VB.2012.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00031
21. März 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14126)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00031
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Strafgefangene A verlangte bei der Ausgabe des
Mittagessens vom 19. Oktober 2011 in der Strafanstalt B drei zusätzliche
Brotscheiben. Nachdem ihm dieser Wunsch verwehrt worden war, eskalierte ein
Streit, der damit endete, dass er die bereits erhaltenen Brotscheiben wegwarf
und laut schimpfend den Esssaal verliess. Das Amt für Justizvollzug hörte A am
gleichen Tag an und verfügte einen sofort vollziehbaren 10-tägigen Arrest wegen
(1) bedrohlichen Verhaltens gegenüber dem Personal der
Vollzugseinrichtung, (2) Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung,
(3) Widerhandlung im Zusammenhang mit Ermahnungen des Anstaltspersonals und
(4) Verstosses gegen Ordnungsvorschriften.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Arrestverfügung gerichteten Rekurs As wies
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 4. Januar
2012.
ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner wies sie sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Am 15. Januar 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte, (1) auf seine Beschwerde sei einzutreten, (2) es
seien weder Kosten noch Gebühren zu erheben, (3) alle Insassen der
Strafanstalt, die die Szene beim Mittagessen vom 19. Oktober 2011
miterlebt hätten, seien als Zeugen zu befragen, (4) ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen, (5) es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'222.75
zuzusprechen (Fr. 200.- pro Arresttag und Fr. 29.70 pro entgangenen
Arbeitstag), (6) das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde auch nach seiner
voraussichtlich am 3. März 2012 erfolgenden Ausschaffung in die Tschechische
Republik zu behandeln, (7) er ersuche um Durchführung eines korrekten
Verfahrens.
Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 26. Januar
2012.
die Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf ihre
Rekursverfügung. Am 3. Februar 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den
gleichen Antrag, unter Verweis auf die Erwägungen in der Rekursverfügung und
auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren.
Am 3. März 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen und in die Tschechische Republik ausgeschafft. Aufgrund seiner
Wohnsitzverlegung ins Ausland wies ihn das Verwaltungsgericht mit Brief vom
7.
März 2012 auf seine Pflicht hin, innert 20 Tagen ein
Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu
entscheiden.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die
Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies
gilt namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr,
4.
August 2004,1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b),
folglich auch bei dem vorliegend strittigen, unverzüglich vollzogenen Arrest.
Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den
Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme zu
überprüfen.
1.3
Über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1
VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag
des Beschwerdeführers betreffend Entschädigungszahlung nicht näher einzugehen
und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
2.
2.1
Gegen
Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Mit
Disziplinarmassnahmen geahndet werden können auch Verstösse gegen Hausordnungen
und Reglemente (§ 23b Abs. 1 lit. a StJVG). Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 StJVG unter anderem,
wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft
(lit. a), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder
gefährdet (lit. c) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt
(lit. k). Als Disziplinarsanktion gilt unter anderem ein Arrest bis zu
20.
Tagen als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d
StGB in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Verurteilte
Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der
Vollzugseinrichtungen Folge leisten; sie müssen alles unterlassen, was die
geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels
sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 89 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] sowie § 11 Abs. 1
der gestützt auf §§ 126 f. JVV erlassenen Hausordnung der
Strafanstalt B [HO B]). Die Gefangenen haben die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung,
der Hausordnung und der ergänzenden Weisungen sowie die Anordnungen des
Anstaltspersonals zu befolgen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft
zu geben (§ 74 Abs. 1 HO B).
2.3
Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).
2.4
Gemäss der
Rechtsprechung steht der Vollzugsbehörde bei der Bemessung einer Disziplinarsanktion
ein grosses Ermessen zu (VGr, 22. September 2010,
VB.2010.00365, E. 2.3; vgl. BGr, 30. Juni 2011,6B_376/2011,
E. 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Anordnung eines 10-tägigen Arrests erweise sich aufgrund
des vorgeworfenen Sachverhalts zwar als eher streng, grundsätzlich aber als
angemessen. Am Morgen des 19. Oktobers 2011 sei am Anschlagbrett der
Strafanstalt die neue Regelung bekanntgegeben worden, dass Gefangene beim
Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten. Trotzdem sei der
Beschwerdeführer bei der Ausgabe des Mittagessens vom 19. Oktober 2011
wütend geworden, als man ihm die Herausgabe von drei zusätzlichen Brotstücken
verweigert habe. Er habe sich auch nicht beruhigt, nachdem ein
Gefängnismitarbeiter ihm die neuen Brotausgaberegeln nochmals erklärt habe.
Vielmehr habe er die drei bereits erhaltenen Brotstücke in Richtung
Küchenkombination geworfen, das Tablett auf die Theke geknallt und laut
schimpfend und fluchend den Saal verlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
sei von den anwesenden Aufsehern als massive Bedrohung bzw. als Gefährdung von
Ordnung und Sicherheit aufgefasst worden: Die Situation sei unberechenbar
gewesen und hätte eskalieren können, zumal unter den Gefangenen im
vollbesetzten Speisesaal Unmut über die neu eingeführte Brotregelung geherrscht
habe. Mit seinem bedrohlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer, der bereits
früher einmal wegen Widerstands gegen Anordnungen des Anstaltspersonals habe
diszipliniert werden müssen, die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vorfall beim Mittagessen vom 19. Oktober
2011.
rechtfertige keine Anordnung eines 10-tägigen Arrests. Er habe an jenem
Tag bei der Essensausgabe sechs Scheiben Brot verlangt, weil das angebotene
Essen sehr schlecht gewesen sei. Ein Aufseher habe ihm daraufhin erklärt, dass
er nach dem Mittagessen weitere Brotscheiben erhalten könne. Als er dann aber
von einem Hausarbeiter drei weitere Brotscheiben verlangt habe, habe ihm dieser
gesagt, dass er erst beim Abendessen wieder Brot beziehen könne. Daraufhin sei
er etwas laut geworden, habe die drei bereits erhaltenen Brotscheiben in einen
Abfalleimer geschmissen, habe das Tablett auf die Theke geschoben, habe den
Speisesaal verlassen, sei – über die Strafanstalt schimpfend – in seine Zelle gegangen
und habe dort begonnen, einen Beschwerdebrief an den Gefängnisdirektor zu
schreiben. Sein Verhalten könne nicht als unrechtmässig bezeichnet werden; er
habe lediglich die Wahrheit gesagt und einen Beschwerdebrief geschrieben, wobei
die Situation zu keinem Zeitpunkt bedrohlich oder unberechenbar gewesen sei.
Die Arrestanordnung stelle einen Machtmissbrauch und eine Verletzung der
Meinungs- und Informationsfreiheit dar, die dem Resozialisierungsgedanken
zuwiderlaufe. Im Übrigen verstosse die neue Regelung, dass Gefangene beim
Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten, gegen die im
Justizvollzug geltende Pflicht der hinreichenden Versorgung der Strafgefangenen.
Die Neuregelung habe am Tag des Vorfalls (19. Oktober 2011) ohnehin noch
nicht gelten können, da sie erst am Folgetag (20. Oktober 2011) am
Anschlagbrett kommuniziert worden sei.
4.
4.1
Aus den
Akten ergibt sich, dass die drei Aufseher, die beim vorliegend umstrittenen
Vorfall vom 19. Oktober 2011 anwesend waren, den Ablauf der Ereignisse auf
übereinstimmende Weise beschreiben: Der grossgewachsene Beschwerdeführer sei
wütend geworden, weil er bei der Ausgabe des Mittagessens keine zusätzlichen
Brotscheiben erhalten habe; ein Aufseher habe den Beschwerdeführer
zurechtgewiesen und ihm die neue, am Morgen am Anschlagbrett bekanntgegebene
Brotregelung erklärt; der Beschwerdeführer sei danach sehr erregt gewesen und
habe den Anschein gemacht, auszurasten; er habe das Esstablar auf die Theke
geknallt und die drei erhaltenen Brotstücke in Richtung Küchenbereich
geschmissen; dann sei er wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut
fluchend hinausgeschritten; das impulsive, ausfällige und unberechenbare
Verhalten des Beschwerdeführers habe eine unmittelbare Bedrohung dargestellt;
die Aufseher hätten einzig deshalb auf eine sofortige Intervention verzichtet,
weil sie eine Streiteskalation im vollbesetzten Speisesaal befürchtet hätten.
Angesichts der übereinstimmenden, glaubhaften Schilderungen der drei anwesenden
Anstaltsmitarbeiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf deren
Sachverhaltsbeschreibung abstellte und die davon abweichenden Darstellungen des
Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen einstufte. Unter diesen
Umständen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche beim Mittagessen vom
19.
Oktober 2011 anwesenden Gefangenen als Zeugen zum Sachverhalt zu
befragen, abzuweisen.
4.2
Die Anordnung
eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar, die
angesichts der im vorliegenden Fall angeordneten Dauer – 10 von maximal 20 Tagen
– zu einem empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers führte (vgl. BGr, 5. August 2004,
1P.29/2004, E. 2.5). Doch vor dem Hintergrund der gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden
(vgl. E. 2.4) erscheint die angeordnete Disziplinarsanktion nicht als
unrechtmässig: Mit seinem Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens vom 19. Oktober
2011.
gab der Beschwerdeführer auf äusserst provokative Weise zu erkennen, dass
er die neue, am Morgen des gleichen Tages am Anschlagbrett bekanntgegebene Brotausgaberegelung
nicht akzeptiere und sich den Ermahnungen des Anstaltspersonals widersetze. Der
Eindruck der drei anwesenden Aufseher, die das Verhalten des Beschwerdeführers übereinstimmend
als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Justizvollzugsanstalt beschrieben
(vgl. E. 4.1), erscheint nachvollziehbar: Der lautstarke und auf demonstrative
Weise inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem Speisesaal
ab, in dem sich 26 Mitgefangene befanden, und richtete sich gegen eine
neue Regelung, die auch bei den anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf genommen
hat. Erschwerend kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer in der
Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen verfügt werden mussten;
unter anderem wurde gegen ihn am 26. Oktober 2010 wegen Beschimpfung des
Werkmeisters ein 7-tägiger Zelleneinschluss und einfacher Gruppenausschluss mit
TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug angeordnet.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der sich während mehreren Jahren im
Strafvollzug befand und erst vor wenigen Tagen bedingt entlassen wurde, kann
ohne Weiteres ausgegangen werden: Zwar werden jeweils 30 % des Arbeitsentgelts
der Gefangenen einem Sperrkonto gutgeschrieben, auf dem eine Rücklage für die
erste Zeit nach der Entlassung gebildet wird (Art. 83 Abs. 2 Satz 2
StGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 HO B). Doch bei Gefangenen, die – wie
der Beschwerdeführer – die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, wird
ein angemessener Teil des Sperrkontoguthabens zur Deckung der Heimschaffungskosten
zurückbehalten (§ 28 Abs. 3 HO B). Sodann erscheinen die Begehren des
Beschwerdeführers nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal mit der
Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der strittige 10-tägige Arrest angesichts
der erhobenen Vorwürfe zwar als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion
einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Er ist darauf hinzuweisen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4
VRG).
5.3
Schliesslich
beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Parteien, denen die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der vom Beschwerdeführer
eingereichten Rechtsmitteleingabe ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich notwendig gewesen
sein könnte bzw. weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.
5.4
Nachdem
der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer seiner Pflicht hin, ein Zustellungsdomizil
oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, innert Frist nicht nachgekommen
ist, wird die Zustellung durch Publikation des Dispositivs dieses Urteils im
Amtsblatt des Kantons Zürich ersetzt (§ 6b Abs. 2 und § 10 Abs. 5 VRG; § 71 VRG
in Verbindung mit § 121 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts-
und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…