VB.2012.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00047
20. März 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00047
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A lebt in B in einer
4.5-Zimmerwohnung zusammen mit C, der als LKW-Fahrer viel unterwegs ist und
durchschnittlich nur an zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung weilt. Am 17. August 2011 beschloss die
Sozialbehörde B, A ab dem 1. Mai 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe in Höhe
von monatlich Fr. 2'128.- (Grundbedarf Fr. 922.50 und Miete
Fr. 1'205.50) zu unterstützen, wobei ihm eine Haushaltführungsentschädigung
von Fr. 250.- monatlich als Einkommen angerechnet wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom
8.
September 2011 beim Bezirksrat D und verlangte, als allein lebende Person
betrachtet zu werden. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16. Dezember 2011
im Sinn der Erwägungen gut, verzichtete auf die Anrechnung einer Haushaltführungsentschädigung
und beschloss die Rückerstattung der bereits berücksichtigten Haushaltführungsführungsbeiträge
an den Rekurrenten.
III.
Am 22. Januar 2012 reichte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, er sei auch in Bezug auf die Höhe
des Grundbedarfs und der Wohnungsmiete als allein lebende Person zu betrachten.
Der Bezirksrat D verzichtete unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte am 24. Februar
2012.
die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss nicht
berücksichtigt, dass er in Bezug auf Grundbedarf und Mietzins als
Einpersonenhaushalt zu behandeln sei. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen in
der Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe diesen Antrag im
Rekursverfahren vor Bezirksrat nicht vorgebracht.
2.2
Der
Beschwerdeführer hatte seinen Rekursantrag wie folgt formuliert: "Grundsätzlich:
Ich verlange, dass ich als allein lebende Person betrachtet werde." Danach
ging er lediglich auf die Haushaltführungsbeiträge ein, die ihm als Einkommen angerechnet
wurden. Er begründete sein Anliegen weder bezüglich des Grundbedarfs noch der
Wohnkosten. Zwar können an die Formulierung der Anträge von Laien im
Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der
Beschwerdeführer war jedoch während seiner doch mehrjährigen Erwerbstätigkeit
Sachbearbeiter mit Berufserfahrung, auch in Führungspositionen tätig und
erweist sich als sprachlich gewandt (vgl. etwa die Bewerbungsunterlagen des
Beschwerdeführers, act. 5/9). Daher erscheint er ohne Weiteres in der
Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Falls er neben
der Berücksichtigung der Haushaltführungsentschädigung auch die Höhe des
Grundbedarfs und der Wohnkosten hätte anfechten wollen, hätte er dies
entsprechend darlegen und seine Anträge diesbezüglich zumindest beziffern
müssen. Dies umso mehr, als aus dem Beschluss der Sozialbehörde klar
hervorging, welche Beträge in seinem Budget einberechnet und wie sie errechnet
wurden.
Aus der Rekursschrift musste die Vorinstanz demnach nicht
ableiten, der Beschwerdeführer fechte auch die Höhe des Grundbedarfs und der
Wohnkosten an. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
2.3
Daran
ändert sich nichts dadurch, dass die Vorinstanz davon ausging, die Voraussetzungen
zur Leistung einer Haushaltführungsentschädigung an den Beschwerdeführer seien
nicht erfüllt. Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen
besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Die SKOS-Richtlinien gehen davon aus,
dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige
Kinder, Eltern und Partner oder Partnerin führt bzw. führen muss
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der
unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht
unterstützte Person zu führen, was des Einverständnisses der unterstützten Person
bedarf. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen
Beziehungen regelmässig angenommen; in diesen Fällen ist daher von der
Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung auszugehen.
Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht (VGr,
18.
August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2), ohne dass damit aber
zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre.
Vorliegend besteht nach Angaben des Beschwerdeführers keine
partnerschaftliche Beziehung (mehr) zu seinem Wohnpartner. Entsprechend bedarf
es besonderer Indizien dafür, dass er als unterstützte Person den Haushalt für
seinen nicht von der Sozialhilfe abhängigen Wohnpartner führt. Die Vorinstanz
kam zum Schluss, dass solche Indizien nicht vorliegen. Damit ist aber lediglich
gesagt, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Entschädigung für die
Haushaltführung in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers und seines
Wohnpartners nicht erfüllt sind. Indessen kann daraus entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, er sei als allein lebende Person zu
betrachten. Entsprechend kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die
Vorinstanz hätte deswegen beim Beschwerdeführer die Frage nach der Höhe von
Grundbedarf und Mietbetrag prüfen müssen.
3.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das
vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im
Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung der Haushaltführungsentschädigung gutgeheissen. Diesbezüglich ist er im vorliegenden Verfahren nicht
beschwert. Die Frage der Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete
mangels genügenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Daher ist auf
die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht
weiter einzugehen. Bezüglich der Wohnkosten wäre der Beschwerdeführer
zudem ohnehin nicht beschwert, da in seinem Budget momentan Fr. 1'205.50
berücksichtigt werden, was den Richtlinienbetrag der Gemeinde B für einen
Einpersonenhaushalt bereits übersteigt. Die Auflage, eine
günstigere Wohnung zu suchen, unter der Androhung der Kürzung der Wohnungskosten,
hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin
ist die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung
von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens,
was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…