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Entscheid

VB.2012.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00133

30. Mai 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Aeugst

am Albis erteilte E und F mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die

baurechtliche Bewilligung für die Terraingestaltung auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Aeugst am Albis.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A

sowie C Rekurs an die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011:

Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 31. Januar 2012 trat das Baurekursgericht

auf den Rekurs der Eheleute A und B nicht ein; den Rekurs von C wies es ab.

III.

Mit Eingabe vom

4.

März 2012 erhoben B und A sowie C Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragten sinngemäss, der Entscheid des Baurekursgerichts vom

31.

Januar 2012 und der Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom

13.

Juli 2010 seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eheleute E und F und des

Gemeinderats Aeugst am Albis.

Das Baurekursgericht

schloss am 20. März 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Aeugst am Albis beantragte am 10. April 2012

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. E und F beantragten

mit Eingabe vom 19. April 2012, auf die Beschwerde von A und B sei nicht

einzutreten und die Beschwerde von C sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Am 21. Mai 2012 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Eingaben

der Beschwerdegegnerschaft.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden 1.1 und

1.2

nicht ein. Diese sind daher insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie

geltend machen, die Vor­instanz sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten

(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00480, E. 1). Entsprechende

Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Vielmehr wird

dort ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid werde in Bezug auf die

Einhaltung der Rekursfristen (Erwägungen 1.1 bis 1.3) nicht angefochten. Diesbezüglich

besteht kein Beschwerdewille, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist

(RB 1982 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 23 N. 5).

1.2

Die

Auffassung der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2, sie seien auch in Bezug auf die

materiellen Rügen beschwerdeberechtigt (Replik, S. 4), trifft – wie

erwähnt – nicht zu. Sie sind nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie geltend

machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten. Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 ist daher auch diesbezüglich

nicht einzutreten.

1.3

Auf die

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist hingegen

einzutreten.

2.

2.1

Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Aeugst am Albis vom 4. Dezember 1997 (BZO) in

der Wohnzone W2.

2.2

Das

vorliegend umstrittene Abänderungsprojekt betreffend Terraingestaltung hat folgende

Vorgeschichte:

Der Gemeinderat Aeugst am Albis bewilligte

der Bauherrschaft mit Beschluss vom 10. Juli 2007 den Teilabbruch des

bestehenden Einfamilienhauses Vers.-Nr. 03 auf dem Baugrundstück bis auf

das Untergeschoss und den auf diesem aufbauenden Neubau eines Einfamilienhauses.

Dabei wurde die Auflage statuiert, in Bereichen, wo das bestehende Terrain bereits

um mehr als 1,5 m höher als das gewachsene Terrain liege, seien keine

zusätzlichen Geländeerhöhungen gestattet. Vor Baufreigabe seien entsprechende

Schnittpläne zur Bewilligung einzureichen (Ziff. 2.5). Vor Ausführung der

Umgebungsarbeiten sei zudem ein Umgebungsplan zur Bewilligung vorzulegen (Ziff. 2.12).

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007

bewilligte der Gemeinderat Aeugst am Albis eine das Dach betreffende Projektänderung.

Dabei stellte der Gemeinderat auch fest, aus der Plandarstellung ergebe sich,

dass auf die Geländeveränderung vor der Südwestfassade verzichtet werde, womit

die Auflage Ziff. 2.5 der Baubewilligung vom 10. Juli 2007 erfüllt

sei (Erwägung Ziff. 1.6). In der Bewilligung wurde sodann darauf

hingewiesen, die Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 10. Juli 2007

würden sinngemäss gelten (Bewilligung Ziff. 2.3). Die Bewilligungen vom

10.

Juli und 2. Oktober 2007 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Der Gemeinderat Aeugst am Albis bewilligte am

23.

März 2010 und am 11. Mai 2010 Projektänderungen für die

Terraingestaltung. Auf die Ausführung des Projekts gemäss den am 23. März

2010.

bewilligten Plänen verzichtete die Bauherrschaft jedoch. Die Bewilligung

vom 11. Mai 2010 wurde hingegen rechtskräftig, nachdem die Baurekurskommission

II auf einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2010

nicht eingetreten war und das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2011 abgewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2010

verzichtete die Bauherrschaft auch auf die Ausführung gemäss den am

11.

Mai 2010 bewilligten Plänen und reichte einen am 25. Juni 2010

noch einmal revidierten Umgebungsplan ein. Dieser basiert auf der Terrainhöhe

gemäss Baubewilligung vom 2. Oktober 2007 und wurde vom Gemeinderat Aeugst

am Albis mit dem angefochtenen Beschluss bewilligt.

2.3

Umstritten

sind Terrainveränderungen. Art. 17 BZO bestimmt diesbezüglich Folgendes:

"Gegenüber dem gewachsenen Boden sind bleibende

Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1.00 m in den Kernzonen und

1.50

m in den Wohnzonen nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Haus- und

Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Sammelgaragen und bei einer guten Gesamtgestaltung

auch für einzelne Garagen."

3.

Die Vorinstanz hielt fest, die

Terrainverläufe entlang der Fassaden sowie die Bewilligung für die Aufschüttung

der ehemaligen Garagenzufahrt bildeten nicht mehr Verfahrensgegenstand. Diese

seien bereits mit der Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 bzw. Abänderungsbewilligung

vom 2. Oktober 2007 (Auflagenerfüllung) bewilligt worden (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3).

3.1

Die

Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, in den Baubewilligungen vom

10.

Juli 2007 und vom 2. Oktober 2007 würden in den Grundrissen

keinerlei Angaben über irgendwelche Umgebungsgestaltungen dargestellt. In Ziff. 1.6

der Bewilligung vom 2. Oktober 2007 sei festgehalten worden, aufgrund der

Plandarstellung ergebe sich, dass auf die Geländeveränderungen vor der

Südwestfassade verzichtet werde, womit die Auflage Ziff. 2.5 der

Baubewilligung vom 10. Juli 2007 erfüllt sei. Diese

verbiete zusätzliche Geländeerhöhungen in Bereichen, wo das bestehende Terrain

bereits um mehr als 1,5 m über dem gewachsenen Terrain liege. Damit sei

das gewachsene Terrain von 1968 gemeint. Die Terrainverläufe entlang der

Fassaden seien unbestritten, nicht aber die über die Gebäudeflucht

hinausgehende Aufschüttung der ehemaligen Garagenzufahrt.

3.2

Der

Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 liegt die Auffassung zugrunde, die Gebäudehöhe

sei auf das ursprüngliche Terrain, das vor dem ersten Bauvorhaben bestanden

habe, zu messen. Dieses ergebe sich aus dem Kanalisationsplan vom 30. Mai

1968.

In Bereichen, wo dieses Terrain bereits um mehr als 1,5 m

überschritten werde, seien keine zusätzlichen Geländeerhöhungen gestattet. Ob

sich die Einhaltung dieser Auflage aus den Plänen vom 13. August 2007

ergibt, erscheint mangels Angaben zum bestehenden Terrain zweifelhaft. Diese

Frage kann aber offenbleiben, da nicht auf die Terrainverhältnisse von 1968

abzustellen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, es

sei nicht ein Neubau, sondern ein Umbau zu beurteilen. Das gewachsene Terrain

bestimme sich daher nach dem Terrainverlauf im Jahr 1968.

4.1

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei Neubauten auf den

Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen. Auf frühere

Verhältnisse ist, – abgesehen von den in § 5 Abs. 2 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) genannten Fällen – nur bei Um- und

Erweiterungsbauten abzustellen, nicht aber bei Neubauten (vgl. VGr,

25.

Februar 2009, VB.2008.00432, E. 4.2). Diese Praxis gilt nicht nur

für Bauprojekte auf bislang unbebauten Grundstücken, sondern auch dann, wenn

ein bestehendes Gebäude abgerissen und ein Neubau erstellt wird (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00156, E. 3; 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 3.2 f.).

4.2

Die

Baubewilligung vom 10. Juli 2007 sieht den Abbruch des bestehenden

Einfamilienhauses bis auf das Untergeschoss vor. Dieses erfuhr im Innern eine

Umgestaltung inklusive Grundrissänderungen. Über dem erneuerten Untergeschoss

wurden sodann zwei neue Vollgeschosse erstellt. Die Bausubstanz

wurde somit im Wesentlichen ausgetauscht. Damit sprengt das bewilligte

Projekt den Rahmen eines Umbaus und ist als Neubau zu qualifizieren (VGr,

17.

November 2010, VB.2010.00107, E. 4.2, zu § 233 Abs. 1

PBG). Dass es in der ursprünglichen Baubewilligung vom 10. Juli 2007 als

"Teilabbruch und Teilneubau" bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

Somit ist auf den Terrainverlauf zum

Zeitpunkt der Baueingabe 2007 abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass in

der Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 vom gewachsenen Terrain von 1968

ausgegangen wurde und keine zusätzlichen Terrainerhöhungen in den Bereichen, in

welchen die zulässige Aufschüttungshöhe von 1,5 m bereits überschritten

war, bewilligt wurden. Der Gemeinderat hatte in seinem Beschluss vom

13.

Juli 2010 in Bezug auf die Terraingestaltung ein neues Projekt zu

beurteilen. Soweit dieses eine weitergehende als die bereits bewilligte Gestaltung

vorsah, war der Gemeinderat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden –

nicht an frühere Entscheide gebunden. Es muss den kommunalen Behörden möglich

sein, eine als falsch erkannte Praxis aufzugeben und in einem neuen

Bewilligungsverfahren zu korrigieren; dies zumindest dann, wenn den Betroffenen

daraus keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Dies ist vorliegend der Fall. Der

Rechtsschutz der Beschwerdeführenden wurde nicht geschmälert.

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen nicht – jedenfalls nicht hinreichend substanziiert –

geltend, das vorliegend zu beurteilende Abänderungsprojekt sehe Aufschüttungen

von mehr als 1,5 m gegenüber dem Terrain im Zeitpunkt der Baueingabe 2007

vor. Eine solche Überschreitung der gemäss Art. 17 BZO zulässigen

Aufschüttung ist denn auch nicht ersichtlich.

4.4

Hinsichtlich

der Aufschüttung der ehemaligen Garageneinfahrt kommt Folgendes hinzu:

Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes

eine bestehendes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo sich

zuvor Untergeschosse, Garagen und dergleichen befunden haben. Würde man für die

Beurteilung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe

sich eine unnatürliche und die Neuüberbauung des Grundstücks erheblich

erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für Garagenzufahrten,

Kellerabgänge etc. Lehre und Rechtsprechung begegnen diesem Problem, indem sie

die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen allgemein

nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1 ABV betrachten,

sondern fiktiv auffüllen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00704, E. 5.4.1

= BEZ 2011 Nr. 36; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 908; Felix

Huber, Der gewachsene Boden, PBG-aktuell 4/2002, S. 7). Dabei ist der

Bodenverlauf im fraglichen Bereich im Normalfall durch Interpolation

festzulegen (BR 2001 Nr. 119). Eine solche Interpolation ist auch bei unmittelbar

an die abzubrechende Baute angrenzenden Abgrabungen für Garageneinfahrten,

Rampen zu Tiefgaragen oder Kellerabgänge vorzunehmen (VGr, 6. April 2011,

VB.2010.00704, E. 5.4.1 = BEZ 2011 Nr. 36).

4.5

Diese

Praxis lässt sich auch auf Art. 17 BZO stützen, wonach die Beschränkung

von Aufschüttungen und Abgrabungen nicht gilt für Haus- und Kellerzugänge sowie

für Zufahrten zu Sammmelgaragen und bei einer guten Gesamtwirkung auch für

einzelne Garagen. Diese Bestimmung kann so verstanden werden, dass nicht nur

entsprechende Abgrabungen für die Erstellung von Garageneinfahrten, sondern

ebenso auch Aufschüttungen zur Auffüllung ebensolcher erfasst werden.

4.6

Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet

und ist abzuweisen.

5.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 nicht einzutreten, jene der Beschwerdeführerin

2.

ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem Viertel und der Beschwerdeführerin

2.

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Zudem

sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Dem Gemeinderat Aeugst am Albis steht in der

vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien

gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2

= RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 wird nicht eingetreten.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem Viertel und der Beschwerdeführerin

2.

zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und

2.

werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…