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Entscheid

VB.2012.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00034

14. März 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14100)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1980 geborener Ausländer, hielt sich in den Jahren

2003 und 2004 mit hinsichtlich Namen und Staatsangehörigkeit falscher Identität

in der Schweiz auf.

Im Jahr 2006 heiratete A im Ausland die Schweizerin D und

ersuchte um Familiennachzug zu seiner Ehefrau bzw. um Erteilung eines

Einreisevisums zu diesem Zweck. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangte

in der Folge unter anderem einen Familienausweis als Nachweis, dass die Ehe im

schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sei. Ein entsprechendes

Gesuch um Eintragung der Ehe im schweizerischen Personenstandsregister wies das

Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung

vom 23. Oktober 2008 ab, weil die Identität von A nicht zweifelsfrei

feststehe.

A stellte am 6. September 2010 ein erneutes Gesuch um

Bewilligung der Einreise zu seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erliess zunächst

am 1. Februar 2011 eine mit fehlerhaftem Dispositiv versehene Verfügung,

hob diese mit Verfügung vom 10. Februar 2011 auf und verfügte darin die

Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 14. März 2011 rekurrieren und die

Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2011 sowie die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, eventualiter einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum

Abschluss des Zivilverfahrens unter Entschädigungsfolge beantragen, ausserdem

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung ersuchen.

Am 3. April 2011 reiste A zum Verbleib bei seiner

schwangeren Ehefrau illegal in die Schweiz ein und liess am 4. April 2011

darum ersuchen, ihm sei superprovisorisch der Aufenthalt bei seiner Ehefrau

während des Verfahrens zu gestatten, eventualiter sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu

erteilen und es sei von Wegweisungshandlungen abzusehen. Mit Zwischenentscheid

vom 8. April 2011 gestattete die Sicherheitsdirektion A den Aufenthalt im

Kanton Zürich einstweilen und wies das Migrationsamt an, jegliche

Wegweisungshandlungen zu unterlassen. Am 31. Mai 2011 kam ein gemeinsamer

Sohn von A und seiner Frau zur Welt.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2011 hiess der

Einzelrichter am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage von D auf

Eintragung ihrer Ehe mit A gut und wies das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand

an, die Ehe im Personenstandsregister einzutragen. Die Sicherheitsdirektion

forderte in der Folge das Migrationsamt auf, mitzuteilen, ob aufgrund der neuen

Sachlage eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in Betracht gezogen

werde, was das Migrationsamt mit an die Rechtsvertreterin von A gerichtetem

Schreiben vom 25. August 2011 unter Verweis auf den weiterhin (wegen der

fehlenden Rechtskraft des Entscheids vom 11. Juli 2011) fehlenden

Registereintrag verneinte.

Nachdem die Ehe von A und D mit Verfügung vom

9.

November 2011 im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen

worden war, ermächtigte das Migrationsamt die zuständige schweizerische

Vertretung im Ausland zur Visumserteilung mit der Bemerkung "In

Wiedererwägung unserer Verfügung vom 01.02.2011".

Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 schrieb die

Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren in der Hauptsache wegen Gegenstandslosigkeit

ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse, verweigerte A

eine Parteientschädigung und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung ab.

III.

A liess am 18. Januar 2012 Beschwerde führen und

unter Entschädigungsfolge beantragen, es sei ihm für das Rekursverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu zahlen und eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen. Weiter liess er um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

ersuchen. Am 24. Januar 2012 liess er Belege zur Mittellosigkeit nachreichen.

Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2012

auf Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf

eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die

Verweigerung einer Parteientschädigung bzw. die Abweisung des Gesuchs um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach der

Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 19, § 17 N. 9). Für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend

etwa das Aufenthaltsrecht ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

geltend gemachte Parteientschädigung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung haben einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert,

weshalb die Sache kraft § 38b lit. c VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur

Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann

das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

3.

3.1

Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

wenn unter anderem die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

Im Rechtsmittelverfahren existiert allgemein ein bedingter

Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine

Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Boss­hart/Röhl, §

17.

N. 5 und 24). Insofern stellt das prinzipielle Problem des Anspruchs

auf eine Parteientschädigung – im Gegensatz zu jenem von deren Höhe – nicht

weitgehend ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens, sondern des

(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar (VGr, 20. Januar 2012,

VB.2011.00742, E. 2.1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1). Die den Anspruch

begründende Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung richtet sich nach

den konkreten Umständen des Falls, wobei sich die tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der

Betroffenen messen. Der Beizug einer Vertretung erscheint dabei umso

unerlässlicher, je wichtiger die Sache für die Vertretenen ist (VGr,

17.

März 2000, PB.1999.00026, E. 3a).

Vorliegend war der im Zeitpunkt des Erlasses der

Ausgangsverfügung im Ausland weilende und zudem der deutschen Sprache nicht

mächtige Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Rechtsfragen offensichtlich auf

eine Rechtsvertretung angewiesen. Strittig erscheint denn auch nur, ob er als

im Rekursverfahren obsiegend zu betrachten sei.

3.2

Nachdem

der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einreise zum Verbleib bei seiner

Ehefrau bewilligt hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren wegen Gegenstandslosigkeit

ab. Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelinstanz

nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer

die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen

dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen

(RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1

Abs. 1, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verweigerte in diesem Sinne dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit der Begründung, erst das Urteil

des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juli 2011 und die

darauf erfolgte Eintragung der Ehe des Beschwerdeführers in das schweizerische

Personenstandsregister hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die

Ausgangsverfügung in Wiedererwägung gezogen habe. Damit erweise sich die Ausgangsverfügung

ursprünglich weder formell noch materiell als fehlerhaft, womit der Beschwerdegegner

die Gegenstandslosigkeit des Rekurses nicht zu vertreten habe.

Es bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, wer die

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens zu vertreten hat bzw. ob die

Ausgangsverfügung ursprünglich weder formell noch materiell fehlerhaft war.

4.

4.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt.

Der Beschwerdeführer und die Schweizerin D heirateten im

Jahr 2006 im Ausland. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird

eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Nach wohl

herrschender Lehrmeinung ist eine Ehe in diesem Sinne nur ungültig, wenn sie

nach allen anwendbaren Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig (nichtig)

erklärt werden müsste (Maurice Courvoisier, Basler Kommentar, 2007,

Art. 45 IPRG N. 13; Andrea Büchler/Stefan Fink, Eheschliessungen im

Ausland, FamPra 2008, S. 48 ff., 50; vgl. auch EMRAK 2006

Nr. 7 E. 4 mit Hinweisen). Nach anderer Lehrmeinung genügt es

jedenfalls, wenn die Ehe im Eheschliessungsland gültig zustande gekommen ist (Paul

Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 45 IPRG N. 17). Wie der

Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell

Ausserrhoden vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen ist, ergaben entsprechende

Abklärungen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Ausland gültig geschlossen

wurde, woran auch die Vorlage eines gefälschten Passes bei der Eheschliessung

nichts ändere. Damit liegt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG eine

gültige ausländische Eheschliessung vor.

Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben

beide Wohnsitz in der Schweiz, steht die Anerkennung unter dem Vorbehalt, dass

der Abschluss der Ehe nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt

worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die

Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Unter diese Bestimmung

fallen die Brautleute indes nur, wenn beide bei Eheschliessung ihren Wohnsitz

in der Schweiz hatten oder beide die schweizerische Staatsangehörigkeit

besassen (Courvoisier, Art. 45 N. 31). Weil der Beschwerdeführer

weder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt noch im Zeitpunkt der

Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hatte, findet Art. 45 Abs. 2

IPRG auf ihn keine Anwendung. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass Vorschriften

über die Eheungültigkeit umgangen worden wären.

Weil keine Gründe ersichtlich sind, dass die im Ausland

geschlossene Ehe mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich

unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG), ist die Ehe des

Beschwerdeführers mit D nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen.

4.2

Der

Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. einer

Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehe sei nicht

ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen. Es bleibt deshalb zu

prüfen, wie es sich im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 AuG mit der

Eintragung im Personenstandsregister verhält.

Nach Art. 102 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

wird eine Ehe als geschlossen erklärt, wenn die Verlobten die Frage, ob sie

miteinander die Ehe eingehen wollen, übereinstimmend bejahen. Konstitutiv ist

dabei einzig die übereinstimmende Willenserklärung der persönlich anwesenden

Brautleute; die amtliche Erklärung über das Zustandekommen der Ehe hat ebenso

wie die spätere Unterzeichnung des Belegs für die Erfassung der Trauung im Personenstandsregister

(Art. 71 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004) keine

konstitutive Wirkung (Michel Montini/Willi Heussler, Basler Kommentar, 2010,

Art. 102 ZGB N. 3 f.). Demnach ist eine Ehe nach schweizerischem

Recht bereits vor ihrer Eintragung ins Personenstandsregister rechtsgültig

geschlossen worden und hat der Eintrag keine konstitutive Wirkung.

Entsprechendes muss auch im Zusammenhang mit den Rechtswirkungen einer im

Ausland geschlossenen Ehe gelten, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

Diese entfaltet ihre Rechtswirkungen sofort und nicht erst mit der Eintragung

im schweizerischen Personenstandsregister.

Der Beschwerdegegner scheint dies zu verkennen, wenn er

die Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010 einzig damit begründet,

eine Beurkundung der Ehe im Infostar (dem elektronischen Register) sei nicht

erfolgt. Zwar ist aus Gründen der Einfachheit und im Sinn übereinstimmender

Entscheide naheliegend, um Familiennachzug ersuchende Personen ihren

Familienstand in erster Linie durch einen Auszug aus dem Personenstandsregister

nachweisen zu lassen und damit die Frage der Gültigkeit einer im Ausland

geschlossenen Ehe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu übertragen.

Kann aber – wie hier – die geltend gemachte Ehe aus nicht mit deren Gültigkeit

im Zusammenhang stehenden Gründen nicht eingetragen werden, haben die

Ausländerbehörden im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1 AuG vorfrageweise

selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt und

demnach eine Aufenthaltsbewilligung vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs und des

Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 51 Abs. 1 AuG) zu erteilen ist

(vgl. Art. 29 Abs. 3 IPRG). Nach dem vorgängig unter 3 Ausgeführten

hätte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss kommen müssen,

die Ehe des Beschwerdeführers mit D sei in der Schweiz anzuerkennen.

Weil weder Anzeichen ersichtlich sind, dass die Ehe einzig

der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften diene, noch andere

Verweigerungsgründe vorliegen, namentlich der Beschwerdeführer schon im

Zeitpunkt der Ausgangsverfügung über einen nunmehr echten Reisepass seines

Heimatlandes verfügte, wäre das Gesuch vom 6. September 2010 gutzuheissen

gewesen.

4.3

Nach dem

Gesagten litt die Ausgangsverfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem

materiellen Mangel, weshalb der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hätte obsiegen

müssen und damit der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

als Folge der Wiedererwägung der Ausgangsverfügung verursacht hat.

Der Beschwerdeführer hat demnach für das Rekursverfahren

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,

rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus

prozessökonomischen Gründen und weil sich keine schwierigen Rechtsfragen

stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung

von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Angesichts des Aufwandes erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren als angemessen.

5.

Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz zudem um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen.

Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich

aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Weil sich die Ausgangsverfügung als ursprünglich

fehlerhaft erwiesen hat, war das Rechtsmittel entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz nicht nur nicht offensichtlich aussichtslos, sondern hätte – wäre es

in der Hauptsache nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen werden müssen.

Da der Beschwerdeführer mittellos ist, hat er Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids ist demnach

wie folgt abzuändern: Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung der

beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

für das Rekursverfahren festzusetzen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und

Dispositiv

Dispositiv Ziff. III des vor­instanzlichen Entscheids aufzuheben. Der Vertreterin

des Beschwerdeführers – und aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

nicht dem Beschwerdeführer selbst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 50) – ist für das Rekursverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Die Vor­instanz ist

sodann einzuladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Vertreterin des

Beschwerdeführers – und aus sich noch herausstellendem Grund nicht dem

Beschwerdeführer selbst – ist für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des

Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

7.2 Weil dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

ist – weil die Beschwerde erfolgreich und der Beschwerdeführer mittellos ist –

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Festlegung von deren

Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) vorzugehen.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Die

Parteientschädigungen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen

Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen (VGr,

22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).

8.

Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen Entscheide betreffend die

Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung richtet sich nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der

Hauptsache (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 9). Auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben, soweit

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (vgl. BGr, 18. Juni 2007,

2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2), was vorliegend zutrifft.

Demgemäss der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Der Vertreterin des

Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über

ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Januar 2012 aufgehoben. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren angerechnet.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren

angerechnet.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …