VB.2012.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00038
24. April 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14218)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00038
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, die mit ihrem 1993 geborenen Sohn seit 2000 in C
lebt, wurde im März 2008 arbeitslos und bezog danach bis September 2009
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab Oktober 2009 nahm sie an
beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) teil;
dafür erhielt sie in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. Juni 2010
sowie vom 17. August bis zum 31. Oktober 2010 IV-Taggelder.
B.
Am 6. Oktober 2009 ersuchte A die Sozialbehörde
der Gemeinde C um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Am 13. Oktober 2009
trat sie ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in dem Umfang an die
Gemeinde ab, in dem diese ihr fürsorgerechtliche Vorschusszahlungen erbringe.
Die Sozialbehörde verpflichtete sich umgekehrt zur Erbringung von
Vorschusszahlungen und erklärte, dass sie die abgetretenen Leistungen nicht mit
früheren Zahlungen verrechnen werde. Am 21. Oktober 2009beschloss die
Sozialbehörde C, A und ihrem Sohn wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
Fr. 2'041.80 pro Monat zu gewähren (Disp.-Ziff. I). Die Behörde
verzichtete vorläufig darauf, A dazu zu verpflichten, eine günstigere Wohnung
zu suchen: Der Mietzins von Fr. 1'600.- (inkl. Nebenkosten) für eine
3,5-Zimmer-Wohnung liege zwar über dem in der Gemeinde C für
2-Personen-Haushalte geltenden Ansatz, doch die Suche nach einer neuen Wohnung
würde wahrscheinlich dazu führen, dass der Gesundheitszustand As massiv beeinträchtigt
und der Erfolg der laufenden Integrationsmassnahmen gefährdet würden.
C.
Vom 1. Juli bis 16. August 2010 konnte A
krankheitsbedingt nicht an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen und
erhielt deshalb während dieser Zeit keine IV-Taggelder.
D.
Anfang August 2010 zogen A und ihr Sohn in eine
andere, nunmehr mit 4,5 Zimmern ausgestattete Wohnung, deren Mietzins
Fr. 1'970.- (inkl. Nebenkosten) betrug.
Erwägungen
II.
A.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gelangte A an
den Bezirksrat D und beanstandete, die Sozialbehörde C
löse sie trotz mehrfacher Aufforderung im Frühjahr 2010 nicht von der
Sozialhilfe ab, obwohl sie von der Invalidenversicherung ausreichende
Unterstützung erhalte. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei aber erforderlich,
damit die an das Sozialamt abgetretenen IV-Taggelder, die pro Monat meistens
mehr als Fr. 3'000.- betrügen, wieder auf ihr Konto ausbezahlt würden –
anstelle der überwiesenen Sozialhilfegelder von monatlich lediglich
Fr. 1'600.- bis Fr. 2'000.-.
B.
Der Bezirksrat D nahm das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2010 als Aufsichtsbeschwerde entgegen
und ersuchte die Gemeinde C um Vernehmlassung. Die Gemeinde begründete den
Umstand, dass A nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, damit, dass ihre
Ausgaben im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Juli 2010 höher
gewesen seien als ihre Einnahmen.
C.
Am 13. Dezember 2010 hob die
Sozialversicherungsanstalt eine ursprünglich für die Zeit vom 17. August
2010.
bis 11. Februar 2011 erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme
per 1. November 2010 wieder auf, da A die betreffende Massnahme aus
gesundheitlichen Gründen hatte abbrechen müssen.
D.
Am 15. Dezember 2010 beschloss die Gemeinde C, A
und ihr Sohn würden ab 1. November 2010 mit
Fr. 3'419.- (abzüglich sämtlicher Einnahmen) wirtschaftlich unterstützt
(Disp.-Ziff. I). Ferner wurde A angewiesen, ihre Wohnung auf den
frühestmöglichen Kündigungstermin zu kündigen und eine günstigere Wohnung zum
Mietzins von maximal Fr. 1'250.- zu suchen. Sollte der Umzug bis dahin
nicht erfolgt sein, werde nur noch ein Nettomietzins gemäss den Richtlinien der
Sozialbehörde C im Betrag von maximal Fr. 1'250.- zuzüglich
Mietnebenkosten im Unterstützungsbudget angerechnet (Disp.-Ziff. IV).
Gegen diesen Beschluss erhob A am
24.
Januar 2011 beim Bezirksrat D Rekurs und beantragte,
Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2010 –
aufgrund ihrer erhöhten Wohnungskosten – wirtschaftliche Hilfe im Umfang von
Fr. 3'789.- zu gewähren. Disp.-Ziff. IV sei vollumfänglich
aufzuheben; eventuell sei der ganze Beschluss aufzuheben. Ferner beantragte
sie, Antrag 1 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu
entsprechen.
Am 15. Februar 2011 wies der
Bezirksrat D das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen
ab. Gegen diesen Beschluss führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das
diese mit Urteil vom 28. März 2011 (VB.2011.00153) abwies.
In der Sache hiess der Bezirksrat D den
Rekurs As am 24. August 2011 teilweise gut und hob Disp.-Ziff. IV des
Beschlusses der Gemeinde C vom 15. Dezember 2010 auf; im Übrigen wies er
den Rekurs ab. Der Bezirksrat erwog, es sei unzulässig gewesen, ohne vorgängige
Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine Reduktion der Wohnkosten
anzuordnen.
E.
Mit Replik vom 17. Januar 2011 zur
Aufsichtsbeschwerdevernehmlassung der Gemeinde C (vgl. II. B.) beantragte A,
(1) es sei festzustellen, dass sie per November 2009 von der Sozialhilfe hätte
abgelöst werden müssen, und die Gemeinde C sei zu verpflichten, ihr rückwirkend
ab 1. August 2010 Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'970.- in das Sozialhilfebudget
aufzunehmen bzw. ab August 2010 pro Monat rückwirkend Fr. 370.- zu
bezahlen, (2) die Gemeinde habe für sie und ihren Sohn getrennte
Sozialhilfebudgets zu berechnen bzw. getrennte Konten zu führen; die Gemeinde
sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'821.- zu bezahlen; (3) die Sozialbehörde
habe ihr einen anderen Betreuer zuzuteilen; (4.) die Gemeinde sei zu
verpflichten, ihr die effektiven Arbeitsauslagen ihres Sohnes rückwirkend ab
Oktober 2009 zu vergüten, eventualiter ihr Fr. 3'000.- zu bezahlen; (5)
die Gemeinde sei zu verpflichten, Auflagen, Weisungen und Bedingungen jeweils
in beschwerdefähiger Verfügungsform mitzuteilen. Ferner ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
F.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 verfügte der
Bezirksrat D, (I.) der Beschwerde As vom 14. Oktober 2010 werde keine
Folge gegeben; (II.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde als
gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werde abgewiesen; (III.) es würden keine Verfahrenskosten
erhoben; (IV.) es würden keine Parteikosten zugesprochen; (V.) gegen
diesen Entscheid könne beim Regierungsrat des Kantons Zürich innert
30.
Tagen Rekurs eingereicht werden.
G.
Im Juni 2011 zog der Bruder As bei ihr ein und
verpflichtete sich dazu, die durch die Sozialhilfeleistungen nicht gedeckten
Wohnkosten zu übernehmen.
III.
A.
Am 11. Juli 2011 erhob A beim Regierungsrat
Rekurs und beantragte, (1.1) Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats
D vom 31. Mai 2011 sei aufzuheben, insofern damit ihrer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde; der Aufsichtsbeschwerde –
konkretisiert durch Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Stellungnahme vom
17.
Januar 2011 – sei Folge zu leisten und es seien die angemessenen
Massnahmen zu treffen, u. a. seien die ab August 2010
angefallenen Mietzinsen in das Sozialhilfebudget zu übernehmen; (1.2)
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; (2) es sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksrats D
vom 31. Mai 2011 aufzuheben, insofern dort das Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen worden sei, und es sei ihr für das
vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; (3)
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Ferner
stellte sie den Verfahrensantrag, ihr sei auch im Verfahren vor dem Regierungsrat
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
B.
Die Gemeinde C beantragte am 12. August 2011
Rekursabweisung. Der Bezirksrat D verzichtete am 15. August 2011 auf
Vernehmlassung.
C.
Am 5. und 12. September 2011 sprach die
Sozialversicherungsanstalt Zürich A – gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100 % – eine ganze IV-Rente zu, und zwar rückwirkend vom 1. August
2008.
bis 30. September 2009 sowie unbefristet ab 1. Juli 2010. Keine
Rente zugesprochen wurde ihr für die Zeit, während der sie IV-Taggelder bezogen
hatte, d. h. vom
1.
Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 und vom 17. August 2010
bis zum 31. Oktober 2010. Gewährt wurden ihr ferner Nachzahlungen von
Fr. 12'953.70 (IV-Ansprüche nach Verrechnung mit Rückforderungen des
Sozialamts C von Fr. 24'999.20 und mit zu viel ausbezahlten IV-Taggeldern
von Fr. 1'614.10) und von Fr. 644.95 (IV-Ansprüche nach Verrechnung
mit der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 35'066.05). Im
November 2011 bzw. Januar 2012 wurden ihr ferner –rückwirkend ab
1.
August 2008 – Zusatzleistungen ergänzend zur IV-Rente zugesprochen.
D.
Aufgrund der im September 2011 zugesprochenen existenzsichernden
IV-Rente wurde A per 31. August 2011 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe
abgelöst.
E.
Am 11. Januar 2012 beschloss der Regierungsrat
des Kantons Zürich, (I auf den Rekurs As gegen den Beschluss des
Bezirksrats D vom 31. Mai 2011 werde nicht eingetreten; (II.) die
Sache werde zur Behandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen;
(III.) es würden keine Verfahrenskosten erhoben.
F.
Der Bezirksrat D verwies mit Vernehmlassungseingabe
vom 17. Februar 2012 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom
24.
Februar 2012 äusserte sich die Gemeinde C zur Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Der
Bezirksrat D war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom
31.
Mai 2011 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle, und
hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz bezeichnet.
Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene
Rechtsmittel am 11. Januar 2012 nicht ein und überwies die Sache
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
1.2
Mit dem
Regierungsrat ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren angesichts
des Streitgegenstands nicht aufsichtsrechtlicher Art ist. Der Bezirksrat
behandelte die Begehren der Beschwerdeführerin denn auch nicht im Rahmen eines
Aufsichtsverfahrens, sondern eines regelkonformen Rekursverfahrens;
insbesondere gewährte er der Beschwerdeführerin Parteistellung, führte zwei
Schriftenwechsel durch und beurteilte die gestellten Anträge mit voller
Kognition. Der Bezirksrat entschied somit nicht als Aufsichts-, sondern als
Rekursinstanz. Zur Beurteilung des erhobenen Rechtsmittels ist demnach gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das
Verwaltungsgericht funktionell und sachlich zuständig.
1.3
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.4
Die
Beschwerdeführerin begehrt in erster Linie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1
und 2 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011, wobei sie
sich auf Antrag 1 ihrer Replik vom 17. Januar 2011 bezieht. Die
übrigen Replikanträge sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jene
Fragen, die Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
15.
Dezember 2010 und des anschliessenden, inzwischen abgeschlossenen
Rechtsmittelverfahrens waren (vgl. Sachverhalt II. C.), insbesondere die
dort festgelegten Unterstützungsbeiträge für den Zeitraum ab November 2010
sowie die Anordnungen betreffend Wohnungssuche.
1.5
Soweit der
Regierungsrat zum Schluss gekommen war, dass es sich beim vorliegend erhobenen
Rechtsmittel um eine Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde handle,
kann ihm nicht gefolgt werden: Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2010 mehrmals um Ablösung von der
Sozialhilfe ersucht hatte, ohne dass diese eine anfechtbare Verfügung erliess.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte indessen weder vor dem
Bezirksrat noch im vorliegenden Verfahren geltend, der Nichterlass einer
anfechtbaren Verfügung durch die Beschwerdegegnerin stelle eine
Rechtsverweigerung oder -verzögerung dar. Die Frage einer allfälligen
erstinstanzlichen Rechtsverweigerung oder -verzögerung bildet somit nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdeführerin im Frühjahr
2010.
zu Recht oder zu Unrecht nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei:
Selbst wenn sie damals nicht sozialhilfebedürftig gewesen sein sollte, sei ihr
aus der Nichtablösung kein Schaden entstanden. Es sei kein schutzwürdiges
Interesse ersichtlich, das sie zu einer Anfechtung in diesem Punkt berechtigen
könnte.
2.2
Die
Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr aus der Nichtablösung von der
Sozialhilfe durchaus ein Schaden entstanden sei: Sie hätte zwischen Dezember
2010.
und August 2011 monatlich jeweils etwa Fr. 500.- (insgesamt:
Fr. 4'500.-) mehr erhalten, wenn sie die ihr zustehenden IV-Taggelder
während diesen neun Monaten hätte beziehen können, statt sie an die Gemeinde
abzutreten und von dieser Sozialhilfe zu erhalten.
2.3
Bei der
Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen werden andere gesetzliche Leistungen
sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt
(§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder
Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen,
dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die
Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten
werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen
oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Die Nachzahlung von invalidenversicherungsrechtlichen
Leistungen darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der
Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,
ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]). Die
Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum
Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz)
und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen
gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien,
Kapitel F.2 S. 2). Bei der Beurteilung der zeitlichen Kongruenz darf
die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes
berücksichtigt werden (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni
2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,
E. 3.2.2).
2.4
Im
vorliegenden Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
in einem einzelnen Monat weniger Sozialhilfeleistungen erhalten hat, als wenn
sie in diesem Monat die an die Sozialhilfe abgetretenen IV-Taggelder bezogen
hätte. Von einem erlittenen Schaden könnte indessen nur dann die Rede sein,
wenn die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet – d. h. über den ganzen Bezugszeitraum hinweg –
weniger Leistungen bezogen hätte, als ihr zustanden. Solches geht aus den Akten
aber nicht hervor; es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die
massgebenden sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl.
E. 2.3) im vorliegenden Fall missachtet worden sein könnten. Eine den
gesamten Zeitraum betreffende Rüge könnte im Übrigen ohnehin nicht im
vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, sondern müsste im Rahmen der Anfechtung
der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 5. und 12. September 2011
bzw. der demnächst erfolgenden Schlussabrechnungsverfügung der
Sozialhilfebehörde geltend gemacht werden. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, ihr sei wegen der Nichtablösung aus der Sozialhilfe ein
finanzieller Schaden erwachsen, erweist sich demnach als unbegründet, ohne dass
im Detail überprüft werden müsste, wie hoch die abgetretenen IV-Taggelder, die
Einnahmen aus Lehrlingslohn und Alimentenvorschüssen ihres Sohnes sowie die
ausbezahlten Sozialhilfeleistungen waren und wann bzw. wie regelmässig die Zahlungen
erfolgten. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung hat, ob sie zwischen Dezember
2010.
und August 2011 von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden müssen. Soweit
die Vorinstanz trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses Erwägungen zur Frage
einer allfälligen Ablösungspflicht stellte und die Beschwerdeführerin sich
dagegen wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass sie von August bis Oktober 2010
einen sozialhilferechtlichen Wohnkostenanspruch in der Höhe von monatlich
Fr. 1'970.- – und nicht bloss in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.- –
gehabt habe. Sie habe nämlich im Sommer 2010 davon ausgehen dürfen, von der
Sozialhilfe abgelöst zu werden, und deshalb auch ohne Rücksprache mit der
Sozialbehörde in eine teurere Wohnung ziehen dürfen. Damals habe sie nicht
wissen können, dass sie bald darauf erneut erkranken würde und dass sie deshalb
– entgegen ihren Erwartungen – doch nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden
könne.
3.2
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie im
Sommer 2010 hätte erwarten dürfen, von der Sozialhilfe abgelöst zu werden: Zum
einen war sie zum Zeitpunkt des Umzugs in die teurere Wohnung – am
1.
August 2010 – seit einem Monat krankgeschrieben und bezog deshalb keine
IV-Taggelder; sie war somit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und konnte
nicht davon ausgehen, künftig selber in der Lage zu sein, für sich aufzukommen.
Zum anderen konnte sie damals (noch) nicht mit der Zusprechung einer
rückwirkenden IV-Rente rechnen, die ihr erst mehr als ein Jahr später gewährt
wurde. Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin
jemals verbindlich zugesichert hätte, die erhöhten Wohnungskosten ab August
2010.
zu übernehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation trotzdem
auf die Ablösung von der Sozialhilfe vertraute und in eine teurere
4,5-Zimmer-Wohnung zog, so tat sie das auf eigenes Kostenrisiko und im Wissen,
dass die Sozialhilfe zur Übernahme der Mehrkosten nicht verpflichtet war:
Aufgrund des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009 war
ihr bekannt, dass die Sozialbehörde bloss vorläufig und nur aus
Billigkeitsgründen bereit war, die Mietkosten von Fr. 1'600.- auch in dem
Umfang zu übernehmen, in dem sie die gemeindeinternen Richtlinien überstiegen
(vgl. Sachverhalt I. B.). Sie musste deshalb wissen, dass die Sozialbehörde den
Umzug in eine Fr. 1'970.- teure Wohnung nicht akzeptieren, sondern im
Gegenteil auf den Wechsel in eine billigere Wohnung drängen würde. Ob der Umzug
der Beschwerdeführerin in die teurere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich war oder nicht, muss nicht näher untersucht werden: Selbst wenn
ein Wohnungswechsel wegen Lärmunverträglichkeit nötig gewesen sein sollte,
müsste die Beschwerdegegnerin die überhöhten Mietkosten nicht übernehmen, da
die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht missachtete und die Behörde erst Ende
November 2010 über ihren im August 2010 erfolgten Umzug informierte. Im Übrigen
unterliess sie den Nachweis, nach einer ruhigeren Wohnung zum gleichen oder zu
einem tieferen Mietzins gesucht zu haben. Unter diesen Umständen war die
Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die Mietkosten der
Beschwerdeführerin von August bis Oktober 2010 zu übernehmen, soweit diese den
Umfang von monatlich Fr. 1'600.- überstiegen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, im
Verfahren vor dem Bezirksrat hätte ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt werden müssen. Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben
Parteien, die mittellos sind und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Angesichts der klaren und verständlichen Eingaben, die die bereits damals
psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin vor Beizug eines Vertreters
einreichte, ist indessen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich nicht erforderlich
war bzw. dass sie in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass
sich ihr Rechtsvertreter beim Bezirksrat nach der Notwendigkeit einer Eingabe
erkundigte und dass dieser ihn daraufhin zur Einreichung einer Vernehmlassung
aufforderte, nicht geschlossen werden, dass der Bezirksrat die Erforderlichkeit
des Beizugs eines Rechtsbeistands anerkannt habe. Berücksichtigt man ferner,
dass die Beschwerdegegnerin anwaltlich nicht vertreten war und dass
angesichts des strittigen Geldbetrags nicht von einem schweren Eingriff in die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, so erweist sich
das Begehren als unbegründet.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist abzusehen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen: Sowohl
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG)
als auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16
Abs. 2 VRG) setzen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
voraus (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
Nr. 39). Da die Beschwerdeführerin im September 2011 – rückwirkend ab 2008
– eine unbefristete 100-prozentige Invalidenrente erhalten hat, kann von ihrer
Mittellosigkeit nicht (mehr) ausgegangen werden.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden
abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…