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Entscheid

VB.2012.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00019

15. März 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ist festzuhalten, dass der auf die polizeilichen Ermittlungen gestützte Sachverhalt

nach wie vor unbestrittenermassen entscheidrelevant bleibt. Des Weiteren wurde

auf der Packung unter dem Totenkopfsymbol statt der Deklaration "sehr giftig"/"T+"

nur die Gefahrenbezeichnung "Giftig/Toxique" angegeben, obgleich die

entsprechende Pflanzenschutzmittelbewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft

(BLW) vom 27. April 2007 der Beschwerdeführerin auferlegte, auf der

Packung die Gefahrenkennzeichnung "T+"/"sehr giftig"

aufzudrucken. Hinzuzufügen bleibt, dass die Produkteinformationen der

Beschwerdeführerin – insbesondere auf der hinteren Umschlagsseite, die als

Werbefläche benutzt wurde – bis 2010 allesamt die falsche Deklaration

"T" enthielten; erst in der Produkteinformation 2011 wird die

richtige Gefahrenbezeichnung "T+" angegeben. Der Vorinstanz ist

beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Stoffs das

Hauptaugenmerk des Verbrauchers für gewöhnlich auf den Gefahrenkennzeichnungen

und -symbolen der Packungsbeilage/-etikette liegt. Der Hinweis, dass keine Abgabe

an die breite Öffentlichkeit erfolgen darf, ist schliesslich zwar im

Fliesstext, jedoch ohne spezielle Hervorhebung zu finden.

3.3 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich an die Beschränkung der Vertriebskanäle

gehalten und lediglich Grossisten und Genossenschaftsverbände mit F beliefert

habe. Indessen sind in der ins Recht gereichten Verkaufsliste

Detailhandelsunternehmen sowie einige Drogerien und Apotheken aufgeführt. Es

ist dabei festzuhalten, dass die suggerierte geringere Gefährlichkeit des

Pflanzenschutzmittels aufgrund der erwähnten Falschdeklaration und die bis

31. Dezember 2007 bestehende Zulässigkeit des Verkaufs von als "giftig"/"T"

eingestuften Pflanzenschutzmitteln an nichtgewerbliche Anwenderinnen und Anwender

die Grundlage für einen Zwischenhandel des Produkts förderte. Damit wird auch

erklärbar, weshalb das Gartencenter schliesslich in den Besitz von F-Dosen

kommen konnte, ohne auf der Verkaufsliste der Beschwerdeführerin aufgeführt zu

sein. Folglich konnten die F-Dosen an für die Beschwerdeführerin unbekannte

Detailhandelsunternehmen und schliesslich unzulässig in die Hände von Privaten

und somit an die breite Öffentlichkeit gelangen. Im Vergleich dazu war der

Verkauf an gewerbliche Nutzer mit entsprechenden Fachkenntnissen – auch durch

das Gartencenter – zu jeder Zeit zulässig.

3.4 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Unterscheidung zwischen "giftigem"

und "sehr giftigem" Pflanzenschutzmittel sehr wohl von Relevanz: Nach

Art. 5 lit. a ChemV sind Stoffe und Zubereitungen sehr giftig, wenn

sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder

Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden

verursachen können. Giftig sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringerer

Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder

akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (Art. 5

lit. b ChemV). Die Unterscheidung hat denn auch rechtliche Konsequenzen:

So konnten giftige Pflanzenschutzmittel bis 31. Dezember 2007 an private

Anwender/innen für den privaten Gebrauch abgegeben werden, während die Abgabe

an Private für sehr giftige Pflanzenschutzmittel danach bereits verboten war

(Anhang 6 Ziff. 6C-2.4.1.3 aPSMV). Ferner sind die zurzeit der Abgabe des

Fs im Frühjahr 2009 und des Schadensereignisses im Februar 2010 in Kraft

stehenden Erlasse, und nicht die am 1. Dezember 2010 in Kraft getretene

Revision der Chemikalienverordnung für den vorliegend zu treffenden Entscheid

massgebend. Im Übrigen wird F von den schweizerischen Behörden nach wie vor als

sehr giftig eingestuft, wobei eine Änderung der bestehenden

Gefahrenkennzeichnung einer Bewilligungsänderung im Rahmen eines formellen

Verfahrens bedürfte (vgl. Art. 22 aPSMV; Art. 21 und 29 f.

PSMV), was bislang offenbar nicht erfolgte.

3.5 Dass die

Vorinstanz suggeriert habe, bei einer richtigen Deklaration als "sehr

giftig" statt "giftig" wäre auch ein Totenkopfsymbol auf der

Packungsetikette zu sehen gewesen, wobei der vorliegende Schadenfall damit

möglicherweise verhindert worden wäre, ist eine unkorrekte Wiedergabe des

vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr ist der Textausschnitt nach Massgabe von

Anhang 1 Ziff. 1 der Chemikalienverordnung ohne Weiteres dahingehend zu

verstehen, dass sowohl im Fall von "sehr giftig"/"T+" als

auch bei der Kennzeichnung "giftig"/"T" das Totenkopfsymbol

als Warnhinweis zu verwenden ist (vgl. AS 2007 832). Wie bereits vorgängig

erwähnt, ist die unbestrittenermassen unterlassene Deklarierung als "sehr

giftig"/"T+" rechtserheblich (vgl. E. 3.4), weshalb das

Wort "sehr" entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von

Bedeutung ist. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihren Allgemeinen

Verkaufs- und Lieferbedingungen unter dem Titel "Chemikalien- und

Pflanzenschutzmittelverordnung" selbst darauf hin, dass die Kennzeichnungen

auf den Packungen mit den Gefahrensymbolen, Gefahren- und Sicherheitshinweisen

zu beachten seien.

3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

und genügend feststellte und keine Verletzung von § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG besteht.

4.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bejahte die

Vorinstanz zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem von der

Beschwerdeführerin vertriebenen sowie von dieser fälschlicherweise mit

"giftig"/"T" statt "sehr giftig"/"T+"

gekennzeichneten F und dem kostenverursachenden Feuerwehreinsatz. Diese

zutreffende Schlussfolgerung ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin zur Inverkehrbringung dieses Pflanzenschutzmittels in der

Schweiz berechtigt ist. Andererseits wurde das F mit der besagten

Falschdeklaration vertrieben, an ein der Beschwerdeführerin unbekanntes

Detailhandelsunternehmen verkauft und schliesslich in unzulässiger Weise an

eine private Anwenderin abgegeben. Letztere wendete das F sodann unsachgemäss

in ihrem eigenen Garten an und rief das schädigende Ereignis hervor, was den

Feuerwehreinsatz nötig machte. Für die Frage des natürlichen

Kausalzusammenhangs als massgeblich erweist sich, dass das F mit der

mangelhaften Gefahrenkennzeichnung in Verkehr gebracht wurde und infolgedessen

für den erwerbenden Detailhändler als weniger gefährlich erschien sowie ein

Weiterverkauf aufgrund dieser Gefahrenbezeichnung wenigstens bis

31. Dezember 2007 unbeschränkt und insbesondere an Private zulässig war.

Entsprechend hätten sich der unzulässige Weiterverkauf an die private

Anwenderin und die daraus resultierende Falschanwendung des Fs sehr

wahrscheinlich gar nicht ereignet, wenn das besagte Schädlingsbekämpfungsmittel

von Anfang an als "sehr giftig"/"T+" bezettelt worden wäre,

weil dafür ein Verkaufsverbot an Private bereits vor der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

im Jahr 2008 bestanden hatte. Im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität

bleibt dagegen unerheblich, dass es die Endverbraucherin unterliess, die

Produktebeschreibung auf der Etikette vor Gebrauch zu lesen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz ging nach Massgabe der Adäquanztheorie davon aus, dass es einen

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrieb des zum Zeitpunkt des

Schadenereignisses nicht ordnungsgemäss gekennzeichneten Fs und dem

eingetretenen Schaden gäbe: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung sei das Inverkehrbringen eines falsch deklarierten,

(sehr) giftigen, gasbildenden Rodentizids geeignet, einen unsachgemässen

Wiederverkauf und in der Folge eine Falschanwendung zu begünstigen, die

wiederum einen Feuerwehreinsatz wegen Gasentwicklung nach sich ziehen könne.

5.2 Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge die fragliche Dose F schon gar nicht an die vorliegende

Letztanwenderin habe gelangen dürfen. Das Verkaufspersonal des Gartencenters

hätte auf jeden Fall wissen müssen, dass F "nicht an die breite

Öffentlichkeit", das heisst an eine private Endanwenderin, verkauft werden

dürfe.

5.3 Wie

erwähnt dürfen Pflanzenschutzmittel, die im Sinn von Art. 5 lit. b ChemV

giftig sind, seit 1. Januar 2008 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit

abgegeben werden (vgl. E. 2.6). Der Verkauf der F-Dose durch das Gartencenter

an die Endanwenderin erfolgte indessen im Frühling 2009, somit rund

eineinviertel Jahre nach Einführung des Abgabeverbots von als giftig

deklarierten Pflanzenschutzmitteln an Private, was ungeachtet der

Falschdeklaration unzulässig war. Überdies enthielt die Produktebeschreibung

auf der Etikette zur Zeit des Verkaufs an die private Anwenderin immerhin den

Gefahrenhinweis "Keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit". Folgt

man der vom Bundesgericht bevorzugten Unmittelbarkeitstheorie, so war es

folglich nicht die mangelhafte Gefahrenbezeichnung "giftig"/"T",

die den Weiterverkauf des Fs an eine nichtgewerbsmässige Anwenderin ermöglichte,

was schliesslich die unsachgemässe Verwendung des besagten Pflanzenschutzmittels

hervorrief. Vielmehr unterliess es der Fachhändler, sich laufend über den

neusten Stand des Chemikalienrechts zu informieren, und missachtete dadurch die

geänderten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abgabeverbots von

giftigen Pflanzenschutzmitteln an Private. Der Verkäufer räumte denn auch ein,

dass weder er noch sein Team von der Vorschrift Kenntnis gehabt hätten, als

giftig klassierte Pflanzenschutzmittel nicht an private Anwender/innen

verkaufen zu dürfen. Die mangelhafte Deklaration des Fs erweist sich jedenfalls

nicht als unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrentatsache durch den

unzulässigen Verkauf an die private Endverbraucherin.

5.4 Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin als Vertreiberin des Fs

keine umfassende Übersicht über die Vertriebskanäle gewährleisten konnte und

dieses Pflanzenschutzmittel schliesslich im Fachhandel landete, denn ein

Verkauf des Produkts an Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen für die

berufliche Anwendung war jedenfalls gesetzlich zulässig.

5.5 Nichts

anderes ergibt die Beurteilung der Kostenverteilung nach der Adäquanztheorie:

Wie bereits festgestellt, übergab der Verkäufer des Gartencenters als im

Fachhandel tätiges Unternehmen das F in unzulässiger Weise der privaten

Anwenderin (vgl. E. 5.3). Ferner zeichnete er – den Vorschriften von

Art. 80 Abs. 3 ChemV zuwiderhandelnd – weder den Verkauf der F-Dose

auf noch liess er den Erhalt der Information über die fachgerechte Handhabung

von der Kundin mit Unterschrift bestätigen. In Missachtung der revidierten

Abgabebeschränkungen durch das Gartencenter und in der Falschanwendung des Pflanzenschutzmittels

durch die private Anwenderin liegt ein Drittverschulden vor, das bei Annahme

eines adäquaten Kausalzusammenhangs diesen jedenfalls unterbrochen hätte. Dabei

ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung von Art. 45

Abs. 2 aPSMV, wonach Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäss verwendet werden

müssen, insbesondere dem Verschulden der Anwenderin eine gewisse Intensität

nicht abgesprochen werden kann: Angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit als

Floristin ist davon auszugehen, dass ihr der Umgang mit Pflanzen und deren

Behandlung vertraut war. Folglich hätte es ihr zumindest bewusst sein müssen,

dass im Gartenbau teilweise (sehr) giftige Substanzen zum Einsatz gelangen und

dabei entsprechende Vorsicht geboten ist. Schliesslich erfolgte die Verwendung

des Pflanzenschutzmittels offenbar erst einige Zeit nach dem Kauf der F-Dose

mit entsprechender Beratung durch den Fachhändler, weshalb es unausweichlich

geboten gewesen wäre, die Anwendungs- und Warnhinweise auf der Etikette vor

Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzulesen, was sie indessen unterlassen

hatte.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder unter Berücksichtigung der

Unmittelbarkeits- noch der Adäquanztheorie Kosten im Zusammenhang mit dem

Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 auferlegt werden können. Diesbezüglich

ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben.

6.2 Infolgedessen

sind die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 VRG). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde

die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung von Kosten verpflichtet, weshalb sich

ihr Antrag, diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, als

gegenstandslos erweist. Angesichts der sich in der vorliegend zu behandelnden

Angelegenheit stellenden Rechtsfragen war der Beizug eines Rechtsbeistands

gerechtfertigt. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für deren Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene

Entschädigung zu bezahlen. Im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung

ist aber lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 10). Als angemessen

erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-, 8 %

Mehrwertsteuer inbegriffen. Der Antrag betreffend Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren wird erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

vorgebracht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 3). Darüber hinaus würden im Rahmen des erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahrens ohnehin keine Parteientschädigungen zugesprochen werden

(§ 17 Abs. 1 VRG).

7.

Da die Beschwerdeführerin im Hauptantrag obsiegt, sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus den gleichen Gründen wie im

Rekursverfahren rechtfertigt sich der erneute Beizug eines Rechtsbeistands für

das Beschwerdeverfahren. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Umtriebe eine angemessene

Entschädigung zu bezahlen. Da der beigezogene Rechtsanwalt vom Sachwissen

profitieren konnte, das er sich im Rahmen des Rekursverfahrens aneignen konnte,

und da sich die Beschwerde- von der Rekursschrift nicht grundlegend

unterscheidet bzw. die gleichen Rechtsfragen abgehandelt werden mussten,

erweist sich eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von

Fr. 1'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen, als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom

24. November 2011 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 2'640.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an…