VB.2012.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00019
15. März 2012Deutsch19 min
(URT.2012.14108)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00019
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenverteilung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
A AG ist Importeurin und Vertreiberin von F, das in der Schweiz zur
Bekämpfung von Nagern im Gartenbau zugelassen ist. Im Frühjahr 2009 verkaufte
das Gartencenter C AG in D (nachfolgend Gartencenter) dieses Pflanzenschutzmittel
an eine private Anwenderin. Infolge einer unsachgemässen Anwendung des giftigen
Fs durch Letztere kam es am 18. Februar 2010 zu einer Gasentwicklung, die
zu einem grösseren Feuerwehreinsatz in der Gemeinde E – insbesondere unter
Aufgebot der Chemiewehr und mit Evakuierung einer Liegenschaft – führte.
B. Die Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich (nachfolgend GVZ) auferlegte der A AG am
8. Dezember 2010 einen Anteil von 45 % der Gesamtkosten in Höhe von
Fr. 46'899.10 (Fr. 21'104.60), die durch den Feuerwehreinsatz vom
18. Februar 2010 entstanden waren.
C. Dagegen
erhob die A AG Einsprache bei der GVZ, die den Rechtsbehelf am
31. März 2011 abwies.
II.
Am 2. Mai 2011 reichte die anwaltlich vertretene
A AG gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2011 Rekurs beim
Baurekursgericht ein und stellte den Antrag um Aufhebung der Verfügung der GVZ
vom 8. Dezember 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive
Mehrwertsteuer zulasten der GVZ. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am
24. November 2011 ab.
III.
Dagegen reichte die A AG am 10. Januar 2012
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Rekursentscheid vom
24. November 2011 sowie die durch diesen Entscheid geschützte Verfügung
der GVZ vom 8. Dezember 2010 aufzuheben. Festzustellen sei, dass sie für
die durch den Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 entstandenen Kosten
überhaupt nicht haftbar sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens und einschliesslich Mehrwertsteuer,
zulasten der GVZ. Das Baurekursgericht beantragte am 31. Januar 2012 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Februar 2012
reichte die GVZ die Beschwerdeantwort ein. Die A AG verzichtete am
21. Februar 2012 auf eine Vernehmlassung. Am 27. Februar 2012 stellte
ihr Rechtsvertreter die Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie eine
ergänzende Kostennote für das Rekursverfahren zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. November
2011 erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Das Gesetz
über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG)
erwähnt in § 27 Abs. 1, dass Einsätze der Feuerwehr bei Bränden,
Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind, ausgenommen
Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29 FFG. Gemäss § 29
Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche
Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich
eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen
für den ABC-Schutz (vgl. auch § 13 der Verordnung über den ABC-Schutz vom
28. Februar 2007 [ABCV]). Als ABC-Schutz gelten Massnahmen zur
Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder
C-Ereignissen (§ 16 lit. a FFG). Ein C-Ereignis umfasst die
tatsächliche oder vermeintliche Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden
Stoffen, deren Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden
können (§ 16 lit. d FFG). Die Einsatzkosten werden anhand der Tarifordnung
für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009 berechnet.
2.2 Das Verursacherprinzip
ist in allgemeiner Weise in Art. 2 und Art. 59 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) verankert. Es handelt sich dabei
um eine obligatorische Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer
antizipierten Ersatzvornahme (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des
schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 209 Rz. 277). Als
Verursacher gelten Störer im polizeilichen Sinn. Es wird zwischen Verhaltens-
und Zustandsstörer unterschieden (BGr, 29. November 2011,1C_146/2011,
E. 2; BGr, 31. Oktober 2005,1A.158/2005, E. 3.1).
Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten – d. h. sein Tun
oder Unterlassen – oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich
ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet.
Wer "es bewusst in Kauf nimmt, dass andere durch sein an sich nicht
rechtswidriges Verhalten zur Übertretung von polizeilichen Vorschriften
veranlasst werden", ist ein Zweckveranlasser und haftet nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als Verhaltensstörer (BGE 91 I 144 E. 2a). Als
Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft
über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden.
Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim
Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes privat- oder strafrechtliches
Verschulden voraus (BGr, 29. November 2011,1C_146/2011, E. 2; zum
Ganzen siehe Griffel, S. 171 f., Rz. 222 f. mit weiteren
Verweisen; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Zürich etc. 2011, S. 861; Hans Rudolf Trüeb, in: Pierre Tschannen [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 59
N. 15 ff.; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und
Gesetz, Bern 2004, S. 58 f.). In Anlehnung an das private
Haftungsrecht setzt die Kostenauflage nach Art. 59 USG jedenfalls eine
Sorgfaltswidrigkeit, eine objektive Ordnungswidrigkeit der beherrschten Sache
oder eine besondere Gefahrensituation voraus, die vom ersatzpflichtigen
Verursacher geschaffen oder unterhalten wurde (Trüeb, Art. 59 N. 30).
2.3 Die
natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die
Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der
Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der
Unmittelbarkeit aufgestellt (BGr, 31. Oktober 2005,1A.158/2005,
E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 114 Ib 44 E. 2a). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie
nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen
bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal
für den Eintritt der Gefahrtatsachen war (erstmals BGE 102 Ib 203 E. 3;
BGr, 31. Oktober 2005,1A.158/2005, E. 3.2). Als erhebliche Ursache
kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten
haben (BGE 118 Ib 407 E. 4c). Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine
Ursache für eine Gefahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte
Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus
(Trüeb, Art. 59 N. 31; Griffel, S. 187 Rz. 249; Frick,
S. 59). Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer
Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist
durch ein wertendes Urteil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich
durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv
zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben. Bei Zustandsstörern verlangt die
Rechtsprechung, dass eine Sache selber die "unmittelbare
Gefahrenquelle" bildet (BGE 114 Ib 44 E. 2a).
2.4 Die
Adäquanztheorie erkennt nur diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechtssinn
kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen
(BGE 123 III 110 E. 3a). Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen
ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv
geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden",
wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten
neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungsgründe sind
Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein solcher Grund muss eine
gewisse Intensität aufweisen, andernfalls dieser lediglich als mitwirkende
Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzusammenhang
bestehen lässt. Die Adäquanztheorie erweist sich häufig als nicht sachgerecht,
da sie den Kreis der Verursacher zu weit fasst (Frick, S. 65 ff.). In
vielen Fällen führt die Adäquanztheorie aber zum gleichen Ergebnis wie die
Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 132 II 371
E. 3.5).
2.5 Wer als Hersteller/in
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss diese nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz,
ChemG) entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen. Gemäss
Art. 40 Abs. 2 der als lex specialis für den vorliegenden Fall zur
Anwendung kommenden Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, aPSMV) in Verbindung
mit Art. 39 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. Mai 2005
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung,
ChemV) müssen insbesondere die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach
Anhang 1 Ziff. 1, unter anderem der Totenkopf als Warnsymbol und die
Kennzeichnung "T+"/"sehr giftig", angegeben werden (vgl.
auch Art. 40 Abs. 3 lit. b aPSMV).
2.6 Stoffe und
Zubereitungen, die als sehr giftig gekennzeichnet sind, dürfen nach Massgabe
von Art. 79 Abs. 1 ChemV nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben
werden. Gemäss Anhang 6 Ziff. 6C-2.4.1.3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
vom 18. Mai 2005 unterliegen Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer
Eigenschaften oder bei unsachgemässer Handhabung oder Anwendung sehr gefährlich
sein können, besonderen Beschränkungen in Bezug auf Verpackungsgrösse, Art der
Zubereitung, Vermarktung sowie Anwendungsweise und -bedingungen. Ausserdem
dürfen als sehr giftig eingestufte Pflanzenschutzmittel nicht für eine
Anwendung durch nichtgewerbliche Anwender und Anwenderinnen zugelassen werden
(vgl. Anhang 9 Ziff. 9CI‑2.4.1.3 PSMV vom 12. Mai 2010). Seit
der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 21. November 2007, die
am 1. Januar 2008 in Kraft trat, dürfen giftige Pflanzenschutzmittel
ebenfalls nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden
(Art. 64 Abs. 3 PSMV vom 12. Mai 2010; vgl. AS 2007
6292 f).
3.
3.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass die beim fraglichen Ereignis entstandenen Einsatz- und
Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 46'899.10 nicht bestritten werden.
Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr den ihr auferlegten Kostenanteil. Sie
macht dabei insbesondere geltend, dass im Rekursentscheid erhebliche und
entscheidrelevante Teile des von ihr dargelegten Sachverhalts ignoriert oder in
einer Art und Weise dargestellt oder vorausgesetzt worden seien, die keine der
Parteien
je behauptet habe. Damit rügt sie sinngemäss die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG.
3.2 Zunächst
Sachverhalt
ist festzuhalten, dass der auf die polizeilichen Ermittlungen gestützte Sachverhalt
nach wie vor unbestrittenermassen entscheidrelevant bleibt. Des Weiteren wurde
auf der Packung unter dem Totenkopfsymbol statt der Deklaration "sehr giftig"/"T+"
nur die Gefahrenbezeichnung "Giftig/Toxique" angegeben, obgleich die
entsprechende Pflanzenschutzmittelbewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft
(BLW) vom 27. April 2007 der Beschwerdeführerin auferlegte, auf der
Packung die Gefahrenkennzeichnung "T+"/"sehr giftig"
aufzudrucken. Hinzuzufügen bleibt, dass die Produkteinformationen der
Beschwerdeführerin – insbesondere auf der hinteren Umschlagsseite, die als
Werbefläche benutzt wurde – bis 2010 allesamt die falsche Deklaration
"T" enthielten; erst in der Produkteinformation 2011 wird die
richtige Gefahrenbezeichnung "T+" angegeben. Der Vorinstanz ist
beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Stoffs das
Hauptaugenmerk des Verbrauchers für gewöhnlich auf den Gefahrenkennzeichnungen
und -symbolen der Packungsbeilage/-etikette liegt. Der Hinweis, dass keine Abgabe
an die breite Öffentlichkeit erfolgen darf, ist schliesslich zwar im
Fliesstext, jedoch ohne spezielle Hervorhebung zu finden.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich an die Beschränkung der Vertriebskanäle
gehalten und lediglich Grossisten und Genossenschaftsverbände mit F beliefert
habe. Indessen sind in der ins Recht gereichten Verkaufsliste
Detailhandelsunternehmen sowie einige Drogerien und Apotheken aufgeführt. Es
ist dabei festzuhalten, dass die suggerierte geringere Gefährlichkeit des
Pflanzenschutzmittels aufgrund der erwähnten Falschdeklaration und die bis
31. Dezember 2007 bestehende Zulässigkeit des Verkaufs von als "giftig"/"T"
eingestuften Pflanzenschutzmitteln an nichtgewerbliche Anwenderinnen und Anwender
die Grundlage für einen Zwischenhandel des Produkts förderte. Damit wird auch
erklärbar, weshalb das Gartencenter schliesslich in den Besitz von F-Dosen
kommen konnte, ohne auf der Verkaufsliste der Beschwerdeführerin aufgeführt zu
sein. Folglich konnten die F-Dosen an für die Beschwerdeführerin unbekannte
Detailhandelsunternehmen und schliesslich unzulässig in die Hände von Privaten
und somit an die breite Öffentlichkeit gelangen. Im Vergleich dazu war der
Verkauf an gewerbliche Nutzer mit entsprechenden Fachkenntnissen – auch durch
das Gartencenter – zu jeder Zeit zulässig.
3.4 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Unterscheidung zwischen "giftigem"
und "sehr giftigem" Pflanzenschutzmittel sehr wohl von Relevanz: Nach
Art. 5 lit. a ChemV sind Stoffe und Zubereitungen sehr giftig, wenn
sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder
Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden
verursachen können. Giftig sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringerer
Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (Art. 5
lit. b ChemV). Die Unterscheidung hat denn auch rechtliche Konsequenzen:
So konnten giftige Pflanzenschutzmittel bis 31. Dezember 2007 an private
Anwender/innen für den privaten Gebrauch abgegeben werden, während die Abgabe
an Private für sehr giftige Pflanzenschutzmittel danach bereits verboten war
(Anhang 6 Ziff. 6C-2.4.1.3 aPSMV). Ferner sind die zurzeit der Abgabe des
Fs im Frühjahr 2009 und des Schadensereignisses im Februar 2010 in Kraft
stehenden Erlasse, und nicht die am 1. Dezember 2010 in Kraft getretene
Revision der Chemikalienverordnung für den vorliegend zu treffenden Entscheid
massgebend. Im Übrigen wird F von den schweizerischen Behörden nach wie vor als
sehr giftig eingestuft, wobei eine Änderung der bestehenden
Gefahrenkennzeichnung einer Bewilligungsänderung im Rahmen eines formellen
Verfahrens bedürfte (vgl. Art. 22 aPSMV; Art. 21 und 29 f.
PSMV), was bislang offenbar nicht erfolgte.
3.5 Dass die
Vorinstanz suggeriert habe, bei einer richtigen Deklaration als "sehr
giftig" statt "giftig" wäre auch ein Totenkopfsymbol auf der
Packungsetikette zu sehen gewesen, wobei der vorliegende Schadenfall damit
möglicherweise verhindert worden wäre, ist eine unkorrekte Wiedergabe des
vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr ist der Textausschnitt nach Massgabe von
Anhang 1 Ziff. 1 der Chemikalienverordnung ohne Weiteres dahingehend zu
verstehen, dass sowohl im Fall von "sehr giftig"/"T+" als
auch bei der Kennzeichnung "giftig"/"T" das Totenkopfsymbol
als Warnhinweis zu verwenden ist (vgl. AS 2007 832). Wie bereits vorgängig
erwähnt, ist die unbestrittenermassen unterlassene Deklarierung als "sehr
giftig"/"T+" rechtserheblich (vgl. E. 3.4), weshalb das
Wort "sehr" entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von
Bedeutung ist. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihren Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen unter dem Titel "Chemikalien- und
Pflanzenschutzmittelverordnung" selbst darauf hin, dass die Kennzeichnungen
auf den Packungen mit den Gefahrensymbolen, Gefahren- und Sicherheitshinweisen
zu beachten seien.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und genügend feststellte und keine Verletzung von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG besteht.
4.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bejahte die
Vorinstanz zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem von der
Beschwerdeführerin vertriebenen sowie von dieser fälschlicherweise mit
"giftig"/"T" statt "sehr giftig"/"T+"
gekennzeichneten F und dem kostenverursachenden Feuerwehreinsatz. Diese
zutreffende Schlussfolgerung ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin zur Inverkehrbringung dieses Pflanzenschutzmittels in der
Schweiz berechtigt ist. Andererseits wurde das F mit der besagten
Falschdeklaration vertrieben, an ein der Beschwerdeführerin unbekanntes
Detailhandelsunternehmen verkauft und schliesslich in unzulässiger Weise an
eine private Anwenderin abgegeben. Letztere wendete das F sodann unsachgemäss
in ihrem eigenen Garten an und rief das schädigende Ereignis hervor, was den
Feuerwehreinsatz nötig machte. Für die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs als massgeblich erweist sich, dass das F mit der
mangelhaften Gefahrenkennzeichnung in Verkehr gebracht wurde und infolgedessen
für den erwerbenden Detailhändler als weniger gefährlich erschien sowie ein
Weiterverkauf aufgrund dieser Gefahrenbezeichnung wenigstens bis
31. Dezember 2007 unbeschränkt und insbesondere an Private zulässig war.
Entsprechend hätten sich der unzulässige Weiterverkauf an die private
Anwenderin und die daraus resultierende Falschanwendung des Fs sehr
wahrscheinlich gar nicht ereignet, wenn das besagte Schädlingsbekämpfungsmittel
von Anfang an als "sehr giftig"/"T+" bezettelt worden wäre,
weil dafür ein Verkaufsverbot an Private bereits vor der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
im Jahr 2008 bestanden hatte. Im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität
bleibt dagegen unerheblich, dass es die Endverbraucherin unterliess, die
Produktebeschreibung auf der Etikette vor Gebrauch zu lesen.
5.
5.1 Die
Vorinstanz ging nach Massgabe der Adäquanztheorie davon aus, dass es einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrieb des zum Zeitpunkt des
Schadenereignisses nicht ordnungsgemäss gekennzeichneten Fs und dem
eingetretenen Schaden gäbe: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung sei das Inverkehrbringen eines falsch deklarierten,
(sehr) giftigen, gasbildenden Rodentizids geeignet, einen unsachgemässen
Wiederverkauf und in der Folge eine Falschanwendung zu begünstigen, die
wiederum einen Feuerwehreinsatz wegen Gasentwicklung nach sich ziehen könne.
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge die fragliche Dose F schon gar nicht an die vorliegende
Letztanwenderin habe gelangen dürfen. Das Verkaufspersonal des Gartencenters
hätte auf jeden Fall wissen müssen, dass F "nicht an die breite
Öffentlichkeit", das heisst an eine private Endanwenderin, verkauft werden
dürfe.
5.3 Wie
erwähnt dürfen Pflanzenschutzmittel, die im Sinn von Art. 5 lit. b ChemV
giftig sind, seit 1. Januar 2008 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit
abgegeben werden (vgl. E. 2.6). Der Verkauf der F-Dose durch das Gartencenter
an die Endanwenderin erfolgte indessen im Frühling 2009, somit rund
eineinviertel Jahre nach Einführung des Abgabeverbots von als giftig
deklarierten Pflanzenschutzmitteln an Private, was ungeachtet der
Falschdeklaration unzulässig war. Überdies enthielt die Produktebeschreibung
auf der Etikette zur Zeit des Verkaufs an die private Anwenderin immerhin den
Gefahrenhinweis "Keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit". Folgt
man der vom Bundesgericht bevorzugten Unmittelbarkeitstheorie, so war es
folglich nicht die mangelhafte Gefahrenbezeichnung "giftig"/"T",
die den Weiterverkauf des Fs an eine nichtgewerbsmässige Anwenderin ermöglichte,
was schliesslich die unsachgemässe Verwendung des besagten Pflanzenschutzmittels
hervorrief. Vielmehr unterliess es der Fachhändler, sich laufend über den
neusten Stand des Chemikalienrechts zu informieren, und missachtete dadurch die
geänderten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abgabeverbots von
giftigen Pflanzenschutzmitteln an Private. Der Verkäufer räumte denn auch ein,
dass weder er noch sein Team von der Vorschrift Kenntnis gehabt hätten, als
giftig klassierte Pflanzenschutzmittel nicht an private Anwender/innen
verkaufen zu dürfen. Die mangelhafte Deklaration des Fs erweist sich jedenfalls
nicht als unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrentatsache durch den
unzulässigen Verkauf an die private Endverbraucherin.
5.4 Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin als Vertreiberin des Fs
keine umfassende Übersicht über die Vertriebskanäle gewährleisten konnte und
dieses Pflanzenschutzmittel schliesslich im Fachhandel landete, denn ein
Verkauf des Produkts an Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen für die
berufliche Anwendung war jedenfalls gesetzlich zulässig.
5.5 Nichts
anderes ergibt die Beurteilung der Kostenverteilung nach der Adäquanztheorie:
Wie bereits festgestellt, übergab der Verkäufer des Gartencenters als im
Fachhandel tätiges Unternehmen das F in unzulässiger Weise der privaten
Anwenderin (vgl. E. 5.3). Ferner zeichnete er – den Vorschriften von
Art. 80 Abs. 3 ChemV zuwiderhandelnd – weder den Verkauf der F-Dose
auf noch liess er den Erhalt der Information über die fachgerechte Handhabung
von der Kundin mit Unterschrift bestätigen. In Missachtung der revidierten
Abgabebeschränkungen durch das Gartencenter und in der Falschanwendung des Pflanzenschutzmittels
durch die private Anwenderin liegt ein Drittverschulden vor, das bei Annahme
eines adäquaten Kausalzusammenhangs diesen jedenfalls unterbrochen hätte. Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung von Art. 45
Abs. 2 aPSMV, wonach Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäss verwendet werden
müssen, insbesondere dem Verschulden der Anwenderin eine gewisse Intensität
nicht abgesprochen werden kann: Angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit als
Floristin ist davon auszugehen, dass ihr der Umgang mit Pflanzen und deren
Behandlung vertraut war. Folglich hätte es ihr zumindest bewusst sein müssen,
dass im Gartenbau teilweise (sehr) giftige Substanzen zum Einsatz gelangen und
dabei entsprechende Vorsicht geboten ist. Schliesslich erfolgte die Verwendung
des Pflanzenschutzmittels offenbar erst einige Zeit nach dem Kauf der F-Dose
mit entsprechender Beratung durch den Fachhändler, weshalb es unausweichlich
geboten gewesen wäre, die Anwendungs- und Warnhinweise auf der Etikette vor
Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzulesen, was sie indessen unterlassen
hatte.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder unter Berücksichtigung der
Unmittelbarkeits- noch der Adäquanztheorie Kosten im Zusammenhang mit dem
Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 auferlegt werden können. Diesbezüglich
ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben.
6.2 Infolgedessen
sind die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde
die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung von Kosten verpflichtet, weshalb sich
ihr Antrag, diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, als
gegenstandslos erweist. Angesichts der sich in der vorliegend zu behandelnden
Angelegenheit stellenden Rechtsfragen war der Beizug eines Rechtsbeistands
gerechtfertigt. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für deren Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung
ist aber lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 10). Als angemessen
erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-, 8 %
Mehrwertsteuer inbegriffen. Der Antrag betreffend Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren wird erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vorgebracht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3). Darüber hinaus würden im Rahmen des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens ohnehin keine Parteientschädigungen zugesprochen werden
(§ 17 Abs. 1 VRG).
7.
Da die Beschwerdeführerin im Hauptantrag obsiegt, sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus den gleichen Gründen wie im
Rekursverfahren rechtfertigt sich der erneute Beizug eines Rechtsbeistands für
das Beschwerdeverfahren. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Umtriebe eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Da der beigezogene Rechtsanwalt vom Sachwissen
profitieren konnte, das er sich im Rahmen des Rekursverfahrens aneignen konnte,
und da sich die Beschwerde- von der Rekursschrift nicht grundlegend
unterscheidet bzw. die gleichen Rechtsfragen abgehandelt werden mussten,
erweist sich eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von
Fr. 1'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen, als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom
24. November 2011 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8. Dezember 2010 werden aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 2'640.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an…