VB.2012.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00131
31. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14359)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00131
Urteil
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahmen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Kantonale Labor Zürich beanstandete mit Verfügung vom
16. November 2009 eine ihm vom Amt für Verbraucherschutz des Kantons B am
6. Juli 2009 überwiesene Probe (Protokoll-Nummer 01) des von der A AG
vertriebenen Produkts "C" koffeinhaltige Kautabletten. Beanstandet
wurde die Probe im Wesentlichen bezüglich Lesbarkeit und Vollständigkeit der
Kennzeichnung auf der Packung. Das Kantonale Labor beanstandete auch den Inhalt
der Homepage der A AG, soweit darin Lebensmittel mit krankheitsbezogenen
Hinweisen in Verbindung gebracht würden. Mit weiterer Verfügung vom 11. Dezember
2009 wies das Kantonale Labor die inzwischen erhobene Einsprache der A AG
ab und setzte dieser eine Frist bis 8. Januar 2009 (recte: 2010) an, um
über die Massnahmen zu informieren, mittels deren die Anpassung der
Kennzeichnung vorgenommen und sichergestellt werden sollte, dass die in Verkehr
gebrachten Lebensmittel den gesetzlichen Anforderungen in Zukunft genügten. Für
die Anpassung der Kennzeichnung gewährte das Kantonale Labor der A AG eine
Frist bis 31. Mai 2010. Die inzwischen vorgenommenen Anpassungen an der
Homepage wurden überdies gutgeheissen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 20. Dezember 2009
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Zusammengefasst
verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in allen Punkten, auch
bezüglich der Kostenauflage des Einspracheverfahrens und der beanstandeten
Angaben auf der Homepage. Für den Fall der Abweisung des Rekurses beantragte
sie eine Übergangsfrist von mindestens drei Jahren für die Änderung der Packmittel
und Lagerbestände mit Bezug auf die Schriftgrösse der darauf enthaltenen
Angaben. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs in der hier interessierenden Frage mit Verfügung
vom 6. Februar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte der A AG
eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft ihrer Verfügung an, um die zur
Kennzeichnung von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum notwendigen Anpassungen
vorzunehmen. Dies ging einher mit einer leichten Reduktion der der Rekurrentin
auferlegten Kosten des Einspracheverfahrens. Die Anpassung der Homepage der A AG
bildete dagegen nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens.
III.
Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2012 erhob die A AG
mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, dass die von ihr verwendeten Verpackungen des betroffenen Produkts
"C" noch bis zum Aufbrauch benutzt werden dürften. Ausserdem seien
ihr die Kosten von Einsprache- und Rekursverfahren zu erlassen. Das Kantonale
Labor verwies in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 auf den Einspracheentscheid
vom 11. Dezember 2009 sowie auf die Rekursantwort vom 6. Februar 2012.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 hielt die A AG an ihrem Standpunkt fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist der Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 6. Februar 2012. Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich und
funktionell zuständig. Angesichts des ungewissen Streitwerts ist die Kammer zum
Entscheid berufen (§ 38 b VRG).
1.2
Streitgegenstand
ist nach dem Antrag der Beschwerdeführerin neben der Kostenauflage einzig die
Frage, ob sie die noch vorhandenen – beanstandeten – Verpackungen des Produkts
"C" verwenden darf. In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die
Frage nach der genügenden Kennzeichnung der nötigen Angaben auf der Packung.
2.
2.1
Das
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG) erfasst nach Art. 2 Abs. 1 lit. b das
Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Wer
vorverpackte Lebensmittel wie hier die "C" Tabletten abgibt,
informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in
mengenmässig absteigender Reihenfolge. Der Bundesrat bestimmt, ob dem
Konsumenten weitere Angaben, namentlich (neben anderen) über Haltbarkeit,
Aufbewahrungsart, Herkunft und Warnaufschriften zu machen sind (Art. 20 Abs. 2,
Art. 21 Abs. 1 LMG). Es liegt in der Kompetenz des Bundesrats, Ausführungsvorschriften
zu erlassen. Vorschriften überwiegend technischer oder administrativer Natur
kann er auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen (Art. 37
LMG).
2.2
Die
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005
(LGV) regelt neben anderem das Kennzeichnen, Anpreisen und Abgeben von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen. Unter "Anpreisung" wird auch die
Aufmachung der Umhüllung oder Verpackung verstanden (Art. 1 Abs. 1
lit. a, Art. 2 Abs. 1 lit. i LGV). Wer vorverpackte
Lebensmittel abgibt, muss die Konsumentinnen und Konsumenten neben Angaben über
die Sachbezeichnung, Zusammensetzung und anderes über die Haltbarkeit des
Produkts informieren, und zwar an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung und
in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift (Art. 26 Abs. 1
lit. c und Abs. 3 lit. a und b LGV).
2.3
Zur
Lesbarkeit der Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel hat der Verband der
Kantonschemiker der Schweiz VKCS eine Interpretationshilfe Nr. 21 zur
Lebensmittelgesetzgebung aufgrund von Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV
erlassen (fortan Interpretationshilfe). Danach soll die Lesbarkeit von
obligatorischen Angaben mindestens so gut sein wie eine Schrift in Arial oder
Helvetica, Schriftgrösse 7 Punkt, schwarze Farbe auf weissem Grund, mit guter
Auflösung und genügend Zeilenabstand. Bei weniger geeigneten Schriften, geringeren
Kontrasten oder schwächerer Auflösung sind die Schriften entsprechend grösser
zu wählen.
2.4
Nach Art. 12
der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und
Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) muss auf Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum
angegeben werden, bei rasch verderblichen Lebensmitteln, die gekühlt aufbewahrt
werden müssen, das Verbrauchsdatum (vgl. dazu Schweizerische Gesellschaft für
Ernährung SGE, Lebensmittelverpackungen – Was steht drauf?, Frühling 2010,
S. 7). Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein
Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen
Eigenschaften behält. Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein
Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht
mehr als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden (Art. 11
LKV). Werden einem Lebensmittel Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe
zugesetzt, so ist eine Nährwertkennzeichnung nach den Art. 22−29 LKV
in ebenfalls leicht lesbarer Schrift obligatorisch (Art. 6 Abs. 1bis
der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller
oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln in Verbindung mit Art. 26
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b LGV).
3.
3.1
Beim
Produkt "C" handelt es sich um eine ca. 1 cm dicke, rechteckige
(ca. 10 cm x 5 cm), von gelb in orange und rötliche Töne
verlaufende Packung, welche acht Stück dieser Kautabletten enthält. Während auf
der Rückseite der Packung die Angaben über Zutaten, Dosierung und Nährwerte in
schwarzer Schrift auf gelbem bis hellrotem Grund auch unter Berücksichtigung
der Anforderungen an die leichte Lesbarkeit (vorn E. 2.3 in fine) gut
lesbar sind, gilt dies nicht für Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum. Zwar
ist auf der einen Seitenlasche in gut lesbarer Schrift der Hinweis
"Mindestens haltbar bis Ende" enthalten. Hingegen ist das eigentliche
Datum im untersten Teil der Lasche nur eingestanzt und nur lesbar, wenn die
Verpackung in einem günstigen Winkel zum einfallenden Licht gehalten wird,
damit sich die Konturen der eingestanzten Zahlen vom orange-roten Hintergrund
abheben und erkennen lassen. Dasselbe gilt für die Bezeichnung des Warenloses.
Eine leicht leserliche Schrift liegt hier nicht vor.
3.2
Die
Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid vorerst festgehalten, dass auf die
Interpretationshilfe der Kantonschemiker als Richtlinie abgestellt werden
dürfe. Der Beschwerdegegner habe beanstandet, dass die gewählte farblose
Einstanzung von Mindesthaltbarkeitsdatum und Warenlos nicht die notwendige
Lesbarkeit aufweise und nicht den Vorgaben der Interpretationshilfe entspreche.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum jedenfalls habe für Konsumentinnen und Konsumenten
erhebliche Bedeutung, weshalb der Lesbarkeit wesentliches Gewicht zukomme. Die
Angaben seien indessen nur schlecht erkennbar und setzten entsprechendes Drehen
der Packung und Ausnützen optimaler Lichtverhältnisse voraus, weshalb die Probe
diesbezüglich zu Recht beanstandet worden sei.
3.3
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Kennzeichnung von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum
entspreche bei "verhältnismässiger" Interpretation den Anforderungen
von Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV. Dabei sei die gemäss der
Interpretationshilfe für die Lesbarkeit geforderte Schriftgrösse wegen des
durch die Stanzprägung geringeren Kontrastes mit der Wahl einer grösseren
Schrift, entsprechend Arial 9, kompensiert worden. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass es
bei den eingestanzten Angaben lediglich um das Mindesthaltbarkeitsdatum und
nicht um die Angabe des Verbrauchsdatums gehe. Lebensmittel mit einem
Mindesthaltbarkeitsdatum seien lange haltbar und könnten auch noch nach Ablauf
dieses Datums bedenkenlos verzehrt werden.
4.
4.1
Nach Art. 20
Abs. 1 LKV sind Lebensmittel mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der
sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt. Als Warenlos gilt
eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels,
das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde
(Art. 19 LKV). Wie das Warenlos ist auch das Mindesthaltbarkeitsdatum auf
der Verpackung anzubringen (Art. 26 Abs. 1 lit. c LGV; Art. 12
Abs. 1 LKV).
4.2
Entgegen
ihrem Standpunkt im Rekursverfahren scheint die Beschwerdeführerin nunmehr die
Anwendbarkeit der Interpretationshilfe zu anerkennen, nachdem sie sich selber
darauf beruft. Diese kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn obligatorische
Angaben bei Lebensmitteln nicht in leicht lesbarer Schrift gehalten sind. Die
Interpretationshilfe schreibt indessen nicht nur die Schriftgrösse vor. Die
bevorzugte Schrift Arial oder Helvetica, die sich durch klare Konturen
auszeichnet, in Schriftgrösse 7 wird in Form schwarzer Farbe auf weissem Grund
mit guter Auflösung und genügendem Zeilenabstand empfohlen (vgl. vorn E. 2.3).
Bei blosser Veränderung der Schriftgrösse kann nur dann von leicht lesbarer
Schrift die Rede sein, wenn sich die Angaben (hier Mindestablaufdatum und Warenlos)
bereits deswegen gut erkennen lassen. Das ist vorliegend jedoch trotz der angegebenen
Schriftgrösse entsprechend Arial 9 nicht der Fall. Selbst bei einer neu erstandenen
Packung ist mangels Kontrasts der Angaben das Ablesen des
Mindesthaltbarkeitsdatums nicht leicht. Da die "C" Tabletten eine
mehrjährige Haltbarkeitsdauer aufweisen, ist erschwerend davon auszugehen, dass
die Packung nicht kurzfristig geleert, sondern über längere Zeit gelagert oder
auch verschiedentlich mitgeführt wird. Gerade im gebrauchten Zustand ist aber
die Ablesbarkeit noch schwieriger, weil die Lasche mit Warenlos und
Mindesthaltbarkeitsdatum ihrerseits zerknittert. Da sich die bloss gestanzten
Zahlen Ton in Ton mit dem Hintergrund befinden, ist der an sich schwache Kontrast
dann noch mehr vermindert. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass alle
anderen Parameter (neben der Schriftgrösse) der Verpackung optimal gewählt
sind; dagegen spricht schon die Farbgebung der Verpackung. Die Lesbarkeit von
Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum ist demnach ungenügend.
4.3
Wie die
Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, ist wenigstens das Mindesthaltbarkeitsdatum
für Konsumentinnen und Konsumenten von erheblicher Bedeutung. Auch wenn es sich
dabei nicht um das Verbrauchsdatum für leicht verderbliche Nahrungsmittel
handelt, mit dessen Ablauf das Nahrungsmittel nicht mehr konsumiert werden darf,
ist es für Konsumentinnen und Konsumenten doch hilfreich zu wissen, ab welchem
Datum mit allfälligen Einbussen etwa an Geschmack oder Konsistenz des
Lebensmittels zu rechnen ist, auch wenn daraus in aller Regel noch keine
gesundheitliche Gefährdung nach dem Konsum entsteht. Sollte überdies eine
Packung des Produkts vor Ablauf des Mindestablaufdatums Anlass zu
Beanstandungen geben, ist auch das Warenlos von Bedeutung. Dabei sind die Anforderungen
an die Lesbarkeit von Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin nicht deswegen zu reduzieren, weil diese Angaben
für Konsumentinnen und Konsumenten nicht so wichtig sind wie etwa das
Verfalldatum bei Lebensmitteln. Insbesondere den gesetzlichen Grundlagen lässt
sich eine Unterscheidung bzw. Staffelung der Anforderungen an die Lesbarkeit
aufgrund der Wichtigkeit eines Kriteriums für die Nutzer nicht entnehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf Verpackungen anzubringenden Angaben
mit Bezug auf die Lesbarkeit alle als gleichwertig gelten und entsprechend das
Kriterium der leichten Lesbarkeit in gleicher Weise zu erfüllen haben.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Gebrauch der Verpackungen
des beanstandeten Produkts "C" Tabletten sei ihr so lange zu
gestatten, bis die Verpackungsvorräte aufgebraucht seien. Zum mutmasslichen
Zeitrahmen macht sie nur vage Angaben. Immerhin liegt darin die Erkenntnis,
dass die künftige Verpackung angepasst werden muss. Der Antrag der
Beschwerdeführerin ist demnach nur darauf gerichtet, die Vorräte an den
bestehenden beanstandeten Verpackungen noch aufbrauchen zu können. Es dürfte aber
nicht der Anstrengung mehrerer Jahre bedürfen, Warenlos und Mindesthaltbarkeitsdatum
in gut leserlicher, kontrastreicher Schrift auf der Lasche der Verpackung anzubringen,
nachdem schon der Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit in gut leserlicher Schrift
gehalten ist (vorn E. 3.1) und eine Überarbeitung der Verpackung
bevorsteht. Die Vorinstanz hatte eine Frist von fünf Monaten ab Rechtskraft der
angefochtenen Verfügung zur Anpassung der Kennzeichnung von Warenlos und
Mindesthaltbarkeitsdatum gesetzt, was unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist, umso weniger, als sich diese
Frist durch das Rechtsmittelverfahren faktisch bereits markant verlängert hat.
Sollte zudem der Entscheid des Verwaltungsgerichts unangefochten bleiben, würde
die gesetzte Frist gegen das Jahresende 2012 ablaufen, womit auch die von der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geforderte Übergangsfrist von mindestens
drei Jahren etwa gewahrt wäre.
4.5
Soweit die Beschwerdeführerin die noch bestehenden Verpackungen für ihr
Produkt weiter verwenden will, ist dies mangels genügender Lesbarkeit
wesentlicher Angaben nicht zu gestatten und die Beschwerde entsprechend
abzuweisen. Es besteht somit auch kein Anlass, sie von der Kostenauflage im
Rekurs- und Einspracheverfahren zu entbinden, wie sie beantragt. Demnach ist
die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…