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Entscheid

VB.2012.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00047

20. März 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lebt in B in einer

4.5-Zimmerwohnung zusammen mit C, der als LKW-Fahrer viel unterwegs ist und

durchschnittlich nur an zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung weilt. Am 17. August 2011 beschloss die

Sozialbehörde B, A ab dem 1. Mai 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe in Höhe

von monatlich Fr. 2'128.- (Grundbedarf Fr. 922.50 und Miete

Fr. 1'205.50) zu unterstützen, wobei ihm eine Haushaltführungsentschädigung

von Fr. 250.- monatlich als Einkommen angerechnet wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom

8.

September 2011 beim Bezirksrat D und verlangte, als allein lebende Person

betrachtet zu werden. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16. Dezember 2011

im Sinn der Erwägungen gut, verzichtete auf die Anrechnung einer Haushaltführungsentschädigung

und beschloss die Rückerstattung der bereits berücksichtigten Haushaltführungsführungsbeiträge

an den Rekurrenten.

III.

Am 22. Januar 2012 reichte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, er sei auch in Bezug auf die Höhe

des Grundbedarfs und der Wohnungsmiete als allein lebende Person zu betrachten.

Der Bezirksrat D verzichtete unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen

Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte am 24. Februar

2012.

die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss nicht

berücksichtigt, dass er in Bezug auf Grundbedarf und Mietzins als

Einpersonenhaushalt zu behandeln sei. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen in

der Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe diesen Antrag im

Rekursverfahren vor Bezirksrat nicht vorgebracht.

2.2

Der

Beschwerdeführer hatte seinen Rekursantrag wie folgt formuliert: "Grundsätzlich:

Ich verlange, dass ich als allein lebende Person betrachtet werde." Danach

ging er lediglich auf die Haushaltführungsbeiträge ein, die ihm als Einkommen angerechnet

wurden. Er begründete sein Anliegen weder bezüglich des Grundbedarfs noch der

Wohnkosten. Zwar können an die Formulierung der Anträge von Laien im

Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der

Beschwerdeführer war jedoch während seiner doch mehrjährigen Erwerbstätigkeit

Sachbearbeiter mit Berufserfahrung, auch in Führungspositionen tätig und

erweist sich als sprachlich gewandt (vgl. etwa die Bewerbungsunterlagen des

Beschwerdeführers, act. 5/9). Daher erscheint er ohne Weiteres in der

Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Falls er neben

der Berücksichtigung der Haushaltführungsentschädigung auch die Höhe des

Grundbedarfs und der Wohnkosten hätte anfechten wollen, hätte er dies

entsprechend darlegen und seine Anträge diesbezüglich zumindest beziffern

müssen. Dies umso mehr, als aus dem Beschluss der Sozialbehörde klar

hervorging, welche Beträge in seinem Budget einberechnet und wie sie errechnet

wurden.

Aus der Rekursschrift musste die Vorinstanz demnach nicht

ableiten, der Beschwerdeführer fechte auch die Höhe des Grundbedarfs und der

Wohnkosten an. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

2.3

Daran

ändert sich nichts dadurch, dass die Vorinstanz davon ausging, die Voraussetzungen

zur Leistung einer Haushaltführungsentschädigung an den Beschwerdeführer seien

nicht erfüllt. Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen

besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Die SKOS-Richtlinien gehen davon aus,

dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige

Kinder, Eltern und Partner oder Partnerin führt bzw. führen muss

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der

unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht

unterstützte Person zu führen, was des Einverständnisses der unterstützten Person

bedarf. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen

Beziehungen regelmässig angenommen; in diesen Fällen ist daher von der

Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung auszugehen.

Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht (VGr,

18.

August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2), ohne dass damit aber

zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre.

Vorliegend besteht nach Angaben des Beschwerdeführers keine

partnerschaftliche Beziehung (mehr) zu seinem Wohnpartner. Entsprechend bedarf

es besonderer Indizien dafür, dass er als unterstützte Person den Haushalt für

seinen nicht von der Sozialhilfe abhängigen Wohnpartner führt. Die Vorinstanz

kam zum Schluss, dass solche Indizien nicht vorliegen. Damit ist aber lediglich

gesagt, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Entschädigung für die

Haushaltführung in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers und seines

Wohnpartners nicht erfüllt sind. Indessen kann daraus entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, er sei als allein lebende Person zu

betrachten. Entsprechend kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die

Vorinstanz hätte deswegen beim Beschwerdeführer die Frage nach der Höhe von

Grundbedarf und Mietbetrag prüfen müssen.

3.

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das

vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im

Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung der Haushaltführungsentschädigung gutgeheissen. Diesbezüglich ist er im vorliegenden Verfahren nicht

beschwert. Die Frage der Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete

mangels genügenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Daher ist auf

die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht

weiter einzugehen. Bezüglich der Wohnkosten wäre der Beschwerdeführer

zudem ohnehin nicht beschwert, da in seinem Budget momentan Fr. 1'205.50

berücksichtigt werden, was den Richtlinienbetrag der Gemeinde B für einen

Einpersonenhaushalt bereits übersteigt. Die Auflage, eine

günstigere Wohnung zu suchen, unter der Androhung der Kürzung der Wohnungskosten,

hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin

ist die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung

von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens,

was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein

ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die

Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht erfüllt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…