VB.2012.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00066
8. August 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14532)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00066
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
4. F,
5.1 G,
5.2 H,
6. Stockwerkeigentümergemeinschaft I,
alle vertreten durch J,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach
erteilte am 11. Mai 2011 A die baurechtliche Bewilligung für
Nutzungsänderungen und Umbauten des Wohn- und Geschäftshauses Assek.-Nr. 01,
Grundstück Kat.-Nr. 02, an der K-Strasse 03 in Bülach.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben L, C sowie weitere Rekurrierende mit
gemeinsamer Eingabe vom 21. Juni 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Baurekursgericht führte am 2. Dezember 2011 einen
Augenschein durch. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 schrieb das
Rekursgericht das Verfahren bezüglich L ab (Disp.-Ziffer I), hiess den
Rekurs der übrigen Rekurrierenden teilweise gut, hob die Baubewilligung vom
11.
Mai 2011 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der
Erwägungen an die Baubehörde zurück (Disp.-Ziffer II). Die Kosten der
Verfahrensabschreibung auferlegte das Baurekursgericht dem Rechtsvertreter J
(Disp.-Ziffer III), die übrigen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem
Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrats Bülach sowie A (Disp.-Ziffer IV).
Letzterer wurde zudem verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziffer V).
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2012 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 22. Dezember
2011.
aufzuheben und die Baubewilligung vom 11. Mai 2011 zu bestätigen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer
einen Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2012 ein, mit welchem
dieses auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Erläuterungsgesuch nicht
eintrat.
Das Baurekursgericht und die Beschwerdegegnerschaft
beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung
einer Parteientschädigung. Der mitbeteiligte Ausschuss Bau- und Infrastruktur
der Stadt Bülach verzichtete auf eine Stellungnahme.
In Replik und Duplik hielten die privaten Parteien an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend streitigen
Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Rekursentscheid vom
22.
Dezember 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit
die Angelegenheit von der Rekursinstanz an die Baubehörde zurückgewiesen wird
(vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Nach § 41 Abs. 3 und
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide
insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Nach neuerer Rechtsprechung sind Zwischenentscheide dann
anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden
erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer
erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20;
VGr, 11. Juli 2008, VB.2008.00232). Würde den vom Beschwerdeführer beantragten
Begehren entsprochen, d. h. die Baubewilligung vom 11. Mai 2011
wiederhergestellt, würde dies zu einem Endentscheid führen. Damit liegt ein
anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück
Kat.-Nr. 02 ist nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Bülach der Kernzone
KB zugeteilt. Das Gebäude Assek.-Nr. 01, N-Strasse 03, ist südwestseitig
an das Gebäude N-Strasse 04 angebaut. Das Umbauobjekt ist nicht unterkellert,
steht seit rund 10 Jahren leer und befindet sich nach den Feststellungen
der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 2. Dezember 2011 in einem
sanierungsbedürftigen Zustand.
Der Beschwerdeführer plant,
das Gebäude Assek.-Nr. 01 in einen Restaurationsbetrieb mit Einliegerwohnung
umzubauen und umzunutzen. Im Erdgeschoss sollen zwei getrennte Bereiche für
Nichtraucher mit 36 Plätzen und Raucher mit 12 Plätzen sowie eine Küche
und zwei Gästetoiletten entstehen. In dem an den M-Weg angrenzenden, als
Verkaufsraum (Blumenladen) bewilligten Anbau ist eine Bar bzw. ein Aussenausschank
geplant. Dieser soll auch jene Fläche umfassen, welche früher als überdachte
Aussenverkaufsfläche und Hauszugangsbereich genutzt wurde und gegen den M-Weg
mit einer Bretterwand als Windschutz teilweise abgeschirmt ist. Diese
Bretterwand wird durch eine Glaswand ersetzt bzw. ergänzt, welche bis auf die
Höhe der Nordfassade des Hauptgebäudes reicht. Zur K-Strasse hin ist dieser
Ausschankraum offen und nur mit einem Rollgitter gesichert. Das früher zu Wohnzwecken
genutzte Ober- und Dachgeschoss der Liegenschaft soll teilweise weiterhin als
Wohnung dienen mit einem Zugang über den bestehenden Hauszugang und neu über
die bestehende Dachterrasse und die zu verbreiternde Aussentreppe erschlossen
werden. Im südöstlichen Teil des Obergeschosses sollen − ebenfalls
über die Dachterrasse erschlossen − dem Personal eine Garderobe und
ein WC zur Verfügung stehen. Schliesslich ist im Vorplatzbereich zur K-Strasse eine
Nutzung als "Vorgartenrestaurant" und im rückwärtigen Garten eine
solche als "Gartenrestaurant" geplant.
3.
3.1
Die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch das Baurekursgericht und Rückweisung
an die Baubehörde zur weiteren Untersuchung und Neuentscheid erfolgte aufgrund
einer fehlenden lärmrechtlichen Beurteilung des Baugesuchs. Die Vorinstanz hielt
hierzu in den Erwägungen (4.2 und 4.3) zum Rekurs fest, der Betrieb eines (Aussen-)Restaurants
stelle eine ortsfeste Anlage dar, welche den bundesrechtlichen Bestimmungen
über den Umweltschutz unterliege. Zu beachten seien die Planungswerte und der
Vorsorgegrundsatz. Gemäss dem jüngsten Leitentscheid des Bundesgerichts
BGE 137 II 30 ff. sei es sachgerecht, fachlich genügend abgestützte
private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute
("Cercle Bruit") herausgegebenen Vollzugshilfen zur Ermittlung und
Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale
und die darin empfohlenen Grenzwerte als Entscheidungshilfe beizuziehen. Die
streitbetroffene Liegenschaft befinde sich in einem der Empfindlichkeitsstufe (ES) III
zugewiesenen Gebiet der Kernzone. Eine Vielzahl von Wohnungen mit
lärmempfindlichen Räumen, darunter jene der Rekurrierenden, sei gegen den
hofähnlichen Raum gerichtet, in welchen das südseitige Gartenrestaurant zu
liegen komme. Sodann befänden sich direkt gegenüber dem geplanten
Aussenausschankbereich Fenster von Wohnräumen, die nur durch den schmalen M-Weg
vom Restaurationsbetrieb mit dem zur K-Strasse hin offenen
Aussenausschankbereich getrennt seien. In dieser stark von Wohnnutzung
geprägten Umgebung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es infolge
des Restaurationsbetriebs, insbesondere des südseitigen Aussenrestaurants, zumindest
während der Nachtzeit und auch während der speziell lärmempfindlichen Einschlafphase
zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zu Überschreitungen der Grenzwerte bzw. zu
mehr als geringfügigen Störungen komme. Aus den Akten, insbesondere aus den
einen spärlichen Detaillierungsgrad aufweisenden Bauplänen, gehe in keiner
Weise die Grösse, Ausgestaltung und Sitzplatzanzahl der Aussenrestaurationsflächen
hervor. Die Vorinstanz hätte zwecks Festsetzung der Öffnungszeiten des
Restaurationsbetriebs, insbesondere auch der Gartenwirtschaft, und zwecks
Statuierung weiterer Auflagen ein Lärmgutachten einfordern müssen und gestützt
darauf den Betrieb auf die Konformität mit umweltschutz-, insbesondere
lärmschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen müssen. Dies habe sie unterlassen
und sich auch in der Rekursantwort nicht dazu vernehmen lassen, was einen
schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Der angefochtene Beschluss sei
daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung
und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
3.2
Diesen
Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 zur Hauptsache
entgegengehalten, entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts habe die Baubehörde
in Ziff. 8 der Baubewilligung eine Lärmbeurteilung vorgenommen und den Beschwerdeführer
verpflichtet, gemäss § 226 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen,
um den Lärm auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Mit der Erwähnung der
Polizeiverordnung der Stadt Bülach sei zudem sichergestellt worden, dass die
Betriebszeiten des Restaurationsbetriebes auf 07.00 bis 22.00 Uhr
beschränkt seien. In Bezug auf die Nachtruhe (22.00 bis 07.00 Uhr) sei
nicht einzusehen, weshalb die örtliche Polizeiverordnung nicht ebenfalls
herangezogen werden könne. Die für die Aussenrestaurationsnutzung zur Verfügung
stehende Fläche von ca. 32 m2 für das Vorplatz- bzw. 31 m2
für das Gartenrestaurant sei ohne Witterungsschutz geplant und könne nur an
schönen Tagen bzw. Abenden betrieben werden. An solchen Tagen gingen der
übliche Lärm des Gartenrestaurants sowie die Aufräumarbeiten bis um 22.00 Uhr
im Umgebungslärm unter und würden sich nicht erheblich störend auswirken.
Gleiches gelte für die Immissionen des Vorplatzrestaurants und des
Bar-Aussenausschanks. Die Baubehörde habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass
die Belastungsgrenzwerte überschritten würden, und keine Veranlassung gehabt,
ein Lärmgutachten einzufordern.
4.
4.1
Das
Umbauobjekt Assek.-Nr. 01 steht seit mehreren Jahren leer und diente
früher als Verkaufslokal (Blumengeschäft) und der Wohnnutzung. Der vorgesehene
Restaurationsbetrieb mit dem Nichtraucher- und Raucherrestaurant, den beiden
Aussenausschankflächen (Garten- und Vorplatzrestaurant) sowie dem
Bar-Aussenausschank stellt damit unbestrittenermassen eine neue ortsfeste
Anlage im Sinn von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983
über den Umweltschutz (USG) und Art. 2 Abs. 2 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar.
4.2
Die
Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten
Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen
(Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Steht
fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen zusammen mit dem Lärm anderer
Anlagen eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bewirken, sind die
Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG).
Werden die Planungswerte eingehalten, so sind zusätzliche
Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen nach Art. 11
Abs. 2 USG in der Regel nur gerechtfertigt, wenn sie mit relativ geringem
Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erwarten lassen
(BGr, 16. Mai 2006,1E.20/2005, E. 2.2; BGE 124 II 517,
E. 5a).
4.3
Vorliegend
steht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von vornherein nicht im Vordergrund.
Unter diesem Titel sind nur Massnahmen anzuordnen, welche auch bei einem andern
Betrieb der gleichen Art, unabhängig von der Lärmempfindlichkeit der Umgebung,
getroffen würden. Hier sind aber vor allem die bauliche Situation und teilweise
kleinräumigen Verhältnisse in der Nachbarschaft das Problem (vgl. nachfolgend
E. 5). Die vom projektierten Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen sind
daher in erster Linie mit Blick auf die Einhaltung der Planungswerte gemäss
Art. 25 Abs. 1 USG zu beurteilen. Für die unter diesem Titel
anzuordnenden Massnahmen stellt die betriebliche und wirtschaftliche
Tragbarkeit – anders als bei vorsorglichen Massnahmen – keine absolute Grenze
dar. Können die Planungswerte nicht mit geeigneten Massnahmen eingehalten
werden, so ist die Errichtung der lärmigen Anlage nicht zu bewilligen.
4.4
Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte
festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der
Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von
Art. 15 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und
Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August
2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307).
Sind wie im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1
USG massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens geringfügige
Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit
Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der
Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit
und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr,
9.
August 2007,1A.180/2006 E. 5.4;
BGE 123 II 74 E. 5a S. 86; 123 II 325 E. 4d/bb
S. 335). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte private
Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute ("Cercle Bruit") herausgegebene Vollzugshilfe zur
Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb
öffentlicher Lokale, eine Entscheidungshilfe bieten (vgl. BGr, 9. August
2007,1A.180/2006 E. 5.4 und 5.8; BGE 137 II 36 E. 3.4).
4.5
Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die
Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV),
verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu
bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens
nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2−7 LSV verpflichtet,
ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Zu Recht hat das
Baurekursgericht in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BGE 137 II 36 E. 3.4
vom 25. Januar 2011 hingewiesen, in welchem das Bundesgericht diese
Grundsätze bei der Beurteilung eines (See-)Restaurants anwendete. Wie hier
fanden dabei die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III Anwendung. Ergänzend
führte das Bundesgericht aus, dass bei der vorweggenommenen Würdigung der
Lärmsituation – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine
hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der
Planungswerte gestellt werden dürfen. Setze die Erteilung der Baubewilligung
eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so
seien weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25
Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten,
wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheine, d. h. beim
aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden könne (so schon BGr, 9. August 2007,1A.180/2006 E. 5.5).
5.
5.1
Das
Grundstück Kat.-Nr. 02 mit der Liegenschaft K-Strasse 03
(Umbauobjekt) ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Bülach
(BZO) der Kernzone B (KB) zugeteilt. Gleiches gilt für jene
Gebäulichkeiten, welche die nachfolgend beschriebene Hofsituation bilden. Die
Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der K-Strasse befinden sich in der
Kernzone C (KC). Gemäss Ziff. 2.3.4 bzw. 2.3.5 BZO beträgt in der
Kernzone B der Wohnanteil mindestens 25 %, in der Kernzone C
mindestens 20 % der zu Wohn- und Arbeitszwecken anrechenbaren
Gesamtnutzfläche des Gebäudes.
Das "Garten-(aussen-)restaurant"
ist auf der Südseite des Umbauobjekts geplant. Wie sich aus den Akten ergibt,
vom Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins vom 2. Dezember 2011
festgestellt wurde und nicht substanziell bestritten wird, besteht dort eine
hofähnliche Situation, gegen welche eine Vielzahl von Wohnungen mit lärmempfindlichen
Räumen gerichtet ist. Die Wohnung der Beschwerdegegner 6 im direkt angebauten
Gebäude K-Strasse 04 grenzt unmittelbar an die Gartenwirtschaftsfläche. Sodann
befinden sich direkt gegenüber dem geplanten Aussenausschankraum Fenster von
Wohnräumen, die bloss durch den schmalen M-Weg vom Restaurationsbetrieb
getrennt sind. Das auf der Nordseite geplante Vorplatzrestaurant kommt direkt
an der Grenze zur benachbarten Liegenschaft K-Strasse 04 zu liegen. Ob
auch dort lärmempfindliche Räume im angrenzenden Hausteil oder auf der
gegenüberliegenden Strassenseite betroffen sind, ist nicht aktenkundig.
5.2
Es ist
offenkundig, dass angesichts dieser örtlichen Situation und teilweise engen
räumlichen Verhältnisse die Aspekte der zu erwartenden Lärmimmissionen
eingehend zu prüfen sind. Wenn die Vorinstanz von einer "von Wohnnutzung
geprägten Umgebung" spricht (Rekursentscheid E. 4.3 zweiter Absatz),
ist dies nicht zu beanstanden. Diese soll zudem nach dem erklärten Willen des
kommunalen Gesetzgebers bestehen bleiben, was sich in der Vorschrift von
Mindestwohnanteilen in der Bau- und Zonenordnung für die Kernzonen B und C
niederschlägt. Lärmmässig "problematisch" sind nicht nur die geplanten
Aussenwirtschaften in der geschilderten hofähnlichen Situation bzw. direkt
angrenzend an das bewohnte Haus K-Strasse 04, sondern insbesondere auch
der vor der Witterung geschützte, aber auf der Nordseite offene Barbetrieb;
dieser wird erfahrungsgemäss auch oder gerade bei schlechterem Wetter einen
Anziehungspunkt sein und damit eine relevante Lärmquelle bilden.
5.3
Die Erwägungen
zur Baubewilligung vom 11. Mai 2011 enthalten indessen keinerlei Ausführungen
hinsichtlich einer lärmmässigen Beurteilung des Bauprojekts. Auch in der
Baubewilligung selber finden sich keinerlei die Lärmentwicklung betreffende
Anordnungen, wie z. B. Betriebszeitenbeschränkungen. Der Verweis in Disp.-Ziffer 8
der Baubewilligung auf die allgemeinen Verhaltensvorschriften von § 226
PBG und in der Polizeiverordnung der Stadt Bülach vermag konkrete
baupolizeiliche Anordnungen von vornherein nicht zu ersetzen. Dabei kann offen
bleiben, ob diesen kommunalen bzw. kantonalen Bestimmungen bei der Beurteilung
eines Gastwirtschaftsbetriebs wie vorliegend selbständige Bedeutung zukommt
(vgl. hierzu BGr, 25. Januar 2000,1A.132/1999 E. 2 b bb
mit zahlreichen Hinweisen; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzrecht,
Zürich 2000, Art. 25 N. 13, 22−24; VGr, 30. November
2005, BEZ 2006 Nr. 5 [zu § 226 PBG]).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift (S. 5 Ziff. 14), mit der Erwähnung der Polizeiverordnung
sei sichergestellt, "dass die Betriebszeiten des Restaurationsbetriebes
auf 7−22 beschränkt sind", ist unbehelflich. Denn weder hat der Beschwerdeführer
sein Baugesuch zeitlich derart beschränkt noch hat die Baubehörde diese
Betriebszeitenbeschränkung verfügt. Zu Recht ist die Vorinstanz zur Auffassung
gelangt, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der geplante
Restaurationsbetrieb zumindest während der Nachtzeit und insbesondere auch
während der speziell lärmempfindlichen Einschlafphase zwischen 22.00 und
23.00
Uhr zu Überschreitungen der Grenzwerte bzw. zu mehr als
geringfügigen Störungen komme. Nach der erwähnten Rechtslage und Rechtsprechung
(vorn E. 4.4 und 4.5) hätte somit die Baubehörde eine Lärmprognose
einholen müssen. Wenn das Baurekursgericht angesichts der fehlenden
Sachverhaltsfeststellung die Baubewilligung aufhob und die Sache an die
Baubehörde zur weiteren Untersuchung zurückwies, hat sie rechtskonform geurteilt
(§ 20 Abs. 1 lit. b VRG).
5.4
Zu Recht
hat das Baurekursgericht auch auf die Mängel der Baugesuchsunterlagen hingewiesen.
Diese sind ungenügend (§ 310 PBG) und lassen eine fachgerechte lärmschutzrechtliche
Prüfung gar nicht zu. Unterlagen zum Restaurationsbetrieb wie z. B. Betriebszeiten,
Art des Barbetriebs (Musik) usw. fehlen völlig. Die Baupläne enthalten keinerlei
Angaben zur Grösse, Ausgestaltung und Sitzplatzzahl der Aussenrestaurationsflächen.
Eine Vermassung fehlt. Teilweise sind die Pläne falsch, indem beispielsweise
die neu geplante Verglasung auf der Ostseite gegen den M-Weg als bestehend
(schwarz) oder die abzubrechende Windschutz-Bretterwand überhaupt nicht
eingezeichnet ist. Wie diese Verglasung ausgeführt werden soll und sich
lärmmässig beim Betrieb des offenen Bar-Aussenausschanks auswirkt, kann den
Bauakten nicht entnommen werden. Ein Längsschnitt sowie ein Querschnitt durch
Küche/Nichtraucherrestaurant fehlen. Zu bemängeln ist weiter der Umstand, dass
die Baubewilligung eine Vielzahl von Nebenbestimmungen enthält, bei welchen
aufgrund der Baupläne offen ist, wie und mit welchen baulichen Konsequenzen
diese erfüllt werden (können) (getrennte Mitarbeitertoilette, getrennte Mitarbeitergarderobe,
Raummindesthöhe, lufttechnische Anlagen usw.). Die Sachverhaltsabklärung der
Baubehörde erweist sich somit als mangelhaft, soweit ein solche überhaupt vorgenommen
wurde.
Es ist zudem offensichtlich, dass der Betrieb eines Restaurants
aus Gründen des Lärmschutzes bauliche/betriebliche Massnahmen gegenüber dem
angebauten Gebäude K-Strasse 04 verlangt, während die Baupläne
diesbezüglich nichts vorsehen. Die Baubehörde hätte die unvollständigen
Baupläne zur Überarbeitung zurückweisen müssen.
Zu beanstanden ist schliesslich, dass vorliegend die
ursprünglich eingereichten und aufgelegten Baupläne durch solche ausgewechselt
wurden, welche das gleiche Erstellungsdatum wie die ursprünglichen Baupläne
aufweisen, ohne jeden Hinweis auf das Revisionsdatum. Dies ist irreführend,
kann doch ein Dritter (Nachbar) in einem solchen Fall nicht erkennen, ob die in
der Baubewilligung als massgebend erklärten (bewilligten) Pläne mit den von ihm
während der öffentlichen Planauflage eingesehenen Plänen übereinstimmen.
5.5
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass das Baurekursgericht zu Recht den Beschluss des
Ausschusses Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach vom 11. Mai 2011
aufgehoben und die Sache an diesen zur weiteren Untersuchung im Sinn der
Erwägungen zurückgewiesen hat. Auf die – im Sinn eines Hinweises –
erfolgten Ausführungen des Baurekursgerichts zur Frage der Besitzstandsgarantie
(§ 357 Abs. 1 PBG) ist nicht weiter einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Er ist vielmehr
zu verpflichten, eine solche der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlen. Angemessen
ist eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- an die gemeinsam
vertretene private Beschwerdegegnerschaft.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von total Fr. 1'500.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…