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Entscheid

VB.2012.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00102

24. Mai 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14303)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Winterthur registrierte am 6., 17. und

23. September sowie am 5. Oktober 2010, dass der Lieferwagen der Firma B

mit dem Kennzeichen 01 an verschiedenen Strassen in Winterthur über Nacht

parkiert war. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 auferlegte die

Stadtpolizei Winterthur dem in C wohnhaften A als Inhaber der Einzelunternehmung

Firma B für die Monate September und Oktober 2010 daher Nachtparkgebühren

von je Fr. 35.- pro Monat. Eine hiergegen gerichtete Einsprache von A wies

der Stadtrat Winterthur am 17. August 2011 ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von pauschal Fr. 250.-.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A Rekurs an das

Statthalteramt Winterthur und beantragte, die Nachtparkgebühren sowie die

Verfahrenskosten seien aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Winterthur. Der Statthalter wies den Rekurs mit Entscheid

vom 30. Januar 2012 unter Kostenauflage an A ab.

III.

A erhob am 15. Februar 2012 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht. Er verlangte neben der Aufhebung der

Nachtparkgebühren und des Rekursentscheids auch die Feststellung, dass er keine

Nachtparkgebühren schulde und in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten

verletzt worden sei. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur

Beseitigung von Verfahrensfehlern und Ergänzung des Sachverhalts. Der

Statthalter des Bezirkes Winterthur übermittelte die Akten am 2. März 2012

und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Winterthur beantwortete die

Beschwerde am 24. April 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht stellte A sowohl diese

Beschwerdeantwort als auch die ihm bis dahin nicht eröffnete Rekursantwort der

Stadt Winterthur zur freigestellten Vernehmlassung zu. Der Beschwerdeführer

äusserte sich dazu nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 70.-,

weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Im Streit liegt eine Gebührenverfügung für die Monate

September und Oktober 2010.

Soweit der Beschwerdeführer die generelle Feststellung

verlangt, dass er keine Nachtparkiergebühren schulde, ist darauf nicht

einzutreten, da damit der genannte Streitgegenstand in unzulässiger Weise

erweitert würde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 3). Dies gilt auch, soweit er die Verletzung seiner verfassungsmässigen

Rechte festgestellt haben möchte. Die Rüge ist zwar zu prüfen und kann

gegebenenfalls auch zur Aufhebung der Gebührenverfügung führen, jedoch besteht

kein davon unabhängiges schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer

Verfassungsverletzung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 61).

3.

3.1

Nach

Art. 1 der vom Grossen Gemeinderat Winterthur erlassenen Verordnung betreffend

das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 31. Mai 1965 (im

folgenden Nachtparkierverordnung) ist es nur mit behördlicher Bewilligung

gestattet, Automobile oder Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf

öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen

abzustellen. Die Bewilligung ist mit Erlass dieser Verordnung allen in

Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer

Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von

Art. 1 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls

derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Dauer

überlassen wird (Art. 2 Abs. 1 und 2 Nachtparkierverordnung).

Art. 4 Nachtparkierverordnung, der die Gebühren der Bewilligung festsetzt,

wurde am 1. Dezember 1996 durch die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur

geändert. Hiernach ist für die Bewilligung eine Gebühr von monatlich Fr. 35.-

für Personenwagen zu entrichten (Abs. 1), wobei die Gebühr anteilsmässig

erhoben wird, wenn ein Fahrzeug regelmässig nur an gewissen Tagen auf

öffentlichem Grund parkiert ist (Abs. 5). Gemäss Art. 5

Nachtparkierverordnung wird durch Erhebung festgestellt, von wem Gebühren zu

verlangen sind. In Winterthur wohnhafte Besitzer, die sich nicht darüber

ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge

während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten grundsätzlich als

gebührenpflichtig. Wer sich über einen privaten Platz ausgewiesen hat, muss

diesen regelmässig benützen. Nach Art. 6 Nachtparkierverordnung hat, wer

nach dem 1. Oktober 1965 neu gebührenpflichtig (Art. 2 und 4

Nachtparkierverordnung) wird, dies dem Polizeiamt innert 30 Tagen zu melden.

Wer der Meldepflicht nicht genügt, wird mit Ordnungsbusse belegt (Art. 9

Nachtparkierverordnung).

3.2

Der

Statthalter Winterthur erachtet die Nachtparkierverordnung als genügende kommunale

Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Nachtparkgebühr als Entgelt für gesteigerten

Gemeingebrauch. Die viermalige Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zwischen

dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010 habe die Vermutung ausgelöst,

wonach dieses regelmässig in der Stadt Winterthur parkiert war. Es obliege dem

Fahrzeugbesitzer, diese Vermutungsfolge zu entkräften. Der Beschwerdeführer

bestreite das Kontrollergebnis nicht. Er werde als Halter des Fahrzeugs,

unabhängig davon, wer dieses effektiv lenke oder mitbenütze, gebührenpflichtig

und behaupte auch nicht, dass er das Fahrzeug jemand anderem zur selbständigen

Benützung während längerer Dauer überlassen habe, wodurch ausnahmsweise diese

Person als Besitzer gelten könnte. Trotz Nachfrage habe er auch keinen anderen

verantwortlichen Lenker bekannt gegeben.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner

hätten ihre Verfügungen/Beschluss nicht genügend begründet und seien auf seine

Rügen nicht genügend eingegangen. Die Nachtparkierverordnung beziehe sich nur

auf Einwohner von Winterthur. Er sei nicht in Winterthur wohnhaft. Auch seine

Einzelfirma habe ihren Sitz nicht in Winterthur; auf dem Betriebsareal

bestünden genügend Parkierungsmöglichkeiten. Er habe das Fahrzeug nicht über

Nacht in Winterthur parkiert, sei an den besagten Daten gar nicht da gewesen.

Er könne die Gebühr keinem verantwortlichen Lenker weiterverrechnen, da er

keine Angestellten habe und er keiner der Personen/Unternehmungen, die die

Fahrzeuge der Einzelfirma selbst verantwortlich nutzen würden, das Nachtparkieren

im September und Oktober 2010 nachweisen könne. Die Nachtparkierverordnung sei

nicht genügend bestimmt. Für Laien oder auswärtige Bürger sei nicht

nachvollziehbar, was unter Begriffen wie nachts, Dauerparkieren oder regelmässig

zu verstehen sei. Diese Begriffe müssten vernünftig und vergleichbar mit

anderen Gemeinden angewendet werden. Es liege nicht an ihm, sondern an den

Behörden, ein Kontrollergebnis genügend auszuweisen. Die Untersuchungsmaxime,

das Gebot von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung

seien verletzt.

4.

4.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29

Abs. 2 BV) verpflichtet Behörden und Gerichtsinstanzen unter anderem, die

Parteien anzuhören und ihre Entscheide zu begründen. Der Entscheid muss so

abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich Behörde oder Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid

stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

Soweit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers gegen die

Verfügung und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin richtet, wird er

erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet erhoben. Er ist zudem

unbegründet. Aus den angefochtenen Entscheiden der Beschwerdegegnerin geht klar

hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und welche tatsächlichen Umstände

sie den Beschwerdeführer als gebührenpflichtigen Fahrzeugbesitzer erachtet.

Dabei ist sie sogar im Einzelnen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers

eingegangen, so betreffend dessen fehlende Kenntnis über das nächtliche

Parkieren seines Fahrzeugs, die Verantwortung eines dritten Lenkers und die

Einhaltung der Meldepflicht. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Einwänden

nicht durchgedrungen ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die

materielle Prüfung der Sache.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf auch dem

Statthalter eine Gehörsverletzung vorwerfen wollte, ist der Einwand ebenfalls unbegründet.

Auch der Rekursentscheid enthält die wesentlichen Elemente zur Begründung der

Gebührenpflicht. Er weist insbesondere auf das Kontrollergebnis und die daraus

folgende Vermutung, dass das Fahrzeug sehr wahrscheinlich regelmässig nachts in

Winterthur parkiert sei. Dabei geht er seinerseits auf den Haupteinwand des

Beschwerdeführers ein, wonach nicht er für das Nachtparkieren verantwortlich

sei. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren entscheidrelevanten Rekurseinwände,

die der Statthalter überdies hätte behandeln müssen.

5.

5.1

Mit der

vom Grossen Gemeinderat bzw. von den Stimmberechtigten erlassenen Nachtparkierverordnung

betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund besteht auf

kommunaler Ebene eine formell genügende gesetzliche Grundlage dafür, um allen

Besitzern von Fahrzeugen, die regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in

Winterthur abgestellt sind, eine (Bewilligungs-)Gebühr hierfür aufzuerlegen.

Die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gilt nach den Art. 1 und 4

Nachtparkierverordnung unabhängig vom Wohnsitz des Fahrzeugbesitzers. Zwar

werden in Art. 2 und 5 Nachtparkierverordnung die in Winterthur wohnhaften

Fahrzeugbesitzer insofern speziell erwähnt, als sie einerseits generell

Anspruch auf eine Bewilligung haben, andererseits aber auch automatisch gebührenpflichtig

werden, wenn sie über keinen privaten Abstellplatz verfügen. Diese Spezialregelung

für die in Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzer ändert jedoch nichts an der

Anwendbarkeit der Verordnung auf alle Fahrzeugbesitzer.

5.2

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers knüpfen Bewilligungs- und Gebührenpflicht

nicht daran, wer das fragliche Fahrzeug über Nacht auf öffentlichem Grund abstellt.

Grundlage der Gebühr bildet vielmehr der durch das regelmässige Nachtparkieren

beanspruchte gesteigerte Gemeingebrauch am öffentlichen Grund (vgl. BGE 108 Ia

111.

E. 2a und 122 I 279 E. 2b). Diese faktische Inanspruchnahme wird

nicht dem Fahrzeuglenker, sondern dem Fahrzeugbesitzer zugerechnet. Dies geht

zwar nicht ausdrücklich aus dem für die Gebührenerhebung massgebenden

Art. 4 Nachtparkierverordnung hervor, ergibt sich aber zwanglos aus dessen

Sinn und Zweck, insbesondere aus dem Sinnzusammenhang zwischen den Art. 1,

Art. 2 Abs. 2 und Art. 4.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht

Fahrzeugbesitzer im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung

wäre. Aus seinen Eingaben geht hervor, dass die Firmenfahrzeuge jeweils von

verschiedenen Personen genutzt werden und sich der Verantwortliche im

Nachhinein nicht mehr eruieren liess. Diese Sachlage schliesst aus, dass das

Fahrzeug im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung während längerer

Dauer einer bestimmten Person zur selbständigen Benützung überlassen wurde.

Damit kommt als gebührenpflichtiger Fahrzeugbesitzer einzig der Beschwerdeführer

als Halter infrage. Es bleibt daher ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die

Gebühr auf einen verantwortlichen Lenker überwälzen kann, ob dieser bei ihm angestellt

ist und mit dem nächtlichen Parkieren auf öffentlichen Grund allenfalls gegen

eine interne Weisung verstossen hat. Der Beschwerdegegnerin kann demnach auch

nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Umstände weiter untersuchen müssen.

5.3

Nach der

Praxis der Stadtpolizei wird von einem gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch

ausgegangen, wenn ein Fahrzeug innerhalb einer mehrwöchigen Kontrollperiode

mindestens dreimal nachts auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder auf

öffentlichem Grund parkiert angetroffen wird. Vorliegend sei das Firmenfahrzeug

zwischen dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010

unbestrittenermassen viermal nachts an verschiedenen Wochentagen und unterschiedlichen

Orten im selben Quartier von Winterthur parkiert gewesen. Der Beschwerdeführer

bestreitet dieses Kontrollergebnis nicht, macht jedoch geltend, daraus lasse

sich keine Vermutung auf regelmässiges Nachtparkieren ableiten. Er verweist in

diesem Zusammenhang auf verschiedene Regelungen in anderen Gemeinden, welche

die Nachtparkzeit und insbesondere die Regelmässigkeit des Nachtparkierens (zwei-,

drei- oder viermal wöchentlich) explizit definieren.

Die Nachtparkierverordnung der Beschwerdegegnerin bildet

kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Die Beschwerdegegnerin steht es

bei Erlass dieses Regelwerks innerhalb ihres Autonomiebereichs zu, unbestimmte

Rechtsbegriffe wie „Nacht“ oder „regelmässig“ zu verwenden, ohne dass darin ein

Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip zu erblicken wäre. Die Auslegung

dieser unbestimmten Rechtsbegriffe liegt im Ermessen der Gemeinde; den

Rechtsmittelinstanzen steht hier nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Wenn sich die Beschwerdegegnerin

demnach bei der Frage, wann ein Fahrzeug im Sinn von Art. 1 der

Nachtparkierverordnung regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abgestellt

ist, an ihrer eigenen Praxis und nicht an den Regelungen anderer Gemeinden

orientiert, ist dies nicht zu beanstanden.

Aus dem mehrmaligen Registrieren eines über Nacht

abgestellten Fahrzeugs schliesst die Beschwerdegegnerin nach ihrer Praxis noch

nicht unwiderlegbar auf regelmässiges Nachtparkieren; vielmehr begründet sie

damit nur eine entsprechende tatsächliche Vermutung, die der Fahrzeugbesitzer

gegebenenfalls widerlegen kann. Dieser Praxis steht nicht entgegen, dass

grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung nachzuweisen

hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie dies ein regelmässiges

nächtliches Parkieren über einen längeren Zeitraum darstellt – muss die Behörde

von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen

(Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. zur tatsächlichen

Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; zur Vermutung

des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober 2010, VB.2010.00412 E. 3.5).

War demnach aus dem vorgelegten Kontrollergebnis der

Stadtpolizei nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass das fragliche

Fahrzeug im September und Oktober 2010 regelmässig über Nacht auf öffentlichem

Grund in Winterthur abgestellt war, so lag es am Beschwerdeführer als

verantwortlichem Fahrzeughalter, diese Vermutung durch konkrete Vorbringen in

Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben dazu machen

konnte, wer das fragliche Fahrzeug zu welchem Zweck zwischen dem 6. September

und dem 5. Oktober 2010 viermal im gleichen Quartier von Winterthur nachts

abgestellt hat, ist es ihm nicht gelungen, die tatsächliche Vermutung

betreffend das regelmässige Nachtparkieren zu entkräften.

Die Gebührenerhebung für die beiden Monate erfolgte daher zu Recht.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…