VB.2012.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00061
10. Mai 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00061
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission C,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer der in C in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02. Im Juli 2009 erstellte er
entlang eines Teils dieser Grundstücke eine Einfriedung mit Sichtschutzwand, um
einen anscheinend im Herbst 2008 von einem umgestürzten Baum zerstörten
Abschnitt eines bereits bestehenden Zauns zu ersetzen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 verweigerte die
Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) ein von A am 30. Oktober
2009 für die Einfriedung mit Sichtschutzwand eingereichtes nachträgliches
Baubewilligungsgesuch und lud die örtliche Baubehörde ein, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen (Disp.-Ziff. I).
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich A am 18. Juli 2011 mit Rekurs an
das Baurekursgericht und beantragte, Disp.-Ziff. I der angefochtenen
Verfügung sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Mit
Entscheid vom 20. Dezember 2011 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel
ab, nachdem es auf die Durchführung eines (beantragten) Augenscheins verzichtet
hatte.
III.
A erhob daraufhin am 31. Januar 2012 Beschwerde am
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
aufzuheben und die Angelegenheit an dasselbe zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Daneben sei die Baudirektion zu verpflichten, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu tragen und ihm ‑ A ‑ für beide
Rechtsmittelverfahren angemessene Parteientschädigungen zu entrichten.
Am 21. Februar 2012 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März
2012.
stellte die Baudirektion unter Verweis auf die Begründung des Mitberichts
des Amts für Raumentwicklung vom 2. März 2012 denselben Antrag. Die
Baukommission C liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Hinsichtlich Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie der im Streit
stehenden Einfriedung mit Sichtschutzwand kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 22
Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) bildet
Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b).
Art. 24 RPG regelt sodann den Grundtatbestand für die Bewilligung von
Ausnahmen von der Zonenkonformität für Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzone (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24
N. 1). Danach können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren
Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3.2
Nach Art. 24c
RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich
geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert wurden. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten und Anlagen
seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert
wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch
zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in erster Linie Bauten, die in
Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt
oder geändert wurden, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes
erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE
129.
II 396 E. 4.2.1). Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c
RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die
Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind
zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität der Zustand, in dem sich
die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand. Ob die
Identität der Baute oder Anlage schliesslich gewahrt bleibt, ist nach Abs. 3
von Art. 42 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
4.
4.1
Die Vorinstanz
beurteilte die streitbetroffene Einfriedung nach Art. 24c RPG und erwog,
dass auf den Baugrundstücken des Beschwerdeführers ‑ abgesehen vom
früheren 1,40 m hohen Maschendrahtzaun ‑ keine Bauten und Anlagen
bestünden, die entsprechend dieser Gesetzesbestimmung die beabsichtigte
Erweiterung der Einfriedung rechtfertigen würden. Werde dem früheren
Maschendrahtzaun die Bestandesgarantie zugestanden, so dürfe er zwar bei einem
Ersatz im Sinn einer "massvollen Erweiterung" abgeändert werden. Die
vom Beschwerdeführer vorgenommene Erhöhung gehe jedoch weit darüber hinaus.
Durch dieselbe und die Erstellung der Holzwand würde sodann insbesondere auch
der Grundsatz der Wahrung der Identität gemäss Art. 42 Abs. 2 RPV als
Bewilligungsvoraussetzung verletzt. Die nachgesuchte Bewilligung sei von der
Beschwerdegegnerin bereits aus diesen Gründen zu Recht verweigert worden.
4.2
Der
Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2012 geltend,
aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der ca. 1,40 m hohe
Maschendrahtzaun und die Hainbuchenhecke schon vor dem 1. Januar 1972
erstellt worden seien, auch wenn in den Baugesuchsunterlagen von 1954 kein Zaun
eingetragen sei. Der Begriff der "Identität" der Baute oder Anlage im
Sinn von Art. 42 Abs. 1 RPV sei anhand der Ausdehnung, der
Erscheinung und des Zwecks derselben zu bestimmen. Vorliegend sei der Zaun
entgegen der Ansicht der Vorinstanz massvoll erhöht worden, weshalb es falsch gewesen
sei, dass diese die Aspekte des Erscheinungsbilds und der Zweckbestimmung nicht
mehr geprüft habe. Der Zaun sei weiterhin homogen gestaltet, setze im
fraglichen Abschnitt kein auffälliges Zeichen in der Landschaft und könne
überdies ohne Weiteres ‑ beispielsweise mit einer Hecke ‑ weiter
kaschiert werden. Hinsichtlich der Zweckbestimmung könne nicht von einer
grundlegenden Änderung gesprochen werden. Die Markierung der Grenze des
Privateigentums und die Verhinderung von unbefugtem Betreten stünden nach wie
vor im Vordergrund. Durch die Erhöhung werde nun ergänzend die Gefahr verringert,
dass von aussen Gegenstände auf das Grundstück geworfen und Golfbälle vom
Grundstück auf den Fussweg gelangen würden. Die Zweckänderung sei daher lediglich
untergeordnet. Durch die Erhöhung werde das Erscheinungsbild des Zauns auch nicht
derart verändert, dass dessen Grundwesen nicht mehr zu erkennen sei. Sodann sei
die Holzpalisade mit keiner räumlichen Erweiterung des Zauns verbunden; die
Zweckänderung (Sichtschutz), die der Zaun mit ihr erfahre, sei geringfügig, und
die Wand sei gegen aussen kaum sichtbar. Die Identität des Zauns werde durch
die Holzpalisade daher nicht grundlegend verändert. Ferner seien der Zaun und
der Sichtschutz als zwei voneinander unabhängige Bauvorhaben zu betrachten und
dementsprechend auch separat zu beurteilen, was die Vorinstanz jedoch nicht
getan habe.
4.3
Das Amt
für Raumentwicklung führte im Mitbericht vom 2. März 2011 aus, der Beschwerdeführer
könne sich nicht auf die Besitzstandsgarantie im Sinn von Art. 24c RPG
berufen, da er die rechtmässige Erstellung des Zauns vor dem 1. Juli 1972
nicht beweisen könne. Selbst wenn Art. 24c RPG anwendbar wäre, sei eine
Missachtung des Identitätsgebots im Sinn von Art. 42 RPV festzustellen.
Überdies stelle der Zaun einen erheblichen Eingriff in den Raum und die Landschaft
dar, der mit dem Einordnungsgebot von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG
nicht vereinbar sei.
5.
5.1
Aufgrund
der gegebenen Verhältnisse haben die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung für die streitbetroffene Einfriedung richtigerweise in
erster Linie anhand des in diesem Fall einschlägigen Art. 24c RPG geprüft.
Auch der Beschwerdeführer ist im Übrigen der Ansicht, dass vorliegend einzig
diese Bestimmung massgeblich ist.
5.2
Art. 24c
RPG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Zaun als "altrechtliche
Baute" einzustufen ist bzw. vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt
wurde (vgl. vorn E. 3.2; Waldmann/Hänni, Art. 24c N. 4). Grundsätzlich
obliegt es dem Bauherrn, die Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit seiner
Bauten nachzuweisen, weshalb er auch die Folgen einer diesbezüglichen
Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen
illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 124 f. mit Hinweisen; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5). Immerhin gilt
gemäss § 7 Abs. 1 VRG der Untersuchungsgrundsatz. Im
Rechtsmittelverfahren wird dieser jedoch durch das Rüge- und Begründungserfordernis
eingeschränkt und vorliegend zusätzlich dadurch relativiert, dass den
Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11, 59 und 66, § 60 N. 3),
wobei sich diese Obliegenheit namentlich auf Tatsachen erstreckt, die eine
Partei besser kennt als die Behörde und die die Letztere ohne Mitwirkung der
Partei nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte.
Der Beschwerdeführer
machte zwar geltend, aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der
Maschendrahtzaun und die Hainbuchenhecke schon vor dem massgeblichen Datum
erstellt worden seien (vgl. vorn E. 4.2). Seine Behauptung wird jedoch
nicht weiter belegt oder in dieser Form durch die vorhandenen Akten gestützt.
Der Bestand einer altrechtlichen Baute wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb Art. 24c
RPG vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
bzw. eine Gewährung des Bestandesschutzes im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich
des infrage stehenden Zauns bereits aus diesem Grund abzulehnen ist. Sodann
können die Sichtschutzwand, die unbestrittenermassen erst im Zusammenhang mit
dem "Wiederaufbau" der Einfriedung erstellt wurde, und der Zaun
selbst ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ nicht als
zwei eigenständige Bauprojekte angesehen werden, was sich nicht zuletzt aus dem
Baugesuch selbst ergibt. Dem Beschwerdeführer kann ferner auch dahingehend
nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der Zaun sei im Sinn einer Erweiterung
der Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung zu beurteilen. Wie dies die
Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2010
festhielt, fehlt hierfür der weitläufigen, insbesondere im fraglichen Abschnitt
in beträchtlichem Abstand zum Wohnhaus stehenden Einfriedung der körperliche
Zusammenhang zu demselben.
Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung der
Wesensgleichheit im Sinn von Art. 42 RPV.
5.3
Die
Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung bzw. die vorinstanzlichen Entscheide
sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2
Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem nach § 17
Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Mangels eines entsprechenden Antrags
gilt dies auch für die Beschwerdegegnerin.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…