VB.2012.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00133
30. Mai 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14336)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00133
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
2. Gemeinderat Aeugst a.A., vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Aeugst
am Albis erteilte E und F mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die
baurechtliche Bewilligung für die Terraingestaltung auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in Aeugst am Albis.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A
sowie C Rekurs an die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011:
Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 31. Januar 2012 trat das Baurekursgericht
auf den Rekurs der Eheleute A und B nicht ein; den Rekurs von C wies es ab.
III.
Mit Eingabe vom
4.
März 2012 erhoben B und A sowie C Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragten sinngemäss, der Entscheid des Baurekursgerichts vom
31.
Januar 2012 und der Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom
13.
Juli 2010 seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eheleute E und F und des
Gemeinderats Aeugst am Albis.
Das Baurekursgericht
schloss am 20. März 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Aeugst am Albis beantragte am 10. April 2012
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. E und F beantragten
mit Eingabe vom 19. April 2012, auf die Beschwerde von A und B sei nicht
einzutreten und die Beschwerde von C sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Am 21. Mai 2012 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Eingaben
der Beschwerdegegnerschaft.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden 1.1 und
1.2
nicht ein. Diese sind daher insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie
geltend machen, die Vorinstanz sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten
(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00480, E. 1). Entsprechende
Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Vielmehr wird
dort ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid werde in Bezug auf die
Einhaltung der Rekursfristen (Erwägungen 1.1 bis 1.3) nicht angefochten. Diesbezüglich
besteht kein Beschwerdewille, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
(RB 1982 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 23 N. 5).
1.2
Die
Auffassung der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2, sie seien auch in Bezug auf die
materiellen Rügen beschwerdeberechtigt (Replik, S. 4), trifft – wie
erwähnt – nicht zu. Sie sind nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie geltend
machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten. Auf
die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 ist daher auch diesbezüglich
nicht einzutreten.
1.3
Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist hingegen
einzutreten.
2.
2.1
Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Aeugst am Albis vom 4. Dezember 1997 (BZO) in
der Wohnzone W2.
2.2
Das
vorliegend umstrittene Abänderungsprojekt betreffend Terraingestaltung hat folgende
Vorgeschichte:
Der Gemeinderat Aeugst am Albis bewilligte
der Bauherrschaft mit Beschluss vom 10. Juli 2007 den Teilabbruch des
bestehenden Einfamilienhauses Vers.-Nr. 03 auf dem Baugrundstück bis auf
das Untergeschoss und den auf diesem aufbauenden Neubau eines Einfamilienhauses.
Dabei wurde die Auflage statuiert, in Bereichen, wo das bestehende Terrain bereits
um mehr als 1,5 m höher als das gewachsene Terrain liege, seien keine
zusätzlichen Geländeerhöhungen gestattet. Vor Baufreigabe seien entsprechende
Schnittpläne zur Bewilligung einzureichen (Ziff. 2.5). Vor Ausführung der
Umgebungsarbeiten sei zudem ein Umgebungsplan zur Bewilligung vorzulegen (Ziff. 2.12).
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007
bewilligte der Gemeinderat Aeugst am Albis eine das Dach betreffende Projektänderung.
Dabei stellte der Gemeinderat auch fest, aus der Plandarstellung ergebe sich,
dass auf die Geländeveränderung vor der Südwestfassade verzichtet werde, womit
die Auflage Ziff. 2.5 der Baubewilligung vom 10. Juli 2007 erfüllt
sei (Erwägung Ziff. 1.6). In der Bewilligung wurde sodann darauf
hingewiesen, die Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 10. Juli 2007
würden sinngemäss gelten (Bewilligung Ziff. 2.3). Die Bewilligungen vom
10.
Juli und 2. Oktober 2007 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Der Gemeinderat Aeugst am Albis bewilligte am
23.
März 2010 und am 11. Mai 2010 Projektänderungen für die
Terraingestaltung. Auf die Ausführung des Projekts gemäss den am 23. März
2010.
bewilligten Plänen verzichtete die Bauherrschaft jedoch. Die Bewilligung
vom 11. Mai 2010 wurde hingegen rechtskräftig, nachdem die Baurekurskommission
II auf einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2010
nicht eingetreten war und das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2011 abgewiesen hatte.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2010
verzichtete die Bauherrschaft auch auf die Ausführung gemäss den am
11.
Mai 2010 bewilligten Plänen und reichte einen am 25. Juni 2010
noch einmal revidierten Umgebungsplan ein. Dieser basiert auf der Terrainhöhe
gemäss Baubewilligung vom 2. Oktober 2007 und wurde vom Gemeinderat Aeugst
am Albis mit dem angefochtenen Beschluss bewilligt.
2.3
Umstritten
sind Terrainveränderungen. Art. 17 BZO bestimmt diesbezüglich Folgendes:
"Gegenüber dem gewachsenen Boden sind bleibende
Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1.00 m in den Kernzonen und
1.50
m in den Wohnzonen nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Haus- und
Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Sammelgaragen und bei einer guten Gesamtgestaltung
auch für einzelne Garagen."
3.
Die Vorinstanz hielt fest, die
Terrainverläufe entlang der Fassaden sowie die Bewilligung für die Aufschüttung
der ehemaligen Garagenzufahrt bildeten nicht mehr Verfahrensgegenstand. Diese
seien bereits mit der Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 bzw. Abänderungsbewilligung
vom 2. Oktober 2007 (Auflagenerfüllung) bewilligt worden (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3).
3.1
Die
Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, in den Baubewilligungen vom
10.
Juli 2007 und vom 2. Oktober 2007 würden in den Grundrissen
keinerlei Angaben über irgendwelche Umgebungsgestaltungen dargestellt. In Ziff. 1.6
der Bewilligung vom 2. Oktober 2007 sei festgehalten worden, aufgrund der
Plandarstellung ergebe sich, dass auf die Geländeveränderungen vor der
Südwestfassade verzichtet werde, womit die Auflage Ziff. 2.5 der
Baubewilligung vom 10. Juli 2007 erfüllt sei. Diese
verbiete zusätzliche Geländeerhöhungen in Bereichen, wo das bestehende Terrain
bereits um mehr als 1,5 m über dem gewachsenen Terrain liege. Damit sei
das gewachsene Terrain von 1968 gemeint. Die Terrainverläufe entlang der
Fassaden seien unbestritten, nicht aber die über die Gebäudeflucht
hinausgehende Aufschüttung der ehemaligen Garagenzufahrt.
3.2
Der
Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 liegt die Auffassung zugrunde, die Gebäudehöhe
sei auf das ursprüngliche Terrain, das vor dem ersten Bauvorhaben bestanden
habe, zu messen. Dieses ergebe sich aus dem Kanalisationsplan vom 30. Mai
1968.
In Bereichen, wo dieses Terrain bereits um mehr als 1,5 m
überschritten werde, seien keine zusätzlichen Geländeerhöhungen gestattet. Ob
sich die Einhaltung dieser Auflage aus den Plänen vom 13. August 2007
ergibt, erscheint mangels Angaben zum bestehenden Terrain zweifelhaft. Diese
Frage kann aber offenbleiben, da nicht auf die Terrainverhältnisse von 1968
abzustellen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, es
sei nicht ein Neubau, sondern ein Umbau zu beurteilen. Das gewachsene Terrain
bestimme sich daher nach dem Terrainverlauf im Jahr 1968.
4.1
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei Neubauten auf den
Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen. Auf frühere
Verhältnisse ist, – abgesehen von den in § 5 Abs. 2 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) genannten Fällen – nur bei Um- und
Erweiterungsbauten abzustellen, nicht aber bei Neubauten (vgl. VGr,
25.
Februar 2009, VB.2008.00432, E. 4.2). Diese Praxis gilt nicht nur
für Bauprojekte auf bislang unbebauten Grundstücken, sondern auch dann, wenn
ein bestehendes Gebäude abgerissen und ein Neubau erstellt wird (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00156, E. 3; 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 3.2 f.).
4.2
Die
Baubewilligung vom 10. Juli 2007 sieht den Abbruch des bestehenden
Einfamilienhauses bis auf das Untergeschoss vor. Dieses erfuhr im Innern eine
Umgestaltung inklusive Grundrissänderungen. Über dem erneuerten Untergeschoss
wurden sodann zwei neue Vollgeschosse erstellt. Die Bausubstanz
wurde somit im Wesentlichen ausgetauscht. Damit sprengt das bewilligte
Projekt den Rahmen eines Umbaus und ist als Neubau zu qualifizieren (VGr,
17.
November 2010, VB.2010.00107, E. 4.2, zu § 233 Abs. 1
PBG). Dass es in der ursprünglichen Baubewilligung vom 10. Juli 2007 als
"Teilabbruch und Teilneubau" bezeichnet wurde, ändert daran nichts.
Somit ist auf den Terrainverlauf zum
Zeitpunkt der Baueingabe 2007 abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass in
der Stammbaubewilligung vom 10. Juli 2007 vom gewachsenen Terrain von 1968
ausgegangen wurde und keine zusätzlichen Terrainerhöhungen in den Bereichen, in
welchen die zulässige Aufschüttungshöhe von 1,5 m bereits überschritten
war, bewilligt wurden. Der Gemeinderat hatte in seinem Beschluss vom
13.
Juli 2010 in Bezug auf die Terraingestaltung ein neues Projekt zu
beurteilen. Soweit dieses eine weitergehende als die bereits bewilligte Gestaltung
vorsah, war der Gemeinderat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden –
nicht an frühere Entscheide gebunden. Es muss den kommunalen Behörden möglich
sein, eine als falsch erkannte Praxis aufzugeben und in einem neuen
Bewilligungsverfahren zu korrigieren; dies zumindest dann, wenn den Betroffenen
daraus keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Dies ist vorliegend der Fall. Der
Rechtsschutz der Beschwerdeführenden wurde nicht geschmälert.
4.3
Die
Beschwerdeführenden machen nicht – jedenfalls nicht hinreichend substanziiert –
geltend, das vorliegend zu beurteilende Abänderungsprojekt sehe Aufschüttungen
von mehr als 1,5 m gegenüber dem Terrain im Zeitpunkt der Baueingabe 2007
vor. Eine solche Überschreitung der gemäss Art. 17 BZO zulässigen
Aufschüttung ist denn auch nicht ersichtlich.
4.4
Hinsichtlich
der Aufschüttung der ehemaligen Garageneinfahrt kommt Folgendes hinzu:
Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes
eine bestehendes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo sich
zuvor Untergeschosse, Garagen und dergleichen befunden haben. Würde man für die
Beurteilung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe
sich eine unnatürliche und die Neuüberbauung des Grundstücks erheblich
erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für Garagenzufahrten,
Kellerabgänge etc. Lehre und Rechtsprechung begegnen diesem Problem, indem sie
die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen allgemein
nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1 ABV betrachten,
sondern fiktiv auffüllen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00704, E. 5.4.1
= BEZ 2011 Nr. 36; vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 908; Felix
Huber, Der gewachsene Boden, PBG-aktuell 4/2002, S. 7). Dabei ist der
Bodenverlauf im fraglichen Bereich im Normalfall durch Interpolation
festzulegen (BR 2001 Nr. 119). Eine solche Interpolation ist auch bei unmittelbar
an die abzubrechende Baute angrenzenden Abgrabungen für Garageneinfahrten,
Rampen zu Tiefgaragen oder Kellerabgänge vorzunehmen (VGr, 6. April 2011,
VB.2010.00704, E. 5.4.1 = BEZ 2011 Nr. 36).
4.5
Diese
Praxis lässt sich auch auf Art. 17 BZO stützen, wonach die Beschränkung
von Aufschüttungen und Abgrabungen nicht gilt für Haus- und Kellerzugänge sowie
für Zufahrten zu Sammmelgaragen und bei einer guten Gesamtwirkung auch für
einzelne Garagen. Diese Bestimmung kann so verstanden werden, dass nicht nur
entsprechende Abgrabungen für die Erstellung von Garageneinfahrten, sondern
ebenso auch Aufschüttungen zur Auffüllung ebensolcher erfasst werden.
4.6
Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 nicht einzutreten, jene der Beschwerdeführerin
2.
ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem Viertel und der Beschwerdeführerin
2.
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Zudem
sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Dem Gemeinderat Aeugst am Albis steht in der
vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2
= RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Auf
die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 wird nicht eingetreten.
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem Viertel und der Beschwerdeführerin
2.
zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und
2.
werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…