wert abgestellt, sondern
berücksichtigt, dass diese Anbieterin mit zwei weiteren Unternehmen eine
Firmengruppe bildet, deren Lehrlingsanteil bei 20 % liegt. Inwiefern diese
rechtlich selbständigen Partnerunternehmen mit dem zu vergebenden Auftrag etwas
zu tun haben, geht aus den Akten nicht hervor. Es erscheint daher fraglich, ob
der Einbezug im Sinn einer Gruppenbetrachtung gerechtfertigt war. Die Frage
kann indes offenbleiben, da ein Verzicht auf die Gruppenbetrachtung keinen
wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Ausgehend von einer maximalen
Verhältniszahl von 23,81 % würde sich die Einzelbewertung der Beschwerdeführerin
von 6 auf 5,04 Punkte und ihr Gesamtergebnis folglich von 86 auf
85,04 Punkte reduzieren. Gleichzeitig würde die Einzelbewertung der
Mitbeteiligten von 5,26 auf 4,42 Punkte und ihr Gesamtergebnis von 84,46
auf 83,62 sinken. Der Vorsprung der Beschwerdeführerin würde sich dadurch nur
unwesentlich verringern.
Nachdem die notwendige
Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "Lehrlingsausbildung" dazu
führt, dass die Beschwerdeführerin an erster Stelle rangiert, erübrigt sich
eine Prüfung ihrer weiteren Beschwerdevorbringen.
5.
Damit bleibt noch der gegen die eigene Beurteilung
gerichtete Einwand der Beschwerdegegnerin zu prüfen, wonach das Angebot der
Beschwerdeführerin bei den qualitativen Kriterien rückblickend "eigentlich
deutlich zu gut abgeschnitten" habe. Sie begründet dies damit, dass die
von der Mitbeteiligten angebotene Basisversion bereits gewisse zusätzliche
Anwendungsmöglichkeiten biete, welche die Beschwerdeführerin zwar über das
Zusatzportal Desktop-GIS "Geoportal für Anwender" ebenfalls anbieten
könne, was aber mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Dieser Umstand sei
zu wenig in die Bewertung eingeflossen, rechtfertige es aber jedenfalls bei
"insgesamt nahezu gleichwertigen" Angeboten,
demjenigen der Mitbeteiligten den Vorzug zu geben.
Ob diese zusätzlichen Anwendungen bzw.
Erweiterungsmöglichkeiten zum ausgeschriebenen Leistungsumfang gehörten und
deren Berücksichtigung bei der Preisbewertung überhaupt zulässig gewesen wäre,
erscheint fraglich. Nachdem jedoch die Mitbeteiligte keine Anträge gestellt
hat, bleibt die Vergabestelle an ihre Angebotsbeurteilung gebunden, weshalb
diese Frage im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann.
Bei den qualitativen Kriterien wurden die zusätzlichen
Anwendungen bzw. Erweiterungsmöglichkeiten im Übrigen sehr wohl beurteilt. Es
ist in diesem Zusammenhang auf die nachträglich bekannt gegebenen
Unterkriterien zum am stärksten gewichteten Zuschlagskriterium "Handling
und Funktionalitäten WebGIS (Anbieterlösung)" zu verweisen
(vgl. act.12/16):
30.
% Handling und Funktionalitäten
WebGIS (Anbieterlösung)
-
Oberfläche, Einstieg, Sicherheiten usw.
-
Möglichkeiten (vergleichbare Projekte, Themen)
-
Grenzen, Vorbehalte
-
Geplante Erweiterungen
Demnach wurden neben den
"Möglichkeiten" und "Grenzen/Vorbehalte" der offerierten
Lösungen auch die "Geplanten Erweiterungen" verglichen und bewertet.
Gemäss der entsprechenden Auswertungstabelle vom 22. November 2011
erzielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte beim
Unterkriterium "Geplante Erweiterungen" die Bestnote 3. Beim
Unterkriterium "Grenzen/Vorbehalte" liegen die beiden Kontrahentinnen
jeweils mit der Note 2 ebenfalls gleich auf. Dagegen fällt die Bewertung
der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Möglichkeiten" um eine
Note schlechter aus als diejenige der Mitbeteiligten mit der Note 3.
Inwiefern diese Bewertungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen
der Mitbeteiligten "deutlich zu gut" ausgefallen seien, ist nicht
nachvollziehbar, da die betreffende Bewertungsmatrix nur Noten und keine Begründung
enthält. Weitere Dokumente, welche die konkreten Benotungen näher begründen
würden, sind keine vorhanden.
Anzumerken ist, dass dies
auch für die Angebotsbewertungen bei den übrigen qualitativen Kriterien bzw.
Unterkriterien gilt. Auch dort geht aus der Bewertungsmatrix zwar hervor, unter
welchem Titel die jeweilige Bewertung erfolgte; welche Gründe dafür massgebend
waren, ist indes nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
ergab sich die konkrete Benotung aus dem Durchschnitt der individuellen
Benotungen durch die Mitglieder des Evaluationsteams. Zuvor seien die einzelnen
Beurteilungspunkte im Team eingehend diskutiert worden. Weder die Diskussion
noch die Beweggründe der einzelnen Mitglieder wurden jedoch protokolliert. Im
Rechtsmittelverfahren wurde dieser Begründungsstand kaum mehr ergänzt. Vielmehr
beruft sich die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften weitestgehend nur
auf die angeblichen Unterschiede zwischen den Angeboten, ohne diese jedoch im
Einzelnen zu substanziieren. Anstelle einer Begründung verweist sie auf die
Fachkompetenz des Evaluationsteams und deren methodisches Vorgehen sowie auf
das ihr als Vergabestelle zustehende Ermessen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen (vgl. VGr, 13. November 2002,
VB.2001.00198, E. 3c und d).
Abschliessend wendet die Beschwerdegegnerin noch ein,
angesichts des vehementen Auftretens der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren sei es für sie nicht mehr denkbar, mit dieser Anbieterin
einen auf mindestens 5 Jahre angelegten Vertrag einzugehen, bei dem die
enge Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen wesentliche Elemente einer
guten Zusammenarbeit wären. – Dieser Einwand ist nicht geeignet ist, den
Verfahrensausgang zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie bei der
Durchführung eines Einladungsverfahrens an die dafür geltenden
Verfahrensgrundsätze gebunden ist. Dazu gehört auch die Möglichkeit der
Rechtsmittelerhebung mit all ihren Konsequenzen.
6.
6.1
Zusammengefasst
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Vergabeentscheid des Gemeinderats Russikon vom 16. Dezember 2011
aufzuheben ist. Da das Angebot der Beschwerdeführerin an die erste Stelle rückt
und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu
erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht
selber, die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035,
E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
6.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ferner
hat sie der Beschwerdeführerin für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens eine
angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 7'971.25
eingereicht, die einen Aufwand von 27 Stunden zu Fr. 260.- zuzüglich
Administrations- und Auslagenpauschale ausweist. Festzulegen ist indessen
lediglich eine angemessene und nicht eine kostendeckende Entschädigung;
es ist der obsiegenden Partei zuzumuten, einen Teil der anwaltlichen Aufwendungen
selber zu tragen (VGr, 12. Januar 2004, VB.2004.00477, E. 8, mit
weiteren Hinweisen). In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Prozesses und des erforderlichen Zeitaufwands (§ 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr]) erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als
angemessen.
7.
Da der Wert des zu
vergebenden Dienstleistungs-/Werkvertrags den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der
Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013;
AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 2'750.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…