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Entscheid

VB.2012.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00054

10. Mai 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14265)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. Mai 2011 ersuchte A, geboren am

4. Oktober 2005, bzw. der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt E

eingesetzte Beistand die Sozialkommission der Gemeinde C (nachfolgend

Sozialkommission), die Fremdplatzierungskosten (Elternbeitrag) im Betrag von

Fr. 900.- pro Monat, zuzüglich Nebenkosten, ab 11. Februar 2011 bis

auf Weiteres zu übernehmen. Die Sozialkommission behandelte das Begehren als

Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierungskosten und trat

mangels Zuständigkeit am 17. Juni 2011 darauf nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Beistand von A am 7. Juli 2011 für

Letztere Rekurs beim Bezirksrat N (nachfolgend Bezirksrat) mit dem Antrag auf

Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Sozialkommission. Der Sozialdienst

der Gemeinde C sei zu verpflichten, die Fremdplatzierungskosten (monatlich

Fr. 900.- Elternbeitrag zuzüglich Fr. 200.- Nebenkosten) für A ab

11.

Februar 2011 bis auf Weiteres zu übernehmen; unter Kostenfolge

zulasten der Gemeinde C. Der Bezirksrat wies den Rekurs vom 7. Juli 2011

am 22. Dezember 2011 ab.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Dezember

2011.

erhob der Beistand von A am 25. Januar 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss des Bezirksrats vom

22.

Dezember 2011 aufzuheben, und wiederholte im Übrigen den anlässlich

des Rekursverfahrens gestellten Antrag um Übernahme der Fremdplatzierungskosten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksrats. Überdies

stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Am 2. März 2012 verzichtete der Bezirksrat auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialkommission liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

zudem in schutzwürdigen finan­ziellen Interessen betroffen, weshalb ihre

Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu

bejahen ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht

der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998

Nr. 21). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme der

Fremdplatzierungskosten von monatlich Fr. 1'100.- ab 11. Februar 2011

bis auf Weiteres. Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 13'200.-

(12 x Fr. 1'100.-), weshalb die Erledigung der Beschwerde

grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Es liegt jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,

weshalb die Entscheidung der Kammer zu übertragen ist (vgl. § 38b

Abs. 2 VGR).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche

Hilfe gemäss § 15 Abs. 3 SHG insbesondere die Pflege und Erziehung

von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, die ihren Bedürfnissen angepasst

sind.

2.2

Sind

Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache;

über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen

werden (a§ 16 Abs. 3 SHG; § 16a Abs. 1 SHG vom

12.

Juli 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012). Mit der Gutsprache

verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu

übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1

SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein

Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen

zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19

Abs. 3 SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die

Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20

Abs. 1 SHV). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über

Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2

SHV).

2.3

Das

Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) bestimmt, welcher Kanton

für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält,

zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von

Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Nach

Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz (bestimmend

für das fürsorgepflichtige Gemeinwesen) in dem Kanton, in dem er sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Wohnkanton). Entscheidend ist, auf

welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. Werner

Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 97). Die polizeiliche Anmeldung

gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt

schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist

(Art. 4 Abs. 2 ZUG).

2.4

Gemäss

Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt dem Wohnkanton die Unterstützung von Schweizer

Bürgern. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton

unterstützt (Abs. 2). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinn

von Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bleibt der einmal

begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er

endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG).

Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen

Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb

seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton

ihm diese leisten (Art. 13 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton vergütet dem

Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der

notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung

sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (Art. 14

Abs. 1 ZUG).

2.5

§ 37

SHG regelt den Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder. Das unmündige Kind

teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter

dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt

das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem

letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3

lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem

Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d). Die für die Bestimmung der

innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41

SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG,

welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 1

ZUG). In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt

wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420,

E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich

unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende

Kinder (Thomet, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das

Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten –

Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde

bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist

bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,

E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.2).

2.6

Kümmern

sich die Eltern nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche

Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für

mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des

Fremdaufenthalts. Entscheidend ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von

Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung

angestrebt wurde (BGr,2A.134/2006, E. 4.3.1; Thomet, N. 132).

Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung

nichts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2010, Zürich 2010, S. 45

Ziff. 7.4). Eine Umplatzierung bedeutet auch keinen Verlust des dauernden

Charakters des Fremdaufenthalts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,

E. 4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Stadt E mit der vorläufigen Übernahme der Fremdplatzierungskosten

für die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem Zuständigkeitsgesetz ausgelöst

habe. Der Kanton E könne die vorderhand geleistete wirtschaftliche Hilfe über

den Dienstweg der kantonalen Amtsstellen vom Kanton Zürich oder eventuell vom

Heimatkanton Bern der Beschwerdeführerin nach Massgabe von

Art. 30 ff. ZUG zurückverlangen. Dies sei nicht die Aufgabe des

Beistands.

3.2

Entgegen

der Erwägungen der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin bzw. dem gemäss

Art. 308 Abs. 2 ZGB dazu ermächtigten Beistand nach Massgabe von

§ 14 SHG, a§ 16 Abs. 3 SHG bzw. § 16a Abs. 1 SHG und

§ 20 SHV erlaubt, Gesuche um Kostengutsprachen an die Fürsorgebehörde der

Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten, worüber die Behörde erstinstanzlich

zu entscheiden hat. Streitgegenstand in der vorliegenden Angelegenheit bildet

des Weiteren nicht der Ersatz der vorläufig vom Kanton E übernommenen

Unterstützungskosten für die Beschwerdeführerin. Vielmehr steht infrage,

welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten im Kinderhaus C ab

11.

Februar 2011 und bis auf Weiteres, somit nicht nur zur

Notfallunterstützung, aufzukommen hat. Denn bislang anerkannte kein Gemeinwesen

seine Zuständigkeit zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin.

Folglich wird in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt, dass es

vorliegend nicht um die Kostenersatzpflicht im Sinn von Art. 14 ff.

ZUG gehe, sondern um die Bestimmung des für die Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe örtlich zuständigen Gemeinwesens.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass der angefochtene Entscheid das Zuständigkeitsgesetz

verletze. Subsidiär könne nur noch an ihrem Aufenthaltsort im Sinn von

Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG angeknüpft werden, da ihre Mutter im

Zeitpunkt der Fremdplatzierung keinen Unterstützungswohnsitz mehr gehabt habe

und auch nicht am letzten bestehenden Wohnsitz angeknüpft werden könne. Nachdem

C seit 11. Februar 2011 unstrittig Aufenthaltsort sei, habe die dortige

Sozialbehörde ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe für sie auszurichten.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wohnten bis Oktober 2009 in D.

Gemäss den dortigen Behörden meldeten sie sich am 22. Oktober 2009 nach E,

F-Strasse 01, ab. Anfang November 2009 zogen sie zur Freundin des Halbbruders

der Beschwerdeführerin nach G, Kanton H. Die Kindsmutter war zusammen mit

der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 in E, c/o I, F-Strasse 02,

polizeilich gemeldet. Am 2. Dezember 2009 zog die Kindsmutter nach

unbekannt weg. Die Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführerin ab

1.

Dezember 2009 wurde mit J und K, L-Strasse 03, M, angegeben. Gemäss

Beschwerdeschrift zog die Mutter der Beschwerdeführerin vor Weihnachten 2009 zu

einer Kollegin nach N und liess die Beschwerdeführerin bei der Freundin des

Halbbruders zurück. Am 23. Januar 2010 musste die Beschwerdeführerin

notfallmässig fremdplatziert werden. Spätestens ab dem 25. Januar 2010

wohnte sie bei der Pflegefamilie O in P, Kanton H. Nach Angaben des

Sozialamts der Stadt E habe die Kindsmutter zu jenem Zeitpunkt keinen festen

Lebensmittelpunkt gehabt und nicht an der per 1. Februar 2010 gemeldeten

Adresse Q-Strasse 04 in der Stadt E gewohnt. Zwischenzeitlich, vom 15. bis

16.

April 2010, hatte die Kindsmutter eine Zustelladresse eingerichtet

("postlagernd 1 Annahme, E"). Seit 4. März 2011 gilt

"R-Strasse 05, G, Kanton H" als ihre Meldeadresse . Die

Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung des Sozialdirektors der Stadt E seit

dem 27. Januar 2010 vorsorglich und seit dem 2. Juni 2010 bis auf

Weiteres fremdplatziert. Die Unterbringung bei der (Not-)Pflegefamilie in M

erfolgte unter anderem vom 25. Februar 2010 bis 10. Februar 2011. Seit

dem 10. bzw. 11. Februar 2011 befindet sie sich im Kinderhaus in C.

Es fragt sich folglich, ob die Beschwerdeführerin in der Stadt E einen Wohnsitz

im sozialhilferechtlichen Sinn begründen konnte oder ob der jetzige

Aufenthaltsort – die Gemeinde C – den Unterstützungswohnsitz bildet.

4.1.2

Vorab ist festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung kommt,

da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist

(vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7

Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG).

4.1.3

Der Kindsmutter wurde – am 27. Januar 2010 zunächst vorsorglich – die

Obhut über die Beschwerdeführerin entzogen. Nachdem sie sich um das Kind nie

gekümmert hatte und die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Pflegefamilien

bzw. im Kinderhaus bereits längere Zeit andauert, ist davon auszugehen, dass es

sich um eine dauernde Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin im Sinn von

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und § 37 Abs. 3 lit. c

SHG handelt. Bezüglich des Zeitpunkts der dauernden Fremdplatzierung ging der

Bezirksrat in seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Februar

2011.

davon aus, dass diese spätestens am 27. Januar 2010 erfolgt sei, als

die Vormundschaftsbehörde der Stadt E der Kindsmutter die Obhut entzogen habe.

Zwar sei A später in eine geeignetere Familie umplatziert worden, jedoch in der

Zwischenzeit nicht zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Diese Argumentation erweist

sich als zutreffend und ist daher zu übernehmen.

4.1.4

Zwar erfolgte die Abmeldung bei den Einwohnerdiensten gleich am Folgetag

der von der Kindsmutter getätigten Anmeldung in der Stadt E vom

1.

Dezember 2009. Überdies habe sie selbst bestätigt, nie dort gewohnt zu

haben. Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die

Mutter der Beschwerdeführerin den Wohnsitz in der Stadt E am 2. Dezember

2009.

nur vorübergehend aufgab bzw. es vielmehr ihre Absicht war, sich dort

niederzulassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrem Kind

zusammen bereits am 22. Oktober 2009 von D nach E abmeldete. Ein

gewichtiges, äusserlich erkennbares Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens

bzw. die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Stadt E ist sodann der

Umstand, dass die Kindsmutter der Vormundschaftsbehörde D einen Mietvertrag per

1.

Februar 2010 vorlegte und erklärte, in der Stadt E Wohnsitz zu nehmen,

woraufhin die besagte Behörde eine Kindsgefährdung meldete und der

Sozialdirektor der Stadt E schliesslich vorsorglich die bereits erwähnten

Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin

anordnete. Der Bezirksrat interpretierte die Ausführungen der Stadt E in seinem

Entscheid vom 17. Juni 2011 denn auch dahingehend, dass die Mutter damals

an der Q-Strasse 1 in der Stadt E gemeldet gewesen sei, was vom dortigen

Sozialamt bestätigt wurde, und hielt überdies zutreffend fest, dass die

gesetzliche Vermutung für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt E von dieser

bislang nicht umgestossen worden sei. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt E

befand sich in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2010 schliesslich zur

Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen – nach Massgabe von Art. 315

Abs. 1 ZGB – als zuständig, da die Kindsmutter zu Beginn des

vormundschaftlichen Verfahrens in der Stadt E gewohnt habe. Unter diesen

Umständen bestand somit zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung mit Anordnung der

vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen vom 27. Januar 2010 ein von der

Kindsmutter abgeleiteter Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin in der

Stadt E. Unerheblich bleibt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die per

1.

Februar 2010 gemietete Wohnung anscheinend nie bezogen und das

Sozialamt der Stadt E die aufgelaufenen Kosten bisher ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht und ohne präjudizierende Wirkung übernommen hat.

4.2

Damit ist

kein Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG

am jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in der Gemeinde C

auszumachen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Bezüglich

des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zu bemerken,

dass Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten gemäss § 16 Abs. 1

VRG auf entsprechendes Ersuchen hin erlassen wird, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.

6.2

Es ist

nicht davon auszugehen, dass die sechsjährige Beschwerdeführerin über Einkommen

oder Vermögen verfügt, weshalb sie als mittellos zu erachten ist. Aufgrund der

unübersichtlichen Wohnsitzsituation ihrer Mutter erscheint die Beschwerde

überdies nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin ist auf

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 E, einzureichen.

6.

Mitteilung an…