VB.2012.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00089
26. April 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit Mai 2010 von der Sozialabteilung
der Stadt B wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde zahlte ihm von Januar
bis Juli 2011 eine monatliche Pauschale für auswertige Verpflegung von
Fr. 217.- (allgemeine Erwerbsunkosten) sowie monatlich eine Integrationszulage
(IZU) von Fr. 300.- in der Annahme, A beginne im Januar 2011 ein Integrationsprogramm
bei der Stiftung C. Wegen Platzmangels konnte A dort jedoch erst zu einem späteren
Zeitpunkt eingesetzt werden. Am 4. Oktober 2011 verfügte der Sozialvorstand
der Stadt B, dass A die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von insgesamt
Fr. 2'919.- (Erwerbsunkosten von Fr. 1'519.- sowie IZU von Fr. 2'100.-, abzüglich Fr. 700.-) zurückzuerstatten habe,
wobei ihm zur Tilgung der Schuld monatlich Raten in Höhe von Fr. 100.- von
der wirtschaftlichen Hilfe abgezogen würden.
B. Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2011 wandte sich A an den Sozialvorstand und
verlangte eine Neueinschätzung der Situation. Er habe keine
Berechnungsgrundlage erhalten und somit nicht wissen können, dass die Zahlungen
nicht korrekt waren. Die Sozialbehörde überwies diese Eingabe am 18. Oktober
2011 an den Bezirksrat D, da sie das Schreiben als Rekurs qualifizierte.
Letzterer nahm die Eingabe von A als Rekurs entgegen. Nachdem die Sozialbehörde
in der Vernehmlassung vom 15. November 2011 die Abweisung des Rekurses
beantragt hatte, wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 den
Rekurs ab.
Erwägungen
II.
Am 13. Februar 2012 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.
Er machte sinngemäss geltend, er sei nicht bereichert, weil er die zu viel
bezahlten Integrationszulagen zur Zeit der Rückforderung bereits gutgläubig
ausgegeben habe.
Die Sozialbehörde verzichtete am 20. Februar 2012 auf
eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 15. November
2011.
und den Beschluss des Bezirksrats. Unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids verzichtete auch der Bezirksrat D am 21. Februar
2012.
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Rückerstattung
der Integrationszulagen von insgesamt Fr. 1'400.-,
da sich der Beschwerdeführer mit der Rückzahlung der zu viel bezahlten
Erwerbsunkosten einverstanden erklärt hat. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.
Zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der
Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die
Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Dem Beschwerdeführer wurde kein
unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen, weshalb diese Gesetzesbestimmung nicht
zur Anwendung gelangt. Das öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz,
dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts
(OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia
214.
E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober
2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187 f.).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur
dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung
einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die
Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger
nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,
dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben
war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, die monatliche Ausrichtung
einer Integrationszulage und einer Pauschale für auswertige Verpflegung von
Januar bis Juli 2011 sei versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei
unbestritten, dass dieser Irrtum nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Der
Beschwerdeführer hätte jedoch nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon
ausgehen dürfen, er sei zu einer höheren Integrationszulage berechtigt. Er habe
daher Fr. 2'919.- gestützt auf den Grundsatz über
die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstatten.
4.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei davon ausgegangen, dass die Integrationszahlungen
korrekt ausgerichtet wurden, da die erhöhten Zahlungen zeitgleich mit dem
Ausbau seiner Bemühungen bei der Stiftung C erfolgten. Aufgrund seiner erhöhten
Aktivität und der jeweiligen Rechenschaftspflicht gegenüber der Stiftung C sei
er in gutem Glauben davon ausgegangen, die zusätzlich erstatteten Gelder seien
für die Kursbesuche sowie die Termine bei der Betreuerin der genannten Stiftung
zu verwenden. Somit habe er die Beträge für die Stellensuche und die Mobilität
(ÖV) gebraucht.
4.3
Eine
Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung
bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für
den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person
und Monat. Gemäss Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni
2005.
wird eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- bei einem
geleisteten Pensum von 100 %
ausbezahlt. Wer infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage ist, eine
besondere Integrationsleistung zu erbringen, kann eine minimale Integrationszulage
in Höhe von Fr. 100.- erhalten. Da der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei
der Stiftung C unbestrittenermassen erst im August 2011 starten konnte, wurden
ihm von Januar bis Juli 2011 monatlich je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'400.-, zu viel ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe vom 10. Oktober
2011, dass er bei Erhalt der höheren Zahlung von einer IZU aufgrund seiner
täglichen Verfügbarkeit zugunsten der Stiftung C ausgegangen sei. Er führt
allerdings selber aus, dass die Höhe der IZU ihn überrascht habe. Der
Beschwerdeführer bemerkte, dass er keinen Anspruch auf die Erwerbsunkosten
("Essensgelder") hatte, da er sich in den genannten Monaten nicht
auswärts verpflegen musste. In diesem Zusammenhang hätte ihm auch auffallen
müssen, dass ihm ohne Teilnahme an einem Integrationsprogramm auch keine
Mehrleistungen, insbesondere keine vollständige Integrationszulage zustehe. Daher
hätte er die Sozialbehörde kontaktieren müssen, um den Grund der erhöhten
Auszahlung zu erfahren, auch wenn ihm diese sehr willkommen war. Nach Art. 3
Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist nicht berechtigt, sich auf den
guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den
Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Berufung auf den guten Glauben verwehrt hat. Folglich hat
er neben den irrtümlich erstatteten Fr. 1'519.-
(Erwerbsunkosten) auch die zu Unrecht bezogenen Integrationszulagen von
Fr. 1'400.- der Beschwerdegegnerin
zurückzuerstatten.
Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung nach
Rechtskraft dieses Entscheides vollzogen werden soll, ist hier nicht zu
entscheiden; dies ist Sache der Sozialbehörde (VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527,
E. 3.2). Die Verrechnung mit der wirtschaftlichen Hilfe des
Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 100.- ist insofern nicht zu beanstanden,
als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3).
4.4
Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin Fr. 2'919.-
zurückzuerstatten.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…