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Entscheid

VB.2012.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00066

8. August 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14532)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach

erteilte am 11. Mai 2011 A die baurechtliche Bewilligung für

Nutzungsänderungen und Umbauten des Wohn- und Geschäftshauses Assek.-Nr. 01,

Grundstück Kat.-Nr. 02, an der K-Strasse 03 in Bülach.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben L, C sowie weitere Rekurrierende mit

gemeinsamer Eingabe vom 21. Juni 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht führte am 2. Dezember 2011 einen

Augenschein durch. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 schrieb das

Rekursgericht das Verfahren bezüglich L ab (Disp.-Ziffer I), hiess den

Rekurs der übrigen Rekurrierenden teilweise gut, hob die Baubewilligung vom

11.

Mai 2011 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der

Erwägungen an die Baubehörde zurück (Disp.-Ziffer II). Die Kosten der

Verfahrensabschreibung auferlegte das Baurekursgericht dem Rechtsvertreter J

(Disp.-Ziffer III), die übrigen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem

Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrats Bülach sowie A (Disp.-Ziffer IV).

Letzterer wurde zudem verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziffer V).

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2012 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 22. Dezember

2011.

aufzuheben und die Baubewilligung vom 11. Mai 2011 zu bestätigen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer

einen Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2012 ein, mit welchem

dieses auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Erläuterungsgesuch nicht

eintrat.

Das Baurekursgericht und die Beschwerdegegnerschaft

beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung

einer Parteientschädigung. Der mitbeteiligte Ausschuss Bau- und Infrastruktur

der Stadt Bülach verzichtete auf eine Stellungnahme.

In Replik und Duplik hielten die privaten Parteien an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend streitigen

Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Rekursentscheid vom

22.

Dezember 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit

die Angelegenheit von der Rekursinstanz an die Baubehörde zurückgewiesen wird

(vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Nach § 41 Abs. 3 und

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide

insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Nach neuerer Rechtsprechung sind Zwischenentscheide dann

anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden

erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer

erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20;

VGr, 11. Juli 2008, VB.2008.00232). Würde den vom Beschwerdeführer beantragten

Begehren entsprochen, d. h. die Baubewilligung vom 11. Mai 2011

wiederhergestellt, würde dies zu einem Endentscheid führen. Damit liegt ein

anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück

Kat.-Nr. 02 ist nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Bülach der Kernzone

KB zugeteilt. Das Gebäude Assek.-Nr. 01, N-Strasse 03, ist südwestseitig

an das Gebäude N-Strasse 04 angebaut. Das Umbauobjekt ist nicht unterkellert,

steht seit rund 10 Jahren leer und befindet sich nach den Feststellungen

der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 2. Dezember 2011 in einem

sanierungsbedürftigen Zustand.

Der Beschwerdeführer plant,

das Gebäude Assek.-Nr. 01 in einen Restaurationsbetrieb mit Einliegerwohnung

umzubauen und umzunutzen. Im Erdgeschoss sollen zwei getrennte Bereiche für

Nichtraucher mit 36 Plätzen und Raucher mit 12 Plätzen sowie eine Küche

und zwei Gästetoiletten entstehen. In dem an den M-Weg angrenzenden, als

Verkaufsraum (Blumenladen) bewilligten Anbau ist eine Bar bzw. ein Aussenausschank

geplant. Dieser soll auch jene Fläche umfassen, welche früher als überdachte

Aussenverkaufsfläche und Hauszugangsbereich genutzt wurde und gegen den M-Weg

mit einer Bretterwand als Windschutz teilweise abgeschirmt ist. Diese

Bretterwand wird durch eine Glaswand ersetzt bzw. ergänzt, welche bis auf die

Höhe der Nordfassade des Hauptgebäudes reicht. Zur K-Strasse hin ist dieser

Ausschankraum offen und nur mit einem Rollgitter gesichert. Das früher zu Wohnzwecken

genutzte Ober- und Dachgeschoss der Liegenschaft soll teilweise weiterhin als

Wohnung dienen mit einem Zugang über den bestehenden Hauszugang und neu über

die bestehende Dachterrasse und die zu verbreiternde Aussentreppe erschlossen

werden. Im südöstlichen Teil des Obergeschosses sollen − ebenfalls

über die Dachterrasse erschlossen − dem Personal eine Garderobe und

ein WC zur Verfügung stehen. Schliesslich ist im Vorplatzbereich zur K-Strasse eine

Nutzung als "Vorgartenrestaurant" und im rückwärtigen Garten eine

solche als "Gartenrestaurant" geplant.

3.

3.1

Die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch das Baurekursgericht und Rückweisung

an die Baubehörde zur weiteren Untersuchung und Neuentscheid erfolgte aufgrund

einer fehlenden lärmrechtlichen Beurteilung des Baugesuchs. Die Vorinstanz hielt

hierzu in den Erwägungen (4.2 und 4.3) zum Rekurs fest, der Betrieb eines (Aussen-)Restaurants

stelle eine ortsfeste Anlage dar, welche den bundesrechtlichen Bestimmungen

über den Umweltschutz unterliege. Zu beachten seien die Planungswerte und der

Vorsorgegrundsatz. Gemäss dem jüngsten Leitentscheid des Bundesgerichts

BGE 137 II 30 ff. sei es sachgerecht, fachlich genügend abgestützte

private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute

("Cercle Bruit") herausgegebenen Vollzugshilfen zur Ermittlung und

Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale

und die darin empfohlenen Grenzwerte als Entscheidungshilfe beizuziehen. Die

streitbetroffene Liegenschaft befinde sich in einem der Empfindlichkeitsstufe (ES) III

zugewiesenen Gebiet der Kernzone. Eine Vielzahl von Wohnungen mit

lärmempfindlichen Räumen, darunter jene der Rekurrierenden, sei gegen den

hofähnlichen Raum gerichtet, in welchen das südseitige Gartenrestaurant zu

liegen komme. Sodann befänden sich direkt gegenüber dem geplanten

Aussenausschankbereich Fenster von Wohnräumen, die nur durch den schmalen M-Weg

vom Restaurationsbetrieb mit dem zur K-Strasse hin offenen

Aussenausschankbereich getrennt seien. In dieser stark von Wohnnutzung

geprägten Umgebung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es infolge

des Restaurationsbetriebs, insbesondere des südseitigen Aussenrestaurants, zumindest

während der Nachtzeit und auch während der speziell lärmempfindlichen Einschlafphase

zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zu Überschreitungen der Grenzwerte bzw. zu

mehr als geringfügigen Störungen komme. Aus den Akten, insbesondere aus den

einen spärlichen Detaillierungsgrad aufweisenden Bauplänen, gehe in keiner

Weise die Grösse, Ausgestaltung und Sitzplatzanzahl der Aussenrestaurationsflächen

hervor. Die Vorinstanz hätte zwecks Festsetzung der Öffnungszeiten des

Restaurationsbetriebs, insbesondere auch der Gartenwirtschaft, und zwecks

Statuierung weiterer Auflagen ein Lärmgutachten einfordern müssen und gestützt

darauf den Betrieb auf die Konformität mit umweltschutz-, insbesondere

lärmschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen müssen. Dies habe sie unterlassen

und sich auch in der Rekursantwort nicht dazu vernehmen lassen, was einen

schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Der angefochtene Beschluss sei

daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung

und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.2

Diesen

Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 zur Hauptsache

entgegengehalten, entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts habe die Baubehörde

in Ziff. 8 der Baubewilligung eine Lärmbeurteilung vorgenommen und den Beschwerdeführer

verpflichtet, gemäss § 226 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen,

um den Lärm auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Mit der Erwähnung der

Polizeiverordnung der Stadt Bülach sei zudem sichergestellt worden, dass die

Betriebszeiten des Restaurationsbetriebes auf 07.00 bis 22.00 Uhr

beschränkt seien. In Bezug auf die Nachtruhe (22.00 bis 07.00 Uhr) sei

nicht einzusehen, weshalb die örtliche Polizeiverordnung nicht ebenfalls

herangezogen werden könne. Die für die Aussenrestaurationsnutzung zur Verfügung

stehende Fläche von ca. 32 m2 für das Vorplatz- bzw. 31 m2

für das Gartenrestaurant sei ohne Witterungsschutz geplant und könne nur an

schönen Tagen bzw. Abenden betrieben werden. An solchen Tagen gingen der

übliche Lärm des Gartenrestaurants sowie die Aufräumarbeiten bis um 22.00 Uhr

im Umgebungslärm unter und würden sich nicht erheblich störend auswirken.

Gleiches gelte für die Immissionen des Vorplatzrestaurants und des

Bar-Aussenausschanks. Die Baubehörde habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass

die Belastungsgrenzwerte überschritten würden, und keine Veranlassung gehabt,

ein Lärmgutachten einzufordern.

4.

4.1

Das

Umbauobjekt Assek.-Nr. 01 steht seit mehreren Jahren leer und diente

früher als Verkaufslokal (Blumengeschäft) und der Wohnnutzung. Der vorgesehene

Restaurationsbetrieb mit dem Nichtraucher- und Raucherrestaurant, den beiden

Aussenausschankflächen (Garten- und Vorplatzrestaurant) sowie dem

Bar-Aussenausschank stellt damit unbestrittenermassen eine neue ortsfeste

Anlage im Sinn von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983

über den Umweltschutz (USG) und Art. 2 Abs. 2 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar.

4.2

Die

Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar

ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten

Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen

(Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Steht

fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen zusammen mit dem Lärm anderer

Anlagen eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bewirken, sind die

Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG).

Werden die Planungswerte eingehalten, so sind zusätzliche

Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen nach Art. 11

Abs. 2 USG in der Regel nur gerechtfertigt, wenn sie mit relativ geringem

Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erwarten lassen

(BGr, 16. Mai 2006,1E.20/2005, E. 2.2; BGE 124 II 517,

E. 5a).

4.3

Vorliegend

steht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von vornherein nicht im Vordergrund.

Unter diesem Titel sind nur Massnahmen anzuordnen, welche auch bei einem andern

Betrieb der gleichen Art, unabhängig von der Lärmempfindlichkeit der Umgebung,

getroffen würden. Hier sind aber vor allem die bauliche Situation und teilweise

kleinräumigen Verhältnisse in der Nachbarschaft das Problem (vgl. nachfolgend

E. 5). Die vom projektierten Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen sind

daher in erster Linie mit Blick auf die Einhaltung der Planungswerte gemäss

Art. 25 Abs. 1 USG zu beurteilen. Für die unter diesem Titel

anzuordnenden Massnahmen stellt die betriebliche und wirtschaftliche

Tragbarkeit – anders als bei vorsorglichen Massnahmen – keine absolute Grenze

dar. Können die Planungswerte nicht mit geeigneten Massnahmen eingehalten

werden, so ist die Errichtung der lärmigen Anlage nicht zu bewilligen.

4.4

Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte

festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der

Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von

Art. 15 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und

Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August

2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307).

Sind wie im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1

USG massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens geringfügige

Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit

Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der

Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit

und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr,

9.

August 2007,1A.180/2006 E. 5.4;

BGE 123 II 74 E. 5a S. 86; 123 II 325 E. 4d/bb

S. 335). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte private

Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute ("Cercle Bruit") herausgegebene Vollzugshilfe zur

Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb

öffentlicher Lokale, eine Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGr, 9. August

2007,1A.180/2006 E. 5.4 und 5.8; BGE 137 II 36 E. 3.4).

4.5

Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die

Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV),

verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu

bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens

nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2−7 LSV verpflichtet,

ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Zu Recht hat das

Baurekursgericht in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BGE 137 II 36 E. 3.4

vom 25. Januar 2011 hingewiesen, in welchem das Bundesgericht diese

Grundsätze bei der Beurteilung eines (See-)Restaurants anwendete. Wie hier

fanden dabei die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III Anwendung. Ergänzend

führte das Bundesgericht aus, dass bei der vorweggenommenen Würdigung der

Lärmsituation – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine

hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der

Planungswerte gestellt werden dürfen. Setze die Erteilung der Baubewilligung

eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so

seien weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25

Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten,

wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheine, d. h. beim

aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden könne (so schon BGr, 9. August 2007,1A.180/2006 E. 5.5).

5.

5.1

Das

Grundstück Kat.-Nr. 02 mit der Liegenschaft K-Strasse 03

(Umbauobjekt) ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Bülach

(BZO) der Kernzone B (KB) zugeteilt. Gleiches gilt für jene

Gebäulichkeiten, welche die nachfolgend beschriebene Hofsituation bilden. Die

Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der K-Strasse befinden sich in der

Kernzone C (KC). Gemäss Ziff. 2.3.4 bzw. 2.3.5 BZO beträgt in der

Kernzone B der Wohnanteil mindestens 25 %, in der Kernzone C

mindestens 20 % der zu Wohn- und Arbeitszwecken anrechenbaren

Gesamtnutzfläche des Gebäudes.

Das "Garten-(aussen-)restaurant"

ist auf der Südseite des Umbauobjekts geplant. Wie sich aus den Akten ergibt,

vom Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins vom 2. Dezem­ber 2011

festgestellt wurde und nicht substanziell bestritten wird, besteht dort eine

hofähnliche Situation, gegen welche eine Vielzahl von Wohnungen mit lärmempfindlichen

Räumen gerichtet ist. Die Wohnung der Beschwerdegegner 6 im direkt angebauten

Gebäude K-Strasse 04 grenzt unmittelbar an die Gartenwirtschaftsfläche. Sodann

befinden sich direkt gegenüber dem geplanten Aussenausschankraum Fenster von

Wohnräumen, die bloss durch den schmalen M-Weg vom Restaurationsbetrieb

getrennt sind. Das auf der Nordseite geplante Vorplatzrestaurant kommt direkt

an der Grenze zur benachbarten Liegenschaft K-Strasse 04 zu liegen. Ob

auch dort lärmempfindliche Räume im angrenzenden Hausteil oder auf der

gegenüberliegenden Strassenseite betroffen sind, ist nicht aktenkundig.

5.2

Es ist

offenkundig, dass angesichts dieser örtlichen Situation und teilweise engen

räumlichen Verhältnisse die Aspekte der zu erwartenden Lärmimmissionen

eingehend zu prüfen sind. Wenn die Vorinstanz von einer "von Wohnnutzung

geprägten Umgebung" spricht (Rekursentscheid E. 4.3 zweiter Absatz),

ist dies nicht zu beanstanden. Diese soll zudem nach dem erklärten Willen des

kommunalen Gesetzgebers bestehen bleiben, was sich in der Vorschrift von

Mindestwohnanteilen in der Bau- und Zonenordnung für die Kernzonen B und C

niederschlägt. Lärmmässig "problematisch" sind nicht nur die geplanten

Aussenwirtschaften in der geschilderten hofähnlichen Situation bzw. direkt

angrenzend an das bewohnte Haus K-Strasse 04, sondern insbesondere auch

der vor der Witterung geschützte, aber auf der Nordseite offene Barbetrieb;

dieser wird erfahrungsgemäss auch oder gerade bei schlechterem Wetter einen

Anziehungspunkt sein und damit eine relevante Lärmquelle bilden.

5.3

Die Erwägungen

zur Baubewilligung vom 11. Mai 2011 enthalten indessen keinerlei Ausführungen

hinsichtlich einer lärmmässigen Beurteilung des Bauprojekts. Auch in der

Baubewilligung selber finden sich keinerlei die Lärmentwicklung betreffende

Anordnungen, wie z. B. Betriebszeitenbeschränkungen. Der Verweis in Disp.-Ziffer 8

der Baubewilligung auf die allgemeinen Verhaltensvorschriften von § 226

PBG und in der Polizeiverordnung der Stadt Bülach vermag konkrete

baupolizeiliche Anordnungen von vornherein nicht zu ersetzen. Dabei kann offen

bleiben, ob diesen kommunalen bzw. kantonalen Bestimmungen bei der Beurteilung

eines Gastwirtschaftsbetriebs wie vorliegend selbständige Bedeutung zukommt

(vgl. hierzu BGr, 25. Januar 2000,1A.132/1999 E. 2 b bb

mit zahlreichen Hinweisen; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzrecht,

Zürich 2000, Art. 25 N. 13, 22−24; VGr, 30. November

2005, BEZ 2006 Nr. 5 [zu § 226 PBG]).

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerdeschrift (S. 5 Ziff. 14), mit der Erwähnung der Polizeiverordnung

sei sichergestellt, "dass die Betriebszeiten des Restaurationsbetriebes

auf 7−22 beschränkt sind", ist unbehelflich. Denn weder hat der Beschwerdeführer

sein Baugesuch zeitlich derart beschränkt noch hat die Baubehörde diese

Betriebszeitenbeschränkung verfügt. Zu Recht ist die Vorinstanz zur Auffassung

gelangt, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der geplante

Restaurationsbetrieb zumindest während der Nachtzeit und insbesondere auch

während der speziell lärmempfindlichen Einschlafphase zwischen 22.00 und

23.00

Uhr zu Überschreitungen der Grenzwerte bzw. zu mehr als

geringfügigen Störungen komme. Nach der erwähnten Rechtslage und Rechtsprechung

(vorn E. 4.4 und 4.5) hätte somit die Baubehörde eine Lärmprognose

einholen müssen. Wenn das Baurekursgericht angesichts der fehlenden

Sachverhaltsfeststellung die Baubewilligung aufhob und die Sache an die

Baubehörde zur weiteren Untersuchung zurückwies, hat sie rechtskonform geurteilt

(§ 20 Abs. 1 lit. b VRG).

5.4

Zu Recht

hat das Baurekursgericht auch auf die Mängel der Baugesuchsunterlagen hingewiesen.

Diese sind ungenügend (§ 310 PBG) und lassen eine fachgerechte lärmschutzrechtliche

Prüfung gar nicht zu. Unterlagen zum Restaurationsbetrieb wie z. B. Betriebszeiten,

Art des Barbetriebs (Musik) usw. fehlen völlig. Die Baupläne enthalten keinerlei

Angaben zur Grösse, Ausgestaltung und Sitzplatzzahl der Aussenrestaurationsflächen.

Eine Vermassung fehlt. Teilweise sind die Pläne falsch, indem beispielsweise

die neu geplante Verglasung auf der Ostseite gegen den M-Weg als bestehend

(schwarz) oder die abzubrechende Windschutz-Bretterwand überhaupt nicht

eingezeichnet ist. Wie diese Verglasung ausgeführt werden soll und sich

lärmmässig beim Betrieb des offenen Bar-Aussenausschanks auswirkt, kann den

Bauakten nicht entnommen werden. Ein Längsschnitt sowie ein Querschnitt durch

Küche/Nichtraucherrestaurant fehlen. Zu bemängeln ist weiter der Umstand, dass

die Baubewilligung eine Vielzahl von Nebenbestimmungen enthält, bei welchen

aufgrund der Baupläne offen ist, wie und mit welchen baulichen Konsequenzen

diese erfüllt werden (können) (getrennte Mitarbeitertoilette, getrennte Mitarbeitergarderobe,

Raummindesthöhe, lufttechnische Anlagen usw.). Die Sachverhaltsabklärung der

Baubehörde erweist sich somit als mangelhaft, soweit ein solche überhaupt vorgenommen

wurde.

Es ist zudem offensichtlich, dass der Betrieb eines Restaurants

aus Gründen des Lärmschutzes bauliche/betriebliche Massnahmen gegenüber dem

angebauten Gebäude K-Strasse 04 verlangt, während die Baupläne

diesbezüglich nichts vorsehen. Die Baubehörde hätte die unvollständigen

Baupläne zur Überarbeitung zurückweisen müssen.

Zu beanstanden ist schliesslich, dass vorliegend die

ursprünglich eingereichten und aufgelegten Baupläne durch solche ausgewechselt

wurden, welche das gleiche Erstellungsdatum wie die ursprünglichen Baupläne

aufweisen, ohne jeden Hinweis auf das Revisionsdatum. Dies ist irreführend,

kann doch ein Dritter (Nachbar) in einem solchen Fall nicht erkennen, ob die in

der Baubewilligung als massgebend erklärten (bewilligten) Pläne mit den von ihm

während der öffentlichen Planauflage eingesehenen Plänen übereinstimmen.

5.5

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass das Baurekursgericht zu Recht den Beschluss des

Ausschusses Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach vom 11. Mai 2011

aufgehoben und die Sache an diesen zur weiteren Untersuchung im Sinn der

Erwägungen zurückgewiesen hat. Auf die – im Sinn eines Hinweises –

erfolgten Ausführungen des Baurekursgerichts zur Frage der Besitzstandsgarantie

(§ 357 Abs. 1 PBG) ist nicht weiter einzugehen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Er ist vielmehr

zu verpflichten, eine solche der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlen. Angemessen

ist eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- an die gemeinsam

vertretene private Beschwerdegegnerschaft.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von total Fr. 1'500.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…