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Entscheid

VB.2012.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00018

11. Juli 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14464)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich dem Verein D die baurechtliche Bewilligung für

den Ersatzneubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 17. März 2011 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Mit Entscheid vom 25. November 2011 hiess das Baurekursgericht den Rekurs

teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung, wonach

zur Gewährleistung der Zufahrt zu den Parkplätzen an der G-Gasse ein Kehrplatz

vorzusehen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2012 beantragten A und B dem

Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 8. Februar 2011 vollumfänglich und den

Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als ihr Rekurs damit abgewiesen wurde;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 26. Januar 2012 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten die

Bausektion der Stadt Zürich und der Verein D in ihren Beschwerdeantworten

vom 13. bzw. 22. Februar 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

Der private Beschwerdegegner plant,

auf dem gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Zürich der Quartiererhaltungszone 03

zugeteilten Baugrundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich, unter Abbruch des bestehenden

Gebäudes Assek.-Nr. 04, ein Wohn- und Geschäftshaus mit Büro und sechs

Wohnungen zu erstellen.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen das Fehlen einer genügenden

Zufahrt. Die sich im privaten Eigentum befindende G-Gasse weise nicht die

vorgeschriebene Breite bzw. die erforderlichen Bankette auf. Das anstelle der

Bankette zu beanspruchende Umgelände sei rechtlich nicht hinreichend gesichert.

Während die meisten Anwohner zwar über Fusswegrechte an den eigentlichen

Fahrbahngrundstücken 05 und 06 verfügten, fehlten ihnen solche an den angrenzenden

Drittgrundstücken 07, 08 und 09. Ausserdem gehe es nicht an, die vorgeschriebenen

Bankette bzw. das zusätzliche Umgelände nur auf der einen Strassenseite

nachzuweisen. Die Herrichtung beidseitiger Bankette von 0,3 m Breite hätte

allerdings eine Unterschreitung des gesetzlichen Wegabstands zur Folge.

2.1

§ 236 Abs.

1.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt unter

dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende

Zugänglichkeit erfordert in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten

sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die

Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,

indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen

für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit

Hinweisen).

2.2

Näher zu

prüfen ist einzig die strassenmässige Erschliessung der rückwärtigen, d. h.

auf der Südseite des geplanten Mehrfamilienhauses an der G-Gasse projektierten

(Pflicht-)Abstellplätze. Das Mehrfamilienhaus, dessen Eingang sich an der

westlichen Fassade befindet, ist als solches bereits über einen

grundstücksinternen Vorplatz zur F-Strasse und den dort geplanten

Besucherparkplatz für Fahrzeuge und Fussgänger erreichbar.

2.2.1

Nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz handelt es sich beim

streitbetroffenen Abschnitt der G-Gasse um einen Zufahrtsweg. Als solcher muss

er gemäss Anhang zu den Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien)

vom 9. Dezember 1987 eine Breite von 3 bis 3,5 m und beidseitige

Bankette von je 0,3 m aufweisen; anstelle von Banketten ist auch die

Verbreiterung der Fahrbahn um das entsprechende Mass zulässig. Damit ist das

vorliegend durchgehend 3,6 m breite Wegstück, bestehend aus den teilweise nur

3,0 m breiten Fahrbahnparzellen Kat.-Nrn. 10, 11, 05 und 06 sowie den

seitlichen Verbreiterungen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 07 und 08, auch

ohne separate Bankette normaliengerecht ausgebaut. Da die geplanten Parkplätze

für die künftigen Bewohner und ihre Zubringer mangels Benützungsrechte am

nördlichen Teil der bogenförmigen Strassenparzelle 06 nur von Südwesten her

über den mittleren Abschnitt der G-Gasse erreichbar sein werden, hielt das Baurekursgericht

richtigerweise die Erstellung eines Kehrplatzes für erforderlich und ergänzte

die Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Rekursentscheid

E. 9.1 f. und Disp.-Ziff. I). Der daraufhin vom Beschwerdegegner

eingereichte "Plan der geänderten Zu- und Wegfahrt" sieht dementsprechend

anstelle des Abstellplatzes 12 den geforderten Kehrplatz vor.

Wie die Vorinstanzen zutreffend

festhalten (Rekursentscheid E. 10.3; Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2

vom 13. Februar 2012, Ziff. 1.1), ist die Zufahrtssituation als verkehrssicher

im Sinn von § 237 Abs. 2 PBG einzustufen: Die G-Gasse gehört zu einer

Tempo-30-Zone, weist keinen Durchgangsverkehr auf und bietet gute

Sichtverhältnisse. Der Fussgängerschutz ist damit auch ohne separate Bankette

gewährleistet. Insbesondere hat die von den Beschwerdeführenden beanstandete

Tatsache, dass die zusätzliche Fahrbahnbreite von 0,6 m jeweils nur auf

der einen Seite der G-Gasse ausgewiesen ist (Grundstücke 07 und 08), nicht zur

Folge, dass Fussgänger deswegen die Strassenseite wechseln müssten. Das

Betreten der eigentlichen Fahrbahn (Kat.-Nr. 10, 05 und 06) wird dadurch

ebenso wenig ausgeschlossen wie bei einem Zufahrtsweg, der aus einer einzigen

3,6 m breiten Parzelle ohne gesonderte Bankette besteht. Selbst wenn die

angrenzenden Drittgrundstücke 07, 08 und 09 nicht allen Anwohnern des

Erschliessungsgebiets rechtlich zur Verfügung stehen, dürfen die an die G-Gasse

anstossenden Grundstücke schon wegen der Benützungsrechte des privaten Beschwerdegegners 1

nicht eingefriedet werden (vgl. unten E. 2.2.3). Die Befürchtung der

Beschwerdeführenden, die Fussgänger würden mangels hinreichender Benützungsrechte

an allen Strassenparzellen einen "Schlangenkurs" beschreiten, erscheint

wirklichkeitsfremd. Dass gelegentlich auch nicht dienstbarkeitsberechtigte

Personen die G-Gasse betreten, ist aus Sicht der Verkehrssicherheit unmassgeblich.

2.2.2

Zufahrten müssen für den

bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein, (VGr, 15. Juni

2011, VB.2011.00031, E. 5.1.1; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1

E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 592).

Die rechtliche Sicherung umfasst in erster Linie den

Nachweis, dass die Bauherrschaft über dauernde und für die vorgesehene

Bewerbung der Baute oder Anlage ausreichende Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt

oder dass ihr für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (VGr,

9.

März 2011, VB.2010.00613, VB.2010.00618, E. 3.1; André Jomini,

Kommentar RPG, Art. 19 Rz. 23; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 592,

auch zum Folgenden). Der Nachweis kann durch Eigentum oder eine Dienstbarkeit

zulasten des berechtigten Eigentümers geleistet werden. Möglich ist auch der

Beleg, dass die Zufahrt dem öffentlichen Gebrauch gewidmet ist.

Entgegen der beschwerdeführerischen Annahme bedingt das

Erschliessungserfordernis nicht generell, dass sämtlichen Anstössern, die zur

Erschliessung auf die fragliche Zufahrt angewiesen sind, ausreichende

Benützungsrechte zustehen. Dies ist nur in solchen Situationen zu verlangen, wo

die Zufahrt erst im Rahmen des Bauprojekts erstellt bzw. ausgebaut werden soll

(vgl. VGr, 13. Juli 2005, VB.2005.00132, E. 4.2 = BEZ 2006 Nr. 6). Damit wird verhindert, dass

die Erschliessung von Nachbarparzellen durch die Realisierung des Bauvorhabens

nachträglich ungenügend wird, weil die Fuss- und Fahrwegrechte der Anstösser

die verbreiterte Fahrbahn nicht mehr in ihrer vollen Breite abdecken. Soll hingegen

– wie vorliegend – eine bestehende Strasse ohne bauliche Veränderung als

Zufahrt genutzt werden, genügt es, wenn die Bauherrschaft über genügende

Benützungsrechte für sich und die öffentlichen Dienste bzw. Zubringer

nachzuweisen vermag. Eine hinsichtlich der Nachbargrundstücke baurechtswidrige

Erschliessungssituation darf mit anderen Worten der Bauherrschaft nicht zum

Nachteil gereichen, wenn das Baugrundstück selbst in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erschlossen ist und das Vorhaben in Bezug auf die Anstösser

zu keiner Verschlechterung der Erschliessung führt.

2.2.3

Dem Beschwerdegegner 1 und Bauherrn stehen am streitbetroffenen

Abschnitt der G-Gasse, mithin an den Fahrbahnparzellen 10, 11, 05 sowie 06

ausreichende Benützungsrechte zu. Gleiches gilt für die südliche Verbreiterungsparzelle

Kat.-Nr. 08, woran dem Beschwerdegegner inzwischen ein Fuss- und

Fahrwegrecht eingeräumt wurde. Hinsichtlich des zur nördlichen Verbreiterung

der Fahrbahn vorgesehen Grundstücks Kat.-Nr. 07 liegt eine (einfache)

schriftliche Vereinbarung zwischen dessen Eigentümern und dem Beschwerdegegner

vom 2. März 2011 über die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts

zugunsten des Baugrundstücks bei den Akten. Als nach dem zum Zeitpunkt seines Abschlusses

geltenden Recht formgültiges Rechtsgeschäft verleiht die Vereinbarung dem Beschwerdegegner

1.

für den Fall, dass die Grunddienstbarkeit noch nicht im Grundbuch eingetragen

worden sein sollte, einen durchsetzbaren Anspruch auf grundbuchliche Anmeldung

(Art. 732 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] in der Fassung bis 31. Dezember

2011.

in Verbindung mit Art. 18 SchlT ZGB; vgl. demgegenüber den im Rahmen

der Gesetznovelle vom 11. Dezember 2009 zum Register-Schuldbrief geänderten

und seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Wortlaut von Art. 732

Abs. 1 ZGB, wonach Rechtsgeschäfte über die Errichtung einer

Grunddienstbarkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen). Unter diesen

Umständen ist die zur rechtlichen Sicherung der Parkplatzzufahrt statuierte

Nebenbestimmung, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn das definitive (im

Grundbuch zu sichernde) Benützungsrecht nachzuweisen habe (Disp.-Ziff. II

B.1.a in Verbindung mit Erwägung C.f des Bauentscheids vom 8. Februar

2011), nicht zu beanstanden.

Demzufolge erweisen sich die an der G-Gasse geplanten

Abstellplätze als rechtlich wie faktisch genügend erschlossen.

3.

Weiter monieren die Beschwerdeführenden eine

Unterschreitung des Wegabstands durch die Erker und Balkone des geplanten

Gebäudes. Diese würden auf einem Drittel der massgeblichen Fassadenlänge

unzulässigerweise in den Wegabstand von 3,5 m hineinragen. Das Privileg

für Vorsprünge im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG finde auf den Strassen-

und Wegabstand gemäss § 265 PBG keine Anwendung.

3.1

Nach

§ 265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude, wo Baulinien für öffentliche

und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege fehlen und eine

Festsetzung nicht nötig erscheint, gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand

von 6 m und gegenüber Wegen einen solchen von 3,5 m einzuhalten,

sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. Im Unterschied

zum Waldabstand nach § 262 PBG und zur Regelung der Baulinien in

§ 100 Abs. 2 PBG sieht § 265 Abs. 1 PBG keine Erleichterungen

für Gebäudevorsprünge vor. Gemäss dem im Abschnitt "III. Die

Abstände, 1. Gemeinsame Bestimmung" aufgeführten § 260

Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den

Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens

auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob § 260

Abs. 3 PBG auf Strassen- und Wegabstände anwendbar ist, bisher

offengelassen (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 3.2.2). Auch

wenn der systematischen Stellung von § 260 PBG infolge der Gesetzesänderung

vom 1. September 1991 keine übermässige Bedeutung zugemessen werden darf

(vgl. dazu VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084, E. 2b), spricht die

Überschrift "Gemeinsame Bestimmung" für eine Anwendbarkeit auf

Strassen- und Wegabstände. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass oberirdische

Gebäudevorsprünge gemäss § 100 Abs. 2 PBG über die Baulinien ragen

dürfen. Es wäre nicht einzusehen, wenn für Gebäudevorsprünge im Fall des subsidiär,

d. h. mangels Vorliegen einer Baulinie, nach § 265 Abs. 1 PBG

eingreifenden Strassen- bzw. Wegabstands keinerlei Privilegierung bestünde. Eine

Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG auf Strassen- und Wegabstände steht auch

mit Sinn und Zweck der betreffenden Abstandsvorschrift im Einklang, da der

Gesetzgeber damit analog zu den Grundgrenzabständen primär wohnhygienische

Ziele verfolgt. Der Verkehrssicherheit kommt im Rahmen von § 265 PBG

dagegen keine eigenständige Bedeutung zu (a. A. Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 826): Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen

dürfen bereits aufgrund von § 240 Abs. 1 PBG weder den Verkehr

behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigen (vgl. auch §§ 3 und 13 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 sowie §§ 7

und 8 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978).

Nicht zielführend ist der Einwand der Beschwerdeführenden,

die Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG hätte im Fall des (reduzierten)

Wegabstands von 3,5 m eine unzulässige Kumulation von Erleichterungen zur

Folge. Im Gegensatz zu dem in BEZ 2001 Nr. 36 beurteilen Fall, wo es um

die Anwendbarkeit von § 260 Abs. 3 PBG auf abstandsprivilegierte

"Besondere Gebäude" im Sinn von § 273 PBG ging, stellt der im

Vergleich zum Strassenabstand kürzere Wegabstand keine Privilegierung von einer

Abstandsvorschrift dar. Vielmehr bildet er eine eigenständige Abstandsregel,

die sich mit dem erfahrungsgemäss geringeren Verkehrsaufkommen erklären lässt.

Wege unterstehen somit ebenso wie Strassen der Ausnahmeregel von § 260

Abs. 3 PBG.

3.2

Obschon

sich die Erker auf der Ost- und die Balkone auf der Südseite des geplanten

Mehrfamilienhauses auf mehrere Geschosse erstrecken, sind sie noch als im Sinn

von § 260 Abs. 3 PBG privilegierte "einzelne" Vorsprünge

einzustufen (vgl. BEZ 2009 Nr. 37 E. 5; VGr, 28. Januar 1998,

VB.1997.00138, E. 3b, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Da sie folglich nicht gegen den vorgeschriebenen Wegabstand von 3,5 m

verstossen, erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden

als unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist

eine solche dem privaten Beschwerdegegner 1 zuzusprechen, da die

Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 10'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu zahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…