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Entscheid

VB.2012.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00043

8. August 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

Die strittige Mobilfunkbasisstation mit einer Gesamtleistung

von maximal 3'000 WERP ist in Form einer Rohrantenne auf dem

Standortgebäude Untere Dorfstrasse 14 in Küsnacht geplant, wobei das für

die Anlagensteuerung benötigte technische Equipment im Dachstock des

Standortgebäudes untergebracht werden soll. Das Baugrundstück liegt in der

Kernzone K3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in einen von

der Gemeindeautonomie geschützten Bereich, nämlich die Handhabung der

Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238 PBG, eingegriffen.

Die Bauverweigerung stütze sich auf ernsthafte und sachliche Gründe und sei somit

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unhaltbar.

Die Baubehörde begründete die Verweigerung der Basisstation

damit, dass diese ein störender Fremdkörper darstelle, der sich aufgrund seiner

exponierten Lage hoch über dem Dachfirst deutlich vom Horizont abhebe. Die kommunalen

Kernzonenvorschriften zeigten, dass im betroffenen Quartier hohe gestalterische

Ansprüche gestellt würden. Art. 5 der gemeindlichen Bau- und Zonenordnung

verlange bei neuen Bauten und Anlagen die Wahrung des Gebietscharakters sowie

eine gute Gesamtwirkung. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Es

gehe beim Streitobjekt nicht um eine untergeordnete technische Aufbaute,

sondern um eine optisch stark auf die bauliche Nachbarschaft einwirkende, gebäudefremde

Anlage mit beträchtlichen Dimensionen. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens

befänden sich zahlreiche Schutzobjekte, die inventarisiert seien oder formell

unter Schutz stünden. Eine solche Dichte an zum Teil hochkarätigen

Schutzobjekten sei ausserordentlich, weshalb ein Bauvorhaben in dieser Umgebung

entsprechend strengen Anforderungen zu genügen habe. Die von vielen Standorten

aus zusammen mit der Basisstation gut sichtbaren und teilweise hochkarätigen

Denkmalschutz- und Inventarobjekte katholische Kirche (Heinrich-Wettstein-Strasse 14),

Untere Dorfstrasse 7, Dorfstrasse 18, 20/22 und 28/30 sowie

Heinrich-Wettstein-Strasse 12 würden in ihrem Gesamtbild wie auch in ihrem

Schutzziel ganz massiv und daher in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt.

Zudem würden die Untere Dorfstrasse (westlich der Bahngleise) sowie die

Dorfstrasse (östlich der Bahngleise) in ihrer Funktion als "wichtige

Raumfolge" geschmälert.

3.2 Nach

Durchführung eines Augenscheins kam die Vorinstanz dagegen zum Schluss, die

unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten Gebäude würden bei

objektiver Betrachtungsweise von der nicht besonders gross dimensionierten

Pipe-Antenne in keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck

tangiert. Von einem "störenden Fremdkörper, der die bauliche Umgebung beträchtlich

und in negativer Weise beeinflusst", könne keine Rede sein. Mit ihrer

zurückhaltenden Dimensionierung, ihrer Ausgestaltung als Scheinkamin sowie der

Form einer untechnisch und neutral wirkenden Rohrantenne nehme das Projekt in

bestmöglicher Weise Rücksicht auf die inventarisierten oder denkmalgeschützten

Gebäude in der Umgebung. Die gegenteilige Auffassung der Baubehörde sei

objektiv nicht nachvollziehbar. Namentlich könne aus der Tatsache, dass die

zahlreich in der näheren und weiteren Umgebung vorhandenen Schutzobjekte

teilweise zusammen im Blickfeld der Antennen lägen, nicht per se gefolgert

werden, es fehle an der gebotenen Rücksichtnahme.

4.

4.1 Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut

§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende

Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März

2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

4.2 Nach Art. 5

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) müssen Bauten, Anlagen

und Umschwung im Ganzen und in ihren Teilen so gestaltet werden, dass der typische

Gebietscharakter des betreffenden Kernzonengebiets gewahrt bleibt und eine gute

Gesamtwirkung erreicht wird. Im Weiteren wird – wie in § 238 Abs. 2

PBG – verlangt, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders

Rücksicht zu nehmen ist.

Gemäss Art. 6 BZO umfasst das Kernzonengebiet

Dorf-Zentrum das Zentrum des alten Dorfes Küsnacht, das vom Weinbau als

wirtschaftlicher Grundlage, vom Warenumschlag im Schiffsverkehr sowie vom

ehemals mächtigen kirchlichen Zentrum der Komturei, der späteren Kantonsschule

geprägt ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Gebietscharakter durch

die folgenden ortsbildprägenden Elemente bestimmt:

·

Hanglage beidseitig des Dorfbachs zwischen

Tobelausgang und See

·

Zwei- und dreigeschossige Giebelhäuser, First in

der Regel parallel zum Bachlauf

·

Oberdorf mit dichtgedrängten, ehemals

wassergetriebenen Gewerbebauten (Mühlen, Fabrik) und kleinen Wohnhäusern

·

Dorfkern mit einzeln stehenden Bürgerhäusern mit

Ladeneinbauten und rückwärtigen Remisen, zwischen Strasse und Bach traditionell

eingehagte und bepflanzte Gärten

·

Ehemaliger Klosterbezirk mit dominierenden Bauten,

reformierte Kirche und Kantonsschule mit Hof und Rebland

·

Vormalige Durchgangsstrasse Alte Landstrasse –

Obere Dorfstrasse – Untere Heslibachstrasse mit Gemeindehaus, alter Dorfschule

(Jürgehus) und Einzelhäusern

·

Wiltisgasse als historische Stichstrasse zu Zehntenhaab

mit Trotte und Amtshaus

·

Rennweg als historische Stichstrasse zu Schifflände

mit Höchhuus, Gasthof Sonne und Schiffhaab

·

Seestrasse mit repräsentativen Villen als neue

Verkehrsachse aus dem 19. Jahrhundert

·

Alte Landestellen Zehntenhaab mit Trotte und

Amtshaus, Steinburghaab und Schifflände mit Gasthof Sonne

·

Stark durchgrünter Ufersaum mit freistehenden

Patrizierhäusern und Hornanlage

·

Bahnlinie als starke Zäsur

5.

Der Gemeinde steht bei der

Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie

geschützter besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),

was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19).

5.1 Gemäss

§ 20 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) ist das Baurekursgericht grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die

Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde

ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings

nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie

spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung

vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht

nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht

der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).

5.2 Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht

insbesondere geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise

in die qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde

eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der

örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen

dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung

und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21. Juni 2005,1P.678/2004; ZBl 107/2006, S. 437).

6.

An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht

höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur-und

Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet. Der Schutz greift allerdings nur soweit

ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

19. Dezember 1994, VB 94/0165; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Massgeblich

ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal

ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus

wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1).

Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den

beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009,

VB.2009.00163, E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4, auch

zum Folgenden). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung

des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht

beeinträchtigt werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch, S. 11-12; VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6).

7.

Die Beschwerdeführerin begründet die Bauverweigerung in

erster Linie mit der hohen Dichte von Schutzobjekten in der Umgebung des

Standortgebäudes in der Kernzone "Dorf-Zentrum". Sie beruft sich

dabei insbesondere auf die Stellungnahme der Natur- und Denkmalschutzkommission

Küsnacht vom 23. März 2010.

7.1 In ihrer

Bauverweigerungsbegründung hat sich die Beschwerdeführerin indessen mit der

Frage, inwiefern die Schutzobjekte im Einzelnen durch die geplante

Antennenanlage beeinträchtigt werden, nicht explizit auseinandergesetzt. Auch

die Stellungnahme der kommunalen Natur- und Denkmalschutzkommission enthält

keine Erwägungen zu den einzelnen Schutzobjekten. Es wird lediglich

festgehalten, das Standortgebäude sei vom Kantonsschulareal und im Bereich der

katholischen Kirche von Weitem sichtbar.

Wie vorstehend ausgeführt, genügt es nicht, dass die Antenne

von den Schutzobjekten aus sichtbar ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die

Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende

Bauten beeinträchtigt wird. Allein daraus, dass ein Schutzobjekt im

Blickfeld eines Bauprojekts liegt, kann noch nicht auf eine fehlende

Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden.

7.2 Auch in

der Rekursvernehmlassung vom 26. August 2011 hat die Beschwerdeführerin

nicht ausgeführt, inwiefern die einzelnen Schutzobjekte durch die geplante

Antennenanlage beeinträchtigt werden. Sie hat diesbezüglich lediglich

festgehalten, dass die Schutzobjekte an der Heinrich-Wettstein-Strasse und an

der Dorfstrasse insbesondere von Nordosten her gut zusammen mit der geplanten

Anlage sichtbar seien. Wie die Schutzobjekte im Einzelnen durch die geplante

Antennenanlage beeinträchtigt werden, hat sie indessen nicht weiter begründet.

Auch das Protokoll des Augenscheins vom 3. November 2012 enthält

diesbezüglich keine Erläuterungen.

7.3 Mangels

entsprechender Begründung durfte die Vorinstanz somit – ohne damit in den Beurteilungsspielraum

der Beschwerdeführerin einzugreifen (vorne E. 5.1) – gestützt auf ihre

Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins vom 3. November 2011 eine eigene Würdigung

bezüglich der zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Antennenanlage auf die

einzelnen Schutzobjekte im beurteilungsrelevanten Umfeld vornehmen.

8.

8.1 Beim

Standortgebäude der geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um ein Wohn- und

Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Der

sichtbare Teil der auf der östlichen Dachfläche angebrachten und als Kamin/Abluftrohr

kaschierten Rohrantenne weist eine Gesamtlänge von 3,4 m auf und ragt

2,8 m über den First des Standortgebäudes. Der untere Drittel des

Streitobjekts ist – analog dem bestehenden, unmittelbar daneben liegenden Kamin

– als gemauerter quadratischer Scheinkamin geplant. Die oberen zwei Drittel in

der Form eines Abluftrohrs bzw. Rundkamins mit Durchmessern von

0,28 m/0,23 m bilden die Antenne. Es ist vorgesehen, die Oberfläche

der Antenne mit einem kupferfarbenen Anstrich zu versehen. Das technische Equipment

der Anlagesteuerung befindet sich nicht sichtbar im Dachstock.

8.2 Die

strittige Mobilfunkantenne ist als Rohrantenne – d. h. ohne ausladende

Elemente – konzipiert. Gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen wird der

Scheinkamin von der Antenne um 2,3 m überragt. Mit einer Gesamtlänge von

3,4 m steht die Anlage in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe des nicht

inventarisierten Standortgebäudes von rund 14 m. Die Vorinstanz ist somit

zu Recht von einer durchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantenne

ausgegangen, die aufgrund ihrer Kaschierung als Kamin nicht auffällig in Erscheinung

tritt.

Es liegt somit eine "kleinere technisch bedingte

Aufbaute" im Sinn von § 292 PBG vor, welche über

die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen darf (RB 2000

Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 61).

Die Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung betreffend

Profilerhaltungspflicht (Art. 9 BZO) und Dachvorschriften (Art. 14

BZO) finden keine Anwendung, weshalb sich aus diesen Bestimmungen auch keine zusätzlichen

Anforderungen mit Blick auf die Einordnung der Anlage ableiten lassen.

8.3 Aufgrund

ihrer unauffälligen Erscheinung ist objektiv nicht nachvollziehbar, inwiefern

die schlanke und nicht besonders hohe Antenne den Gebietscharakter im Sinn des

vorstehend zitierten Art. 6 BZO (E. 4.2) tangieren soll. Das

Standortgebäude befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen.

Art. 6 Abs. 2 BZO hält denn auch ausdrücklich fest, dass die

Bahnlinie eine starke Zäsur bewirkt. Neben den optisch markanten Aufbauten der

Fahrleitungsmasten sowie zahlreichen anderen gut sichtbaren technischen

Infrastrukturanlagen wie Kandelaber, Kamine und Lüftungsrohre in der

unmittelbaren – durch eine heterogene Überbauungsstruktur geprägten – Umgebung,

ist schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die als Kamin kaschierte

Rohrantenne, auch wenn diese über den Dachfirst hinausragt, den örtlichen

Gebietscharakter zu schmälern vermöchte.

8.4 Wie in

E. 7.1 festgehalten, genügt es für eine Bauverweigerung aus Einordnungsgründen

nicht, dass sich das Bauvorhaben inmitten von Schutzobjekten befindet und von

diesen aus bzw. zusammen mit diesen sichtbar ist. Massgebend ist vielmehr, ob

die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten durch die neu zu

erstellende Baute beeinträchtigt wird.

8.4.1

Die Vorinstanz hat sich in E. 5.5 ihres Entscheids vom 6. Dezember

2011 mit den Schutzobjekten, welche durch die geplante Mobilfunkantenne

beeinträchtigt werden könnten, im Einzelnen auseinandergesetzt. Zur örtlichen

Situation hat sie zutreffend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin

angeführten Schutzobjekte zum Teil deutlich vom Standortgebäude entfernt

liegen. So beträgt der Abstand des Areals der ehemaligen Johanniterkomturei und

heutigen Kantonsschule mit zahlreichen kantonalen Schutzbauten – wie dem

"Neuen Schulhaus", der Turnhalle oder dem biologischen Institut –

bereits zwischen 80 m und 150 m. Noch weiter entfernt befindet sich

die reformierte Kirche. Dazwischen liegen zudem die Gleisanlagen der SBB. Auch

habe der Augenschein gezeigt, dass nur von wenigen Orten aus, etwa beim

Vorplatz des "Neuen Schulhauses", überhaupt ein optischer Bezug zur geplanten

Basisstation zu erkennen sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

in zutreffender Würdigung der örtlichen Verhältnisse zum Schluss kommt, eine

Beeinträchtigung der genannten Schutzobjekte durch die unauffällig in

Erscheinung tretende Mobilfunkantenne sei nicht ersichtlich.

8.4.2

Das inventarisierte Gebäude Heinrich-Wettstein-Strasse 12 weist mit

einem Abstand von 25 m die kürzeste Distanz zum geplanten Antennenstandort

auf. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Streitobjekt sei auch zusammen mit

diesem Gebäude einordnungsmässig unproblematisch, erweist sich trotz der Nähe

zum Antennenstandort ohne Weiteres als vertretbar. Sie durfte dabei

berücksichtigen, dass die in östlicher Richtung gelegenen Bahnanlagen in ihrer

Wirkung weit dominanter in Erscheinung treten als die unauffällige Rohrantenne

auf dem Dach des Standortgebäudes. Zudem trifft zu, dass im Nahbereich die optischen

Auswirkungen durch den grossen Höhenunterschied zwischen Strassenniveau und

Antennenstandort relativiert werden. Aufgrund der Kaschierung der sichtbaren

Teile der Anlage als Kamin erweist sich schliesslich auch die Würdigung, dass

aus der Optik der übrigen Umgebung ebenfalls nicht von einer einordnungsmässig

relevanten Beeinträchtigung des Schutzobjekts auszugehen sei, als nachvollziehbar.

8.4.3

Die Distanz zu den kommunal inventarisierten Objekten Dorfstrasse 18 und

20/22 beträgt im Minimum 55 m. Dazwischen befinden sich die Fahrleitungen,

Masten und andere eisenbahntechnische Einrichtungen der SBB, welche die Sicht

in Richtung Standortgebäude teilweise erheblich verstellen. Im Weiteren hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin

angeführten Liegenschaften nicht nur um hochkarätige Schutzobjekte handelt.

Zwar bescheinigt der Inventareintrag dem Wohn- und Geschäftshaus an der

Dorfstrasse 18 einen hohen Stellenwert an der Kreuzung im Blickfang der

Dorfstrasse. Das Doppelhaus Dorfstrasse 20/22 sei hingegen ein durch

Umbauten und Renovationen in seinem ursprünglichen Stil stark verändertes Wohn-

und Geschäftshaus, welches mit dem Nachbarbau ein typisches Beispiel für eine

"Verstädterungserscheinung" darstelle.

Der Schutzwert des Doppelhauses Dorfstrasse 20/22

wird somit bereits durch den Inventareintrag relativiert. An der südlichen Fassade

des Gebäudes Dorfstrasse 22 fällt sodann eine offenbar nachträglich

angebrachte Lüftungsanlage auf, deren massives Entlüftungsrohr vom Erdgeschoss

bis über das Dach des dreigeschossigen Satteldachgehäuses hinausreicht. Mit

dieser Lüftungsanlage wird das Erscheinungsbild des Gebäudes Dorfstrasse 20/22

empfindlich gestört. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Schutzumfang

der Liegenschaft durch die unauffällig in Erscheinung tretende Antennenanlage

beeinträchtigt werden soll.

Was das inventarisierte Gebäude Dorfstrasse 18

betrifft, erweist sich aufgrund der Distanz zum Streitobjekt und der dazwischen

liegenden, dominant in Erscheinung tretenden Bahnlinie auch die Würdigung der

Vorinstanz, der Stellenwert des Wohn- und Geschäftshauses Dorfstrasse 18

werde durch die Antenne nicht tangiert, ohne Weiteres als vertretbar.

8.4.4

Bezüglich des Wohnhauses mit Bäckerei an der Unteren Dorfstrasse 7/Poststrasse 37

hält der Inventareintrag fest, dass im Jahr 1945 gegen Süden ein neuer,

störender Anbau anstelle des alten erstellt worden sei. Wenn die Vorinstanz

daraus folgert, dass damit das Erscheinungsbild des rund 50 m von der

Basisstation entfernten Gebäudes wesentlich geschmälert werde und daher trotz

des bestehenden räumlichen und visuellen Kontexts zum Streitobjekt nicht von

einer fehlenden Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG oder einer

Beeinträchtigung des Schutzobjekts gesprochen werden könne, handelt es sich

hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung.

8.4.5

Was schliesslich die katholische Kirche St. Georg betrifft, liegt diese im

Minimum 50 m vom Antennenstandort entfernt. Das Baurekursgericht hat

diesbezüglich ausgeführt, die Kirche sei zwar zusammen mit dem Streitobjekt

wohl von verschiedenen Orten aus – nicht jedoch vom Kirchenvorplatz – visuell

wahrnehmbar, werde aber vor allem ihrer vergleichsweise grossen Kubatur wegen

sowie aufgrund ihrer Entfernung nicht wesentlich tangiert. Wie sich aus den bei

den Akten liegenden Fotografien ergibt, tritt die katholische Kirche mit ihrem

hohen Turm im Vergleich zum Standortgebäude wesentlich dominanter in

Erscheinung. Angesichts des unauffälligen Erscheinungsbilds der geplanten

Rohrantenne erweist sich die Würdigung der Vorinstanz, das Schutzobjekt werde

aufgrund der Grössenverhältnisse und der Entfernung nicht wesentlich

beeinträchtigt, als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.

8.5 Wenn das

Baurekursgericht gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss

kommt, dass die genannten unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten

Gebäude bei objektiver Betrachtungsweise von der geplanten Antennenanlage in

keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck beeinträchtigt werden,

handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung der örtlichen

Verhältnisse. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von

der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung aufgrund der objektiven

Gegebenheiten nicht rechtfertigen lässt. Sie hat dabei nicht einfach eine

andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Beschwerdeführerin. Vielmehr

hat sie im Einzelnen auf die Mängel in der Bauverweigerung hingewiesen und

aufgezeigt, dass diese auch unter den erhöhten Einordnungsanforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG und Art. 5 f. BZO objektiv nicht

nachvollziehbar ist.

9.

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat sie die anwaltlich

vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…