VB.2012.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00043
8. August 2012Deutsch19 min
(URT.2012.14527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00043
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Baukommission Küsnacht verweigerte der B AG mit
Beschluss vom 10. Mai 2011 die Erstellung einer GSM/UMTS-Mobilfunkbasisstation
auf dem Gebäude Untere Dorfstrasse 14 in Küsnacht (Grundstück
Kat.-Nr. 01).
II.
Dagegen gelangte die B AG am 23. Juni 2011 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses führte am 3. November 2011
einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 hiess es den
Rekurs gut und hob den Beschluss vom 10. Mai 2011 auf. Die Baukommission
Küsnacht wurde eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
Gegen dieses Urteil erhob die Gemeinde Küsnacht am
23. Januar 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen
Aufhebung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz beantragte am 31. Januar 2012 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
schloss am 28. März 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
verzichtete am 26. April 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bzw.
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde berechtigt. Diese für das Verwaltungsverfahren allgemein geltende
Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden ist auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998 Nr. 12).
Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die
Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts
wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder
Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 24. September 1985, BEZ 1985
Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober 1995,
VB.1995.00093, E. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der
Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.],
Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).
Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt nach einer
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, was den Gemeinden einen
qualifizierten Beurteilungsspielraum einräumt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Baurekursgericht habe in rechtsverletzender Weise in den sich aus
§ 238 PBG bzw. aus Art. 5 f. der kommunalen Bau- und
Zonenordnung ergebenden Ermessensspielraum der Gemeinde eingegriffen, was sie
zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 3. November 2011 im Beisein der
Parteien
einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit
gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche
Sachverhalt
Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
3.
Die strittige Mobilfunkbasisstation mit einer Gesamtleistung
von maximal 3'000 WERP ist in Form einer Rohrantenne auf dem
Standortgebäude Untere Dorfstrasse 14 in Küsnacht geplant, wobei das für
die Anlagensteuerung benötigte technische Equipment im Dachstock des
Standortgebäudes untergebracht werden soll. Das Baugrundstück liegt in der
Kernzone K3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in einen von
der Gemeindeautonomie geschützten Bereich, nämlich die Handhabung der
Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238 PBG, eingegriffen.
Die Bauverweigerung stütze sich auf ernsthafte und sachliche Gründe und sei somit
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unhaltbar.
Die Baubehörde begründete die Verweigerung der Basisstation
damit, dass diese ein störender Fremdkörper darstelle, der sich aufgrund seiner
exponierten Lage hoch über dem Dachfirst deutlich vom Horizont abhebe. Die kommunalen
Kernzonenvorschriften zeigten, dass im betroffenen Quartier hohe gestalterische
Ansprüche gestellt würden. Art. 5 der gemeindlichen Bau- und Zonenordnung
verlange bei neuen Bauten und Anlagen die Wahrung des Gebietscharakters sowie
eine gute Gesamtwirkung. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Es
gehe beim Streitobjekt nicht um eine untergeordnete technische Aufbaute,
sondern um eine optisch stark auf die bauliche Nachbarschaft einwirkende, gebäudefremde
Anlage mit beträchtlichen Dimensionen. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens
befänden sich zahlreiche Schutzobjekte, die inventarisiert seien oder formell
unter Schutz stünden. Eine solche Dichte an zum Teil hochkarätigen
Schutzobjekten sei ausserordentlich, weshalb ein Bauvorhaben in dieser Umgebung
entsprechend strengen Anforderungen zu genügen habe. Die von vielen Standorten
aus zusammen mit der Basisstation gut sichtbaren und teilweise hochkarätigen
Denkmalschutz- und Inventarobjekte katholische Kirche (Heinrich-Wettstein-Strasse 14),
Untere Dorfstrasse 7, Dorfstrasse 18, 20/22 und 28/30 sowie
Heinrich-Wettstein-Strasse 12 würden in ihrem Gesamtbild wie auch in ihrem
Schutzziel ganz massiv und daher in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt.
Zudem würden die Untere Dorfstrasse (westlich der Bahngleise) sowie die
Dorfstrasse (östlich der Bahngleise) in ihrer Funktion als "wichtige
Raumfolge" geschmälert.
3.2 Nach
Durchführung eines Augenscheins kam die Vorinstanz dagegen zum Schluss, die
unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten Gebäude würden bei
objektiver Betrachtungsweise von der nicht besonders gross dimensionierten
Pipe-Antenne in keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck
tangiert. Von einem "störenden Fremdkörper, der die bauliche Umgebung beträchtlich
und in negativer Weise beeinflusst", könne keine Rede sein. Mit ihrer
zurückhaltenden Dimensionierung, ihrer Ausgestaltung als Scheinkamin sowie der
Form einer untechnisch und neutral wirkenden Rohrantenne nehme das Projekt in
bestmöglicher Weise Rücksicht auf die inventarisierten oder denkmalgeschützten
Gebäude in der Umgebung. Die gegenteilige Auffassung der Baubehörde sei
objektiv nicht nachvollziehbar. Namentlich könne aus der Tatsache, dass die
zahlreich in der näheren und weiteren Umgebung vorhandenen Schutzobjekte
teilweise zusammen im Blickfeld der Antennen lägen, nicht per se gefolgert
werden, es fehle an der gebotenen Rücksichtnahme.
4.
4.1 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut
§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende
Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März
2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654).
4.2 Nach Art. 5
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) müssen Bauten, Anlagen
und Umschwung im Ganzen und in ihren Teilen so gestaltet werden, dass der typische
Gebietscharakter des betreffenden Kernzonengebiets gewahrt bleibt und eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Im Weiteren wird – wie in § 238 Abs. 2
PBG – verlangt, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders
Rücksicht zu nehmen ist.
Gemäss Art. 6 BZO umfasst das Kernzonengebiet
Dorf-Zentrum das Zentrum des alten Dorfes Küsnacht, das vom Weinbau als
wirtschaftlicher Grundlage, vom Warenumschlag im Schiffsverkehr sowie vom
ehemals mächtigen kirchlichen Zentrum der Komturei, der späteren Kantonsschule
geprägt ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Gebietscharakter durch
die folgenden ortsbildprägenden Elemente bestimmt:
·
Hanglage beidseitig des Dorfbachs zwischen
Tobelausgang und See
·
Zwei- und dreigeschossige Giebelhäuser, First in
der Regel parallel zum Bachlauf
·
Oberdorf mit dichtgedrängten, ehemals
wassergetriebenen Gewerbebauten (Mühlen, Fabrik) und kleinen Wohnhäusern
·
Dorfkern mit einzeln stehenden Bürgerhäusern mit
Ladeneinbauten und rückwärtigen Remisen, zwischen Strasse und Bach traditionell
eingehagte und bepflanzte Gärten
·
Ehemaliger Klosterbezirk mit dominierenden Bauten,
reformierte Kirche und Kantonsschule mit Hof und Rebland
·
Vormalige Durchgangsstrasse Alte Landstrasse –
Obere Dorfstrasse – Untere Heslibachstrasse mit Gemeindehaus, alter Dorfschule
(Jürgehus) und Einzelhäusern
·
Wiltisgasse als historische Stichstrasse zu Zehntenhaab
mit Trotte und Amtshaus
·
Rennweg als historische Stichstrasse zu Schifflände
mit Höchhuus, Gasthof Sonne und Schiffhaab
·
Seestrasse mit repräsentativen Villen als neue
Verkehrsachse aus dem 19. Jahrhundert
·
Alte Landestellen Zehntenhaab mit Trotte und
Amtshaus, Steinburghaab und Schifflände mit Gasthof Sonne
·
Stark durchgrünter Ufersaum mit freistehenden
Patrizierhäusern und Hornanlage
·
Bahnlinie als starke Zäsur
5.
Der Gemeinde steht bei der
Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie
geschützter besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu
(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),
was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19).
5.1 Gemäss
§ 20 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) ist das Baurekursgericht grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die
Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde
ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings
nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie
spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung
vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.1). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht
nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht
der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,
BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).
5.2 Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht
insbesondere geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise
in die qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde
eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der
örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht mehr haltbar hat beurteilen
dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung
und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21. Juni 2005,1P.678/2004; ZBl 107/2006, S. 437).
6.
An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht
höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur-und
Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet. Der Schutz greift allerdings nur soweit
ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,
19. Dezember 1994, VB 94/0165; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-13). Massgeblich
ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal
ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus
wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1).
Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den
beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009,
VB.2009.00163, E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4, auch
zum Folgenden). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung
des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht
beeinträchtigt werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch, S. 11-12; VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6).
7.
Die Beschwerdeführerin begründet die Bauverweigerung in
erster Linie mit der hohen Dichte von Schutzobjekten in der Umgebung des
Standortgebäudes in der Kernzone "Dorf-Zentrum". Sie beruft sich
dabei insbesondere auf die Stellungnahme der Natur- und Denkmalschutzkommission
Küsnacht vom 23. März 2010.
7.1 In ihrer
Bauverweigerungsbegründung hat sich die Beschwerdeführerin indessen mit der
Frage, inwiefern die Schutzobjekte im Einzelnen durch die geplante
Antennenanlage beeinträchtigt werden, nicht explizit auseinandergesetzt. Auch
die Stellungnahme der kommunalen Natur- und Denkmalschutzkommission enthält
keine Erwägungen zu den einzelnen Schutzobjekten. Es wird lediglich
festgehalten, das Standortgebäude sei vom Kantonsschulareal und im Bereich der
katholischen Kirche von Weitem sichtbar.
Wie vorstehend ausgeführt, genügt es nicht, dass die Antenne
von den Schutzobjekten aus sichtbar ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die
Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende
Bauten beeinträchtigt wird. Allein daraus, dass ein Schutzobjekt im
Blickfeld eines Bauprojekts liegt, kann noch nicht auf eine fehlende
Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden.
7.2 Auch in
der Rekursvernehmlassung vom 26. August 2011 hat die Beschwerdeführerin
nicht ausgeführt, inwiefern die einzelnen Schutzobjekte durch die geplante
Antennenanlage beeinträchtigt werden. Sie hat diesbezüglich lediglich
festgehalten, dass die Schutzobjekte an der Heinrich-Wettstein-Strasse und an
der Dorfstrasse insbesondere von Nordosten her gut zusammen mit der geplanten
Anlage sichtbar seien. Wie die Schutzobjekte im Einzelnen durch die geplante
Antennenanlage beeinträchtigt werden, hat sie indessen nicht weiter begründet.
Auch das Protokoll des Augenscheins vom 3. November 2012 enthält
diesbezüglich keine Erläuterungen.
7.3 Mangels
entsprechender Begründung durfte die Vorinstanz somit – ohne damit in den Beurteilungsspielraum
der Beschwerdeführerin einzugreifen (vorne E. 5.1) – gestützt auf ihre
Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins vom 3. November 2011 eine eigene Würdigung
bezüglich der zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Antennenanlage auf die
einzelnen Schutzobjekte im beurteilungsrelevanten Umfeld vornehmen.
8.
8.1 Beim
Standortgebäude der geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um ein Wohn- und
Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Der
sichtbare Teil der auf der östlichen Dachfläche angebrachten und als Kamin/Abluftrohr
kaschierten Rohrantenne weist eine Gesamtlänge von 3,4 m auf und ragt
2,8 m über den First des Standortgebäudes. Der untere Drittel des
Streitobjekts ist – analog dem bestehenden, unmittelbar daneben liegenden Kamin
– als gemauerter quadratischer Scheinkamin geplant. Die oberen zwei Drittel in
der Form eines Abluftrohrs bzw. Rundkamins mit Durchmessern von
0,28 m/0,23 m bilden die Antenne. Es ist vorgesehen, die Oberfläche
der Antenne mit einem kupferfarbenen Anstrich zu versehen. Das technische Equipment
der Anlagesteuerung befindet sich nicht sichtbar im Dachstock.
8.2 Die
strittige Mobilfunkantenne ist als Rohrantenne – d. h. ohne ausladende
Elemente – konzipiert. Gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen wird der
Scheinkamin von der Antenne um 2,3 m überragt. Mit einer Gesamtlänge von
3,4 m steht die Anlage in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe des nicht
inventarisierten Standortgebäudes von rund 14 m. Die Vorinstanz ist somit
zu Recht von einer durchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantenne
ausgegangen, die aufgrund ihrer Kaschierung als Kamin nicht auffällig in Erscheinung
tritt.
Es liegt somit eine "kleinere technisch bedingte
Aufbaute" im Sinn von § 292 PBG vor, welche über
die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen darf (RB 2000
Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 61).
Die Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung betreffend
Profilerhaltungspflicht (Art. 9 BZO) und Dachvorschriften (Art. 14
BZO) finden keine Anwendung, weshalb sich aus diesen Bestimmungen auch keine zusätzlichen
Anforderungen mit Blick auf die Einordnung der Anlage ableiten lassen.
8.3 Aufgrund
ihrer unauffälligen Erscheinung ist objektiv nicht nachvollziehbar, inwiefern
die schlanke und nicht besonders hohe Antenne den Gebietscharakter im Sinn des
vorstehend zitierten Art. 6 BZO (E. 4.2) tangieren soll. Das
Standortgebäude befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen.
Art. 6 Abs. 2 BZO hält denn auch ausdrücklich fest, dass die
Bahnlinie eine starke Zäsur bewirkt. Neben den optisch markanten Aufbauten der
Fahrleitungsmasten sowie zahlreichen anderen gut sichtbaren technischen
Infrastrukturanlagen wie Kandelaber, Kamine und Lüftungsrohre in der
unmittelbaren – durch eine heterogene Überbauungsstruktur geprägten – Umgebung,
ist schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die als Kamin kaschierte
Rohrantenne, auch wenn diese über den Dachfirst hinausragt, den örtlichen
Gebietscharakter zu schmälern vermöchte.
8.4 Wie in
E. 7.1 festgehalten, genügt es für eine Bauverweigerung aus Einordnungsgründen
nicht, dass sich das Bauvorhaben inmitten von Schutzobjekten befindet und von
diesen aus bzw. zusammen mit diesen sichtbar ist. Massgebend ist vielmehr, ob
die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten durch die neu zu
erstellende Baute beeinträchtigt wird.
8.4.1
Die Vorinstanz hat sich in E. 5.5 ihres Entscheids vom 6. Dezember
2011 mit den Schutzobjekten, welche durch die geplante Mobilfunkantenne
beeinträchtigt werden könnten, im Einzelnen auseinandergesetzt. Zur örtlichen
Situation hat sie zutreffend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin
angeführten Schutzobjekte zum Teil deutlich vom Standortgebäude entfernt
liegen. So beträgt der Abstand des Areals der ehemaligen Johanniterkomturei und
heutigen Kantonsschule mit zahlreichen kantonalen Schutzbauten – wie dem
"Neuen Schulhaus", der Turnhalle oder dem biologischen Institut –
bereits zwischen 80 m und 150 m. Noch weiter entfernt befindet sich
die reformierte Kirche. Dazwischen liegen zudem die Gleisanlagen der SBB. Auch
habe der Augenschein gezeigt, dass nur von wenigen Orten aus, etwa beim
Vorplatz des "Neuen Schulhauses", überhaupt ein optischer Bezug zur geplanten
Basisstation zu erkennen sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
in zutreffender Würdigung der örtlichen Verhältnisse zum Schluss kommt, eine
Beeinträchtigung der genannten Schutzobjekte durch die unauffällig in
Erscheinung tretende Mobilfunkantenne sei nicht ersichtlich.
8.4.2
Das inventarisierte Gebäude Heinrich-Wettstein-Strasse 12 weist mit
einem Abstand von 25 m die kürzeste Distanz zum geplanten Antennenstandort
auf. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Streitobjekt sei auch zusammen mit
diesem Gebäude einordnungsmässig unproblematisch, erweist sich trotz der Nähe
zum Antennenstandort ohne Weiteres als vertretbar. Sie durfte dabei
berücksichtigen, dass die in östlicher Richtung gelegenen Bahnanlagen in ihrer
Wirkung weit dominanter in Erscheinung treten als die unauffällige Rohrantenne
auf dem Dach des Standortgebäudes. Zudem trifft zu, dass im Nahbereich die optischen
Auswirkungen durch den grossen Höhenunterschied zwischen Strassenniveau und
Antennenstandort relativiert werden. Aufgrund der Kaschierung der sichtbaren
Teile der Anlage als Kamin erweist sich schliesslich auch die Würdigung, dass
aus der Optik der übrigen Umgebung ebenfalls nicht von einer einordnungsmässig
relevanten Beeinträchtigung des Schutzobjekts auszugehen sei, als nachvollziehbar.
8.4.3
Die Distanz zu den kommunal inventarisierten Objekten Dorfstrasse 18 und
20/22 beträgt im Minimum 55 m. Dazwischen befinden sich die Fahrleitungen,
Masten und andere eisenbahntechnische Einrichtungen der SBB, welche die Sicht
in Richtung Standortgebäude teilweise erheblich verstellen. Im Weiteren hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin
angeführten Liegenschaften nicht nur um hochkarätige Schutzobjekte handelt.
Zwar bescheinigt der Inventareintrag dem Wohn- und Geschäftshaus an der
Dorfstrasse 18 einen hohen Stellenwert an der Kreuzung im Blickfang der
Dorfstrasse. Das Doppelhaus Dorfstrasse 20/22 sei hingegen ein durch
Umbauten und Renovationen in seinem ursprünglichen Stil stark verändertes Wohn-
und Geschäftshaus, welches mit dem Nachbarbau ein typisches Beispiel für eine
"Verstädterungserscheinung" darstelle.
Der Schutzwert des Doppelhauses Dorfstrasse 20/22
wird somit bereits durch den Inventareintrag relativiert. An der südlichen Fassade
des Gebäudes Dorfstrasse 22 fällt sodann eine offenbar nachträglich
angebrachte Lüftungsanlage auf, deren massives Entlüftungsrohr vom Erdgeschoss
bis über das Dach des dreigeschossigen Satteldachgehäuses hinausreicht. Mit
dieser Lüftungsanlage wird das Erscheinungsbild des Gebäudes Dorfstrasse 20/22
empfindlich gestört. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Schutzumfang
der Liegenschaft durch die unauffällig in Erscheinung tretende Antennenanlage
beeinträchtigt werden soll.
Was das inventarisierte Gebäude Dorfstrasse 18
betrifft, erweist sich aufgrund der Distanz zum Streitobjekt und der dazwischen
liegenden, dominant in Erscheinung tretenden Bahnlinie auch die Würdigung der
Vorinstanz, der Stellenwert des Wohn- und Geschäftshauses Dorfstrasse 18
werde durch die Antenne nicht tangiert, ohne Weiteres als vertretbar.
8.4.4
Bezüglich des Wohnhauses mit Bäckerei an der Unteren Dorfstrasse 7/Poststrasse 37
hält der Inventareintrag fest, dass im Jahr 1945 gegen Süden ein neuer,
störender Anbau anstelle des alten erstellt worden sei. Wenn die Vorinstanz
daraus folgert, dass damit das Erscheinungsbild des rund 50 m von der
Basisstation entfernten Gebäudes wesentlich geschmälert werde und daher trotz
des bestehenden räumlichen und visuellen Kontexts zum Streitobjekt nicht von
einer fehlenden Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG oder einer
Beeinträchtigung des Schutzobjekts gesprochen werden könne, handelt es sich
hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung.
8.4.5
Was schliesslich die katholische Kirche St. Georg betrifft, liegt diese im
Minimum 50 m vom Antennenstandort entfernt. Das Baurekursgericht hat
diesbezüglich ausgeführt, die Kirche sei zwar zusammen mit dem Streitobjekt
wohl von verschiedenen Orten aus – nicht jedoch vom Kirchenvorplatz – visuell
wahrnehmbar, werde aber vor allem ihrer vergleichsweise grossen Kubatur wegen
sowie aufgrund ihrer Entfernung nicht wesentlich tangiert. Wie sich aus den bei
den Akten liegenden Fotografien ergibt, tritt die katholische Kirche mit ihrem
hohen Turm im Vergleich zum Standortgebäude wesentlich dominanter in
Erscheinung. Angesichts des unauffälligen Erscheinungsbilds der geplanten
Rohrantenne erweist sich die Würdigung der Vorinstanz, das Schutzobjekt werde
aufgrund der Grössenverhältnisse und der Entfernung nicht wesentlich
beeinträchtigt, als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
8.5 Wenn das
Baurekursgericht gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss
kommt, dass die genannten unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten
Gebäude bei objektiver Betrachtungsweise von der geplanten Antennenanlage in
keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck beeinträchtigt werden,
handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung der örtlichen
Verhältnisse. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von
der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung aufgrund der objektiven
Gegebenheiten nicht rechtfertigen lässt. Sie hat dabei nicht einfach eine
andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Beschwerdeführerin. Vielmehr
hat sie im Einzelnen auf die Mängel in der Bauverweigerung hingewiesen und
aufgezeigt, dass diese auch unter den erhöhten Einordnungsanforderungen von
§ 238 Abs. 2 PBG und Art. 5 f. BZO objektiv nicht
nachvollziehbar ist.
9.
Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat sie die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…