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Entscheid

VB.2012.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00001

27. Juni 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14418)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im September 2011 eröffnete die Gemeinde Russikon ein

Einladungsverfahren zwecks Einführung eines Geografischen Informationssystems

(WebGIS) zur Bewirtschaftung und Nutzung von GIS-Daten aus verschiedenen Datenquellen.

Innert Frist gingen vier Angebote ein mit Offertsummen zwischen

Fr. 32'076.- und Fr. 105'948.- (jeweils netto inkl. MwSt.). Mit

Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 (versandt am 20. Dezember

2011) ging der Zuschlag an die C AG für deren Angebot im Betrag von

Fr. 62'586.- (netto inkl. MwSt.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Januar 2012 beantragte die

unterlegene Mitbewerberin A AG dem Verwaltungsgericht, der Zuschlag sei

aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Wiederholung des

Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte die

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von

Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Gemeinde Russikon beantragte am 23. Januar 2012,

die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die C AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 wurde das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die

einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. März

2012.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen

das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit

Fr. 32'076.- (netto inkl. MwSt.) das betragsmässig tiefste Angebot eingereicht

und in der Gesamtbewertung mit 86 Punkten den zweiten Rang belegt vor der

Mitbeteiligten mit 86,7 Punkten. Falls sich ihre Rügen als begründet erweisen,

hat die Beschwerdeführerin eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation

ist daher zu bejahen.

3.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,

Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur (§ 33

Abs. 1 Satz 2 SubmV). Die für eine

bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Sie verfügt sowohl bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien, die für eine bestimmte Beschaffung massgeblich sind, als

auch beim Urteil darüber, welches Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26,

E. 6a; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich

etc. 2008, N. 143). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem

keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens

(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00623, E. 3).

Vorliegend wurden in

Ziffer 1 der Offertbedingungen/Ausschreibungsunterlagen folgende

Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

30.

% Handling und Funktionalitäten

WebGIS (Anbieterlösung)

25.

% Lösungskonzept zukünftige Datennutzung über das WebGIS

(gemäss "Offertumfang" Ziff. 3)

20.

% Preis (gemäss

"Offertumfang" Ziff. 1)

15.

% Firmenportrait, Projektorganisation, Referenzprojekte

WebGIS (gemäss "Offertumfang" Ziff. 4 und 5)

10.

% Lehrlingsausbildung

Die Auswertung der eingegangenen Angebote ergab die nachfolgenden

Resultate:

Beschwerdeführerin

Anbieterin 2

Mitbeteiligte

Anbieterin 4

Preis netto,

exkl. MwSt.

Max. 20 Punkte

29'700.-

20.

55'290.-

12,52

57'950.-

11,74

98'100.-

0.

Demo WebGIS

Max. 30 Punkte

22,5

12.5

27.5

Keine Präsentation

Lösungskonzept

Max. 25 Punkte

25.

11,11

25.

Keine Präsentation

Profil Anbieter

Max. 15 Punkte

12,5

6,67

15.

Keine Präsentation

Lehrlingsausbildung

Max. 10 Punkte

6.

10.

7,5

2,5

Total Punkte

86.

52,8

86,7

Die

Auswahl der Zuschlagskriterien blieb unbestritten, nicht dagegen die Gewichtung

des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung", die die

Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Bezüglich der drei qualitativen

Zuschlagskriterien rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des

Transparenzgebots, weil die zur Anwendung gelangten Unterkriterien nicht

bereits in den Ausschreibungsunterlagen, sondern erst mit der Einladung zur Angebotspräsentation

bekannt gegeben worden seien. Im Übrigen richten sich die Beschwerdevorbringen

gegen die konkrete Beurteilung der Angebote bei sämtlichen Zuschlagskriterien.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Stellenwert der Lehrlingsausbildung im

Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien, insbesondere dem Preiskriterium,

sei vorliegend viel zu hoch. Die Gewichtung dieses Kriteriums sei auf maximal

5.

% zu reduzieren.

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf der Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung trotz seiner

nicht am Nutzen des Angebots orientierten Zielsetzung als Zuschlagskriterium

verwendet werden, wenngleich nur mit einer untergeordneten Gewichtung von

höchstens 10 % (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00255, E. 3e =

RB 2003 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 38). Diese Grenze wurde vorliegend

eingehalten. Gründe, die zwingend für eine weiter gehende Reduktion der

Gewichtung sprechen würden, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

4.2

Wie die

Beschwerdegegnerin ausführt, erfolgte die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium

Lehrlingsausbildung anhand des Verhältnisses der Anzahl Lernenden zur Anzahl

Mitarbeitenden.

Die Beschwerdeführerin sieht darin eine einseitige Bevorzugung

kleinerer Unternehmungen, weil sich dort wenige Lernende stärker zu Buche

schlagen würden als bei Unternehmungen mit hohem Mitarbeiterbestand. Nach der Ansicht

der Beschwerdeführerin wäre vielmehr die Anzahl Lernenden, die Grösse des

Betriebs und das Verhältnis zwischen Lernenden und Mitarbeitern gleichmässig zu

gewichten. – Dem kann nicht gefolgt werden. Dass es nicht auf die absolute Zahl

der Lehrlinge ankommen kann, liegt auf der Hand, da dadurch grosse gegenüber

kleineren Unternehmungen bevorzugt würden. Inwiefern kleinere Unternehmungen

durch ein Abstellen auf eine Verhältniszahl bevorzugt würden, ist sodann nicht

ersichtlich. Vielmehr sind Verhältniszahlen der einzige erkennbare Garant dafür,

dass bei der jeweiligen Belastung eines Betriebs infolge Lehrlingsausbildung im

Ergebnis Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Es entspricht denn auch

ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, bei der Bewertung des

Kriteriums Lehrlingsausbildung auf das Verhältnis der Anzahl Lehrlinge zur

Gesamtanzahl der Beschäftigten abzustellen (VGr, 5. Dezember 2007,

VB.2007.00326, E. 3.2; 20. Dezember 2006, VB.2006.00359, E. 7.2;

23.

November 2001, VB.2001.00215, E. 6).

4.3

Der

Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass die konkrete

Umsetzung dieser Bewertungsmethode vorliegend durchaus Fragen aufwirft.

4.3.1

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erzielt die Anbieterin 2 bei

diesem Kriterium das beste Ergebnis und damit die Maximalbewertung von

10.

Punkten. Gemäss ihren Offertangaben beschäftige diese Anbieterin

21.

Mitarbeitende, wovon 5 Lernende. Die besagte Anbieterin gehöre

jedoch in eine Firmengruppe, wobei die GIS-Anwendungen schwergewichtig von

einer anderen AG dieser Gruppe betrieben würden. Bezüglich der Zahl von

Mitarbeitenden und Lernenden sei deshalb auf die an der Präsentation

vorgestellten Zahlen zur gesamten Firmengruppe mit 55 Mitarbeitenden,

wovon 11 Lernende, abgestellt worden. Der Anteil der Lernenden betrage

demnach 20 %.

Demgegenüber habe die

Beschwerdeführerin in ihrem Angebot drei leicht abweichende Angaben zum

Mitarbeiterbestand gemacht. In Ziffer 4.3 sei die Rede von rund

100.

Mitarbeitenden, in der Personaleinsatzliste (Ziff. 4.6) und in

der Beschwerdeschrift von 98 Mitarbeitenden und in den Unterlagen zur

Präsentation sodann von 103 Arbeitsplätzen. Einheitlich seien dagegen die

Angaben zum Lehrlingsbestand mit 12 Lernenden. Für ihre Bewertung sei die

Beschwerdegegnerin von einem Anteil von 12 % Lernenden ausgegangen, was

zur Vergabe von 6 Punkten geführt habe.

Die Mitbeteiligte habe

sodann sowohl in der Personaleinsatzliste zum Angebot als auch in ihrer

Präsentation "korrekterweise" nur die Zahl der Mitarbeitenden und

Lernenden im massgeblichen Geschäftsbereich "Vermessung + Landinformation"

aufgeführt. In beiden Dokumenten habe sie übereinstimmend einen Bestand von

20.

Mitarbeitenden, davon 3 Lernende, angegeben. Dies ergebe einen

Anteil von 15 % und eine Bewertung mit 7,5 Punkten.

4.3.2

Die Vergabestelle hat die Anbieterinnen demnach erklärtermassen auf

unterschiedlicher Grundlage beurteilt, was die Beschwerdeführerin zu Recht als

nicht haltbar rügt. Ein solches Vorgehen ist intransparent und mit dem

Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar; die Bestimmung der Referenzgrössen hat

im jeweiligen Vergabeverfahren nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Wie

die Beschwerdeführerin sodann zutreffend bemerkt, beinhaltet dies auch die

Anwendung einer einheitlichen Bewertungsmatrix. Gemäss der von der

Beschwerdegegnerin in ihrer Kriterienauswertung verwendeten Bewertungsmatrix

sind die bei der Bewertung des Lehrlingskriteriums resultierenden Punktzahlen somit

– ebenso wie bei den anderen Kriterien – auf zwei Dezimalstellen genau zu bestimmen.

Beim Kriterium der Lehrlingsausbildung geht es nicht um

die Erfüllung des konkreten Auftrags, sondern um einen sozialpolitischen

Gesichtspunkt, der zusätzlich berücksichtigt wird (vgl. VGr, 9. Juli 2003,

VB.2002.00255, E. 3e und 4). Es kommt daher nicht darauf an, ob die von

einem Anbieter ausgebildeten Lehrlinge gerade in dem Geschäftsbereich tätig

sind, der bei der Ausführung des vorgesehenen Auftrags zum Einsatz gelangt. Dementsprechend

ist bei allen Anbieterinnen auf den Gesamtbestand der Mitarbeitenden abzustellen.

Bei der Beschwerdeführerin

wurde der Lehrlingsbestand bereits auf dieser Grundlage erhoben; er beträgt

rund 12 % und erzielt eine Bewertung von 6 Punkten. Gemäss den Angaben

der Mitbeteiligten in ihrem Angebot (Firmenportrait, Personalliste) und in

ihren Unterlagen zur Offertpräsentation beschäftigt sie insgesamt rund 190 Mitarbeiter,

davon rund 20 Lernende. Dies entspricht einem Lehrlingsbestand von

10,53 %. Die Punktebewertung der Mitbeteiligten reduziert sich demnach von

zuvor 7,5 auf 5,26 Punkte. Damit fällt sie im Ergebnis mit einer

Gesamtpunktzahl 84,46 Punkten auf den zweiten Platz hinter die Beschwerdeführerin

mit 86 Punkten zurück.

Massgebliche Bezugsgrösse für die Punktevergabe ist

der Lehrlingsanteil der Anbieterin 2. Wie ihre beiden Konkurrentinnen weist

auch diese Anbieterin die Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft auf.

Gemäss ihren Offertangaben beschäftigt das Unternehmen 21 Mitarbeitende,

wovon 5 Lernende. Das entspricht einem Lehrlingsanteil von 23,81 %.

Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht auf diesen Wert abgestellt, sondern

berücksichtigt, dass diese Anbieterin mit zwei weiteren Unternehmen eine

Firmengruppe bildet, deren Lehrlingsanteil bei 20 % liegt. Inwiefern diese

rechtlich selbständigen Partnerunternehmen mit dem zu vergebenden Auftrag etwas

zu tun haben, geht aus den Akten nicht hervor. Es erscheint daher fraglich, ob

der Einbezug im Sinn einer Gruppenbetrachtung gerechtfertigt war. Die Frage

kann indes offenbleiben, da ein Verzicht auf die Gruppenbetrachtung keinen

wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Ausgehend von einer maximalen

Verhältniszahl von 23,81 % würde sich die Einzelbewertung der Beschwerdeführerin

von 6 auf 5,04 Punkte und ihr Gesamtergebnis folglich von 86 auf

85,04 Punkte reduzieren. Gleichzeitig würde die Einzelbewertung der

Mitbeteiligten von 5,26 auf 4,42 Punkte und ihr Gesamtergebnis von 84,46

auf 83,62 sinken. Der Vorsprung der Beschwerdeführerin würde sich dadurch nur

unwesentlich verringern.

Nachdem die notwendige

Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "Lehrlingsausbildung" dazu

führt, dass die Beschwerdeführerin an erster Stelle rangiert, erübrigt sich

eine Prüfung ihrer weiteren Beschwerdevorbringen.

5.

Damit bleibt noch der gegen die eigene Beurteilung

gerichtete Einwand der Beschwerdegegnerin zu prüfen, wonach das Angebot der

Beschwerdeführerin bei den qualitativen Kriterien rückblickend "eigentlich

deutlich zu gut abgeschnitten" habe. Sie begründet dies damit, dass die

von der Mitbeteiligten angebotene Basisversion bereits gewisse zusätzliche

Anwendungsmöglichkeiten biete, welche die Beschwerdeführerin zwar über das

Zusatzportal Desktop-GIS "Geoportal für Anwender" ebenfalls anbieten

könne, was aber mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Dieser Umstand sei

zu wenig in die Bewertung eingeflossen, rechtfertige es aber jedenfalls bei

"insgesamt nahezu gleichwertigen" Angeboten,

demjenigen der Mitbeteiligten den Vorzug zu geben.

Ob diese zusätzlichen Anwendungen bzw.

Erweiterungsmöglichkeiten zum ausgeschriebenen Leistungsumfang gehörten und

deren Berücksichtigung bei der Preisbewertung überhaupt zulässig gewesen wäre,

erscheint fraglich. Nachdem jedoch die Mitbeteiligte keine Anträge gestellt

hat, bleibt die Vergabestelle an ihre Angebotsbeurteilung gebunden, weshalb

diese Frage im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann.

Bei den qualitativen Kriterien wurden die zusätzlichen

Anwendungen bzw. Erweiterungsmöglichkeiten im Übrigen sehr wohl beurteilt. Es

ist in diesem Zusammenhang auf die nachträglich bekannt gegebenen

Unterkriterien zum am stärksten gewichteten Zuschlagskriterium "Handling

und Funktionalitäten WebGIS (Anbieterlösung)" zu verweisen

(vgl. act.12/16):

30.

% Handling und Funktionalitäten

WebGIS (Anbieterlösung)

-

Oberfläche, Einstieg, Sicherheiten usw.

-

Möglichkeiten (vergleichbare Projekte, Themen)

-

Grenzen, Vorbehalte

-

Geplante Erweiterungen

Demnach wurden neben den

"Möglichkeiten" und "Grenzen/Vorbehalte" der offerierten

Lösungen auch die "Geplanten Erweiterungen" verglichen und bewertet.

Gemäss der entsprechenden Auswertungstabelle vom 22. November 2011

erzielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte beim

Unterkriterium "Geplante Erweiterungen" die Bestnote 3. Beim

Unterkriterium "Grenzen/Vorbehalte" liegen die beiden Kontrahentinnen

jeweils mit der Note 2 ebenfalls gleich auf. Dagegen fällt die Bewertung

der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Möglichkeiten" um eine

Note schlechter aus als diejenige der Mitbeteiligten mit der Note 3.

Inwiefern diese Bewertungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen

der Mitbeteiligten "deutlich zu gut" ausgefallen seien, ist nicht

nachvollziehbar, da die betreffende Bewertungsmatrix nur Noten und keine Begründung

enthält. Weitere Dokumente, welche die konkreten Benotungen näher begründen

würden, sind keine vorhanden.

Anzumerken ist, dass dies

auch für die Angebotsbewertungen bei den übrigen qualitativen Kriterien bzw.

Unterkriterien gilt. Auch dort geht aus der Bewertungsmatrix zwar hervor, unter

welchem Titel die jeweilige Bewertung erfolgte; welche Gründe dafür massgebend

waren, ist indes nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

ergab sich die konkrete Benotung aus dem Durchschnitt der individuellen

Benotungen durch die Mitglieder des Evaluationsteams. Zuvor seien die einzelnen

Beurteilungspunkte im Team eingehend diskutiert worden. Weder die Diskussion

noch die Beweggründe der einzelnen Mitglieder wurden jedoch protokolliert. Im

Rechtsmittelverfahren wurde dieser Begründungsstand kaum mehr ergänzt. Vielmehr

beruft sich die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften weitestgehend nur

auf die angeblichen Unterschiede zwischen den Angeboten, ohne diese jedoch im

Einzelnen zu substanziieren. Anstelle einer Begründung verweist sie auf die

Fachkompetenz des Evaluationsteams und deren methodisches Vorgehen sowie auf

das ihr als Vergabestelle zustehende Ermessen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht

nicht hinreichend nachgekommen (vgl. VGr, 13. November 2002,

VB.2001.00198, E. 3c und d).

Abschliessend wendet die Beschwerdegegnerin noch ein,

angesichts des vehementen Auftretens der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren sei es für sie nicht mehr denkbar, mit dieser Anbieterin

einen auf mindestens 5 Jahre angelegten Vertrag einzugehen, bei dem die

enge Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen wesentliche Elemente einer

guten Zusammenarbeit wären. – Dieser Einwand ist nicht geeignet ist, den

Verfahrensausgang zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie bei der

Durchführung eines Einladungsverfahrens an die dafür geltenden

Verfahrensgrundsätze gebunden ist. Dazu gehört auch die Möglichkeit der

Rechtsmittelerhebung mit all ihren Konsequenzen.

6.

6.1

Zusammengefasst

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene

Vergabeentscheid des Gemeinderats Russikon vom 16. Dezember 2011

aufzuheben ist. Da das Angebot der Beschwerdeführerin an die erste Stelle rückt

und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu

erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht

selber, die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035,

E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

6.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ferner

hat sie der Beschwerdeführerin für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens eine

angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 7'971.25

eingereicht, die einen Aufwand von 27 Stunden zu Fr. 260.- zuzüglich

Administrations- und Auslagenpauschale ausweist. Festzulegen ist indessen

lediglich eine angemessene und nicht eine kostendeckende Entschädigung;

es ist der obsiegenden Partei zuzumuten, einen Teil der anwaltlichen Aufwendungen

selber zu tragen (VGr, 12. Januar 2004, VB.2004.00477, E. 8, mit

weiteren Hinweisen). In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Prozesses und des erforderlichen Zeitaufwands (§ 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]) erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als

angemessen.

7.

Da der Wert des zu

vergebenden Dienstleistungs-/Werkvertrags den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der

Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013;

AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der

Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 2'750.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…