VB.2012.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00034
14. März 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend (Aufenthaltsbewilligung)
Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1980 geborener Ausländer, hielt sich in den Jahren
2003 und 2004 mit hinsichtlich Namen und Staatsangehörigkeit falscher Identität
in der Schweiz auf.
Im Jahr 2006 heiratete A im Ausland die Schweizerin D und
ersuchte um Familiennachzug zu seiner Ehefrau bzw. um Erteilung eines
Einreisevisums zu diesem Zweck. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangte
in der Folge unter anderem einen Familienausweis als Nachweis, dass die Ehe im
schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sei. Ein entsprechendes
Gesuch um Eintragung der Ehe im schweizerischen Personenstandsregister wies das
Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung
vom 23. Oktober 2008 ab, weil die Identität von A nicht zweifelsfrei
feststehe.
A stellte am 6. September 2010 ein erneutes Gesuch um
Bewilligung der Einreise zu seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erliess zunächst
am 1. Februar 2011 eine mit fehlerhaftem Dispositiv versehene Verfügung,
hob diese mit Verfügung vom 10. Februar 2011 auf und verfügte darin die
Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 14. März 2011 rekurrieren und die
Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2011 sowie die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, eventualiter einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum
Abschluss des Zivilverfahrens unter Entschädigungsfolge beantragen, ausserdem
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ersuchen.
Am 3. April 2011 reiste A zum Verbleib bei seiner
schwangeren Ehefrau illegal in die Schweiz ein und liess am 4. April 2011
darum ersuchen, ihm sei superprovisorisch der Aufenthalt bei seiner Ehefrau
während des Verfahrens zu gestatten, eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu
erteilen und es sei von Wegweisungshandlungen abzusehen. Mit Zwischenentscheid
vom 8. April 2011 gestattete die Sicherheitsdirektion A den Aufenthalt im
Kanton Zürich einstweilen und wies das Migrationsamt an, jegliche
Wegweisungshandlungen zu unterlassen. Am 31. Mai 2011 kam ein gemeinsamer
Sohn von A und seiner Frau zur Welt.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2011 hiess der
Einzelrichter am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage von D auf
Eintragung ihrer Ehe mit A gut und wies das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
an, die Ehe im Personenstandsregister einzutragen. Die Sicherheitsdirektion
forderte in der Folge das Migrationsamt auf, mitzuteilen, ob aufgrund der neuen
Sachlage eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in Betracht gezogen
werde, was das Migrationsamt mit an die Rechtsvertreterin von A gerichtetem
Schreiben vom 25. August 2011 unter Verweis auf den weiterhin (wegen der
fehlenden Rechtskraft des Entscheids vom 11. Juli 2011) fehlenden
Registereintrag verneinte.
Nachdem die Ehe von A und D mit Verfügung vom
9.
November 2011 im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen
worden war, ermächtigte das Migrationsamt die zuständige schweizerische
Vertretung im Ausland zur Visumserteilung mit der Bemerkung "In
Wiedererwägung unserer Verfügung vom 01.02.2011".
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 schrieb die
Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren in der Hauptsache wegen Gegenstandslosigkeit
ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse, verweigerte A
eine Parteientschädigung und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ab.
III.
A liess am 18. Januar 2012 Beschwerde führen und
unter Entschädigungsfolge beantragen, es sei ihm für das Rekursverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu zahlen und eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bestellen. Weiter liess er um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
ersuchen. Am 24. Januar 2012 liess er Belege zur Mittellosigkeit nachreichen.
Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2012
auf Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die
Verweigerung einer Parteientschädigung bzw. die Abweisung des Gesuchs um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach der
Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 19, § 17 N. 9). Für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend
etwa das Aufenthaltsrecht ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
geltend gemachte Parteientschädigung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung haben einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert,
weshalb die Sache kraft § 38b lit. c VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur
Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann
das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).
3.
3.1
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
wenn unter anderem die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.
Im Rechtsmittelverfahren existiert allgemein ein bedingter
Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine
Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, §
17.
N. 5 und 24). Insofern stellt das prinzipielle Problem des Anspruchs
auf eine Parteientschädigung – im Gegensatz zu jenem von deren Höhe – nicht
weitgehend ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens, sondern des
(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar (VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1). Die den Anspruch
begründende Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung richtet sich nach
den konkreten Umständen des Falls, wobei sich die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der
Betroffenen messen. Der Beizug einer Vertretung erscheint dabei umso
unerlässlicher, je wichtiger die Sache für die Vertretenen ist (VGr,
17.
März 2000, PB.1999.00026, E. 3a).
Vorliegend war der im Zeitpunkt des Erlasses der
Ausgangsverfügung im Ausland weilende und zudem der deutschen Sprache nicht
mächtige Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Rechtsfragen offensichtlich auf
eine Rechtsvertretung angewiesen. Strittig erscheint denn auch nur, ob er als
im Rekursverfahren obsiegend zu betrachten sei.
3.2
Nachdem
der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einreise zum Verbleib bei seiner
Ehefrau bewilligt hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren wegen Gegenstandslosigkeit
ab. Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelinstanz
nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer
die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen
dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen
(RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1
Abs. 1, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verweigerte in diesem Sinne dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit der Begründung, erst das Urteil
des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juli 2011 und die
darauf erfolgte Eintragung der Ehe des Beschwerdeführers in das schweizerische
Personenstandsregister hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die
Ausgangsverfügung in Wiedererwägung gezogen habe. Damit erweise sich die Ausgangsverfügung
ursprünglich weder formell noch materiell als fehlerhaft, womit der Beschwerdegegner
die Gegenstandslosigkeit des Rekurses nicht zu vertreten habe.
Es bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, wer die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens zu vertreten hat bzw. ob die
Ausgangsverfügung ursprünglich weder formell noch materiell fehlerhaft war.
4.
4.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt.
Der Beschwerdeführer und die Schweizerin D heirateten im
Jahr 2006 im Ausland. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird
eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Nach wohl
herrschender Lehrmeinung ist eine Ehe in diesem Sinne nur ungültig, wenn sie
nach allen anwendbaren Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig (nichtig)
erklärt werden müsste (Maurice Courvoisier, Basler Kommentar, 2007,
Art. 45 IPRG N. 13; Andrea Büchler/Stefan Fink, Eheschliessungen im
Ausland, FamPra 2008, S. 48 ff., 50; vgl. auch EMRAK 2006
Nr. 7 E. 4 mit Hinweisen). Nach anderer Lehrmeinung genügt es
jedenfalls, wenn die Ehe im Eheschliessungsland gültig zustande gekommen ist (Paul
Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 45 IPRG N. 17). Wie der
Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen ist, ergaben entsprechende
Abklärungen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Ausland gültig geschlossen
wurde, woran auch die Vorlage eines gefälschten Passes bei der Eheschliessung
nichts ändere. Damit liegt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG eine
gültige ausländische Eheschliessung vor.
Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben
beide Wohnsitz in der Schweiz, steht die Anerkennung unter dem Vorbehalt, dass
der Abschluss der Ehe nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt
worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die
Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Unter diese Bestimmung
fallen die Brautleute indes nur, wenn beide bei Eheschliessung ihren Wohnsitz
in der Schweiz hatten oder beide die schweizerische Staatsangehörigkeit
besassen (Courvoisier, Art. 45 N. 31). Weil der Beschwerdeführer
weder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt noch im Zeitpunkt der
Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hatte, findet Art. 45 Abs. 2
IPRG auf ihn keine Anwendung. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass Vorschriften
über die Eheungültigkeit umgangen worden wären.
Weil keine Gründe ersichtlich sind, dass die im Ausland
geschlossene Ehe mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich
unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG), ist die Ehe des
Beschwerdeführers mit D nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen.
4.2
Der
Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. einer
Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehe sei nicht
ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen. Es bleibt deshalb zu
prüfen, wie es sich im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 AuG mit der
Eintragung im Personenstandsregister verhält.
Nach Art. 102 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
wird eine Ehe als geschlossen erklärt, wenn die Verlobten die Frage, ob sie
miteinander die Ehe eingehen wollen, übereinstimmend bejahen. Konstitutiv ist
dabei einzig die übereinstimmende Willenserklärung der persönlich anwesenden
Brautleute; die amtliche Erklärung über das Zustandekommen der Ehe hat ebenso
wie die spätere Unterzeichnung des Belegs für die Erfassung der Trauung im Personenstandsregister
(Art. 71 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004) keine
konstitutive Wirkung (Michel Montini/Willi Heussler, Basler Kommentar, 2010,
Art. 102 ZGB N. 3 f.). Demnach ist eine Ehe nach schweizerischem
Recht bereits vor ihrer Eintragung ins Personenstandsregister rechtsgültig
geschlossen worden und hat der Eintrag keine konstitutive Wirkung.
Entsprechendes muss auch im Zusammenhang mit den Rechtswirkungen einer im
Ausland geschlossenen Ehe gelten, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
Diese entfaltet ihre Rechtswirkungen sofort und nicht erst mit der Eintragung
im schweizerischen Personenstandsregister.
Der Beschwerdegegner scheint dies zu verkennen, wenn er
die Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010 einzig damit begründet,
eine Beurkundung der Ehe im Infostar (dem elektronischen Register) sei nicht
erfolgt. Zwar ist aus Gründen der Einfachheit und im Sinn übereinstimmender
Entscheide naheliegend, um Familiennachzug ersuchende Personen ihren
Familienstand in erster Linie durch einen Auszug aus dem Personenstandsregister
nachweisen zu lassen und damit die Frage der Gültigkeit einer im Ausland
geschlossenen Ehe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu übertragen.
Kann aber – wie hier – die geltend gemachte Ehe aus nicht mit deren Gültigkeit
im Zusammenhang stehenden Gründen nicht eingetragen werden, haben die
Ausländerbehörden im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1 AuG vorfrageweise
selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt und
demnach eine Aufenthaltsbewilligung vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs und des
Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 51 Abs. 1 AuG) zu erteilen ist
(vgl. Art. 29 Abs. 3 IPRG). Nach dem vorgängig unter 3 Ausgeführten
hätte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss kommen müssen,
die Ehe des Beschwerdeführers mit D sei in der Schweiz anzuerkennen.
Weil weder Anzeichen ersichtlich sind, dass die Ehe einzig
der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften diene, noch andere
Verweigerungsgründe vorliegen, namentlich der Beschwerdeführer schon im
Zeitpunkt der Ausgangsverfügung über einen nunmehr echten Reisepass seines
Heimatlandes verfügte, wäre das Gesuch vom 6. September 2010 gutzuheissen
gewesen.
4.3
Nach dem
Gesagten litt die Ausgangsverfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem
materiellen Mangel, weshalb der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hätte obsiegen
müssen und damit der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
als Folge der Wiedererwägung der Ausgangsverfügung verursacht hat.
Der Beschwerdeführer hat demnach für das Rekursverfahren
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus
prozessökonomischen Gründen und weil sich keine schwierigen Rechtsfragen
stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung
von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Angesichts des Aufwandes erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren als angemessen.
5.
Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz zudem um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen.
Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich
aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Weil sich die Ausgangsverfügung als ursprünglich
fehlerhaft erwiesen hat, war das Rechtsmittel entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht nur nicht offensichtlich aussichtslos, sondern hätte – wäre es
in der Hauptsache nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen werden müssen.
Da der Beschwerdeführer mittellos ist, hat er Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids ist demnach
wie folgt abzuändern: Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung der
beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
für das Rekursverfahren festzusetzen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und
Dispositiv
Dispositiv Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Der Vertreterin
des Beschwerdeführers – und aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nicht dem Beschwerdeführer selbst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 50) – ist für das Rekursverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Die Vorinstanz ist
sodann einzuladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Vertreterin des
Beschwerdeführers – und aus sich noch herausstellendem Grund nicht dem
Beschwerdeführer selbst – ist für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des
Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen.
7.2 Weil dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
ist – weil die Beschwerde erfolgreich und der Beschwerdeführer mittellos ist –
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Festlegung von deren
Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) vorzugehen.
Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.3 Die
Parteientschädigungen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen
Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen (VGr,
22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).
8.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen Entscheide betreffend die
Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung richtet sich nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der
Hauptsache (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 9). Auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben, soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2), was vorliegend zutrifft.
Demgemäss der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Der Vertreterin des
Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über
ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Januar 2012 aufgehoben. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren angerechnet.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren
angerechnet.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …