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Entscheid

VB.2012.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00036

12. Juli 2012Deutsch33 min

(URT.2012.14469)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A führt in H eine Kleintierklinik. Nach Durchführung

einer Inspektion durch das kantonale Veterinäramt (VETA) am 29. Mai 2008,

welches unter anderem durch C vertreten war, wurde A mit rechtskräftiger

Verfügung vom 25. Juli 2008 zur Behebung diverser Mängel und Einhaltung

von Vorschriften aufgefordert.

B.

Anlässlich einer Nachkontrolle vom 15. Juli 2009

wurden erneut Mängel festgestellt. In der Mängelliste gemäss Ziffer 3.1

des von C unterzeichneten Inspektionsberichts des VETA vom 12. August 2009

wurden folgende 11 Punkte aufgeführt:

1

Fehlende Meldung zum Wechsel des AMV-Lagers (AMV =

Arzneimittelvormischung) von D nach E

2

Fehlende Vorlage für die Einhaltungskontrolle mit

Visumspalte bei der Temperaturkontrolle in den Kühlschränken (geringfügiger

Mangel)

3

Leicht zu tiefe Temperatur im Kühlschrank "Mitte"

(wesentlicher Mangel)

4

Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung ohne

Aufzeichnung von Name und Adresse des Tierbesitzers (geringfügiger Mangel)

5

Fehlendes System zur Überwachung der Erledigung der

Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV (= Tierarzneimittelverordnung vom 18. August

2005) (geringfügiger Mangel)

6

Ungenügende Dokumentation in den Krankengeschichten

(wesentlicher Mangel)

7

Fehlende Angaben auf den Röntgenbildern über deren

Herkunft

8

Fehlende Dokumentation der Anwendungsanweisungen in

den Krankengeschichten (wesentlicher Mangel)

9

Fehlende Angabe der Rezeptnummer und des

Präparatennamens in der KG bei der Verschreibung für orale Gruppentherapie

(wesentlicher Mangel)

10

Abgabe eines Ergänzungsfutters ohne genaue

Bezeichnung (wesentlicher Mangel)

11

Fehlende Belege über den Eingang von Roferon A

(Interferon) (geringfügiger Mangel)

Am 17. August 2009 beschwerte sich

ausserdem F beim VETA, welche eine Bisswunde ihres Hundes G im Juni 2009 durch A

hatte behandeln lassen. Der Hund war am 27. Juni 2009 verstorben.

Das Veterinäramt hielt mit Schreiben vom

16. Dezember 2009 A die diversen Beanstandungen vor und gewährte ihm das

rechtliche Gehör. Im Zusammenhang mit dem "Fall F" wurden

ausserdem eine "laienhafte Behandlung" des verletzten Hundes und der

Verdacht der ungenügenden Fortbildung gemäss Art. 40 lit. b des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

(MedBG) sowie ein Verstoss gegen die Meldepflicht von Bissvorfällen als

Tierarzt im Sinn von Art. 78 der Tierschutzverordnung vom 23. April

2008 (TSchV) geltend gemacht. A nahm am 4. Januar 2010 dazu Stellung.

C.

Am 26. Januar 2010 erging eine Verfügung des

VETA, wonach A Frist bis zum 20. Februar 2010 angesetzt wurde, um die

unter Ziffer 3.1 im Inspektionsbericht vom 12. August 2009 erwähnten

Mängel 1 bis 6 und 8 bis 11 (der Mangel 7 "Fehlende Angaben auf den

Röntgenbildern über deren Herkunft" wurde nicht weiter erwähnt) zu beheben.

Zudem wurde er angewiesen, seinen Pflichten als Inhaber eines Detailhandelsbetriebes

per sofort nachzukommen. A wurde aufgefordert, seinen Berufspflichten,

insbesondere jenen gemäss Art. 40 lit. a und b MedBG, nachzukommen

und sich auf Verlangen des Veterinäramts über seine erworbene Weiter- und

Fortbildung auszuweisen (Dispositiv-Ziffer II). Es wurde ein Disziplinarverfahren

eröffnet und A ein Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG

erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach Eintritt der Rechtskraft ins Medizinalberuferegister

eingetragen (Dispositiv-Ziffer III). Weiter erfolgte ein Hinweis auf die

Bussandrohung gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g Heilmittelgesetz

(Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte,

HMG) bzw. Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Strafgesetzbuch)

(Dispositiv-Ziffer IV), unter Auflage der Verfügungskosten einschliesslich

Inspektionsgebühr an A (Dispositiv-Ziffer V).

D.

Ein innert laufender Rechtsmittelfrist, nämlich am

9. Februar 2010 sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch von A lehnte

das VETA mit Schreiben vom 18. Februar 2010 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des VETA vom

26.

Januar 2010 erhob A, vertreten durch B (und später vertreten durch Fürsprecher

I), am 25. Februar 2010 Rekurs an die Gesundheitsdirektion mit dem Antrag

um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom

1.

Dezember 2011 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs, soweit

darauf eingetreten wurde, teilweise gut und verpflichtete A im Sinn der

Erwägungen, die noch nicht behobenen Mängel gemäss Ziff. 3.1 des

Inspektionsberichts vom 12. August 2009 innert 30 Tagen nach Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids zu beheben (Dispositiv-Ziffer I). A wurde wegen

Verletzung der Berufsausübungspflichten ein Verweis nach Art. 43

Abs. 1 lit. b MedBG erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach

Eintritt der Rechtskraft in das Medizinalberuferegister eingetragen

(Dispositiv-Ziffer II). Die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010

wurden im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.- A auferlegt (Dispositiv-Ziffer III),

die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr

von Fr. 800.-, wurden ebenfalls A auferlegt (Dispositiv-Ziffer IV).

Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer V).

Die Gesundheitsdirektion hielt in der

Begründung fest, in der angefochtenen Verfügung des VETA vom 26. Januar

2010.

sei die Durchführung von Betriebsbesuchen durch A nicht bemängelt worden,

weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II in der angefochtenen Verfügung wiederhole bestehende

gesetzliche Pflichten. Diese allgemeine Aufforderung zur Beachtung der

Berufspflichten sei nicht vollstreckbar und gehöre nicht in das Dispositiv

einer Verfügung.

Bezüglich der fehlenden Belege im

Zusammenhang mit Roferon A (Interferon) sei sodann zu beachten, dass gemäss

Art. 29 TAMV eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren bestehe, weshalb A

nicht vorgeworfen werden könne, die Belege des am 24. April 2006 gekauften

Roferons A nur drei Jahre aufbewahrt zu haben. Die übrigen im Inspektionsbericht

vom 12. August 2009 aufgeführten Punkte habe A hingegen teilwiese

anerkannt, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen könne, bzw. sie

erwiesen sich als richtig. Sodann sei im Fall F eine

"laienhafte" Behandlung des Hundes durch A nicht rechtsgenügend

belegt, weshalb ihm kein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung

vorgeworfen werden könne. Was den Vorwurf angehe, A habe den Bissvorfall nicht

dem Veterinäramt gemeldet, sei zu beachten, dass er den Vorfall der Polizei

gemeldet habe. Formal lasse sich die Pflicht einer zusätzlichen Meldung an das

Veterinäramt auf Art. 78 Abs. 1 TSchV abstützen, erscheine aber als

formalistisch. Im Ergebnis sei eine Verletzung der Meldepflicht durch A zu

bejahen, sie wiege aber nicht schwer. Schliesslich sei A seinen

Weiterbildungspflichten auch in den Jahren 2007 und 2009, nicht aber im Jahr

2008 nachgekommen. Zusammenfassend sei die Berufsausübung von A in mehreren Punkten

zu beanstanden, weshalb sich der vom VETA ausgesprochene Verweis als rechtens

erweise.

III.

Am 17. Januar 2012 ging innert Frist

eine Beschwerde von A, vertreten durch B, gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 1. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die

vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Sodann beantragte er, C vom VETA "im Wirkungsbereich As

zurück zu ziehen", da er wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten

habe. Weiter sei die Strafbarkeit von C zu prüfen bzw. es sei die Beschwerde

auch als eine Strafanzeige gegen Letzteren anzunehmen. Die Gesundheitsdirektion

beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 unter Verweis auf den

Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Das VETA beantragte am

22. Februar 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge

für A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2 Dem

Verwaltungsgericht kommt aber keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit

Hinweisen). Daher ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, C vom VETA sei

künftig in seinen Angelegenheiten zurückzuziehen, nicht einzutreten. Ebenso

wenig ist das Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens

zuständig, weshalb die Beschwerde auch nicht als "eine Strafanzeige gegen C"

entgegengenommen werden kann; hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit

Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012 hingewiesen.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der in der Sache befangene C habe –

obwohl nicht objektivierbar – während den Kontrollen durchwegs einen

mürrischen, aggressiven und zynischen Eindruck hinterlassen. Er habe nur an den

offensichtlich schon vor der Kontrolle geplanten Ermahnungen Interesse gezeigt.

Anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2009 habe C freien Zugang zu allen

Daten im Praxis-PC gehabt, was er auch rege genutzt habe. Er habe wider

besseres Wissen gehandelt und auf Staatskosten seine Privatfehde geführt, wie

sich unter anderem aufgrund der grundlosen Beleidigungen im Fall F sowie

begangener Verfahrensfehler und falscher Gesetzesanwendung zeige.

2.1.2

Der Beschwerdegegner bestreitet, dass C am 15. Juli 2009 Daten aus dem

Praxis-PC des Beschwerdeführers abgerufen habe. Sämtliche verwendeten Dateien

seien vom Beschwerdeführer selber abgerufen und ausgedruckt worden. Sodann

distanziert sich der Beschwerdegegner von der systematischen Verunglimpfung von

C durch den Beschwerdeführer. Von einer Privatfehde könne keine Rede sein.

2.1.3

Vorab ist festzuhalten, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen sind.

Ein verspätetes Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die

Verwirkung mit sich bringen (BGr, 13. August 2007,

4A_112/2007 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a

N. 5). Obgleich dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2009

die Teilnahme Cs an der Nachkontrolle bekannt war, beruft er sich erst jetzt

und somit verspätet auf die Befangenheit des Letzteren.

Sodann kann weder aufgrund der Akten noch der pauschalen

Vorwürfe des Beschwerdeführers von einem persönlichen Interesse Cs in der Sache

im Sinn von § 5a Abs. 1 lit. a VRG ausgegangen werden, welches

allenfalls ein Eingreifen von Amts wegen zur Folge haben könnte (vgl. BGr,

11. November 2010,1C_198/2010, E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II

383 E. 4.1 und 136 II 415 E. 1.2). Nachdem der vor Vorinstanz

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in der Rekursreplik vom

12. August 2010 noch festgehalten hat:

"(…)

Leider haben die Personen, die die Inspektion vom 15. Juli 2009

durchgeführt haben, die entsprechenden Unterlagen überhaupt nicht oder dann nur

oberflächlich eingesehen. Denn: Der Rekurrent kann anhand seines EDV-Systems

nachverfolgen, dass anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 unzählige

Dateien geöffnet worden sind – eine Auswertung durch das Veterinäramt der in

diesem Dokumenten enthaltenen Informationen hat aber nicht stattgefunden,

ansonsten die ihm gemachten Vorhalte nicht erhoben worden wären. Die in den

geöffneten Dokumenten enthaltenen Informationen sind offenbar von der

verfügenden Behörde nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen worden

(…)",

erscheint das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach C

freien Zugang zu allen Daten im Praxis-PC gehabt habe, was er auch rege genutzt

habe, als widersprüchlich. Jedenfalls taugt es nicht, um die behauptete

Befangenheit zu belegen.

Aber auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Auffassung

des Beschwerdegegners im Fall F anders bzw. die erstinstanzliche Begründung

als ungenügend und den Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erstellt gewürdigt

hat, lässt nicht auf die Befangenheit Cs schliessen. Nur wiederholte, krasse

Irrtümer, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sind,

könnten auf eine Befangenheit eines Behördenmitglieds schliessen lassen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14), was vorliegend klar nicht der Fall

ist.

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer führt aus, die Inspektionsblätter vom 15. Juli

2009 seien, gerade auch bezüglich der eingesehenen Krankengeschichten, nicht

auf jeder Seite (gegen)visiert und daher nicht verwertbar.

2.2.2

Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 wurde von den Inspektoren

ein mehrseitiges "Protokoll für die Inspektion in

Detailhandelsbetrieben" ausgefüllt. Dieses wurde auf der letzten Seite vom

Beschwerdeführer unterschrieben. In der Folge wurden der Inspektionsbericht vom

12. August 2009 verfasst und die eingesehenen Krankengeschichten namentlich

erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer

das rechtliche Gehör gewährt, unter anderem unter Beilage des Protokolls vom

15. Juli 2009 und des Berichts vom 12. August 2009. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, konnte der Beschwerdeführer doch

zu allen Beweisergebnissen Stellung nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 19). Aber auch in Bezug auf das Inspektionsprotokoll liegen keine

formalen Fehler vor, handelt es sich dabei doch nicht um ein Aussageprotokoll,

sondern um die schriftlich festgehaltenen Feststellungen der Inspektoren,

analog den schriftlichen behördlichen Feststellungen im Rahmen eines

Augenscheins (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 49). Demnach brauchte

auch nicht jede Seite des so genannten Protokolls vom Beschwerdeführer visiert

zu werden, und es taugt daher als Beweismittel.

3.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben dem

Beschwerdeführer diverse Verstösse gegen die Heilmittel- und Berufsausübungsgesetzgebung

vorgeworfen.

Im Vordergrund stehen Mängel bezüglich der ärztlichen

Dokumentationspflicht. Die auf der Heilmittelgesetzgebung basierende

Dokumentationspflicht des selbstständigen Tierarztes, insbesondere bei Führen

einer tierärztlichen Privatapotheke, dient gesundheitspolizeilichen Motiven und

soll die Kontrolle durch die zuständigen Ämter ermöglichen. Sie gründet auf

verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen, wie den

Art. 42 ff. HMG, den Art. 25 ff. TAMV, welche eine spezielle

Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zum Inhalt haben, sowie den §§ 27

ff. der kantonalen Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2008 (HMV).

Präzisierungen, unter anderem gestützt auf Art. 82 HMG und Art. 30

TAMV, finden sich sodann in Merkblättern des Schweizerischen

Heilmittelinstituts Swissmedic, so im "TAMV-Merklatt 12" vom November

2004 und kantonal in der "Wegleitung für den Beschrieb eines

tierärztlichen Praxisbetriebes" vom Veterinäramt Zürich vom 30. Juni

2009 (abrufbar unter www.veta.zh.ch, im Folgenden: "Wegleitung

VETA"). Es versteht sich von selbst, dass die Aufzeichnungen des

Praxisinhabers auch für Dritte, namentlich die Kontrollorgane, jederzeit

nachvollziehbar sein müssen (Wegleitung VETA, Ziff. 4.5; TAMV-Merkblatt

12, Zielvorgabe sowie Ziff. 3 [nachvollziehbare Aufzeichnung]).

Die selbständige ärztliche Berufsausübung ist auf

Bundesebene im Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, kantonal im

Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) und der Verordnung über die

universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV). Die Berufspflichten

der selbständig tätigen Medizinalpersonen sind in Art. 40 MedBG abschliessend

aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei lit. a, wonach die

Medizinalpersonen verpflichtet sind, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

auszuüben, um eine Generalklausel, woraus sich auch die Verpflichtung zur Führung

einer korrekten Patientendokumentation ableitet. Gestützt darauf enthält

§ 13 GesG Bestimmungen zur Führung der Patientendokumentationen (zum

Ganzen vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die universitären

Medizinalberufe vom 28. Mai 2008, S. 4, S. 16, www.gd.zh.ch,

unter "Weisungen/Begründungen").

Während bei der Verletzung der Berufsregeln Art. 43

MedBG (vgl. auch § 10 MedBV) die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen,

also administrativer Sanktionen, in Form einer Verwarnung (lit. a), eines

Verweises (lit. b), einer Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c),

eines befristeten oder eines definitiven Verbots der selbstständigen

Berufsausübung (lit. d/e) vorsieht, enthält das Heilmittelgesetz eigene

Strafbestimmungen, unter anderem bei vorsätzlichen Vergehen die Androhung von

Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 200'000.- (Art. 86 Abs. 1 HMG)

bzw. bei Fahrlässigkeit von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu

Fr. 100'000.- (Art. 86 Abs. 3 HMG) und bei vorsätzlichen Übertretungen

von Haft oder Busse bis Fr. 50'000.- (Art. 87 Abs. 1 HMG) bzw.

bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu Fr. 10'000.- (Art. 87 Abs. 3

HMG). Weitere Strafbestimmungen sind in § 39 HMV und § 61 GesG

aufgeführt.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz hat festgehalten, die Betriebsbesuche des Beschwerdeführers

in Nutztierbetrieben, in welchen Arzneimittel ohne Bestandesbesuch auf Vorrat

abgegeben werden, seien in der Verfügung des Beschwerdegegners vom

26. Januar 2010 nicht bemängelt worden, damals zu Recht aber das Fehlen

eines Systems zur Überwachung der Durchführung und Dokumentation gemäss Ziff. 2

Abs. 1 von Anhang 1 der TAMV. Der Mangel sei vom Beschwerdeführer

mittlerweile akzeptiert und behoben worden.

3.1.2

Der Beschwerdeführer beantragt, die diesbezügliche Entscheidung der

Vorinstanz sei als willkürlich zu werten. Auf Druck der Veterinärbeamten habe

er ein erweitertes Kontrollsystem mit einem zusammenfassenden Kontrollblatt

erstellt, was aber kein Schuldbekenntnis darstelle, sondern als

Kooperationsbereitschaft mit den Behörden zu werten sei.

3.1.3

Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung des Beschwerdegegners

betreffend "Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV" mit Schreiben vom

9. Februar 2010 ausdrücklich akzeptiert hat, ist nicht ersichtlich,

weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich des (damals)

fehlenden Systems zur Überwachung der Durchführung der Dokumentation gemäss

Anhang 1 TAMV "willkürlich" sein sollen. Da mit rechtskräftiger Verfügung

des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2008 derselbe Punkt (Mangel 9) unter

ähnlichen Konstellationen ebenfalls gerügt worden war, musste dem Beschwerdeführer

umso mehr bewusst sein, welche Anforderungen die Dokumentationsführung hätte

erfüllen müssen.

3.2

3.2.1

Bei den, wie schon mit Verfügung vom 25. Juli 2008, beanstandeten Patientendokumentationen

ging es konkret um die Krankengeschichten in den Fällen J und L. Der Beschwerdegegner

hielt in seiner Verfügung vom 26. Januar 2010 fest, es hätten im ersteren

Fall insbesondere Angaben "zu Anamnese, Operationsverlauf, Prognose, Information

der Besitzerin, Vereinbarung mit der Besitzerin sowie zu Kosten bei optimalem

Krankheitsverlauf und bei Auftreten von Komplikationen" gefehlt, im

letzteren "zudem zusätzlich Angaben zum diagnostischen Vorgehen, Diagnose

und Differentialdiagnosen sowie zur Art der durchgeführten Operation". Der

Beschwerdegegner qualifizierte dies als erheblichen und andauernden Verstoss

gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 40

lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.

Die Vorinstanz verwies auf die

Eingeständnisse des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 4. Januar 2010

und 9. Februar 2010, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen

könne.

3.2.2

Der Beschwerdeführer beantragt auch diesbezüglich, die vorinstanzliche

Entscheidung als willkürlich zu werten, könne doch von einer vorbehaltlosen

Akzeptanz bzw. einem Eingeständnis keine Rede sein. Vielmehr habe er die

Krankengeschichten gemäss den gesetzlichen Erfordernissen jederzeit nachvollziehbar

und klar geführt.

3.2.3

Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber

dem Beschwerdegegner fettgeschrieben was folgt festgehalten: "Fazit:

Ihre diesbezügliche Feststellungen sind teilweise richtig."

Es kann daher keine Rede von

einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung in Sachen "Patientendokumentation"

seitens des Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion sein. Vielmehr

beruhte die Einschätzung des Beschwerdegegners auf entsprechenden Dokumentationen,

während sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Bestreitungen beschränkt.

Die mangelhafte Führung der

genannten Patientendokumentationen verstösst somit gegen die allgemeine Berufsregel

der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40

lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners bezüglich der Unterlassung

der Meldepflicht gemäss § 12 MedBV wegen der Verlegung der

Arzneimittelvormischungen von D nach E als rechtens erachtet.

3.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Gesetz lasse sich nicht

herleiten, innerhalb welcher Frist die Meldung eines Umzugs der Medikamentensäcke

hätte gemeldet werden müssen. Die mündliche Meldung des gezügelten AMV-Lagers

sei innert drei Tagen nach dem Umzug schriftlich am 17. Juli 2009 erfolgt.

Die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz sei daher unangemessen und

willkürlich.

3.3.3

Nach § 12 lit. a und lit. b MedBV hat die selbstständig

tätige Person der zuständigen Stelle schriftlich die Aufnahme, Verlegung und

Aufgabe der Tätigkeit bzw. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem

Standort zu melden. Die Meldung ist anerkanntermassen erst nach der effektiven

Verlegung und somit verspätet erfolgt. Dass die Anmeldung vor der Verlegung

bzw. spätestens mit Vornahme derselben hätte erfolgen müssen, ergibt sich ohne

weiteres aus Sinn und Zweck der Bestimmung.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdegegner monierte fehlende Vorlage für

die Einhaltungskontrolle mit Visumspalte der Temperaturkontrolle in den

Kühlschränken, welcher Mangel mittlerweile behoben worden sei, als korrekt

gewürdigt.

3.4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sehe die gesetzliche Grundlage für

die Führung der genannten Kontrolle nicht.

3.4.3

Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der

Verfügung vom 26. Januar 2010 zutreffend genannt, worauf zu verweisen ist

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). § 16

HMV verlangt ein Qualitätssicherungssystem für die Temperaturkontrolle. Es

versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang belegbare

Einhaltungskontrollen durchzuführen sind. Dementsprechend wird in

Ziff. 4.2 der Wegleitung des VETA (siehe Erwägung 3) eine

"Vorlage für Einhaltungskontrolle mit Visum-Spalte" verlangt.

3.5

3.5.1

Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners geteilt, wonach

die gemäss Art. 27 Abs. 4 TAMV erforderlichen Anwendungsanweisungen

für abgegebene Arzneimittel in den Patientendokumentationen fehlen würden.

Jedenfalls genüge der Standardsatz in den Rechnungen: "wenn nicht

anders verzeichnet, sind die Anwendungsanweisungen im Einklang des Art. 5

TAMV", den Anforderungen nicht.

3.5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Vorgehensweise nicht den

gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, und reicht 16

Anwendungsanweisungen und Rezepte ins Recht, welche die Einhaltung der

Vorschriften belegen sollen. Aus Art. 27 Abs. 4 TAMV lasse sich nicht

herleiten, dass er zu einer anderen Handhabung verpflichtet gewesen wäre.

Der Beschwerdegegner weist in Bezug auf die neu

eingereichten Rezepte auf weitere gravierende Mängel hin.

3.5.3

Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob die neu eingereichten Rezepte Mängel

enthalten, bildet diese Frage doch nicht Beschwerdegegenstand. Hingegen ist

unbestritten und belegt, dass im Zusammenhang mit den Besuchen bzw.

Konsultationen der Tiere von M und der N AG die Anwendungsanweisungen für

die Arzneimittel nur mittels des Standardsatzes in den Rechnungen dokumentiert

sind, was die Vorinstanzen beanstandet haben. Art. 27 Abs. 4 TAMV

bestimmt aber, dass, wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgebe, die Lieferscheine

für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung

von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren müsse. Sie müssten auch

die Anwendungsanweisungen "entsprechend dokumentieren". Somit ergibt

sich schon aus dem unter das "4. Kapitel: Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht"

der TAMV fallenden Art. 27 Abs. 4 ohne Weiteres, dass ein allgemeiner

Verweis in den Rechnungen, wie dies der Beschwerdeführer vorgenommen hat, den Anforderungen

einer "Buchführung" bzw. einer "Dokumentation" keineswegs

zu genügen vermag. Nichts anderes lässt sich aus dem TAMV-Merkblatt 12

schliessen. Wenn der Beschwerdeführer den Satz aus Ziff. 3 Abs. 2

dieses Merkblatts aufführt, wonach die abgegebenen Anwendungsanweisungen

entweder in Kopie oder "durch Verweis auf Standard-Anwendungsanweisungen"

vorhanden sein müssen, so ist dies aus dem Zusammenhang gerissen. Der Verweis

auf Standard-Anwendungsanweisungen ist gemäss dem Merkblatt namentlich dort

möglich, wo diese "obligatorisch schriftlich sind". In solchen Fällen

kann der Verweis auf die abgegebene schriftliche Anwendungsanweisung gerechtfertigt

sein. Keinesfalls ist damit aber gemeint, der Aufzeichnungspflicht könne auch

in übrigen Fällen mittels einer Verweisung in den Rechnungen Genüge getan

werden. Es kann vorausgesetzt werden, dass dies dem Beschwerdeführer in seiner

Funktion als Veterinärmediziner bekannt sein musste, weshalb keine Rede von

einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanzen sein kann. Im Übrigen ist auf

die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

3.6

3.6.1

Der Beschwerdegegner hat auch die "Fehlende Angabe der Rezeptnummer

und des Präparatenamens in der Patientendokumentation" als

Dokumentationsmangel im Sinn von Art. 27 TAMV beanstandet und dazu

ausgeführt, allein aufgrund diverser Angaben zu den Abgaben von

Arzneimittelvormischungen sei nicht klar, wofür der Beschwerdeführer ein Rezept

ausgestellt habe. Im Rekursentscheid wurde die Einschätzung der Erstinstanz geteilt.

3.6.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein rechtswidriges Verhalten

seinerseits vor, sei doch aus seinen übrigen Unterlagen immer eindeutig und klar

gewesen, wofür das jeweilige Rezept ausgestellt worden sei.

3.6.3

In den Rechnungen "M" sind erwiesenermassen Rezepte ohne Rezeptnummern

und ohne nähere Bezeichnungen aufgeführt, womit den Anforderungen an eine nachvollziehbare

Aufzeichnung bzw. der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV nicht

Genüge getan wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit den Anwendungsanweisungen für abgegebenen Arzneimittel auf

seine in den Rechnungen gemachten Angaben verwiesen hat (E. 3.5.1/3.5.2),

den Rechnungen somit Dokumentationscharakter bezüglich seiner Tätigkeiten

beimisst, ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Rezeptnummern

fehlen. Daran ändert auch das Blatt "Rezept Nr. Chronologie" nichts,

haben doch die Aufzeichnungen klar und rasch ersichtlich zu sein

(TAMV-Merkblatt 12 Ziff. 3 Abs. 1). Es kann daher nicht angehen, die

Behörden auf diverse Ordner bzw. Ablagen zu verweisen.

3.7

3.7.1

Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis auf die Rechnung des Beschwerdeführers

gegenüber dem Tierhalter M vom 24. März 2009, wonach 100 kg

Ergänzungsfutter für Fr. 1'120.- verrechnet worden waren, ausgeführt, dies

lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich dabei um ein Fütterungsarzneimittel

handeln könne. Die Bezeichnung des Ergänzungsfutters wäre daher zwingend gewesen.

Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und hat eine Verletzung der

Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV angenommen, was zu kontrollieren

in den Kompetenzbereich des Beschwerdegegners falle.

3.7.2

Der Beschwerdeführer erachtet die genannte Beanstandung als konstruiert und

gesetzeswidrig. Der Beschwerdegegner sei für die Kontrolle des Nutztierfutters

nicht zuständig, sondern Agroscope, weshalb die entsprechende Kontrolle durch C

amtsmissbräuchlich gewesen sei. Auch sei eine Verwechslung zwischen Medikament

und Futter unmöglich, weil Rezeptkopien für Arzneimittelvormischungen immer an

die Rechnungen geheftet worden seien.

3.7.3

Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2010 hatte der

Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner noch festgehalten, beim

Ergänzungsfutter handle es sich um solches für Schweine, was der Beschwerdegegner

nicht habe wissen können. Er werde den Namen des Ergänzungsfutters auf den

Rechnungen aufführen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, handelte es

sich dabei um eine grundsätzliche Anerkennung des Mangels einer Verletzung der

Dokumentationspflicht nach Art. 27 TAMV. Präzisierend ist festzuhalten,

dass es hier um die Frage der Nachvollziehbarkeit der Dokumentation geht

und nicht etwa der Abgabe des Ergänzungsfutters (vgl. eingangs E. 3 sowie

E. 3.6.3). Es ist daher nicht willkürlich oder amtsmissbräuchlich, wenn

der Beschwerdeführer dazu angehalten wurde, den Namen der abgegebenen Ergänzungsfutter

aufzuführen, sollen doch die Kontrollorgane bzw. hier das zuständige Veterinäramt

die Aufzeichnungen jederzeit sofort und ohne Umwege nachvollziehen können. Dazu

gehört die klare Unterscheidung zwischen Fütterungsarzneimittel und Ergänzungsfutter,

was nur durch klare Bezeichnung möglich ist.

3.8

3.8.1

Einen weiteren Dokumentationsmangel erkannte der Beschwerdegegner in

Zusammenhang mit dem Umstand, dass in den Krankengeschichten der Katze von O

sowie der Hunde von P bzw. Q "Interferon" aufgeführt war. Gemäss

Angaben des Beschwerdeführers habe es sich um Roferon A gehandelt, das er von

Fall zu Fall in einer Apotheke geholt habe. Belege für diese Bezüge habe er

nicht vorweisen können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 habe der

Beschwerdeführer zwar ausgeführt, am 25. April 2006 von der Apotheke eine

grössere Menge Roferon A gekauft zu haben, wofür er keine Lieferscheine mehr

habe. Weiter habe er Interferon von der R AG (Virbagen Omega) am

28. März 2008 und Roferon A am 16. Juli 2009 von der Apotheke S gekauft

und belegt. Dies könne aber nicht als Beleg für die genannten Fälle gelten, da

das Produkt "Virbagen" heisse und er Roferon A erst einen Tag nach

der Nachkontrolle durch das Veterinäramt vom 15. Juli 2009 bezogen habe.

Allein schon die Aufzeichnung "Interferon" in den Patientendokumentationen

sei ein Mangel, verlange die Tierarzneimittelverordnung doch die Aufzeichnung

des Handelsnamens.

Die Vorinstanz bestätigte einen Mangel gemäss Art. 16

und 27 TAMV wegen der fehlenden Aufzeichnung des Handelsnamens in der

Patientendokumentation, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Februar 2010 auch teilweise anerkannt habe, hielt aber gleichzeitig

fest, es könne ihm nicht vorgehalten werden, die Belege des am 24. April

2006 gekauften Roferons A nicht vorgelegt zu haben, betrage die Aufbewahrungspflicht

gemäss Art. 29 TAMV doch nur drei Jahre. Insoweit wurde der Rekurs gutgeheissen.

3.8.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den genannten Tieren sei es nicht

um Nutztiere, sondern um Kleintiere gegangen, weshalb Art. 16 und 27 TAMV

nicht anwendbar seien und der Rekursentscheid willkürlich sei.

3.8.3

Vorliegend geht es nicht um mehr die Frage (fehlender) Belege betreffend

den Bezug von Roferon A im April 2006, sondern um die Dokumentation des

später bei den genannten Heimtieren verwendeten Mittels gemäss der Tierarzneimittelverordnung.

Dass es sich bei Interferonpräparaten um buchführungspflichtige Mittel nach

Art. 26 TAMV handelt, ist unbestritten. Zudem ergibt sich die

Dokumentationspflicht bei Abgabe solcher Mittel an Heimtiere in Gemischtpraxen

ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

nach Art. 25 ff., insbesondere Art. 27 Abs. 2 TAMV, muss doch

klar ersichtlich sein, was an Nutztiere und was an Heimtiere abgegeben wurde.

Zwar genügt gemäss Ziff. 3 des "TAMV-Merkblatts 12" grundsätzlich

eine summarische Dokumentation des Warenausgangs für Heimtiere und es

wird keine detaillierte Aufzeichnung, an welchen Hund und an welche Katze etwas

abgegeben wurde, verlangt, was aber keinesfalls von der Aufzeichnung bzw.

Dokumentierung des Präparatenamens entbindet (Ziff. 3 Abs. 1

lit. d und Abs. 3).

Der Beschwerdeführer hat selber

ausgeführt, der Ausgang des Mittels sei in der (jeweiligen) Krankengeschichte dokumentiert

worden, weshalb diesen Krankengeschichten diesbezüglich Beweischarakter zukommt.

In den drei in Erwägung 3.8.1 aufgeführten Krankengeschichten ist aber der

Präparatename nicht genannt, sodass nicht erkennbar ist, um welches Mittel es

ging, was aber, wie dargelegt, auch bei "summarischer Dokumentierung"

erforderlich gewesen wäre. Der nachgereichte "Ausgangsordner" bringt

ebenfalls keine Klarheit, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

4. Januar 2010 bezüglich "Interferon" auf "Roferon A"

und die vorübergehende Verwendung von "Virbagen Omega" verwiesen hat.

Der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV war somit nicht

Genüge getan, was der Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom

9. Februar 2010 grundsätzlich anerkannt hat.

3.9

3.9.1

Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 war festgestellt worden,

dass zum Teil Arzneimittel gegen Barzahlung ohne Aufzeichnung des

Kundennamens abgegeben worden waren, was näherer Abklärung bedürfe. Im Inspektionsbericht

vom 12. August 2009 hielt der Beschwerdegegner sodann fest, die Abklärung

habe ergeben, dass bei einer Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung der

Kundenname und die Kundenadresse aufgezeichnet werden müssten. Es müsse belegt

werden können, dass die Abgabe an eigene Kunden erfolgt sei. Dies wurde in der

Verfügung vom 26. Januar 2010 entsprechend wiederholt. Die Vorinstanz bestätigte

die Auffassung des Beschwerdegegners mit der Begründung, die Selbstdispensation

nach § 23 HMV sei nur an stationär oder ambulant behandelte Patienten

erlaubt. Es genüge daher nicht, die Medikamentenabgabe nur in der

Krankengeschichte zu vermerken. Die lückenlose Kontrolle der Medikamentenabgabe

an stationär oder ambulant behandelte Patienten verlange die Führung einer

eigenständigen Dokumentation über die Selbstdispensation.

3.9.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kritik der Kontrolleure sei konstruiert

und entbehre jeglicher sachlichen Grundlage bzw. der Rekursentscheid sei

willkürlich. Bei den Selbstdispensationen seien Name und Adresse des

Tierbesitzers lückenlos aufgeführt worden. Er habe eine minuziöse Buchführung.

Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, um welche konkreten Fälle es gehe.

Ausserdem verlange das "TAMV-Merkblatt 12" nur eine summarische

Buchführung bezüglich des Warenausgangs.

3.9.3

Dass gewisse Warenausgänge teilweise nur summarisch aufgeführt waren, hat

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner

selber bestätigt. Der beanstandete Sachverhalt ist daher erstellt.

Im Weiteren stellt sich hier nicht die Frage der

(summarischen) Dokumentation gemäss dem "TAMV-Merkblatt 12", welches

primär der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Abgabe von

Medikamenten an Nutztiere dient, sondern der Einhaltung der explizit den

Kantonen vorbehaltenen Bestimmungen über die Selbstdispensation (Art. 30

Abs. 2 HMG; vgl. dazu "Begründung zur HMV", S. 11 f., Ausführungen

zu den §§ 21–22 und 25–28 [www.gd.zh.ch, unter Weisungen/Begründungen]).

§ 23 Abs. 2 lit. b HMV sieht ausdrücklich vor, dass die Privatapotheken

der Tierärztinnen und Tierärzte dazu dienen, die bei ihnen in Behandlung

stehenden Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Entsprechend bedarf es für

den Nachweis der korrekten Warenausgänge der Aufzeichnung des Kunden auch in

der Dokumentation der Privatapotheke. Der blosse Verweis auf die Krankengeschichte

vermag diesen Anforderungen selbstverständlich nicht zu genügen, kann es doch

nicht angehen, anlässlich von Kontrollen die erforderlichen Daten aus den

Krankengeschichten zusammenzusuchen.

3.10

3.10.1

Die Vorinstanz hat den Rekurs im Fall F gutgeheissen, soweit dem

Beschwerdeführer eine "laienhafte Behandlung" des gebissenen Hundes

vorgeworfen worden war.

In derselben Sache war dem Beschwerdeführer seitens des

Beschwerdegegners auch ein Verstoss gegen die Meldepflicht von

Bissvorfällen gemäss Art. 78 TSchV vorgeworfen worden, wonach Tierärzte in

jedem Fall zur Meldung von Hundebissen an das Veterinäramt verpflichtet seien.

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe schriftlich Meldung bei

der Polizei gemacht, welche das Veterinäramt ihrerseits informiert habe. Gemäss

Art. 78 Abs. 1 TSchV hätte der Beschwerdeführer formal trotzdem das

Veterinäramt informieren müssen. Materiell gehe es bei dieser Bestimmung aber

darum, dass die Information der zuständigen Behörde sichergestellt werde. Wenn

die zuständige Behörde bereits Kenntnis von einem Bissvorfall erhalten habe,

erscheine eine zusätzliche Meldung durch weitere meldepflichtige Personen als

formalistisch. Im Ergebnis bestätigte die Rekursinstanz sodann die erstinstanzliche

Feststellung, hielt aber fest, die Meldepflichtverletzung wiege nicht schwer.

3.10.2

Der Beschwerdeführer führt aus, dass man sich "freue", dass die

Gesundheitsdirektion "die absurde Anschuldigung des Kontrollbeamten

erkannt hat".

3.10.3

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid

der Vorinstanz bezüglich der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls in dieser

relativierten und ohne weitere Folgen auslösenden Form akzeptiert. Jedenfalls

bringt er keinerlei Begründung vor, welche auf etwas anderes schliessen liesse.

Immerhin hat der

Beschwerdeführer aber den Hauptantrag gestellt, es sei die Verfügung der

Vorinstanz vom 1. Dezember 2011 vollumfänglich aufzuheben, sodass nicht

auszuschliessen ist, dass darin auch der Entscheid bzw. die Feststellung im

Zusammenhang mit der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls eingeschlossen ist.

Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 78 Abs. 1 TSchV, wonach

unter anderem Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet sind, der zuständigen

kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere

erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat,

welche Voraussetzungen vorliegend klar gegeben waren, ist die vorinstanzliche

rechtliche Würdigung jedoch korrekt.

3.11

3.11.1

Der Beschwerdegegner attestierte dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom

26. Januar 2010 im "Bereich Schweinemedizin" genügend Bildungspunkte,

nicht aber im Kleintiersektor. In den Jahren 2007 und 2008 habe er lediglich

drei bzw. im Jahr 2008 lediglich zwei Bildungspunkte erworben. Gemäss dem

Reglement über die Fortbildung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und

Tierärzte GST im Rahmen der Bildungsordnung (R-FBBO) (nachfolgend:

"Fortbildungsreglement"), welches Grundlage für die ausreichende

Fortbildung nach Art. 40 lit. b MedBG sei, müssten pro Jahr

mindestens fünf Bildungspunkte erworben werden. Aufgrund nachgereichter Unterlagen

attestierte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Februar 2010, dass

der Beschwerdeführer auch 2009 genügend Bildungspunkte erreicht habe.

Die Vorinstanz bestätigte die fehlenden Bildungspunkte für

das noch streitige Jahr 2008 und hielt fest, es könne auch nicht angehen, zu

viele Punkte anderer Jahre an das Jahr 2008 anzurechnen.

3.11.2

Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als konstruiert und rechtswidrig.

Im Fortbildungsreglement werde mit keinem Wort nach Tiergattungen getrennt.

Ausserdem habe er für das kritisierte Bildungsjahr 2008 zusätzlich zu den

anerkannten zwei Bildungspunkte weitere elf Bildungspunkte durch Publikationen

erreicht.

Der Beschwerdegegner beharrt

darauf, dass es bei den genannten Publikationen um den Erwerb von Bildungspunkten

auf dem Schweinesektor, nicht aber dem Kleintiersektor gegangen sei.

3.11.3

Art. 40 lit. b MedBG bestimmt, dass Personen, die einen

universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, ihre beruflichen Kenntnisse

durch lebenslange Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern. Die Anforderungen

an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind

nicht ausdrücklich im MedBG geregelt. Das Gesetz legt lediglich den Grundsatz

fest. Es gilt klar zu unterscheiden zwischen der Fortbildungspflicht

nach MedBG und derjenigen nach den Fortbildungsordnungen von

Berufsorganisationen. Insbesondere muss eine Verletzung der Fortbildungsordnung

einer Berufsorganisation noch keine Verletzung der

Fortbildungspflicht gemäss lit. b darstellen (so wörtlich Boris Etter,

Medizinalberufegesetz MedBG, Bern 2006, N. 11 zu Art. 40, vgl. auch

Mario Marti/Philipp Straub, Arzt und Berufsrecht, in: Moritz W. Kuhn/Tomas

Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 233,

insbesondere S. 237, 246 ff.).

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht festgehalten,

dass sich das Fortbildungsreglement der Gesellschaft Schweizer Tierärzte im

Rahmen der (entsprechenden) Bildungsordnung auf Art. 40 MedBG abstütze und

daher auch für Nichtmitglieder beachtlich sei. Dieser Auffassung kann jedoch

aufgrund der gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden. Dem Umstand, dass

Art. 40 lit. b MedBG die Einzelheiten der verlangten Fortbildung

nicht näher regelt und sich auch auf Verordnungsebene nichts Näheres findet,

lässt sich nicht durch Verweis auf die Regelungen der Gesellschaft Schweizer

Tierärzte begegnen. Dies widerspräche klar dem rechtsstaatlichen Erfordernis

des (vom Gemeinwesen bzw. einer Behörde erlassenen) Rechtssatzes, worauf sich

die Staatstätigkeit abzustützen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 368 ff.,

insbesondere 381 ff.).

Demnach kann das Fortbildungsreglement der Gesellschaft

Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen hier höchstens als Auslegungshilfe

herangezogen werden, was in der Lehre aber umstritten ist (vgl. Etter,

N. 2 zu Art. 40). Dabei versteht sich von selbst, dass Details in

Bezug auf die Anrechnung einzelner Bildungspunkte und insbesondere hinsichtlich

der Unterscheidung zwischen der Fortbildung im Kleintier- und Schweinesektor

keine allgemeingültige Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können. Es kann dem

Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenügend vorgehalten werden, im Jahr 2008

seiner Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedGB nicht

nachgekommen zu sein, zumal er im besagten Jahr effektiv Bildungspunkte erlangt

hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

4.

4.1 Nach

Massgabe der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition

(§ 50 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG) sind nachfolgend

die dem Beschwerdeführer erteilte Verpflichtung zur Behebung der noch nicht

behobenen Mängel sowie der Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b

MedBG zu prüfen.

Wie eingangs unter Erwägung 3 festgehalten, gilt es

dabei zwischen den Verstössen gegen die Berufsausübungs- und die Heilmittelgesetzgebung

zu unterscheiden.

4.2 Vorliegend

stellen "nur" noch die Beanstandungen im Zusammenhang mit den Patientendokumentationen

J und L Verletzungen der Berufsausübungspflichten nach Art. 40 lit. a

MedBG dar (E. 3.2), welche Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG

zur Folge haben können. Die genannten Disziplinarmassnahmen können nämlich nur

bei Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen des MedBG bzw. von

Ausführungsbestimmungen des MedBG ergriffen werden (Etter, N. 10 f. zu

Art. 43). Den Vorwurf der "laienhaften Behandlung" im Fall

"F" hat schon die Vorinstanz fallengelassen. Ausser Betracht fällt

sodann der Vorwurf der Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40

lit. b MedBG (E. 3.11).

Der Beschwerdegegner hat in den beanstandeten

Patientendokumentationen jedoch zu Recht erneute "massive Verstösse"

im Bereich der Buchführungs- und Dokumentationspflichten nach Art. 40

lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG erblickt. Insbesondere

angesichts des Umstands, dass die Frage der korrekten Patientendokumentation

bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom

25. Juli 2008 gewesen war, ist die Erteilung eines entsprechenden

Verweises nach Art. 43 Abs. 1 lit. b, der zweitmildesten

Massnahme, nicht zu beanstanden.

4.3 Bezüglich

der anderweitigen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer lediglich zu deren

Behebung aufgefordert. Zudem wurde er auf Art. 87 Abs. 1 lit. g

HMG hingewiesen, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft

werde, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für

strafbar erklärt werde, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses

Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstosse, bzw. auf Art. 292

Strafgesetzbuch, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft werde, wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leiste.

Dass der Beschwerdeführer zur Behebung der noch nicht

bereinigten übrigen Mängel unter entsprechender Strafandrohung bei

Nichtbefolgung aufgefordert wurde, ist selbstverständlich und nicht zu

beanstanden. Insbesondere hat der Beschwerdegegner von einer sofortigen

Bestrafung abgesehen und stattdessen auf die Möglichkeit einer solchen bei

Nichtbefolgung der Verfügung hingewiesen.

5.

5.1 Es ergibt

sich somit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer

keine Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG vorzuwerfen

ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, wie dargelegt, abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.2 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und dem Beschwerdegegner

zu einem Zehntel aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich um ein aufwendiges Verfahren

gehandelt hat (§ 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 [GebV VGr]).

5.3 Die

teilweise Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Fortbildungspflicht

nach Art. 40 lit. b MedBG führt zu einer entsprechenden Korrektur der

Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekurs

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 dem Beschwerdeführer im (weiter)

reduzierten Umfang von Fr. 900.- aufzuerlegen. Die reduzierte Pauschalgebühr

für das Rekursverfahren ist auf Fr. 720.- (Reduktion ebenfalls um einen

Zehntel) herabzusetzen und in diesem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids vom

1. Dezember 2011 sind dahingehend zu korrigieren. Mangels überwiegenden

Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als keine Verletzung der Berufspflicht

nach Art. 40 lit. b MedBG durch den Beschwerdeführer vorliegt. Die

Gutheissung des Rekurses gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011 wird dahingehend ausgedehnt und

entsprechend korrigiert. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dispositiv-Ziffer III

und IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011

werden korrigiert und die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 im

reduzierten Umfang von Fr. 900.- bzw. die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend

aus einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 720.-, dem Beschwerdeführer

auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 5'080.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer

und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14 einzureichen.

7. Mitteilung an…