VB.2012.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00074
28. März 2012Deutsch28 min
(URT.2012.14189)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00074
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
ARGE
A AG/B GmbH, bestehend aus:
1. A AG,
2. B GmbH,
alle vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde Unterengstringen, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission (Wiederaufnahme von VB.2011.00207),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Unterengstringen lud mit Schreiben vom
13. Oktober 2010 fünf Unternehmungen ein, Offerten für die Erarbeitung von
Projektstudien mit Kostenschätzung für den Neubau des Gemeindehauses an der G-Strasse
in Unterengstringen einzureichen. Vier der fünf eingeladenen Unternehmungen
reichten Offerten ein. Die Erarbeitung der Studien wurde mit je
Fr. 8'000.- (inkl. MwSt.) pauschal entschädigt.
Mit Beschluss vom 14. März 2011 erteilte der
Gemeinderat den Zuschlag der F AG. Die nicht berücksichtigten Anbieter
erhielten mit Schreiben vom 15. März 2011 eine Absage.
Erwägungen
II.
Am 28. März 2011 erhob die Arbeitsgemeinschaft A AG/B GmbH
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Entscheid vom
17.
August 2011 gutgeheissen. Der angefochtene Vergabeentscheid wurde
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den
Beschwerdeführerinnen den Zuschlag zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte die
Gemeinde Unterengstringen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
17.
August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses
zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde
mit Urteil vom 25. Januar 2012 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 17. August 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an dieses zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind
die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011,
Art. 107 N. 18).
2.
2.1
Das
Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012
gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an Letzteres
zurückgewiesen.
Strittig war vor dem Bundesgericht, ob das Kriterium des
"Public Voting" bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots gemäss § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht wies
zunächst darauf hin, dass die Kriterien, die bei dessen Ermittlung berücksichtigt
werden dürften, sehr weit gefasst und darüber hinaus nicht abschliessend
festgelegt seien. Ausdrücklich genannt sei das Kriterium der Zweckmässigkeit,
dem im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung zukomme. Zur
Ausschreibung sei "die Erarbeitung von Projektstudien mit Kostenschätzung
für den Neubau des Gemeindehauses" gelangt, also ein Vorprojekt für ein
Projekt, das gemäss unbestrittener Sachdarstellung dem Referendum unterstehen
werde. Bei dieser Ausgangslage erscheine es als unwirtschaftlich und wenig
zweckmässig, ein Projekt auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen, das die
Akzeptanz durch die Bevölkerung von vornherein nicht geniesse und deshalb in
der Volksabstimmung zu scheitern drohe. Gebe die Rechtsordnung die
Zuständigkeit zu einem Entscheid der Stimmbürgerschaft, so lege sie damit fest,
dass deren Willen für die Realisierung des Projekts massgebend sei. Es sei
alsdann auch zweckmässig, dass die Behörden diesen Willen bereits für die
Ausarbeitung des Vorprojekts (und die dazu erforderliche öffentliche Beschaffung)
in angemessener Weise berücksichtigen würden. Einzuschränken bleibe, dass das
"Public Voting" nicht mit einer Volksabstimmung gleichgesetzt werden
könne und nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz einer Projektstudie bei der
Bevölkerung ermögliche, weshalb dem genannten Kriterium – unter allen anderen –
bloss ein relativ geringes Gewicht zukommen dürfe. Hingegen sei es nicht grundsätzlich
unzulässig, im Rahmen eines Submissionsverfahrens den Aspekt "Public
Voting" zu berücksichtigen. Da das Verwaltungsgericht das Kriterium des
"Public Voting" als unzulässig erachtet habe, habe es sich mit der
Beurteilung im Einzelnen gar nicht befasst und verschiedene Fragen, die sich
als entscheidrelevant erweisen könnten, offengelassen.
2.2
Zu prüfen
sind somit im vorliegenden Verfahren die weiteren von den Beschwerdeführerinnen
erhobenen Rügen, welche im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
17.
August 2011 unbeurteilt geblieben sind (zur Rechtzeitigkeit der
geltend gemachten Mängel vgl. VGr, 17. August 2011,
VB.2011.00207, E. 3).
3.
Zunächst sind die weiteren von den Beschwerdeführerinnen
zum "Public Voting" vorgebrachten Rügen zu prüfen.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach Ablauf
der Angebotsfrist die Anbietenden aufgefordert, ergänzende Unterlagen
(Visualisierungen usw.) für das "Public Voting" nachzureichen. Dies
sei unzulässig gewesen. Zudem hätte die Mitbeteiligte den Zuschlag ohne diese
unzulässige Nachreichung von Unterlagen, welche offensichtlich der Ergänzung
ihres Angebots gedient hätten, nicht erhalten.
3.1.1
Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden und der Transparenz im
Vergabeverfahren wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin
sämtlichen Anbietenden mit E-Mail vom 22. Februar 2011 Gelegenheit gegeben
hat, nachträglich ergänzende Unterlagen einzureichen. Die Aufforderung zur
Nachreichung ergänzender Unterlagen für das "Public Voting" ist damit
als zulässig zu qualifizieren. Überdies hat die Mitbeteiligte bereits mit ihrem
Angebot sämtliche Pläne eingereicht, insbesondere auch drei anonymisierte Pläne
für das "Public Voting". Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
die von der Mitbeteiligten nachträglich eingereichten Tag- und Nachtansichten
des Projekts tatsächlich den Ausgang des "Public Voting" und damit
die Punkteverteilung beeinflusst haben.
3.1.2
Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie
hätte das Angebot der Beschwerdeführerinnen mangels Anonymisierung des Modells
vom Verfahren ausschliessen können, ist darauf hinzuweisen, dass in
Ziff. 2.4 der Submissionsbedingungen lediglich festgehalten ist, dass für
das "Public Voting" ein separater Plansatz, anonymisiert und
mit einem Kennwort bezeichnet, abzugeben sei. Ein Ausschluss der Beschwerdeführerinnen
aufgrund der Tatsache, dass sie ihr Modell mit dem Verfassernamen
bezeichnet haben, ist somit jedenfalls nicht gerechtfertigt.
3.2
Bezüglich
der für das "Public Voting" von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Zusammenstellung, in welcher Gebäudevolumen, eine grobe Kostenschätzung sowie
die Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte aufgeführt sind, machen die
Beschwerdeführerinnen geltend, beim Projekt der Mitbeteiligten seien nur
positive bis sehr positive Anmerkungen angebracht worden. Die Zusammenstellung
des Projekts der Mitbeteiligten beinhalte neun Vorteile und lediglich zwei
Nachteile, wobei ein sogenannter Nachteil mit "komplexe, dafür reizvolle
Details" umgeschrieben sei, und damit von den Lesern gleichzeitig als
Vorteil habe erfasst werden müssen. Die Negativpunkte beim Projekt der Beschwerdeführerinnen
seien teils unklar und wenig aussagekräftig (z. B. "relativ grosse Raumtiefe der
Büros" und "Lamellenfassade"), teils hätten sie auch bei der
Mitbeteiligten aufgeführt werden müssen (z. B. "Unterhalt Gebäude"). Ferner würden
sich auch die Aussagen bei den zwei weiteren Anbietenden als zu einseitig
erweisen. Von einer sachlichen und neutralen Aufstellung könne keine Rede sein.
Es gehe nicht an, eine bruchstückhafte und nur vermeintlich neutrale
Zusammenstellung als Entscheidungshilfe zu präsentieren. Aufgrund dieser
Anmerkungen seien die Stimmberechtigten offensichtlich beeinflusst worden.
Überdies habe auch durch die Anwesenheit des Gemeindepräsidenten eine Beeinflussung
stattgefunden.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, den Stimmberechtigten seien an der
Ausstellung die von den Anbietenden eingereichten Pläne, Modelle und
Visualisierungen, eine Kostenschätzung für das Bauvorhaben und eine durch die
Beschwerdegegnerin zusammengestellte Zusammenfassung der Vor- und Nachteile der
einzelnen Angebote präsentiert worden. Dies habe den Stimmberechtigten
ermöglicht, sich ein objektives und umfassendes Bild von den verschiedenen
Angeboten zu machen und dem in ihren Augen überzeugendsten Angebot ihre Stimme
durch Einlegen eines Stimmzettels zu geben. Von einer unzulässigen
Einflussnahme könne keine Rede sein. Die positiven bzw. negativen Punkte seien
durch die Beschwerdegegnerin sachlich und neutral formuliert worden. Zur Überwachung
des rechtmässigen Ablaufs der Stimmabgabe und der Stimmenzählung, aber auch, um
zu Fragen der Besucher Stellung zu nehmen, sei während der gesamten Ausstellung
eine Aufsichtsperson vor Ort gewesen. Diese sei abwechslungsweise aus den
verschiedenen Mitgliedern der Submissionskommission rekrutiert worden. Eine
unzulässige Beeinflussung könne daraus nicht abgeleitet werden.
3.2.2
Wie vom Bundesgericht in E. 4.4 seines Urteils festgehalten, hat das
von der Beschwerdegegnerin für das "Public Voting" gewählte Vorgehen,
die Stimmberechtigen zur Einsichtnahme in die für zwei Tage öffentlich aufgelegten
Projektstudien einzuladen und ihnen einen "Stimmzettel" zum Ankreuzen
des jeweils bevorzugten Projekts auszuhändigen, den Charakter eines
Mitwirkungsverfahrens für die Bevölkerung. Es handelt sich somit nicht um eine
Volksabstimmung. Dennoch rechtfertigt es sich, auf dieses Mitwirkungsverfahren
die zu Volksabstimmungen entwickelten Grundsätze des Bundesgerichts
heranzuziehen. Auch das Mitwirkungsverfahren ist so auszugestalten, dass die
freie und unbeeinflusste Äusserung der Stimmberechtigten gewährleistet ist. Der
Tatsache, dass es sich nicht um eine Volksabstimmung handelt, kann durch die
Anwendung eines weniger strengen Massstabs Rechnung getragen werden.
3.2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind gewisse behördliche Interventionen in den Meinungsbildungsprozess vor
Sachabstimmungen zulässig. Dazu gehören namentlich die Abstimmungserläuterungen
der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird.
Hingegen stellt es eine unerlaubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre
Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite
der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in unzulässiger Weise in den
Abstimmungskampf eingreift und dabei (stimm- und wahlrechtliche) gesetzliche Vorschriften
verletzt oder sich in anderer Weise verwerflicher Mittel bedient. Dem
Erfordernis der Sachlichkeit genügen Informationen, wenn die Aussagen
wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den
Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer
gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind. Aus der Pflicht zur objektiven Information folgt nicht,
dass sich die Behörde in der Abstimmungserläuterung mit jeder Einzelheit der
Vorlage zu befassen hätte oder dass sie sämtliche
Einwendungen erwähnen müsste, die gegen die Vorlage erhoben werden könnten. Das
ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das
einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt
und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden
Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Unzulässig
wäre es, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten
wichtige Elemente zu unterdrücken (vgl. BGE 130 I 290
E. 3.2, 119 Ia 271 E. 3 f.; VGr, 6.August 2010,
VB.2010.00205, E. 4.3; Michel Besson, Behördliche Information vor
Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 182 ff., 250 ff.; Gerold
Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP
1996, S. 255 ff., 260 f.).
Behördliche
Informationen müssen qualitativ und quantitativ ausreichend sowie in ihren
Kernaussagen sachbezogen, ausgewogen und seriös sein, um die Willensbildung der
Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen und das Abstimmungsergebnis nicht zu
verfälschen (vgl. Besson, S. 183). Dabei dürfen behördliche
Verlautbarungen in Abstimmungsunterlagen aber durchaus auch wertende
Stellungnahmen zu rechtspolitischen Ermessensfragen enthalten, solange diese
sachlich vertretbar erscheinen (vgl. Besson, S. 189 f.). Der
stimmberechtigten Person kann zugemutet werden, sich nötigenfalls aus anderen
geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus ihrer persönlichen Sicht
spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder technischer Natur) auftauchen
(vgl. BGE 130 I 290 E. 4.1 S. 297;
VGr, 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 4.3; Besson,
S. 93 f.).
3.2.4
Eine Zusammenstellung für das "Public
Voting", worin Kennzahlen wie Gebäudevolumen, eine
grobe Kostenschätzung sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte
aufgelistet sind, erweist sich als sinnvoll. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen können aus der Zahl der aufgelisteten Vor- und Nachteile
keine Rückschlüsse auf deren Sachlichkeit gezogen werden. Zudem erweist es sich
auch als zulässig, darauf hinzuweisen, dass das Projekt der Mitbeteiligten
komplexe, dafür reizvolle Details aufweist. Ob dieser Hinweis auch als Vorteil
verstanden werden kann, spielt keine Rolle. Auch die Hinweise auf eine
"relativ grosse Raumtiefe der Büros" und die "Lamellenfassade"
beim Projekt der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als sachgerecht. Inwiefern
diese unklar bzw. wenig aussagekräftig sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen
nicht dargelegt. Für das vorliegende Mitwirkungsverfahren sind die für die
Projekte der Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten aufgelisteten Vor-
und Nachteile als qualitativ und quantitativ ausreichend zu qualifizieren.
Aus der blossen Anwesenheit des Gemeindepräsidenten bzw.
anderer Mitglieder der "Submissionskommission" kann zudem keine
unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten abgeleitet werden. Die
Anwesenheit einer Aufsichtsperson war – wie von der Beschwerdegegnerin geltend
gemacht – zur Überwachung des rechtmässigen Ablaufs der Stimmabgabe und der
Stimmenzählung erforderlich. Bezüglich allfälliger Stellungnahmen zu Fragen von
Besuchern kann auf die in E. 3.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen
werden. Dass tatsächlich unsachliche Stellungnahmen erfolgt seien, wird von den
Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht
ersichtlich.
Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen nicht als genügend substanziiert, weshalb sich weitere
Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
3.3
Die
Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, in den Submissionsbedingungen sei
ausdrücklich festgehalten, dass das "Public Voting" untergeordnet
einfliesse. Zudem sei vermerkt, dass die Kriterien in absteigender Priorität
aufgeführt worden seien. Beim Zuschlagskriterium "Architektonisches
Gesamtkonzept Projektstudie", das mit 55 % gewichtet worden sei, sei
als letztes Kriterium in der Reihenfolge das Unterkriterium "Public Voting"
aufgeführt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium
"Public Voting", dem eigentlich die geringste Priorität der fünf
Unterkriterien hätte zukommen müssen, jedoch wie drei andere Kriterien mit
10.
% bewertet. Einzig das Unterkriterium "Qualität
Gesamtkonzept" sei mit 15 % bewertet worden. Von einer absteigenden
Priorität und einer untergeordneten Bedeutung des "Public Voting"
könne daher keine Rede sein. Folglich sei das Kriterium "Public
Voting" bei der Bewertung zu hoch gewichtet worden, was unzulässig sei und
einen Verstoss gegen das Transparenzgebot darstelle.
3.3.1
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft
die Vergabebehörde grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe von
Unterkriterien. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Anbietenden erkennbar
wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (VGr,
8.
September 2010, VB.2009.00393, E. 5.2; 22. Juli 2005,
VB.2005.00136, E. 4.1; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3=
RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13). Somit ist es grundsätzlich
zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Gewichtung der Unterkriterien nicht
bekannt gegeben hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
erweist es sich zudem als zutreffend, dass sich der Hinweis in den
Submissionsbedingungen, die Kriterien seien in absteigender Priorität
aufgeführt, lediglich auf die Hauptkriterien bezog. Dies ergibt sich daraus,
dass das erste Hauptkriterium mit 55 %, das zweite mit 30 % und das
dritte mit 15 % gewichtet wurde, was einer absteigenden Priorität
entspricht; beim dritten Hauptkriterium wurde jedoch das erste Unterkriterium
mit 5 % und das zweite mit 10 % gewichtet. Damit war aus den
Submissionsbedingungen ersichtlich, dass in Bezug auf die Unterkriterien keine
absteigende Priorität eingehalten wurde.
3.3.2
Das Bundesgericht weist in E. 4.3 seines
Urteils darauf hin, dass das "Public Voting" nicht mit einer Volksabstimmung
gleichgesetzt werden könne und nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz bei
der Bevölkerung ermögliche, weshalb dem genannten Kriterium – unter allen
anderen – bloss ein relativ geringes Gewicht zukommen dürfe.
Unter Berücksichtigung, dass der vergebenden Behörde bei
der Festlegung der für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien sowie
deren Gewichtung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu
Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich etc. 2008,
N. 143), erweist sich die Gewichtung des Kriteriums des "Public
Voting" mit 10 % als zulässig. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin
damit ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
3.4
Die
Beschwerdeführerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden
Fall die Beschwerdegegnerin nicht für ein Wettbewerbs- bzw.
Studienauftragsverfahren entschieden hat, weshalb die Vorschriften für das
Einladungsverfahren zu beachten sind. Soweit sie jedoch daraus unter Hinweis
auf Art. 14.4 SIA-Ordnung 143 (Ordnung für Architektur-
und Ingenieurstudienaufträge, Ausgabe
2009) ableiten, dass ein "Public Voting" nur bei einem
Studienauftragsverfahren – und auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen –
zulässig sei und deshalb im vorliegenden Fall von einer unzulässigen Vermischung
der Verfahren ausgehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage vom Bundesgericht
entschieden wurde. In E. 4.3 seines Urteils erwog das Bundesgericht, dass
im vorliegenden Verfahren der Aspekt des "Public Voting"
grundsätzlich berücksichtigt werden dürfe (vgl. dazu auch E. 2.1).
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die weiteren von den Beschwerdeführerinnen zum
„Public Voting“ vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.
4.
Die Beschwerdeführerinnen führen sodann aus, die Bewertung
des Kriteriums "Team- und Angebotspräsentation" sei nicht korrekt
gewesen. Im Angebotsformular habe die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5.2
lediglich festgehalten, dass die Problemanalyse und das Anbieterteam zu
präsentieren seien. Der Bewertungsmatrix sei jedoch zu entnehmen, dass
anlässlich der Präsentation folgende Kriterien bewertet worden seien: die
Qualität des Auftritts, die Verständlichkeit, die Präsentation der Anbieter,
die Präsentation der Problemanalyse und die Präsentation der Projektstudie. Es
sei unzulässig, dass Kriterien wie die Qualität des Auftritts, die
Verständlichkeit sowie die Präsentation als solche bewertet worden seien. Ein
separates Zuschlagskriterium "Präsentationen" sollte nur dann
bewertet werden, wenn es um den persönlichen Eindruck und Fähigkeiten von
Schlüsselpersonen oder eines Teams gehe (z. B. Fronttauglichkeit von Planern). Ein solches
Anliegen sei zudem entsprechend transparent zu machen. Aufgrund der
Ausführungen im Angebotsformular hätten die Beschwerdeführerinnen nicht damit
rechnen müssen, dass unzulässige Unterkriterien beurteilt würden. Dieses
Kriterium dürfe somit in der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei
das Kriterium "Problemanalyse/Termin- und Zahlungsplan" mit 15 statt
5.
% zu gewichten.
4.1
Grundsätzlich besteht – wie bereits in E. 3.3 festgehalten – keine
Pflicht zur Bekanntgabe von Unterkriterien. Entscheidend ist vielmehr, dass für
die Anbietenden erkennbar ist, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung
wesentlich sind. Zudem ist die Vergabebehörde nicht verpflichtet,
Unterkriterien, die lediglich die publizierten Zuschlagskriterien
konkretisieren, zum Voraus bekannt zu geben, ausser sie hätten bereits im Zeitpunkt
der Ausschreibung festgestanden (BGr, 21. Januar 2004,2P.111/2003,
E. 2).
Im Angebotsformular hat die Beschwerdegegnerin unter
Ziff. 5.2 festgehalten, dass die Anbietenden die Möglichkeit haben, die
Projektstudie, die Problemanalyse gemäss Ziff. 5.1 sowie das Anbieterteam
persönlich zu präsentieren. Diese Präsentation werde ebenfalls als
Zuschlagskriterium bewertet. In den Submissionsbedingungen ist zudem festgehalten,
dass dieses Kriterium mit 10 % bewertet wird. Aufgrund dieser Ausführungen
war erkennbar, dass anlässlich der Team- und Angebotspräsentation die Präsentation
der Projektstudie, der Problemanalyse und des Anbieterteams von der Bewertung
erfasst werden.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass gerade zur
Vorbeugung von Fehlplanungen im Stadium des Vorprojekts neben den Honorarkosten
weitere Zuschlagskriterien wie die Präsentation der Problempunkte bezüglich der
Risiken des Bauvorhabens, der zu erwartenden baulichen Herausforderungen des
vorgesehenen Bauablaufs und der Sicherheitsaspekte gegolten hätten. Anhand der
entsprechenden Ausführungen durch die Anbietenden habe sich der
Submissionsausschuss ein fundiertes Urteil über die Seriosität des Angebots und
der Anbietenden bilden können. Dies bürge letztendlich auch für eine qualitativ
hochstehende Arbeit im Fall der Zuschlagserteilung, wodurch wiederum das Risiko
einer Fehlplanung minimiert werde. Damit erweisen sich die Kriterien
"Präsentation der Problemanalyse" und "Präsentation der
Projektstudie" als sachgerecht und zulässig (zur Bewertung persönlicher
Präsentationen von Anbietenden vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003,
N. 467 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2
Ob sich
neben den Kriterien "Präsentation der Problemanalyse" und
"Präsentation der Projektstudie" auch die weiteren von der Beschwerdegegnerin
bewerteten Unterkriterien als zulässig erweisen, kann offenbleiben. Die Rangierung
der Anbietenden ändert sich nicht, selbst wenn von deren Unzulässigkeit
ausgegangen würde.
Die Unzulässigkeit der drei Unterkriterien
"Präsentation Anbieter", "Qualität des Auftritts" und
"Verständlichkeit" würde – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen – nicht dazu führen, dass das Kriterium "Team- und
Angebotspräsentation" in der Zuschlagsauswertung nicht zu berücksichtigen
und das Kriterium "Problemanalyse und Termin- und Zahlungsplan"
deshalb mit 15 % zu gewichten wäre. Vielmehr wären lediglich die Unterkriterien
"Präsentation Problemanalyse" und "Präsentation
Projektstudie", und zwar – wie in der Zuschlagsauswertung festgehalten –
im Verhältnis 2:3, zu bewerten und mit 10 % zu gewichten. Die
Mitbeteiligte würde in diesem Fall 86,6 Punkte erzielen, die
Beschwerdeführerinnen 74,8, die H GmbH 59 und die I AG 50,8. Damit
würde die Mitbeteiligte mit 626,6 Punkten weiterhin den ersten Rang belegen,
gefolgt von den Beschwerdeführerinnen mit 625 sowie von der H GmbH mit
567,2 und der I AG mit 426,7 Punkten.
5.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter die Bewertung
des "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung".
5.1
Gemäss
Ziff. 3.2 der Submissionsbedingungen waren alle erforderlichen Leistungen
des Architekten, des Bauingenieurs sowie der notwendigen Fachplaner für die
Erstellung eines "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung" zu
offerieren. Die Beschwerdegegnerin hat das günstigste Angebot für das
"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" der H GmbH mit der
Maximalpunktzahl bewertet, während die übrigen Anbietenden bei diesem Kriterium
keine Punkte erhalten haben. In der Auswertung des Honorarangebots hat sie zur
"Beurteilung von Preisen" festgehalten, dass bei der Kostenberechnung
einer in der vorliegenden Art gut definierten Aufgabe von einer Preisspanne von
maximal 100 % auszugehen sei (günstigstes Angebot 100 %, teuerstes
Angebot 200 %). Die Skala werde deshalb so gewählt, dass ein 100 %
teureres Angebot mit 0 Punkten, das günstigste Angebot dagegen mit 10 Punkten
bewertet werde. Gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April
2004.
(VB.2003.00469) könne es dabei sogar angebracht sein, negative Benotungen
anzubringen.
5.2
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die H GmbH habe beim Vorprojekt
einen Pauschalpreis von Fr. 85'212.- offeriert. Dabei handle es sich um
ein ungewöhnlich niedriges Angebot. Im Falle eines Ausschlusses dieses Angebots
hätten die übrigen Anbietenden für das Vorprojekt nicht 0 Punkte erhalten,
sondern entsprechend ihrem Angebot die jeweilige Punktezahl nach der
Preisbewertungsformel des Verwaltungsgerichts. Dabei hätten die
Beschwerdeführerinnen deutlich mehr Punkte erhalten als die Mitbeteiligte.
5.3
Gemäss
§ 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich
niedriger ist als andere Angebote, bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen
einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen
einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Will die Vergabebehörde ein
ungewöhnlich niedriges Angebot nicht berücksichtigen, muss sie dem Anbieter
Gelegenheit einräumen, die Seriosität seines Angebots darzutun (VGr,
27.
August 2003, VB.2002.00384, E. 3 mit Hinweisen = RB 2003
Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48). Die zusätzlichen Abklärungen beziehen
sich dabei in erster Linie auf die Qualität des Angebots und die
Leistungsfähigkeit des Anbieters. Allenfalls können auch weitere Fragen im Raum
stehen; stets geht es aber um die Einhaltung von Vergabekriterien, nicht um den
tiefen Preis als solchen (VGr, 25. Januar 2006, VB.2005.00200,
E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die H GmbH
aufgrund des tiefen Angebots kontaktiert und sich darüber vergewissert, dass
deren voraussichtlicher Aufwand mit dem eingegebenen Angebot gedeckt sei, was
von der H GmbH denn auch bestätigt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort
Ziff. 34). Die H GmbH habe ausführlich und plausibel die Machbarkeit
ihres Angebots dargelegt, und zwar mit der Begründung, "dass ihr Projekt
kompakt und einfach gestaltet sei, im Zusammenhang mit Minergie wenig Aufwand
entstehe und beim alten Schulhaus wenig Aufwand anfalle" (vgl. Duplik
Ziff. 38).
Die H GmbH führt somit in ihrer Antwort aus, ihr
voraussichtlicher Aufwand sei gedeckt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie
ohne Kostendeckung arbeiten will. Beabsichtigt sie, deutlich weniger Aufwand
für die Planung zu leisten, besteht das Risiko, dass sie bei der Ausführung
entsprechend sparen will. Aufgrund der Tatsache, dass die übrigen Anbietenden
für das Vorprojekt rund das Dreifache offeriert haben, erscheint die Seriosität
des Angebots der H GmbH fraglich. Wie sich jedoch aus den folgenden
Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das Angebot der H GmbH
vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Damit erübrigen sich auch
weitere Ausführungen zur Erkundigungspflicht gemäss § 32 SubmV.
5.4
Der
Vergabestelle steht bei der Preisbewertung – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien
– ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der
Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene
Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass auch beim
Preiskriterium nur die tatsächlich für die konkrete Vergabe infrage kommende
Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. April
2004, VB.2003.00469, E. 2.2 = BEZ 2004 Nr. 34 =
ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 28. Oktober 2002, BEZ 2003
Nr. 14, E. 4c; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3g und
4b = RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13; vgl. zum Ganzen auch Beat
Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004,
S. 20 ff.).
Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen
realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung
abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren
Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw.
Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote
festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als
Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 22. September 2010,
VB.2010.00170, E. 5.4; 19. Mai 2010, VB.2009.00704, E. 4;
5.
Mai 2006, VB.2005.00582, E. 5; 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 3.2; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 =
BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6;
28.
Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c).
5.5
Im vorliegenden Fall hat die H GmbH mit
Fr. 85'212.- ein äusserst tiefes Angebot eingereicht, dessen Seriosität
fraglich ist (vgl. dazu E. 5.3). Die Einreichung eines solchen
Angebots darf nicht zur Folge haben, dass alle übrigen Angebote für den
offerierten Preis keine Punkte erhalten, soweit es sich dabei um für die
konkrete Vergabe infrage kommende ernsthafte Preise handelt. Die Bandbreite ist
vielmehr so festzulegen, dass sämtliche für die konkrete Vergabe ernsthaft
infrage kommenden Angebote Beachtung finden.
Ist das Angebot der H GmbH – entsprechend dem
Standpunkt der Beschwerdegegnerin – nicht auszuschliessen, so muss es als
günstigstes Angebot für das "Vorprojekt mit vertiefter
Kostenschätzung" die Maximalpunktzahl erhalten. Die Angebote der übrigen
drei Anbietenden liegen zwischen Fr. 221'508.- (I AG) und
Fr. 316'440.- (Mitbeteiligte); die Offerte der Beschwerdeführerinnen
beläuft sich auf Fr. 248'400.-. Dabei handelt es sich um realistische
Preise in Angeboten, die für die vorliegende Vergabe ernsthaft infrage kommen
und daher bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Damit liegt aufgrund des
sehr tiefen Angebots der H GmbH die Bandbreite von zu berücksichtigenden
Preisen bei 271 %. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin – für das
Angebot der H GmbH wurde die Maximalpunktzahl vergeben, während die
übrigen Angebote, die untereinander immerhin eine Preisspanne von 43 % aufweisen,
durchwegs mit 0 Punkten bewertet wurden – erweist sich somit als offensichtlich
unzulässig.
Die Bewertung der Preise ist nach folgender Formel
vorzunehmen (VGr, 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004
Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382, E. 2.5):
Diese Preisbewertungsformel
entspricht einer linearen Punkteverteilung, wenn das Maximum beim teuersten und
das Minimum beim günstigsten Angebot liegt. Bei der vorgegebenen Notenskala von
0.
bis 10 Punkten – und zunächst ohne Berücksichtigung der Gewichtung – erzielen
die H GmbH 10 Punkte, die I AG neu 4,1, die Beschwerdeführerinnen neu
2,9 und die Mitbeteiligte weiterhin 0 Punkte. Mit diesen Noten ergibt sich bei
der Gewichtung des Kriteriums "Vorprojekt mit vertiefter
Kostenschätzung" mit 15 % das folgende Gesamtergebnis: Die
Beschwerdeführerinnen belegen mit 670,9 Punkten deutlich den ersten Rang vor
der Mitbeteiligten mit 630,2 Punkten. Unter den weiteren Anbietenden ändert
sich die Rangordnung nicht: Die H GmbH belegt mit 569,2 Punkten weiterhin
den dritten Rang und die I AG mit 491,6 Punkten den vierten Rang.
Mit einer Preisspanne von 271 % wird zwar der bekannt
gegebenen Gewichtung des Zuschlagskriteriums nicht Rechnung getragen. Die
ebenfalls günstigen Angebote der I AG und der Beschwerdeführerinnen
erhalten gegenüber dem teuersten Angebot der Mitbeteiligten verhältnismässig
wenig Punkte; zudem ist deren Punkteunterschied untereinander geringer. Selbst
wenn jedoch das Angebot der H GmbH ausgeschlossen bzw. für die Festlegung
der Preisspanne unberücksichtigt bleiben und das Angebot der I AG als
günstigstes Angebot mit 10 Punkten bewertet würde, erzielen die
Beschwerdeführerinnen unter Annahme verschiedenster kleinerer Preisspannen
weiterhin deutlich mehr Punkte als die anderen Anbietenden. Ob das sehr tiefe
Angebot, bei dem allenfalls sogar die Gestehungskosten nicht gedeckt sind,
innerhalb der Preisspanne liegen muss, kann damit im vorliegenden Fall offenbleiben.
Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer rechtmässigen
Preisbewertung des "Vorprojekts mit vertiefter Kostenschätzung"
insgesamt deutlich mehr Punkte erzielen als die übrigen Anbietenden.
5.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den ihr bei der Preisbewertung
zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt hat. Da die Beschwerdeführerinnen
deutlich mehr Punkte erzielen als die übrigen Anbietenden, ist der angefochtene Zuschlag in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Vollständigkeit halber sind im
Folgenden auch die weiteren von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rügen zu
prüfen.
6.
Gemäss Ziff. 4.2 der Submissionsbedingungen werden
die Pauschale für das "Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" mit
15.
% und die Faktoren gemäss SIA-Honorarordnung für das "Bauprojekt
& Bewilligungsverfahren" mit 12 % gewichtet. Die Beschwerdeführerinnen
halten diese Gewichtung der Unterkriterien für willkürlich. Gemäss SIA-Ordnung
102.
(Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten,
Ausgabe 2003) seien für das Vorprojekt insgesamt 9 Teilleistungsprozente
vorgesehen, für das Bauprojekt und Bewilligungsverfahren dagegen 23,5
Teilleistungsprozente. Dieser Umstand sei bei der Gewichtung vollständig ausser
Acht gelassen worden. Das Vorprojekt hätte mit max. 8 % und die Faktoren
für Bauprojekt und Bewilligungsverfahren mit mindestens 19 % bewertet
werden müssen. Auf jeden Fall sei das Vorprojekt tiefer zu gewichten als die
Faktoren für Bauprojekt und Bewilligungsverfahren.
6.1
Die
Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe einerseits eine preisgünstige Pauschale
für ein Vorprojekt angestrebt und andererseits bereits im frühestmöglichen
Projektierungsstadium über eine Preisvorstellung bezüglich des künftigen
Bauvorhabens verfügen wollen. Durch die höhere Gewichtung des Vorprojekts mit
vertiefter Kostenschätzung erhalte der Architekt einen Anreiz, ein
kostenbewusstes Projekt auszuarbeiten. Zudem bestehe bei einem Bauvorhaben in
der Entwicklungsphase des Projekts das grösste Einsparungspotenzial, wohingegen
die Einsparmöglichkeiten in der Phase der Projektausarbeitung bis und mit
Bewilligungsverfahren verhältnismässig gering seien. Damit habe ihre Gewichtung
dafür gesorgt, dass das wirtschaftlich interessanteste Angebot die meisten
Punkte erhalte. Folglich sei die Gewichtung der Kriterien Pauschale für das
"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" und "Bauprojekt
& Bewilligungsverfahren" sachlich gerechtfertigt.
6.2
Aus dem
Hinweis in Ziff. 2.3 der Submissionsbedingungen, dass die Faktoren gemäss
SIA-Honorarberechnung durch den Anbieter festzulegen sind, kann nicht die
Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 102 für die Frage der Gewichtung der Kriterien
"Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" und "Bauprojekt
& Bewilligungsverfahren" abgeleitet werden. Vielmehr obliegt es der vergebenden
Behörde, die für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und das
Leistungsverzeichnis im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags
festzulegen. Dabei steht ihr – wie bereits festgehalten – ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu, welchen die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid,
das "Vorprojekt mit vertiefter Kostenschätzung" mit 15 % und das
"Bauprojekt & Bewilligungsverfahren" mit 12 % zu
gewichten, nicht verletzt hat.
7.
Schliesslich führen die Beschwerdeführerinnen aus, die
"variablen" Parameter (n, q, r, u, i, s) gemäss SIA-Honorarberechnung
seien vollumfänglich durch die Anbietenden festzulegen gewesen, was unzulässig
sei. Dies gelte auch für die aufwandbestimmende Bausumme. Dadurch sei die
Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin
habe sich infolgedessen veranlasst gesehen, verschiedene nicht zulässige
"Bereinigungen" durchzuführen. Insbesondere habe sie bei der
Mitbeteiligten den Schwierigkeitsgrad "n" bereinigt. Nach der Bereinigung
habe sich das Honorarangebot für den Generalplaner auf Fr. 141'725.70 und
nicht mehr auf Fr. 154'906.33 belaufen.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, in Ziff. 3.2 der Submissionsbedingungen
seien die Leistungsbeschriebe für das "Vorprojekt mit vertiefter
Kostenschätzung" und das "Bauprojekt &
Bewilligungsverfahren" detailliert aufgeführt gewesen. Aufgrund dieser
Leistungsbeschriebe sei es den Anbietenden möglich gewesen, sich über die
Komplexität des Bauvorhabens ein Bild zu machen und entsprechend die einzelnen
Faktoren zu gewichten und zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Angebote sei
gewährleistet gewesen, da es sich einerseits beim Vorprojekt um eine Pauschale
gehandelt habe und andererseits alle Angebote bezüglich "Bauprojekt &
Bewilligungsverfahren" mit einer durchschnittlichen Baukostensumme von
Fr. 4'505'500.- verglichen worden seien. Beim Angebot der Mitbeteiligten
habe sie den Faktor "n" gemittelt über die Bausumme bereinigt, da
diese für das Gebäude und für die Tiefgarage unterschiedliche Faktoren
eingegeben habe. Damit habe eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden
können.
7.2
Mit diesen
Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin dar, dass durch die vorgenommenen
Anpassungen eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt werden konnte. Ob es allenfalls
sinnvoller gewesen wäre, gewisse Parameter vorzugeben, kann offenbleiben. Jedenfalls
hat die Beschwerdegegnerin mit dem Entscheid, die Festlegung der Parameter
aufgrund des Leistungsbeschriebs den Anbietenden zu überlassen, ihren
Beurteilungsspielraum nicht verletzt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Anpassungen nicht zugunsten der
Beschwerdeführerinnen ausgewirkt haben. Da das Angebot der
Beschwerdeführerinnen ohnehin an erster Stelle steht und die Unzulässigkeit
einzelner Anpassungen demnach nicht geeignet ist, den Verfahrensausgang zu beeinflussen,
kann auf deren Überprüfung im Einzelnen verzichtet werden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist (vgl. E. 5.5 und 5.6). Der angefochtene Zuschlag ist
demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da das Angebot der
Beschwerdeführerinnen an erster Stelle steht und keine weiteren Abklärungen
erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das
Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist vielmehr mit
einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr,
13.
Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
Bei diesem Ergebnis erweist sich das in der Replikschrift
erneut gestellte Begehren um Akteneinsicht in die Berechnungsfaktoren der
Mitbeteiligten als gegenstandslos.
9.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]) und ist zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen sind insgesamt
Fr. 2'000.-.
10.
Da der geschätzte Gesamtwert des zu vergebenden Auftrags
die im Staatsvertragsbereich massgebenden Schwellenwerte erreicht (Art. 1
lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2012.
und 2013 [AS 2011, S. 5581]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt; andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag den Beschwerdeführerinnen
zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 5'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…