VB.2012.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00087
4. April 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00087
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1957 geborener Ausländer, ersuchte am
15. Juni 2010 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Mit Beschluss vom 20. April 2011 nahm die Gemeinde X A in das
Gemeindebürgerrecht auf. Die Einbürgerung erfolgte unter dem Vorbehalt der
Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht und der Erteilung der entsprechenden
eidgenössischen Bewilligung.
Mit Strafbefehl vom 28. März 2011 bestrafte die
Staatsanwaltschaft Z A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91
Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
Fr. 3'000.- sowie einer Busse von Fr. 10'000.-; der Vollzug der
Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Aufgrund dieses Verstosses gegen das
Strassenverkehrsgesetz verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 26. Oktober 2011 die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und
erklärte die Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde X als hinfällig.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 28. November 2011 an die Direktion
der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 10. Januar 2012 ab.
III.
Am 14. Februar 2012 liess A Beschwerde führen und
folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Verfügung […] der Direktion der Justiz und des
Innern […] vom 10. Januar 2012 aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer sei die kantonale Einbürgerung zu
bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse."
Das Gemeindeamt verzichtete am 21. Februar 2012
ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort. Die Direktion der Justiz und des
Innern beantragte am 5./6. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A liess mit Eingabe vom
9.
März 2012 an seinen Anträgen festhalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem
betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion bei
Einbürgerungsgesuchen nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Schweiz kennt ein dreifaches Bürgerrecht: Das Schweizer Bürgerrecht fusst auf
dem Kantonsbürgerrecht, welches seinerseits auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde
beruht (Giovanni Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Zürich 2007, Art. 37 BV N. 2). Soweit der Erwerb des
Bürgerrechts nicht im Zusammenhang mit der Abstammung, der Heirat und der
Adoption steht, ist der Bund bloss befugt, Mindestvorschriften über die
ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern zu erlassen (Art. 38
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Diese Mindestvorschriften sind im (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0),
insbesondere in den Art. 12–16 BüG, festgehalten. Selbst wenn die
minimalen Vorgaben des Bundes erfüllt sind, besteht kein bundesrechtlicher Anspruch
auf ordentliche Einbürgerung. Vielmehr sind die Kantone berechtigt, zusätzliche
Erfordernisse aufzustellen (Felix Hafner/Denise Buser in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc., Art. 38
N. 6). Der Kanton Zürich regelt die Voraussetzungen für den Erwerb des
Kantonsbürgerrechts in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), in den §§ 20–31 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung
vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Demgegenüber wurde das in Art. 20
Abs. 2 KV vorgesehene kantonale Bürgerrechtsgesetz bis anhin noch
nicht erlassen.
2.2
Gemäss Art. 20
Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht
(vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht
bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat
oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GG,
§ 32 BüV).
2.3
Die
Bürgerrechtsverordnung unterscheidet zwischen der Einbürgerung von Schweizern
(§§ 1–18 BüV), der ordentlichen Einbürgerung von Ausländern (§§ 19–34 BüV)
sowie der erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung (§ 35 BüV).
Der Beschwerdeführer ist Ausländer und stellte ein Gesuch um ordentliche
Einbürgerung. Entsprechend sind auf ihn die §§ 19–34 BüV anwendbar.
Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,
allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine
Ablehnungsgründe ergeben haben und der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich
vertretbar erscheint (§ 33 Abs. 1 BüV). Die Gemeinde X hat dem
Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht am 20. April 2011 erteilt,
weshalb nur noch zu prüfen ist, ob ihm der Beschwerdegegner das
Kantonsbürgerrecht zu Recht verweigert hat.
2.4
Die
kantonalen Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind in § 21 BüV
(beziehungsweise teilweise gleichlautend in Art. 20 Abs. 3 KV)
umschrieben. Nach § 21 Abs. 1 f. BüV darf eine ausländische
Person nur dann eingebürgert werden, wenn sie sich dazu eignet. Damit die
Eignung bejaht werden kann, muss sie in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert sein (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut sein (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung
beachten (lit. c) und darf schliesslich die innere und äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährden (lit. d).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Gesetzgeber erwarte bei der Anwendung von § 21 BüV
einen differenzierten Entscheid. Die Vorinstanz missachte dies, indem sie nicht
die besonderen Umstände seines konkreten Falles sachlich würdige. Er halte sich
seit mehr als 17 Jahren im Kanton Zürich auf, habe hier seinen
Lebensmittelpunkt und sei sehr wohl in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert.
Als erfolgreicher Geschäftsmann und aufgrund seines breiten Schweizer
Freundschaftskreises sei er sowohl beruflich wie auch sozial in jeder Hinsicht
integriert. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen will,
in seinem Fall rechtfertige es sich, geringere Anforderungen an die in § 21
Abs. 2 lit. c BüV umschriebene Einbürgerungsvoraussetzung der
Beachtung der Rechtsordnung zu stellen, ist diese Auffassung abzulehnen. Es ist
unzulässig, die Einbürgerungsvoraussetzungen so zu verstehen, dass allfällige
Defizite in einem Bereich mit Stärken in einem anderen kompensiert werden
können. Bei den in § 21 Abs. 2 BüV aufgezählten vier Voraussetzungen
handelt es sich nämlich um Mindestvorschriften (so auch zu Art. 20 Abs. 3 KV
Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20
N. 6). Schon deshalb müssen die vier Voraussetzungen selbständig erfüllt
sein; nur wenn dies der Fall ist, darf ein Ausländer eingebürgert werden.
3.2
Ob der
Ausländer die schweizerische Rechtsordnung beachtet (§ 21 Abs. 2
lit. c BüV bzw. gleichlautend Art. 20 Abs. 3
lit. d KV) und insofern über einen unbescholtenen Ruf verfügt (§ 6 BüV),
beurteilt sich aufgrund des Straf- und Betreibungsregisters. Er gilt in der
Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre
keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer
Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich
auf Grund eines Zwischenberichtes beurteilt (§ 6 BüV).
4.
4.1
Die
Staatsanwaltschaft Z bestrafte den Beschwerdeführer mit einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.- sowie einer Busse von
Fr. 10'000.-. Der Tatvorgang, der zu dieser Bestrafung führte, lässt sich
wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer fuhr am 22. November 2010
um 19:30 Uhr mit seinem Personenwagen zu einem Restaurant in Zürich, um
dort am Weihnachtsessen seines Unternehmens teilzunehmen. Da er vor dem Restaurant
keine Parkgelegenheit vorfand, stellte er das Fahrzeug auf einem in der Nähe
gelegenen Kundenparkplatz eines Geschäftspartners ab. Nach Abschluss des
Weihnachtsessens bekam der Beschwerdeführer Bedenken, sein Auto auf diesem
Parkplatz stehen zu lassen, und entschied sich, dieses auf einen öffentlichen
Parkplatz umzuparkieren. Dabei geriet er um 00:50 Uhr in eine
Polizeikontrolle. Gegenüber den Beamten gab er zu Protokoll, er fühle sich in
guter Verfassung und sei sogar der Meinung, er könne nach Hause fahren. In der
Folge wurde eine Blutprobe angeordnet, welche einen Mindestblutalkoholgehalt
von 1.24 Gewichtspromillen ergab.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei sich sehr wohl bewusst,
dass es sich bei dem ihm zur Last gelegten Vergehen nicht um ein Bagatelldelikt
handle. Indessen sei seine Tat lediglich als abstraktes Gefährdungsdelikt zu
qualifizieren, habe er doch beim nächtlichen Umparkieren keine andere Person
gefährdet. Entgegen der Beschwerdeschrift bezog sich der Vorsatz des
Beschwerdeführers nicht bloss auf das Umparkieren seines Fahrzeuges. Vielmehr
wollte er mit dem Auto in alkoholisiertem Zustand von Zürich aus nach X
zurückkehren. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom
28.
März 2011. Wäre der Beschwerdeführer nicht durch die Polizei
aufgehalten worden, hätte er diese Absicht auch in Tat umgesetzt.
Bekanntermassen sind in Zürich auch um Mitternacht noch Personen unterwegs.
Eine Blutalkoholkonzentration von 1.24 Gewichtspromillen setzt die Reaktionsfähigkeit
stark herab. Entsprechend hat der Beschwerdeführer selbst mit dem blossen
Wechsel des Abstellplatzes innerhalb der Stadt eine erhebliche Gefahr für Leib
und Leben anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschwerdeführer bringt
vor, die von ihm begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sei
in der Schweiz weit verbreitet. Dies mag zutreffen, indessen lässt eine solche
statistische Betrachtungsweise die Tat nicht in einem milderen Licht
erscheinen: Ob ein Delikt selten oder häufig begangen wird, ändert nichts an
der Schwere der Rechtsgutsverletzung.
4.3
Der
Beschwerdeführer versucht seine Tat auch mit der Begründung zu rechtfertigen,
er habe sein Fahrzeug nicht auf dem Kundenparkplatz des Geschäftspartners
stehen lassen können, da dieses dort am kommenden Arbeitstag den Betrieb
gestört hätte. Aus diesem Grund habe er in einer spontanen Güterabwägung
beschlossen, das Auto auf einen öffentlichen Parkplatz umzuparkieren. Soweit
sich der Beschwerdeführer damit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen will,
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Der Beschwerdeführer hätte
allfällige Rechtfertigungsgründe im Strafverfahren vorbringen müssen. Ergänzend
ist Folgendes festzuhalten: Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit dem
Hinweis auf die Güterabwägung geltend, er habe sich in einer Pflichtenkollision
befunden. Von einer Pflichtenkollision wird in der Strafrechtsterminologie
nämlich immer dann gesprochen, wenn zwei Rechtspflichten in der Weise
zusammentreffen, dass ihr Adressat keine von beiden (vollständig) erfüllen
kann, ohne dadurch gleichzeitig eine dieser Pflichten zu verletzen. Entscheidet
sich der Täter in einer solchen Situation dazu, die höherwertige Pflicht auf
Kosten der anderen, konkurrierenden Pflicht zu erfüllen, liegt für seine Tat
ein Rechtfertigungsgrund vor (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I,
Verbrechenslehre, 8. A., Zürich etc. 2006, § 22 Ziff. 4.1). Der
körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer kommt in der Schweizer
Rechtsordnung ein höherer Stellenwert zu als dem ökonomisch motivierten
Interesse an einem freien Kundenparkplatz eines Geschäftspartners. Das Umparkieren
zielte vorliegend nicht auf den Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes ab, sondern
gefährdete vielmehr ein solches. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision
berufen.
4.4
Der
Beschwerdeführer verstiess mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gegen
das Strassenverkehrsgesetz und verübte damit nicht bloss eine Übertretung,
sondern ein Vergehen (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 55
Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der
Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr [SR 741.13] sowie Art. 10 Abs. 3 bzw. Art. 103
des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). § 6 Satz 3 BüV hält die
Verwaltungsbehörden lediglich bei Übertretungsstrafen dazu an, diese nach Zahl
und Schwere (besonders) zu würdigen. Wenn nun aber eine solche Würdigung nach
dem Willen des Verordnunggebers bloss bei Übertretungsstrafen ausdrücklich
vorgesehen ist, brauchen e contrario die Verwaltungsbehörden bei den
schwerwiegenderen Vergehen und Verbrechen keine vergleichbar differenzierte Interessenabwägung
vorzunehmen. Vielmehr dürfen sie sich bei Vergehen und Verbrechen mit gewissen
Pauschalisierungen begnügen. Insofern trifft die Auffassung des Beschwerdeführers,
dass "der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid erwartet", nur
eingeschränkt zu. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz werten die vom
Beschwerdeführer erwirkte Strafe als strafregisterrechtlich bedeutsamen Eintrag.
Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang, dass der Eintrag auf einen Verstoss
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zurückzuführen ist. Denn beim
Einbürgerungsverfahren gilt es auch den automobilistischen Leumund in die
Beurteilung mit einzubeziehen und dabei "ein[en] strenge[n] Massstab
anzulegen" (Kottusch, Art. 20 N. 10). Die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung von § 6 Satz 2 BüV ist damit korrekt. Mangels
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt der Beschwerdeführer nicht
die für die Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen (§ 21 Abs. 2
lit. c in Verbindung mit Abs. 1 BüV).
4.5
Selbst
wenn man die vom Beschwerdeführer geforderte differenzierende Betrachtungsweise
vornähme, könnte das von ihm vorsätzlich begangene Vergehen nicht mehr als
geringfügig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich im
innerstädtischen Verkehr stark alkoholisiert ans Steuer gesetzt und damit
andere Verkehrsteilnehmer gefährdet; sein Verschulden ist damit als erheblich
zu qualifizieren.
Das Bundesamt für Migration (Sektion Bürgerrecht) hat am
21.
März 2007 zuhanden der für die Einbürgerung zuständigen kantonalen Behörden
"Informationen" betreffend "Beachten der schweizerischen
Rechtsordnung: Vorstrafen" herausgegeben. Nach Ziff. 2.2 lit. b dieser
unter dem Titel "Weisungen zu Vorstrafen" stehenden Informationen kann
die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung auch dann erteilt werden, wenn die
einbürgerungswillige Person wegen allgemeiner Verkehrsdelikte oder
Fahrlässigkeitsdelikten beispielsweise zu einer bedingten Geldstrafe von bis zu
14.
Tagessätzen verurteilt worden war und die Probezeit noch läuft. Die vom
Beschwerdeführer erwirkte Geldstrafe von 20 Tagessätzen übersteigt diese
Grenze deutlich und ist damit nicht mehr als geringfügige bedingte Strafe zu
beurteilen. Auch nach diesen Informationen kommt eine Einbürgerung nicht in
Betracht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung
ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale
Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Dem Beschwerdeführer steht
somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …