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Entscheid

VB.2012.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00052

9. Mai 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte

A mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück

B-Strasse 01 in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer

Zeit dort abgestelltes Auto, Marke C, zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme

zulasten des Grundstückeigentümers erfolge.

Dieser Aufforderung kam A nicht nach.

Die Stadt Adliswil zog in der Folge einen Sachverständigen

bei, welcher das Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu

dessen Wert erstellte.

Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung

vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B-Strasse 01 in

Adliswil bis spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen

und die Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der

Gemeinde vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme

unter Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab.

III.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des

Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil seien aufzuheben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe

ihren Entscheid massgeblich auf ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes

Gutachten vom 20. Mai 2011 abgestützt, zu welchem er nicht habe Stellung

nehmen können. Dieses sei zudem in illegaler Weise erstellt worden und auch

inhaltlich höchst mangelhaft. Schliesslich handle es sich beim Fahrzeug, zu

dessen Entfernung er angehalten worden sei, nicht um ein ausgedientes Fahrzeug

im Sinn von § 14 Abs. 1 und § 15 des Abfallgesetzes vom

25.

September 1994 (AbfG).

3.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst die

Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den

Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits

der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr,

30.

Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Um den Gehörsanspruch

aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache

vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen

Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall

betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; VGr,

30.

Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19).

3.1

Vorliegend

verzichtete die Vorinstanz darauf, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum

fraglichen Gutachten zu ermöglichen. Stattdessen zeigte sie den Parteien an,

der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Dadurch hat die Vorinstanz den

Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offenkundig verletzt.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d;

126.

V 130 E. 2b). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie

bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz

äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat

(BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von

der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,

381.

ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.

Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen

Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.). Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus,

dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung

schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE

132.

V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Indem die

Vorinstanz den Parteien anzeigte, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, und

dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthielt, zum fraglichen

Gutachten Stellung zu nehmen, auf das die Vorinstanz ihren Entscheid

schliesslich massgeblich abstützte, ist ihr eine schwere Gehörsverletzung

vorzuwerfen. Aus den ihr eingereichten Rechtsschriften und Akten musste die

Vorinstanz den Schluss ziehen, dass die angefochtene Verfügung ergangen war,

ohne dass der Beschwerdeführer sich zum Gutachten hatte äussern können. Unter

diesen Umständen hätte die Vorinstanz entweder von Amtes wegen einen zweiten

Schriftenwechsel durchführen oder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

zumindest ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es kann

jedenfalls nicht angehen, dass das Vorgehen bei der Erstellung des fraglichen

Gutachtens, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – unwidersprochen

– vorwirft, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beurteilt wird. Die

vom Beschwerdeführer implizit erhobene Rüge, das Gutachten sei nicht

verwertbar, sowie die materiellen Einwände gegen dasselbe sind vielmehr von der

Vorinstanz zu beurteilen. Die Rückweisung stellt daher auch keinen

formalistischen Leerlauf dar (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554,

E. 1.4).

4.

4.1

Die

Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs

als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen

offen, zumal der Sachverhalt möglicherweise noch nicht hinreichend erstellt

ist. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn

der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

4.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die

Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren

Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass

Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen

auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen Funktion

von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) kommt es

nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das

Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich

bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel

verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit

Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist

vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten je zur

Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu auferlegen.

4.3

Mangels

überwiegenden Obsiegens und angesichts des Umstands, dass sich der notwendige

Rechtsverfolgungsaufwand der Parteien in engen Grenzen hielt, steht weder dem

Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00087,

E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 und N. 36).

5.

Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren muss nach dem Gesagten nicht mehr befunden

werden, weshalb es als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine

Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen der zuständigen

Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorschlagen muss.

Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird sichergestellt, dass

die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen

den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht

Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche nach einem geeigneten

Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig

ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16 Abs. 2 VRG noch aus

Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese beiden Bestimmungen wollen

bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien ihre Rechtsansprüche

durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren Mitwirkungshandlungen

befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4,

insbesondere E. 9.4.6).

6.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Horgen

wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…