VB.2012.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00054
10. Mai 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00054
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. Mai 2011 ersuchte A, geboren am
4. Oktober 2005, bzw. der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt E
eingesetzte Beistand die Sozialkommission der Gemeinde C (nachfolgend
Sozialkommission), die Fremdplatzierungskosten (Elternbeitrag) im Betrag von
Fr. 900.- pro Monat, zuzüglich Nebenkosten, ab 11. Februar 2011 bis
auf Weiteres zu übernehmen. Die Sozialkommission behandelte das Begehren als
Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierungskosten und trat
mangels Zuständigkeit am 17. Juni 2011 darauf nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Beistand von A am 7. Juli 2011 für
Letztere Rekurs beim Bezirksrat N (nachfolgend Bezirksrat) mit dem Antrag auf
Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Sozialkommission. Der Sozialdienst
der Gemeinde C sei zu verpflichten, die Fremdplatzierungskosten (monatlich
Fr. 900.- Elternbeitrag zuzüglich Fr. 200.- Nebenkosten) für A ab
11.
Februar 2011 bis auf Weiteres zu übernehmen; unter Kostenfolge
zulasten der Gemeinde C. Der Bezirksrat wies den Rekurs vom 7. Juli 2011
am 22. Dezember 2011 ab.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Dezember
2011.
erhob der Beistand von A am 25. Januar 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss des Bezirksrats vom
22.
Dezember 2011 aufzuheben, und wiederholte im Übrigen den anlässlich
des Rekursverfahrens gestellten Antrag um Übernahme der Fremdplatzierungskosten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksrats. Überdies
stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Am 2. März 2012 verzichtete der Bezirksrat auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialkommission liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
zudem in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre
Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu
bejahen ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht
der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998
Nr. 21). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme der
Fremdplatzierungskosten von monatlich Fr. 1'100.- ab 11. Februar 2011
bis auf Weiteres. Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 13'200.-
(12 x Fr. 1'100.-), weshalb die Erledigung der Beschwerde
grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Es liegt jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,
weshalb die Entscheidung der Kammer zu übertragen ist (vgl. § 38b
Abs. 2 VGR).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche
Hilfe gemäss § 15 Abs. 3 SHG insbesondere die Pflege und Erziehung
von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, die ihren Bedürfnissen angepasst
sind.
2.2
Sind
Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache;
über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen
werden (a§ 16 Abs. 3 SHG; § 16a Abs. 1 SHG vom
12.
Juli 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012). Mit der Gutsprache
verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu
übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1
SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein
Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen
zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19
Abs. 3 SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die
Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20
Abs. 1 SHV). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über
Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2
SHV).
2.3
Das
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) bestimmt, welcher Kanton
für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält,
zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von
Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Nach
Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz (bestimmend
für das fürsorgepflichtige Gemeinwesen) in dem Kanton, in dem er sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Wohnkanton). Entscheidend ist, auf
welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. Werner
Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 97). Die polizeiliche Anmeldung
gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt
schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist
(Art. 4 Abs. 2 ZUG).
2.4
Gemäss
Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt dem Wohnkanton die Unterstützung von Schweizer
Bürgern. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton
unterstützt (Abs. 2). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinn
von Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bleibt der einmal
begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er
endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG).
Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen
Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb
seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton
ihm diese leisten (Art. 13 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton vergütet dem
Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der
notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung
sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (Art. 14
Abs. 1 ZUG).
2.5
§ 37
SHG regelt den Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder. Das unmündige Kind
teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter
dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt
das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem
letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3
lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem
Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d). Die für die Bestimmung der
innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41
SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG,
welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 1
ZUG). In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt
wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,
E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich
unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende
Kinder (Thomet, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das
Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –
Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde
bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist
bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,
E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.2).
2.6
Kümmern
sich die Eltern nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche
Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für
mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des
Fremdaufenthalts. Entscheidend ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von
Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung
angestrebt wurde (BGr,2A.134/2006, E. 4.3.1; Thomet, N. 132).
Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung
nichts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2010, Zürich 2010, S. 45
Ziff. 7.4). Eine Umplatzierung bedeutet auch keinen Verlust des dauernden
Charakters des Fremdaufenthalts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,
E. 4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Stadt E mit der vorläufigen Übernahme der Fremdplatzierungskosten
für die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem Zuständigkeitsgesetz ausgelöst
habe. Der Kanton E könne die vorderhand geleistete wirtschaftliche Hilfe über
den Dienstweg der kantonalen Amtsstellen vom Kanton Zürich oder eventuell vom
Heimatkanton Bern der Beschwerdeführerin nach Massgabe von
Art. 30 ff. ZUG zurückverlangen. Dies sei nicht die Aufgabe des
Beistands.
3.2
Entgegen
der Erwägungen der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin bzw. dem gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB dazu ermächtigten Beistand nach Massgabe von
§ 14 SHG, a§ 16 Abs. 3 SHG bzw. § 16a Abs. 1 SHG und
§ 20 SHV erlaubt, Gesuche um Kostengutsprachen an die Fürsorgebehörde der
Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten, worüber die Behörde erstinstanzlich
zu entscheiden hat. Streitgegenstand in der vorliegenden Angelegenheit bildet
des Weiteren nicht der Ersatz der vorläufig vom Kanton E übernommenen
Unterstützungskosten für die Beschwerdeführerin. Vielmehr steht infrage,
welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten im Kinderhaus C ab
11.
Februar 2011 und bis auf Weiteres, somit nicht nur zur
Notfallunterstützung, aufzukommen hat. Denn bislang anerkannte kein Gemeinwesen
seine Zuständigkeit zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin.
Folglich wird in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt, dass es
vorliegend nicht um die Kostenersatzpflicht im Sinn von Art. 14 ff.
ZUG gehe, sondern um die Bestimmung des für die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe örtlich zuständigen Gemeinwesens.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass der angefochtene Entscheid das Zuständigkeitsgesetz
verletze. Subsidiär könne nur noch an ihrem Aufenthaltsort im Sinn von
Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG angeknüpft werden, da ihre Mutter im
Zeitpunkt der Fremdplatzierung keinen Unterstützungswohnsitz mehr gehabt habe
und auch nicht am letzten bestehenden Wohnsitz angeknüpft werden könne. Nachdem
C seit 11. Februar 2011 unstrittig Aufenthaltsort sei, habe die dortige
Sozialbehörde ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe für sie auszurichten.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wohnten bis Oktober 2009 in D.
Gemäss den dortigen Behörden meldeten sie sich am 22. Oktober 2009 nach E,
F-Strasse 01, ab. Anfang November 2009 zogen sie zur Freundin des Halbbruders
der Beschwerdeführerin nach G, Kanton H. Die Kindsmutter war zusammen mit
der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 in E, c/o I, F-Strasse 02,
polizeilich gemeldet. Am 2. Dezember 2009 zog die Kindsmutter nach
unbekannt weg. Die Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführerin ab
1.
Dezember 2009 wurde mit J und K, L-Strasse 03, M, angegeben. Gemäss
Beschwerdeschrift zog die Mutter der Beschwerdeführerin vor Weihnachten 2009 zu
einer Kollegin nach N und liess die Beschwerdeführerin bei der Freundin des
Halbbruders zurück. Am 23. Januar 2010 musste die Beschwerdeführerin
notfallmässig fremdplatziert werden. Spätestens ab dem 25. Januar 2010
wohnte sie bei der Pflegefamilie O in P, Kanton H. Nach Angaben des
Sozialamts der Stadt E habe die Kindsmutter zu jenem Zeitpunkt keinen festen
Lebensmittelpunkt gehabt und nicht an der per 1. Februar 2010 gemeldeten
Adresse Q-Strasse 04 in der Stadt E gewohnt. Zwischenzeitlich, vom 15. bis
16.
April 2010, hatte die Kindsmutter eine Zustelladresse eingerichtet
("postlagernd 1 Annahme, E"). Seit 4. März 2011 gilt
"R-Strasse 05, G, Kanton H" als ihre Meldeadresse . Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung des Sozialdirektors der Stadt E seit
dem 27. Januar 2010 vorsorglich und seit dem 2. Juni 2010 bis auf
Weiteres fremdplatziert. Die Unterbringung bei der (Not-)Pflegefamilie in M
erfolgte unter anderem vom 25. Februar 2010 bis 10. Februar 2011. Seit
dem 10. bzw. 11. Februar 2011 befindet sie sich im Kinderhaus in C.
Es fragt sich folglich, ob die Beschwerdeführerin in der Stadt E einen Wohnsitz
im sozialhilferechtlichen Sinn begründen konnte oder ob der jetzige
Aufenthaltsort – die Gemeinde C – den Unterstützungswohnsitz bildet.
4.1.2
Vorab ist festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung kommt,
da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist
(vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7
Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG).
4.1.3
Der Kindsmutter wurde – am 27. Januar 2010 zunächst vorsorglich – die
Obhut über die Beschwerdeführerin entzogen. Nachdem sie sich um das Kind nie
gekümmert hatte und die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Pflegefamilien
bzw. im Kinderhaus bereits längere Zeit andauert, ist davon auszugehen, dass es
sich um eine dauernde Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin im Sinn von
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und § 37 Abs. 3 lit. c
SHG handelt. Bezüglich des Zeitpunkts der dauernden Fremdplatzierung ging der
Bezirksrat in seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Februar
2011.
davon aus, dass diese spätestens am 27. Januar 2010 erfolgt sei, als
die Vormundschaftsbehörde der Stadt E der Kindsmutter die Obhut entzogen habe.
Zwar sei A später in eine geeignetere Familie umplatziert worden, jedoch in der
Zwischenzeit nicht zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Diese Argumentation erweist
sich als zutreffend und ist daher zu übernehmen.
4.1.4
Zwar erfolgte die Abmeldung bei den Einwohnerdiensten gleich am Folgetag
der von der Kindsmutter getätigten Anmeldung in der Stadt E vom
1.
Dezember 2009. Überdies habe sie selbst bestätigt, nie dort gewohnt zu
haben. Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin den Wohnsitz in der Stadt E am 2. Dezember
2009.
nur vorübergehend aufgab bzw. es vielmehr ihre Absicht war, sich dort
niederzulassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrem Kind
zusammen bereits am 22. Oktober 2009 von D nach E abmeldete. Ein
gewichtiges, äusserlich erkennbares Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens
bzw. die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Stadt E ist sodann der
Umstand, dass die Kindsmutter der Vormundschaftsbehörde D einen Mietvertrag per
1.
Februar 2010 vorlegte und erklärte, in der Stadt E Wohnsitz zu nehmen,
woraufhin die besagte Behörde eine Kindsgefährdung meldete und der
Sozialdirektor der Stadt E schliesslich vorsorglich die bereits erwähnten
Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin
anordnete. Der Bezirksrat interpretierte die Ausführungen der Stadt E in seinem
Entscheid vom 17. Juni 2011 denn auch dahingehend, dass die Mutter damals
an der Q-Strasse 1 in der Stadt E gemeldet gewesen sei, was vom dortigen
Sozialamt bestätigt wurde, und hielt überdies zutreffend fest, dass die
gesetzliche Vermutung für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt E von dieser
bislang nicht umgestossen worden sei. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt E
befand sich in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2010 schliesslich zur
Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen – nach Massgabe von Art. 315
Abs. 1 ZGB – als zuständig, da die Kindsmutter zu Beginn des
vormundschaftlichen Verfahrens in der Stadt E gewohnt habe. Unter diesen
Umständen bestand somit zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung mit Anordnung der
vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen vom 27. Januar 2010 ein von der
Kindsmutter abgeleiteter Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin in der
Stadt E. Unerheblich bleibt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die per
1.
Februar 2010 gemietete Wohnung anscheinend nie bezogen und das
Sozialamt der Stadt E die aufgelaufenen Kosten bisher ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und ohne präjudizierende Wirkung übernommen hat.
4.2
Damit ist
kein Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG
am jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in der Gemeinde C
auszumachen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres
Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Bezüglich
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zu bemerken,
dass Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten gemäss § 16 Abs. 1
VRG auf entsprechendes Ersuchen hin erlassen wird, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.
6.2
Es ist
nicht davon auszugehen, dass die sechsjährige Beschwerdeführerin über Einkommen
oder Vermögen verfügt, weshalb sie als mittellos zu erachten ist. Aufgrund der
unübersichtlichen Wohnsitzsituation ihrer Mutter erscheint die Beschwerde
überdies nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin ist auf
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 E, einzureichen.
6.
Mitteilung an…