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Entscheid

VB.2012.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00107

29. März 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A macht geltend,

dass er "in kausaler Folge von jahrelangem Staatsterror zur Vertuschung

von Amtsmissbräuchen zu 100% arbeitsunfähig wurde, posttraumatische

Belastungsstörungen […] erlitten habe, welche sich chronifizierten zu

beleibender Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung […]"; er habe

"[d]azu […] vor den Verbrechern flüchten" und sich "an einen

sicheren Ort begeben" müssen; vergeblich habe er beginnend mit dem 15.

Juli 2010 "bei Amtsstellen des Kt. ZH ein Begehren um eine unabhängige

Untersuchung gem. Art. 13 FoK [Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

Strafe; Folterkonvention, SR 0.105] gestellt". So habe er damals dem

Regierungsrat geschrieben:

" Die

Verletzung der Aufsichtspflicht des Zürcher Regierungsrates und dessen laissez

– faire Politik ist allgemein bekannt. Die unfähigen Beamten des Kantons

Zürich befinden sich wegen einer illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04 in einem

Tretrad von Amtsmissbräuchen zur Vertuschung von Amtsmissbräuchen […].

Hiermit

verlange ich gemäss Art. 13 SR 0.105 eine unabhängige, nicht zür­cherische

Untersuchung der Verbrechen Ihrer kriminellen Beamten gegen meine Person

[…]."

Erwägungen

II.

A erhob beim Verwaltungsgericht am 16.

Februar 2012 Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat und beantragte

"zum x-ten Mal eine unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 FoK und die

vollständige Behebung gem. Art. 14 FoK […]. Mein Begehren sei an das

Berner Amtsgericht zu überweisen, damit dieses die unabhängige Untersuchung

gem. Art. 13 FoK anordnet"; zudem verlangte er gestützt auf Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

"ein öffentliches Verfahren". Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft

angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegende Beschwerde ist wegen offenkundiger

Unzulässigkeit kraft § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen

im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den

Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,

Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de

la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17;

Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG,

AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria

Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG

[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26).

Das kann ohne jede Weiterung nach §§ 58 ff. VRG

geschehen (vgl. ABl 2009, 972). Auch fällt die gestützt auf Art. 6 Abs. 1

EMRK verlangte öffentliche Verhandlung von vornherein ausser Betracht; denn

hier geht es, wie sich alsbald zeigt, ausschliesslich um prozessuale Fragen

bzw. ist die Beschwerde gar nicht erst an die Hand zu nehmen (siehe Herbert

Miehsler in: Internationaler EMRK-Kommentar, Art. 6 N. 185; Mark

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich

1999, N. 402; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59

N. 6; BGE 124 I 322; VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021,

E. 1.2).

Im Folgenden gilt es namentlich, gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

als solchen von Amtes wegen zu prüfen.

2.

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. b VRG erlaubt grundsätzlich die Beschwerde wegen unrechtmässigen

Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Anordnung. Liesse es der

Regierungsrat an einer solchen fehlen, gäbe es dagegen laut § 19 Abs. 2

lit. a VRG keinen Rekurs und schlössen § 41 Abs. 2 sowie §§ 42–44

VRG das Anrufen des Ver­waltungsgerichts nicht aus.

Stellen aber die beschwerdeführerischen Eingaben an die

Vorinstanz so genannte Aufsichtsanzeigen dar, verhält es sich anders. Solange

alsdann eine Aufsichtsbehörde wie hier – zumindest bislang einer Anzeige nicht

Folge gebend – keine materielle Anordnung erlässt, kann kein Rechtsmittel

ergriffen werden; das gilt auch, wenn jemand in der Art des Beschwerdeführers

Rechtsverweigerung oder -verzögerung namentlich hinsichtlich Einleitens einer

Administrativuntersuchung rügt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 29 f. und 43 f., § 19 N. 42, § 41 N. 16 f.; RB

2008.

Nr. 16 E. 2.3 f. mit Hinweisen; René Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 661 f., 1389 und 1392; Thomas

Geiser/Felix Uhlmann, Grundlagen, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.],

Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 1 ff., Rz. 1.142).

In solchem Fall bleibt ausser dem Einschalten der

Ombudsperson nur eine weitere Anzeige an eine höhere Aufsichtsinstanz. Als

solche fungiert gerade über dem Regierungsrat nicht das Verwaltungsgericht,

sondern bloss noch der Kantonsrat, wenn auch nur bei Rechtsverweigerung – wie

hier freilich geltend gemacht – oder -verzögerung (zum Ganzen Kölz/

Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 35 und 43, § 41 N. 16;

ferner Art. 57 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[LS 101]; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00046, E. 2.6.4 Abs. 3,

und 27. Januar 2010, PB.2009.00035, E. 16.6 Abs. 3; Rhinow et

al., Rz. 1392).

2.1

Jeder

Vertragsstaat – wie etwa die Schweiz – sorgt nach der Folterkonvention dafür,

dass, wer auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staats gefoltert worden zu

sein behauptet, die zuständigen Behörden anrufen und seinen Fall durch

diese umgehend unparteiisch prüfen lassen dürfe (Art. 13 Satz 1; vgl. auch

Art. 12). Jeder Vertragsstaat stellt zudem in seiner Rechtsordnung sicher,

dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhalte sowie ein

einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich

der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation habe (Art. 14 Abs. 1

Satz 1). Solche Bestimmungen "verlangen […] Ausführungsmassnahmen im

internen Bereich und schaffen kein direkt anwendbares, einheitliches

Recht" (bundesrätliche Botschaft zur Folterkonvention in BBl 1985 III 285

ff., 299; siehe beispielsweise das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die

Kommission zur Verhütung von Folter, SR 150.1).

2.1.1

Damit der Beschwerdeführer ihm vorschwebende Verfahren bewirken könnte, müsste

er vorab in vertretbarer bzw. nachvollziehbarer Weise behaupten, gefoltert oder

anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein (vgl. BGE 131 I 455

E. 1.2.5 Abs. 2; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007,

S. 143; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,

Bern 2008, S. 78). Was der Beschwerdeführer insofern vorbringt, reicht nicht

aus (siehe oben I). Er irrt also, wenn er findet, er brauche sein Begehren

nicht zu begründen, denn "[v]on Gesetzes wegen muss ich nur das

Losungswort: ich verlange eine Untersuchung gem. Art. 13 FoK sagen,

dann sind die Beamten ipso iure verpflichtet, sofort eine Untersuchung einzuleiten".

Schon deshalb ist sein Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.

2.1.2

Der Beschwerdeführer kann sich nicht den Regierungsrat auswählen, wenn die

Rechtsordnung für sein Ansinnen andere Zuständigkeiten vorsieht. Die durch die

Folterkonvention verpönten Handlungen stellen Delikte dar, deren Untersuchung

und Ahndung in die Kompetenz der Straf(verfolgungs)behörden fällt (vgl. BBl

1985.

III 291; [eidgenössische] Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR

312.

]; [kantonales] Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).

Zwar bemängelt der

Beschwerdeführer als "abstruktiv", "sämtlichen Beamten Straffreiheit

bei Rechtsbeugung zu Gunsten des Kantons" zusichernd und Art. 13 FoK

verletzend, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder

einer Ermächtigung durch das Obergericht bedürfe (siehe § 148 GOG; dazu

Robert Hauser/Erhard Schwe­ri/Viktor Lieber, GOG – Kommentar zum zürcherischen

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess,

Zürich etc. 2012, § 148 N. 1 ff.). Das verfängt indes nicht;

erscheint nämlich die Verweigerung einer solchen wie etwa sonst die Nichtanhandnahme

einer Strafuntersuchung im Licht der Folterkonvention ungerechtfertigt, lässt

sich dies (sofort bzw. zuletzt) beim Bundesgericht mit ordentlicher Beschwerde

anfechten (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3 und 1.6; BGr, 24. Oktober 2011,

6B_364/2011, E. 2.2 Abs. 1; Hauser/Schweri/Lieber, § 148

N. 21).

Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise

Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz oder Genugtuung anstreben

will, fällt das gemäss § 2 Abs. 1 VRG sowie §§ 1 ff., 6 ff., 19 Abs. 1

lit. a und 20 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG,

LS 170.1] in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 2 N. 1 ff.; VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3 Abs. 1).

Wohl sind einschlägige Begehren laut § 22 Abs. 1 lit. a

HaftungsG bei Ansprüchen gegen den Kanton zuerst dem Regierungsrat einzureichen.

Doch lässt sich nach § 23 HaftungsG direkt Klage beim Gericht erheben,

wenn hierzu binnen dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung kein oder

ein ablehnender Bescheid erfolgt. Deshalb braucht und gibt es dagegen kein

Rechtsmittel (in diesem Sinn VGr, 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; Tobias Jaag, ZBl 107/2006, S. 419 ff.

Ziff. 3 zu E. 3.2 Abs. 1 eines dort vorgängig abgedruckten Verwaltungsgerichtsbeschlusses

vom 11. Januar 2006). Im Übrigen darf nach § 21 Abs. 1 HaftungsG

die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und

Urteile nicht überprüft werden, was bezüglich der vom Beschwerdeführer

behaupteten "illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04" zutreffen könnte

(siehe vorn I Abs. 2).

2.2

Ging

mithin der Beschwerdeführer die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde an, die (noch)

keine materielle Anordnung erlassen hat, kann er insofern hernach nicht an das

Verwaltungsgericht gelangen und ist mangels dessen sachlicher Zuständigkeit auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an die kompetente Behörde

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG muss

unterbleiben; denn es kommen wie gesagt deren zwei in Frage (siehe vorn 2 Abs. 3).

Die allfällige Wahl darf dem Beschwerdeführer anheimgestellt werden; diesem

drohen wegen der nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkten

Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde – das muss ebenso für das Anrufen der

Ombudsperson gelten (vgl. § 91 Abs. 1 VRG) – auch keine Nachteile

(zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22

N. 26; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh;

RB 2008 Nr. 16 E. 2.2

Abs. 3; Rhinow et al., Rz. 659; § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Soweit für das Anliegen des Beschwerdeführers die

Straf(verfolgungs)behörden zuständig sind, greift eine Überweisung der Sache an

diese ebenso wenig Platz (VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2

Abs. 1).

Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer haftungsrechtlich

vorzugehen wünschen sollte, was er vor Zivilgerichten tun müsste (VGr,

6.

August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1.2 Abs. 3, und

10.

Februar 2011, VK.2010.00002, E. 4).

3.

Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 42; RB 2002 Nr. 14

E. 1b).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

4.1

Art. 72–89 BGG

regeln die Beschwerde in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen diesen Beschwerden ergibt sich

grundsätzlich aus dem vom angefochtenen Entscheid betroffenen Rechtsgebiet; je

nachdem, ob der angefochtene Entscheid in einer Zivilsache, einer Strafsache

oder einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit erging, ist die entsprechende

Beschwerde zu ergreifen (BGE 137 IV 269 E. 1.2). Bei Unzulässigkeit

dieser ordentlichen Beschwerden steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch

gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe

geschehen.

Soweit hier ein Strafverfahren in Frage steht, bietet sich

als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

BGG an (BGr, 24. Oktober 2011,6B_364/2011, E. 2; Stefan Keller/Hans

Wiprächtiger, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser et al., S. 135 ff.,

Rz. 3.5). Fasst man dagegen, was der Beschwerdeführer von der Vor­instanz

erwartet(e), nicht als Strafverfahren auf, kommt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Betracht

(Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in:

Geiser et al., S. 183 ff., Rz. 4.29). Das trifft auch zu, soweit es

gegenwärtig um Folgendes geht: einerseits einen obergerichtlichen Ermächtigungsentscheid

(vgl. vorn 2.1.2 Abs. 2; BGE 137 IV 279 E. 1.3 und 1.6; Hauser/Schweri/Lieber,

§ 148 N. 21); anderseits – trotz kantonsinterner Zuständigkeit der

Zivilgerichte – Staatshaftung (siehe oben 2.1.2 Abs. 3), wenn der

Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 BGG). Lautet ein Begehren im letzteren Fall wie vorliegend

nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht den

Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG).

Kein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid liegt

allerdings vor, wenn eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde wie jetzt das

Verwaltungsgericht nicht eintritt oder eine solche abweist bzw. ihr wie bisher

die Vorinstanz keine Folge gibt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90

BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; Mosimann,

Rz. 4.18; VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 5.1). Und was

für die(se) Hauptsache gilt, müsste es dann an sich auch beim Nebenpunkt der

gegenwärtigen Kostenauflage tun (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 9). In letzterer Hinsicht hat sich das Bundesgericht immerhin schon

gegenteilig geäussert (19. August 2010,8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4,

sowie 1. Juli 2011,8C_173/2011, E. 1 f.).

4.2

Indem hier

die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtswinkel

verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Domi­nik

Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92

N. 4; Mosimann, Rz. 4.20; wohl ebenso Corboz, Art. 92

N. 13; Uhlmann, Art. 92 BGG N. 6; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.121

in Verbindung mit Rz. 1.134).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 80, 86 bzw. Art. 113

BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das

Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem

ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes

nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid bedeute (dazu

etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92

N. 6 und 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2).

Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein

Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu

einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Bedingungen sofort, später

aber nicht mehr anfechten lasse (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92

N. 10; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.132; Mosimann, Rz. 4.22;

befürwortend auch Uhlmann, Art. 92 N. 7; vgl. ferner von Werdt, Art. 92

N. 7 und 19).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an […]