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Entscheid

VB.2012.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00031

21. März 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Strafgefangene A verlangte bei der Ausgabe des

Mittagessens vom 19. Oktober 2011 in der Strafanstalt B drei zusätzliche

Brotscheiben. Nachdem ihm dieser Wunsch verwehrt worden war, eskalierte ein

Streit, der damit endete, dass er die bereits erhaltenen Brotscheiben wegwarf

und laut schimpfend den Esssaal verliess. Das Amt für Justizvollzug hörte A am

gleichen Tag an und verfügte einen sofort vollziehbaren 10-tägigen Arrest wegen

(1) bedrohlichen Verhaltens gegenüber dem Personal der

Vollzugseinrichtung, (2) Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung,

(3) Widerhandlung im Zusammenhang mit Ermahnungen des Anstaltspersonals und

(4) Verstosses gegen Ordnungsvorschriften.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Arrestverfügung gerichteten Rekurs As wies

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 4. Januar

2012.

ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner wies sie sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Am 15. Januar 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, (1) auf seine Beschwerde sei einzutreten, (2) es

seien weder Kosten noch Gebühren zu erheben, (3) alle Insassen der

Strafanstalt, die die Szene beim Mittagessen vom 19. Oktober 2011

miterlebt hätten, seien als Zeugen zu befragen, (4) ihm sei die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen, (5) es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'222.75

zuzusprechen (Fr. 200.- pro Arresttag und Fr. 29.70 pro entgangenen

Arbeitstag), (6) das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde auch nach seiner

voraussichtlich am 3. März 2012 erfolgenden Ausschaffung in die Tschechische

Republik zu behandeln, (7) er ersuche um Durchführung eines korrekten

Verfahrens.

Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 26. Januar

2012.

die Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf ihre

Rekursverfügung. Am 3. Februar 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den

gleichen Antrag, unter Verweis auf die Erwägungen in der Rekursverfügung und

auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren.

Am 3. März 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen und in die Tschechische Republik ausgeschafft. Aufgrund seiner

Wohnsitzverlegung ins Ausland wies ihn das Verwaltungsgericht mit Brief vom

7.

März 2012 auf seine Pflicht hin, innert 20 Tagen ein

Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu

entscheiden.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung

wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die

Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies

gilt namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr,

4.

August 2004,1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b),

folglich auch bei dem vorliegend strittigen, unverzüglich vollzogenen Arrest.

Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den

Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme zu

überprüfen.

1.3

Über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren

Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1

VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag

des Beschwerdeführers betreffend Entschädigungszahlung nicht näher einzugehen

und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.

2.1

Gegen

Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Mit

Disziplinarmassnahmen geahndet werden können auch Verstösse gegen Hausordnungen

und Reglemente (§ 23b Abs. 1 lit. a StJVG). Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 StJVG unter anderem,

wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft

(lit. a), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder

gefährdet (lit. c) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt

(lit. k). Als Disziplinarsanktion gilt unter anderem ein Arrest bis zu

20.

Tagen als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d

StGB in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Verurteilte

Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der

Vollzugseinrichtungen Folge leisten; sie müssen alles unterlassen, was die

geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels

sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 89 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] sowie § 11 Abs. 1

der gestützt auf §§ 126 f. JVV erlassenen Hausordnung der

Strafanstalt B [HO B]). Die Gefangenen haben die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung,

der Hausordnung und der ergänzenden Weisungen sowie die Anordnungen des

Anstaltspersonals zu befolgen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft

zu geben (§ 74 Abs. 1 HO B).

2.3

Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).

2.4

Gemäss der

Rechtsprechung steht der Vollzugsbehörde bei der Bemessung einer Disziplinarsanktion

ein grosses Ermessen zu (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00365, E. 2.3; vgl. BGr, 30. Juni 2011,6B_376/2011,

E. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Anordnung eines 10-tägigen Arrests erweise sich aufgrund

des vorgeworfenen Sachverhalts zwar als eher streng, grundsätzlich aber als

angemessen. Am Morgen des 19. Oktobers 2011 sei am Anschlagbrett der

Strafanstalt die neue Regelung bekanntgegeben worden, dass Gefangene beim

Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten. Trotzdem sei der

Beschwerdeführer bei der Ausgabe des Mit­tag­essens vom 19. Oktober 2011

wütend geworden, als man ihm die Herausgabe von drei zusätzlichen Brotstücken

verweigert habe. Er habe sich auch nicht beruhigt, nachdem ein

Gefängnismitarbeiter ihm die neuen Brotausgaberegeln nochmals erklärt habe.

Vielmehr habe er die drei bereits erhaltenen Brotstücke in Richtung

Küchenkombination geworfen, das Tablett auf die Theke geknallt und laut

schimpfend und fluchend den Saal verlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers

sei von den anwesenden Aufsehern als massive Bedrohung bzw. als Gefährdung von

Ordnung und Sicherheit aufgefasst worden: Die Situation sei unberechenbar

gewesen und hätte eskalieren können, zumal unter den Gefangenen im

vollbesetzten Speisesaal Unmut über die neu eingeführte Brotregelung geherrscht

habe. Mit seinem bedrohlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer, der bereits

früher einmal wegen Widerstands gegen Anordnungen des Anstaltspersonals habe

diszipliniert werden müssen, die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vorfall beim Mittagessen vom 19. Oktober

2011.

rechtfertige keine Anordnung eines 10-tägigen Arrests. Er habe an jenem

Tag bei der Essensausgabe sechs Scheiben Brot verlangt, weil das angebotene

Essen sehr schlecht gewesen sei. Ein Aufseher habe ihm daraufhin erklärt, dass

er nach dem Mittagessen weitere Brotscheiben erhalten könne. Als er dann aber

von einem Hausarbeiter drei weitere Brotscheiben verlangt habe, habe ihm dieser

gesagt, dass er erst beim Abendessen wieder Brot beziehen könne. Daraufhin sei

er etwas laut geworden, habe die drei bereits erhaltenen Brotscheiben in einen

Abfalleimer geschmissen, habe das Tablett auf die Theke geschoben, habe den

Speisesaal verlassen, sei – über die Strafanstalt schimpfend – in seine Zelle gegangen

und habe dort begonnen, einen Beschwerdebrief an den Gefängnisdirektor zu

schreiben. Sein Verhalten könne nicht als unrechtmässig bezeichnet werden; er

habe lediglich die Wahrheit gesagt und einen Beschwerdebrief geschrieben, wobei

die Situation zu keinem Zeitpunkt bedrohlich oder unberechenbar gewesen sei.

Die Arrestanordnung stelle einen Machtmissbrauch und eine Verletzung der

Meinungs- und Informationsfreiheit dar, die dem Resozialisierungsgedanken

zuwiderlaufe. Im Übrigen verstosse die neue Regelung, dass Gefangene beim

Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten, gegen die im

Justizvollzug geltende Pflicht der hinreichenden Versorgung der Strafgefangenen.

Die Neuregelung habe am Tag des Vorfalls (19. Oktober 2011) ohnehin noch

nicht gelten können, da sie erst am Folgetag (20. Oktober 2011) am

Anschlagbrett kommuniziert worden sei.

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich, dass die drei Aufseher, die beim vorliegend umstrittenen

Vorfall vom 19. Oktober 2011 anwesend waren, den Ablauf der Ereignisse auf

übereinstimmende Weise beschreiben: Der grossgewachsene Beschwerdeführer sei

wütend geworden, weil er bei der Ausgabe des Mittagessens keine zusätzlichen

Brotscheiben erhalten habe; ein Aufseher habe den Beschwerdeführer

zurechtgewiesen und ihm die neue, am Morgen am Anschlagbrett bekanntgegebene

Brotregelung erklärt; der Beschwerdeführer sei danach sehr erregt gewesen und

habe den Anschein gemacht, auszurasten; er habe das Esstablar auf die Theke

geknallt und die drei erhaltenen Brotstücke in Richtung Küchenbereich

geschmissen; dann sei er wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut

fluchend hinausgeschritten; das impulsive, ausfällige und unberechenbare

Verhalten des Beschwerdeführers habe eine unmittelbare Bedrohung dargestellt;

die Aufseher hätten einzig deshalb auf eine sofortige Intervention verzichtet,

weil sie eine Streiteskalation im vollbesetzten Speisesaal befürchtet hätten.

Angesichts der übereinstimmenden, glaubhaften Schilderungen der drei anwesenden

Anstaltsmitarbeiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf deren

Sachverhaltsbeschreibung abstellte und die davon abweichenden Darstellungen des

Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen einstufte. Unter diesen

Umständen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche beim Mittagessen vom

19.

Oktober 2011 anwesenden Gefangenen als Zeugen zum Sachverhalt zu

befragen, abzuweisen.

4.2

Die Anordnung

eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar, die

angesichts der im vorliegenden Fall angeordneten Dauer – 10 von maximal 20 Tagen

– zu einem empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers führte (vgl. BGr, 5. August 2004,

1P.29/2004, E. 2.5). Doch vor dem Hintergrund der gegen den

Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden

(vgl. E. 2.4) erscheint die angeordnete Disziplinarsanktion nicht als

unrechtmässig: Mit seinem Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens vom 19. Oktober

2011.

gab der Beschwerdeführer auf äusserst provokative Weise zu erkennen, dass

er die neue, am Morgen des gleichen Tages am Anschlagbrett bekanntgegebene Brotausgaberegelung

nicht akzeptiere und sich den Ermahnungen des Anstaltspersonals widersetze. Der

Eindruck der drei anwesenden Aufseher, die das Verhalten des Beschwerdeführers übereinstimmend

als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Justizvollzugsanstalt beschrieben

(vgl. E. 4.1), erscheint nachvollziehbar: Der lautstarke und auf demonstrative

Weise inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem Speisesaal

ab, in dem sich 26 Mitgefangene befanden, und richtete sich gegen eine

neue Regelung, die auch bei den anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine

Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf genommen

hat. Erschwerend kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer in der

Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen verfügt werden mussten;

unter anderem wurde gegen ihn am 26. Oktober 2010 wegen Beschimpfung des

Werkmeisters ein 7-tägiger Zelleneinschluss und einfacher Gruppenausschluss mit

TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug angeordnet.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der sich während mehreren Jahren im

Strafvollzug befand und erst vor wenigen Tagen bedingt entlassen wurde, kann

ohne Weiteres ausgegangen werden: Zwar werden jeweils 30 % des Arbeitsentgelts

der Gefangenen einem Sperrkonto gutgeschrieben, auf dem eine Rücklage für die

erste Zeit nach der Entlassung gebildet wird (Art. 83 Abs. 2 Satz 2

StGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 HO B). Doch bei Gefangenen, die – wie

der Beschwerdeführer – die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, wird

ein angemessener Teil des Sperrkontoguthabens zur Deckung der Heimschaffungskosten

zurückbehalten (§ 28 Abs. 3 HO B). Sodann erscheinen die Begehren des

Beschwerdeführers nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal mit der

Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der strittige 10-tägige Arrest angesichts

der erhobenen Vorwürfe zwar als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion

einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Er ist darauf hinzuweisen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4

VRG).

5.3

Schliesslich

beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Parteien, denen die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der vom Beschwerdeführer

eingereichten Rechtsmitteleingabe ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich notwendig gewesen

sein könnte bzw. weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

5.4

Nachdem

der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer seiner Pflicht hin, ein Zustellungsdomizil

oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, innert Frist nicht nachgekommen

ist, wird die Zustellung durch Publikation des Dispositivs dieses Urteils im

Amtsblatt des Kantons Zürich ersetzt (§ 6b Abs. 2 und § 10 Abs. 5 VRG; § 71 VRG

in Verbindung mit § 121 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…