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Entscheid

VB.2012.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00131

31. Mai 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14359)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Kantonale Labor Zürich beanstandete mit Verfügung vom

16. November 2009 eine ihm vom Amt für Verbraucherschutz des Kantons B am

6. Juli 2009 überwiesene Probe (Protokoll-Nummer 01) des von der A AG

vertriebenen Produkts "C" koffeinhaltige Kautabletten. Beanstandet

wurde die Probe im Wesentlichen bezüglich Lesbarkeit und Vollständigkeit der

Kennzeichnung auf der Packung. Das Kantonale Labor beanstandete auch den Inhalt

der Homepage der A AG, soweit darin Lebensmittel mit krankheitsbezogenen

Hinweisen in Verbindung gebracht würden. Mit weiterer Verfügung vom 11. Dezember

2009 wies das Kantonale Labor die inzwischen erhobene Einsprache der A AG

ab und setzte dieser eine Frist bis 8. Januar 2009 (recte: 2010) an, um

über die Massnahmen zu informieren, mittels deren die Anpassung der

Kennzeichnung vorgenommen und sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr

gebrachten Lebensmittel den gesetzlichen Anforderungen in Zukunft genügten. Für

die Anpassung der Kennzeichnung gewährte das Kantonale Labor der A AG eine

Frist bis 31. Mai 2010. Die inzwischen vorgenommenen Anpassungen an der

Homepage wurden überdies gutgeheissen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 20. Dezember 2009

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Zusammengefasst

verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in allen Punkten, auch

bezüglich der Kostenauflage des Einspracheverfahrens und der beanstandeten

Angaben auf der Homepage. Für den Fall der Abweisung des Rekurses beantragte

sie eine Übergangsfrist von mindestens drei Jahren für die Änderung der Packmittel

und Lagerbestände mit Bezug auf die Schriftgrösse der darauf enthaltenen

Angaben. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs in der hier interessierenden Frage mit Verfügung

vom 6. Februar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte der A AG

eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft ihrer Verfügung an, um die zur

Kennzeichnung von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum notwendigen Anpassungen

vorzunehmen. Dies ging einher mit einer leichten Reduktion der der Rekurrentin

auferlegten Kosten des Einspracheverfahrens. Die Anpassung der Homepage der A AG

bildete dagegen nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens.

III.

Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2012 erhob die A AG

mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, dass die von ihr verwendeten Verpackungen des betroffenen Produkts

"C" noch bis zum Aufbrauch benutzt werden dürften. Ausserdem seien

ihr die Kosten von Einsprache- und Rekursverfahren zu erlassen. Das Kantonale

Labor verwies in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 auf den Einspracheentscheid

vom 11. Dezember 2009 sowie auf die Rekursantwort vom 6. Februar 2012.

Mit Eingabe vom 5. April 2012 hielt die A AG an ihrem Standpunkt fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist der Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 6. Februar 2012. Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 b

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich und

funktionell zuständig. Angesichts des ungewissen Streitwerts ist die Kammer zum

Entscheid berufen (§ 38 b VRG).

1.2

Streitgegenstand

ist nach dem Antrag der Beschwerdeführerin neben der Kostenauflage einzig die

Frage, ob sie die noch vorhandenen – beanstandeten – Verpackungen des Produkts

"C" verwenden darf. In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die

Frage nach der genügenden Kennzeichnung der nötigen Angaben auf der Packung.

2.

2.1

Das

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG) erfasst nach Art. 2 Abs. 1 lit. b das

Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Wer

vorverpackte Lebensmittel wie hier die "C" Tabletten abgibt,

informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in

mengenmässig absteigender Reihenfolge. Der Bundesrat bestimmt, ob dem

Konsumenten weitere Angaben, namentlich (neben anderen) über Haltbarkeit,

Aufbewahrungsart, Herkunft und Warnaufschriften zu machen sind (Art. 20 Abs. 2,

Art. 21 Abs. 1 LMG). Es liegt in der Kompetenz des Bundesrats, Ausführungsvorschriften

zu erlassen. Vorschriften überwiegend technischer oder administrativer Natur

kann er auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen (Art. 37

LMG).

2.2

Die

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005

(LGV) regelt neben anderem das Kennzeichnen, Anpreisen und Abgeben von Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen. Unter "Anpreisung" wird auch die

Aufmachung der Umhüllung oder Verpackung verstanden (Art. 1 Abs. 1

lit. a, Art. 2 Abs. 1 lit. i LGV). Wer vorverpackte

Lebensmittel abgibt, muss die Konsumentinnen und Konsumenten neben Angaben über

die Sachbezeichnung, Zusammensetzung und anderes über die Haltbarkeit des

Produkts informieren, und zwar an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung und

in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift (Art. 26 Abs. 1

lit. c und Abs. 3 lit. a und b LGV).

2.3

Zur

Lesbarkeit der Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel hat der Verband der

Kantonschemiker der Schweiz VKCS eine Interpretationshilfe Nr. 21 zur

Lebensmittelgesetzgebung aufgrund von Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV

erlassen (fortan Interpretationshilfe). Danach soll die Lesbarkeit von

obligatorischen Angaben mindestens so gut sein wie eine Schrift in Arial oder

Helvetica, Schriftgrösse 7 Punkt, schwarze Farbe auf weissem Grund, mit guter

Auflösung und genügend Zeilenabstand. Bei weniger geeigneten Schriften, geringeren

Kontrasten oder schwächerer Auflösung sind die Schriften entsprechend grösser

zu wählen.

2.4

Nach Art. 12

der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und

Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) muss auf Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum

angegeben werden, bei rasch verderblichen Lebensmitteln, die gekühlt aufbewahrt

werden müssen, das Verbrauchsdatum (vgl. dazu Schweizerische Gesellschaft für

Ernährung SGE, Lebensmittelverpackungen – Was steht drauf?, Frühling 2010,

S. 7). Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein

Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen

Eigenschaften behält. Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein

Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht

mehr als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden (Art. 11

LKV). Werden einem Lebensmittel Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe

zugesetzt, so ist eine Nährwertkennzeichnung nach den Art. 22−29 LKV

in ebenfalls leicht lesbarer Schrift obligatorisch (Art. 6 Abs. 1bis

der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller

oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln in Verbindung mit Art. 26

Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b LGV).

3.

3.1

Beim

Produkt "C" handelt es sich um eine ca. 1 cm dicke, rechteckige

(ca. 10 cm x 5 cm), von gelb in orange und rötliche Töne

verlaufende Packung, welche acht Stück dieser Kautabletten enthält. Während auf

der Rückseite der Packung die Angaben über Zutaten, Dosierung und Nährwerte in

schwarzer Schrift auf gelbem bis hellrotem Grund auch unter Berücksichtigung

der Anforderungen an die leichte Lesbarkeit (vorn E. 2.3 in fine) gut

lesbar sind, gilt dies nicht für Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum. Zwar

ist auf der einen Seitenlasche in gut lesbarer Schrift der Hinweis

"Mindestens haltbar bis Ende" enthalten. Hingegen ist das eigentliche

Datum im untersten Teil der Lasche nur eingestanzt und nur lesbar, wenn die

Verpackung in einem günstigen Winkel zum einfallenden Licht gehalten wird,

damit sich die Konturen der eingestanzten Zahlen vom orange-roten Hintergrund

abheben und erkennen lassen. Dasselbe gilt für die Bezeichnung des Warenloses.

Eine leicht leserliche Schrift liegt hier nicht vor.

3.2

Die

Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid vorerst festgehalten, dass auf die

Interpretationshilfe der Kantonschemiker als Richtlinie abgestellt werden

dürfe. Der Beschwerdegegner habe beanstandet, dass die gewählte farblose

Einstanzung von Mindesthaltbarkeitsdatum und Warenlos nicht die notwendige

Lesbarkeit aufweise und nicht den Vorgaben der Interpretationshilfe entspreche.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum jedenfalls habe für Konsumentinnen und Konsumenten

erhebliche Bedeutung, weshalb der Lesbarkeit wesentliches Gewicht zukomme. Die

Angaben seien indessen nur schlecht erkennbar und setzten entsprechendes Drehen

der Packung und Ausnützen optimaler Lichtverhältnisse voraus, weshalb die Probe

diesbezüglich zu Recht beanstandet worden sei.

3.3

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Kennzeichnung von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum

entspreche bei "verhältnismässiger" Interpretation den Anforderungen

von Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV. Dabei sei die gemäss der

Interpretationshilfe für die Lesbarkeit geforderte Schriftgrösse wegen des

durch die Stanzprägung geringeren Kontrastes mit der Wahl einer grösseren

Schrift, entsprechend Arial 9, kompensiert worden. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeit weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass es

bei den eingestanzten Angaben lediglich um das Mindesthaltbarkeitsdatum und

nicht um die Angabe des Verbrauchsdatums gehe. Lebensmittel mit einem

Mindesthaltbarkeitsdatum seien lange haltbar und könnten auch noch nach Ablauf

dieses Datums bedenkenlos verzehrt werden.

4.

4.1

Nach Art. 20

Abs. 1 LKV sind Lebensmittel mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der

sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt. Als Warenlos gilt

eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels,

das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde

(Art. 19 LKV). Wie das Warenlos ist auch das Mindesthaltbarkeitsdatum auf

der Verpackung anzubringen (Art. 26 Abs. 1 lit. c LGV; Art. 12

Abs. 1 LKV).

4.2

Entgegen

ihrem Standpunkt im Rekursverfahren scheint die Beschwerdeführerin nunmehr die

Anwendbarkeit der Interpretationshilfe zu anerkennen, nachdem sie sich selber

darauf beruft. Diese kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn obligatorische

Angaben bei Lebensmitteln nicht in leicht lesbarer Schrift gehalten sind. Die

Interpretationshilfe schreibt indessen nicht nur die Schriftgrösse vor. Die

bevorzugte Schrift Arial oder Helvetica, die sich durch klare Konturen

auszeichnet, in Schriftgrösse 7 wird in Form schwarzer Farbe auf weissem Grund

mit guter Auflösung und genügendem Zeilenabstand empfohlen (vgl. vorn E. 2.3).

Bei blosser Veränderung der Schriftgrösse kann nur dann von leicht lesbarer

Schrift die Rede sein, wenn sich die Angaben (hier Mindestablaufdatum und Warenlos)

bereits deswegen gut erkennen lassen. Das ist vorliegend jedoch trotz der angegebenen

Schriftgrösse entsprechend Arial 9 nicht der Fall. Selbst bei einer neu erstandenen

Packung ist mangels Kontrasts der Angaben das Ablesen des

Mindesthaltbarkeitsdatums nicht leicht. Da die "C" Tabletten eine

mehrjährige Haltbarkeitsdauer aufweisen, ist erschwerend davon auszugehen, dass

die Packung nicht kurzfristig geleert, sondern über längere Zeit gelagert oder

auch verschiedentlich mitgeführt wird. Gerade im gebrauchten Zustand ist aber

die Ablesbarkeit noch schwieriger, weil die Lasche mit Warenlos und

Mindesthaltbarkeitsdatum ihrerseits zerknittert. Da sich die bloss gestanzten

Zahlen Ton in Ton mit dem Hintergrund befinden, ist der an sich schwache Kontrast

dann noch mehr vermindert. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass alle

anderen Parameter (neben der Schriftgrösse) der Verpackung optimal gewählt

sind; dagegen spricht schon die Farbgebung der Verpackung. Die Lesbarkeit von

Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum ist demnach ungenügend.

4.3

Wie die

Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, ist wenigstens das Mindesthaltbarkeitsdatum

für Konsumentinnen und Konsumenten von erheblicher Bedeutung. Auch wenn es sich

dabei nicht um das Verbrauchsdatum für leicht verderbliche Nahrungsmittel

handelt, mit dessen Ablauf das Nahrungsmittel nicht mehr konsumiert werden darf,

ist es für Konsumentinnen und Konsumenten doch hilfreich zu wissen, ab welchem

Datum mit allfälligen Einbussen etwa an Geschmack oder Konsistenz des

Lebensmittels zu rechnen ist, auch wenn daraus in aller Regel noch keine

gesundheitliche Gefährdung nach dem Konsum entsteht. Sollte überdies eine

Packung des Produkts vor Ablauf des Mindestablaufdatums Anlass zu

Beanstandungen geben, ist auch das Warenlos von Bedeutung. Dabei sind die Anforderungen

an die Lesbarkeit von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin nicht deswegen zu reduzieren, weil diese Angaben

für Konsumentinnen und Konsumenten nicht so wichtig sind wie etwa das

Verfalldatum bei Lebensmitteln. Insbesondere den gesetzlichen Grundlagen lässt

sich eine Unterscheidung bzw. Staffelung der Anforderungen an die Lesbarkeit

aufgrund der Wichtigkeit eines Kriteriums für die Nutzer nicht entnehmen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf Verpackungen anzubringenden Angaben

mit Bezug auf die Lesbarkeit alle als gleichwertig gelten und entsprechend das

Kriterium der leichten Lesbarkeit in gleicher Weise zu erfüllen haben.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Gebrauch der Verpackungen

des beanstandeten Produkts "C" Tabletten sei ihr so lange zu

gestatten, bis die Verpackungsvorräte aufgebraucht seien. Zum mutmasslichen

Zeitrahmen macht sie nur vage Angaben. Immerhin liegt darin die Erkenntnis,

dass die künftige Verpackung angepasst werden muss. Der Antrag der

Beschwerdeführerin ist demnach nur darauf gerichtet, die Vorräte an den

bestehenden beanstandeten Verpackungen noch aufbrauchen zu können. Es dürfte aber

nicht der Anstrengung mehrerer Jahre bedürfen, Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum

in gut leserlicher, kontrastreicher Schrift auf der Lasche der Verpackung anzubringen,

nachdem schon der Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit in gut leserlicher Schrift

gehalten ist (vorn E. 3.1) und eine Überarbeitung der Verpackung

bevorsteht. Die Vorinstanz hatte eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft der

angefochtenen Verfügung zur Anpassung der Kennzeichnung von Warenlos und

Mindesthaltbarkeitsdatum gesetzt, was unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist, umso weniger, als sich diese

Frist durch das Rechtsmittelverfahren faktisch bereits markant verlängert hat.

Sollte zudem der Entscheid des Verwaltungsgerichts unangefochten bleiben, würde

die gesetzte Frist gegen das Jahresende 2012 ablaufen, womit auch die von der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geforderte Übergangsfrist von mindestens

drei Jahren etwa gewahrt wäre.

4.5

Soweit die Beschwerdeführerin die noch bestehenden Verpackungen für ihr

Produkt weiter verwenden will, ist dies mangels genügender Lesbarkeit

wesentlicher Angaben nicht zu gestatten und die Beschwerde entsprechend

abzuweisen. Es besteht somit auch kein Anlass, sie von der Kostenauflage im

Rekurs- und Einspracheverfahren zu entbinden, wie sie beantragt. Demnach ist

die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…