VB.2012.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00106
29. Februar 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14062)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00106
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Vorladung in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Amt
für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) lud A mit Verfügung vom
23. Februar 2011 per 28. April 2011 in das Vollzugszentrum B vor
zum Vollzug von zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für zwei nicht beglichene
Bussen in der Höhe von Fr. 1'200.-, welche das Statthalteramt des Bezirks
C A wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum
Pfändungsvollzug auferlegt hatte. Die Direktion der Justiz und des Innern
(Justizdirektion) wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
8. Juni 2011 ab, in welchem A beantragt hatte, der Strafvollzug sei so
lange auszusetzen, bis das Bezirksgericht C über seine Klage gegen das Statthalteramt
entschieden habe. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Mit
Verfügung vom 7. Dezember 2011 lud der Justizvollzug A erneut zum
Strafantritt im Vollzugszentrum B vor auf den 16. Februar 2012 um
9.30 Uhr. Er verkürzte die Rekursfrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Rekursfrist
sowie der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2011 bei der
Justizdirektion und beantragte wiederum, der Strafvollzug sei solange
auszusetzen, bis das Bezirksgericht über seine Klage gegen das Statthalteramt
entschieden habe. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs wegen Verspätung
nicht ein und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 22. Februar
2012.
an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Das
Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte
rechtzeitig, denn die Justizdirektion kürzte die Beschwerdefrist im Gegensatz
zum Beschwerdegegner nicht ab. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 71 VRG finden u. a.
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) zur Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung
erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (Abs. 3 lit. a).
2.2
Nach
§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren
Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist
ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.3
Bei
besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf
fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere
Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde
besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist
ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist
darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden
Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines
umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 21 f.).
3.
3.1
Der
Justizvollzug versandte die Verfügung vom 7. Dezember 2011 am Folgetag. Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am
9.
Dezember 2011 zur Abholung gemeldet. Demnach lief die siebentägige
Abholfrist am 16. Dezember 2011 ab, weshalb die 10-tägige Rekursfrist am
17.
Dezember 2011 zu laufen begann und am 27. Dezember 2011 endete.
Der Beschwerdeführer erhob am 11. Januar 2012 Rekurs.
3.2
Wie
bereits die Vorinstanz ausführte, musste der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen
Abweisung seines Rekurses gegen die erste Vorladung in den Strafvollzug mit
einer neuen Vorladung in den Strafvollzug rechnen, weshalb die Zustellfiktion
von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Sodann gelten im
Rekursverfahren – im Unterschied zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
– keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13).
3.3
Der
Beschwerdegegner begründete die Verkürzung der Rekursfrist nicht. Der Grund ist
insofern nicht ohne Weiteres ersichtlich, als die Vollstreckungsverjährung der
beiden Bussenverfügungen des Statthalteramts frühestens im Dezember 2012 bzw.
im April 2013 eintritt (vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
Dagegen verkürzte der Beschwerdegegner die Rekursfrist wohl deshalb, weil
bereits eine rechtskräftige Vorladung in den Strafvollzug vorlag. Ob die
Verkürzung zu Recht erfolgte, kann hier jedoch offenbleiben, da auch eine
fehlerhafte Anordnung, die nicht geradezu nichtig ist, Rechtswirksamkeit entfaltet,
wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall stellt die Ansetzung einer 10-tägigen statt 30-tägigen
Anfechtungsfrist jedenfalls nicht einen derart schwerwiegenden und leicht
erkennbaren Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2011 auszugehen wäre.
Der Beschwerdeführer rügte die Verkürzung der Rekursfrist zudem weder in der
Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift und stellte auch kein
Fristwiederherstellungsgesuch. Nach dem Gesagten erweist sich der am
11.
Januar 2012 erhobene Rekurs als verspätet, weshalb die Justizdirektion
zu Recht nicht auf diesen eintrat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…