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Entscheid

VB.2012.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00089

26. April 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit Mai 2010 von der Sozialabteilung

der Stadt B wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde zahlte ihm von Januar

bis Juli 2011 eine monatliche Pauschale für auswertige Verpflegung von

Fr. 217.- (allgemeine Erwerbsunkosten) sowie monatlich eine Integrationszulage

(IZU) von Fr. 300.- in der Annahme, A beginne im Januar 2011 ein Integrationsprogramm

bei der Stiftung C. Wegen Platzmangels konnte A dort jedoch erst zu einem späteren

Zeitpunkt eingesetzt werden. Am 4. Oktober 2011 verfügte der Sozialvorstand

der Stadt B, dass A die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von insgesamt

Fr. 2'919.- (Erwerbsunkosten von Fr. 1'519.- sowie IZU von Fr. 2'100.-, abzüglich Fr. 700.-) zurückzuerstatten habe,

wobei ihm zur Tilgung der Schuld monatlich Raten in Höhe von Fr. 100.- von

der wirtschaftlichen Hilfe abgezogen würden.

B. Mit

Schreiben vom 10. Oktober 2011 wandte sich A an den Sozialvorstand und

verlangte eine Neueinschätzung der Situation. Er habe keine

Berechnungsgrundlage erhalten und somit nicht wissen können, dass die Zahlungen

nicht korrekt waren. Die Sozialbehörde überwies diese Eingabe am 18. Oktober

2011 an den Bezirksrat D, da sie das Schreiben als Rekurs qualifizierte.

Letzterer nahm die Eingabe von A als Rekurs entgegen. Nachdem die Sozialbehörde

in der Vernehmlassung vom 15. November 2011 die Abweisung des Rekurses

beantragt hatte, wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 den

Rekurs ab.

Erwägungen

II.

Am 13. Februar 2012 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.

Er machte sinngemäss geltend, er sei nicht bereichert, weil er die zu viel

bezahlten Integrationszulagen zur Zeit der Rückforderung bereits gutgläubig

ausgegeben habe.

Die Sozialbehörde verzichtete am 20. Februar 2012 auf

eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 15. November

2011.

und den Beschluss des Bezirksrats. Unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids verzichtete auch der Bezirksrat D am 21. Februar

2012.

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Rückerstattung

der Integrationszulagen von insgesamt Fr. 1'400.-,

da sich der Beschwerdeführer mit der Rückzahlung der zu viel bezahlten

Erwerbsunkosten einverstanden erklärt hat. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.

Zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher

Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der

Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die

Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Dem Beschwerdeführer wurde kein

unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen, weshalb diese Gesetzesbestimmung nicht

zur Anwendung gelangt. Das öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz,

dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts

(OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia

214.

E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober

2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187 f.).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem

Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung

zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR

insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur

dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die

Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung

einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die

Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger

nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,

dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben

war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, die monatliche Ausrichtung

einer Integrationszulage und einer Pauschale für auswertige Verpflegung von

Januar bis Juli 2011 sei versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei

unbestritten, dass dieser Irrtum nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Der

Beschwerdeführer hätte jedoch nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon

ausgehen dürfen, er sei zu einer höheren Integrationszulage berechtigt. Er habe

daher Fr. 2'919.- gestützt auf den Grundsatz über

die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstatten.

4.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei davon ausgegangen, dass die Integrationszahlungen

korrekt ausgerichtet wurden, da die erhöhten Zahlungen zeitgleich mit dem

Ausbau seiner Bemühungen bei der Stiftung C erfolgten. Aufgrund seiner erhöhten

Aktivität und der jeweiligen Rechenschaftspflicht gegenüber der Stiftung C sei

er in gutem Glauben davon ausgegangen, die zusätzlich erstatteten Gelder seien

für die Kursbesuche sowie die Termine bei der Betreuerin der genannten Stiftung

zu verwenden. Somit habe er die Beträge für die Stellensuche und die Mobilität

(ÖV) gebraucht.

4.3

Eine

Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung

bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für

den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person

und Monat. Gemäss Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni

2005.

wird eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- bei einem

geleisteten Pensum von 100 %

ausbezahlt. Wer infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage ist, eine

besondere Integrationsleistung zu erbringen, kann eine minimale Integrationszulage

in Höhe von Fr. 100.- erhalten. Da der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei

der Stiftung C unbestrittenermassen erst im August 2011 starten konnte, wurden

ihm von Januar bis Juli 2011 monatlich je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'400.-, zu viel ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe vom 10. Oktober

2011, dass er bei Erhalt der höheren Zahlung von einer IZU aufgrund seiner

täglichen Verfügbarkeit zugunsten der Stiftung C ausgegangen sei. Er führt

allerdings selber aus, dass die Höhe der IZU ihn überrascht habe. Der

Beschwerdeführer bemerkte, dass er keinen Anspruch auf die Erwerbsunkosten

("Essensgelder") hatte, da er sich in den genannten Monaten nicht

auswärts verpflegen musste. In diesem Zusammenhang hätte ihm auch auffallen

müssen, dass ihm ohne Teilnahme an einem Integrationsprogramm auch keine

Mehrleistungen, insbesondere keine vollständige Integrationszulage zustehe. Daher

hätte er die Sozialbehörde kontaktieren müssen, um den Grund der erhöhten

Auszahlung zu erfahren, auch wenn ihm diese sehr willkommen war. Nach Art. 3

Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist nicht berechtigt, sich auf den

guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den

Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Berufung auf den guten Glauben verwehrt hat. Folglich hat

er neben den irrtümlich erstatteten Fr. 1'519.-

(Erwerbsunkosten) auch die zu Unrecht bezogenen Integrationszulagen von

Fr. 1'400.- der Beschwerdegegnerin

zurückzuerstatten.

Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung nach

Rechtskraft dieses Entscheides vollzogen werden soll, ist hier nicht zu

entscheiden; dies ist Sache der Sozialbehörde (VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527,

E. 3.2). Die Verrechnung mit der wirtschaftlichen Hilfe des

Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 100.- ist insofern nicht zu beanstanden,

als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3).

4.4

Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin Fr. 2'919.-

zurückzuerstatten.

5.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…