VB.2012.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00018
11. Juli 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14464)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00018
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Verein D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich dem Verein D die baurechtliche Bewilligung für
den Ersatzneubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B am 17. März 2011 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Mit Entscheid vom 25. November 2011 hiess das Baurekursgericht den Rekurs
teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung, wonach
zur Gewährleistung der Zufahrt zu den Parkplätzen an der G-Gasse ein Kehrplatz
vorzusehen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2012 beantragten A und B dem
Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 8. Februar 2011 vollumfänglich und den
Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als ihr Rekurs damit abgewiesen wurde;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 26. Januar 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten die
Bausektion der Stadt Zürich und der Verein D in ihren Beschwerdeantworten
vom 13. bzw. 22. Februar 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
Der private Beschwerdegegner plant,
auf dem gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Zürich der Quartiererhaltungszone 03
zugeteilten Baugrundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich, unter Abbruch des bestehenden
Gebäudes Assek.-Nr. 04, ein Wohn- und Geschäftshaus mit Büro und sechs
Wohnungen zu erstellen.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen das Fehlen einer genügenden
Zufahrt. Die sich im privaten Eigentum befindende G-Gasse weise nicht die
vorgeschriebene Breite bzw. die erforderlichen Bankette auf. Das anstelle der
Bankette zu beanspruchende Umgelände sei rechtlich nicht hinreichend gesichert.
Während die meisten Anwohner zwar über Fusswegrechte an den eigentlichen
Fahrbahngrundstücken 05 und 06 verfügten, fehlten ihnen solche an den angrenzenden
Drittgrundstücken 07, 08 und 09. Ausserdem gehe es nicht an, die vorgeschriebenen
Bankette bzw. das zusätzliche Umgelände nur auf der einen Strassenseite
nachzuweisen. Die Herrichtung beidseitiger Bankette von 0,3 m Breite hätte
allerdings eine Unterschreitung des gesetzlichen Wegabstands zur Folge.
2.1
§ 236 Abs.
1.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt unter
dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende
Zugänglichkeit erfordert in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten
sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die
Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,
indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen
für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit
Hinweisen).
2.2
Näher zu
prüfen ist einzig die strassenmässige Erschliessung der rückwärtigen, d. h.
auf der Südseite des geplanten Mehrfamilienhauses an der G-Gasse projektierten
(Pflicht-)Abstellplätze. Das Mehrfamilienhaus, dessen Eingang sich an der
westlichen Fassade befindet, ist als solches bereits über einen
grundstücksinternen Vorplatz zur F-Strasse und den dort geplanten
Besucherparkplatz für Fahrzeuge und Fussgänger erreichbar.
2.2.1
Nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz handelt es sich beim
streitbetroffenen Abschnitt der G-Gasse um einen Zufahrtsweg. Als solcher muss
er gemäss Anhang zu den Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien)
vom 9. Dezember 1987 eine Breite von 3 bis 3,5 m und beidseitige
Bankette von je 0,3 m aufweisen; anstelle von Banketten ist auch die
Verbreiterung der Fahrbahn um das entsprechende Mass zulässig. Damit ist das
vorliegend durchgehend 3,6 m breite Wegstück, bestehend aus den teilweise nur
3,0 m breiten Fahrbahnparzellen Kat.-Nrn. 10, 11, 05 und 06 sowie den
seitlichen Verbreiterungen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 07 und 08, auch
ohne separate Bankette normaliengerecht ausgebaut. Da die geplanten Parkplätze
für die künftigen Bewohner und ihre Zubringer mangels Benützungsrechte am
nördlichen Teil der bogenförmigen Strassenparzelle 06 nur von Südwesten her
über den mittleren Abschnitt der G-Gasse erreichbar sein werden, hielt das Baurekursgericht
richtigerweise die Erstellung eines Kehrplatzes für erforderlich und ergänzte
die Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Rekursentscheid
E. 9.1 f. und Disp.-Ziff. I). Der daraufhin vom Beschwerdegegner
eingereichte "Plan der geänderten Zu- und Wegfahrt" sieht dementsprechend
anstelle des Abstellplatzes 12 den geforderten Kehrplatz vor.
Wie die Vorinstanzen zutreffend
festhalten (Rekursentscheid E. 10.3; Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2
vom 13. Februar 2012, Ziff. 1.1), ist die Zufahrtssituation als verkehrssicher
im Sinn von § 237 Abs. 2 PBG einzustufen: Die G-Gasse gehört zu einer
Tempo-30-Zone, weist keinen Durchgangsverkehr auf und bietet gute
Sichtverhältnisse. Der Fussgängerschutz ist damit auch ohne separate Bankette
gewährleistet. Insbesondere hat die von den Beschwerdeführenden beanstandete
Tatsache, dass die zusätzliche Fahrbahnbreite von 0,6 m jeweils nur auf
der einen Seite der G-Gasse ausgewiesen ist (Grundstücke 07 und 08), nicht zur
Folge, dass Fussgänger deswegen die Strassenseite wechseln müssten. Das
Betreten der eigentlichen Fahrbahn (Kat.-Nr. 10, 05 und 06) wird dadurch
ebenso wenig ausgeschlossen wie bei einem Zufahrtsweg, der aus einer einzigen
3,6 m breiten Parzelle ohne gesonderte Bankette besteht. Selbst wenn die
angrenzenden Drittgrundstücke 07, 08 und 09 nicht allen Anwohnern des
Erschliessungsgebiets rechtlich zur Verfügung stehen, dürfen die an die G-Gasse
anstossenden Grundstücke schon wegen der Benützungsrechte des privaten Beschwerdegegners 1
nicht eingefriedet werden (vgl. unten E. 2.2.3). Die Befürchtung der
Beschwerdeführenden, die Fussgänger würden mangels hinreichender Benützungsrechte
an allen Strassenparzellen einen "Schlangenkurs" beschreiten, erscheint
wirklichkeitsfremd. Dass gelegentlich auch nicht dienstbarkeitsberechtigte
Personen die G-Gasse betreten, ist aus Sicht der Verkehrssicherheit unmassgeblich.
2.2.2
Zufahrten müssen für den
bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein, (VGr, 15. Juni
2011, VB.2011.00031, E. 5.1.1; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1
E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 592).
Die rechtliche Sicherung umfasst in erster Linie den
Nachweis, dass die Bauherrschaft über dauernde und für die vorgesehene
Bewerbung der Baute oder Anlage ausreichende Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt
oder dass ihr für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (VGr,
9.
März 2011, VB.2010.00613, VB.2010.00618, E. 3.1; André Jomini,
Kommentar RPG, Art. 19 Rz. 23; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 592,
auch zum Folgenden). Der Nachweis kann durch Eigentum oder eine Dienstbarkeit
zulasten des berechtigten Eigentümers geleistet werden. Möglich ist auch der
Beleg, dass die Zufahrt dem öffentlichen Gebrauch gewidmet ist.
Entgegen der beschwerdeführerischen Annahme bedingt das
Erschliessungserfordernis nicht generell, dass sämtlichen Anstössern, die zur
Erschliessung auf die fragliche Zufahrt angewiesen sind, ausreichende
Benützungsrechte zustehen. Dies ist nur in solchen Situationen zu verlangen, wo
die Zufahrt erst im Rahmen des Bauprojekts erstellt bzw. ausgebaut werden soll
(vgl. VGr, 13. Juli 2005, VB.2005.00132, E. 4.2 = BEZ 2006 Nr. 6). Damit wird verhindert, dass
die Erschliessung von Nachbarparzellen durch die Realisierung des Bauvorhabens
nachträglich ungenügend wird, weil die Fuss- und Fahrwegrechte der Anstösser
die verbreiterte Fahrbahn nicht mehr in ihrer vollen Breite abdecken. Soll hingegen
– wie vorliegend – eine bestehende Strasse ohne bauliche Veränderung als
Zufahrt genutzt werden, genügt es, wenn die Bauherrschaft über genügende
Benützungsrechte für sich und die öffentlichen Dienste bzw. Zubringer
nachzuweisen vermag. Eine hinsichtlich der Nachbargrundstücke baurechtswidrige
Erschliessungssituation darf mit anderen Worten der Bauherrschaft nicht zum
Nachteil gereichen, wenn das Baugrundstück selbst in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erschlossen ist und das Vorhaben in Bezug auf die Anstösser
zu keiner Verschlechterung der Erschliessung führt.
2.2.3
Dem Beschwerdegegner 1 und Bauherrn stehen am streitbetroffenen
Abschnitt der G-Gasse, mithin an den Fahrbahnparzellen 10, 11, 05 sowie 06
ausreichende Benützungsrechte zu. Gleiches gilt für die südliche Verbreiterungsparzelle
Kat.-Nr. 08, woran dem Beschwerdegegner inzwischen ein Fuss- und
Fahrwegrecht eingeräumt wurde. Hinsichtlich des zur nördlichen Verbreiterung
der Fahrbahn vorgesehen Grundstücks Kat.-Nr. 07 liegt eine (einfache)
schriftliche Vereinbarung zwischen dessen Eigentümern und dem Beschwerdegegner
vom 2. März 2011 über die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts
zugunsten des Baugrundstücks bei den Akten. Als nach dem zum Zeitpunkt seines Abschlusses
geltenden Recht formgültiges Rechtsgeschäft verleiht die Vereinbarung dem Beschwerdegegner
1.
für den Fall, dass die Grunddienstbarkeit noch nicht im Grundbuch eingetragen
worden sein sollte, einen durchsetzbaren Anspruch auf grundbuchliche Anmeldung
(Art. 732 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] in der Fassung bis 31. Dezember
2011.
in Verbindung mit Art. 18 SchlT ZGB; vgl. demgegenüber den im Rahmen
der Gesetznovelle vom 11. Dezember 2009 zum Register-Schuldbrief geänderten
und seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Wortlaut von Art. 732
Abs. 1 ZGB, wonach Rechtsgeschäfte über die Errichtung einer
Grunddienstbarkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen). Unter diesen
Umständen ist die zur rechtlichen Sicherung der Parkplatzzufahrt statuierte
Nebenbestimmung, dass die Bauherrschaft vor Baubeginn das definitive (im
Grundbuch zu sichernde) Benützungsrecht nachzuweisen habe (Disp.-Ziff. II
B.1.a in Verbindung mit Erwägung C.f des Bauentscheids vom 8. Februar
2011), nicht zu beanstanden.
Demzufolge erweisen sich die an der G-Gasse geplanten
Abstellplätze als rechtlich wie faktisch genügend erschlossen.
3.
Weiter monieren die Beschwerdeführenden eine
Unterschreitung des Wegabstands durch die Erker und Balkone des geplanten
Gebäudes. Diese würden auf einem Drittel der massgeblichen Fassadenlänge
unzulässigerweise in den Wegabstand von 3,5 m hineinragen. Das Privileg
für Vorsprünge im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG finde auf den Strassen-
und Wegabstand gemäss § 265 PBG keine Anwendung.
3.1
Nach
§ 265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude, wo Baulinien für öffentliche
und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege fehlen und eine
Festsetzung nicht nötig erscheint, gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand
von 6 m und gegenüber Wegen einen solchen von 3,5 m einzuhalten,
sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. Im Unterschied
zum Waldabstand nach § 262 PBG und zur Regelung der Baulinien in
§ 100 Abs. 2 PBG sieht § 265 Abs. 1 PBG keine Erleichterungen
für Gebäudevorsprünge vor. Gemäss dem im Abschnitt "III. Die
Abstände, 1. Gemeinsame Bestimmung" aufgeführten § 260
Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den
Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens
auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob § 260
Abs. 3 PBG auf Strassen- und Wegabstände anwendbar ist, bisher
offengelassen (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 3.2.2). Auch
wenn der systematischen Stellung von § 260 PBG infolge der Gesetzesänderung
vom 1. September 1991 keine übermässige Bedeutung zugemessen werden darf
(vgl. dazu VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084, E. 2b), spricht die
Überschrift "Gemeinsame Bestimmung" für eine Anwendbarkeit auf
Strassen- und Wegabstände. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass oberirdische
Gebäudevorsprünge gemäss § 100 Abs. 2 PBG über die Baulinien ragen
dürfen. Es wäre nicht einzusehen, wenn für Gebäudevorsprünge im Fall des subsidiär,
d. h. mangels Vorliegen einer Baulinie, nach § 265 Abs. 1 PBG
eingreifenden Strassen- bzw. Wegabstands keinerlei Privilegierung bestünde. Eine
Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG auf Strassen- und Wegabstände steht auch
mit Sinn und Zweck der betreffenden Abstandsvorschrift im Einklang, da der
Gesetzgeber damit analog zu den Grundgrenzabständen primär wohnhygienische
Ziele verfolgt. Der Verkehrssicherheit kommt im Rahmen von § 265 PBG
dagegen keine eigenständige Bedeutung zu (a. A. Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 826): Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen
dürfen bereits aufgrund von § 240 Abs. 1 PBG weder den Verkehr
behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigen (vgl. auch §§ 3 und 13 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 sowie §§ 7
und 8 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978).
Nicht zielführend ist der Einwand der Beschwerdeführenden,
die Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG hätte im Fall des (reduzierten)
Wegabstands von 3,5 m eine unzulässige Kumulation von Erleichterungen zur
Folge. Im Gegensatz zu dem in BEZ 2001 Nr. 36 beurteilen Fall, wo es um
die Anwendbarkeit von § 260 Abs. 3 PBG auf abstandsprivilegierte
"Besondere Gebäude" im Sinn von § 273 PBG ging, stellt der im
Vergleich zum Strassenabstand kürzere Wegabstand keine Privilegierung von einer
Abstandsvorschrift dar. Vielmehr bildet er eine eigenständige Abstandsregel,
die sich mit dem erfahrungsgemäss geringeren Verkehrsaufkommen erklären lässt.
Wege unterstehen somit ebenso wie Strassen der Ausnahmeregel von § 260
Abs. 3 PBG.
3.2
Obschon
sich die Erker auf der Ost- und die Balkone auf der Südseite des geplanten
Mehrfamilienhauses auf mehrere Geschosse erstrecken, sind sie noch als im Sinn
von § 260 Abs. 3 PBG privilegierte "einzelne" Vorsprünge
einzustufen (vgl. BEZ 2009 Nr. 37 E. 5; VGr, 28. Januar 1998,
VB.1997.00138, E. 3b, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
Da sie folglich nicht gegen den vorgeschriebenen Wegabstand von 3,5 m
verstossen, erweist sich auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden
als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist
eine solche dem privaten Beschwerdegegner 1 zuzusprechen, da die
Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 10'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu zahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…