VB.2012.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00107
29. März 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00107
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A macht geltend,
dass er "in kausaler Folge von jahrelangem Staatsterror zur Vertuschung
von Amtsmissbräuchen zu 100% arbeitsunfähig wurde, posttraumatische
Belastungsstörungen […] erlitten habe, welche sich chronifizierten zu
beleibender Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung […]"; er habe
"[d]azu […] vor den Verbrechern flüchten" und sich "an einen
sicheren Ort begeben" müssen; vergeblich habe er beginnend mit dem 15.
Juli 2010 "bei Amtsstellen des Kt. ZH ein Begehren um eine unabhängige
Untersuchung gem. Art. 13 FoK [Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe; Folterkonvention, SR 0.105] gestellt". So habe er damals dem
Regierungsrat geschrieben:
" Die
Verletzung der Aufsichtspflicht des Zürcher Regierungsrates und dessen laissez
– faire Politik ist allgemein bekannt. Die unfähigen Beamten des Kantons
Zürich befinden sich wegen einer illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04 in einem
Tretrad von Amtsmissbräuchen zur Vertuschung von Amtsmissbräuchen […].
Hiermit
verlange ich gemäss Art. 13 SR 0.105 eine unabhängige, nicht zürcherische
Untersuchung der Verbrechen Ihrer kriminellen Beamten gegen meine Person
[…]."
Erwägungen
II.
A erhob beim Verwaltungsgericht am 16.
Februar 2012 Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat und beantragte
"zum x-ten Mal eine unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 FoK und die
vollständige Behebung gem. Art. 14 FoK […]. Mein Begehren sei an das
Berner Amtsgericht zu überweisen, damit dieses die unabhängige Untersuchung
gem. Art. 13 FoK anordnet"; zudem verlangte er gestützt auf Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
"ein öffentliches Verfahren". Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft
angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegende Beschwerde ist wegen offenkundiger
Unzulässigkeit kraft § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen
im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den
Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,
Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de
la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17;
Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG,
AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria
Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG
[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26).
Das kann ohne jede Weiterung nach §§ 58 ff. VRG
geschehen (vgl. ABl 2009, 972). Auch fällt die gestützt auf Art. 6 Abs. 1
EMRK verlangte öffentliche Verhandlung von vornherein ausser Betracht; denn
hier geht es, wie sich alsbald zeigt, ausschliesslich um prozessuale Fragen
bzw. ist die Beschwerde gar nicht erst an die Hand zu nehmen (siehe Herbert
Miehsler in: Internationaler EMRK-Kommentar, Art. 6 N. 185; Mark
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich
1999, N. 402; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59
N. 6; BGE 124 I 322; VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021,
E. 1.2).
Im Folgenden gilt es namentlich, gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
als solchen von Amtes wegen zu prüfen.
2.
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. b VRG erlaubt grundsätzlich die Beschwerde wegen unrechtmässigen
Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Anordnung. Liesse es der
Regierungsrat an einer solchen fehlen, gäbe es dagegen laut § 19 Abs. 2
lit. a VRG keinen Rekurs und schlössen § 41 Abs. 2 sowie §§ 42–44
VRG das Anrufen des Verwaltungsgerichts nicht aus.
Stellen aber die beschwerdeführerischen Eingaben an die
Vorinstanz so genannte Aufsichtsanzeigen dar, verhält es sich anders. Solange
alsdann eine Aufsichtsbehörde wie hier – zumindest bislang einer Anzeige nicht
Folge gebend – keine materielle Anordnung erlässt, kann kein Rechtsmittel
ergriffen werden; das gilt auch, wenn jemand in der Art des Beschwerdeführers
Rechtsverweigerung oder -verzögerung namentlich hinsichtlich Einleitens einer
Administrativuntersuchung rügt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 29 f. und 43 f., § 19 N. 42, § 41 N. 16 f.; RB
2008.
Nr. 16 E. 2.3 f. mit Hinweisen; René Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 661 f., 1389 und 1392; Thomas
Geiser/Felix Uhlmann, Grundlagen, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 1 ff., Rz. 1.142).
In solchem Fall bleibt ausser dem Einschalten der
Ombudsperson nur eine weitere Anzeige an eine höhere Aufsichtsinstanz. Als
solche fungiert gerade über dem Regierungsrat nicht das Verwaltungsgericht,
sondern bloss noch der Kantonsrat, wenn auch nur bei Rechtsverweigerung – wie
hier freilich geltend gemacht – oder -verzögerung (zum Ganzen Kölz/
Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 35 und 43, § 41 N. 16;
ferner Art. 57 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
[LS 101]; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00046, E. 2.6.4 Abs. 3,
und 27. Januar 2010, PB.2009.00035, E. 16.6 Abs. 3; Rhinow et
al., Rz. 1392).
2.1
Jeder
Vertragsstaat – wie etwa die Schweiz – sorgt nach der Folterkonvention dafür,
dass, wer auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staats gefoltert worden zu
sein behauptet, die zuständigen Behörden anrufen und seinen Fall durch
diese umgehend unparteiisch prüfen lassen dürfe (Art. 13 Satz 1; vgl. auch
Art. 12). Jeder Vertragsstaat stellt zudem in seiner Rechtsordnung sicher,
dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhalte sowie ein
einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich
der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation habe (Art. 14 Abs. 1
Satz 1). Solche Bestimmungen "verlangen […] Ausführungsmassnahmen im
internen Bereich und schaffen kein direkt anwendbares, einheitliches
Recht" (bundesrätliche Botschaft zur Folterkonvention in BBl 1985 III 285
ff., 299; siehe beispielsweise das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die
Kommission zur Verhütung von Folter, SR 150.1).
2.1.1
Damit der Beschwerdeführer ihm vorschwebende Verfahren bewirken könnte, müsste
er vorab in vertretbarer bzw. nachvollziehbarer Weise behaupten, gefoltert oder
anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein (vgl. BGE 131 I 455
E. 1.2.5 Abs. 2; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007,
S. 143; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,
Bern 2008, S. 78). Was der Beschwerdeführer insofern vorbringt, reicht nicht
aus (siehe oben I). Er irrt also, wenn er findet, er brauche sein Begehren
nicht zu begründen, denn "[v]on Gesetzes wegen muss ich nur das
Losungswort: ich verlange eine Untersuchung gem. Art. 13 FoK sagen,
dann sind die Beamten ipso iure verpflichtet, sofort eine Untersuchung einzuleiten".
Schon deshalb ist sein Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.
2.1.2
Der Beschwerdeführer kann sich nicht den Regierungsrat auswählen, wenn die
Rechtsordnung für sein Ansinnen andere Zuständigkeiten vorsieht. Die durch die
Folterkonvention verpönten Handlungen stellen Delikte dar, deren Untersuchung
und Ahndung in die Kompetenz der Straf(verfolgungs)behörden fällt (vgl. BBl
1985.
III 291; [eidgenössische] Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR
312.
]; [kantonales] Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).
Zwar bemängelt der
Beschwerdeführer als "abstruktiv", "sämtlichen Beamten Straffreiheit
bei Rechtsbeugung zu Gunsten des Kantons" zusichernd und Art. 13 FoK
verletzend, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder
einer Ermächtigung durch das Obergericht bedürfe (siehe § 148 GOG; dazu
Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG – Kommentar zum zürcherischen
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess,
Zürich etc. 2012, § 148 N. 1 ff.). Das verfängt indes nicht;
erscheint nämlich die Verweigerung einer solchen wie etwa sonst die Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung im Licht der Folterkonvention ungerechtfertigt, lässt
sich dies (sofort bzw. zuletzt) beim Bundesgericht mit ordentlicher Beschwerde
anfechten (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3 und 1.6; BGr, 24. Oktober 2011,
6B_364/2011, E. 2.2 Abs. 1; Hauser/Schweri/Lieber, § 148
N. 21).
Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise
Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz oder Genugtuung anstreben
will, fällt das gemäss § 2 Abs. 1 VRG sowie §§ 1 ff., 6 ff., 19 Abs. 1
lit. a und 20 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG,
LS 170.1] in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 2 N. 1 ff.; VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3 Abs. 1).
Wohl sind einschlägige Begehren laut § 22 Abs. 1 lit. a
HaftungsG bei Ansprüchen gegen den Kanton zuerst dem Regierungsrat einzureichen.
Doch lässt sich nach § 23 HaftungsG direkt Klage beim Gericht erheben,
wenn hierzu binnen dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung kein oder
ein ablehnender Bescheid erfolgt. Deshalb braucht und gibt es dagegen kein
Rechtsmittel (in diesem Sinn VGr, 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; Tobias Jaag, ZBl 107/2006, S. 419 ff.
Ziff. 3 zu E. 3.2 Abs. 1 eines dort vorgängig abgedruckten Verwaltungsgerichtsbeschlusses
vom 11. Januar 2006). Im Übrigen darf nach § 21 Abs. 1 HaftungsG
die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und
Urteile nicht überprüft werden, was bezüglich der vom Beschwerdeführer
behaupteten "illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04" zutreffen könnte
(siehe vorn I Abs. 2).
2.2
Ging
mithin der Beschwerdeführer die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde an, die (noch)
keine materielle Anordnung erlassen hat, kann er insofern hernach nicht an das
Verwaltungsgericht gelangen und ist mangels dessen sachlicher Zuständigkeit auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an die kompetente Behörde
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG muss
unterbleiben; denn es kommen wie gesagt deren zwei in Frage (siehe vorn 2 Abs. 3).
Die allfällige Wahl darf dem Beschwerdeführer anheimgestellt werden; diesem
drohen wegen der nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkten
Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde – das muss ebenso für das Anrufen der
Ombudsperson gelten (vgl. § 91 Abs. 1 VRG) – auch keine Nachteile
(zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22
N. 26; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh;
RB 2008 Nr. 16 E. 2.2
Abs. 3; Rhinow et al., Rz. 659; § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Soweit für das Anliegen des Beschwerdeführers die
Straf(verfolgungs)behörden zuständig sind, greift eine Überweisung der Sache an
diese ebenso wenig Platz (VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2
Abs. 1).
Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer haftungsrechtlich
vorzugehen wünschen sollte, was er vor Zivilgerichten tun müsste (VGr,
6.
August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1.2 Abs. 3, und
10.
Februar 2011, VK.2010.00002, E. 4).
3.
Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 42; RB 2002 Nr. 14
E. 1b).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
4.1
Art. 72–89 BGG
regeln die Beschwerde in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen diesen Beschwerden ergibt sich
grundsätzlich aus dem vom angefochtenen Entscheid betroffenen Rechtsgebiet; je
nachdem, ob der angefochtene Entscheid in einer Zivilsache, einer Strafsache
oder einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit erging, ist die entsprechende
Beschwerde zu ergreifen (BGE 137 IV 269 E. 1.2). Bei Unzulässigkeit
dieser ordentlichen Beschwerden steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch
gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe
geschehen.
Soweit hier ein Strafverfahren in Frage steht, bietet sich
als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG an (BGr, 24. Oktober 2011,6B_364/2011, E. 2; Stefan Keller/Hans
Wiprächtiger, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser et al., S. 135 ff.,
Rz. 3.5). Fasst man dagegen, was der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
erwartet(e), nicht als Strafverfahren auf, kommt die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Betracht
(Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in:
Geiser et al., S. 183 ff., Rz. 4.29). Das trifft auch zu, soweit es
gegenwärtig um Folgendes geht: einerseits einen obergerichtlichen Ermächtigungsentscheid
(vgl. vorn 2.1.2 Abs. 2; BGE 137 IV 279 E. 1.3 und 1.6; Hauser/Schweri/Lieber,
§ 148 N. 21); anderseits – trotz kantonsinterner Zuständigkeit der
Zivilgerichte – Staatshaftung (siehe oben 2.1.2 Abs. 3), wenn der
Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 BGG). Lautet ein Begehren im letzteren Fall wie vorliegend
nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht den
Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG).
Kein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid liegt
allerdings vor, wenn eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde wie jetzt das
Verwaltungsgericht nicht eintritt oder eine solche abweist bzw. ihr wie bisher
die Vorinstanz keine Folge gibt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90
BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; Mosimann,
Rz. 4.18; VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 5.1). Und was
für die(se) Hauptsache gilt, müsste es dann an sich auch beim Nebenpunkt der
gegenwärtigen Kostenauflage tun (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 9). In letzterer Hinsicht hat sich das Bundesgericht immerhin schon
gegenteilig geäussert (19. August 2010,8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4,
sowie 1. Juli 2011,8C_173/2011, E. 1 f.).
4.2
Indem hier
die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtswinkel
verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik
Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92
N. 4; Mosimann, Rz. 4.20; wohl ebenso Corboz, Art. 92
N. 13; Uhlmann, Art. 92 BGG N. 6; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.121
in Verbindung mit Rz. 1.134).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 80, 86 bzw. Art. 113
BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das
Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem
ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes
nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid bedeute (dazu
etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92
N. 6 und 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2).
Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein
Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu
einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Bedingungen sofort, später
aber nicht mehr anfechten lasse (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92
N. 10; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.132; Mosimann, Rz. 4.22;
befürwortend auch Uhlmann, Art. 92 N. 7; vgl. ferner von Werdt, Art. 92
N. 7 und 19).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an […]