VB.2012.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00036
12. Juli 2012Deutsch33 min
(URT.2012.14469)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00036
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Berufsausübung als Tierarzt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A führt in H eine Kleintierklinik. Nach Durchführung
einer Inspektion durch das kantonale Veterinäramt (VETA) am 29. Mai 2008,
welches unter anderem durch C vertreten war, wurde A mit rechtskräftiger
Verfügung vom 25. Juli 2008 zur Behebung diverser Mängel und Einhaltung
von Vorschriften aufgefordert.
B.
Anlässlich einer Nachkontrolle vom 15. Juli 2009
wurden erneut Mängel festgestellt. In der Mängelliste gemäss Ziffer 3.1
des von C unterzeichneten Inspektionsberichts des VETA vom 12. August 2009
wurden folgende 11 Punkte aufgeführt:
1
Fehlende Meldung zum Wechsel des AMV-Lagers (AMV =
Arzneimittelvormischung) von D nach E
2
Fehlende Vorlage für die Einhaltungskontrolle mit
Visumspalte bei der Temperaturkontrolle in den Kühlschränken (geringfügiger
Mangel)
3
Leicht zu tiefe Temperatur im Kühlschrank "Mitte"
(wesentlicher Mangel)
4
Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung ohne
Aufzeichnung von Name und Adresse des Tierbesitzers (geringfügiger Mangel)
5
Fehlendes System zur Überwachung der Erledigung der
Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV (= Tierarzneimittelverordnung vom 18. August
2005) (geringfügiger Mangel)
6
Ungenügende Dokumentation in den Krankengeschichten
(wesentlicher Mangel)
7
Fehlende Angaben auf den Röntgenbildern über deren
Herkunft
8
Fehlende Dokumentation der Anwendungsanweisungen in
den Krankengeschichten (wesentlicher Mangel)
9
Fehlende Angabe der Rezeptnummer und des
Präparatennamens in der KG bei der Verschreibung für orale Gruppentherapie
(wesentlicher Mangel)
10
Abgabe eines Ergänzungsfutters ohne genaue
Bezeichnung (wesentlicher Mangel)
11
Fehlende Belege über den Eingang von Roferon A
(Interferon) (geringfügiger Mangel)
Am 17. August 2009 beschwerte sich
ausserdem F beim VETA, welche eine Bisswunde ihres Hundes G im Juni 2009 durch A
hatte behandeln lassen. Der Hund war am 27. Juni 2009 verstorben.
Das Veterinäramt hielt mit Schreiben vom
16. Dezember 2009 A die diversen Beanstandungen vor und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Im Zusammenhang mit dem "Fall F" wurden
ausserdem eine "laienhafte Behandlung" des verletzten Hundes und der
Verdacht der ungenügenden Fortbildung gemäss Art. 40 lit. b des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
(MedBG) sowie ein Verstoss gegen die Meldepflicht von Bissvorfällen als
Tierarzt im Sinn von Art. 78 der Tierschutzverordnung vom 23. April
2008 (TSchV) geltend gemacht. A nahm am 4. Januar 2010 dazu Stellung.
C.
Am 26. Januar 2010 erging eine Verfügung des
VETA, wonach A Frist bis zum 20. Februar 2010 angesetzt wurde, um die
unter Ziffer 3.1 im Inspektionsbericht vom 12. August 2009 erwähnten
Mängel 1 bis 6 und 8 bis 11 (der Mangel 7 "Fehlende Angaben auf den
Röntgenbildern über deren Herkunft" wurde nicht weiter erwähnt) zu beheben.
Zudem wurde er angewiesen, seinen Pflichten als Inhaber eines Detailhandelsbetriebes
per sofort nachzukommen. A wurde aufgefordert, seinen Berufspflichten,
insbesondere jenen gemäss Art. 40 lit. a und b MedBG, nachzukommen
und sich auf Verlangen des Veterinäramts über seine erworbene Weiter- und
Fortbildung auszuweisen (Dispositiv-Ziffer II). Es wurde ein Disziplinarverfahren
eröffnet und A ein Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG
erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach Eintritt der Rechtskraft ins Medizinalberuferegister
eingetragen (Dispositiv-Ziffer III). Weiter erfolgte ein Hinweis auf die
Bussandrohung gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g Heilmittelgesetz
(Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte,
HMG) bzw. Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Strafgesetzbuch)
(Dispositiv-Ziffer IV), unter Auflage der Verfügungskosten einschliesslich
Inspektionsgebühr an A (Dispositiv-Ziffer V).
D.
Ein innert laufender Rechtsmittelfrist, nämlich am
9. Februar 2010 sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch von A lehnte
das VETA mit Schreiben vom 18. Februar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des VETA vom
26.
Januar 2010 erhob A, vertreten durch B (und später vertreten durch Fürsprecher
I), am 25. Februar 2010 Rekurs an die Gesundheitsdirektion mit dem Antrag
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom
1.
Dezember 2011 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs, soweit
darauf eingetreten wurde, teilweise gut und verpflichtete A im Sinn der
Erwägungen, die noch nicht behobenen Mängel gemäss Ziff. 3.1 des
Inspektionsberichts vom 12. August 2009 innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids zu beheben (Dispositiv-Ziffer I). A wurde wegen
Verletzung der Berufsausübungspflichten ein Verweis nach Art. 43
Abs. 1 lit. b MedBG erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach
Eintritt der Rechtskraft in das Medizinalberuferegister eingetragen
(Dispositiv-Ziffer II). Die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010
wurden im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.- A auferlegt (Dispositiv-Ziffer III),
die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr
von Fr. 800.-, wurden ebenfalls A auferlegt (Dispositiv-Ziffer IV).
Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer V).
Die Gesundheitsdirektion hielt in der
Begründung fest, in der angefochtenen Verfügung des VETA vom 26. Januar
2010.
sei die Durchführung von Betriebsbesuchen durch A nicht bemängelt worden,
weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II in der angefochtenen Verfügung wiederhole bestehende
gesetzliche Pflichten. Diese allgemeine Aufforderung zur Beachtung der
Berufspflichten sei nicht vollstreckbar und gehöre nicht in das Dispositiv
einer Verfügung.
Bezüglich der fehlenden Belege im
Zusammenhang mit Roferon A (Interferon) sei sodann zu beachten, dass gemäss
Art. 29 TAMV eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren bestehe, weshalb A
nicht vorgeworfen werden könne, die Belege des am 24. April 2006 gekauften
Roferons A nur drei Jahre aufbewahrt zu haben. Die übrigen im Inspektionsbericht
vom 12. August 2009 aufgeführten Punkte habe A hingegen teilwiese
anerkannt, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen könne, bzw. sie
erwiesen sich als richtig. Sodann sei im Fall F eine
"laienhafte" Behandlung des Hundes durch A nicht rechtsgenügend
belegt, weshalb ihm kein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
vorgeworfen werden könne. Was den Vorwurf angehe, A habe den Bissvorfall nicht
dem Veterinäramt gemeldet, sei zu beachten, dass er den Vorfall der Polizei
gemeldet habe. Formal lasse sich die Pflicht einer zusätzlichen Meldung an das
Veterinäramt auf Art. 78 Abs. 1 TSchV abstützen, erscheine aber als
formalistisch. Im Ergebnis sei eine Verletzung der Meldepflicht durch A zu
bejahen, sie wiege aber nicht schwer. Schliesslich sei A seinen
Weiterbildungspflichten auch in den Jahren 2007 und 2009, nicht aber im Jahr
2008 nachgekommen. Zusammenfassend sei die Berufsausübung von A in mehreren Punkten
zu beanstanden, weshalb sich der vom VETA ausgesprochene Verweis als rechtens
erweise.
III.
Am 17. Januar 2012 ging innert Frist
eine Beschwerde von A, vertreten durch B, gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 1. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Sodann beantragte er, C vom VETA "im Wirkungsbereich As
zurück zu ziehen", da er wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten
habe. Weiter sei die Strafbarkeit von C zu prüfen bzw. es sei die Beschwerde
auch als eine Strafanzeige gegen Letzteren anzunehmen. Die Gesundheitsdirektion
beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 unter Verweis auf den
Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Das VETA beantragte am
22. Februar 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
für A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2 Dem
Verwaltungsgericht kommt aber keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit
Hinweisen). Daher ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, C vom VETA sei
künftig in seinen Angelegenheiten zurückzuziehen, nicht einzutreten. Ebenso
wenig ist das Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens
zuständig, weshalb die Beschwerde auch nicht als "eine Strafanzeige gegen C"
entgegengenommen werden kann; hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit
Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012 hingewiesen.
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, der in der Sache befangene C habe –
obwohl nicht objektivierbar – während den Kontrollen durchwegs einen
mürrischen, aggressiven und zynischen Eindruck hinterlassen. Er habe nur an den
offensichtlich schon vor der Kontrolle geplanten Ermahnungen Interesse gezeigt.
Anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2009 habe C freien Zugang zu allen
Daten im Praxis-PC gehabt, was er auch rege genutzt habe. Er habe wider
besseres Wissen gehandelt und auf Staatskosten seine Privatfehde geführt, wie
sich unter anderem aufgrund der grundlosen Beleidigungen im Fall F sowie
begangener Verfahrensfehler und falscher Gesetzesanwendung zeige.
2.1.2
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass C am 15. Juli 2009 Daten aus dem
Praxis-PC des Beschwerdeführers abgerufen habe. Sämtliche verwendeten Dateien
seien vom Beschwerdeführer selber abgerufen und ausgedruckt worden. Sodann
distanziert sich der Beschwerdegegner von der systematischen Verunglimpfung von
C durch den Beschwerdeführer. Von einer Privatfehde könne keine Rede sein.
2.1.3
Vorab ist festzuhalten, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen sind.
Ein verspätetes Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die
Verwirkung mit sich bringen (BGr, 13. August 2007,
4A_112/2007 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 5). Obgleich dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2009
die Teilnahme Cs an der Nachkontrolle bekannt war, beruft er sich erst jetzt
und somit verspätet auf die Befangenheit des Letzteren.
Sodann kann weder aufgrund der Akten noch der pauschalen
Vorwürfe des Beschwerdeführers von einem persönlichen Interesse Cs in der Sache
im Sinn von § 5a Abs. 1 lit. a VRG ausgegangen werden, welches
allenfalls ein Eingreifen von Amts wegen zur Folge haben könnte (vgl. BGr,
11. November 2010,1C_198/2010, E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II
383 E. 4.1 und 136 II 415 E. 1.2). Nachdem der vor Vorinstanz
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in der Rekursreplik vom
12. August 2010 noch festgehalten hat:
"(…)
Leider haben die Personen, die die Inspektion vom 15. Juli 2009
durchgeführt haben, die entsprechenden Unterlagen überhaupt nicht oder dann nur
oberflächlich eingesehen. Denn: Der Rekurrent kann anhand seines EDV-Systems
nachverfolgen, dass anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 unzählige
Dateien geöffnet worden sind – eine Auswertung durch das Veterinäramt der in
diesem Dokumenten enthaltenen Informationen hat aber nicht stattgefunden,
ansonsten die ihm gemachten Vorhalte nicht erhoben worden wären. Die in den
geöffneten Dokumenten enthaltenen Informationen sind offenbar von der
verfügenden Behörde nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen worden
(…)",
erscheint das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach C
freien Zugang zu allen Daten im Praxis-PC gehabt habe, was er auch rege genutzt
habe, als widersprüchlich. Jedenfalls taugt es nicht, um die behauptete
Befangenheit zu belegen.
Aber auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Auffassung
des Beschwerdegegners im Fall F anders bzw. die erstinstanzliche Begründung
als ungenügend und den Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erstellt gewürdigt
hat, lässt nicht auf die Befangenheit Cs schliessen. Nur wiederholte, krasse
Irrtümer, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sind,
könnten auf eine Befangenheit eines Behördenmitglieds schliessen lassen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14), was vorliegend klar nicht der Fall
ist.
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer führt aus, die Inspektionsblätter vom 15. Juli
2009 seien, gerade auch bezüglich der eingesehenen Krankengeschichten, nicht
auf jeder Seite (gegen)visiert und daher nicht verwertbar.
2.2.2
Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 wurde von den Inspektoren
ein mehrseitiges "Protokoll für die Inspektion in
Detailhandelsbetrieben" ausgefüllt. Dieses wurde auf der letzten Seite vom
Beschwerdeführer unterschrieben. In der Folge wurden der Inspektionsbericht vom
12. August 2009 verfasst und die eingesehenen Krankengeschichten namentlich
erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör gewährt, unter anderem unter Beilage des Protokolls vom
15. Juli 2009 und des Berichts vom 12. August 2009. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, konnte der Beschwerdeführer doch
zu allen Beweisergebnissen Stellung nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 19). Aber auch in Bezug auf das Inspektionsprotokoll liegen keine
formalen Fehler vor, handelt es sich dabei doch nicht um ein Aussageprotokoll,
sondern um die schriftlich festgehaltenen Feststellungen der Inspektoren,
analog den schriftlichen behördlichen Feststellungen im Rahmen eines
Augenscheins (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 49). Demnach brauchte
auch nicht jede Seite des so genannten Protokolls vom Beschwerdeführer visiert
zu werden, und es taugt daher als Beweismittel.
3.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben dem
Beschwerdeführer diverse Verstösse gegen die Heilmittel- und Berufsausübungsgesetzgebung
vorgeworfen.
Im Vordergrund stehen Mängel bezüglich der ärztlichen
Dokumentationspflicht. Die auf der Heilmittelgesetzgebung basierende
Dokumentationspflicht des selbstständigen Tierarztes, insbesondere bei Führen
einer tierärztlichen Privatapotheke, dient gesundheitspolizeilichen Motiven und
soll die Kontrolle durch die zuständigen Ämter ermöglichen. Sie gründet auf
verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen, wie den
Art. 42 ff. HMG, den Art. 25 ff. TAMV, welche eine spezielle
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zum Inhalt haben, sowie den §§ 27
ff. der kantonalen Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2008 (HMV).
Präzisierungen, unter anderem gestützt auf Art. 82 HMG und Art. 30
TAMV, finden sich sodann in Merkblättern des Schweizerischen
Heilmittelinstituts Swissmedic, so im "TAMV-Merklatt 12" vom November
2004 und kantonal in der "Wegleitung für den Beschrieb eines
tierärztlichen Praxisbetriebes" vom Veterinäramt Zürich vom 30. Juni
2009 (abrufbar unter www.veta.zh.ch, im Folgenden: "Wegleitung
VETA"). Es versteht sich von selbst, dass die Aufzeichnungen des
Praxisinhabers auch für Dritte, namentlich die Kontrollorgane, jederzeit
nachvollziehbar sein müssen (Wegleitung VETA, Ziff. 4.5; TAMV-Merkblatt
12, Zielvorgabe sowie Ziff. 3 [nachvollziehbare Aufzeichnung]).
Die selbständige ärztliche Berufsausübung ist auf
Bundesebene im Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, kantonal im
Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) und der Verordnung über die
universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV). Die Berufspflichten
der selbständig tätigen Medizinalpersonen sind in Art. 40 MedBG abschliessend
aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei lit. a, wonach die
Medizinalpersonen verpflichtet sind, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben, um eine Generalklausel, woraus sich auch die Verpflichtung zur Führung
einer korrekten Patientendokumentation ableitet. Gestützt darauf enthält
§ 13 GesG Bestimmungen zur Führung der Patientendokumentationen (zum
Ganzen vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die universitären
Medizinalberufe vom 28. Mai 2008, S. 4, S. 16, www.gd.zh.ch,
unter "Weisungen/Begründungen").
Während bei der Verletzung der Berufsregeln Art. 43
MedBG (vgl. auch § 10 MedBV) die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen,
also administrativer Sanktionen, in Form einer Verwarnung (lit. a), eines
Verweises (lit. b), einer Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c),
eines befristeten oder eines definitiven Verbots der selbstständigen
Berufsausübung (lit. d/e) vorsieht, enthält das Heilmittelgesetz eigene
Strafbestimmungen, unter anderem bei vorsätzlichen Vergehen die Androhung von
Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 200'000.- (Art. 86 Abs. 1 HMG)
bzw. bei Fahrlässigkeit von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu
Fr. 100'000.- (Art. 86 Abs. 3 HMG) und bei vorsätzlichen Übertretungen
von Haft oder Busse bis Fr. 50'000.- (Art. 87 Abs. 1 HMG) bzw.
bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu Fr. 10'000.- (Art. 87 Abs. 3
HMG). Weitere Strafbestimmungen sind in § 39 HMV und § 61 GesG
aufgeführt.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz hat festgehalten, die Betriebsbesuche des Beschwerdeführers
in Nutztierbetrieben, in welchen Arzneimittel ohne Bestandesbesuch auf Vorrat
abgegeben werden, seien in der Verfügung des Beschwerdegegners vom
26. Januar 2010 nicht bemängelt worden, damals zu Recht aber das Fehlen
eines Systems zur Überwachung der Durchführung und Dokumentation gemäss Ziff. 2
Abs. 1 von Anhang 1 der TAMV. Der Mangel sei vom Beschwerdeführer
mittlerweile akzeptiert und behoben worden.
3.1.2
Der Beschwerdeführer beantragt, die diesbezügliche Entscheidung der
Vorinstanz sei als willkürlich zu werten. Auf Druck der Veterinärbeamten habe
er ein erweitertes Kontrollsystem mit einem zusammenfassenden Kontrollblatt
erstellt, was aber kein Schuldbekenntnis darstelle, sondern als
Kooperationsbereitschaft mit den Behörden zu werten sei.
3.1.3
Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung des Beschwerdegegners
betreffend "Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV" mit Schreiben vom
9. Februar 2010 ausdrücklich akzeptiert hat, ist nicht ersichtlich,
weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich des (damals)
fehlenden Systems zur Überwachung der Durchführung der Dokumentation gemäss
Anhang 1 TAMV "willkürlich" sein sollen. Da mit rechtskräftiger Verfügung
des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2008 derselbe Punkt (Mangel 9) unter
ähnlichen Konstellationen ebenfalls gerügt worden war, musste dem Beschwerdeführer
umso mehr bewusst sein, welche Anforderungen die Dokumentationsführung hätte
erfüllen müssen.
3.2
3.2.1
Bei den, wie schon mit Verfügung vom 25. Juli 2008, beanstandeten Patientendokumentationen
ging es konkret um die Krankengeschichten in den Fällen J und L. Der Beschwerdegegner
hielt in seiner Verfügung vom 26. Januar 2010 fest, es hätten im ersteren
Fall insbesondere Angaben "zu Anamnese, Operationsverlauf, Prognose, Information
der Besitzerin, Vereinbarung mit der Besitzerin sowie zu Kosten bei optimalem
Krankheitsverlauf und bei Auftreten von Komplikationen" gefehlt, im
letzteren "zudem zusätzlich Angaben zum diagnostischen Vorgehen, Diagnose
und Differentialdiagnosen sowie zur Art der durchgeführten Operation". Der
Beschwerdegegner qualifizierte dies als erheblichen und andauernden Verstoss
gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 40
lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.
Die Vorinstanz verwies auf die
Eingeständnisse des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 4. Januar 2010
und 9. Februar 2010, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen
könne.
3.2.2
Der Beschwerdeführer beantragt auch diesbezüglich, die vorinstanzliche
Entscheidung als willkürlich zu werten, könne doch von einer vorbehaltlosen
Akzeptanz bzw. einem Eingeständnis keine Rede sein. Vielmehr habe er die
Krankengeschichten gemäss den gesetzlichen Erfordernissen jederzeit nachvollziehbar
und klar geführt.
3.2.3
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber
dem Beschwerdegegner fettgeschrieben was folgt festgehalten: "Fazit:
Ihre diesbezügliche Feststellungen sind teilweise richtig."
Es kann daher keine Rede von
einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung in Sachen "Patientendokumentation"
seitens des Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion sein. Vielmehr
beruhte die Einschätzung des Beschwerdegegners auf entsprechenden Dokumentationen,
während sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Bestreitungen beschränkt.
Die mangelhafte Führung der
genannten Patientendokumentationen verstösst somit gegen die allgemeine Berufsregel
der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40
lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners bezüglich der Unterlassung
der Meldepflicht gemäss § 12 MedBV wegen der Verlegung der
Arzneimittelvormischungen von D nach E als rechtens erachtet.
3.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Gesetz lasse sich nicht
herleiten, innerhalb welcher Frist die Meldung eines Umzugs der Medikamentensäcke
hätte gemeldet werden müssen. Die mündliche Meldung des gezügelten AMV-Lagers
sei innert drei Tagen nach dem Umzug schriftlich am 17. Juli 2009 erfolgt.
Die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz sei daher unangemessen und
willkürlich.
3.3.3
Nach § 12 lit. a und lit. b MedBV hat die selbstständig
tätige Person der zuständigen Stelle schriftlich die Aufnahme, Verlegung und
Aufgabe der Tätigkeit bzw. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem
Standort zu melden. Die Meldung ist anerkanntermassen erst nach der effektiven
Verlegung und somit verspätet erfolgt. Dass die Anmeldung vor der Verlegung
bzw. spätestens mit Vornahme derselben hätte erfolgen müssen, ergibt sich ohne
weiteres aus Sinn und Zweck der Bestimmung.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdegegner monierte fehlende Vorlage für
die Einhaltungskontrolle mit Visumspalte der Temperaturkontrolle in den
Kühlschränken, welcher Mangel mittlerweile behoben worden sei, als korrekt
gewürdigt.
3.4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sehe die gesetzliche Grundlage für
die Führung der genannten Kontrolle nicht.
3.4.3
Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der
Verfügung vom 26. Januar 2010 zutreffend genannt, worauf zu verweisen ist
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). § 16
HMV verlangt ein Qualitätssicherungssystem für die Temperaturkontrolle. Es
versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang belegbare
Einhaltungskontrollen durchzuführen sind. Dementsprechend wird in
Ziff. 4.2 der Wegleitung des VETA (siehe Erwägung 3) eine
"Vorlage für Einhaltungskontrolle mit Visum-Spalte" verlangt.
3.5
3.5.1
Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners geteilt, wonach
die gemäss Art. 27 Abs. 4 TAMV erforderlichen Anwendungsanweisungen
für abgegebene Arzneimittel in den Patientendokumentationen fehlen würden.
Jedenfalls genüge der Standardsatz in den Rechnungen: "wenn nicht
anders verzeichnet, sind die Anwendungsanweisungen im Einklang des Art. 5
TAMV", den Anforderungen nicht.
3.5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Vorgehensweise nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, und reicht 16
Anwendungsanweisungen und Rezepte ins Recht, welche die Einhaltung der
Vorschriften belegen sollen. Aus Art. 27 Abs. 4 TAMV lasse sich nicht
herleiten, dass er zu einer anderen Handhabung verpflichtet gewesen wäre.
Der Beschwerdegegner weist in Bezug auf die neu
eingereichten Rezepte auf weitere gravierende Mängel hin.
3.5.3
Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob die neu eingereichten Rezepte Mängel
enthalten, bildet diese Frage doch nicht Beschwerdegegenstand. Hingegen ist
unbestritten und belegt, dass im Zusammenhang mit den Besuchen bzw.
Konsultationen der Tiere von M und der N AG die Anwendungsanweisungen für
die Arzneimittel nur mittels des Standardsatzes in den Rechnungen dokumentiert
sind, was die Vorinstanzen beanstandet haben. Art. 27 Abs. 4 TAMV
bestimmt aber, dass, wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgebe, die Lieferscheine
für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung
von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren müsse. Sie müssten auch
die Anwendungsanweisungen "entsprechend dokumentieren". Somit ergibt
sich schon aus dem unter das "4. Kapitel: Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht"
der TAMV fallenden Art. 27 Abs. 4 ohne Weiteres, dass ein allgemeiner
Verweis in den Rechnungen, wie dies der Beschwerdeführer vorgenommen hat, den Anforderungen
einer "Buchführung" bzw. einer "Dokumentation" keineswegs
zu genügen vermag. Nichts anderes lässt sich aus dem TAMV-Merkblatt 12
schliessen. Wenn der Beschwerdeführer den Satz aus Ziff. 3 Abs. 2
dieses Merkblatts aufführt, wonach die abgegebenen Anwendungsanweisungen
entweder in Kopie oder "durch Verweis auf Standard-Anwendungsanweisungen"
vorhanden sein müssen, so ist dies aus dem Zusammenhang gerissen. Der Verweis
auf Standard-Anwendungsanweisungen ist gemäss dem Merkblatt namentlich dort
möglich, wo diese "obligatorisch schriftlich sind". In solchen Fällen
kann der Verweis auf die abgegebene schriftliche Anwendungsanweisung gerechtfertigt
sein. Keinesfalls ist damit aber gemeint, der Aufzeichnungspflicht könne auch
in übrigen Fällen mittels einer Verweisung in den Rechnungen Genüge getan
werden. Es kann vorausgesetzt werden, dass dies dem Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Veterinärmediziner bekannt sein musste, weshalb keine Rede von
einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanzen sein kann. Im Übrigen ist auf
die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
3.6
3.6.1
Der Beschwerdegegner hat auch die "Fehlende Angabe der Rezeptnummer
und des Präparatenamens in der Patientendokumentation" als
Dokumentationsmangel im Sinn von Art. 27 TAMV beanstandet und dazu
ausgeführt, allein aufgrund diverser Angaben zu den Abgaben von
Arzneimittelvormischungen sei nicht klar, wofür der Beschwerdeführer ein Rezept
ausgestellt habe. Im Rekursentscheid wurde die Einschätzung der Erstinstanz geteilt.
3.6.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein rechtswidriges Verhalten
seinerseits vor, sei doch aus seinen übrigen Unterlagen immer eindeutig und klar
gewesen, wofür das jeweilige Rezept ausgestellt worden sei.
3.6.3
In den Rechnungen "M" sind erwiesenermassen Rezepte ohne Rezeptnummern
und ohne nähere Bezeichnungen aufgeführt, womit den Anforderungen an eine nachvollziehbare
Aufzeichnung bzw. der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV nicht
Genüge getan wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den Anwendungsanweisungen für abgegebenen Arzneimittel auf
seine in den Rechnungen gemachten Angaben verwiesen hat (E. 3.5.1/3.5.2),
den Rechnungen somit Dokumentationscharakter bezüglich seiner Tätigkeiten
beimisst, ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Rezeptnummern
fehlen. Daran ändert auch das Blatt "Rezept Nr. Chronologie" nichts,
haben doch die Aufzeichnungen klar und rasch ersichtlich zu sein
(TAMV-Merkblatt 12 Ziff. 3 Abs. 1). Es kann daher nicht angehen, die
Behörden auf diverse Ordner bzw. Ablagen zu verweisen.
3.7
3.7.1
Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis auf die Rechnung des Beschwerdeführers
gegenüber dem Tierhalter M vom 24. März 2009, wonach 100 kg
Ergänzungsfutter für Fr. 1'120.- verrechnet worden waren, ausgeführt, dies
lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich dabei um ein Fütterungsarzneimittel
handeln könne. Die Bezeichnung des Ergänzungsfutters wäre daher zwingend gewesen.
Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und hat eine Verletzung der
Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV angenommen, was zu kontrollieren
in den Kompetenzbereich des Beschwerdegegners falle.
3.7.2
Der Beschwerdeführer erachtet die genannte Beanstandung als konstruiert und
gesetzeswidrig. Der Beschwerdegegner sei für die Kontrolle des Nutztierfutters
nicht zuständig, sondern Agroscope, weshalb die entsprechende Kontrolle durch C
amtsmissbräuchlich gewesen sei. Auch sei eine Verwechslung zwischen Medikament
und Futter unmöglich, weil Rezeptkopien für Arzneimittelvormischungen immer an
die Rechnungen geheftet worden seien.
3.7.3
Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2010 hatte der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner noch festgehalten, beim
Ergänzungsfutter handle es sich um solches für Schweine, was der Beschwerdegegner
nicht habe wissen können. Er werde den Namen des Ergänzungsfutters auf den
Rechnungen aufführen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, handelte es
sich dabei um eine grundsätzliche Anerkennung des Mangels einer Verletzung der
Dokumentationspflicht nach Art. 27 TAMV. Präzisierend ist festzuhalten,
dass es hier um die Frage der Nachvollziehbarkeit der Dokumentation geht
und nicht etwa der Abgabe des Ergänzungsfutters (vgl. eingangs E. 3 sowie
E. 3.6.3). Es ist daher nicht willkürlich oder amtsmissbräuchlich, wenn
der Beschwerdeführer dazu angehalten wurde, den Namen der abgegebenen Ergänzungsfutter
aufzuführen, sollen doch die Kontrollorgane bzw. hier das zuständige Veterinäramt
die Aufzeichnungen jederzeit sofort und ohne Umwege nachvollziehen können. Dazu
gehört die klare Unterscheidung zwischen Fütterungsarzneimittel und Ergänzungsfutter,
was nur durch klare Bezeichnung möglich ist.
3.8
3.8.1
Einen weiteren Dokumentationsmangel erkannte der Beschwerdegegner in
Zusammenhang mit dem Umstand, dass in den Krankengeschichten der Katze von O
sowie der Hunde von P bzw. Q "Interferon" aufgeführt war. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers habe es sich um Roferon A gehandelt, das er von
Fall zu Fall in einer Apotheke geholt habe. Belege für diese Bezüge habe er
nicht vorweisen können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 habe der
Beschwerdeführer zwar ausgeführt, am 25. April 2006 von der Apotheke eine
grössere Menge Roferon A gekauft zu haben, wofür er keine Lieferscheine mehr
habe. Weiter habe er Interferon von der R AG (Virbagen Omega) am
28. März 2008 und Roferon A am 16. Juli 2009 von der Apotheke S gekauft
und belegt. Dies könne aber nicht als Beleg für die genannten Fälle gelten, da
das Produkt "Virbagen" heisse und er Roferon A erst einen Tag nach
der Nachkontrolle durch das Veterinäramt vom 15. Juli 2009 bezogen habe.
Allein schon die Aufzeichnung "Interferon" in den Patientendokumentationen
sei ein Mangel, verlange die Tierarzneimittelverordnung doch die Aufzeichnung
des Handelsnamens.
Die Vorinstanz bestätigte einen Mangel gemäss Art. 16
und 27 TAMV wegen der fehlenden Aufzeichnung des Handelsnamens in der
Patientendokumentation, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Februar 2010 auch teilweise anerkannt habe, hielt aber gleichzeitig
fest, es könne ihm nicht vorgehalten werden, die Belege des am 24. April
2006 gekauften Roferons A nicht vorgelegt zu haben, betrage die Aufbewahrungspflicht
gemäss Art. 29 TAMV doch nur drei Jahre. Insoweit wurde der Rekurs gutgeheissen.
3.8.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den genannten Tieren sei es nicht
um Nutztiere, sondern um Kleintiere gegangen, weshalb Art. 16 und 27 TAMV
nicht anwendbar seien und der Rekursentscheid willkürlich sei.
3.8.3
Vorliegend geht es nicht um mehr die Frage (fehlender) Belege betreffend
den Bezug von Roferon A im April 2006, sondern um die Dokumentation des
später bei den genannten Heimtieren verwendeten Mittels gemäss der Tierarzneimittelverordnung.
Dass es sich bei Interferonpräparaten um buchführungspflichtige Mittel nach
Art. 26 TAMV handelt, ist unbestritten. Zudem ergibt sich die
Dokumentationspflicht bei Abgabe solcher Mittel an Heimtiere in Gemischtpraxen
ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
nach Art. 25 ff., insbesondere Art. 27 Abs. 2 TAMV, muss doch
klar ersichtlich sein, was an Nutztiere und was an Heimtiere abgegeben wurde.
Zwar genügt gemäss Ziff. 3 des "TAMV-Merkblatts 12" grundsätzlich
eine summarische Dokumentation des Warenausgangs für Heimtiere und es
wird keine detaillierte Aufzeichnung, an welchen Hund und an welche Katze etwas
abgegeben wurde, verlangt, was aber keinesfalls von der Aufzeichnung bzw.
Dokumentierung des Präparatenamens entbindet (Ziff. 3 Abs. 1
lit. d und Abs. 3).
Der Beschwerdeführer hat selber
ausgeführt, der Ausgang des Mittels sei in der (jeweiligen) Krankengeschichte dokumentiert
worden, weshalb diesen Krankengeschichten diesbezüglich Beweischarakter zukommt.
In den drei in Erwägung 3.8.1 aufgeführten Krankengeschichten ist aber der
Präparatename nicht genannt, sodass nicht erkennbar ist, um welches Mittel es
ging, was aber, wie dargelegt, auch bei "summarischer Dokumentierung"
erforderlich gewesen wäre. Der nachgereichte "Ausgangsordner" bringt
ebenfalls keine Klarheit, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Januar 2010 bezüglich "Interferon" auf "Roferon A"
und die vorübergehende Verwendung von "Virbagen Omega" verwiesen hat.
Der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV war somit nicht
Genüge getan, was der Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom
9. Februar 2010 grundsätzlich anerkannt hat.
3.9
3.9.1
Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 war festgestellt worden,
dass zum Teil Arzneimittel gegen Barzahlung ohne Aufzeichnung des
Kundennamens abgegeben worden waren, was näherer Abklärung bedürfe. Im Inspektionsbericht
vom 12. August 2009 hielt der Beschwerdegegner sodann fest, die Abklärung
habe ergeben, dass bei einer Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung der
Kundenname und die Kundenadresse aufgezeichnet werden müssten. Es müsse belegt
werden können, dass die Abgabe an eigene Kunden erfolgt sei. Dies wurde in der
Verfügung vom 26. Januar 2010 entsprechend wiederholt. Die Vorinstanz bestätigte
die Auffassung des Beschwerdegegners mit der Begründung, die Selbstdispensation
nach § 23 HMV sei nur an stationär oder ambulant behandelte Patienten
erlaubt. Es genüge daher nicht, die Medikamentenabgabe nur in der
Krankengeschichte zu vermerken. Die lückenlose Kontrolle der Medikamentenabgabe
an stationär oder ambulant behandelte Patienten verlange die Führung einer
eigenständigen Dokumentation über die Selbstdispensation.
3.9.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kritik der Kontrolleure sei konstruiert
und entbehre jeglicher sachlichen Grundlage bzw. der Rekursentscheid sei
willkürlich. Bei den Selbstdispensationen seien Name und Adresse des
Tierbesitzers lückenlos aufgeführt worden. Er habe eine minuziöse Buchführung.
Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, um welche konkreten Fälle es gehe.
Ausserdem verlange das "TAMV-Merkblatt 12" nur eine summarische
Buchführung bezüglich des Warenausgangs.
3.9.3
Dass gewisse Warenausgänge teilweise nur summarisch aufgeführt waren, hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner
selber bestätigt. Der beanstandete Sachverhalt ist daher erstellt.
Im Weiteren stellt sich hier nicht die Frage der
(summarischen) Dokumentation gemäss dem "TAMV-Merkblatt 12", welches
primär der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Abgabe von
Medikamenten an Nutztiere dient, sondern der Einhaltung der explizit den
Kantonen vorbehaltenen Bestimmungen über die Selbstdispensation (Art. 30
Abs. 2 HMG; vgl. dazu "Begründung zur HMV", S. 11 f., Ausführungen
zu den §§ 21–22 und 25–28 [www.gd.zh.ch, unter Weisungen/Begründungen]).
§ 23 Abs. 2 lit. b HMV sieht ausdrücklich vor, dass die Privatapotheken
der Tierärztinnen und Tierärzte dazu dienen, die bei ihnen in Behandlung
stehenden Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Entsprechend bedarf es für
den Nachweis der korrekten Warenausgänge der Aufzeichnung des Kunden auch in
der Dokumentation der Privatapotheke. Der blosse Verweis auf die Krankengeschichte
vermag diesen Anforderungen selbstverständlich nicht zu genügen, kann es doch
nicht angehen, anlässlich von Kontrollen die erforderlichen Daten aus den
Krankengeschichten zusammenzusuchen.
3.10
3.10.1
Die Vorinstanz hat den Rekurs im Fall F gutgeheissen, soweit dem
Beschwerdeführer eine "laienhafte Behandlung" des gebissenen Hundes
vorgeworfen worden war.
In derselben Sache war dem Beschwerdeführer seitens des
Beschwerdegegners auch ein Verstoss gegen die Meldepflicht von
Bissvorfällen gemäss Art. 78 TSchV vorgeworfen worden, wonach Tierärzte in
jedem Fall zur Meldung von Hundebissen an das Veterinäramt verpflichtet seien.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe schriftlich Meldung bei
der Polizei gemacht, welche das Veterinäramt ihrerseits informiert habe. Gemäss
Art. 78 Abs. 1 TSchV hätte der Beschwerdeführer formal trotzdem das
Veterinäramt informieren müssen. Materiell gehe es bei dieser Bestimmung aber
darum, dass die Information der zuständigen Behörde sichergestellt werde. Wenn
die zuständige Behörde bereits Kenntnis von einem Bissvorfall erhalten habe,
erscheine eine zusätzliche Meldung durch weitere meldepflichtige Personen als
formalistisch. Im Ergebnis bestätigte die Rekursinstanz sodann die erstinstanzliche
Feststellung, hielt aber fest, die Meldepflichtverletzung wiege nicht schwer.
3.10.2
Der Beschwerdeführer führt aus, dass man sich "freue", dass die
Gesundheitsdirektion "die absurde Anschuldigung des Kontrollbeamten
erkannt hat".
3.10.3
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid
der Vorinstanz bezüglich der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls in dieser
relativierten und ohne weitere Folgen auslösenden Form akzeptiert. Jedenfalls
bringt er keinerlei Begründung vor, welche auf etwas anderes schliessen liesse.
Immerhin hat der
Beschwerdeführer aber den Hauptantrag gestellt, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 1. Dezember 2011 vollumfänglich aufzuheben, sodass nicht
auszuschliessen ist, dass darin auch der Entscheid bzw. die Feststellung im
Zusammenhang mit der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls eingeschlossen ist.
Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 78 Abs. 1 TSchV, wonach
unter anderem Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet sind, der zuständigen
kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere
erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat,
welche Voraussetzungen vorliegend klar gegeben waren, ist die vorinstanzliche
rechtliche Würdigung jedoch korrekt.
3.11
3.11.1
Der Beschwerdegegner attestierte dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom
26. Januar 2010 im "Bereich Schweinemedizin" genügend Bildungspunkte,
nicht aber im Kleintiersektor. In den Jahren 2007 und 2008 habe er lediglich
drei bzw. im Jahr 2008 lediglich zwei Bildungspunkte erworben. Gemäss dem
Reglement über die Fortbildung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und
Tierärzte GST im Rahmen der Bildungsordnung (R-FBBO) (nachfolgend:
"Fortbildungsreglement"), welches Grundlage für die ausreichende
Fortbildung nach Art. 40 lit. b MedBG sei, müssten pro Jahr
mindestens fünf Bildungspunkte erworben werden. Aufgrund nachgereichter Unterlagen
attestierte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Februar 2010, dass
der Beschwerdeführer auch 2009 genügend Bildungspunkte erreicht habe.
Die Vorinstanz bestätigte die fehlenden Bildungspunkte für
das noch streitige Jahr 2008 und hielt fest, es könne auch nicht angehen, zu
viele Punkte anderer Jahre an das Jahr 2008 anzurechnen.
3.11.2
Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als konstruiert und rechtswidrig.
Im Fortbildungsreglement werde mit keinem Wort nach Tiergattungen getrennt.
Ausserdem habe er für das kritisierte Bildungsjahr 2008 zusätzlich zu den
anerkannten zwei Bildungspunkte weitere elf Bildungspunkte durch Publikationen
erreicht.
Der Beschwerdegegner beharrt
darauf, dass es bei den genannten Publikationen um den Erwerb von Bildungspunkten
auf dem Schweinesektor, nicht aber dem Kleintiersektor gegangen sei.
3.11.3
Art. 40 lit. b MedBG bestimmt, dass Personen, die einen
universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, ihre beruflichen Kenntnisse
durch lebenslange Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern. Die Anforderungen
an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind
nicht ausdrücklich im MedBG geregelt. Das Gesetz legt lediglich den Grundsatz
fest. Es gilt klar zu unterscheiden zwischen der Fortbildungspflicht
nach MedBG und derjenigen nach den Fortbildungsordnungen von
Berufsorganisationen. Insbesondere muss eine Verletzung der Fortbildungsordnung
einer Berufsorganisation noch keine Verletzung der
Fortbildungspflicht gemäss lit. b darstellen (so wörtlich Boris Etter,
Medizinalberufegesetz MedBG, Bern 2006, N. 11 zu Art. 40, vgl. auch
Mario Marti/Philipp Straub, Arzt und Berufsrecht, in: Moritz W. Kuhn/Tomas
Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 233,
insbesondere S. 237, 246 ff.).
Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht festgehalten,
dass sich das Fortbildungsreglement der Gesellschaft Schweizer Tierärzte im
Rahmen der (entsprechenden) Bildungsordnung auf Art. 40 MedBG abstütze und
daher auch für Nichtmitglieder beachtlich sei. Dieser Auffassung kann jedoch
aufgrund der gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden. Dem Umstand, dass
Art. 40 lit. b MedBG die Einzelheiten der verlangten Fortbildung
nicht näher regelt und sich auch auf Verordnungsebene nichts Näheres findet,
lässt sich nicht durch Verweis auf die Regelungen der Gesellschaft Schweizer
Tierärzte begegnen. Dies widerspräche klar dem rechtsstaatlichen Erfordernis
des (vom Gemeinwesen bzw. einer Behörde erlassenen) Rechtssatzes, worauf sich
die Staatstätigkeit abzustützen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 368 ff.,
insbesondere 381 ff.).
Demnach kann das Fortbildungsreglement der Gesellschaft
Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen hier höchstens als Auslegungshilfe
herangezogen werden, was in der Lehre aber umstritten ist (vgl. Etter,
N. 2 zu Art. 40). Dabei versteht sich von selbst, dass Details in
Bezug auf die Anrechnung einzelner Bildungspunkte und insbesondere hinsichtlich
der Unterscheidung zwischen der Fortbildung im Kleintier- und Schweinesektor
keine allgemeingültige Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können. Es kann dem
Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenügend vorgehalten werden, im Jahr 2008
seiner Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedGB nicht
nachgekommen zu sein, zumal er im besagten Jahr effektiv Bildungspunkte erlangt
hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
4.
4.1 Nach
Massgabe der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition
(§ 50 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG) sind nachfolgend
die dem Beschwerdeführer erteilte Verpflichtung zur Behebung der noch nicht
behobenen Mängel sowie der Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b
MedBG zu prüfen.
Wie eingangs unter Erwägung 3 festgehalten, gilt es
dabei zwischen den Verstössen gegen die Berufsausübungs- und die Heilmittelgesetzgebung
zu unterscheiden.
4.2 Vorliegend
stellen "nur" noch die Beanstandungen im Zusammenhang mit den Patientendokumentationen
J und L Verletzungen der Berufsausübungspflichten nach Art. 40 lit. a
MedBG dar (E. 3.2), welche Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG
zur Folge haben können. Die genannten Disziplinarmassnahmen können nämlich nur
bei Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen des MedBG bzw. von
Ausführungsbestimmungen des MedBG ergriffen werden (Etter, N. 10 f. zu
Art. 43). Den Vorwurf der "laienhaften Behandlung" im Fall
"F" hat schon die Vorinstanz fallengelassen. Ausser Betracht fällt
sodann der Vorwurf der Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40
lit. b MedBG (E. 3.11).
Der Beschwerdegegner hat in den beanstandeten
Patientendokumentationen jedoch zu Recht erneute "massive Verstösse"
im Bereich der Buchführungs- und Dokumentationspflichten nach Art. 40
lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG erblickt. Insbesondere
angesichts des Umstands, dass die Frage der korrekten Patientendokumentation
bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom
25. Juli 2008 gewesen war, ist die Erteilung eines entsprechenden
Verweises nach Art. 43 Abs. 1 lit. b, der zweitmildesten
Massnahme, nicht zu beanstanden.
4.3 Bezüglich
der anderweitigen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer lediglich zu deren
Behebung aufgefordert. Zudem wurde er auf Art. 87 Abs. 1 lit. g
HMG hingewiesen, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft
werde, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für
strafbar erklärt werde, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses
Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstosse, bzw. auf Art. 292
Strafgesetzbuch, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft werde, wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leiste.
Dass der Beschwerdeführer zur Behebung der noch nicht
bereinigten übrigen Mängel unter entsprechender Strafandrohung bei
Nichtbefolgung aufgefordert wurde, ist selbstverständlich und nicht zu
beanstanden. Insbesondere hat der Beschwerdegegner von einer sofortigen
Bestrafung abgesehen und stattdessen auf die Möglichkeit einer solchen bei
Nichtbefolgung der Verfügung hingewiesen.
5.
5.1 Es ergibt
sich somit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer
keine Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG vorzuwerfen
ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, wie dargelegt, abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und dem Beschwerdegegner
zu einem Zehntel aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich um ein aufwendiges Verfahren
gehandelt hat (§ 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr]).
5.3 Die
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Fortbildungspflicht
nach Art. 40 lit. b MedBG führt zu einer entsprechenden Korrektur der
Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekurs
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 dem Beschwerdeführer im (weiter)
reduzierten Umfang von Fr. 900.- aufzuerlegen. Die reduzierte Pauschalgebühr
für das Rekursverfahren ist auf Fr. 720.- (Reduktion ebenfalls um einen
Zehntel) herabzusetzen und in diesem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids vom
1. Dezember 2011 sind dahingehend zu korrigieren. Mangels überwiegenden
Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als keine Verletzung der Berufspflicht
nach Art. 40 lit. b MedBG durch den Beschwerdeführer vorliegt. Die
Gutheissung des Rekurses gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011 wird dahingehend ausgedehnt und
entsprechend korrigiert. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dispositiv-Ziffer III
und IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011
werden korrigiert und die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 im
reduzierten Umfang von Fr. 900.- bzw. die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend
aus einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 720.-, dem Beschwerdeführer
auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 5'080.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer
und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14 einzureichen.
7. Mitteilung an…