VB.2012.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00132
26. Juni 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15334)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00132
VB.2012.00138
VB.2012.00142
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
Aus VB.2012.00132
1. A
AG,
vertreten durch RA B,
Aus VB.2012.00138
2. Gemeinde
Zollikon,
vertreten durch Baubehörde Zollikon,
Aus VB.2012.00142
3. H,
4.–13.
alle vertreten durch RA F
Beschwerdeführende,
gegen
D AG,
vertreten durch E
AG,
vertreten
durch RA G,
Beschwerdegegnerin,
und
Aus VB.2012.00132 und VB.2012.00142
Baubehörde Zollikon,
Aus VB.2012.00138 und VB.2012.00142
A AG,
vertreten durch RA
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde der Gemeinde Zollikon verweigerte der D AG,
Zürich, mit Beschluss vom 12. Juli 2010 die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Mobilfunkantenne auf dem Mehrfamilienhaus C-Strasse 03,
Kat.-Nr. 11, in Zollikon.
Hiergegen erhob die D AG am 30. August 2010
Rekurs an die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht)
mit dem Antrag, die Bauverweigerung aufzuheben und ihr die Baubewilligung zu
erteilen.
Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom
31. Januar 2012 gut, hob den Beschluss der Baubehörde Zollikon vom 12. Juli
2010 auf und lud diese ein, das strittige Baubewilligungsverfahren fortzuführen
und das Baugesuch auch im Übrigen materiell zu beurteilen.
Erwägungen
II.
Mit separaten Eingaben vom 2. März und 5. März
2012.
erhoben die A AG (VB.2012.00132), die Gemeinde Zollikon (VB.2012.00138)
sowie H und weitere Mitbeschwerdeführende (VB.2012.00142) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten jeweils, den Rekursentscheid vom 31. Januar
2012.
aufzuheben und die Bauverweigerung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerden. Den gleichen Antrag stellte jeweils auch die
Beschwerdegegnerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Im Verfahren VB.2012.00132 und VB.2012.00142 hielten die
privaten Parteien in Replik und Duplik an ihren Anträgen fest, während die
Gemeinde Zollikon auf eine Vernehmlassung verzichtete. Im Verfahren
VB.2012.00138 reichte die beschwerdeführende Gemeinde Zollikon keine Replik
ein.
Das Verwaltungsgericht zog im Folgenden von der Gemeinde
Zollikon bzw. von der Baudirektion verschiedene Unterlagen zur kommunalen
"Verordnung über den Umgebungsschutz von inventarisierten und geschützten
Gebäuden (Anhang zur BZO)", von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Dezember
2011, von der Baudirektion am 19. Februar 2013 genehmigt, bei. Mit
Präsidialverfügung vom 6. März 2013 wurden die drei Verfahren
VB.2012.00132, VB.2012.00138 und VB.2012.00142 vereinigt, den Parteien und Mitbeteiligten
die Aktenergänzung zur Kenntnis gebracht und diesen eine Frist angesetzt, um
sich zu äussern. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. April 2013 eine Stellungnahme
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden im
Verfahren VB.2012.00132 und VB.2012.00142 haben im Baubewilligungsverfahren
entsprechend § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt
und damit ihr Rekursrecht gewahrt (§ 316 Abs. 1 PBG). Sie haben in
den Beschwerdeschriften an das Verwaltungsgericht in rechtsgenügender Weise
aufgezeigt, dass sie – als Grundeigentümer oder Mieter von Liegenschaften in
der Umgebung des Baugrundstücks – durch die Aufhebung der Bauverweigerung
berührt sind und ein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung der
Bauverweigerung haben und somit gemäss § 338a Abs. 1 PBG und § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959 (VRG) zur
Beschwerde berechtigt sind. Ihre Legitimation ist denn auch nicht bestritten.
Gemäss ständiger
Rechtsprechung ist auch die Gemeinde Zollikon befugt, sich gegen die
Nichtanwendung ihrer eigenen "Verordnung über den Umgebungsschutz
von inventarisierten und geschützten Gebäuden (Anhang zur BZO)" durch das
Baurekursgericht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 65).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1
Der
angefochtene Rekursentscheid erwähnt in Erwägung E "Ergebnisse des Augenscheins".
Hierbei handelt es sich indessen um ein Kanzleiversehen, denn das Baurekursgericht
hat keinen Augenschein durchgeführt. Damit sind auch die Rügen, zu diesem Augenschein
nicht vorgeladen worden zu sein, unbegründet.
2.2
Die
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2012.00132 beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Da vorliegend indessen Rechts-, nicht aber Sachverhaltsfragen entscheidrelevant
sind, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden.
3.
3.1
Die
Baubehörde der Gemeinde Zollikon verweigerte mit Beschluss vom 12. Juli
2010.
die baurechtliche Bewilligung für die Mobilfunkanlage auf dem
Mehrfamilienhaus C-Strasse 03 wegen fehlender Baureife im Sinn von § 234
PBG. Danach ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch
die bauliche Massnahme keine fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte
planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Zur Begründung
führte die Baukommission an, der Gemeinderat habe am 5. Mai 2010 die
"Verordnung über den Umgebungsschutz von inventarisierten und geschützten
Gebäuden" (nachfolgend: "Verordnung Umgebungsschutz") zur
öffentlichen Auflage (Mitwirkungsverfahren) freigegeben. Diese Verordnung
umschreibe die Anlagen, u. a.
Mobilfunkantennen, die in den im Plan bezeichneten Gebieten, neu unzulässig
seien. Dabei würden die Flächen, in denen u. a. Mobilfunktantennen unzulässig seien, im Abstand
von 50 m um die Grundstücke mit Schutzobjekten gezogen. Weil die streitige
Mobilfunkantenne sowohl die definierten Masse übersteige und in einem dermassen
gekennzeichneten Gebiet liege, würde der Bau der Antenne das planerische Anliegen
der Vorordnung negativ beeinflussen. Die Baubewilligung sei aus diesem Grund zu
verweigern.
3.2
Die
Verordnung Umgebungsschutz wurde vom Gemeinderat Zollikon am 23. März 2011
zuhanden der Stimmbürgerschaft verabschiedet. Am 7. Dezember 2011 setzte
die Gemeindeversammlung Zollikon die "Verordnung über den Schutz der
Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch
technische Anlagen (Antennen und vergleichbare Vorrichtungen), Anhang zur Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon" fest.
In seinem Rekursentscheid vom 31. Januar 2012 hielt
das Baurekursgericht vorab die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 234
PBG entwickelten Grundsätze fest (Entscheid der Vorinstanz, E. 4). Zur
Verordnung Umgebungsschutz führte das Gericht aus (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2),
Schutzanordnungen (§ 205 PBG) sollten die Substanzerhaltung von
Denkmalschutzobjekten oder die Ortsbilderhaltung und -pflege innerhalb von Kernzonen
sicherstellen und seien nicht dafür vorgesehen, einordnungsmässige Auswirkungen
von Drittbauten auf Einzelschutzobjekte oder Ortsbilder bzw. Kernzonenbauten
einzuschränken. Dazu dienten die gesetzlichen Einordnungsvorschriften von § 238
Abs. 1 und 2 PBG oder kommunale Kernzonenbestimmungen. Ausserhalb der
Kernzone, wo auch die strittige Anlage realisiert werden solle, erweise sich
die kommunale Verordnung vom 7. Dezember 2011 als rechtswidrig. Die
Verordnung könne daher dem Bauvorhaben nicht im Sinn von § 234 PBG
entgegengehalten werden und sei unbeachtlich. Damit sei der Rekurs gutzuheissen.
3.3
Die "Verordnung
über den Schutz der Umgebung inventarisierter und geschützter Gebäude vor
Beeinträchtigung durch technische Anlagen (Antennen und vergleichbare Vorrichtungen)"
wurde von der Baudirektion am 19. Februar 2013 genehmigt. Sie trat gemäss
Art. 6 der Verordnung mit der Publikation der Genehmigung am 15. März
2013.
im kantonalen Amtsblatt in Kraft. Es stellt sich mithin vorab die Frage,
ob diese Verordnung, die im Lauf des Rechtsmittelverfahrens in Kraft trat, in
der vorliegenden Streitsache anwendbar ist.
3.3.1
Ändert sich die Rechtslage während des baurechtlichen
Rechtsmittelverfahrens, so ist die Frage, ob das neue Recht auf hängige
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, vorab durch die intertemporalrechtliche
Regelung zu entscheiden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 324). Laut Art. 5
der Verordnung haben Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
Umgebungsschutz rechtskräftig bewilligt sind, Besitzstandsgarantie. Aus dieser
Regelung kann durch Umkehrschluss abgeleitet werden, dass Anlagen, die bei
Inkrafttreten der Verordnung (noch) nicht rechtskräftig bewilligt sind, keine
Besitzstandsgarantie geniessen und demzufolge das neue Recht auf hängige Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet.
3.3.2
Zum gleichen Ergebnis führt die Annahme, die übergangsrechtliche Frage sei
nicht ausdrücklich geregelt. In solchen Fällen ist nach der bisherigen
Rechtsprechung auf das zur Zeit des letztinstanzlichen Entscheids geltende
Recht abzustellen (RB 1985 Nr. 116, mit weiteren Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht hat in verschiedenen Fällen in Abwägung der im Spiel
stehenden Interessen bei Nutzungsänderungen im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens
den Belangen des Gemeinwesens, zwecks wirksamer Planung neue Umstände und
bessere Erkenntnisse möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, den
Vorzug gegeben und das neue Recht angewendet (vgl. die in RB 1985 Nr. 116
lit. b erwähnten Beschwerdeverfahren). Diese Überlegungen greifen auch
hier ein, wo sich das öffentliche Interesse gemäss § 234 PBG schon in der
Sicherung einer – nicht mit Sicherheit eintretenden – künftigen planungsrechtlichen
Festlegung manifestiert. Die "Verordnung über den Schutz der Umgebung
inventarisierter und geschützter Gebäude vor Beeinträchtigung durch technische
Anlagen (Antennen und vergleichbare Vorrichtungen)" vom 7. Dezember
2011, von der Baudirektion genehmigt am 19. Februar 2013, ist daher auch
unter diesem Gesichtspunkt vorliegend anzuwenden.
3.4
Gemäss Art. 2
lit. a der Verordnung Umgebungsschutz sind Mobilfunkantennen in den im dazugehörigen
Plan eingezeichneten Gebieten nicht zulässig, sofern sie sichtbar sind und die
Masse von Empfangs- und Sendeantennen gemäss § 1 lit. i der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) überschreiten. § 1
lit. i BVV legt fest, dass Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten
Sendeleistung von weniger als 6 Watt keiner Bewilligung bedürfen, sofern
die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe
tragender Masten weniger als 1 m beträgt. Die streitige Mobilfunkantenne
überschreitet diese Masse und liegt in einem der im Plan eingezeichneten
(Verbots-) Gebiete. Sie ist demgemäss nach der Verordnung Umgebungsschutz nicht
bewilligungsfähig.
3.5
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das streitige Bauvorhaben nach der genannten
Verordnung nicht zulässig ist. Sie macht indessen geltend, mit dieser
Verordnung seien in unzulässiger Weise mit planungsrechtlichen Massnahmen
eigentliche Ästhetik- und Einordnungsvorschriften geschaffen worden. Soweit mit
dieser Verordnung gesundheitspolitische Ziele verfolgt worden seien, verstosse
sie gegen Bundesrecht, weil die vorsorgliche Immissionsbegrenzung durch
Mobilfunkantennen abschliessend durch die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember
1999.
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt sei. Die
Verordnung sei schliesslich auch unverhältnismässig.
3.5.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nutzungspläne und damit in
engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen im Anschluss an ihren
Erlass anzufechten; eine akzessorische Überprüfung ist grundsätzlich
ausgeschlossen (vgl. BGE 121 II 317 E. 12c; 116 Ia 207 E. 3b; RB 1987
Nr. 9). Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen
wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen,
"wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm
auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen
Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen" (VGr, 13. Januar
2010, VB.2009.00319, E. 5.2; 25. April 2007, VB.2007.00067,
E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ferner lässt die Rechtsprechung eine Überprüfung
zu, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen
seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche
Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen
sein könnte. Diese Präzisierung entspricht der Überprüfungsbefugnis von Nutzungsplänen
gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (BGE 116 Ia 207, 127 I 103 E. 6b; VGr,
13.
Januar 2010, VB.2009.00319, E. 5.2, 25. April 2007,
VB.2007.00067, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 27). Das Gesagte gilt nicht nur für Rahmennutzungspläne wie
die Bau- und Zonenordnung, sondern auch für Sondernutzungspläne, wie z. B. den Gestaltungsplan (VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00354,
E. 4 = BEZ 2003 Nr. 3), der im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren
in der Regel nicht mehr infrage gestellt werden kann (BGE 131 II 103
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung gilt
jedoch nur für Bauvorschriften, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im
Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben, die also anstelle
einer Planlegende stehen und mit dem Zonenplan ein untrennbares Ganzes bilden
(vgl. BGE 116 Ia 207 E. 3b; BGr, 5. September 1997, ZBl
100/1999, S. 218 ff., 223). Sie legen für bestimmte, kartografisch
ausgewiesene Parzellen konkret und verbindlich die bauliche Nutzbarkeit fest,
sodass sich die betroffenen Grundeigentümer schon bei Planerlass über die ihnen
auferlegten Beschränkungen im Klaren sein können und es ihnen daher zuzumuten
ist, bereits in diesem Zeitpunkt Rechtsmittel zu ergreifen. Den übrigen Bestimmungen
des kommunalen Baurechts, die eine Zonen übergreifende Regelung treffen oder an
die persönliche Situation des Benutzers anknüpfen, kommt dagegen Erlasscharakter
zu; ihre Rechtmässigkeit können die Betroffenen deshalb noch im Anwendungsfall
überprüfen lassen (vgl. BGE 116 Ia 207 E. 3b;
BGr, 5. September 1997, ZBl 100/1999, S. 218 ff., 223).
3.5.2
Art. 2 der Verordnung Umgebungsschutz vom 7. Dezember 2011 legt
die unzulässigen Nutzungen der im dazugehörigen Plan individuell bezeichneten
Gebäude bzw. Liegenschaften fest. Sie betrifft weder eine unbestimmte Vielzahl
von Fällen, noch bedarf sie der Konkretisierung durch Verfügung. Sie kann daher
grundsätzlich nicht akzessorisch überprüft werden. Die betroffenen
Grundeigentümer konnten sich schon bei Planerlass über diese Nutzungsbeschränkungen
ein klares Bild machen und hätten die Möglichkeit gehabt, diese
Sondernutzungsplanung anzufechten. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Grundeigentümerschaft
wussten aus der Begründung der Bauverweigerung vom 12. Juli 2010, dass das
Mitwirkungsverfahren im Sinn von § 7 Abs. 2 PBG (bei Eröffnung der Bauverweigerung
am 9. August 2010) unmittelbar vorher durchgeführt worden war. Sie wussten
somit um das – während des Rekursverfahrens – laufende Erlassverfahren und
hätten die an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2011 erlassene
Verordnung anfechten können. Dies haben sie nicht getan. Die Verordnung vom
7.
Dezember 2011 bzw. der vorliegend anwendbare Art. 2 in Verbindung
mit dem Plan zur Verordnung können im vorliegenden Verfahren nicht akzessorisch
angefochten und überprüft werden.
4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die streitbezogene
Mobilfunkantenne wegen des Verstosses gegen Art. 2 der Verordnung vom 7. Dezember
2011.
nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Bauverweigerung der Baubehörde Zollikon vom 12. Juli 2010 zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Vielmehr ist eine solche
in Anwendung von (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG) den
Beschwerdeführenden zuzusprechen. Da sich im Rekursverfahren private Parteien
gegenüberstanden, ist für das Verfahren vor der Vorinstanz lediglich der A AG,
nicht hingegen der Baubehörde Zollikon eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382,
E. 4.2 = RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3). Dabei ist mit einer
reduzierten Parteientschädigung für das Rekursverfahren dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Verordnung Umgebungsschutz erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens in Rechtskraft trat und die Frage, ob sie im
Rekursverfahren als planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG
hätte Beachtung finden müssen, letztlich offen bleiben kann.
Angemessen ist eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'200.- an die
Beschwerdeführerin 2 einerseits und an die Beschwerdeführenden 3–10 anderseits sowie
von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an die
Beschwerdeführerin 1.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
31.
Januar 2012 wird aufgehoben und der Beschluss der Baubehörde Zollikon
vom 12. Juli 2010 wieder hergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 540.-- Zustellkosten,
Fr. 3'540.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Rekurskosten von Fr. 5'270.- werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
- der Beschwerdeführerin 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren total
Fr. 1'500.-; - der Beschwerdeführerin 2 für das Beschwerdeverfahren
Fr. 1'200.-;
- den Beschwerdeführenden 3–10 für das Beschwerdeverfahren insgesamt
Fr. 1'200.-.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…