VB.2012.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00013
25. Januar 2012Deutsch10 min
(URT.2012.13947)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel
In Sachen
A,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI110577-L/U_V6),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reiste am 16. Dezember 2002 in Begleitung seiner
Ehefrau und den sechs gemeinsamen Kindern illegal in die Schweiz ein, worauf
sie ein Asylgesuch stellten. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge
(heute Bundesamt für Migration) vom 22. August 2003 wurden die Asylgesuche
abgelehnt. Die Ausreisefrist wurde auf den 17. Oktober 2003 festgesetzt.
Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde durch die Schweizerische
Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 11. März
2004 abgewiesen. Den Betroffenen wurde eine neue Ausreisefrist bis 27. April
2004 eingeräumt.
Erwägungen
II.
A brachte am 14. Mai 2004 seinen damals zweijährigen
Sohn mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Kinderspital Zürich. Das Kind
verstarb trotz sofortiger medizinischer Intervention am nächsten Tag. In der
Folge wurde er am 15. Mai 2004 wegen Verdachts auf
Kindsmisshandlung/Körperverletzung verhaftet.
Des erste Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
17.
Oktober 2005 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. April
2006.
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 4. September
2006.
der schweren Körperverletzung, des Diebstahls, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit 7 Jahren und 2 Monaten
Zuchthaus.
III.
A befindet sich seit seiner am 15. Mai 2004 erfolgten
Verhaftung ununterbrochen in Haft. Sein Gesuch um bedingte Entlassung wurde mit
Verfügung des Justizvollzugs/Sonderdienstes vom 20. Mai 2009 abgewiesen.
Am 28. April 2010 wurde sodann seine bedingte Entlassung verfügt, sofern
und sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden könne.
Am 20. Dezember 2011 verfügte das Migrationsamt die
Haftentlassung von A auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug.
Gleichzeitig ordnete sie an, dass A die Schweiz unverzüglich selbständig zu
verlassen habe, wobei er mit der Anordnung der Ausschaffungshaft und der
zwangsweisen Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zur rechnen habe, sollte er
der Ausreiseaufforderung nicht innert 48 Stunden Folge leisten.
Am 22. Dezember 2011 wurde vorsorglich die
Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG angeordnet und die Kantonspolizei
Zürich mit der Durchführung des Haft- bzw. Ausschaffungsvollzugs beauftragt;
wobei diese Haftanordnung die Haftentlassung/Aus-reiseaufforderung vom 20. Dezember
2011.
ersetzte. A wurde am 29. Dezember 2011 aus dem Strafvollzug entlassen
und zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit
Verfügung vom 31. Dezember 2011 die Ausschaffungshaft bis 28. März
2012.
IV.
Gegen diese Verfügung liess A am 10. Januar 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und seine
unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse beantragen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines
Rechtsvertreters zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2012 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 13. Januar 2012 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt schloss mit gleichem Datum auf Abweisung der
Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am 23. Januar
2012.
mit, dass er, nachdem die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf eine
inhaltliche Stellungnahme verzichtet hätten, von einer weiteren Stellungnahme
absehe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38 b Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1
AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
wird (Art. 76 Abs. 4 AuG).
3.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend,
er sei über die Weihnachts- und Neujahrsfesttage vom 23. Dezember 2011 bis
zum 1. Januar 2012 ferienabwesend gewesen. Für den Fall, dass in dieser
Zeit eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht stattfinden würde, habe
er sein Sekretariat beauftragt, ihn in den Ferien zu kontaktieren. Um nichts zu
versäumen, habe sich das Sekretariat vom 27. bis 30. Dezember 2011
regelmässig beim Zwangsmassnahmengericht erkundigt, ob ein Antrag der Beschwerdegegnerin
auf Bestätigung der Ausschaffungshaft eingegangen sei. Bis und mit dem 30. Dezember
2011.
sei seinem Sekretariat stets mitgeteilt worden, es sei kein entsprechendes
Geschäft am Zwangsmassnahmengericht hängig. Am Freitag, 30. Dezember 2011,
14.19
Uhr, sei auf seinem Sekretariat per Telefax der Antrag der
Beschwerdegegnerin an das Zwangsmassnahmengericht auf Bestätigung der
Ausschaffungshaft eingegangen. Aufgrund des reduzierten Betriebs über die
Weihnachts- und Neujahrsfesttage sei das Zwangsmassnahmengericht am
Freitagnachmittag des 30. Dezembers 2011 telefonisch nicht mehr erreichbar
gewesen.
Am Montagvormittag, 2. Januar 2012, um zirka 07.45
Uhr sei er nach seinen Ferien zurück ins Büro gekommen. Bei dieser Gelegenheit
habe er die Vorladung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Dezember 2011,
ihm gleichentags um 08.17 Uhr übermittelt, vorgefunden, wonach die Verhandlung
auf Samstag, 31. Dezember 2011, 09.00 Uhr, angesetzt sei. Somit habe er
erst von der Vorladung des Zwangsmassnahmengerichts Kenntnis nehmen können, als
die Verhandlung bereits durchgeführt gewesen sei. Indem der Vorderrichter die
Haftprüfungsverhandlung durchgeführt habe, obwohl er gewusst habe, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht daran würde teilnehmen können, habe
er den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
4.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV, bzw. Art. 6 EMRK leitet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen
Verhandlung ab. Das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins
ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Wie viel Zeit
erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände
des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen (BGE 131 I 185 E. 2.1; 117 Ib 347 E. 2.b/bb S. 350 f.,
je mit Hinweisen).
4.1
Vorliegend
wurde der Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 30. Dezember
2011.
dem bevollmächtigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichentags um
14.19
Uhr per Fax übermittelt. Nach unbestritten gebliebener Angabe des
Rechtsvertreters konnte sein Sekretariat aufgrund des reduzierten Betriebs über
die Weihnachts- und Neujahrsfesttage das Zwangsmassnahmengericht am Freitagnachmittag
des 30. Dezembers 2011 telefonisch nicht mehr erreichen.
Die Haftrichterverhandlung wurde gemäss Vorladung vom 31. Dezember
2011.
gleichentags auf 09.00 Uhr angesetzt. Gemäss dem bei den Akten liegenden
Verhandlungsprotokoll versuchte die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts am 31. Dezember
2011.
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um 08.15 Uhr telefonisch zu
erreichen, was jedoch nicht gelang, worauf ihm die Vorladung gefaxt wurde. Die
Vorladung traf um 08.17 Uhr in der Kanzlei des Beschwerdeführers ein. Die
Vorladungsfrist betrug somit 43 Minuten. Die 96-stündige Frist zur
Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft nach Art. 80 Abs. 2
AuG begann gemäss Antrag des Migrationsamts zur Bestätigung der Ausschaffungshaft
am 29. Dezember 2011 um 08.00 Uhr und endete somit am 2. Januar 2012
um 08.00 Uhr.
4.2
Aufgrund
des besonderen Beschleunigungsgebots bei der Haftanordnung ist es üblich, dass
die Vorladungen per Fax bzw. telefonisch erfolgen. Das Beschleunigungsgebot
gilt nicht nur für die Ausländerbehörde und das Zwangsmassnahmengericht, sondern
auch für den Rechtsvertreter des Inhaftierten. Es ist einem Rechtsvertreter
demnach zuzumuten, Arbeiten zugunsten dringender Fälle zurückzustellen und
relativ kurzfristig zu Haftrichterverhandlungen zu erscheinen.
Eine Vorladungsfrist von lediglich 43 Minuten ist indessen
derart kurz bemessen, dass sie mit dem Anspruch auf rechtzeitige Bekanntgabe
des gerichtlichen Verhandlungstermins nicht mehr vereinbar ist. Auch unter dem
besonderen Beschleunigungsgebot bei Haftanordnungen muss die Vorladungsfrist so
bemessen sein, dass dem Rechtsvertreter die Kenntnisnahme der Verfügung und die
Verschiebung allfällig anstehender Termine, die Anreise zur Verhandlung sowie
eine kurze Vorbereitung, insbesondere ein kurzes Gespräch mit der Mandantschaft,
möglich ist. Dies ist bei einer Vorladungsfrist von 43 Minuten nicht mehr
gewährleistet. Damit ist die Verfügung vom 31. Dezember 2011 wegen
Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers aufzuheben.
5.
Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften hat
indessen eine Haftentlassung zur Folge. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei
vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für
die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen
einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung
entgegenstehen, insbesondere dann, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet (BGr, 3. September 2007,2C_395/2007, E. 3.4.1
mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Abwägung aller massgeblichen Interessen
unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne
dass eine solche aber zwingend gegeben sein müsste (vgl. BGr, 17. Mai
2002,2A.200/2002, E. 4.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 4. September 2006 der schweren Körperverletzung, des
Diebstahls, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs,
der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und
mit 7 Jahren und 2 Monaten Zuchthaus bestraft. Er hat damit die
allgemeine Sicherheit und Ordnung in der Schweiz in schwerer Weise verletzt.
Besonders schwer wiegt dabei die an seinem zweijährigen Sohn verübte schwere
Körperverletzung, an welcher dieser in der Folge verstarb. Unter diesen Umständen
lässt es sich trotz der Gehörsverletzung nicht rechtfertigen, den Beschwerdeführer
aus der Haft zu entlassen. Vielmehr ist dem Zwangsmassnahmengericht eine kurze
Frist zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung
unter gehöriger Vorladung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
anzusetzen. Die Nichtbeachtung dieser Frist kann zur Haftentlassung führen
(vgl. BGE 121 II 105 E. 2c).
Die im Beschwerdeverfahren
erhobenen materiellen Rügen wird der Haftrichter als Erstinstanz unter Wahrung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiederholung der
Haftrichterverhandlung zu beurteilen haben.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 GebV VGr);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 31. Dezember
2011.
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Haftrichterverhandlung ist bis spätestens 3. Februar 2012 zu wiederholen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS
175.
)