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Entscheid

VB.2012.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00038

24. April 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14218)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, die mit ihrem 1993 geborenen Sohn seit 2000 in C

lebt, wurde im März 2008 arbeitslos und bezog danach bis September 2009

Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab Oktober 2009 nahm sie an

beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) teil;

dafür erhielt sie in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. Juni 2010

sowie vom 17. August bis zum 31. Oktober 2010 IV-Taggelder.

B.

Am 6. Oktober 2009 ersuchte A die Sozialbehörde

der Gemeinde C um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Am 13. Oktober 2009

trat sie ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in dem Umfang an die

Gemeinde ab, in dem diese ihr fürsorgerechtliche Vorschusszahlungen erbringe.

Die Sozialbehörde verpflichtete sich umgekehrt zur Erbringung von

Vorschusszahlungen und erklärte, dass sie die abgetretenen Leistungen nicht mit

früheren Zahlungen verrechnen werde. Am 21. Oktober 2009beschloss die

Sozialbehörde C, A und ihrem Sohn wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

Fr. 2'041.80 pro Monat zu gewähren (Disp.-Ziff. I). Die Behörde

verzichtete vorläufig darauf, A dazu zu verpflichten, eine günstigere Wohnung

zu suchen: Der Mietzins von Fr. 1'600.- (inkl. Nebenkosten) für eine

3,5-Zimmer-Wohnung liege zwar über dem in der Gemeinde C für

2-Personen-Haushalte geltenden Ansatz, doch die Suche nach einer neuen Wohnung

würde wahrscheinlich dazu führen, dass der Gesundheitszustand As massiv beeinträchtigt

und der Erfolg der laufenden Integrationsmassnahmen gefährdet würden.

C.

Vom 1. Juli bis 16. August 2010 konnte A

krankheitsbedingt nicht an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen und

erhielt deshalb während dieser Zeit keine IV-Taggelder.

D.

Anfang August 2010 zogen A und ihr Sohn in eine

andere, nunmehr mit 4,5 Zimmern ausgestattete Wohnung, deren Mietzins

Fr. 1'970.- (inkl. Nebenkosten) betrug.

Erwägungen

II.

A.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gelangte A an

den Bezirksrat D und beanstandete, die Sozialbehörde C

löse sie trotz mehrfacher Aufforderung im Frühjahr 2010 nicht von der

Sozialhilfe ab, obwohl sie von der Invalidenversicherung ausreichende

Unterstützung erhalte. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei aber erforderlich,

damit die an das Sozialamt abgetretenen IV-Taggelder, die pro Monat meistens

mehr als Fr. 3'000.- betrügen, wieder auf ihr Konto ausbezahlt würden –

anstelle der überwiesenen Sozialhilfegelder von monatlich lediglich

Fr. 1'600.- bis Fr. 2'000.-.

B.

Der Bezirksrat D nahm das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2010 als Aufsichtsbeschwerde entgegen

und ersuchte die Gemeinde C um Vernehmlassung. Die Gemeinde begründete den

Umstand, dass A nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, damit, dass ihre

Ausgaben im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Juli 2010 höher

gewesen seien als ihre Einnahmen.

C.

Am 13. Dezember 2010 hob die

Sozialversicherungsanstalt eine ursprünglich für die Zeit vom 17. August

2010.

bis 11. Februar 2011 erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme

per 1. November 2010 wieder auf, da A die betreffende Massnahme aus

gesundheitlichen Gründen hatte abbrechen müssen.

D.

Am 15. Dezember 2010 beschloss die Gemeinde C, A

und ihr Sohn würden ab 1. November 2010 mit

Fr. 3'419.- (abzüglich sämtlicher Einnahmen) wirtschaftlich unterstützt

(Disp.-Ziff. I). Ferner wurde A angewiesen, ihre Wohnung auf den

frühestmöglichen Kündigungstermin zu kündigen und eine günstigere Wohnung zum

Mietzins von maximal Fr. 1'250.- zu suchen. Sollte der Umzug bis dahin

nicht erfolgt sein, werde nur noch ein Nettomietzins gemäss den Richtlinien der

Sozialbehörde C im Betrag von maximal Fr. 1'250.- zuzüglich

Mietnebenkosten im Unterstützungsbudget angerechnet (Disp.-Ziff. IV).

Gegen diesen Beschluss erhob A am

24.

Januar 2011 beim Bezirksrat D Rekurs und beantragte,

Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2010 –

aufgrund ihrer erhöhten Wohnungskosten – wirtschaftliche Hilfe im Umfang von

Fr. 3'789.- zu gewähren. Disp.-Ziff. IV sei vollumfänglich

aufzuheben; eventuell sei der ganze Beschluss aufzuheben. Ferner beantragte

sie, Antrag 1 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu

entsprechen.

Am 15. Februar 2011 wies der

Bezirksrat D das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen

ab. Gegen diesen Beschluss führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das

diese mit Urteil vom 28. März 2011 (VB.2011.00153) abwies.

In der Sache hiess der Bezirksrat D den

Rekurs As am 24. August 2011 teilweise gut und hob Disp.-Ziff. IV des

Beschlusses der Gemeinde C vom 15. Dezember 2010 auf; im Übrigen wies er

den Rekurs ab. Der Bezirksrat erwog, es sei unzulässig gewesen, ohne vorgängige

Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine Reduktion der Wohnkosten

anzuordnen.

E.

Mit Replik vom 17. Januar 2011 zur

Aufsichtsbeschwerdevernehmlassung der Gemeinde C (vgl. II. B.) beantragte A,

(1) es sei festzustellen, dass sie per November 2009 von der Sozialhilfe hätte

abgelöst werden müssen, und die Gemeinde C sei zu verpflichten, ihr rückwirkend

ab 1. August 2010 Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'970.- in das Sozialhilfebudget

aufzunehmen bzw. ab August 2010 pro Monat rückwirkend Fr. 370.- zu

bezahlen, (2) die Gemeinde habe für sie und ihren Sohn getrennte

Sozialhilfebudgets zu berechnen bzw. getrennte Konten zu führen; die Gemeinde

sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'821.- zu bezahlen; (3) die Sozialbehörde

habe ihr einen anderen Betreuer zuzuteilen; (4.) die Gemeinde sei zu

verpflichten, ihr die effektiven Arbeitsauslagen ihres Sohnes rückwirkend ab

Oktober 2009 zu vergüten, eventualiter ihr Fr. 3'000.- zu bezahlen; (5)

die Gemeinde sei zu verpflichten, Auflagen, Weisungen und Bedingungen jeweils

in beschwerdefähiger Verfügungsform mitzuteilen. Ferner ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.

F.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 verfügte der

Bezirksrat D, (I.) der Beschwerde As vom 14. Oktober 2010 werde keine

Folge gegeben; (II.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde als

gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands werde abgewiesen; (III.) es würden keine Verfahrenskosten

erhoben; (IV.) es würden keine Parteikosten zugesprochen; (V.) gegen

diesen Entscheid könne beim Regierungsrat des Kantons Zürich innert

30.

Tagen Rekurs eingereicht werden.

G.

Im Juni 2011 zog der Bruder As bei ihr ein und

verpflichtete sich dazu, die durch die Sozialhilfeleistungen nicht gedeckten

Wohnkosten zu übernehmen.

III.

A.

Am 11. Juli 2011 erhob A beim Regierungsrat

Rekurs und beantragte, (1.1) Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats

D vom 31. Mai 2011 sei aufzuheben, insofern damit ihrer

Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde; der Aufsichtsbeschwerde –

konkretisiert durch Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Stellungnahme vom

17.

Januar 2011 – sei Folge zu leisten und es seien die angemessenen

Massnahmen zu treffen, u. a. seien die ab August 2010

angefallenen Mietzinsen in das Sozialhilfebudget zu übernehmen; (1.2)

eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; (2) es sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksrats D

vom 31. Mai 2011 aufzuheben, insofern dort das Gesuch um Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen worden sei, und es sei ihr für das

vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; (3)

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Ferner

stellte sie den Verfahrensantrag, ihr sei auch im Verfahren vor dem Regierungsrat

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen.

B.

Die Gemeinde C beantragte am 12. August 2011

Rekursabweisung. Der Bezirksrat D verzichtete am 15. August 2011 auf

Vernehmlassung.

C.

Am 5. und 12. September 2011 sprach die

Sozialversicherungsanstalt Zürich A – gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 100 % – eine ganze IV-Rente zu, und zwar rückwirkend vom 1. August

2008.

bis 30. September 2009 sowie unbefristet ab 1. Juli 2010. Keine

Rente zugesprochen wurde ihr für die Zeit, während der sie IV-Taggelder bezogen

hatte, d. h. vom

1.

Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 und vom 17. August 2010

bis zum 31. Oktober 2010. Gewährt wurden ihr ferner Nachzahlungen von

Fr. 12'953.70 (IV-Ansprüche nach Verrechnung mit Rückforderungen des

Sozialamts C von Fr. 24'999.20 und mit zu viel ausbezahlten IV-Taggeldern

von Fr. 1'614.10) und von Fr. 644.95 (IV-Ansprüche nach Verrechnung

mit der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 35'066.05). Im

November 2011 bzw. Januar 2012 wurden ihr ferner –rückwirkend ab

1.

August 2008 – Zusatzleistungen ergänzend zur IV-Rente zugesprochen.

D.

Aufgrund der im September 2011 zugesprochenen existenzsichernden

IV-Rente wurde A per 31. August 2011 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe

abgelöst.

E.

Am 11. Januar 2012 beschloss der Regierungsrat

des Kantons Zürich, (I auf den Rekurs As gegen den Beschluss des

Bezirksrats D vom 31. Mai 2011 werde nicht eingetreten; (II.) die

Sache werde zur Behandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen;

(III.) es würden keine Verfahrenskosten erhoben.

F.

Der Bezirksrat D verwies mit Vernehmlassungseingabe

vom 17. Februar 2012 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom

24.

Februar 2012 äusserte sich die Gemeinde C zur Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Der

Bezirksrat D war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom

31.

Mai 2011 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle, und

hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz bezeichnet.

Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene

Rechtsmittel am 11. Januar 2012 nicht ein und überwies die Sache

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

1.2

Mit dem

Regierungsrat ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren angesichts

des Streitgegenstands nicht aufsichtsrechtlicher Art ist. Der Bezirksrat

behandelte die Begehren der Beschwerdeführerin denn auch nicht im Rahmen eines

Aufsichtsverfahrens, sondern eines regelkonformen Rekursverfahrens;

insbesondere gewährte er der Beschwerdeführerin Parteistellung, führte zwei

Schriftenwechsel durch und beurteilte die gestellten Anträge mit voller

Kognition. Der Bezirksrat entschied somit nicht als Aufsichts-, sondern als

Rekursinstanz. Zur Beurteilung des erhobenen Rechtsmittels ist demnach gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das

Verwaltungsgericht funktionell und sachlich zuständig.

1.3

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4

Die

Beschwerdeführerin begehrt in erster Linie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1

und 2 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011, wobei sie

sich auf Antrag 1 ihrer Replik vom 17. Januar 2011 bezieht. Die

übrigen Replikanträge sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jene

Fragen, die Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

15.

Dezember 2010 und des anschliessenden, inzwischen abgeschlossenen

Rechtsmittelverfahrens waren (vgl. Sachverhalt II. C.), insbesondere die

dort festgelegten Unterstützungsbeiträge für den Zeitraum ab November 2010

sowie die Anordnungen betreffend Wohnungssuche.

1.5

Soweit der

Regierungsrat zum Schluss gekommen war, dass es sich beim vorliegend erhobenen

Rechtsmittel um eine Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde handle,

kann ihm nicht gefolgt werden: Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin

die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2010 mehrmals um Ablösung von der

Sozialhilfe ersucht hatte, ohne dass diese eine anfechtbare Verfügung erliess.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte indessen weder vor dem

Bezirksrat noch im vorliegenden Verfahren geltend, der Nichterlass einer

anfechtbaren Verfügung durch die Beschwerdegegnerin stelle eine

Rechtsverweigerung oder -verzögerung dar. Die Frage einer allfälligen

erstinstanzlichen Rechtsverweigerung oder -verzögerung bildet somit nicht Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdeführerin im Frühjahr

2010.

zu Recht oder zu Unrecht nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei:

Selbst wenn sie damals nicht sozialhilfebedürftig gewesen sein sollte, sei ihr

aus der Nichtablösung kein Schaden entstanden. Es sei kein schutzwürdiges

Interesse ersichtlich, das sie zu einer Anfechtung in diesem Punkt berechtigen

könnte.

2.2

Die

Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr aus der Nichtablösung von der

Sozialhilfe durchaus ein Schaden entstanden sei: Sie hätte zwischen Dezember

2010.

und August 2011 monatlich jeweils etwa Fr. 500.- (insgesamt:

Fr. 4'500.-) mehr erhalten, wenn sie die ihr zustehenden IV-Taggelder

während diesen neun Monaten hätte beziehen können, statt sie an die Gemeinde

abzutreten und von dieser Sozialhilfe zu erhalten.

2.3

Bei der

Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen werden andere gesetzliche Leistungen

sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt

(§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder

Privatversicherun­gen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen,

dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die

Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten

werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen

oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Die Nachzahlung von invalidenversicherungsrechtlichen

Leistungen darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der

Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,

ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]). Die

Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum

Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz)

und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen

gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien,

Kapitel F.2 S. 2). Bei der Beurteilung der zeitlichen Kongruenz darf

die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes

berücksichtigt werden (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni

2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,

E. 3.2.2).

2.4

Im

vorliegenden Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin

in einem einzelnen Monat weniger Sozialhilfeleistungen erhalten hat, als wenn

sie in diesem Monat die an die Sozialhilfe abgetretenen IV-Taggelder bezogen

hätte. Von einem erlittenen Schaden könnte indessen nur dann die Rede sein,

wenn die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet – d. h. über den ganzen Bezugszeitraum hinweg –

weniger Leistungen bezogen hätte, als ihr zustanden. Solches geht aus den Akten

aber nicht hervor; es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die

massgebenden sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl.

E. 2.3) im vorliegenden Fall missachtet worden sein könnten. Eine den

gesamten Zeitraum betreffende Rüge könnte im Übrigen ohnehin nicht im

vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, sondern müsste im Rahmen der Anfechtung

der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 5. und 12. September 2011

bzw. der demnächst erfolgenden Schlussabrechnungsverfügung der

Sozialhilfebehörde geltend gemacht werden. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, ihr sei wegen der Nichtablösung aus der Sozialhilfe ein

finanzieller Schaden erwachsen, erweist sich demnach als unbegründet, ohne dass

im Detail überprüft werden müsste, wie hoch die abgetretenen IV-Taggelder, die

Einnahmen aus Lehrlingslohn und Alimentenvorschüssen ihres Sohnes sowie die

ausbezahlten Sozialhilfeleistungen waren und wann bzw. wie regelmässig die Zahlungen

erfolgten. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung hat, ob sie zwischen Dezember

2010.

und August 2011 von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden müssen. Soweit

die Vor­instanz trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses Erwägungen zur Frage

einer allfälligen Ablösungspflicht stellte und die Beschwerdeführerin sich

dagegen wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass sie von August bis Oktober 2010

einen sozialhilferechtlichen Wohnkostenanspruch in der Höhe von monatlich

Fr. 1'970.- – und nicht bloss in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.- –

gehabt habe. Sie habe nämlich im Sommer 2010 davon ausgehen dürfen, von der

Sozialhilfe abgelöst zu werden, und deshalb auch ohne Rücksprache mit der

Sozialbehörde in eine teurere Wohnung ziehen dürfen. Damals habe sie nicht

wissen können, dass sie bald darauf erneut erkranken würde und dass sie deshalb

– entgegen ihren Erwartungen – doch nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden

könne.

3.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie im

Sommer 2010 hätte erwarten dürfen, von der Sozialhilfe abgelöst zu werden: Zum

einen war sie zum Zeitpunkt des Umzugs in die teurere Wohnung – am

1.

August 2010 – seit einem Monat krankgeschrieben und bezog deshalb keine

IV-Taggelder; sie war somit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und konnte

nicht davon ausgehen, künftig selber in der Lage zu sein, für sich aufzukommen.

Zum anderen konnte sie damals (noch) nicht mit der Zusprechung einer

rückwirkenden IV-Rente rechnen, die ihr erst mehr als ein Jahr später gewährt

wurde. Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin

jemals verbindlich zugesichert hätte, die erhöhten Wohnungskosten ab August

2010.

zu übernehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation trotzdem

auf die Ablösung von der Sozialhilfe vertraute und in eine teurere

4,5-Zimmer-Wohnung zog, so tat sie das auf eigenes Kostenrisiko und im Wissen,

dass die Sozialhilfe zur Übernahme der Mehrkosten nicht verpflichtet war:

Aufgrund des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009 war

ihr bekannt, dass die Sozialbehörde bloss vorläufig und nur aus

Billigkeitsgründen bereit war, die Mietkosten von Fr. 1'600.- auch in dem

Umfang zu übernehmen, in dem sie die gemeindeinternen Richtlinien überstiegen

(vgl. Sachverhalt I. B.). Sie musste deshalb wissen, dass die Sozialbehörde den

Umzug in eine Fr. 1'970.- teure Wohnung nicht akzeptieren, sondern im

Gegenteil auf den Wechsel in eine billigere Wohnung drängen würde. Ob der Umzug

der Beschwerdeführerin in die teurere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen

erforderlich war oder nicht, muss nicht näher untersucht werden: Selbst wenn

ein Wohnungswechsel wegen Lärmunverträglichkeit nötig gewesen sein sollte,

müsste die Beschwerdegegnerin die überhöhten Mietkosten nicht übernehmen, da

die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht missachtete und die Behörde erst Ende

November 2010 über ihren im August 2010 erfolgten Umzug informierte. Im Übrigen

unterliess sie den Nachweis, nach einer ruhigeren Wohnung zum gleichen oder zu

einem tieferen Mietzins gesucht zu haben. Unter diesen Umständen war die

Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die Mietkosten der

Beschwerdeführerin von August bis Oktober 2010 zu übernehmen, soweit diese den

Umfang von monatlich Fr. 1'600.- überstiegen.

4.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, im

Verfahren vor dem Bezirksrat hätte ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt werden müssen. Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben

Parteien, die mittellos sind und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Angesichts der klaren und verständlichen Eingaben, die die bereits damals

psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin vor Beizug eines Vertreters

einreichte, ist indessen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich nicht erforderlich

war bzw. dass sie in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass

sich ihr Rechtsvertreter beim Bezirksrat nach der Notwendigkeit einer Eingabe

erkundigte und dass dieser ihn daraufhin zur Einreichung einer Vernehmlassung

aufforderte, nicht geschlossen werden, dass der Bezirksrat die Erforderlichkeit

des Beizugs eines Rechtsbeistands anerkannt habe. Berücksichtigt man ferner,

dass die Beschwerdegegnerin anwaltlich nicht vertreten war und dass

angesichts des strittigen Geldbetrags nicht von einem schweren Eingriff in die

Rechtsstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, so erweist sich

das Begehren als unbegründet.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist abzusehen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen: Sowohl

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG)

als auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16

Abs. 2 VRG) setzen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin

voraus (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

Nr. 39). Da die Beschwerdeführerin im September 2011 – rückwirkend ab 2008

– eine unbefristete 100-prozentige Invalidenrente erhalten hat, kann von ihrer

Mittellosigkeit nicht (mehr) ausgegangen werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…