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Entscheid

VB.2012.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00082

18. April 2012Deutsch30 min

(URT.2012.14201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Ausländer, reiste als 11-jähriges

Kind zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 27. Oktober 1993 heiratete er

eine Landsfrau; diese Ehe wurde mit Urteil vom 22. September 2008 geschieden

und die beiden 1995 und 2001 geborenen Kinder unter die elterliche Sorge der

Mutter gestellt.

Mit Urteil des Landgerichts W vom 5. November 2009

wurde A wegen banden- und gewerbsmässigen Einschleusens von Ausländern nach

Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt; die vorzeitige Haftentlassung erfolgte am 9. Juni 2010. Mit

Schreiben vom 25. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A

mit, dass seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei, worauf

dieser am 16. Juni 2010 ein Gesuch um Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung stellte.

Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 13.

Juli 2010 ab und ordnete an, dass A bis zum 30. September 2010 die Schweiz

zu verlassen habe.

Am 16. August 2010 liess A an die

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 10. November 2010 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an

das Migrationsamt zurück.

In der Folge liess das Migrationsamt A durch die

Kantonspolizei Zürich zu seinen persönlichen Verhältnissen befragen. Weiter

ersuchte es die geschiedene Ehefrau, Auskunft über die Beziehung zwischen A und

den beiden gemeinsamen Kindern zu erteilen. Nach diesen Abklärungen wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Januar 2011 das Gesuch von A um

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung erneut ab und setzte ihm eine

Frist bis zum 31. März 2011, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 4. Februar 2011 an

die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese hiess mit Entscheid vom

28.

Dezember 2011 den Rekurs teilweise gut und beauftragte das

Migrationsamt, A unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes für Migration

eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen.

Weiter bestellte es B als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A und wies dessen

Begehren um Bestellung eines (weiteren) unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

III.

Am 10. Februar 2012 liess A Beschwerde führen und um

Aufhebung des Rekursentscheides vom 28. Dezember 2011 ersuchen (Geschäft

VB.2012.00082). Die Sicherheitsdirektion beantragte am 5./6. März 2012,

die Beschwerde sei abzuweisen; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Während des Rekursverfahrens liess A wiederholt um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Da darauf noch

vertieft einzugehen sein wird, ist die entsprechende Prozessgeschichte der

besseren Übersicht halber weiter unten in den Erwägungen darzustellen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem

betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem

vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§

19.

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer liess im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme beantragen, es sei ihm eine temporär gültige Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Gesuch

gegenstandslos.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, er sei in

seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. So sei er vor Erlass der

Verfügung vom 4. Januar 2011 überhaupt nie angehört worden; ausserdem habe

man ihm die Akteneinsicht vorenthalten.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember

2010.

räumte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich

umfassend zu äussern. Dieser erklärte denn auch im Polizeiprotokoll Folgendes:

"Weitere Aussagen habe ich dazu in der Befragung des rechtlichen Gehörs

gemacht und dürfen [in das Polizeiprotokoll] einkopiert werden". Mit

dieser Erklärung anerkannte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass ihm der Beschwerdegegner

das rechtliche Gehör gewährt hatte.

Vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2011 stellte der

Beschwerdeführer nie ein Gesuch um Akteneinsicht. Im Verwaltungsverfahren

besteht kein Anspruch darauf, dass einem die Behörden die Akten unaufgefordert

zustellen. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbehelflich. Der

Beschwerdeführer liess erst am 31. Januar 2011 und damit nach Zustellung

der erstinstanzlichen Ausgangsverfügung um Akteneinsicht ersuchen. Mit Schreiben

vom 7. Februar 2011 teilte ihm der Beschwerdegegner mit, er könne die

Akten auf der Amtsstelle jederzeit einsehen. In der Folge machte der

Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weshalb er sich nun im

Nachhinein nicht auf eine Verletzung von § 8 Abs. 1 VRG berufen

kann.

2.2

Weiter

moniert der Beschwerdeführer, seine von ihm geschiedene Ehefrau und seine zwei

minderjährigen Kinder sowie "weitere Auskunftspersonen" hätten vor

Erlass des angefochtenen Entscheides angehört werden müssen.

Mit Schreiben vom 16. November 2010 ersuchte der

Beschwerdegegner die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, verschiedene

Fragen zur Vater-Kinder-Beziehung zu beantworten. Nachdem diese das Verhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei Kindern als ausgesprochen innig

und intensiv geschildert hatte, konnte der Beschwerdegegner nach dem Grundsatz

der antizipierten Beweiswürdigung von einer Befragung der beiden ohnehin

minderjährigen Kinder absehen.

Die Beschwerdeschrift führt nicht aus, inwiefern die nicht

näher bezeichneten "weiteren Auskunftspersonen" etwas zur

Sachverhaltsabklärung beitragen könnten. Schon deshalb erübrigt es sich, auf

diese Beweisofferte näher einzugehen.

2.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass in den Akten keine Anhaltspunkte enthalten sind, die auf

eine irgendwie geartete Verletzung des rechtlichen Gehörs während der vorinstanzlichen

Verfahren hindeuten würden.

3.

3.1

Zwischen

der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers besteht kein Staatsvertrag

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht

in der Schweiz einräumen würde.

3.2

Verlässt

eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt ihre Niederlassungsbewilligung

nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Dabei kommt es weder

auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an

(BGr, 21. Juni 2011,2C_980/2010, E. 2.1). Auch das unfreiwillige

Verweilen im Ausland lässt die Bewilligung erlöschen; es handelt sich um einen

zwingenden Erlöschensgrund (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 20). Vorliegend hielt sich der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung während mehr als sechs Monaten in

Deutschland auf. Ein allfälliges Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

im Sinn von Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG hätte vor Ablauf der

sechsmonatigen Frist eingereicht werden müssen (Art. 79 Abs. 2 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Beschwerdeführer hat dies

unterlassen, weshalb seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen

ist.

4.

4.1

Die Ehe

des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. September

2008.

geschieden. Mangels ehelicher Gemeinschaft kann sich der Beschwerdeführer

nicht auf die im 7. Kapitel des Ausländergesetzes umschriebenen Bestimmungen

zum Ehegattennachzug berufen.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist Vater zweier in der Schweiz anwesenheitsberechtigter minderjähriger

Kinder. Entsprechend gilt es zu prüfen, ob ihm diese nach dem Grundsatz des

umgekehrten Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht vermitteln. Der umgekehrte

Familiennachzug ist im Ausländergesetz nicht geregelt, sondern wird vom Bundesgericht

aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) abgeleitet (Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Vorb.

Art. 42–52 N. 62).

4.2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem in

Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die ausländische

Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz

hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1

E. 1e; Art. 13 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 [BV, SR 101] entspricht materiell der Garantie von Art. 8

EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche

[BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7]). Das

Bundesgericht hat als familiäre Beziehung, welche gestützt auf Art. 8 EMRK

einen solchen Anspruch verschaffen könnte, unter anderem die Beziehung zwischen

Eltern und minderjährigen Kindern anerkannt. Auf Art. 8

Abs. 1 EMRK kann sich allerdings in der Regel nur derjenige berufen,

welcher mit der anwesenheitsberechtigten Person zusammenwohnt.

Der Beschwerdeführer lebt mit

seinen beiden in der Schweiz anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kindern

nicht im selben Haushalt zusammen, sondern sieht diese als nicht

sorgeberechtigter Vater bloss im Rahmen seines Besuchsrechts. Ein Besuchsrecht

gegenüber einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem

ausländischen Elternteil im Allgemeinen keinen Anspruch auf dauernde

Anwesenheit. Die Aufenthaltsbewilligung ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vielmehr nur dann zu erteilen oder zu erneuern, wenn kumulativ

die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die ausländische Person hat eine

in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind nachzuweisen.

Weiter müsste die Distanz zum Heimatland des Ausländers dazu führen, dass die

Beziehung praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Und schliesslich

darf das bisherige Verhalten des Betroffenen zu keinerlei Klagen Anlass gegeben

haben (BGr, 19. Oktober 2009,2C_100/2009, E. 4.2). Aus dem Schreiben der

früheren Ehefrau des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser zu seinen

beiden Kindern eine enge und intensive Beziehung unterhält. Gleichwohl kann der

Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK beanspruchen: Der Beschwerdeführer erwirkte

am 5. November 2009 in Deutschland eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe

wegen banden- und gewerbsmässigen Einschleusens von Ausländern.

4.2.2

Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang, dass nicht ein Schweizer Gericht

die Strafe verhängt hat (BGr, 23. September 2011,2C_756/2011, E. 2.2.1).

Deutschland sieht für das gewerbs- oder bandenmässige Einschleusen von

Ausländern eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (vgl. § 96 in

Verbindung mit § 95 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004]).

In der Schweiz wird der vergleichbare Tatbestand der Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie

einer kumulativen Geldstrafe geahndet, wenn der Täter mit Bereicherungsabsicht

oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelte, die sich zur fortgesetzten

Begehung dieser Tat zusammengefunden hat (Art. 116 Abs. 3 lit. a

und b AuG). Obschon der Strafrahmen in Deutschland höher liegt als in der

Schweiz, ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer hierzulande

wesentlich milder bestraft worden wäre: Nach den Feststellungen des

Landgerichts W hat der Beschwerdeführer die eingeschleusten Menschen bei winterlichen

Temperaturen in einem unbeheizten Raum transportiert und damit eine besondere

Gleichgültigkeit gegenüber deren Wohlbefinden bewiesen. In Anbetracht dieser

Verurteilung und seiner früheren Verstösse gegen die Schweizer Rechtsordnung

verbietet es sich, von einem klaglosen Verhalten zu sprechen.

4.2.3

Ferner kann auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das ebenfalls

durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet

wird, bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ein Anwesenheitsanspruch fliessen

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Trotz seines nunmehr rund dreissig Jahre dauernden

Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine besonders engen

ausserfamiliären Beziehungen geknüpft, sieht er sich doch während seiner

Freizeit lediglich ab und zu in einem heimatlichen Klub Fussballspiele an.

Andere Freizeitbeschäftigungen oder berufliche Kontakte, die auf eine besondere

Integration hindeuten würden, vermag der Beschwerdeführer nicht zu nennen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2010 um Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung.

Einer ausländischen Person kann die Niederlassungsbewilligung dann erteilt

werden, wenn sie sich insgesamt während mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalt- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und

sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen

(Art. 34 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung kann bereits

nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe

bestehen (Art. 34 Abs. 3 AuG). Art. 34 Abs. 3 AuG

zielt vor allem auf die vorzeitige Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

ab und steht im Kontext mit Art. 61 AuG, der das Erlöschen

migrationsrechtlicher Bewilligungen regelt (Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 34 AuG

N. 6).

5.2

Die

Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig (wieder-)erteilt werden, wenn der Auslandaufenthalt

nicht mehr als sechs Jahre gedauert hat und die gesuchstellende Person die

Niederlassungsbewilligung früher schon einmal während mindestens zehn Jahren besessen

hat (Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit

Art. 61 VZAE; Hunziker, Art. 34 N. 37). Der

Beschwerdeführer erfüllt die beiden in Art. 61 VZAE genannten

formellen Voraussetzungen. Trotzdem kommt in seinem Fall die Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht. Gemäss Art. 34

Abs. 2 lit. b AuG darf die Niederlassungsbewilligung nur dann

erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG

vorliegen. Obwohl nicht explizit in Art. 34 Abs. 3 AuG genannt,

ist auch hier das Fehlen von Widerrufsgründen Voraussetzung für das vorzeitige

(Wieder-)Erteilen der Niederlassungsbewilligung. Dies ergibt sich aus der

Gesetzessystematik, bezieht sich doch Art. 34 Abs. 3 AuG mit der

Formulierung "nach einem kürzeren Aufenthalt" auf den voranstehenden

Art. 34 Abs. 2 AuG.

5.3

Ein

Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62

lit. b AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine

Freiheitsstrafe immer dann als längerfristig, wenn ihre Dauer ein Jahr

übersteigt (BGE 137 II 297 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Wie oben dargelegt,

wurde der Beschwerdeführer in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von

zweieinhalb Jahren verurteilt. Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG

kann dem Beschwerdeführer somit keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

6.

6.1

Nach dem

Verlust des Anwesenheitsrechts unterstehen ausländische Personen, die in die

Schweiz zurückkehren wollen, den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von

Art. 18–29 AuG. Von diesen Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen

werden, um den in Art. 30 Abs. 1 AuG umschriebenen

Konstellationen Rechnung zu tragen. Art. 30 Abs. 1 AuG ist als

Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96

Abs. 1 AuG. Da die Anwendung von Art. 30 AuG im Ermessen

der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm keinen Rechtsanspruch (Andrea

Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurn­herr, Art. 30 N. 3).

6.2

Von den

Zulassungsvoraussetzungen kann unter anderem abgewichen werden, um die

Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits einmal im Besitz

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern

(Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG). Bei der Wiederzulassung muss

der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert

haben und die freiwillige Ausreise aus der Schweiz darf nicht länger als zwei

Jahre zurückliegen (Art. 49 Abs. 1 lit. a und b VZAE).

Der Beschwerdeführer hielt sich von Juli 1980 bis Januar 2009 in der Schweiz

auf. Als er im Juni 2010 um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

ersuchte, lag seine freiwillige Ausreise noch keine zwei Jahre zurück. Der

Beschwerdeführer erfüllt damit die beiden zeitlichen Voraussetzungen von

Art. 49 Abs. 1 lit. a und b VZAE für die Wiederzulassung

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG.

6.3

Von den

Zulassungsvoraussetzungen kann im Weiteren auch abgewichen werden, um einem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen (Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach

den in Art. 31 Abs. 1 lit. a–g VZAE aufgeführten Kriterien.

Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

abändern, mithin einem Beschwerdeführer weniger zusprechen, als ihm bereits

durch die angefochtene Anordnung gewährt worden ist (sog. Verbot der

reformatio in peius; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 63 N. 13). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG in Verbindung mit den in Art. 31 Abs. 1

lit. a–g VZAE umschriebenen Kriterien eine Interessenabwägung vorgenommen.

Sie kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein solcher schwerwiegender

persönlicher Härtefall zu bejahen und ihm deshalb eine Aufenthaltsbewilligung

zur Ausübung der Erwerbstätigkeit zu erteilen ist. Weiter sind nach der

Vorinstanz die Voraussetzungen für die Wiederzulassung gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49

Abs. 1 VZAE erfüllt. Einzig der Beschwerdeführer hat den

vorinstanzlichen Entscheid angefochten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich

auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz näher einzugehen. Denn

gelangte das Verwaltungsgericht zu einer abweichenden Interessenabwägung, hätte

dies im Ergebnis zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nicht wie von der Vorinstanz

angeordnet eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Dies wiederum

verstiesse gegen das Verbot der reformatio in peius. Ganz abgesehen davon ist

es dem Verwaltungsgericht ohnehin verwehrt, Entscheide auf ihre Angemessenheit

hin zu überprüfen. Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das ihr durch

Art. 30 Abs. 1 AuG eingeräumte Ermessen überschritten,

unterschritten oder missbräuchlich ausgeübt hätte, sind keine ersichtlich

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG).

6.4

Soll ein

Ausländer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtegrundes eine

Zulassung erhalten (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) oder steht

eine Wiederzulassung zur Diskussion (Art. 30 Abs. 1

lit. k AuG), darf die kantonale Migrationsbehörde darüber nicht

alleine befinden. Vielmehr muss sie die Zustimmung des Bundesamtes für Migration

einholen (Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.2

lit. c und g der Weisung I des Bundesamtes für Migration zum

Ausländerbereich, 1. Verfahren und Zuständigkeiten, Version vom 30. September

2011.

[abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch /content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/verfahren_und_zustaendigkeiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf]).

Zu Recht hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner beauftragt, beim Bundesamt für

Migration die Zustimmung für die Aufenthaltsbewilligung einzuholen. Der

Beschwerdegegner ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 6. Januar 2012

nachgekommen.

7.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei

festzustellen, dass das Verhalten der Vorinstanz als Amtsmissbrauchs nach

Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Nötigung nach

Art. 181 StGB zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht ist keine

Strafverfolgungsbehörde und hat daher nicht zu entscheiden, ob irgendwelche

Straftatbestände erfüllt sind.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Nachstehend

gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege erfüllt sind. Vorab ist die entsprechende Prozessgeschichte darzustellen.

9.1.1

Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wies der Beschwerdegegner das Gesuch

um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (erstmalig) ab. Der

Beschwerdeführer liess dagegen durch seinen Vertreter B am 16. August 2010

Rekurs erheben und unter anderem beantragen, es sei dem Beschwerdeführer "ein

unentgeltlicher patentierter Rechtsbeistand (seiner Wahl) beizugeben";

darüber sei in einem prozessleitenden Entscheid zu befinden. Weiter teilte B

der Vorinstanz mit, er betrachte seinen Auftrag mit der formgültigen Anhebung

des Rekurses und der darin enthaltenen Stellung des Gesuches um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege als beendet. In der Folge wandte sich die

Vorinstanz direkt an den Beschwerdeführer und empfahl diesem, unverzüglich

einen auf dem Gebiet des Ausländerrechts erfahrenen Rechtsanwalt beizuziehen.

Für die mit dem Rekurs verlangte Akteneinsichtnahme und Stellungnahme setzte

sie ihm eine Frist bis zum 5. Oktober 2010. Mit Schreiben vom

22.

September 2010 teilte B der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei

nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, da er den erforderlichen

Kostenvorschuss nicht leisten könne. Es sei über das Gesuch in einem förmlichen

Entscheid zu befinden, so dass eine allfällige Abweisung des Gesuches

angefochten werden könne.

9.1.2

Am 24. September 2010 forderte die Vorinstanz B auf, den gewünschten

Rechtsvertreter namentlich zu bezeichnen. Die Behörde könne nicht über die

Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheiden, wenn sie nicht

einmal zu wissen bekomme, wer für diese Funktion eingesetzt werden solle.

Weiter teilte die Vorinstanz B mit, sie teile seine Auffassung nicht, dass es

schwierig sei, im Raum Zürich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu finden.

Ein grosser Anteil der Rekurrenten verfüge nicht über ausreichende finanzielle

Mittel, um sich im Rekursverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Gleichwohl sei es diesen allemal möglich, einen sachkundigen Anwalt zu finden,

der sie im Rekursverfahren vertrete. Es entspreche ständiger Praxis, dass diese

Anwälte in ihrer Rekursschrift neben den materiellen Begehren das Gesuch

stellten, sie seien als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die

Rekursbehörde befinde sodann im Endentscheid über die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Vorgehen habe sich bewährt; es gebe

keine triftigen Gründe, im vorliegenden Fall anders vorzugehen als bis anhin.

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei gesetzlich nicht vorgesehen,

dass dieses Gesuch von einem patentierten Anwalt gestellt werden müsse. Es

müsse für die effektive Wahrung der Interessen ein Anwalt vor Abschluss des

Verfahrens beigezogen werden können, weshalb über das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zwingend vorgängig aller weiteren Prozessschritte

befunden werden müsse und nicht erst im Endentscheid. Der Beschwerdeführer habe

Anspruch auf einen entsprechenden anfechtbaren Zwischenentscheid, da ihm mit

der Verweigerung des Gesuches ein nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil

drohe. Schliesslich erklärte B, er weigere sich, die Vertretung des

Beschwerdeführers im Rekursverfahren weiterzuführen.

9.1.3

Mit Entscheid vom 10. November 2010 hiess die Vorinstanz den Rekurs

teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner

zurück. Zugleich wurde B als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers bestellt und dieser mit Fr. 500.- (inkl. 7.6 %

MWST) entschädigt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

9.1.4

Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wies der Beschwerdegegner das Gesuch

um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (erneut) ab, wobei er im

Rubrum B als Vertreter des Beschwerdeführers bezeichnete. Am 31. Januar

2011.

ersuchte B namens und im Auftrag des Beschwerdeführers um

wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung, was vom Beschwerdegegner am

4.

Februar 2011 abgelehnt wurde.

9.1.5

Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz durch B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung mit einer rechtskundigen Person ersuchen. Am 3. Februar

2011.

teilte die Vorinstanz B mit, dass die Rekursfrist am Folgetag ablaufe, er

es aber unterlassen habe, einen Rekurs zu erheben und zu begründen. Zugleich

ersuchte sie ihn, den gewünschten unentgeltlichen Rechtsbeistand bekanntzugeben.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 erhob B namens und im Auftrag des

Beschwerdeführers Rekurs und ersuchte erneut um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Am 13./15. Mai 2011 forderte B die Vorinstanz

auf, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem

prozessleitenden Entscheid zu behandeln. Eine weitere derartige Aufforderung folgte

am 31. Oktober 2011, worauf die Vorinstanz ihm am 1. November 2011

erneut Frist ansetzte, um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

Mit Schreiben vom 11. November 2011 liess der Beschwerdeführer die

Vorinstanz wissen, dass man bislang noch keinen Rechtsanwalt mandatiert habe,

da über das entsprechende Gesuch noch nicht entschieden worden sei. Am

19.

Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Aussicht,

dass er beim Verwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde.

9.1.6

Am 28. Dezember 2011 erliess die Vorinstanz den im vorliegenden

Beschwerdeverfahren angefochtenen Rekursentscheid. Darin bestellte sie B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und entschädigte diesen

für seine Aufwendungen mit Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer). Sodann

wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines weiteren

unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach freier Wahl ab.

9.1.7

Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer beim

Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere

unentgeltlichen Rechtsbeistand zwecks (späteren) Erhebens einer Rechtsverweigerungsbeschwerde

einreichen (Geschäft VB.2012.00225). Begründet wurde dieses Gesuch damit, dass

sich die Vorinstanz weigere, über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung zu befinden. Weiter liess der Beschwerdeführer und Gesuchsteller

am 10. Februar 2012 die vorn bereits behandelte Beschwerde einreichen,

worin er unter anderem ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersuchen liess.

9.2

Ist das

Verwaltungsgericht wie oben in I Abs. 1 festgestellt für das Rechtsmittel gegen

den vorinstanzlichen Endentscheid zuständig, ist es das auch für

Zwischenentscheide in der gleichen Sache (§ 44 Abs. 3 VRG e

contrario) bzw. das Verweigern eines solchen (§ 19 Abs. 1

lit. b VRG). Die alsdann zu erfüllende Anfechtbarkeitsvoraussetzung

eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils wird bei Verweigerung

unentgeltlicher Rechtspflege regelmässig bejaht (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 18).

9.3

Die

Vereinigung von Verfahren ist zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen

Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33). Sowohl im Gesuch vom 30. Januar 2012

wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahren

VB.2012.00225 und VB.2012.00082 zu vereinigen.

9.4

Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheint, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie

haben unter den gleichen Bedingungen zudem Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst

wahren können (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 f.).

9.4.1

Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe Anspruch

darauf, dass während des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens losgelöst vom

Hauptsacheentscheid mittels prozessleitender Verfügung über sein Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden werde. Demgegenüber

stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, sie sei erst dann verpflichtet,

ein solches Gesuch zu behandeln, wenn die Partei vorgängig den zu bestellenden

Rechtsanwalt bezeichnet habe.

9.4.2

In Zivilverfahren kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl vor

als auch nach Eintritt Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]). Wird das Gesuch vor Einreichung der Klage gestellt, entscheidet

darüber die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts (§ 128 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.

Mai 2010 [GOG, Gerichtsorganisationsgesetz; LS 211.1]). § 71 VRG

verweist nach seinem Wortlaut auf den 1. und 2. Abschnitt des

6.

Teils des Gerichtsorganisationsgesetzes und damit auch auf

§ 128 GOG. Gleichwohl kann § 128 GOG bei richtiger

Betrachtung im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar sein. Denn

§ 128 GOG legt lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur

Behandlung solcher vorprozessualer Gesuche fest (Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich etc. 2012,

§ 128 N. 2). Als blosse Zuständigkeitsnorm ist § 128 GOG zwingend

in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZPO zu lesen. Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält weder eine mit Art. 119

Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung noch verweist es in

§ 71 VRG auf diese Norm. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers und Gesuchstellers kann im Verwaltungs- und

Verwaltungsrechtspflegeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

somit erst mit Einleitung oder während des laufenden Verfahrens gestellt werden

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 12 f.).

9.4.3

Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu

führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen

Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine

Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69

Abs. 1 ZPO). Eine Partei ist immer dann als zur Prozessführung offensichtlich

unfähig zu qualifizieren, wenn ihr die hierfür erforderlichen Fähigkeiten aus

physischen, intellektuellen oder vergleichbaren Gründen fehlen. Dabei darf

Unfähigkeit zur Prozessführung nicht leichthin angenommen werden (Luca Tenchio,

Basler Kommentar, 2010, Art. 69 ZPO N. 8). In den Akten finden

sich keine Anhaltspunkte, die auf eine zweifelhafte Postulationsfähigkeit des

Beschwerdeführers und Gesuchstellers hindeuten würden. Somit war die Vorinstanz

nicht verpflichtet, ihm in analoger Anwendung von Art. 69

Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter zu bestellen.

9.4.4

Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz hätte

in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes entscheiden müssen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers und Gesuchstellers ist über ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht in jedem Fall zwingend in einem förmlichen

Zwischenentscheid zu befinden. Vielmehr ist der Entscheid über die Bewilligung

oder Ablehnung eines solchen Gesuches bloss dann in die Form eines selbständig

anfechtbaren Zwischenentscheides zu bringen, sofern er nicht zusammen

mit der Anordnung in der Hauptsache ergeht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 17). Ob im Einzelfall ein Zwischenentscheid zu erlassen ist oder davon

abgesehen werden kann, bestimmt sich nach dem objektiven Anfechtungsinteresse

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47). Zwischenentscheide sind unter

anderem dann selbständig weiterziehbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei einem Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung ist ein später voraussichtlich nicht mehr

behebbarer Nachteil dann zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller die Wahrung und

Durchsetzung seiner Rechte erschwert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 18).

9.4.5

Der Beschwerde- und Gesuchsgegner stellte dem Vertreter des Beschwerdeführers

und Gesuchstellers die Verfügung vom 4. Januar 2011 am Folgetag zu. Am

2.

Februar 2011 und damit zwei Tage vor Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist

liess der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege einreichen und beantragen, es sei darüber in einem

anfechtbaren prozessleitenden Entscheid zu befinden. Sein Vertreter beschränkte

sich in seiner Eingabe auf Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung. Demgegenüber sah er von Rekursantrag und -begrün­dung, wie dies

§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG vorschreibt, ab. Er reichte einen

formgerechten Rekurs erst auf entsprechenden Hinweis der Vorinstanz ein. Auch

in seiner Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller,

das Verwaltungsgericht habe über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege in einem prozessleitenden Entscheid zu befinden.

Rechtsmittelfristen dienen der

Rechtssicherheit: Nach ihrem Ablauf erwachsen Entscheide in formelle

Rechtskraft. Als gesetzliche Fristen können Rechtsmittelfristen im Gegensatz zu

den behördlich festgesetzten Fristen nicht erstreckt werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1650 und 1653). Nach ständiger Praxis hat

die ein Rechtsmittel einlegende Partei ihr Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der materiell vollständig und

nicht bloss summarisch begründeten Rekurs- oder Beschwerdeschrift einzureichen.

Der Grund für diese Praxis ist folgender: Dürfte sich die Partei darauf beschränken,

während laufender Rechtsmittelfrist bloss ihr Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, könnte sie die gesetzlichen

Rechtsmittelfristen unterlaufen. Denn diesfalls müsste ihr die

Rechtsmittelinstanz nach ihrem – allenfalls erst sehr viel später –

rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Prozessführung

eine neue Frist ansetzen, um das Rechtsmittel zu erheben und zu begründen. Dies

kann nicht sein, würde doch damit im Ergebnis der um unentgeltliche

Prozessführung ersuchenden Partei eine viel längere Rechtsmittelfrist zur

Verfügung stehen als derjenigen Partei, die kein solches Gesuch gestellt hat.

Aus derselben Überlegung ist

auch dem eventualiter gestellten Gesuch des Beschwerdeführers und

Gesuchstellers um Ansetzung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung seiner

Beschwerde nicht zu entsprechen. Daran vermag auch § 56

Abs. 1 VRG nichts zu ändern. Nach dieser Bestimmung prüft der

Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die eingehende Beschwerde und ordnet das

zur Verbesserung allfälliger Mängel Nötige an. Keinen solchen Mangel stellt

indessen eine lediglich summarisch begründete Beschwerdeschrift dar. Ist eine

Partei rechtskundig oder – wie vorliegend – durch eine rechtskundige Person

vertreten, gilt es selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist

anzusetzen. Die beschwerdeführende Partei soll sich nämlich nicht mittels

Verzichts auf Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8). Unerheblich ist in diesem

Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Gesuchstellers

sein Mandat mit Anhebung der Beschwerde und mit der Stellung des Gesuches um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als beendet verstanden haben will.

Im Verwaltungs(justiz)verfahren besteht keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel im

prozesstechnischen Sinn bloss "anzumelden", wie dies beispielsweise

Art. 399 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)

für die Berufung an das obere kantonale Gericht vorsieht.

Aber auch nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist fehlt der rekurs- oder beschwerdeführenden Partei in der

Regel das rechtlich schützenswerte Interesse an einem derartigen Zwischenentscheid:

Wie oben dargestellt, muss sie in der Rekurs- oder Beschwerdeschrift ihre Rügen

gegen den angefochtenen Entscheid vollständig vorbringen; in diesem Sinn ist

sie gewissermassen "vorleistungspflichtig". Wird kein zweiter

Schriftenwechsel durchgeführt, bleibt es bei dieser einen Rechtsschrift, deren

Aufwand indessen bereits entstanden ist. Einzig, wenn ein zweiter Schriftenwechsel

stattfindet, kann eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Zwischenentscheid

haben, ehe sie weiteren Aufwand in der Sache auf sich nimmt. Eine solche

Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben.

9.4.6

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer und Gesuchsteller mehrfach

erfolglos aufgefordert, den als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden

Rechtsanwalt zu bezeichnen. Es entspricht ständiger und bewährter Praxis, dass

eine Partei den gewünschten Rechtsvertreter selbst auswählen und ihn dann den

Verwaltungs(justiz)behörden zur Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter

vorschlagen muss. Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt

ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten

wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Verwaltungs­(justiz)­behörden,

sich für die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu

machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig ist. Ein solcher Anspruch

kann weder aus § 16 Abs. 2 VRG noch aus Art. 29

Abs. 3 BV abgeleitet werden. Denn diese beiden Bestimmungen wollen

bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien ihre Rechtsansprüche

durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren Mitwirkungshandlungen

befreien.

9.4.7

Anders als in Zivil- und Strafverfahren ist im Verwaltungs(justiz)verfahren

die berufsmässige Parteivertretung nicht ausschliesslich den patentierten

Rechtsanwälten vorbehalten (§ 11 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 [LS 215.1] e contrario). Aus diesem Grund können im

Verwaltungs(justiz)verfahren auch Nicht-Anwälte zum unentgeltlichen

Rechtsbeistand bestellt werden, sofern sie hinreichend rechtskundig sind, um

die Interessen der von ihnen vertretenen Partei zu wahren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 44). § 16 Abs. 2 VRG vermittelt einer Partei

somit keinen Anspruch auf einen patentierten Rechtsanwalt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers und Gesuchstellers arbeitete früher bei der Finanzkontrolle

der Stadt Zürich und in der Bundesverwaltung. Er bietet ausdrücklich

"Rechtsberatung" an, hat sich nach eigenen Angaben Kenntnisse im

Verwaltungsrecht angeeignet und während mehrerer Semester Rechtswissenschaften

studiert. Er will sowohl die Verwaltungspraxis wie auch deren theoretischen

Grundlagen kennen. Damit ist er im vorliegenden Fall genügend qualifiziert, um

die Rechte des Beschwerdeführers angemessen zu wahren. Unter diesen Umständen

bestand und besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller zusätzlich

einen zugelassenen Rechtsanwalt beizustellen.

9.5

Die

Vorinstanz zeigt dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller detailliert auf,

weshalb seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlosch und ihm

weder das Ausländergesetz noch die Europäische Menschenrechtskonvention ein

Anwesenheitsrecht vermittelt. Zugleich bejaht sie aber einen Härtefall im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und die Voraussetzungen für

die Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG. Sie weist

den Beschwerde- und Gesuchsgegner an, dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller unter

Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller beschränkte

sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf, weitschweifig die Verletzung

des rechtlichen Gehörs zu rügen, ohne allerdings aufzuzeigen, worin diese im

konkreten Fall bestehe. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer und

Gesuchsteller nicht ernsthaft mit einem Obsiegen rechnen. Auch das mit Eingabe

vom 30. Januar 2012 anhängig gemachte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand zwecks (späteren) Erhebens

einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aus den oben dargestellten Gründen als

aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend sind die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer und Gesuchsteller aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann

nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2012.000225 und VB.2012.00082 werden vereinigt.

2.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand werden

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …