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Entscheid

VB.2012.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00044

10. September 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14613)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen der Baubehörde Meilen vom 18. Januar

2011 und der Baukommission Uetikon am See vom 24. Januar 2011 sowie mit

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde

der A AG, die auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 sowie 03 seit

1999 ein Recyclingcenter betreibt, unter Auflagen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für eine Nutzungserweiterung (Sammelstelle für

Separatabfälle, Einbau Tor in Westfassade) des Betriebs auf Kat.-Nr. 01

(Gemeindegebiet Uetikon am See) sowie für vier Besucherparkplätze auf

Kat.-Nr. 03 (Gemeindegebiet Meilen) im Zusammenhang mit dieser

Nutzungserweiterung erteilt. Die Grundstücke sind nach den geltenden Bau- und

Zonenordnungen der Gemeinden Uetikon am See und Meilen der Industrie- bzw.

Gewerbezone G 5.0 zugewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen die genannten Entscheide erhob C mit Eingabe vom 1. März

2011.

Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom

6.

Dezember 2011 gut, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, der

Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt. Angesichts offensichtlicher

Unzulänglichkeiten des privaten Gutachtens habe es die Baudirektion zu Unrecht

unterlassen, mit eigenen Messungen und Berechnungen oder einem amtlichen Gutachten

Klarheit zu schaffen. Demgemäss hob das Baurekursgericht die Beschlüsse der

Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See

vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 14. Dezember 2010 auf und wies die Sache zur Fortführung der

Bewilligungsverfahren und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurück.

III.

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Januar

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 1. März 2011 aufzuheben und die Beschlüsse der

Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See

vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 14. Dezember 2010 wiederherzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C. Eventualiter seien die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel C aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte

die A AG die Sistierung des Verfahrens.

Die Vorinstanz schloss am 6. März 2012 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion schloss sich mit

Eingabe vom 3. Februar 2012 den Anträgen der Beschwerdeführerin an. C

beantragte mit Eingaben vom 16. Februar 2012 und vom 13. Juni 2012

die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten

werden könne. Zudem beantragte sie einen Nutzungsstopp bis zum rechtskräftigen

Vorliegen der notwendigen Bewilligungen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission

Uetikon am See liessen sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2012 wurde das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Präsidialverfügung

vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass eines

vorsorglichen Nutzungsstopps abgewiesen.

Die Baudirektion verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni

2012.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort von C. Die

Beschwerdeführerin nahm zu dieser mit Eingabe vom 20. August 2012

Stellung. Dabei hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem beantragte

sie erneut die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Eventualiter sei von den

Mitbeteiligten 1 bis 3 eine Vernehmlassung zur Beschwerde in materieller

Hinsicht einzuholen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission Uetikon am See

liessen sich erneut nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des

Baurekursgerichts. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die

Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden

Fall erfüllt, denn die Gutheissung der Beschwerde hätte die Bestätigung der

drei erstinstanzlichen Entscheide, insbesondere der Verfügung der Baudirektion

vom 14. Dezember 2010, und damit die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids

zur Folge, wodurch ein bedeutender Zeitaufwand erspart bliebe.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr mit Replik vom 20. August

2012.

erneut gestelltes Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens damit, es

sei mittlerweile ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren sistieren, wenn

die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang

eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]). Verfahrensökonomischen Überlegungen steht dabei das

Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) gegenüber.

Der vorliegende Entscheid hängt nicht (allein) vom Ausgang

des eingeleiteten neuen Baubewilligungsverfahrens ab. Das vorliegende Verfahren

würde erst gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführerin auf die Ausführung des

Verfahrensgegenstand bildenden Projekts verbindlich verzichten würde. Ob und

wann ein solcher Schritt erfolgt, ist völlig offen. Angesichts des

fortgeschrittenen Verfahrensstadiums überwiegt daher das Interesse an einer

beförderlichen Prozesserledigung, weshalb ohne weiteren Verzug zu entscheiden

ist. Das erneuerte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. August

2012.

geltend macht, Stellungnahmen der Mitbeteiligten 1 bis 3 zur

Beschwerde würden bislang fehlen, weshalb sie noch einzuholen und eventuell der

Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zu unterbreiten seien, ist Folgendes

festzuhalten:

Die Mitbeteiligten, welche die vorliegend umstrittenen

Bewilligungen erstinstanzlich erteilt hatten, erhielten mit Präsidialverfügung

vom 24. Januar 2012 Kenntnis von der vorliegenden Beschwerde. Mit

Stempelverfügung vom 18. Juni 2012 wurde ihnen Frist zur freigestellten

Vernehmlassung angesetzt. Die Mitbeteiligten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen.

Die Mitbeteiligte 3 teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2012 mit, dass sie auf

eine Vernehmlassung verzichte. Die Mitbeteiligten hatten somit genügend Gelegenheit,

sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Die Einholung weiterer

Vernehmlassungen erübrigt sich daher. Hingegen spricht nichts dagegen, die

fragliche Eingabe der Baudirektion der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit

halber zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

4.

Der Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen Entscheid

des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren Gunsten

über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Das betrifft den

Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei der "Teilentscheid (…) hinsichtlich

Muldenlagerplatz auf Kataster 03" aufzuheben sowie den Antrag, den Betrieb

der Nutzungen nach Abweisung der Beschwerde einzustellen (Antrag Nr. 4).

Schliesslich kann das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin für das

Verfahren vor Baurekursgericht keine Parteientschädigung zusprechen (Antrag

Nr. 5).

5.

Die Baudirektion stützte ihren Entscheid vom 14. Dezember

2010.

massgeblich auf das Lärmgutachten der Firma D AG, (im Folgenden:

"Gutachterin"), vom 30. Juli 2010 im Folgenden:

"Lärmgutachten" oder "Gutachten"). Grundlage desselben

bildete unter anderem ein Messbericht des Ingenieurbüros E, vom 10. November

2003.

(im Folgenden "Messbericht"). Die

Beschwerdegegnerin reichte im Rekursverfahren ein Gegengutachten der Firma F AG,

vom 4. Juli 2011 (im Folgenden: "Gegengutachten") ein. Die Vorinstanz

kam, massgeblich gestützt auf Letzteres, zum Schluss, der Sachverhalt erweise

sich wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens als unzureichend

abgeklärt.

6.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Vorinstanz habe auf die unsubstanziierten

Ausführungen des Gegengutachtens abgestellt und die ergänzenden Stellungnahmen

der Gutachterin nicht berücksichtigt. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt.

6.1

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet

unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in

seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen

(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene

ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf

sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht

mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu

befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni

2011, VB.2011.00148, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 40).

6.2

Es trifft

zu, dass sich die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht eingehend

mit den beiden erwähnten Stellungnahmen der Gutachterin auseinandergesetzt hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen jedoch keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen und berücksichtigt worden wären. So erwähnte die Vorinstanz die

Stellungnahme vom 11. August 2011 in E. 6 mehrfach, einmal

ausdrücklich im Zusammenhang mit der Anzahl auf dem Firmengelände verkehrender

Fahrzeuge, einmal ohne Quellenangabe bei der angegebenen Fehlertoleranz von

+/- 5 dB(A). Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid klar zum Ausdruck,

dass die erwähnten Stellungnahmen die fehlende Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens

nicht zu beheben vermögen. Die Begründung der Vorinstanz ist damit zwar kurz, beschränkt

sich jedoch in zulässiger Weise auf das Wesentliche. Die Beschwerdeführerin

wurde dadurch hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht

anzufechten. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor

Verwaltungsgericht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch

keine Rückweisung an die Vorinstanz.

7.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Vorinstanz habe das Lärmgutachten zu Unrecht als nicht

nachvollziehbar qualifiziert, zumal sie es unterlassen habe, bei der Baudirektion

weitere Unterlagen einzufordern.

7.1

Gemäss § 7

VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter

anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der

Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser

Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen

insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie

auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig

begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person

hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB

1982.

Nr. 35; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00032, E. 5.2; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 78).

7.2

Die

Vorinstanz bemängelt zu Recht das Fehlen von Berechnungen und Ausgangswerten.

Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Resultate zustande gekommen seien.

Die beiden Stellungnahmen der Gutachterin vom 14. April 2011/9. Juni

2011.

und vom 11. August 2011 vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern.

7.2.1

Die Stellungnahme vom 14. April 2011/9. Juni 2011 beschränkt sich

im Wesentlichen darauf, die getroffenen Annahmen zu rechtfertigen und die

Auswirkungen allfälliger Korrekturen auf das Resultat zu beziffern. Auch in

diesem Zusammenhang zeigt die Gutachterin aber nicht nachvollziehbar auf,

weshalb gewisse Änderungen – etwa die Erhöhung des Teilpegels Muldenservice von

34,8 dB(A) auf 36,8 dB(A) – sich nicht einmal geringfügig auf die

Summe auswirken. Der Hinweis, die Formeln würden "hauptsächlich durch die

EMPA erarbeitet und (…) seit Jahren verwendet", vermag die

Nachvollziehbarkeit nicht zu erhöhen. Die Vorinstanz hat denn auch nicht

festgehalten, das Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis und die

Planungswerte würden überschritten. Sie hat lediglich festgehalten, dass die

Schlussfolgerungen des vorliegenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden

könnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gutachten

nicht verstanden, geht insofern fehl.

7.2.2

In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 geht die Gutachterin auf

die im Gegengutachten geübte Kritik ein. Dabei vermag die Gutachterin die

Kritik nur teilweise zu widerlegen. So genügt etwa der Hinweis auf gemittelte

Werte ohne Angabe, was gemessen wurde (etwa welche Mulden oder in welcher Höhe)

nicht. Hinsichtlich des Kiesaufzugs hat die Gutachterin mit ihrer Stellungnahme

insofern immerhin Versäumtes nachgeholt. Zum Vorwurf, dass zur besseren

Nachvollziehbarkeit die Angabe der Quellendaten sinnvoll wäre, äussert sich

die Gutachterin nicht. Wenn die Gutachterin ausführt, die massgebenden Flächen

seien berücksichtigt, wird nicht klar, ob – entgegen der Darstellung im

Gutachten – alle Flächen berücksichtigt worden sind, oder ob – und vor allem warum

– gewisse Flächen nicht massgebend sein sollen. Inwiefern Tabelle 3.2.3

(gemeint ist wohl die Tabelle unter Ziff. 3.2.3.2 des Gutachtens) zeigen

soll, dass die Abstrahlungen "unbedeutend" sind, wird jedenfalls

nicht nachvollziehbar, zumal sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt,

warum gewisse Flächen von vornherein nicht berücksichtigt werden und warum bei

der Schalldämmung die gleichen Werte wie im UVB von 1998 verwendet werden

konnten. Auch die vorgenommene Korrektur von -2 dB für die Böschung wird

durch die Hinweise, im Berechnungsschema der VSS-Norm sei keine Korrektur

definiert und Cadna rechne erfahrungsgemäss sehr genau, nicht besser

nachvollziehbar. Das Gutachten müsste in Bezug auf Cadna deutlich mehr

Informationen enthalten, damit es nachvollziehbar würde. Dies gilt gerade auch,

wenn die Gutachterin den eingesetzten Wert für die Korrektur wegen der

Abschirmwirkung der Halle selber als diskutabel bezeichnet und sie sich diesbezüglich

(auch) an den Berechnungen von Cadna orientiert. Ferner trifft der Einwand der

Gutachterin, gemäss Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) gebe es keine Pegelkorrekturen für den Verkehr auf dem Betriebsgelände,

nur auf die Pegelkorrektur K1 zu (Ziff. 33 des Anhangs 6 zur

LSV). Schliesslich sind – im Gegensatz zu den gemäss der SN-Norm 640 578

beurteilten Parkiervorgängen auf dem Parkplatz der Wertstoffsammelstelle – beim

Verkehr auf dem Betriebsareal An- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu

behandeln. Die Gutachterin geht auf die insofern berechtigte Kritik nicht ein.

7.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn die Vorinstanz die

Beurteilung der Baudirektion nicht habe nachvollziehen können, hätte sie von

der Baudirektion einen entsprechenden Amtsbericht oder die Herausgabe der

Berechnungsunterlagen verlangen sollen, entbehren ihre Ausführungen der

Grundlage. Die Behauptung, dem AWA hätten Berechnungsunterlagen vorgelegen, die

sich nicht bei den Akten befinden, ist – bis auf eine Ausnahme – unbegründet.

Diese Ausnahme betrifft die im Gutachten erwähnte Beilage betreffend den

Verkehr auf dem Betriebsareal. Dabei handelt es sich um das Strassenverkehrslärmmodell

Bus/Hofmann, auf das die Beschwerdeführerin selber verweist. Es ist einzig für

die Beurteilung des Verkehrs auf dem Betriebsareal gemäss Ziff. 3.3 des

Lärmgutachtens von Belang (vgl. dazu unten, E. 7.4).

Weitere Unterlagen sind beim

AWA nicht vorhanden. Mit Ausnahme der erwähnten Beilage 1 liegen dafür

auch keine Anhaltspunkte vor. In der Bewilligung der Baudirektion vom 14. Dezember

2010.

wird lediglich auf das "Lärmgutachten der Fa. D AG,

(Dat. 30.07.2010)" Bezug genommen. Wenn dabei die angewandten

Berechnungsmethoden und die getroffenen Annahmen als plausibel bezeichnet

werden, ist daraus nicht auf weitere Unterlagen zu schliessen, die geprüft

worden wären. Im Gutachten selber werden – abgesehen von der erwähnten Beilage

– keine solchen Unterlagen erwähnt. Vielmehr werden etwa die angenommene Anzahl

Fahrzeuge, Angaben des Betriebsleiters über die Häufigkeit einzelner Vorgänge

oder Messungsergebnisse als "Berechnungsgrundlagen" bezeichnet. Die

Beschwerdeführerin hat denn auch darauf verzichtet, solche einzureichen. Auch

das AWA weist im Beschwerdeverfahren nicht auf solche Unterlagen hin. Es beschränkt

sich vielmehr darauf, zu wiederholen, es habe das Lärmgutachten zu Recht als

verständlich und nachvollziehbar beurteilt.

7.3

Von

grosser Bedeutung sind die eingesetzten Pegelkorrekturen. Bei den Pegelkorrekturen K2

(Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit insgesamt bis zu

12.

dB beeinflussen, besteht ein erheblicher Spielraum für das Ermessen des

Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich

2004, Vorbem. zu Art. 19–25 N. 18 [Kommentar USG]). Werden

Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Wolf, Kommentar USG,

Art. 25 N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die

Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen

(VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483, E. 4.1 mit Hinweisen). Die

Begründung für die eingesetzten Werte ist für ein Lärmgutachten daher unverzichtbar.

Die von der Gutachterin nachgelieferte Begründung vermag nicht zu überzeugen.

Sie führt zunächst aus, sie berücksichtige dabei die Abweichung des Maximalpegels

(LAFmax) vom gemittelten Umgebungspegel (LAeq).

Sodann will sie aber aus dem Umstand, dass der Maximalpegel des Kiesaufzugs am

Empfangspunkt 1 nur 0,7 dB vom maximalen Umgebungspegel

abweicht, auf "schwach hörbar" und damit eine Pegelkorrektur von

2.

dB schliessen. Beim Kiesaufzug handelt es sich um eine der beiden

bedeutendsten Lärmquellen, weshalb diesbezüglich eine Korrektur um 2 dB(A)

wohl nicht ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bliebe.

Wenn die Beschwerdeführerin

der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür vorwirft, mit der Begründung, im Messbericht

E sei keine Pegelkorrektur vorgenommen worden, im Lärmgutachten der

Beschwerdeführerin hingegen eine solche von 9 dB(A), verkennt sie zum

einen, dass die Kritik der Gegengutachterin lediglich die Pegelkorrektur

bezüglich Tonhaltigkeit, also die Pegelkorrektur K2, betraf (Ziff. 33

Abs. 2 des Anhangs 6 zur LSV), und zum anderen, dass die Messwerte E nicht

an der Quelle, sondern am Empfangspunkt gemessen wurden, weshalb keine Pegelkorrektur

angezeigt war.

7.4

Auch in Bezug auf die Anzahl Fahrzeuge, von der

das Lärmgutachten ausgeht, vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz

erwähnten Ungereimtheiten nicht vollständig auszuräumen. So mag es korrekt

sein, den Verkehrslärm des Parkplatzes der Wertstoffsammelstelle getrennt vom

Verkehrslärm auf dem Betriebsareal zu beurteilen. Bezüglich der Anzahl

Fahrzeuge auf dem Betriebsareal bleiben die Angaben aber widersprüchlich. So

spricht die Beschwerdeführerin einerseits weiterhin von geschätzten 200

Fahrzeugen auf dem Firmengelände, deren Lärm mit 41,8 dB(A) ermittelt

worden sei. Andererseits führt sie aus, in den Berechnungen des Verkehrslärms

auf dem Betriebsareal seien 300 Fahrzeuge, bei einem LKW-Anteil von 80 %,

berücksichtigt worden. Die Gutachterin selber führte in ihrer Stellungnahme vom

14.

April 2011/9. Juni 2011 aus, im Lärmgutachten sei von 200 LKWs

ausgegangen worden, was ebenfalls nicht 300 Fahrzeugen bei einem LKW-Anteil von

80.

% entspricht. Richtig dürfte sein, dass die Berechnung nicht nach Anhang

6, sondern gemäss Anhang 3 zur LSV (Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm)

erfolgte. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Strassenverkehrslärmmodells

Bus/Hofmann, insbesondere aus der eingesetzten Korrektur für die Fahrzeugzahl

von -5 dB. Demnach basiert die Berechnung auf einer Tagphase von 16 Stunden

(6 Uhr bis 22 Uhr; Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 zur LSV), was

bei 25 Fahrzeugen pro Stunde 400 Fahrten pro Tag ergibt. Da hier – anders als

bei den Parkiervorgängen – Zu- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu behandeln

sind, entsprechen diese Fahrten 200 Fahrzeugen, was den scheinbaren

Widerspruch im Gutachten erklärt. Es trifft demnach nicht zu, dass zuungunsten

der Beschwerdeführerin eine grosszügige Annahme getroffen wurde, wie dies die

Beschwerdeführerin behauptet. Ebenso wenig basiert das Gutachten auf einem

Kompromiss zwischen den Angaben der Beschwerdegegnerin und des Disponenten.

Schliesslich wies die Gutachterin in diesem Zusammenhang

auf einen Teilpegel Verkehr hin, der sich bei deutlich höherer Anzahl Lastwagen

von 42,4 auf 47,1 dB(A) erhöhen würde, womit die Summe aller Quellen um

0,5 dB(A) erhöht werde. Es ist unklar, ob sie sich dabei auf den Teilpegel

Verkehr gemäss Ziff. 3.4 des Gutachtens bezieht, der jedoch

41,8 dB(A) beträgt, oder auf den Teilpegel Lastwagenverkehr gemäss Ziff. 3.5

des Gutachtens. Bei einer Erhöhung der Summe um 0,5 dB(A) würde diese nur

noch 0,3 dB(A) (Ziff. 3.4) bzw. 0,2 dB(A) (Ziff. 3.5) unter

dem Planungswert liegen.

7.5

Die

Vorinstanz kritisierte ferner die unbesehene Übernahme von Daten aus dem

UVP-Bericht, der auf Prognosen beruhte, die mittlerweile überholt zu sein

schienen und bei denen das (geöffnete) Tor der Separatsammelstelle in der

Nordwestfassade nicht berücksichtigt sei.

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die

Vorinstanz nicht hinreichend konkret ausführte, welche Daten zu Unrecht aus dem

UVB übernommen worden seien. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass dieser

Vorwurf in erster Linie die Schalldämmung der Hallenkonstruktion betrifft.

Diesbezüglich übernimmt das Gutachten die Werte aus Beilage 7 des UVB vom

3.

September 1997. Warum diese Werte trotz zum Teil veränderter

Verhältnisse übernommen werden können, wird aus dem Gutachten nicht

ersichtlich. Darauf geht weder die Gutachterin in ihren Stellungnahmen noch die

Beschwerdeführerin ein.

7.6

Insgesamt

kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das Lärmgutachten genüge zur

Ermittlung der tatsächlich verursachten Lärmimmissionen nicht. Ein solches

Gutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte beschränken. Diese

Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen. Andernfalls kann nicht

nachvollzogen werden, ob nicht beurteilte Sachverhalte bewusst ausgeklammert

worden sind, ob das Gutachten mithin auf einer vollständigen Analyse des

massgeblichen Sachverhalts beruht. Ferner genügen Resultate von Berechnungen

für sich allein den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Die

Berechnungsgrundlagen sind unverzichtbar. Schliesslich bedürfen gerade

Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts als schwach oder

deutlich hörbar, einer Begründung.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin brauchte die Vorinstanz unter diesen Umständen selber keine

weiteren Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, insbesondere kein zusätzliches

Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, die

notwendige weitere Sachverhaltsabklärung der Baudirektion als Fachbehörde zu

überlassen.

8.

Die Vorinstanz beanstandete

ferner die Bewilligung der Baubehörde Meilen dahingehend, dass hinsichtlich der

Anzahl Abstellplätze keine Bedarfsrechnung vorgenommen worden sei. Da Art. 46

Abs. 2 BZO Meilen der Gemeinde einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung

der Frage der angemessenen Zahl lasse, müsse diese ihr Ermessen auch ausüben

und darlegen, weshalb die bewilligte Anzahl Abstellplätze als angemessen

beurteilt werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, weshalb sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen.

9.

Die Beschwerdeführerin rügt

schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung ausser Acht

gelassen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Rekursanträgen in zahlreichen

Punkten nicht durchgedrungen sei. Mindestens ein Viertel der Rekurskosten sei

daher selbst dann der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wenn die Beschwerde in

der Sache abgewiesen würde.

9.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Dabei kommt es nicht auf die mit dem

Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe oder auf

den Umfang der entsprechenden Ausführungen, sondern auf den Verfahrensausgang

an (RB 1985 Nr. 2; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

9.2

Die Vorinstanz

trat auf die Rekursanträge 3 und 5 nicht ein (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4). Rekursantrag 4, der die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

betraf, wurde von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011

abgewiesen, wobei die Kosten mit dem Endentscheid auferlegt werden sollten. Die

Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Baudirektion

und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wies sie darauf

hin, die Kosten seien in erster Linie nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen.

Zudem sei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Die angefochtenen

Bewilligungen würden wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung aufgehoben.

Dies sei grundsätzlich der Baudirektion anzulasten. Mit der Einreichung des

offenkundig nicht nachvollziehbaren Gutachtens habe die Beschwerdeführerin

zudem ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Entscheid der Vorinstanz, E. 9.1).

9.3

Die

Rekursanträge, mit denen die Beschwerdegegnerin nicht durchdrang, waren von

verhältnismässig geringer Bedeutung, zumal bezüglich der Anträge, auf welche

die Vor­instanz nicht eintrat, eine erhebliche Herabsetzung der Gebühr möglich

war (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf

hin, die erstinstanzlichen Behörden hätten bei der Fortsetzung des

Bewilligungsverfahrens auch die weiteren geltend gemachten Veränderungen im

Betrieb der Beschwerdeführerin auf ihre Relevanz hin zu prüfen und die

allenfalls notwendigen Verfahren in die Wege zu leiten (Entscheid der

Vorinstanz, E. 6, S. 10). Zusammen mit dem Rekursantrag 4, zu

dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr äusserte, sind

die Anträge, mit denen die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht

durchdrang, jedoch nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass gänzlich

darauf verzichtet werden konnte, der Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen;

dies umso mehr, als die Vorinstanz mit – vom Verwaltungsgericht bestätigter –

Präsidialverfügung vom 13. April 2011 festgehalten hatte, die Kosten würden

mit dem Endentscheid auferlegt.

Es ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, dass die

Vorinstanz unter diesen Umständen gänzlich darauf verzichtete, der

Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen, und diese stattdessen im vollen Umfang

der hauptsächlich, aber nicht vollständig unterliegenden Rekursgegnerschaft

auferlegte. Wie erwähnt, ist das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher angemessen,

die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei

Neunteln der Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.

10.1

Die

Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Die Kostenverteilung der Vor­instanz

ist dahingehend zu korrigieren, dass die Kosten des Verfahrens von

Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei Neunteln der

Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten – angesichts der stark

untergeordneten Bedeutung des Obsiegens der Beschwerdeführerin – in vollem

Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.3

Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist

grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei

entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich

übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (VGr, 26. März 2008,

VB.2007.00458, E. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein

solcher ist vorliegend gegeben, musste sich die Beschwerdegegnerin doch mit den

komplexen Ausführungen der Beschwerdeführerin und mit den Stellungnahmen der

Gutachterin, auf welche die Beschwerdeführerin verwies, auseinandersetzen. Die

Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.-.

11.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 20. August 2012 wird

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2011 werden die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der

Baudirektion des Kantons Zürich, zu zwei Neunteln der A AG und zu einem

Neuntel C auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 510.-- Zustellkosten,

Fr. 5'510.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…