VB.2012.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00025
25. April 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00025
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A GmbH,
2. STWEG B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1. H AG,
vertreten durch RA I,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Entscheid
vom 21. Juni 2011 der H AG die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der J-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die A GmbH, die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B, C, D, E und F Rekurs an die
1.
Abteilung des Baurekursgerichts, auf welchen dieses mit Entscheid vom
25.
November 2011 mangels Bevollmächtigung bzw. mangels Legitimation nicht
eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die A GmbH, die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B, C, D, E, F sowie G mit gemeinsamer
Eingabe vom 16. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und
dieses anzuweisen, die Angelegenheit zu behandeln, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Baurekursgericht schloss am 30. Januar 2012 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Bausektion des
Stadtrats Zürich und die H AG verzichteten auf Beschwerdeantwort.
Am 5. März 2012 zog D seine Beschwerde zurück. Die
übrigen Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 26. März 2012 eine
Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 23. April 2012 verzichtete die
H AG erneut auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6
(Beschwerdeführende 1, 3, 4, 5 und 6) nicht ein, weil sie diese
Rekurrierenden nicht für legitimiert erachtete. Diese Rekurrierenden sind ohne
Weiteres befugt, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden,
dass ihnen die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Ob die
Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist, ist Gegenstand der
inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98). Mit Eingabe vom
5.
März 2012 zog der Beschwerdeführer 4 seine Beschwerde zurück. Die
von ihm erhobene Beschwerde ist damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
1.2
Auf den
Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft B (Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin 2)
trat die Vorinstanz nicht ein, weil der Rechtsvertreter seine Vertretungsbefugnis
für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nachgewiesen hatte. Seine
Vertretungsbefugnis für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B wies der
Rechtsvertreter auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
16.
Januar 2012 nicht nach, weshalb ihm mit Präsidialverfügung vom
21.
Februar 2012 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um dem
Verwaltungsgericht schriftlich darzutun und durch Urkunden zu belegen, dass er
zur Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin 2 bevollmächtigt sei. In
den Erwägungen wurde unter Hinweis auf E. 1.1 des angefochtenen
Rekursentscheids festgehalten, dass aus den vom Rechtsvertreter eingereichten
Unterlagen nicht hervorgehe, dass er durch sämtliche Stockwerkeigentümer oder
anderweitig zur Prozessführung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft gültig
bevollmächtigt sei. In E. 1.1 des angefochtenen Entscheids ist
festgehalten, dass der Rechtsvertreter entweder nachzuweisen habe, dass
sämtliche Stockwerkeigentümer ihn zur Rekurserhebung bevollmächtigen, oder aber
den Nachweis zu erbringen habe, dass über die Rekurserhebung ein nach
Verwaltungsreglement und Art. 712m ff. ZGB gültiger Beschluss der
Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst worden sei. Hierzu seien ein Protokoll
der Beschlussfassung oder ein gleichwertiges Dokument sowie das
Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie ein Verzeichnis
sämtlicher Stockwerkeigentümer einzureichen. Ergebe sich die
Vertretungsbefugnis nicht bereits aus den vorstehend genannten Unterlagen, sei
zudem eine Vertretungsvollmacht einzureichen.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte der
Rechtsvertreter eine undatierte Vollmacht ein, gemäss welcher die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B ihn beauftrage und ermächtige, ihre
Interessen nach Recht und Billigkeit zu wahren. Unterzeichnet ist diese
Vollmacht von K, L, M und N, alle wohnhaft an der O-Strasse 03 in Zürich.
Weiter ist in diesem Schreiben festgehalten:
"Von der
STWEG B (Auftraggeberin) mit Mehrheitsbeschluss beschlossen am
26.3.2012
"
Damit ist zu prüfen, ob eine gültige Bevollmächtigung des
Rechtsvertreters zur Beschwerdeerhebung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft
vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen auch VGr, 9. Februar 2005,
VB.2004.00383, E. 1 [nicht publiziert]).
1.2.1
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der
gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB).
Zur Wahrnehmung dieser beschränkten Prozessfähigkeit bedarf die
Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie prozessuale
Handlungen vornehmen kann (René Bösch, in: Basler Kommentar ZGB II,
3.
A., Basel 2007, Art. 712l N. 7 ff.). Die Vertretung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen erfolgt in der Regel durch einen
Verwalter (Art. 712t ZGB). Die Einsetzung eines Verwalters ist jedoch bei
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zwingend vorgeschrieben. Die
Gemeinschaft kann sich auch selbst organisieren. Solange kein Verwalter
bestellt ist, kommt jedem Stockwerkeigentümer das Recht zu, die Stockwerkeigentümergemeinschaft
im Rahmen dringlicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB)
und für gewöhnliche Verwaltungsmassnahmen (Art. 647a Abs. 1 ZGB) zu
vertreten. Insoweit ist er gesetzlicher Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde
vom Rechtsvertreter nicht eingereicht. Zudem ist nicht bekannt, ob zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung ein Verwalter bestimmt war. Da es sich
jedoch vorliegend, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters, weder um
eine dringliche Massnahme – der Entscheid der Bausektion datiert vom
21.
Juni 2011 – noch um eine gewöhnliche Verwaltungsmassnahme handelt,
liegt ohnehin kein Fall gesetzlicher Vertretungsberechtigung vor. Es ist somit
Sache der Stockwerkeigentümerversammlung, einen Vertreter der Gemeinschaft für
die vorzunehmenden Rechtshandlungen zu bezeichnen.
Hinsichtlich Prozessführungsbefugnis ist die Regelung in
Art. 712t Abs. 2 ZGB massgebend. Gemäss dieser Bestimmung bedarf der
Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ausserhalb des summarischen
Verfahrens grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung
der Stockwerkeigentümer. Diese Prozessvollmacht, deren Erteilungsvoraussetzungen
ausschliesslich dem materiellen Recht unterstehen, wird dem Verwalter bzw. dem
für die vorzunehmenden Rechtshandlungen bezeichneten Vertreter durch einen
Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit eingeräumt.
Im Reglement kann jedoch die Beschlussfassung erschwert werden. Die Frage, ob
auch die Führung eines nicht zivilgerichtlichen Verfahrens einer vorgängigen Ermächtigung
durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712t Abs. 2
ZGB bedarf, hat das Bundesgericht offengelassen (BGE 114 II 310; vgl. zu diesem
Entscheid auch die Ausführungen von Heinz Rey, in: ZBJV 1990,
S. 200 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zwar erwogen,
der französische Wortlaut des Gesetzestextes sei umfassender, er laute
"agir en justice", woraus geschlossen werden könnte, dass auch für
nicht zivilgerichtliche Verfahren eine vorgängige Ermächtigung notwendig sei.
Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks könnte das Erfordernis der
vorgängigen Ermächtigung bei nicht zivilgerichtlichen Verfahren bejaht werden.
Die Frage wurde jedoch offengelassen. Das Bundesgericht sieht den Lösungsansatz
hinsichtlich der fehlenden vorgängigen Ermächtigung darin, dass der Verwalter
bzw. Vertreter ähnlich dem vollmachtlosen Stellvertreter behandelt wird, dem
der Richter eine angemessene Frist ansetzt, um den Mangel zu beheben, mit dem
die bereits eingeleitete Prozesshandlung einstweilen behaftet ist. Wird dem
Verwalter bzw. Vertreter hierauf innert dieser Frist durch die Versammlung die
Zustimmung erteilt, wird die zunächst ohne Ermächtigung vorgenommene Handlung
genehmigt und der Mangel damit mit Wirkung ex tunc geheilt.
1.2.2
Damit genügt der gemäss Vollmacht am 26. März 2012 – und damit nach
Beschwerdeerhebung – gefasste Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft
grundsätzlich zur nachträglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.
Der Rechtsvertreter hat jedoch innert der angesetzten
Frist das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung B vom 26. März 2012
nicht eingereicht. Ob die Versammlung gültig einberufen wurde und diese gemäss
Art. 712p Abs. 1 ZGB beschlussfähig war, kann somit nicht beurteilt
werden. Zudem wurde vom Rechtsvertreter auch das Reglement der
Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht eingereicht. Dieses ist erforderlich, um
beurteilen zu können, ob eine einfache Mehrheit genügt, um eine
Prozessvollmacht gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB zu erteilen. Überdies
ist noch immer nicht bekannt, wer Stockwerkeigentümer der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B ist. Die undatierte, mit Schreiben vom
26.
März 2012 eingereichte Vollmacht ist – wie bereits festgehalten – von
K, L, M und N unterzeichnet, die im Rekursverfahren eingereichte Vollmacht
dagegen von K, N und D. Bereits daraus geht hervor, dass – entgegen den
Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 26. März 2012 – beide
Vollmachten jedenfalls nicht von allen Stockwerkeigentümern unterzeichnet sind.
Die vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen genügen somit nicht, um
schriftlich darzutun und durch Urkunden zu belegen, dass er zur Beschwerdeerhebung
für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B bevollmächtigt ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bereits in der Präsidialverfügung vom 3. August 2011 und in E. 1.1 des angefochtenen
Entscheids die Voraussetzungen definiert sind, die für den Nachweis der gültigen
Bevollmächtigung erforderlich sind. Diese waren dem Rechtsvertreter somit
bekannt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich beim Rechtsvertreter
der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht um einen Laien, sondern um einen
Rechtsanwalt handelt. Da innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten
Nachfrist der Nachweis der gültigen Bevollmächtigung nicht erbracht wurde, ist
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 androhungsgemäss nicht
einzutreten.
Wie sich aus E. 2.6 ergibt, erweist sich die Beschwerde
der Beschwerdeführerin 2 zudem auch in materieller Hinsicht als unbegründet.
1.3
Die
Vorinstanz hat die Kosten des Rekursverfahrens zu 1/6 dem Rechtsvertreter der
Rekurrentin 2 auferlegt (Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen
Entscheids). In E. 5 hielt die Vorinstanz fest, dass der vollmachtlos
handelnde Rechtsanwalt, soweit es in Bezug auf die Rekurrentin 2 an einer
Vollmacht fehle, kostenpflichtig werde. Aus diesem Grund hat der
Rechtsvertreter auch im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
Er ist ohne Weiteres befugt, die vorinstanzliche Kostenauflage zu beanstanden,
weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
2.
Zum Rekurs ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder
die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag. Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den
Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 21 und 34 ff.; VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 4.1). Die erforderliche Beziehungsnähe können auch
Mieter als Nachbarn des zu bebauenden Grundstücks aufweisen, falls ihr Mietverhältnis
unbefristet oder zumindest auf lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist (RB
1981.
Nr. 13 = BEZ 1981 Nr. 34).
Grundsätzlich prüft die angerufene Behörde zwar von Amtes
wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (RB
1980.
Nr. 8).
Die Untersuchungsmaxime hat hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen jedoch nur
eine untergeordnete Bedeutung: Beruht etwa die Legitimation zur Prozessführung
auf Tatsachen, die der Behörde nicht bekannt sind, so trifft den
Rechtsmittelkläger eine Substanziierungs- und Beweisführungslast. Die Untersuchungsmaxime
entbindet den Anfechtenden somit nicht davon, sich bereits bei der Rekurserhebung
um die Darlegung der für seine Legitimation relevanten Sachumstände zu bemühen
(RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 93, mit
weiteren Hinweisen).
2.1
Zur
Legitimation hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6
lediglich festgehalten, dass sie Eigentümer/-innen oder Bewohner/-innen von Liegenschaften
im Rechtsmittelperimeter seien. Damit hat der Rechtsvertreter die
Voraussetzungen ihrer Legitimation nicht rechtsgenügend dargelegt. Die
Rekurrentin 1 und der Rekurrent 5 sind mehr als fünf Kilometer vom
streitbetroffenen Bauvorhaben entfernt. Inwiefern sie durch die geplante
Erstellung der strittigen Kommunikationsanlage betroffen sind, geht aus den
Ausführungen des Rechtsvertreters nicht hervor. Die Adressen der weiteren
Rekurrierenden, die auf der ersten Seite der Rekursschrift aufgeführt sind,
befinden sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis. Daraus kann zwar geschlossen
werden, dass sie entweder Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in diesem
Umkreis sein dürften. Aufgrund der Substanziierungs- bzw. Beweisführungslast
hat jedoch ein Mieter, der als Nachbar gegen eine Baubewilligung rekurriert,
unter anderem darzulegen, dass das Mietverhältnis unbefristet oder zumindest
auf lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist, und zumindest auf Aufforderung
hin die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dasselbe gilt für einen Grundeigentümer.
Dieser hat darzulegen, dass er über Grundeigentum im rechtsmittelberechtigten
Umkreis verfügt, und zumindest auf Aufforderung hin den erforderlichen Nachweis
zu erbringen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 41, mit weiteren Hinweisen; VGr, 22. September
2010, VB.2010.00395, E. 2 [nicht publiziert]).
2.2
Mit
Präsidialverfügung vom 3. August 2011 wurde der Rechtsvertreter deshalb
aufgefordert, dem Baurekursgericht bis zum 23. August 2011 darzulegen, wer
von den Rekurrierenden 1, 3, 4, 5 und 6 über Grundeigentum im Bereich des
Bauvorhabens verfüge und um welche Liegenschaft es sich jeweils handle. Soweit
bloss ein Mietverhältnis vorliege, sei der Nachweis eines auf Dauer angelegten
Mietverhältnisses zu erbringen (z. B. durch Vorlage des Mietvertrags oder Bestätigung des
Vermieters). Im Unterlassungsfall würde auf den Rekurs nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom
23.
August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Rekurrierenden wegen
Überlastung und allenfalls noch nicht vollständig vorhandener Unterlagen um
angemessene Verlängerung der in der Präsidialverfügung vom 3. August 2011
angesetzten Frist. Mit Stempelverfügung vom 24. August 2011 erstreckte das
Baurekursgericht die Frist einmalig bis 7. September 2011. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch
wurde vom Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der
Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen. Der dem
Baurekursgericht obliegende Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht.
2.3
In der
Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend, er
habe in guten Treuen abwarten dürfen, bis sich das Baurekursgericht wieder
melde und auf das gestellte Fristverlängerungsgesuch hin eine neue Frist
ansetze. Er habe jedoch gar nichts mehr vom Gericht vernommen, bis im Oktober
die Rekursantworten zur Kenntnisnahme zugestellt worden seien. Dies habe ihn
dazu bewegt, mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 den bereits im Rekurs
gestellten Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu
bekräftigen. Auch auf diese Eingabe habe er von der Vorinstanz keine Antwort
erhalten, habe sich jedoch auch dies mit einer wohl bestehenden Überlastung des
Gerichts erklärt.
2.4
Die Dauer
einer Erstreckung und die Anzahl möglicher Fristverlängerungen beurteilen sich
anhand der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der
Verhältnisse des Einzelfalls. Bei der Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen
haben sich die Behörden – in Anlehnung an die Vorschrift, dass die Frist für
die Rekursvernehmlassung in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist
sein und nur einmal höchstens um die ursprüngliche Dauer erstreckt werden soll
(§ 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]) – vom Grundsatz leiten zu lassen, dass eine Fristerstreckung regelmässig
nur einmal für die Dauer der ursprünglich angesetzten Frist gewährt wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 12). Für den Fall, dass eine
Rekurseingabe die formellen Erfordernisse nicht erfüllt, wird zudem in der
Regel lediglich eine relativ kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt
(vgl. § 23 Abs. 2 VRG; RB 1995 Nr. 7).
2.5
Dem
Rechtsvertreter wurde im vorliegenden Fall mit Präsidialverfügung vom
3.
August 2011 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um deren Erstreckung er
rechtzeitig ersuchte. Dadurch, dass er jedoch seit dem Fristerstreckungsgesuch
zwei Monate verstreichen liess, hat er den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt, der ein vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Einem Rechtsanwalt sind die für eine Fristerstreckung massgeblichen Grundsätze
bekannt. Entscheidet ein Gericht nicht umgehend über ein von ihm eingereichtes
Fristerstreckungsgesuch, gebietet ein Handeln nach Treu und Glauben, dass er
sich über dessen Verbleib erkundigt. Jedenfalls durfte der Rechtsvertreter
damit nicht zwei Monate zuwarten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 lediglich um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchte und sich somit auch in
diesem Zeitpunkt, in dem er das Gericht ohnehin kontaktierte, in keiner Weise
über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs erkundigte. Ein solches Verhalten
ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht
darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als zwei Monate nach
Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich. Damit gilt die ihm
angesetzte Frist als versäumt und die Rekurrierenden 1, 3, 5 und 6 sind
ihrer Substanziierungs- und Beweisführungslast demzufolge nicht nachgekommen.
Die Vorinstanz ist somit mangels hinreichend nachgewiesener Legitimation auf
den Rekurs der Rekurrierenden 1, 3, 5 und 6 zu Recht nicht eingetreten.
2.6
Aus denselben Gründen ist auch das
Nichteintreten auf den Rekurs der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin 2
gerechtfertigt.
Die im Rekursverfahren eingereichte Vollmacht für die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B erweist sich als ungenügend (vgl. dazu
E. 1.2 und vorinstanzlicher Entscheid E. 1), weshalb der Rechtsvertreter
mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 aufgefordert wurde, bis zum
23.
August 2011 den Nachweis der gültigen Bevollmächtigung für die
Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erbringen. Wie bereits festgehalten,
ersuchte der Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit Eingabe vom 23. August
2011.
wegen Überlastung und allenfalls noch nicht vollständig vorhandener
Unterlagen um angemessene Verlängerung der in der Präsidialverfügung vom
3.
August 2011 angesetzten Frist, die vom Baurekursgericht mit Stempelverfügung
vom 24. August 2011 einmalig bis 7. September 2011 erstreckt wurde. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch wurde vom
Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der
Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen, worauf er
während zwei Monaten in keiner Weise reagierte. Auch im Schreiben vom
24.
Oktober 2012, mit dem er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
ersuchte, erkundigte er sich nicht über den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs.
Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der
Rechtsvertreter nicht darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als
zwei Monate nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch möglich (vgl.
dazu auch E. 2.5).
Selbst wenn das Baurekursgericht nach bisheriger Praxis
nebst dem Rechtsanwalt auch der Partei Gelegenheit zur Nachbringung der
Vollmacht gegeben haben sollte, vermag die Rekurrentin bzw.
Beschwerdeführerin 2 daraus nichts abzuleiten. Eine vorgängige Ankündigung
einer solchen Praxisänderung ist bereits deshalb entbehrlich, weil im
vorliegenden Fall mit Präsidialverfügung vom 3. August 2011 lediglich dem
Rechtsvertreter eine Frist zum Nachweis der gültigen Bevollmächtigung angesetzt
und er damit bereits mit Erhalt der Präsidialverfügung von einer allfälligen
Praxisänderung in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben
bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor.
2.7
Ist die
Vorinstanz mangels Legitimation bzw. Vollmacht zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein zweiter
Schriftenwechsel hätte durchgeführt werden müssen.
3.
Hat der Rechtsvertreter den Nachweis der gültigen
Bevollmächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rekursverfahren
nicht erbracht, hat er, da er in ihrem Namen Rekurs erhoben hat, nach dem
Verursacherprinzip die Kosten des Nichteintretens zu tragen (§ 13
Abs. 2 VRG). Die vorinstanzliche Kostenauflage, wonach der Rechtsvertreter
der Stockwerkeigentümergemeinschaft B 1/6 der Rekurskosten zu tragen hat,
erweist damit jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des
Beschwerdeführers 4 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten und die Beschwerden
der Beschwerdeführenden 1, 3, 5, 6 und 7 abzuweisen sind.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den
Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 die Gerichtskosten je zu 1/6
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für 2/3 der Kosten. Auf eine
Kostenauflage an den Beschwerdeführer 4 kann entgegen den Ausführungen des
Rechtsvertreters vorliegend nicht verzichtet werden, da er sein Begehren
zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 16). Unter Berücksichtigung, dass der Rückzug des
Beschwerdeführers 4 mit Schreiben vom 5. März 2012 und damit nach
Ablauf der Frist für die Beschwerdeantworten erklärt wurde, rechtfertigt sich
eine Kostenauflage von 1/18 der Gerichtskosten. Dem Beschwerdeführer 7
sind 1/9 der Gerichtskosten für seine Beschwerde betreffend die
vorinstanzlichen Kostenauflage aufzuerlegen. Da innert der vom Verwaltungsgericht
angesetzten Nachfrist der Nachweis der gültigen Bevollmächtigung für die
Beschwerdeführerin 2 nicht erbracht wurde, hat deren Rechtsvertreter,
welcher in ihrem Namen Beschwerde erhoben hat, zudem nach dem Verursacherprinzip
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu tragen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 14). Angemessen ist eine Kostenauflage
von 1/6 der Gerichtskosten.
Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei
diesem Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 4 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, und
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 5, 6 und 7 werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 7 zu 5/18, dem Beschwerdeführer 4
zu 1/18 und den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 zu je 1/6 auferlegt,
Letzteren unter solidarischer Haftung für 2/3 der Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…