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Entscheid

VB.2012.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00025

25. April 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Entscheid

vom 21. Juni 2011 der H AG die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der J-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben die A GmbH, die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B, C, D, E und F Rekurs an die

1.

Abteilung des Baurekursgerichts, auf welchen dieses mit Entscheid vom

25.

November 2011 mangels Bevollmächtigung bzw. mangels Legitimation nicht

eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die A GmbH, die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B, C, D, E, F sowie G mit gemeinsamer

Eingabe vom 16. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Anträgen, den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und

dieses anzuweisen, die Angelegenheit zu behandeln, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 30. Januar 2012 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Bausektion des

Stadtrats Zürich und die H AG verzichteten auf Beschwerdeantwort.

Am 5. März 2012 zog D seine Beschwerde zurück. Die

übrigen Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 26. März 2012 eine

Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 23. April 2012 verzichtete die

H AG erneut auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6

(Beschwerdeführende 1, 3, 4, 5 und 6) nicht ein, weil sie diese

Rekurrierenden nicht für legitimiert erachtete. Diese Rekurrierenden sind ohne

Weiteres befugt, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden,

dass ihnen die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Ob die

Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist, ist Gegenstand der

inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98). Mit Eingabe vom

5.

März 2012 zog der Beschwerdeführer 4 seine Beschwerde zurück. Die

von ihm erhobene Beschwerde ist damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

1.2

Auf den

Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft B (Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin 2)

trat die Vorinstanz nicht ein, weil der Rechtsvertreter seine Vertretungsbefugnis

für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nachgewiesen hatte. Seine

Vertretungsbefugnis für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B wies der

Rechtsvertreter auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

16.

Januar 2012 nicht nach, weshalb ihm mit Präsidialverfügung vom

21.

Februar 2012 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um dem

Verwaltungsgericht schriftlich darzutun und durch Urkunden zu belegen, dass er

zur Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin 2 bevollmächtigt sei. In

den Erwägungen wurde unter Hinweis auf E. 1.1 des angefochtenen

Rekursentscheids festgehalten, dass aus den vom Rechtsvertreter eingereichten

Unterlagen nicht hervorgehe, dass er durch sämtliche Stockwerkeigentümer oder

anderweitig zur Prozessführung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft gültig

bevollmächtigt sei. In E. 1.1 des angefochtenen Entscheids ist

festgehalten, dass der Rechtsvertreter entweder nachzuweisen habe, dass

sämtliche Stockwerkeigentümer ihn zur Rekurserhebung bevollmächtigen, oder aber

den Nachweis zu erbringen habe, dass über die Rekurserhebung ein nach

Verwaltungsreglement und Art. 712m ff. ZGB gültiger Beschluss der

Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst worden sei. Hierzu seien ein Protokoll

der Beschlussfassung oder ein gleichwertiges Dokument sowie das

Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie ein Verzeichnis

sämtlicher Stockwerkeigentümer einzureichen. Ergebe sich die

Vertretungsbefugnis nicht bereits aus den vorstehend genannten Unterlagen, sei

zudem eine Vertretungsvollmacht einzureichen.

Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte der

Rechtsvertreter eine undatierte Vollmacht ein, gemäss welcher die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B ihn beauftrage und ermächtige, ihre

Interessen nach Recht und Billigkeit zu wahren. Unterzeichnet ist diese

Vollmacht von K, L, M und N, alle wohnhaft an der O-Strasse 03 in Zürich.

Weiter ist in diesem Schreiben festgehalten:

"Von der

STWEG B (Auftraggeberin) mit Mehrheitsbeschluss beschlossen am

26.3.2012

"

Damit ist zu prüfen, ob eine gültige Bevollmächtigung des

Rechtsvertreters zur Beschwerdeerhebung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft

vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen auch VGr, 9. Februar 2005,

VB.2004.00383, E. 1 [nicht publiziert]).

1.2.1

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der

gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB).

Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit bedarf die

Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie prozessuale

Handlungen vornehmen kann (René Bösch, in: Basler Kommentar ZGB II,

3.

A., Basel 2007, Art. 712l N. 7 ff.). Die Vertretung der

Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen erfolgt in der Regel durch einen

Verwalter (Art. 712t ZGB). Die Einsetzung eines Verwalters ist jedoch bei

einer Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zwingend vorgeschrieben. Die

Gemeinschaft kann sich auch selbst organisieren. Solange kein Verwalter

bestellt ist, kommt jedem Stockwerkeigentümer das Recht zu, die Stockwerkeigentümergemeinschaft

im Rahmen dringlicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB)

und für gewöhnliche Verwaltungsmassnahmen (Art. 647a Abs. 1 ZGB) zu

vertreten. Insoweit ist er gesetzlicher Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde

vom Rechtsvertreter nicht eingereicht. Zudem ist nicht bekannt, ob zum

Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung ein Verwalter bestimmt war. Da es sich

jedoch vorliegend, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters, weder um

eine dringliche Massnahme – der Entscheid der Bausektion datiert vom

21.

Juni 2011 – noch um eine gewöhnliche Verwaltungsmassnahme handelt,

liegt ohnehin kein Fall gesetzlicher Vertretungsberechtigung vor. Es ist somit

Sache der Stockwerkeigentümerversammlung, einen Vertreter der Gemeinschaft für

die vorzunehmenden Rechtshandlungen zu bezeichnen.

Hinsichtlich Prozessführungsbefugnis ist die Regelung in

Art. 712t Abs. 2 ZGB massgebend. Gemäss dieser Bestimmung bedarf der

Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ausserhalb des summarischen

Verfahrens grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung

der Stockwerkeigentümer. Diese Prozessvollmacht, deren Erteilungsvoraussetzungen

ausschliesslich dem materiellen Recht unterstehen, wird dem Verwalter bzw. dem

für die vorzunehmenden Rechtshandlungen bezeichneten Vertreter durch einen

Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit eingeräumt.

Im Reglement kann jedoch die Beschlussfassung erschwert werden. Die Frage, ob

auch die Führung eines nicht zivilgerichtlichen Verfahrens einer vorgängigen Ermächtigung

durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712t Abs. 2

ZGB bedarf, hat das Bundesgericht offengelassen (BGE 114 II 310; vgl. zu diesem

Entscheid auch die Ausführungen von Heinz Rey, in: ZBJV 1990,

S. 200 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zwar erwogen,

der französische Wortlaut des Gesetzestextes sei umfassender, er laute

"agir en justice", woraus geschlossen werden könnte, dass auch für

nicht zivilgerichtliche Verfahren eine vorgängige Ermächtigung notwendig sei.

Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks könnte das Erfordernis der

vorgängigen Ermächtigung bei nicht zivilgerichtlichen Verfahren bejaht werden.

Die Frage wurde jedoch offengelassen. Das Bundesgericht sieht den Lösungsansatz

hinsichtlich der fehlenden vorgängigen Ermächtigung darin, dass der Verwalter

bzw. Vertreter ähnlich dem vollmachtlosen Stellvertreter behandelt wird, dem

der Richter eine angemessene Frist ansetzt, um den Mangel zu beheben, mit dem

die bereits eingeleitete Prozesshandlung einstweilen behaftet ist. Wird dem

Verwalter bzw. Vertreter hierauf innert dieser Frist durch die Versammlung die

Zustimmung erteilt, wird die zunächst ohne Ermächtigung vorgenommene Handlung

genehmigt und der Mangel damit mit Wirkung ex tunc geheilt.

1.2.2

Damit genügt der gemäss Vollmacht am 26. März 2012 – und damit nach

Beschwerdeerhebung – gefasste Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft

grundsätzlich zur nachträglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.

Der Rechtsvertreter hat jedoch innert der angesetzten

Frist das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung B vom 26. März 2012

nicht eingereicht. Ob die Versammlung gültig einberufen wurde und diese gemäss

Art. 712p Abs. 1 ZGB beschlussfähig war, kann somit nicht beurteilt

werden. Zudem wurde vom Rechtsvertreter auch das Reglement der

Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht eingereicht. Dieses ist erforderlich, um

beurteilen zu können, ob eine einfache Mehrheit genügt, um eine

Prozessvollmacht gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB zu erteilen. Überdies

ist noch immer nicht bekannt, wer Stockwerkeigentümer der

Stockwerkeigentümergemeinschaft B ist. Die undatierte, mit Schreiben vom

26.

März 2012 eingereichte Vollmacht ist – wie bereits festgehalten – von

K, L, M und N unterzeichnet, die im Rekursverfahren eingereichte Vollmacht

dagegen von K, N und D. Bereits daraus geht hervor, dass – entgegen den

Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 26. März 2012 – beide

Vollmachten jedenfalls nicht von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet sind.

Die vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen genügen somit nicht, um

schriftlich darzutun und durch Urkunden zu belegen, dass er zur Beschwerdeerhebung

für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B bevollmächtigt ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass bereits in der Präsidialverfügung vom 3. August 2011 und in E. 1.1 des angefochtenen

Entscheids die Voraussetzungen definiert sind, die für den Nachweis der gültigen

Bevollmächtigung erforderlich sind. Diese waren dem Rechtsvertreter somit

bekannt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich beim Rechtsvertreter

der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht um einen Laien, sondern um einen

Rechtsanwalt handelt. Da innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten

Nachfrist der Nachweis der gültigen Bevollmächtigung nicht erbracht wurde, ist

auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 androhungsgemäss nicht

einzutreten.

Wie sich aus E. 2.6 ergibt, erweist sich die Beschwerde

der Beschwerdeführerin 2 zudem auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

1.3

Die

Vorinstanz hat die Kosten des Rekursverfahrens zu 1/6 dem Rechtsvertreter der

Rekurrentin 2 auferlegt (Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen

Entscheids). In E. 5 hielt die Vorinstanz fest, dass der vollmachtlos

handelnde Rechtsanwalt, soweit es in Bezug auf die Rekurrentin 2 an einer

Vollmacht fehle, kostenpflichtig werde. Aus diesem Grund hat der

Rechtsvertreter auch im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Er ist ohne Weiteres befugt, die vorinstanzliche Kostenauflage zu beanstanden,

weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.

2.

Zum Rekurs ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder

die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag. Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den

Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 21 und 34 ff.; VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 4.1). Die erforderliche Beziehungsnähe können auch

Mieter als Nachbarn des zu bebauenden Grundstücks aufweisen, falls ihr Mietverhältnis

unbefristet oder zumindest auf lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist (RB

1981.

Nr. 13 = BEZ 1981 Nr. 34).

Grundsätzlich prüft die angerufene Behörde zwar von Amtes

wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (RB

1980.

Nr. 8).

Die Untersuchungsmaxime hat hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen jedoch nur

eine untergeordnete Bedeutung: Beruht etwa die Legitimation zur Prozessführung

auf Tatsachen, die der Behörde nicht bekannt sind, so trifft den

Rechtsmittelkläger eine Substanziierungs- und Beweisführungslast. Die Untersuchungsmaxime

entbindet den Anfechtenden somit nicht davon, sich bereits bei der Rekurserhebung

um die Darlegung der für seine Legitimation relevanten Sachumstände zu bemühen

(RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 93, mit

weiteren Hinweisen).

2.1

Zur

Legitimation hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6

lediglich festgehalten, dass sie Eigentümer/-innen oder Bewohner/-innen von Liegenschaften

im Rechtsmittelperimeter seien. Damit hat der Rechtsvertreter die

Voraussetzungen ihrer Legitimation nicht rechtsgenügend dargelegt. Die

Rekurrentin 1 und der Rekurrent 5 sind mehr als fünf Kilometer vom

streitbetroffenen Bauvorhaben entfernt. Inwiefern sie durch die geplante

Erstellung der strittigen Kommunikationsanlage betroffen sind, geht aus den

Ausführungen des Rechtsvertreters nicht hervor. Die Adressen der weiteren

Rekurrierenden, die auf der ersten Seite der Rekursschrift aufgeführt sind,

befinden sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis. Daraus kann zwar geschlossen

werden, dass sie entweder Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in diesem

Umkreis sein dürften. Aufgrund der Substanziierungs- bzw. Beweisführungslast

hat jedoch ein Mieter, der als Nachbar gegen eine Baubewilligung rekurriert,

unter anderem darzulegen, dass das Mietverhältnis unbefristet oder zumindest

auf lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist, und zumindest auf Aufforderung

hin die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dasselbe gilt für einen Grundeigentümer.

Dieser hat darzulegen, dass er über Grundeigentum im rechtsmittelberechtigten

Umkreis verfügt, und zumindest auf Aufforderung hin den erforderlichen Nachweis

zu erbringen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 41, mit weiteren Hinweisen; VGr, 22. September

2010, VB.2010.00395, E. 2 [nicht publiziert]).

2.2

Mit

Präsidialverfügung vom 3. August 2011 wurde der Rechtsvertreter deshalb

aufgefordert, dem Baurekursgericht bis zum 23. August 2011 darzulegen, wer

von den Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6 über Grundeigentum im Bereich des

Bauvorhabens verfüge und um welche Liegenschaft es sich jeweils handle. Soweit

bloss ein Mietverhältnis vorliege, sei der Nachweis eines auf Dauer angelegten

Mietverhältnisses zu erbringen (z. B. durch Vorlage des Mietvertrags oder Bestätigung des

Vermieters). Im Unterlassungsfall würde auf den Rekurs nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom

23.

August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wegen

Überlastung und allenfalls noch nicht vollständig vorhandener Unterlagen um

angemessene Verlängerung der in der Präsidialverfügung vom 3. August 2011

angesetzten Frist. Mit Stempelverfügung vom 24. August 2011 erstreckte das

Baurekursgericht die Frist einmalig bis 7. September 2011. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch

wurde vom Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der

Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen. Der dem

Baurekursgericht obliegende Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht.

2.3

In der

Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend, er

habe in guten Treuen abwarten dürfen, bis sich das Baurekursgericht wieder

melde und auf das gestellte Fristverlängerungsgesuch hin eine neue Frist

ansetze. Er habe jedoch gar nichts mehr vom Gericht vernommen, bis im Oktober

die Rekursantworten zur Kenntnisnahme zugestellt worden seien. Dies habe ihn

dazu bewegt, mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 den bereits im Rekurs

gestellten Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu

bekräftigen. Auch auf diese Eingabe habe er von der Vorinstanz keine Antwort

erhalten, habe sich jedoch auch dies mit einer wohl bestehenden Überlastung des

Gerichts erklärt.

2.4

Die Dauer

einer Erstreckung und die Anzahl möglicher Fristverlängerungen beurteilen sich

anhand der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der

Verhältnisse des Einzelfalls. Bei der Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen

haben sich die Behörden – in Anlehnung an die Vorschrift, dass die Frist für

die Rekursvernehmlassung in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist

sein und nur einmal höchstens um die ursprüngliche Dauer erstreckt werden soll

(§ 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]) – vom Grundsatz leiten zu lassen, dass eine Fristerstreckung regelmässig

nur einmal für die Dauer der ursprünglich angesetzten Frist gewährt wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 12). Für den Fall, dass eine

Rekurseingabe die formellen Erfordernisse nicht erfüllt, wird zudem in der

Regel lediglich eine relativ kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt

(vgl. § 23 Abs. 2 VRG; RB 1995 Nr. 7).

2.5

Dem

Rechtsvertreter wurde im vorliegenden Fall mit Präsidialverfügung vom

3.

August 2011 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um deren Erstreckung er

rechtzeitig ersuchte. Dadurch, dass er jedoch seit dem Fristerstreckungsgesuch

zwei Monate verstreichen liess, hat er den Grundsatz von Treu und Glauben

verletzt, der ein vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet

(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Einem Rechtsanwalt sind die für eine Fristerstreckung massgeblichen Grundsätze

bekannt. Entscheidet ein Gericht nicht umgehend über ein von ihm eingereichtes

Fristerstreckungsgesuch, gebietet ein Handeln nach Treu und Glauben, dass er

sich über dessen Verbleib erkundigt. Jedenfalls durfte der Rechtsvertreter

damit nicht zwei Monate zuwarten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der

Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 lediglich um

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchte und sich somit auch in

diesem Zeitpunkt, in dem er das Gericht ohnehin kontaktierte, in keiner Weise

über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs erkundigte. Ein solches Verhalten

ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht

darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als zwei Monate nach

Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich. Damit gilt die ihm

angesetzte Frist als versäumt und die Rekurrierenden 1, 3, 5 und 6 sind

ihrer Substanziierungs- und Beweisführungslast demzufolge nicht nachgekommen.

Die Vorinstanz ist somit mangels hinreichend nachgewiesener Legitimation auf

den Rekurs der Rekurrierenden 1, 3, 5 und 6 zu Recht nicht eingetreten.

2.6

Aus denselben Gründen ist auch das

Nichteintreten auf den Rekurs der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin 2

gerechtfertigt.

Die im Rekursverfahren eingereichte Vollmacht für die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B erweist sich als ungenügend (vgl. dazu

E. 1.2 und vorinstanzlicher Entscheid E. 1), weshalb der Rechtsvertreter

mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 aufgefordert wurde, bis zum

23.

August 2011 den Nachweis der gültigen Bevollmächtigung für die

Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erbringen. Wie bereits festgehalten,

ersuchte der Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit Eingabe vom 23. August

2011.

wegen Überlastung und allenfalls noch nicht vollständig vorhandener

Unterlagen um angemessene Verlängerung der in der Präsidialverfügung vom

3.

August 2011 angesetzten Frist, die vom Baurekursgericht mit Stempelverfügung

vom 24. August 2011 einmalig bis 7. September 2011 erstreckt wurde. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch wurde vom

Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der

Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen, worauf er

während zwei Monaten in keiner Weise reagierte. Auch im Schreiben vom

24.

Oktober 2012, mit dem er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

ersuchte, erkundigte er sich nicht über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs.

Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der

Rechtsvertreter nicht darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als

zwei Monate nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich (vgl.

dazu auch E. 2.5).

Selbst wenn das Baurekursgericht nach bisheriger Praxis

nebst dem Rechtsanwalt auch der Partei Gelegenheit zur Nachbringung der

Vollmacht gegeben haben sollte, vermag die Rekurrentin bzw.

Beschwerdeführerin 2 daraus nichts abzuleiten. Eine vorgängige Ankündigung

einer solchen Praxisänderung ist bereits deshalb entbehrlich, weil im

vorliegenden Fall mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 lediglich dem

Rechtsvertreter eine Frist zum Nachweis der gültigen Bevollmächtigung angesetzt

und er damit bereits mit Erhalt der Präsidialverfügung von einer allfälligen

Praxisänderung in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben

bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor.

2.7

Ist die

Vorinstanz mangels Legitimation bzw. Vollmacht zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein zweiter

Schriftenwechsel hätte durchgeführt werden müssen.

3.

Hat der Rechtsvertreter den Nachweis der gültigen

Bevollmächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rekursverfahren

nicht erbracht, hat er, da er in ihrem Namen Rekurs erhoben hat, nach dem

Verursacherprinzip die Kosten des Nichteintretens zu tragen (§ 13

Abs. 2 VRG). Die vorinstanzliche Kostenauflage, wonach der Rechtsvertreter

der Stockwerkeigentümergemeinschaft B 1/6 der Rekurskosten zu tragen hat,

erweist damit jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des

Beschwerdeführers 4 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten und die Beschwerden

der Beschwerdeführenden 1, 3, 5, 6 und 7 abzuweisen sind.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den

Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 die Gerichtskosten je zu 1/6

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für 2/3 der Kosten. Auf eine

Kostenauflage an den Beschwerdeführer 4 kann entgegen den Ausführungen des

Rechtsvertreters vorliegend nicht verzichtet werden, da er sein Begehren

zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 16). Unter Berücksichtigung, dass der Rückzug des

Beschwerdeführers 4 mit Schreiben vom 5. März 2012 und damit nach

Ablauf der Frist für die Beschwerdeantworten erklärt wurde, rechtfertigt sich

eine Kostenauflage von 1/18 der Gerichtskosten. Dem Beschwerdeführer 7

sind 1/9 der Gerichtskosten für seine Beschwerde betreffend die

vorinstanzlichen Kostenauflage aufzuerlegen. Da innert der vom Verwaltungsgericht

angesetzten Nachfrist der Nachweis der gültigen Bevollmächtigung für die

Beschwerdeführerin 2 nicht erbracht wurde, hat deren Rechtsvertreter,

welcher in ihrem Namen Beschwerde erhoben hat, zudem nach dem Verursacherprinzip

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu tragen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 14). Angemessen ist eine Kostenauflage

von 1/6 der Gerichtskosten.

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei

diesem Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Beschwerde

des Beschwerdeführers 4 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, und

auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 5, 6 und 7 werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 7 zu 5/18, dem Beschwerdeführer 4

zu 1/18 und den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 zu je 1/6 auferlegt,

Letzteren unter solidarischer Haftung für 2/3 der Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…