VB.2012.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00055
20. Juli 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00055
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
KZU Kompetenzzentrum Pflege und Gesundheit, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 7. Oktober 2011 eröffnete das
KZU, Kompetenzzentrum Pflege und Gesundheit, Bassersdorf, ein offenes
Submissionsverfahren betreffend den Neu- und Umbau des Pflegezentrums Embrach.
Ausgeschrieben war unter anderem die Leistungsposition BKP 221.1 "Fenster
aus Holz/Metall". Innert Frist gingen zu dieser Leistungsposition vier
Angebote ein mit Offertpreisen zwischen Fr. 886'091.10 und
Fr. 1'111'884.80 (unbereinigt, netto inkl. MwSt.). Mit Verfügung vom
19. Januar 2012 erging der Zuschlag an die E AG, welche das preislich
tiefste Angebot eingereicht hatte.
Erwägungen
II.
Am 30. Januar 2012 legte die A AG dagegen
Beschwerde ein mit der Begründung, der Zuschlagsempfängerin seien beim
Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung mehr Lehrlinge angerechnet worden
als beim zuständigen Amt für Berufsbildung tatsächlich gemeldet seien. Mit
Eingabe vom 9. Februar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin zudem, der
Abschluss des Vertrags sei zu untersagen, bis die Angelegenheit geklärt sei.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2012 wurde der
Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt.
Das KZU, Kompetenzzentrum Pflege und Gesundheit,
beantragte am 21. Februar 2012 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie, wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Die E AG machte am 7. Februar 2012
nähere Angaben zu den Lehrlings- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen in
ihrem Betrieb, enthielt sich aber eines Antrags.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 wurde die
einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.
In ihrer Replik vom 9. März 2012 liess die nunmehr
anwaltlich vertretene A AG beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an
sie zu erteilen, eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Zuschlags festzustellen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners. Ferner liess sie um definitive Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchen.
In den weiteren Stellungnahmen des zweiten, dritten und
vierten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Sachbegehren
fest. Die Mitbeteiligte reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2012 wurde das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Laut Mitteilung des
Beschwerdegegners wurde der Werkvertrag mit der Mitbeteiligten am
19.
April 2012 abgeschlossen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber wie auch von Zweckverbänden oder öffentlichrechtlichen
Anstalten als Trägern kantonaler bzw. kommunaler Aufgaben
(vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a der interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]) können
unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB
1999.
Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB sowie die
§§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Der Beschwerdegegner wendet vorab ein, auf die Beschwerde
sei mangels eines gültigen Beschwerdeantrags nicht einzutreten.
2.1
Gemäss
§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der Beschwerdewille zum
Ausdruck kommen muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 2), was vorliegend mit
der wiederholten Verwendung des Ausdrucks "Beschwerde" in der Eingabe
vom 30. Januar 2012 eindeutig der Fall ist. Sodann muss aus dem Antrag
ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist. Massstab für die Anforderungen, die an das Erfordernis des Antrags zu
stellen sind, ist stets dessen Funktion, den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht
zu bestimmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3, § 23 N. 12,
auch zum Folgenden). Praxisgemäss werden diese Anforderungen bei sogenannten
Laienbeschwerden nicht allzu streng gehandhabt. Es genügt, wenn aus dem
Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss
klar wird, was der Beschwerdeführende will.
2.2
Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie lege "Beschwerde ein", weil
die von der Mitbeteiligten "in den Submissionsunterlagen aufgeführte
Anzahl Lehrlinge […] nicht mit der tatsächlich gemeldeten Anzahl (Amt für
Berufsbildung des Kantons Zug)" übereinstimme. Weiter heisst es, "die
Submissionsunterlagen [seien] bezogen auf dieses Zuschlagskriterium zu
überprüfen". Aus dem Zusammenhang wird klar, dass mit "Submissionsunterlagen"
die entsprechenden Offertangaben der Mitbeteiligten gemeint sind, die es auf
ihre Richtigkeit und ihre korrekte Bewertung beim Zuschlagskriterium
"Lehrlingsausbildung" hin zu überprüfen gilt. Auch wenn die
Beschwerdeführerin im Weiteren nicht ausdrücklich erklärt, gegebenenfalls
verlange sie die Aufhebung des Zuschlags und dessen Erteilung an sie, wird doch
sinngemäss klar, dass sie genau das bezweckt. Hätten Zweifel an dieser
Auslegung bestanden, wäre der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
im Übrigen gestützt auf § 56 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer
Beschwerde anzusetzen gewesen. Eine solche erübrigte sich aber spätestens,
nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2012 beantragte,
"den Abschluss des Vertrages zu untersagen, bis die Angelegenheit geklärt
ist". Ein solcher Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung macht nur
Sinn, wenn die Aufhebung des Zuschlags zur Diskussion steht.
Der Nichteintretensantrag
des Beschwerdegegners erweist sich demnach als unbegründet.
3.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 VRG).
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor der Mitbeteiligten rangieren. Im Falle der Gutheissung hätte sie somit eine
realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Dass infolge des Vertragsschlusses ein Zuschlag nicht mehr möglich
ist, hat keinen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation, da die
Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die
Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18
Abs. 2 IVöB). Wer legitimiert ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten,
behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zuschlags auch
dann, wenn dieser infolge Vertragsabschlusses nicht mehr aufgehoben werden
kann. Ein dahingehendes Eventualbegehren braucht nicht notwendigerweise bereits
in der Beschwerde gegen den (noch nicht vollzogenen) Zuschlag gestellt zu
werden, sondern gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss
mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2).
4.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag
– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,
Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,
Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur (§ 33
Abs. 1 Satz 2 SubmV). Die für eine
bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der
Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Sie
verfügt sowohl bei der Festlegung der Zuschlagskriterien, die für eine
bestimmte Beschaffung massgeblich sind, als auch beim Urteil darüber, welches
Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über
einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000,
S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a; Martin Beyeler, Ziele und
Instrumente des Vergaberechts, Zürich etc. 2008, N. 143). In dieses
Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50
Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über- oder
Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens(Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG; vgl. dazu VGr, 10. Februar 2010,
VB.2009.00623, E. 3).
4.1
Vorliegend
wurden in Ziff. 17 der Allgemeinen Submissionsbedingungen folgende
Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
Preis 65 %
Termine / Leistungsfähigkeit 15 %
Qualität / Erfahrung 15 %
Lehrlingsausbildung
5.
%
Ferner wurde zur Bewertung
des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung ausgeführt:
"Verhältnis
Anzahl Lehrlinge zum Umfang der Belegschaft. Bei einer ARGE wird die Summe
aller ARGE-Mitarbeiter und Lehrlinge bewertet (ohne Subunternehmer).
100.
Punkte: 1
Lehrling pro 10 Mitarbeiter
0.
Punkte:
Kein Lehrling.
Dazwischen:
lineare Interpolation."
Anzumerken ist, dass bei
allen Zuschlagskriterien ein Punktemaximum von jeweils
100.
(ungewichteten) Punkten vorgesehen war. In der Angebotsbewertung
hat die Vergabestelle dann aber anstelle der ursprünglich vorgesehenen Punkteskala
von 0–100 eine solche von 0–10 Punkten angewendet. Diese Anpassung hat
keine inhaltlichen Konsequenzen; die von der Beschwerdeführerin gerügte
"optische" Verkleinerung der Punktedifferenzen ist nicht
entscheidrelevant und dementsprechend nicht zu beanstanden.
4.2
Die
Mitbeteiligte hat auf dem von der Vergabebehörde abgegebenen Formular
"Unternehmerangaben" unter dem vorgegebenen Titel
"Auszubildende" 10 Beschäftigte angegeben. Ferner hat sie in den
Unternehmerangaben zu ihrem Angebot deklariert, dass sie insgesamt 200
Mitarbeiter beschäftige, wovon "Lehrlinge: Mitarbeiter/in in Ausbildung 10
Pers.". Gemäss der beschwerdegegnerischen Bewertungsmatrix ergab dies eine
Bewertung mit 5 ungewichteten Punkten. Bei einer Gewichtung mit 5 %
resultierten 0,25 Punkte und die Gesamtpunktzahl der Mitbeteiligten belief
sich auf 9,60 Punkte.
Auf Intervention der
Beschwerdeführerin und entsprechende Nachfrage durch die Vergabestelle hin
erklärte die Zuschlagsempfängerin nun aber, dass ihre unter dem Titel
"Auszubildende" gemachten Angaben sich nicht auf die eigentlichen
Lehrlingszahlen beschränkt hätten. Lehrlinge beschäftige sie nur deren zwei.
Ansonsten bezögen sich ihre Angaben auf "auszubildende Hilfskräfte ohne
Grundausbildung oder mit Behinderungen". Dabei handle es sich um
Ausbildungsprogramme für Invalide, Flüchtlinge oder Arbeitslose.
5.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts beschränkt sich die zulässige Berücksichtigung
sozialpolitischer Gesichtspunkte auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung. Eine
anderweitige "soziale Beschäftigungspolitik" eines Anbietenden darf
nicht als Zuschlagskriterium dienen. Das nicht am Nutzen des Angebots
orientierte Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung darf nur aufgrund der
ausdrücklichen Ermächtigung des Verordnungsgebers berücksichtigt werden; eine
solche ist für weitere sozialpolitische Kriterien nicht vorhanden (VGr,
21.
April 2004, VB.2003.00268, E. 4.3). Die streitige Bewertung der
Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist
dementsprechend zu korrigieren.
5.1
Vorab
stellt sich indes die Frage, ob der Zuschlag an die Mitbeteiligte aufgrund
einer Falschdeklaration gestützt auf § 36 in Verbindung § 28
lit. b SubmV zu widerrufen ist. Beim Widerruf des Zuschlags (§ 36
SubmV) wie auch beim Verfahrensausschluss (§ 28 SubmV) gilt es in jedem
Fall, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Mit Bezug auf den Widerruf infolge Erteilung falscher
Auskünfte (§ 28 lit. b SubmV) bedeutet dies, dass eine falsche
Auskunft von einer gewissen Relevanz sein muss. Solches trifft bei den
zahlenmässigen Angaben zum Lehrlingsbestand unbestrittenermassen zu. Die
Beschwerdeführerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass in den Ausschreibungsunterlagen
bzw. in den dortigen Erläuterungen zur Bewertung beim Zuschlagskriterium der
Lehrlingsausbildung ausdrücklich festgehalten wird, dass es auf die Anzahl der
Lehrlinge ankomme. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das von der Vergabebehörde für die betreffenden
Unternehmerangaben abgegebene Formular von Auszubildenden anstatt – wie
in der Ausschreibung – von Lehrlingen spricht. Unter diesem Titel waren die
Angaben der Mitbeteiligten folglich nicht unrichtig. Aufgrund der
missverständlichen bzw. unklaren Begriffsverwendung seitens der Vergabestelle
in ihrem Formular "Unternehmerangaben" kann der Mitbeteiligten die Anrechnung
von weiteren Personen in Ausbildung nicht vorgeworfen werden. In ihren
nochmaligen "Unternehmerangaben" im Angebot führt die Mitbeteiligte
bei der Position "Lehrlinge" nach dem Doppelpunkt denn auch relativierend
aus, sie beschäftige zehn Mitarbeitende in Ausbildung. Unter diesen
Umständen erweist sich ein Widerruf des Zuschlags gestützt § 36 in
Verbindung mit § 28 lit. b SubmV nicht als verhältnismässig.
5.2
Aufgrund
der bei der Mitbeteiligten zu korrigierenden Lehrlingszahlen verringert sich
die Verhältniszahl Mitarbeitende (200) zu Lehrlinge (2) auf 1 %. Das
entspricht gemäss der beschwerdegegnerischen Bewertungsmatrix 1,0 ungewichteten
bzw. 0,05 gewichteten Punkten. Die Gesamtpunktzahl der Mitbeteiligten
reduziert sich damit auf 9,40 Punkte.
Demgegenüber deklariert die
Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 einen Gesamtbestand von 462
Mitarbeitenden, davon 11 Lehrlinge. Die Vergabestelle hat ihr dafür
3.
ungewichtete Punkte vergeben. Multipliziert mit der Gewichtung von
5.
% ergibt dies einen Wert von 0,15 Punkten. Die Gesamtpunktzahl der
Beschwerdeführerin wurde sodann mit 9,41 Punkten angegeben. Die Korrektur
der Bewertung der Mitbeteiligten hätte somit zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr mit 0,01 Punkten Differenz zum Angebot der
Mitbeteiligten auf den ersten Rang vorrücken würde.
Ausgehend von der
vorstehend zitierten Bewertungsmatrix (vgl. E. 4.1), d. h. der linearen Interpolation von Verhältniszahlen zwischen 0–10 %
auf einer Punkteskala von 0–10, erweist sich die besagte Bewertung des
Angebots der Beschwerdeführerin beim Kriterium der Lehrlingsausbildung indes
als fehlerhaft. Das Verhältnis der Anzahl Lernenden (11) zur Anzahl der
Mitarbeitenden (462) beträgt bei der Beschwerdeführerin nicht 3 %, sondern
2,38 %. Folglich erzielt sie auch nur 2,38 ungewichtete Punkte und
nicht deren 3. Ihre gewichtete Bewertung reduziert sich dementsprechend von
0,15 auf 0,12 Punkte. Im Gesamtergebnis liegt sie demnach mit
9,38 Punkten nach wie vor hinter der Mitbeteiligten mit 9,40 Punkten.
Unter diesen Umständen stellt sich die von den
Parteien kontrovers diskutierte Frage nach der Gleichwertigkeit eines im
Promillebereich schlechter bewerteten Angebots nicht. Vielmehr ist klar, dass
der Beschwerdegegner dem Angebot der Mitbeteiligten, welches in der Gesamtbewertung
nach wie vor an erster Stelle rangiert, den Vorzug geben durfte.
Demgemäss erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von
vornherein nicht zu. Vielmehr ist sie zu
einer solchen an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser mit der
Beschwerdeantwort weitgehend nur die ihm obliegende Begründung des Vergabeentscheids
nachgeholt hat. Angemessen sind Fr. 1'000.-.
7.
Da der geschätzte
massgebliche Gesamtwert der zu vergebenden Bauarbeiten den massgeblichen
Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom
23.
November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen
Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 6'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…