VB.2012.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00096
7. März 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00096
VB.2012.00104
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. Bundesamt für Justiz,
2. X GmbH,
3. A,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlust
des Rechtsdomizils
(Wiederaufnahme von VB.2010.00392)
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die X GmbH wurde anfangs 2009 zufolge Sitzverlegung ins
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, verzeichnet seither eine
Adresse in Z und weist ein Stammkapital von Fr. 20'000.- auf; ihr einziger
Geschäftsführer mit 19 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.- ist A.
In Anwendung von Art. 153 Abs. 3 (in der bis
Ende 2011 geltenden Fassung) der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007 (HRegV; AS 2007, 4851 ff., 4921 f.) verfügte das
Handelsregisteramt am 2. März 2010 im Wesentlichen, (1) die X GmbH von Amtes
wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der Rechtskraft dies mit dem Gesellschaftszusatz
"in Liquidation" sowie A als Liquidator ins Handelsregister
einzutragen, (3) die Gebühren von total Fr. 426.- A aufzuerlegen und (4)
diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 400.- zu belegen; sodann wies es darauf hin, die Auflösung lasse
sich widerrufen, wenn innerhalb dreier Monate nach ihrer Eintragung der gesetzliche
Zustand wiederhergestellt werde, und nannte schliesslich als Rechtsmittel den
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion)
sowie als Mitteilungsempfänger A und das Eidgenössische Amt für das
Handelsregister.
Erwägungen
II.
Am 11./18. März 2010 wurde dagegen am angegebenen Ort
rekurriert, und zwar unter der X GmbH als Absender sowie mit der Schlussformel
"Mit freundlichen Grüssen – X GmbH – Geschäftsführer – A [samt dessen Unterschrift]".
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010, die als Rekurrenten
(einzig) A aufführte, wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab, auferlegte
ihre Verfahrenskosten von total Fr. 715.- A und gab als
Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Dieser Entscheid
wurde wunschgemäss dem Bundesamt für Justiz eröffnet, und zwar am 28. Juni
2010, sowie am 6. Juli 2010 auch A, nicht aber etwa der X GmbH.
III.
A. Das
Bundesamt für Justiz führte am 27. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das
Verwaltungsgericht habe die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber
zu entscheiden, eventualiter die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich zurückzuweisen; es bestritt in erster
Linie die sachliche Zuständigkeit der Justizdirektion, bemängelte jedoch – was Letztere
hierauf verkannte – deren Verfügung wie die Anordnung des Handelsregisteramts
auch inhaltlich. Weitere Rechtsmittel gingen in diesem Fall nicht ein.
Das Verwaltungsgericht legte das Verfahren unter der Bezeichnung
VB.2010.00392 an und rubrizierte die X GmbH und A als Mitbeteiligte des Bundesamts
für Justiz; ihnen beiden an je selbst gewählter Adresse dessen Beschwerde
zuzustellen, scheiterte aber trotz wiederholtem Versuch am Nichtabholen der
Postsendungen. Während das Handelsregisteramt des Kantons Zürich
stillschweigend darauf verzichtete, die Beschwerde zu beantworten, liess sich
die Justizdirektion am 9./16. August 2010 mit dem Schluss vernehmen, das
Rechtsmittel sei nicht an die Hand zu nehmen oder sonst abzuweisen. Mit Beschluss
vom 1. Juni 2011 trat die Kammer mit der Begründung fehlender Beschwerdelegitimation
des Bundesamtes für Justiz auf die Beschwerde nicht ein.
B. Das
Bundesgericht hiess eine dagegen vom Bundesamt für Justiz erhobene Beschwerde
in Zivilsachen mit Urteil vom 12. Dezember 2011 gut, hob den Beschluss vom
1.
Juni 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans
Verwaltungsgericht zurück (4A_425/2011).
C. Das
Bundesgerichtsurteil traf mit Begründung am 15. Februar 2012 beim
Verwaltungsgericht ein. Dieses eröffnete hierauf das vorliegende Geschäft
VB.2012.00096 und zog den eigenen Entscheid vom 1. Juni 2011 sowie die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente bei. Weil – wie sich zeigen
wird – die Beschwerde des Bundeamtes für Justiz gutzuheissen ist, wurde
zugleich der ursprüngliche Rekurs von A und der X GmbH als Beschwerde ans
Verwaltungsgericht entgegengenommen und als Geschäft VB.2012.00104 angelegt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Sinn
der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2010.00392 als Geschäft VB.2012.00096
wieder aufzunehmen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht
für Beschwerden betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen zuständig
(§ 1 VRG, § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111,
E. 2.1 – 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli
2011, VB.2010.00372, E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer 1 ist gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids
vom 12. Dezember 2011 zur Beschwerde legitimiert.
Die Ausgangsverfügung löst die Beschwerdeführerin 2 auf
und auferlegt Gebühren sowie Busse dem Beschwerdeführer 3. Es stellt sich
deshalb die Frage, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden 2 und 3 bezüglich aller Punkte der Verfügung verhalte.
Weil – wie sich alsbald zeigt – die Beschwerde des Verfahrens VB.2012.00104 bei
einer Anhandnahme im Hauptpunkt ohnehin abzuweisen ist und bezüglich der –
teilweise aufzuhebenden – Kostenauflage jedenfalls der Beschwerdeführer 3
zur Beschwerde legitimiert ist, kann die Beschwerdelegitimation im Einzelnen
vorliegend offenbleiben.
1.4
Nachdem
das Bundesgericht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung
eines Einzelunternehmens von einem Streitwert von über Fr. 30'000.- ausgeht
(BGr, 11. April 2011,4A_578/2010, E. 1.1), ist auch vorliegend davon
auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. BGr, 12. Dezember
2011,4A_425/2011, E. 1.2; § 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
Der Beschwerdeführer 1 verlangt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und den direkten Entscheid durch das
Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden vom
11.
April 2011 gefunden, dass Art. 165 Abs. 2 HRegV nicht gegen
das Legalitätsprinzip verstosse und die Kantone deshalb verpflichtet seien, für
Verfügungen ihrer Handelsregisterämter als einzige Rechtsmittelinstanz ein
oberes kantonales Gericht vorzusehen. Weil Verfügungen der Justizdirektion auf
dem Gebiet des Handelsregisters deshalb von einer sachlich und funktionell
unzuständigen Behörde getroffen worden seien, habe dies die Nichtigkeit derselben
zur Folge (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2).
In diesem Sinne ist in Gutheissung der Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 die Nichtigkeit der Verfügung der Justizdirektion vom
16.
Juni 2010 festzustellen, der Rekurs der Mitbeteiligten als Beschwerde
an das Verwaltungsgericht entgegenzunehmen, jenes Verfahren als VB.2012.00104
anzulegen und aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren
VB.2012.00096 zu vereinigen.
3.
3.1
Im
Zusammenhang mit dem Erlass der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011
wurde die Handelsregisterverordnung einer Revision unterzogen; die neuen Bestimmungen
traten auf 1. Januar 2012 in Kraft (AS 2011, 4659, 4712 ff.). Nach
Art. 180 HRegV richten sich Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes
wegen, die vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurden, nach altem
Recht. In analoger Anwendung dieser Bestimmung richtet sich auch das Verfahren
betreffend eine Eintragung von Amtes wegen, die vor der Revision der Handelsregisterverordnung
eingeleitet wurde, nach altem Recht. Entsprechend richtet sich vorliegendes
Verfahren nach aArt. 153 HRegV.
3.2
Hat eine
Rechtseinheit am Ort ihres Sitzes kein Rechtsdomizil mehr und sind die Vor-aussetzungen
von Art. 938a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nicht erfüllt, so
fordert das Handelsregisteramt die Anmeldepflichtigen unter Ansetzung einer
Frist von 30 Tagen durch eingeschriebenen Brief auf, die erforderliche
Anmeldung vorzunehmen. Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (aArt. 153 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete
Person erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (aArt. 153 Abs. 2 Satz 2 HRegV).
Wird innerhalb dieser Frist keine Anmeldung eingereicht, so
erlässt es eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung
der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als
Liquidatorinnen oder Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im
Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 OR (aArt. 153 Abs. 3 HRegV).
3.3
Der
Beschwerdegegner sandte der Beschwerdeführerin 2 am 31. März 2009 ein
Schreiben, welches mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt wurde. In der Folge forderte
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 3 mit eingeschriebenen Sendungen
vom 4. November 2009 und vom 27. November 2009 auf, ein neues
Rechtsdomizil zu begründen; beide Schreiben holte der Beschwerdeführer 3
nicht ab. Hierauf erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machen geltend, die
ursprüngliche Postsendung an die Beschwerdeführerin 2 sei nicht
angekommen, weil ein Mitarbeiter die schweizerische Post falsch informiert und
die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sich im Umbau befunden hätten.
Der Beschwerdeführer 3 habe sodann die an ihn gerichteten Aufforderungen
nicht abholen können, weil er in die Beschwerdeführerin 2 betreffenden
Angelegenheiten viel unterwegs gewesen sei. Zudem habe er persönlich beim
Beschwerdegegner vorgesprochen und Unterlagen abgegeben.
Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 VRG im
Verwaltungs(justiz)verfahren der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 4). Dieser wird
jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt
(§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip
zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei
die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen
hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine
Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b,
und 122 II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die
antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die
Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zum
Nachteil der Beschwerdeführenden aus, wenn die von ihnen behauptete Tatsache
unbewiesen bleibt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
Es ist zunächst offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer 3 nicht in rechtsgenügender Weise dafür gesorgt hat, dass
die Beschwerdeführerin 2 am eingetragenen Domizil auch erreichbar ist,
weshalb der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über
kein Domizil mehr, nicht rechtsverletzend ist. Soweit der
Beschwerdeführer 3 geltend macht, er habe beim Beschwerdegegner
vorgesprochen und Unterlagen abgegeben, trägt er für diese Behauptung die
Beweislast. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er am 10. März 2010 –
nach Erlass der Ausgangsverfügung – beim Beschwerdegegner vorgesprochen hat.
Indes besagt die entsprechende Aktennotiz nur, dass er sich wegen einer Betreibung
erkundigt und in Aussicht gestellt hat, die offene Forderung zu begleichen. Damit
ist jedenfalls nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 3 durch
"Abgabe von Unterlagen" den rechtmässigen Zustand wiederhergestellt
hätte.
Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdegegner gestützt auf aArt. 153 HRegV die Auflösung der
Beschwerdeführerin 2 und die Einsetzung des Beschwerdeführers 3 als
Liquidator verfügt hat. Die Auferlegung von Eintragungsgebühren in der Höhe von
Fr. 276.- zu Lasten des Beschwerdeführers 3 findet zudem in
Art. 5 lit. d Ziff. 6, Art. 12 sowie Art. 21
Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das
Handelsregister (HRegGebV, SR 221.411.1) eine genügende Rechtsgrundlage
(vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnung BGr, 4. April 1997, Jahrbuch
des Handelsregisters 1997, S. 144 ff., E. 4; VGr, 13. Juli
2011, VB.2010.00372, E. 3, sowie 29. März 2005, VB. 2004.00420, E. 3 f.).
Wie es sich mit der Rechtmässigkeit der auferlegten
"Verfahrensgebühren" in der Höhe von Fr. 150.- verhält, bedarf
nachfolgend unter 4 einer eigenen Betrachtung.
3.4
Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht
absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt eine
Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; BGE 104 Ib 261 E. 3;
Martin Eckert, Basler Kommentar, 2008, Art. 943 OR N. 1). Der betroffenen
Person ist die Ordnungsbusse mit der Aufforderung zur Anmeldung anzudrohen
(Art. 941 Abs. 1 OR; vgl. auch aArt. 153 Abs. 1 HRegV;
Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 3 holte beide an ihn gerichteten
Schreiben bei der Post nicht ab, weshalb er faktisch keine Kenntnis von deren
Inhalt und damit auch keine Kenntnis von der Bussenandrohung hatte. Nach
(inzwischen veralteter) zürcherischer Praxis gilt eine Sendung jedoch dann als
erfolgreich zugestellt, wenn die Behörde zwei erfolglose Zustellversuche mit
eingeschriebener Sendung vorgenommen hat und der Empfänger mit einer Zustellung
rechnen musste. Eine in diesem Sinne schuldhafte Annahmeverweigerung durch den Empfänger
liegt nicht nur bei aktiver Zurückweisung, sondern auch bei passiver Nichtannahme
vor (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22 ff. mit
Hinweisen; RB 1998 Nr. 2). Der Beschwerdeführer 3 macht nicht
geltend, er habe keine Kenntnis vom Zustellungsversuch erhalten. Er führt
einzig völlig unsubstantiiert aus, er sei viel unterwegs gewesen. Dies befreit
den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht, an ihn gerichtete Sendungen
abzuholen. Er hat deshalb die Annahme schuldhaft verweigert. Entsprechend wurde
die Androhung einer Busse rechtsgenügend zugestellt. Weil der Beschwerdeführer 3
seiner Anmeldungspflicht schuldhaft nicht nachkam (vgl. vorstehend 3.2), erweist
sich die Bussenauflage des Beschwerdegegners als rechtmässig. Soweit die Höhe
der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch
des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG). Die Bussenhöhe von
Fr. 400.- bewegt sich im Strafrahmen des Art. 943 Abs. 1 OR und
ist nicht rechtsverletzend.
4.
4.1
Es bleibt
zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer 3 auferlegten Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 150.- rechtmässig sind.
4.2
Das
Bundesgericht hielt in BGE 124 III 259 E. 4 fest, das Bundesrecht bestimme
in Handelsregistersachen Art und Höhe der Gebühren. Weil der
Handelsregisterverordnung kein Vorbehalt zugunsten einer kantonalen Gebührenverordnung
entnommen werden könne, sei von einer abschliessenden bundesrechtlichen
Tarifregelung auszugehen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht später
insofern präzisiert, als es nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1
HRegGebV zulässig sei, tatsächlich angefallene Auslagen zusätzlich aufzuerlegen
(BGr, 2. März 2000,4A.12/1999, E. 3c; vgl. auch VGr, 29. März
2005, VB.2004.00420, E. 3.2.1).
Bei den durch den Beschwerdegegner auferlegten
"Verfahrensgebühren" handelt es sich nicht um Auslagen im vorgenannten
Sinne. Weil neben den als "Eintragungsgebühren" auferlegten Gebühren
gemäss Handelsregistergebührenverordnung kein Raum für kantonale Gebühren
besteht und zudem nicht ersichtlich wäre, dass der Beschwerdegegner auch noch
Leistungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Handelsregistergebührenverordnung
erbracht hätte, verstossen die gestützt auf § 4 der (kantonalen)
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(LS 682) auferlegten Verfahrensgebühren gegen Bundesrecht und sind demnach
aufzuheben.
4.3
Demnach sind
die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutzuheissen und der Gebührenbetrag gemäss Ziff. 3 der Verfügung
des Handelsregisteramts vom 2. März 2010 um Fr. 150.- zu reduzieren.
Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
5.
5.1
Da die
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister – anders als für Verfügungen
der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. für Entscheide im Rahmen der administrativen
Aufsicht (vgl. Art. 13 f. HRegGebV) – keine Regelung der Gebühren für
Rechtsmittelentscheide in Handelsregistersachen vorsieht, ist mit Bezug auf die
Höhe der Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das kantonale Recht
anzuwenden (ausführlich dazu VGr, 17. Mai 2011,
VB.2011.00266, E. 5.2.2 f.).
5.2
Weil sich
die Justizdirektion im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung auf eine auch
durch das Verwaltungsgericht geschützte Ansicht stützen konnte, wonach
Art. 165 Abs. 2 HRegV nicht anwendbar sei (vgl. VGr,
8.
September 2010, VB.2010.00290, E. 4), rechtfertigt sich, den das
Verfahren VB.2012.00096 betreffenden Teil der Gerichtsgebühren auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die das Verfahren VB.2012.00104 betreffenden Gerichtsgebühren
sind den in der Hauptsache unterliegenden und nur in einem quantitativ nicht
ins Gewicht fallenden Nebenpunkt obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 zu
gleichen Teilen, unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2010.00392 wird als Geschäft VB.2012.00096 wieder aufgenommen.
2.
Die
Verfahren VB.2012.00096 und VB.2012.00104 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Nichtigkeit
der Verfügung der Justizdirektion vom 16. Juni 2010 festgestellt und der
ursprüngliche Rekurs der Mitbeteiligten als Beschwerde ans Verwaltungsgericht behandelt.
2.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird, soweit darauf einzutreten
ist, teilweise gutgeheissen und der Gebührenbetrag in der Verfügung des
Handelsregisteramts vom 2. März 2010 um Fr. 150.- auf neu
Fr. 276.- reduziert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen sowie zu je ¼
unter solidarischer Haftung füreinander den Beschwerdeführenden 2 und 3
auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …