VB.2012.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00102
24. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14303)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00102
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Mai 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, Firma B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Winterthur registrierte am 6., 17. und
23. September sowie am 5. Oktober 2010, dass der Lieferwagen der Firma B
mit dem Kennzeichen 01 an verschiedenen Strassen in Winterthur über Nacht
parkiert war. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 auferlegte die
Stadtpolizei Winterthur dem in C wohnhaften A als Inhaber der Einzelunternehmung
Firma B für die Monate September und Oktober 2010 daher Nachtparkgebühren
von je Fr. 35.- pro Monat. Eine hiergegen gerichtete Einsprache von A wies
der Stadtrat Winterthur am 17. August 2011 ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von pauschal Fr. 250.-.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A Rekurs an das
Statthalteramt Winterthur und beantragte, die Nachtparkgebühren sowie die
Verfahrenskosten seien aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt Winterthur. Der Statthalter wies den Rekurs mit Entscheid
vom 30. Januar 2012 unter Kostenauflage an A ab.
III.
A erhob am 15. Februar 2012 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht. Er verlangte neben der Aufhebung der
Nachtparkgebühren und des Rekursentscheids auch die Feststellung, dass er keine
Nachtparkgebühren schulde und in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten
verletzt worden sei. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur
Beseitigung von Verfahrensfehlern und Ergänzung des Sachverhalts. Der
Statthalter des Bezirkes Winterthur übermittelte die Akten am 2. März 2012
und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Winterthur beantwortete die
Beschwerde am 24. April 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht stellte A sowohl diese
Beschwerdeantwort als auch die ihm bis dahin nicht eröffnete Rekursantwort der
Stadt Winterthur zur freigestellten Vernehmlassung zu. Der Beschwerdeführer
äusserte sich dazu nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 70.-,
weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Im Streit liegt eine Gebührenverfügung für die Monate
September und Oktober 2010.
Soweit der Beschwerdeführer die generelle Feststellung
verlangt, dass er keine Nachtparkiergebühren schulde, ist darauf nicht
einzutreten, da damit der genannte Streitgegenstand in unzulässiger Weise
erweitert würde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3). Dies gilt auch, soweit er die Verletzung seiner verfassungsmässigen
Rechte festgestellt haben möchte. Die Rüge ist zwar zu prüfen und kann
gegebenenfalls auch zur Aufhebung der Gebührenverfügung führen, jedoch besteht
kein davon unabhängiges schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer
Verfassungsverletzung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 61).
3.
3.1
Nach
Art. 1 der vom Grossen Gemeinderat Winterthur erlassenen Verordnung betreffend
das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 31. Mai 1965 (im
folgenden Nachtparkierverordnung) ist es nur mit behördlicher Bewilligung
gestattet, Automobile oder Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf
öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen
abzustellen. Die Bewilligung ist mit Erlass dieser Verordnung allen in
Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer
Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von
Art. 1 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls
derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Dauer
überlassen wird (Art. 2 Abs. 1 und 2 Nachtparkierverordnung).
Art. 4 Nachtparkierverordnung, der die Gebühren der Bewilligung festsetzt,
wurde am 1. Dezember 1996 durch die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur
geändert. Hiernach ist für die Bewilligung eine Gebühr von monatlich Fr. 35.-
für Personenwagen zu entrichten (Abs. 1), wobei die Gebühr anteilsmässig
erhoben wird, wenn ein Fahrzeug regelmässig nur an gewissen Tagen auf
öffentlichem Grund parkiert ist (Abs. 5). Gemäss Art. 5
Nachtparkierverordnung wird durch Erhebung festgestellt, von wem Gebühren zu
verlangen sind. In Winterthur wohnhafte Besitzer, die sich nicht darüber
ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge
während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten grundsätzlich als
gebührenpflichtig. Wer sich über einen privaten Platz ausgewiesen hat, muss
diesen regelmässig benützen. Nach Art. 6 Nachtparkierverordnung hat, wer
nach dem 1. Oktober 1965 neu gebührenpflichtig (Art. 2 und 4
Nachtparkierverordnung) wird, dies dem Polizeiamt innert 30 Tagen zu melden.
Wer der Meldepflicht nicht genügt, wird mit Ordnungsbusse belegt (Art. 9
Nachtparkierverordnung).
3.2
Der
Statthalter Winterthur erachtet die Nachtparkierverordnung als genügende kommunale
Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Nachtparkgebühr als Entgelt für gesteigerten
Gemeingebrauch. Die viermalige Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zwischen
dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010 habe die Vermutung ausgelöst,
wonach dieses regelmässig in der Stadt Winterthur parkiert war. Es obliege dem
Fahrzeugbesitzer, diese Vermutungsfolge zu entkräften. Der Beschwerdeführer
bestreite das Kontrollergebnis nicht. Er werde als Halter des Fahrzeugs,
unabhängig davon, wer dieses effektiv lenke oder mitbenütze, gebührenpflichtig
und behaupte auch nicht, dass er das Fahrzeug jemand anderem zur selbständigen
Benützung während längerer Dauer überlassen habe, wodurch ausnahmsweise diese
Person als Besitzer gelten könnte. Trotz Nachfrage habe er auch keinen anderen
verantwortlichen Lenker bekannt gegeben.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner
hätten ihre Verfügungen/Beschluss nicht genügend begründet und seien auf seine
Rügen nicht genügend eingegangen. Die Nachtparkierverordnung beziehe sich nur
auf Einwohner von Winterthur. Er sei nicht in Winterthur wohnhaft. Auch seine
Einzelfirma habe ihren Sitz nicht in Winterthur; auf dem Betriebsareal
bestünden genügend Parkierungsmöglichkeiten. Er habe das Fahrzeug nicht über
Nacht in Winterthur parkiert, sei an den besagten Daten gar nicht da gewesen.
Er könne die Gebühr keinem verantwortlichen Lenker weiterverrechnen, da er
keine Angestellten habe und er keiner der Personen/Unternehmungen, die die
Fahrzeuge der Einzelfirma selbst verantwortlich nutzen würden, das Nachtparkieren
im September und Oktober 2010 nachweisen könne. Die Nachtparkierverordnung sei
nicht genügend bestimmt. Für Laien oder auswärtige Bürger sei nicht
nachvollziehbar, was unter Begriffen wie nachts, Dauerparkieren oder regelmässig
zu verstehen sei. Diese Begriffe müssten vernünftig und vergleichbar mit
anderen Gemeinden angewendet werden. Es liege nicht an ihm, sondern an den
Behörden, ein Kontrollergebnis genügend auszuweisen. Die Untersuchungsmaxime,
das Gebot von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung
seien verletzt.
4.
4.1
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) verpflichtet Behörden und Gerichtsinstanzen unter anderem, die
Parteien anzuhören und ihre Entscheide zu begründen. Der Entscheid muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich Behörde oder Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid
stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
Soweit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers gegen die
Verfügung und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin richtet, wird er
erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet erhoben. Er ist zudem
unbegründet. Aus den angefochtenen Entscheiden der Beschwerdegegnerin geht klar
hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und welche tatsächlichen Umstände
sie den Beschwerdeführer als gebührenpflichtigen Fahrzeugbesitzer erachtet.
Dabei ist sie sogar im Einzelnen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen, so betreffend dessen fehlende Kenntnis über das nächtliche
Parkieren seines Fahrzeugs, die Verantwortung eines dritten Lenkers und die
Einhaltung der Meldepflicht. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Einwänden
nicht durchgedrungen ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die
materielle Prüfung der Sache.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf auch dem
Statthalter eine Gehörsverletzung vorwerfen wollte, ist der Einwand ebenfalls unbegründet.
Auch der Rekursentscheid enthält die wesentlichen Elemente zur Begründung der
Gebührenpflicht. Er weist insbesondere auf das Kontrollergebnis und die daraus
folgende Vermutung, dass das Fahrzeug sehr wahrscheinlich regelmässig nachts in
Winterthur parkiert sei. Dabei geht er seinerseits auf den Haupteinwand des
Beschwerdeführers ein, wonach nicht er für das Nachtparkieren verantwortlich
sei. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren entscheidrelevanten Rekurseinwände,
die der Statthalter überdies hätte behandeln müssen.
5.
5.1
Mit der
vom Grossen Gemeinderat bzw. von den Stimmberechtigten erlassenen Nachtparkierverordnung
betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund besteht auf
kommunaler Ebene eine formell genügende gesetzliche Grundlage dafür, um allen
Besitzern von Fahrzeugen, die regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in
Winterthur abgestellt sind, eine (Bewilligungs-)Gebühr hierfür aufzuerlegen.
Die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gilt nach den Art. 1 und 4
Nachtparkierverordnung unabhängig vom Wohnsitz des Fahrzeugbesitzers. Zwar
werden in Art. 2 und 5 Nachtparkierverordnung die in Winterthur wohnhaften
Fahrzeugbesitzer insofern speziell erwähnt, als sie einerseits generell
Anspruch auf eine Bewilligung haben, andererseits aber auch automatisch gebührenpflichtig
werden, wenn sie über keinen privaten Abstellplatz verfügen. Diese Spezialregelung
für die in Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzer ändert jedoch nichts an der
Anwendbarkeit der Verordnung auf alle Fahrzeugbesitzer.
5.2
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers knüpfen Bewilligungs- und Gebührenpflicht
nicht daran, wer das fragliche Fahrzeug über Nacht auf öffentlichem Grund abstellt.
Grundlage der Gebühr bildet vielmehr der durch das regelmässige Nachtparkieren
beanspruchte gesteigerte Gemeingebrauch am öffentlichen Grund (vgl. BGE 108 Ia
111.
E. 2a und 122 I 279 E. 2b). Diese faktische Inanspruchnahme wird
nicht dem Fahrzeuglenker, sondern dem Fahrzeugbesitzer zugerechnet. Dies geht
zwar nicht ausdrücklich aus dem für die Gebührenerhebung massgebenden
Art. 4 Nachtparkierverordnung hervor, ergibt sich aber zwanglos aus dessen
Sinn und Zweck, insbesondere aus dem Sinnzusammenhang zwischen den Art. 1,
Art. 2 Abs. 2 und Art. 4.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht
Fahrzeugbesitzer im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung
wäre. Aus seinen Eingaben geht hervor, dass die Firmenfahrzeuge jeweils von
verschiedenen Personen genutzt werden und sich der Verantwortliche im
Nachhinein nicht mehr eruieren liess. Diese Sachlage schliesst aus, dass das
Fahrzeug im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung während längerer
Dauer einer bestimmten Person zur selbständigen Benützung überlassen wurde.
Damit kommt als gebührenpflichtiger Fahrzeugbesitzer einzig der Beschwerdeführer
als Halter infrage. Es bleibt daher ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die
Gebühr auf einen verantwortlichen Lenker überwälzen kann, ob dieser bei ihm angestellt
ist und mit dem nächtlichen Parkieren auf öffentlichen Grund allenfalls gegen
eine interne Weisung verstossen hat. Der Beschwerdegegnerin kann demnach auch
nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Umstände weiter untersuchen müssen.
5.3
Nach der
Praxis der Stadtpolizei wird von einem gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch
ausgegangen, wenn ein Fahrzeug innerhalb einer mehrwöchigen Kontrollperiode
mindestens dreimal nachts auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder auf
öffentlichem Grund parkiert angetroffen wird. Vorliegend sei das Firmenfahrzeug
zwischen dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010
unbestrittenermassen viermal nachts an verschiedenen Wochentagen und unterschiedlichen
Orten im selben Quartier von Winterthur parkiert gewesen. Der Beschwerdeführer
bestreitet dieses Kontrollergebnis nicht, macht jedoch geltend, daraus lasse
sich keine Vermutung auf regelmässiges Nachtparkieren ableiten. Er verweist in
diesem Zusammenhang auf verschiedene Regelungen in anderen Gemeinden, welche
die Nachtparkzeit und insbesondere die Regelmässigkeit des Nachtparkierens (zwei-,
drei- oder viermal wöchentlich) explizit definieren.
Die Nachtparkierverordnung der Beschwerdegegnerin bildet
kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Die Beschwerdegegnerin steht es
bei Erlass dieses Regelwerks innerhalb ihres Autonomiebereichs zu, unbestimmte
Rechtsbegriffe wie „Nacht“ oder „regelmässig“ zu verwenden, ohne dass darin ein
Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip zu erblicken wäre. Die Auslegung
dieser unbestimmten Rechtsbegriffe liegt im Ermessen der Gemeinde; den
Rechtsmittelinstanzen steht hier nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Wenn sich die Beschwerdegegnerin
demnach bei der Frage, wann ein Fahrzeug im Sinn von Art. 1 der
Nachtparkierverordnung regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abgestellt
ist, an ihrer eigenen Praxis und nicht an den Regelungen anderer Gemeinden
orientiert, ist dies nicht zu beanstanden.
Aus dem mehrmaligen Registrieren eines über Nacht
abgestellten Fahrzeugs schliesst die Beschwerdegegnerin nach ihrer Praxis noch
nicht unwiderlegbar auf regelmässiges Nachtparkieren; vielmehr begründet sie
damit nur eine entsprechende tatsächliche Vermutung, die der Fahrzeugbesitzer
gegebenenfalls widerlegen kann. Dieser Praxis steht nicht entgegen, dass
grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung nachzuweisen
hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie dies ein regelmässiges
nächtliches Parkieren über einen längeren Zeitraum darstellt – muss die Behörde
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen
(Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. zur tatsächlichen
Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; zur Vermutung
des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober 2010, VB.2010.00412 E. 3.5).
War demnach aus dem vorgelegten Kontrollergebnis der
Stadtpolizei nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass das fragliche
Fahrzeug im September und Oktober 2010 regelmässig über Nacht auf öffentlichem
Grund in Winterthur abgestellt war, so lag es am Beschwerdeführer als
verantwortlichem Fahrzeughalter, diese Vermutung durch konkrete Vorbringen in
Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben dazu machen
konnte, wer das fragliche Fahrzeug zu welchem Zweck zwischen dem 6. September
und dem 5. Oktober 2010 viermal im gleichen Quartier von Winterthur nachts
abgestellt hat, ist es ihm nicht gelungen, die tatsächliche Vermutung
betreffend das regelmässige Nachtparkieren zu entkräften.
Die Gebührenerhebung für die beiden Monate erfolgte daher zu Recht.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
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