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Entscheid

VB.2012.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00106

29. Februar 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14062)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Amt

für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) lud A mit Verfügung vom

23. Februar 2011 per 28. April 2011 in das Vollzugszentrum B vor

zum Vollzug von zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für zwei nicht beglichene

Bussen in der Höhe von Fr. 1'200.-, welche das Statthalteramt des Bezirks

C A wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum

Pfändungsvollzug auferlegt hatte. Die Direktion der Justiz und des Innern

(Justizdirektion) wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

8. Juni 2011 ab, in welchem A beantragt hatte, der Strafvollzug sei so

lange auszusetzen, bis das Bezirksgericht C über seine Klage gegen das Statthalteramt

entschieden habe. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Mit

Verfügung vom 7. Dezember 2011 lud der Justizvollzug A erneut zum

Strafantritt im Vollzugszentrum B vor auf den 16. Februar 2012 um

9.30 Uhr. Er verkürzte die Rekursfrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Rekursfrist

sowie der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2011 bei der

Justizdirektion und beantragte wiederum, der Strafvollzug sei solange

auszusetzen, bis das Bezirksgericht über seine Klage gegen das Statthalteramt

entschieden habe. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs wegen Verspätung

nicht ein und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 22. Februar

2012.

an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Das

Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte

rechtzeitig, denn die Justizdirektion kürzte die Beschwerdefrist im Gegensatz

zum Beschwerdegegner nicht ab. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 71 VRG finden u. a.

die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) zur Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung

erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen

musste (Abs. 3 lit. a).

2.2

Nach

§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der

angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag

der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu

berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren

Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist

ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.3

Bei

besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf

fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere

Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist

aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde

besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist

ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist

darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden

Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines

umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen

sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 21 f.).

3.

3.1

Der

Justizvollzug versandte die Verfügung vom 7. Dezember 2011 am Folgetag. Gemäss

Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am

9.

Dezember 2011 zur Abholung gemeldet. Demnach lief die siebentägige

Abholfrist am 16. Dezember 2011 ab, weshalb die 10-tägige Rekursfrist am

17.

Dezember 2011 zu laufen begann und am 27. Dezember 2011 endete.

Der Beschwerdeführer erhob am 11. Januar 2012 Rekurs.

3.2

Wie

bereits die Vorinstanz ausführte, musste der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen

Abweisung seines Rekurses gegen die erste Vorladung in den Strafvollzug mit

einer neuen Vorladung in den Strafvollzug rechnen, weshalb die Zustellfiktion

von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Sodann gelten im

Rekursverfahren – im Unterschied zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

– keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13).

3.3

Der

Beschwerdegegner begründete die Verkürzung der Rekursfrist nicht. Der Grund ist

insofern nicht ohne Weiteres ersichtlich, als die Vollstreckungsverjährung der

beiden Bussenverfügungen des Statthalteramts frühestens im Dezember 2012 bzw.

im April 2013 eintritt (vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB]).

Dagegen verkürzte der Beschwerdegegner die Rekursfrist wohl deshalb, weil

bereits eine rechtskräftige Vorladung in den Strafvollzug vorlag. Ob die

Verkürzung zu Recht erfolgte, kann hier jedoch offenbleiben, da auch eine

fehlerhafte Anordnung, die nicht geradezu nichtig ist, Rechtswirksamkeit entfaltet,

wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall stellt die Ansetzung einer 10-tägigen statt 30-tägigen

Anfechtungsfrist jedenfalls nicht einen derart schwerwiegenden und leicht

erkennbaren Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2011 auszugehen wäre.

Der Beschwerdeführer rügte die Verkürzung der Rekursfrist zudem weder in der

Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift und stellte auch kein

Fristwiederherstellungsgesuch. Nach dem Gesagten erweist sich der am

11.

Januar 2012 erhobene Rekurs als verspätet, weshalb die Justizdirektion

zu Recht nicht auf diesen eintrat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…