VB.2012.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00052
9. Mai 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14247)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00052
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte
A mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück
B-Strasse 01 in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer
Zeit dort abgestelltes Auto, Marke C, zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme
zulasten des Grundstückeigentümers erfolge.
Dieser Aufforderung kam A nicht nach.
Die Stadt Adliswil zog in der Folge einen Sachverständigen
bei, welcher das Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu
dessen Wert erstellte.
Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung
vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B-Strasse 01 in
Adliswil bis spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen
und die Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der
Gemeinde vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme
unter Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab.
III.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des
Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil seien aufzuheben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid massgeblich auf ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes
Gutachten vom 20. Mai 2011 abgestützt, zu welchem er nicht habe Stellung
nehmen können. Dieses sei zudem in illegaler Weise erstellt worden und auch
inhaltlich höchst mangelhaft. Schliesslich handle es sich beim Fahrzeug, zu
dessen Entfernung er angehalten worden sei, nicht um ein ausgedientes Fahrzeug
im Sinn von § 14 Abs. 1 und § 15 des Abfallgesetzes vom
25.
September 1994 (AbfG).
3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst die
Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr,
30.
Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Um den Gehörsanspruch
aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache
vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen
Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall
betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; VGr,
30.
Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19).
3.1
Vorliegend
verzichtete die Vorinstanz darauf, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum
fraglichen Gutachten zu ermöglichen. Stattdessen zeigte sie den Parteien an,
der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Dadurch hat die Vorinstanz den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offenkundig verletzt.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d;
126.
V 130 E. 2b). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie
bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz
äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat
(BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von
der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,
381.
ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten.
Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen
Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.). Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus,
dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung
schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132.
V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.3
Indem die
Vorinstanz den Parteien anzeigte, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, und
dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthielt, zum fraglichen
Gutachten Stellung zu nehmen, auf das die Vorinstanz ihren Entscheid
schliesslich massgeblich abstützte, ist ihr eine schwere Gehörsverletzung
vorzuwerfen. Aus den ihr eingereichten Rechtsschriften und Akten musste die
Vorinstanz den Schluss ziehen, dass die angefochtene Verfügung ergangen war,
ohne dass der Beschwerdeführer sich zum Gutachten hatte äussern können. Unter
diesen Umständen hätte die Vorinstanz entweder von Amtes wegen einen zweiten
Schriftenwechsel durchführen oder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
zumindest ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es kann
jedenfalls nicht angehen, dass das Vorgehen bei der Erstellung des fraglichen
Gutachtens, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – unwidersprochen
– vorwirft, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beurteilt wird. Die
vom Beschwerdeführer implizit erhobene Rüge, das Gutachten sei nicht
verwertbar, sowie die materiellen Einwände gegen dasselbe sind vielmehr von der
Vorinstanz zu beurteilen. Die Rückweisung stellt daher auch keinen
formalistischen Leerlauf dar (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554,
E. 1.4).
4.
4.1
Die
Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs
als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen
offen, zumal der Sachverhalt möglicherweise noch nicht hinreichend erstellt
ist. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die
Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren
Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass
Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen
auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen Funktion
von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) kommt es
nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das
Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich
bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel
verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit
Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist
vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten je zur
Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu auferlegen.
4.3
Mangels
überwiegenden Obsiegens und angesichts des Umstands, dass sich der notwendige
Rechtsverfolgungsaufwand der Parteien in engen Grenzen hielt, steht weder dem
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00087,
E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 und N. 36).
5.
Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren muss nach dem Gesagten nicht mehr befunden
werden, weshalb es als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine
Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen der zuständigen
Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorschlagen muss.
Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird sichergestellt, dass
die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen
den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht
Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche nach einem geeigneten
Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig
ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16 Abs. 2 VRG noch aus
Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese beiden Bestimmungen wollen
bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien ihre Rechtsansprüche
durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren Mitwirkungshandlungen
befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4,
insbesondere E. 9.4.6).
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Horgen
wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…