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Entscheid

VB.2012.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00074

28. März 2012Deutsch28 min

(URT.2012.14189)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Unterengstringen lud mit Schreiben vom

13. Oktober 2010 fünf Unternehmungen ein, Offerten für die Erarbeitung von

Projektstudien mit Kostenschätzung für den Neubau des Gemeindehauses an der G-Strasse

in Unterengstringen einzureichen. Vier der fünf eingeladenen Unternehmungen

reichten Offerten ein. Die Erarbeitung der Studien wurde mit je

Fr. 8'000.- (inkl. MwSt.) pauschal entschädigt.

Mit Beschluss vom 14. März 2011 erteilte der

Gemeinderat den Zuschlag der F AG. Die nicht berücksichtigten Anbieter

erhielten mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Absage.

Erwägungen

II.

Am 28. März 2011 erhob die Arbeitsgemeinschaft A AG/B GmbH

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Entscheid vom

17.

August 2011 gutgeheissen. Der angefochtene Vergabeentscheid wurde

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den

Beschwerdeführerinnen den Zuschlag zu erteilen.

III.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte die

Gemeinde Unterengstringen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17.

August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses

zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde

mit Urteil vom 25. Januar 2012 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 17. August 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an dieses zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind

die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann,

Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011,

Art. 107 N. 18).

2.

2.1

Das

Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012

gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an Letzteres

zurückgewiesen.

Strittig war vor dem Bundesgericht, ob das Kriterium des

"Public Voting" bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten

Angebots gemäss § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht wies

zunächst darauf hin, dass die Kriterien, die bei dessen Ermittlung berücksichtigt

werden dürften, sehr weit gefasst und darüber hinaus nicht abschliessend

festgelegt seien. Ausdrücklich genannt sei das Kriterium der Zweckmässigkeit,

dem im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung zukomme. Zur

Ausschreibung sei "die Erarbeitung von Projektstudien mit Kostenschätzung

für den Neubau des Gemeindehauses" gelangt, also ein Vorprojekt für ein

Projekt, das gemäss unbestrittener Sachdarstellung dem Referendum unterstehen

werde. Bei dieser Ausgangslage erscheine es als unwirtschaftlich und wenig

zweckmässig, ein Projekt auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen, das die

Akzeptanz durch die Bevölkerung von vornherein nicht geniesse und deshalb in

der Volksabstimmung zu scheitern drohe. Gebe die Rechtsordnung die

Zuständigkeit zu einem Entscheid der Stimmbürgerschaft, so lege sie damit fest,

dass deren Willen für die Realisierung des Projekts massgebend sei. Es sei

alsdann auch zweckmässig, dass die Behörden diesen Willen bereits für die

Ausarbeitung des Vorprojekts (und die dazu erforderliche öffentliche Beschaffung)

in angemessener Weise berücksichtigen würden. Einzuschränken bleibe, dass das

"Public Voting" nicht mit einer Volksabstimmung gleichgesetzt werden

könne und nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz einer Projektstudie bei der

Bevölkerung ermögliche, weshalb dem genannten Kriterium – unter allen anderen –

bloss ein relativ geringes Gewicht zukommen dürfe. Hingegen sei es nicht grundsätzlich

unzulässig, im Rahmen eines Submissionsverfahrens den Aspekt "Public

Voting" zu berücksichtigen. Da das Verwaltungsgericht das Kriterium des

"Public Voting" als unzulässig erachtet habe, habe es sich mit der

Beurteilung im Einzelnen gar nicht befasst und verschiedene Fragen, die sich

als entscheidrelevant erweisen könnten, offengelassen.

2.2

Zu prüfen

sind somit im vorliegenden Verfahren die weiteren von den Beschwerdeführerinnen

erhobenen Rügen, welche im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

17.

August 2011 unbeurteilt geblieben sind (zur Rechtzeitigkeit der

geltend gemachten Mängel vgl. VGr, 17. August 2011,

VB.2011.00207, E. 3).

3.

Zunächst sind die weiteren von den Beschwerdeführerinnen

zum "Public Voting" vorgebrachten Rügen zu prüfen.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach Ablauf

der Angebotsfrist die Anbietenden aufgefordert, ergänzende Unterlagen

(Visualisierungen usw.) für das "Public Voting" nachzureichen. Dies

sei unzulässig gewesen. Zudem hätte die Mitbeteiligte den Zuschlag ohne diese

unzulässige Nachreichung von Unterlagen, welche offensichtlich der Ergänzung

ihres Angebots gedient hätten, nicht erhalten.

3.1.1

Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden und der Transparenz im

Vergabeverfahren wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin

sämtlichen Anbietenden mit E-Mail vom 22. Februar 2011 Gelegenheit gegeben

hat, nachträglich ergänzende Unterlagen einzureichen. Die Aufforderung zur

Nachreichung ergänzender Unterlagen für das "Public Voting" ist damit

als zulässig zu qualifizieren. Überdies hat die Mitbeteiligte bereits mit ihrem

Angebot sämtliche Pläne eingereicht, insbesondere auch drei anonymisierte Pläne

für das "Public Voting". Es ist somit nicht davon auszugehen, dass

die von der Mitbeteiligten nachträglich eingereichten Tag- und Nachtansichten

des Projekts tatsächlich den Ausgang des "Public Voting" und damit

die Punkteverteilung beeinflusst haben.

3.1.2

Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie

hätte das Angebot der Beschwerdeführerinnen mangels Anonymisierung des Modells

vom Verfahren ausschliessen können, ist darauf hinzuweisen, dass in

Ziff. 2.4 der Submissionsbedingungen lediglich festgehalten ist, dass für

das "Public Voting" ein separater Plansatz, anonymisiert und

mit einem Kennwort bezeichnet, abzugeben sei. Ein Ausschluss der Beschwerdeführerinnen

aufgrund der Tatsache, dass sie ihr Modell mit dem Verfassernamen

bezeichnet haben, ist somit jedenfalls nicht gerechtfertigt.

3.2

Bezüglich

der für das "Public Voting" von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

Zusammenstellung, in welcher Gebäudevolumen, eine grobe Kostenschätzung sowie

die Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte aufgeführt sind, machen die

Beschwerdeführerinnen geltend, beim Projekt der Mitbeteiligten seien nur

positive bis sehr positive Anmerkungen angebracht worden. Die Zusammenstellung

des Projekts der Mitbeteiligten beinhalte neun Vorteile und lediglich zwei

Nachteile, wobei ein sogenannter Nachteil mit "komplexe, dafür reizvolle

Details" umgeschrieben sei, und damit von den Lesern gleichzeitig als

Vorteil habe erfasst werden müssen. Die Negativpunkte beim Projekt der Beschwerdeführerinnen

seien teils unklar und wenig aussagekräftig (z. B. "relativ grosse Raumtiefe der

Büros" und "Lamellenfassade"), teils hätten sie auch bei der

Mitbeteiligten aufgeführt werden müssen (z. B. "Unterhalt Gebäude"). Ferner würden

sich auch die Aussagen bei den zwei weiteren Anbietenden als zu einseitig

erweisen. Von einer sachlichen und neutralen Aufstellung könne keine Rede sein.

Es gehe nicht an, eine bruchstückhafte und nur vermeintlich neutrale

Zusammenstellung als Entscheidungshilfe zu präsentieren. Aufgrund dieser

Anmerkungen seien die Stimmberechtigten offensichtlich beeinflusst worden.

Überdies habe auch durch die Anwesenheit des Gemeindepräsidenten eine Beeinflussung

stattgefunden.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, den Stimmberechtigten seien an der

Ausstellung die von den Anbietenden eingereichten Pläne, Modelle und

Visualisierungen, eine Kostenschätzung für das Bauvorhaben und eine durch die

Beschwerdegegnerin zusammengestellte Zusammenfassung der Vor- und Nachteile der

einzelnen Angebote präsentiert worden. Dies habe den Stimmberechtigten

ermöglicht, sich ein objektives und umfassendes Bild von den verschiedenen

Angeboten zu machen und dem in ihren Augen überzeugendsten Angebot ihre Stimme

durch Einlegen eines Stimmzettels zu geben. Von einer unzulässigen

Einflussnahme könne keine Rede sein. Die positiven bzw. negativen Punkte seien

durch die Beschwerdegegnerin sachlich und neutral formuliert worden. Zur Überwachung

des rechtmässigen Ablaufs der Stimmabgabe und der Stimmenzählung, aber auch, um

zu Fragen der Besucher Stellung zu nehmen, sei während der gesamten Ausstellung

eine Aufsichtsperson vor Ort gewesen. Diese sei abwechslungsweise aus den

verschiedenen Mitgliedern der Submissionskommission rekrutiert worden. Eine

unzulässige Beeinflussung könne daraus nicht abgeleitet werden.

3.2.2

Wie vom Bundesgericht in E. 4.4 seines Urteils festgehalten, hat das

von der Beschwerdegegnerin für das "Public Voting" gewählte Vorgehen,

die Stimmberechtigen zur Einsichtnahme in die für zwei Tage öffentlich aufgelegten

Projektstudien einzuladen und ihnen einen "Stimmzettel" zum Ankreuzen

des jeweils bevorzugten Projekts auszuhändigen, den Charakter eines

Mitwirkungsverfahrens für die Bevölkerung. Es handelt sich somit nicht um eine

Volksabstimmung. Dennoch rechtfertigt es sich, auf dieses Mitwirkungsverfahren

die zu Volksabstimmungen entwickelten Grundsätze des Bundesgerichts

heranzuziehen. Auch das Mitwirkungsverfahren ist so auszugestalten, dass die

freie und unbeeinflusste Äusserung der Stimmberechtigten gewährleistet ist. Der

Tatsache, dass es sich nicht um eine Volksabstimmung handelt, kann durch die

Anwendung eines weniger strengen Massstabs Rechnung getragen werden.

3.2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind gewisse behördliche Interventionen in den Meinungsbildungsprozess vor

Sachabstimmungen zulässig. Dazu gehören namentlich die Abstimmungserläuterungen

der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird.

Hingegen stellt es eine unerlaubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre

Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite

der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in unzulässiger Weise in den

Abstimmungskampf eingreift und dabei (stimm- und wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften

verletzt oder sich in anderer Weise verwerflicher Mittel bedient. Dem

Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen

wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein

umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den

Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer

gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und

unvollständig sind. Aus der Pflicht zur objektiven Information folgt nicht,

dass sich die Behörde in der Abstimmungserläuterung mit jeder Einzelheit der

Vorlage zu befassen hätte oder dass sie sämtliche

Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage erhoben werden könnten. Das

ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das

einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt

und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden

Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Unzulässig

wäre es, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten

wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. BGE 130 I 290

E. 3.2, 119 Ia 271 E. 3 f.; VGr, 6.August 2010,

VB.2010.00205, E. 4.3; Michel Besson, Behördliche Information vor

Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 182 ff., 250 ff.; Gerold

Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP

1996, S. 255 ff., 260 f.).

Behördliche

Informationen müssen qualitativ und quantitativ ausreichend sowie in ihren

Kernaussagen sachbezogen, ausgewogen und seriös sein, um die Willensbildung der

Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu

verfälschen (vgl. Besson, S. 183). Dabei dürfen behördliche

Verlautbarungen in Abstimmungsunterlagen aber durchaus auch wertende

Stellungnahmen zu rechtspolitischen Ermessensfragen enthalten, solange diese

sachlich vertretbar erscheinen (vgl. Besson, S. 189 f.). Der

stimmberechtigten Person kann zugemutet werden, sich nötigenfalls aus anderen

geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus ihrer persönlichen Sicht

spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder technischer Natur) auftauchen

(vgl. BGE 130 I 290 E. 4.1 S. 297;

VGr, 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 4.3; Besson,

S. 93 f.).

3.2.4

Eine Zusammenstellung für das "Public

Voting", worin Kennzahlen wie Gebäudevolumen, eine

grobe Kostenschätzung sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte

aufgelistet sind, erweist sich als sinnvoll. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen können aus der Zahl der aufgelisteten Vor- und Nachteile

keine Rückschlüsse auf deren Sachlichkeit gezogen werden. Zudem erweist es sich

auch als zulässig, darauf hinzuweisen, dass das Projekt der Mitbeteiligten

komplexe, dafür reizvolle Details aufweist. Ob dieser Hinweis auch als Vorteil

verstanden werden kann, spielt keine Rolle. Auch die Hinweise auf eine

"relativ grosse Raumtiefe der Büros" und die "Lamellenfassade"

beim Projekt der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als sachgerecht. Inwiefern

diese unklar bzw. wenig aussagekräftig sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen

nicht dargelegt. Für das vorliegende Mitwirkungsverfahren sind die für die

Projekte der Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten aufgelisteten Vor-

und Nachteile als qualitativ und quantitativ ausreichend zu qualifizieren.

Aus der blossen Anwesenheit des Gemeindepräsidenten bzw.

anderer Mitglieder der "Submissionskommission" kann zudem keine

unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten abgeleitet werden. Die

Anwesenheit einer Aufsichtsperson war – wie von der Beschwerdegegnerin geltend

gemacht – zur Überwachung des rechtmässigen Ablaufs der Stimmabgabe und der

Stimmenzählung erforderlich. Bezüglich allfälliger Stellungnahmen zu Fragen von

Besuchern kann auf die in E. 3.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen

werden. Dass tatsächlich unsachliche Stellungnahmen erfolgt seien, wird von den

Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht

ersichtlich.

Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen nicht als genügend substanziiert, weshalb sich weitere

Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

3.3

Die

Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, in den Submissionsbedingungen sei

ausdrücklich festgehalten, dass das "Public Voting" untergeordnet

einfliesse. Zudem sei vermerkt, dass die Kriterien in absteigender Priorität

aufgeführt worden seien. Beim Zuschlagskriterium "Architektonisches

Gesamtkonzept Projektstudie", das mit 55 % gewichtet worden sei, sei

als letztes Kriterium in der Reihenfolge das Unterkriterium "Public Voting"

aufgeführt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium

"Public Voting", dem eigentlich die geringste Priorität der fünf

Unterkriterien hätte zukommen müssen, jedoch wie drei andere Kriterien mit

10.

% bewertet. Einzig das Unterkriterium "Qualität

Gesamtkonzept" sei mit 15 % bewertet worden. Von einer absteigenden

Priorität und einer untergeordneten Bedeutung des "Public Voting"

könne daher keine Rede sein. Folglich sei das Kriterium "Public

Voting" bei der Bewertung zu hoch gewichtet worden, was unzulässig sei und

einen Verstoss gegen das Transparenzgebot darstelle.

3.3.1

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft

die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe von

Unterkriterien. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Anbietenden erkennbar

wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (VGr,

8.

September 2010, VB.2009.00393, E. 5.2; 22. Juli 2005,

VB.2005.00136, E. 4.1; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3=

RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13). Somit ist es grundsätzlich

zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Gewichtung der Unterkriterien nicht

bekannt gegeben hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen

erweist es sich zudem als zutreffend, dass sich der Hinweis in den

Submissionsbedingungen, die Kriterien seien in absteigender Priorität

aufgeführt, lediglich auf die Hauptkriterien bezog. Dies ergibt sich daraus,

dass das erste Hauptkriterium mit 55 %, das zweite mit 30 % und das

dritte mit 15 % gewichtet wurde, was einer absteigenden Priorität

entspricht; beim dritten Hauptkriterium wurde jedoch das erste Unterkriterium

mit 5 % und das zweite mit 10 % gewichtet. Damit war aus den

Submissionsbedingungen ersichtlich, dass in Bezug auf die Unterkriterien keine

absteigende Priorität eingehalten wurde.

3.3.2

Das Bundesgericht weist in E. 4.3 seines

Urteils darauf hin, dass das "Public Voting" nicht mit einer Volksabstimmung

gleichgesetzt werden könne und nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz bei

der Bevölkerung ermögliche, weshalb dem genannten Kriterium – unter allen

anderen – bloss ein relativ geringes Gewicht zukommen dürfe.

Unter Berücksichtigung, dass der vergebenden Behörde bei

der Festlegung der für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien sowie

deren Gewichtung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu

Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich etc. 2008,

N. 143), erweist sich die Gewichtung des Kriteriums des "Public

Voting" mit 10 % als zulässig. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin

damit ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

3.4

Die

Beschwerdeführerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden

Fall die Beschwerdegegnerin nicht für ein Wettbewerbs- bzw.

Studienauftragsverfahren entschieden hat, weshalb die Vorschriften für das

Einladungsverfahren zu beachten sind. Soweit sie jedoch daraus unter Hinweis

auf Art. 14.4 SIA-Ordnung 143 (Ordnung für Architektur-

und Ingenieurstudienaufträge, Ausgabe

2009) ableiten, dass ein "Public Voting" nur bei einem

Studienauftragsverfahren – und auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen –

zulässig sei und deshalb im vorliegenden Fall von einer unzulässigen Vermischung

der Verfahren ausgehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage vom Bundesgericht

entschieden wurde. In E. 4.3 seines Urteils erwog das Bundesgericht, dass

im vorliegenden Verfahren der Aspekt des "Public Voting"

grundsätzlich berücksichtigt werden dürfe (vgl. dazu auch E. 2.1).

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich die weiteren von den Beschwerdeführerinnen zum

„Public Voting“ vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.

4.

Die Beschwerdeführerinnen führen sodann aus, die Bewertung

des Kriteriums "Team- und Angebotspräsentation" sei nicht korrekt

gewesen. Im Angebotsformular habe die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5.2

lediglich festgehalten, dass die Problemanalyse und das Anbieterteam zu

präsentieren seien. Der Bewertungsmatrix sei jedoch zu entnehmen, dass

anlässlich der Präsentation folgende Kriterien bewertet worden seien: die

Qualität des Auftritts, die Verständlichkeit, die Präsentation der Anbieter,

die Präsentation der Problemanalyse und die Präsentation der Projektstudie. Es

sei unzulässig, dass Kriterien wie die Qualität des Auftritts, die

Verständlichkeit sowie die Präsentation als solche bewertet worden seien. Ein

separates Zuschlagskriterium "Präsentationen" sollte nur dann

bewertet werden, wenn es um den persönlichen Eindruck und Fähigkeiten von

Schlüsselpersonen oder eines Teams gehe (z. B. Fronttauglichkeit von Planern). Ein solches

Anliegen sei zudem entsprechend transparent zu machen. Aufgrund der

Ausführungen im Angebotsformular hätten die Beschwerdeführerinnen nicht damit

rechnen müssen, dass unzulässige Unterkriterien beurteilt würden. Dieses

Kriterium dürfe somit in der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei

das Kriterium "Problemanalyse/Termin- und Zahlungsplan" mit 15 statt

5.

% zu gewichten.

4.1

Grundsätzlich besteht – wie bereits in E. 3.3 festgehalten – keine

Pflicht zur Bekanntgabe von Unterkriterien. Entscheidend ist vielmehr, dass für

die Anbietenden erkennbar ist, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung

wesentlich sind. Zudem ist die Vergabebehörde nicht verpflichtet,

Unterkriterien, die lediglich die publizierten Zuschlagskriterien

konkretisieren, zum Voraus bekannt zu geben, ausser sie hätten bereits im Zeitpunkt

der Ausschreibung festgestanden (BGr, 21. Januar 2004,2P.111/2003,

E. 2).

Im Angebotsformular hat die Beschwerdegegnerin unter

Ziff. 5.2 festgehalten, dass die Anbietenden die Möglichkeit haben, die

Projektstudie, die Problemanalyse gemäss Ziff. 5.1 sowie das Anbieterteam

persönlich zu präsentieren. Diese Präsentation werde ebenfalls als

Zuschlagskriterium bewertet. In den Submissionsbedingungen ist zudem festgehalten,

dass dieses Kriterium mit 10 % bewertet wird. Aufgrund dieser Ausführungen

war erkennbar, dass anlässlich der Team- und Angebotspräsentation die Präsentation

der Projektstudie, der Problemanalyse und des Anbieterteams von der Bewertung

erfasst werden.

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass gerade zur

Vorbeugung von Fehlplanungen im Stadium des Vorprojekts neben den Honorarkosten

weitere Zuschlagskriterien wie die Präsentation der Problempunkte bezüglich der

Risiken des Bauvorhabens, der zu erwartenden baulichen Herausforderungen des

vorgesehenen Bauablaufs und der Sicherheitsaspekte gegolten hätten. Anhand der

entsprechenden Ausführungen durch die Anbietenden habe sich der

Submissionsausschuss ein fundiertes Urteil über die Seriosität des Angebots und

der Anbietenden bilden können. Dies bürge letztendlich auch für eine qualitativ

hochstehende Arbeit im Fall der Zuschlagserteilung, wodurch wiederum das Risiko

einer Fehlplanung minimiert werde. Damit erweisen sich die Kriterien

"Präsentation der Problemanalyse" und "Präsentation der

Projektstudie" als sachgerecht und zulässig (zur Bewertung persönlicher

Präsentationen von Anbietenden vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003,

N. 467 f., mit weiteren Hinweisen).

4.2

Ob sich

neben den Kriterien "Präsentation der Problemanalyse" und

"Präsentation der Projektstudie" auch die weiteren von der Beschwerdegegnerin

bewerteten Unterkriterien als zulässig erweisen, kann offenbleiben. Die Rangierung

der Anbietenden ändert sich nicht, selbst wenn von deren Unzulässigkeit

ausgegangen würde.

Die Unzulässigkeit der drei Unterkriterien

"Präsentation Anbieter", "Qualität des Auftritts" und

"Verständlichkeit" würde – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen – nicht dazu führen, dass das Kriterium "Team- und

Angebotspräsentation" in der Zuschlagsauswertung nicht zu berücksichtigen

und das Kriterium "Problemanalyse und Termin- und Zahlungsplan"

deshalb mit 15 % zu gewichten wäre. Vielmehr wären lediglich die Unterkriterien

"Präsentation Problemanalyse" und "Präsentation

Projektstudie", und zwar – wie in der Zuschlagsauswertung festgehalten –

im Verhältnis 2:3, zu bewerten und mit 10 % zu gewichten. Die

Mitbeteiligte würde in diesem Fall 86,6 Punkte erzielen, die

Beschwerdeführerinnen 74,8, die H GmbH 59 und die I AG 50,8. Damit

würde die Mitbeteiligte mit 626,6 Punkten weiterhin den ersten Rang belegen,

gefolgt von den Beschwerdeführerinnen mit 625 sowie von der H GmbH mit

567,2 und der I AG mit 426,7 Punkten.

5.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter die Bewertung

des "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung".

5.1

Gemäss

Ziff. 3.2 der Submissionsbedingungen waren alle erforderlichen Leistungen

des Architekten, des Bauingenieurs sowie der notwendigen Fachplaner für die

Erstellung eines "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung" zu

offerieren. Die Beschwerdegegnerin hat das günstigste Angebot für das

"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" der H GmbH mit der

Maximalpunktzahl bewertet, während die übrigen Anbietenden bei diesem Kriterium

keine Punkte erhalten haben. In der Auswertung des Honorarangebots hat sie zur

"Beurteilung von Preisen" festgehalten, dass bei der Kostenberechnung

einer in der vorliegenden Art gut definierten Aufgabe von einer Preisspanne von

maximal 100 % auszugehen sei (günstigstes Angebot 100 %, teuerstes

Angebot 200 %). Die Skala werde deshalb so gewählt, dass ein 100 %

teureres Angebot mit 0 Punkten, das günstigste Angebot dagegen mit 10 Punkten

bewertet werde. Gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April

2004.

(VB.2003.00469) könne es dabei sogar angebracht sein, negative Benotungen

anzubringen.

5.2

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, die H GmbH habe beim Vorprojekt

einen Pauschalpreis von Fr. 85'212.- offeriert. Dabei handle es sich um

ein ungewöhnlich niedriges Angebot. Im Falle eines Ausschlusses dieses Angebots

hätten die übrigen Anbietenden für das Vorprojekt nicht 0 Punkte erhalten,

sondern entsprechend ihrem Angebot die jeweilige Punktezahl nach der

Preisbewertungsformel des Verwaltungsgerichts. Dabei hätten die

Beschwerdeführerinnen deutlich mehr Punkte erhalten als die Mitbeteiligte.

5.3

Gemäss

§ 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich

niedriger ist als andere Angebote, bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen

einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen

einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Will die Vergabebehörde ein

ungewöhnlich niedriges Angebot nicht berücksichtigen, muss sie dem Anbieter

Gelegenheit einräumen, die Seriosität seines Angebots darzutun (VGr,

27.

August 2003, VB.2002.00384, E. 3 mit Hinweisen = RB 2003

Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48). Die zusätzlichen Abklärungen beziehen

sich dabei in erster Linie auf die Qualität des Angebots und die

Leistungsfähigkeit des Anbieters. Allenfalls können auch weitere Fragen im Raum

stehen; stets geht es aber um die Einhaltung von Vergabekriterien, nicht um den

tiefen Preis als solchen (VGr, 25. Januar 2006, VB.2005.00200,

E. 2.3).

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die H GmbH

aufgrund des tiefen Angebots kontaktiert und sich darüber vergewissert, dass

deren voraussichtlicher Aufwand mit dem eingegebenen Angebot gedeckt sei, was

von der H GmbH denn auch bestätigt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort

Ziff. 34). Die H GmbH habe ausführlich und plausibel die Machbarkeit

ihres Angebots dargelegt, und zwar mit der Begründung, "dass ihr Projekt

kompakt und einfach gestaltet sei, im Zusammenhang mit Minergie wenig Aufwand

entstehe und beim alten Schulhaus wenig Aufwand anfalle" (vgl. Duplik

Ziff. 38).

Die H GmbH führt somit in ihrer Antwort aus, ihr

voraussichtlicher Aufwand sei gedeckt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie

ohne Kostendeckung arbeiten will. Beabsichtigt sie, deutlich weniger Aufwand

für die Planung zu leisten, besteht das Risiko, dass sie bei der Ausführung

entsprechend sparen will. Aufgrund der Tatsache, dass die übrigen Anbietenden

für das Vorprojekt rund das Dreifache offeriert haben, erscheint die Seriosität

des Angebots der H GmbH fraglich. Wie sich jedoch aus den folgenden

Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das Angebot der H GmbH

vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Damit erübrigen sich auch

weitere Ausführungen zur Erkundigungspflicht gemäss § 32 SubmV.

5.4

Der

Vergabestelle steht bei der Preisbewertung – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien

– ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der

Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene

Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass auch beim

Preiskriterium nur die tatsächlich für die konkrete Vergabe infrage kommende

Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April

2004, VB.2003.00469, E. 2.2 = BEZ 2004 Nr. 34 =

ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 28. Oktober 2002, BEZ 2003

Nr. 14, E. 4c; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3g und

4b = RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13; vgl. zum Ganzen auch Beat

Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004,

S. 20 ff.).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung

abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren

Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw.

Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; 19. Mai 2010, VB.2009.00704, E. 4;

5.

Mai 2006, VB.2005.00582, E. 5; 21. September 2005,

VB.2005.00227, E. 3.2; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 =

BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6;

28.

Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c).

5.5

Im vorliegenden Fall hat die H GmbH mit

Fr. 85'212.- ein äusserst tiefes Angebot eingereicht, dessen Seriosität

fraglich ist (vgl. dazu E. 5.3). Die Einreichung eines solchen

Angebots darf nicht zur Folge haben, dass alle übrigen Angebote für den

offerierten Preis keine Punkte erhalten, soweit es sich dabei um für die

konkrete Vergabe infrage kommende ernsthafte Preise handelt. Die Bandbreite ist

vielmehr so festzulegen, dass sämtliche für die konkrete Vergabe ernsthaft

infrage kommenden Angebote Beachtung finden.

Ist das Angebot der H GmbH – entsprechend dem

Standpunkt der Beschwerdegegnerin – nicht auszuschliessen, so muss es als

günstigstes Angebot für das "Vorprojekt mit vertiefter

Kostenschätzung" die Maximalpunktzahl erhalten. Die Angebote der übrigen

drei Anbietenden liegen zwischen Fr. 221'508.- (I AG) und

Fr. 316'440.- (Mitbeteiligte); die Offerte der Beschwerdeführerinnen

beläuft sich auf Fr. 248'400.-. Dabei handelt es sich um realistische

Preise in Angeboten, die für die vorliegende Vergabe ernsthaft infrage kommen

und daher bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Damit liegt aufgrund des

sehr tiefen Angebots der H GmbH die Bandbreite von zu berücksichtigenden

Preisen bei 271 %. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin – für das

Angebot der H GmbH wurde die Maximalpunktzahl vergeben, während die

übrigen Angebote, die untereinander immerhin eine Preisspanne von 43 % aufweisen,

durchwegs mit 0 Punkten bewertet wurden – erweist sich somit als offensichtlich

unzulässig.

Die Bewertung der Preise ist nach folgender Formel

vorzunehmen (VGr, 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004

Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382, E. 2.5):

Diese Preisbewertungsformel

entspricht einer linearen Punkteverteilung, wenn das Maximum beim teuersten und

das Minimum beim günstigsten Angebot liegt. Bei der vorgegebenen Notenskala von

0.

bis 10 Punkten – und zunächst ohne Berücksichtigung der Gewichtung – erzielen

die H GmbH 10 Punkte, die I AG neu 4,1, die Beschwerdeführerinnen neu

2,9 und die Mitbeteiligte weiterhin 0 Punkte. Mit diesen Noten ergibt sich bei

der Gewichtung des Kriteriums "Vorprojekt mit vertiefter

Kostenschätzung" mit 15 % das folgende Gesamtergebnis: Die

Beschwerdeführerinnen belegen mit 670,9 Punkten deutlich den ersten Rang vor

der Mitbeteiligten mit 630,2 Punkten. Unter den weiteren Anbietenden ändert

sich die Rangordnung nicht: Die H GmbH belegt mit 569,2 Punkten weiterhin

den dritten Rang und die I AG mit 491,6 Punkten den vierten Rang.

Mit einer Preisspanne von 271 % wird zwar der bekannt

gegebenen Gewichtung des Zuschlagskriteriums nicht Rechnung getragen. Die

ebenfalls günstigen Angebote der I AG und der Beschwerdeführerinnen

erhalten gegenüber dem teuersten Angebot der Mitbeteiligten verhältnismässig

wenig Punkte; zudem ist deren Punkteunterschied untereinander geringer. Selbst

wenn jedoch das Angebot der H GmbH ausgeschlossen bzw. für die Festlegung

der Preisspanne unberücksichtigt bleiben und das Angebot der I AG als

günstigstes Angebot mit 10 Punkten bewertet würde, erzielen die

Beschwerdeführerinnen unter Annahme verschiedenster kleinerer Preisspannen

weiterhin deutlich mehr Punkte als die anderen Anbietenden. Ob das sehr tiefe

Angebot, bei dem allenfalls sogar die Gestehungskosten nicht gedeckt sind,

innerhalb der Preisspanne liegen muss, kann damit im vorliegenden Fall offenbleiben.

Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer rechtmässigen

Preisbewertung des "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung"

insgesamt deutlich mehr Punkte erzielen als die übrigen Anbietenden.

5.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den ihr bei der Preisbewertung

zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt hat. Da die Beschwerdeführerinnen

deutlich mehr Punkte erzielen als die übrigen Anbietenden, ist der angefochtene Zuschlag in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Vollständigkeit halber sind im

Folgenden auch die weiteren von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rügen zu

prüfen.

6.

Gemäss Ziff. 4.2 der Submissionsbedingungen werden

die Pauschale für das "Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" mit

15.

% und die Faktoren gemäss SIA-Honorarordnung für das "Bauprojekt

& Bewilligungsverfahren" mit 12 % gewichtet. Die Beschwerdeführerinnen

halten diese Gewichtung der Unterkriterien für willkürlich. Gemäss SIA-Ordnung

102.

(Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten,

Ausgabe 2003) seien für das Vorprojekt insgesamt 9 Teilleistungsprozente

vorgesehen, für das Bauprojekt und Bewilligungsverfahren dagegen 23,5

Teilleistungsprozente. Dieser Umstand sei bei der Gewichtung vollständig ausser

Acht gelassen worden. Das Vorprojekt hätte mit max. 8 % und die Faktoren

für Bauprojekt und Bewilligungsverfahren mit mindestens 19 % bewertet

werden müssen. Auf jeden Fall sei das Vorprojekt tiefer zu gewichten als die

Faktoren für Bauprojekt und Bewilligungsverfahren.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe einerseits eine preisgünstige Pauschale

für ein Vorprojekt angestrebt und andererseits bereits im frühestmöglichen

Projektierungsstadium über eine Preisvorstellung bezüglich des künftigen

Bauvorhabens verfügen wollen. Durch die höhere Gewichtung des Vorprojekts mit

vertiefter Kostenschätzung erhalte der Architekt einen Anreiz, ein

kostenbewusstes Projekt auszuarbeiten. Zudem bestehe bei einem Bauvorhaben in

der Entwicklungsphase des Projekts das grösste Einsparungspotenzial, wohingegen

die Einsparmöglichkeiten in der Phase der Projektausarbeitung bis und mit

Bewilligungsverfahren verhältnismässig gering seien. Damit habe ihre Gewichtung

dafür gesorgt, dass das wirtschaftlich interessanteste Angebot die meisten

Punkte erhalte. Folglich sei die Gewichtung der Kriterien Pauschale für das

"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" und "Bauprojekt

& Bewilligungsverfahren" sachlich gerechtfertigt.

6.2

Aus dem

Hinweis in Ziff. 2.3 der Submissionsbedingungen, dass die Faktoren gemäss

SIA-Honorarberechnung durch den Anbieter festzulegen sind, kann nicht die

Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 102 für die Frage der Gewichtung der Kriterien

"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" und "Bauprojekt

& Bewilligungsverfahren" abgeleitet werden. Vielmehr obliegt es der vergebenden

Behörde, die für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und das

Leistungsverzeichnis im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags

festzulegen. Dabei steht ihr – wie bereits festgehalten – ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu, welchen die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid,

das "Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" mit 15 % und das

"Bauprojekt & Bewilligungsverfahren" mit 12 % zu

gewichten, nicht verletzt hat.

7.

Schliesslich führen die Beschwerdeführerinnen aus, die

"variablen" Parameter (n, q, r, u, i, s) gemäss SIA-Honorarberechnung

seien vollumfänglich durch die Anbietenden festzulegen gewesen, was unzulässig

sei. Dies gelte auch für die aufwandbestimmende Bausumme. Dadurch sei die

Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin

habe sich infolgedessen veranlasst gesehen, verschiedene nicht zulässige

"Bereinigungen" durchzuführen. Insbesondere habe sie bei der

Mitbeteiligten den Schwierigkeitsgrad "n" bereinigt. Nach der Bereinigung

habe sich das Honorarangebot für den Generalplaner auf Fr. 141'725.70 und

nicht mehr auf Fr. 154'906.33 belaufen.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, in Ziff. 3.2 der Submissionsbedingungen

seien die Leistungsbeschriebe für das "Vorprojekt mit vertiefter

Kostenschätzung" und das "Bauprojekt &

Bewilligungsverfahren" detailliert aufgeführt gewesen. Aufgrund dieser

Leistungsbeschriebe sei es den Anbietenden möglich gewesen, sich über die

Komplexität des Bauvorhabens ein Bild zu machen und entsprechend die einzelnen

Faktoren zu gewichten und zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Angebote sei

gewährleistet gewesen, da es sich einerseits beim Vorprojekt um eine Pauschale

gehandelt habe und andererseits alle Angebote bezüglich "Bauprojekt &

Bewilligungsverfahren" mit einer durchschnittlichen Baukostensumme von

Fr. 4'505'500.- verglichen worden seien. Beim Angebot der Mitbeteiligten

habe sie den Faktor "n" gemittelt über die Bausumme bereinigt, da

diese für das Gebäude und für die Tiefgarage unterschiedliche Faktoren

eingegeben habe. Damit habe eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden

können.

7.2

Mit diesen

Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin dar, dass durch die vorgenommenen

Anpassungen eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden konnte. Ob es allenfalls

sinnvoller gewesen wäre, gewisse Parameter vorzugeben, kann offenbleiben. Jedenfalls

hat die Beschwerdegegnerin mit dem Entscheid, die Festlegung der Parameter

aufgrund des Leistungsbeschriebs den Anbietenden zu überlassen, ihren

Beurteilungsspielraum nicht verletzt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Anpassungen nicht zugunsten der

Beschwerdeführerinnen ausgewirkt haben. Da das Angebot der

Beschwerdeführerinnen ohnehin an erster Stelle steht und die Unzulässigkeit

einzelner Anpassungen demnach nicht geeignet ist, den Verfahrensausgang zu beeinflussen,

kann auf deren Überprüfung im Einzelnen verzichtet werden.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist (vgl. E. 5.5 und 5.6). Der angefochtene Zuschlag ist

demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da das Angebot der

Beschwerdeführerinnen an erster Stelle steht und keine weiteren Abklärungen

erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das

Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist vielmehr mit

einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr,

13.

Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

Bei diesem Ergebnis erweist sich das in der Replikschrift

erneut gestellte Begehren um Akteneinsicht in die Berechnungsfaktoren der

Mitbeteiligten als gegenstandslos.

9.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]) und ist zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen sind insgesamt

Fr. 2'000.-.

10.

Da der geschätzte Gesamtwert des zu vergebenden Auftrags

die im Staatsvertragsbereich massgebenden Schwellenwerte erreicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2012.

und 2013 [AS 2011, S. 5581]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt; andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag den Beschwerdeführerinnen

zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…