VB.2012.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00136
7. November 2012Deutsch25 min
(URT.2012.14768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00136
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Zweckverband ARA KEZ, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA E,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte mit
Verfügung vom 25. Mai 2011 die Sanierung und den Ausbau der ARA Küsnacht-Erlenbach-Zumikon
(ARA KEZ) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Küsnacht in abwassertechnischer
Hinsicht und erteilte dem Zweckverband ARA KEZ die gewässerschutzrechtliche
Bewilligung sowie die Zustimmung in lufthygienerechtlicher Sicht. Mit dieser
Verfügung zusammen wurde der im koordinierten Verfahren ergangene Beschluss der
Baukommission Küsnacht vom 8. Februar 2011 eröffnet, mit welchem das Vorhaben
in baurechtlicher Hinsicht bewilligt wurde.
II.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
und B erhoben gegen die beiden Entscheide mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das
Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2012
ab.
III.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
und B erhoben gegen diesen Entscheid mit gemeinsamer Eingabe vom 5. März
2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und es seien die Verfügung der Baudirektion und der
Beschluss der Baukommission Küsnacht aufzuheben, soweit damit die Bewilligung
für den Neubau des Beckenblocks im Südosten des Areals erteilt worden sei.
Eventualiter seien die genannten Bewilligungen aufzuheben, soweit damit die
Bewilligung für den Neubau des Beckenblocks im Südosten des Areals ohne die
ursprünglich geplante Einhausung samt geeigneter Abluftreinigungsanlage erteilt
worden sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 18. April
2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte die Baudirektion mit Eingabe vom 16. April 2012. Die Baukommission
Küsnacht beantragte am 19. April 2012, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden. Der Zweckverband ARA KEZ stellte am 23. April
2012 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden abzuweisen. Zudem beantragte der Zweckverband, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei so zu begrenzen, dass der Ersatz bzw.
der Neubau des Gasometers (unterirdisch) und der Räumer bei den Vorklärbecken
freigegeben werden könne. Auf verfahrensmässige Weiterungen sei zu verzichten.
Mit ihren Eingaben des zweiten und dritten Schriftenwechsels hielten die
Beschwerdeführenden und der Zweckverband ARA KEZ an ihren Anträgen und
Standpunkten fest. Die Baudirektion und die Baukommission Küsnacht verzichteten
auf weitere Stellungnahmen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai
2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde so begrenzt, dass der Ersatz
bzw. der Neubau des Gasometers (unterirdisch) und der Räumer bei den
Vorklärbecken freigegeben werden konnte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde berechtigt, weshalb ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht
unbestritten blieb.
Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das strittige Bauvorhaben ist
Bestandteil des Projekts Zusammenschluss Abwasserreinigungsanlage
Küsnacht-Erlenbach-Zumikon. Dieses beinhaltet unter anderem die Sanierung und
die Erweiterung der bestehenden Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Küsnacht.
Letztere befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Küsnacht.
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die geplante Erweiterung durch
zwei neue Belüftungsbecken und ein neues Nachklärbecken im südöstlichen Teil
des Areals ("Beckenblock"). Dieser ist bislang mit der
Gemeindescheune überstellt, die abgebrochen werden soll, und gehört gemäss
geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) einer Gewerbezone
an, während der Rest der Parzelle – die bestehende ARA – einer Zone für
öffentliche Bauten zugewiesen ist.
Gemäss ursprünglichem Projektbeschrieb,
welcher der Weisung zur Urnenabstimmung vom 11. März 2007 zugrunde lag,
sollte der neue Beckenblock eingehaust und mit einer Abluftanlage versehen
werden. Das vorliegend umstrittene Projekt sieht demgegenüber keine Einhausung
des neuen Beckenblocks mehr vor. Die stark geruchsbelastete Abluft aus dem
unterirdischen Teil der ARA mit Vorklärbecken, mechanischer Reinigung und
Sandfang soll über einen Biofilter ins Freie abgeleitet werden. Der Verzicht
auf eine Einhausung soll mit einer als Sichtschutz dienenden Bepflanzung
kompensiert werden.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten
Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung
eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen
auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden sind der
Auffassung, die Eindrücke, welche die Vorinstanz anlässlich des
Abteilungsaugenscheins vom 22. November 2011 gewonnen habe, liessen sich
nicht hinreichend den Akten entnehmen (Beschwerdeschrift, Rz. 3). Die
Baudirektion schloss sich dieser Auffassung an und schlug vor, den Augenschein
an einem Sommertag durchzuführen. Die Baukommission Küsnacht und der
Zweckverband ARA KEZ halten einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein
demgegenüber für entbehrlich. Die für die Beurteilung wesentlichen
tatsächlichen Verhältnisse ergäben sich aus den Akten. Die Beschwerdeführenden
würden zudem nicht behaupten, die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz
seien unzutreffend.
Die lokalen Begebenheiten sind aus den
eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche
Sachverhalt
Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen,
welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten.
4.
Anders als die
bestehende Kläranlage (Zone für öffentliche Bauten) soll die Erweiterung in die
Gewerbezone zu liegen kommen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine
Kläranlage könne nicht als Gewerbebetrieb im Sinn von § 56 PBG
qualifiziert werden. Eine Abwasserreinigungsanlage mit offenen, unansehnlichen
Beckenblöcken könne nicht mehr als bloss mässig störender Betrieb (Art. 27
Abs. 1 BZO) qualifiziert werden, zumal dabei die negativen ideellen Immissionen
eines dermassen unästhetischen Betriebs mit zu berücksichtigen seien.
Gemäss Art. 27
BZO sind in der Gewerbe- und Industriezone mässig störende Gewerbe- und
Industriebetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (Abs. 1).
Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr hervorrufen, sowie Einkaufszentren
sind nicht zulässig (Abs. 2).
4.1
Der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen
wird in erster Linie durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Selbständiges
kantonales Recht, das den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, wird
dadurch nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale
raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt
werden.
Als Voraussetzung für
die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die
Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in
vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die
jeweilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem
Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht nicht
klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1
mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche eine
funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren
selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am
vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und
zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften
mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen.
Ein Bauvorhaben kann nach dem Gesagten
nicht wegen mangelnder Zonenkonformität verweigert werden, (allein) weil es
etwa Lärm, Staub, Gestank oder Strahlung verursacht. Diesbezüglich ist das
Bundesumweltrecht massgeblich. Unter dem Titel Zonenkonformität ist daher nicht
zu prüfen, ob bzw. welche Emissionen von der Anlage ausgehen. Diese Aspekte
sind bei der umweltrechtlichen Prüfung zu thematisieren (dazu E. 5).
Hingegen ist die Zonenkonformität zu verneinen, wenn bei einem Bauvorhaben die funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck fehlt.
4.2
Gemäss Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die fragliche
Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dem Umstand,
dass Abwasserreinigungsanlagen regelmässig nicht in Gewerbezonen, sondern in
Zonen für öffentliche Bauten situiert sind, kommt daher keine entscheidende
Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist allein von
Belang, ob die fraglichen Bauten und Anlagen dem Zweck der entsprechenden Zone
und der in dieser erlaubten Nutzweise entsprechen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 6.2).
4.2.1
Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, die fragliche ARA sei in einer
Gewerbezone nicht zonenkonform, weil sie keinen Betrieb im Sinn eines auf
Erwerb ausgerichteten Gewerbes darstelle (Beschwerdeschrift, Ziff. 17),
kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerschaft weist zu
Recht darauf hin, dass sich die Zoneneinteilung des PBG nicht an
betriebswirtschaftlichen Kriterien orientiert. Sie bezweckt vielmehr eine in
Bezug auf Städtebau, Erschliessung und Emissionen geordnete Ansiedlung von
Bauten und Anlagen. Eine allfällige Gewinnorientierung ist aus raumplanerischer
Sicht nicht von Belang. Für die Beurteilung der Zonenkonformität einer Nutzung
ist von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen (VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00324, E. 4.4; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs-
und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 160). Dieser umfasst
auch öffentlich-rechtliche Anstalten.
4.2.2
Die Beurteilung, ob die strittige ARA-Erweiterung zonenkonform im Sinn von Art. 27
BZO ist, basiert auf einer Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen
Rechts. Sie steht daher in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von
den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 136 I 395
E. 3.2.3; VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, durch eine Einhausung könne
eine Kläranlage im Siedlungsgebiet "wenigstens in optischer Hinsicht ein
gewerbezonenkonformer Charakter verliehen werden" (Beschwerdeschrift, Ziff. 19),
ist Folgendes festzuhalten: Ästhetische Beeinträchtigungen können die
Beurteilung der Zonenkonformität eines Bauvorhabens zwar beeinflussen
(vgl. BGE 117 Ib 147 E. 2.d/cc). Ist – wie im vorliegenden Fall – die
Zonenkonformität in einer Gewerbezone zu beurteilen, sind aber auch die
ästhetischen Anforderungen an diesem Massstab zu messen. Dass das fragliche
Grundstück von der Wohnzone aus einsehbar ist, kann in diesem Zusammenhang
nicht von Bedeutung sein.
Zu beurteilen ist vorliegend
die Erstellung zweier Belüftungsbecken und eines Nachklärbeckens. Diese drei
unmittelbar nebeneinander angeordneten Becken sollen jeweils rund 37,5 m
lang und rund 8 m breit sein. Dies durften die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz ohne Rechtsverletzung als in städtebaulich-ästhetischer Hinsicht mit
dem Gewerbezonencharakter vereinbar qualifizieren. Was die Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November
2001 zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Dieses hatte
ausschliesslich die umweltrechtliche Prüfung eines in der
Landwirtschaftszone geplanten Zweiraum-Laufstalls für 60 Milchkühe und 90
Rindviehmasttiere mit Jauchegrube und Siloanlage zum Gegenstand. Eine solche
umweltrechtliche Prüfung ist in Bezug auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen
selbstverständlich auch im vorliegenden Fall vorzunehmen (unten, E. 5).
4.2.4 Auch soweit sich die Beschwerdeführenden auf
negative ideelle Immissionen "eines dermassen unästhetischen
Betriebs" berufen, kann ihrer Auffassung nicht beigepflichtet werden. Aus
BGE 136 I 395 E. 4.3, worauf die Beschwerdeführenden verweisen, ergibt
sich nichts anderes. Jener Entscheid betraf ideelle Immissionen durch Freitodbegleitungen
in einer Liegenschaft der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. In einer
Gewerbezone kann von vornherein nicht derselbe Massstab angesetzt werden. Das
Bundesgericht wies denn auch darauf hin, es müsse der Charakter der fraglichen
Umgebung berücksichtigt werden (BGE 136 I 395 E. 4.3.3 f.). Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz kamen daher zu Recht zum Schluss,
vorliegend liege kein derart erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den sich
entgegenstehenden Nutzungen vor, dass die ARA-Erweiterung als mehr als nur
mässig störend einzustufen wäre.
4.2.5
Schliesslich kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie
die fehlende Zonenkonformität damit zu begründen suchen, die Klärbecken seien
"im Siedlungsgebiet unmittelbar neben Wohnbauten" (Beschwerdeschrift,
Ziff. 19) nicht zonenkonform. Gerade in dieser Beziehung unterscheidet
sich die Gewerbezone nicht von der Zone für öffentliche Bauten. So befindet
sich auch die bereits bestehende ARA im Siedlungsgebiet neben Wohnbauten, was
nicht gegen ihre Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten spricht.
4.3
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden,
dass die Baukommission Küsnacht und die Vorinstanz ihrer Beurteilung einen
weiten Betriebsbegriff zugrunde gelegt und das Bauvorhaben als zonenkonform
qualifiziert haben. Die Vorinstanz hat den Rekurs in Bezug auf die geltend
gemachte fehlende Zonenkonformität somit zu Recht abgewiesen.
4.4
Im Übrigen wies die Baukommission Küsnacht im
Rekursverfahren zu Recht darauf hin, dass bei Verneinung der Zonenkonformität
eine Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre.
4.4.1
Eine Ausnahmebewilligung ist gemäss § 220 PBG zu erteilen, wenn
besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften
unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf überdies
nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreit,
und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2).
Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die
auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).
Besondere, eine Ausnahmesituation begründende
Verhältnisse können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der
Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage
oder Topografie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;
RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1127 ff.;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A.,
Zürich 1999, N. 690). Das Institut der Ausnahmebewilligung soll dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dort Nachachtung verschaffen, wo die
Anwendung der gesetzlichen Regelung zu Resultaten führen würde, die der
Gesetzgeber nicht bedacht hat und die durch kein öffentliches Interesse gedeckt
sind (RB 1985 Nr. 102). Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im
Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der
Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte
Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu
eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch
immer anführen liessen; auf diesem Weg würde nämlich das Gesetz geändert (BGE
117 Ib 125 E. 6.d mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1128 f.).
Das Institut der Ausnahmebewilligung dient der Vermeidung von Unbilligkeiten,
nicht der Ermöglichung von "besseren" Lösungen (VGr, 4. April
2012, VB.2011.00589, E. 3.5).
4.4.2
Am Gesamtprojekt, welches der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt,
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Beschwerdeführenden
denn auch nicht bestreiten. Für die notwendige Erweiterung steht kein anderer
Standort zur Verfügung. Sinn und Zweck der Gewerbezone (vgl. § 56
PBG) stehen dem Vorhaben sodann nicht entgegen (§ 220 Abs. 2 PBG).
Auch eine unzumutbare Benachteiligung von Nachbarn im Sinn von § 220 Abs. 3
PBG liegt nicht vor, soweit nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen ist
(dazu sogleich, E. 5).
5.
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem Projekt müssten die
Geruchsimmissionen markant reduziert werden. Es sei mit Emissionen zu rechnen,
welche weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 100 GE/m3 (Geruchskonzentration) liegen würden. Die
Vorinstanz habe das Belästigungspotenzial gänzlich ausser Acht gelassen. Der
Geruch, den ein Belüftungsbecken verströme, könne nur als lästiger Gestank
qualifiziert werden. Ob er als Fäkalgeruch oder als "schwer definierbarer
Geruch" bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass er klar einer ARA
zugeordnet und mit der Reinigung von Fäkalien in Verbindung gebracht werde,
mithin höchst unangenehm sei. Die Biofilteranlage, die nachträglich für die
unterirdischen Projektteile vorgesehen worden sei, könne keine emissionsmindernde
Wirkung auf die neuen Belüftungsbecken zeitigen. Eine Einhausung sei
wirtschaftlich tragbar, zumal das Stimmvolk dem Kredit für eine Einhausung zugestimmt
habe.
5.1 Bei
der Anlage der privaten Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1
lit. a LRV. Sie erzeugt – insbesondere durch Geruch – Luftverunreinigungen
im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG. Dabei handelt es sich um Einwirkungen
im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG.
Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2
USG). Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle
zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des
Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG, Art. 4 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3
USG, Art. 5 LRV), was bei Gerüchen dann der Fall ist, wenn sie einen
wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2
Abs. 5 lit. b LRV). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in Art. 12
USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist abschliessend für die direkt auf das
Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen; sie schliesst aber weitere, auf
andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht aus.
5.2
Bei der Prüfung, ob emissionsbegrenzende
Massnahmen notwendig sind, ist auf die gesamte Anlage abzustellen. Die
Beschwerdegegnerschaft weist daher – wie die Vorinstanz (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7.3.3) – zu Recht auf die vorgesehenen Massnahmen zur
Abluftreinigung der geruchsintensiven unterirdischen Anlageteile hin.
Angesichts der viel höheren Geruchsintensität und des hohen Wirkungsgrads der
vorgesehenen Massnahmen erscheinen diese in der Tat dringender als die
Einhausung des neuen Beckenblocks. Die Vorinstanz wies daher zutreffend darauf
hin, dass die Installation eines Biofilters von der Rekursinstanz anzuordnen
gewesen wäre, hätte die Bauherrschaft diese Massnahme nicht von sich aus
vorgesehen.
Der Umstand, dass mit Massnahmen im Bereich
anderer Anlageteile eine erhebliche emissionsbegrenzende Wirkung erreicht wird,
ändert jedoch nichts daran, dass auch in Bezug auf den neuen Beckenblock
weitere Vorsorgemassnahmen zu prüfen sind.
5.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei der Anwendung
des Vorsorgeprinzips das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.1). Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden
und nicht -eliminierenden
Charakter. Die Nachbarn einer Anlage haben keinen Anspruch darauf, dass diese
absolut geruchsfrei funktioniert. Vielmehr sind geringfügige Belästigungen
zumutbar. Bei tiefen Emissionswerten kommt das Vorsorgeprinzip demnach zwar
ebenfalls zur Anwendung, doch können zu deren Vermeidung entsprechend nur
Massnahmen angeordnet werden, die mit geringem Aufwand verbunden sind (BGE 133
Erwägungen
II 169 E. 3.2 mit Hinweisen).
Zutreffend und
unbestritten ist auch die vorinstanzliche Einschätzung, dass eine Einhausung
des neuen Beckenblocks technisch und betrieblich möglich wäre (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.3.2).
Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend
daher der Frage zu, ob eine Einhausung wirtschaftlich tragbar ist.
5.4
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Tragbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst darauf ab, ob und inwieweit bei
vergleichbar situierten ARAs die Belüftungs- und Nachklärbecken eingehaust
seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2). Wenn dies der Fall sei, lasse
sich daraus schliessen, dass eine Einhausung zur Verhinderung übermässiger
Geruchseinwirkungen als notwendig und die mit dieser verbundenen Kosten als
tragbar erachtet worden seien.
Die vorzunehmende Abwägung muss sich am
zu beurteilenden Einzelfall orientieren. Sowohl das Mass der Belästigung als
auch die wirtschaftliche Tragbarkeit von Massnahmen hängen sehr stark von
Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Grösse und dem Ausbaustandard einer
Anlage, der Topografie, der Art und des Ausmasses der umliegenden Überbauung,
der Exposition von massgeblichen Empfangspunkten zur Anlage, der klimatischen
bzw. meteorologischen Bedingungen etc. Ein blosser Vergleich mit bestehenden
Anlagen führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion der
massgeblichen Entscheidungsfaktoren. Aus dem Umstand, dass einzelne andere Anlagen
eingehaust sind, wird denn auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies der
Fall ist. Hinzu kommt, dass diese Betrachtungsweise dem technischen Fortschritt
nicht Rechnung trägt, der es erlaubt bei tieferen Kosten effizientere
Massnahmen zur Geruchsvermeidung zu verwirklichen. Ebenso wenig berücksichtigt
die Auffassung der Vorinstanz das grosse öffentliche Interesse an der
Luftreinhaltung.
Die Vorinstanz hielt die Situation bei den
Anlagen, auf welche sie im Folgenden verwies und bei denen die Belüftungs- und
Nachklärbecken nicht überdeckt seien, denn auch nur für teilweise mit
der vorliegend zu beurteilenden vergleichbar. Die Auszüge aus Google Maps, auf
die sich die Vorinstanz dabei bezieht, zeigen denn auch, dass sich die Anlagen,
insbesondere in Bezug auf ihre allseitige Nähe zu Wohnliegenschaften, kaum mit
der vorliegend strittigen vergleichen lassen. Jedenfalls kann nicht aus der
blossen Tatsache, dass die Belüftungs- und Nachklärbecken bei diesen Anlagen
nicht überdeckt sind, darauf geschlossen werden, dass diese (erstens) kein
Problem darstellen und davon (zweitens) auch in Bezug auf die strittige Anlage
auszugehen ist.
5.5
Festzuhalten ist sodann, dass gestützt auf das
Vorsorgeprinzip nicht nur dann Massnahmen anzuordnen sind, wenn die Geruchsimmissionen
als übermässig zu qualifizieren sind. In diesem Fall wären verschärfte
Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl.
vorstehend, E. 5.1), womit eine
Berücksichtigung gegenteiliger wirtschaftlicher Interessen von vornherein nicht
in Betracht käme.
5.5.1
Wenn die Vorinstanz ausführt, eine Einhausung erweise sich angesichts einer
Geruchseinwirkung, "die ein lästiges oder gar schädliches Ausmass nicht
erreicht" (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.3), als
unverhältnismässig, wendet sie daher einen falschen Massstab an. Gleiches gilt
für die Baudirektion, die im Beschwerdeverfahren ausführt, es könne nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die Geruchsbelastung gesamthaft übermässig
sei. Auch anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erklärte Herr F (AWEL)
als Vertreter der Baudirektion, nach deren Auffassung liege beim beschwerdeführerischen
Grundstück keine übermässige Geruchseinwirkung vor. Auch der Hinweis der
privaten Beschwerdegegnerschaft auf Massnahmen, die gemäss umweltrechtlicher
Bewilligung für den Fall, dass übermässige Immissionen vermutet werden, bereits
vorgesehen wurden, geht insofern fehl.
5.5.2
Diese Ausführungen deuten bereits darauf hin,
dass bei der vorliegenden Aktenlage selbst übermässige Immissionen nicht ganz
ausgeschlossen werden können. Der Schluss der Vorinstanz, die vom neuen
Beckenblock verursachten Geruchseinwirkungen würden ein lästiges Ausmass mit
aller Wahrscheinlichkeit nicht erreichen, ist denn auch nicht nachvollziehbar.
Aus dem Technischen Bericht vom 5. November 2010 und dem
Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. November 2010 ergibt sich zwar, dass
die vom neuen Beckenblock ausgehende Belastung der Luft deutlich geringer ist
als jene durch die Abluft aus anderen Bereichen (Rechenanlage,
Schlammentwässerung; vgl. Technischer Bericht, S. 22; UVB, S. 64 f.).
Diese Aussage wird im UVB mit Hinweis auf Tabelle 41 auch nachvollziehbar
begründet. Der Zusatz, wonach die Luftbelastung "kaum eine Belastung für
die Umwelt" darstelle, ist aber ebenso unpräzis wie unbegründet.
Dass die fraglichen Gerüche für sich
allein nicht mit Fäkalien in Verbindung gebracht werden, wie dies die
Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins feststellte, ist nachvollziehbar. Das
Verwaltungsgericht braucht deswegen keinen eigenen Augenschein durchzuführen.
Dass von den Becken kein Fäkalgeruch ausgeht, ergibt sich aus dem Ablauf des
Reinigungsvorgangs, wobei die geruchsintensiven Anlageteile unterirdisch und
mit einer Abluftreinigungsanlage versehen sind. Handelt es sich nicht um Fäkal-,
sondern um einen "schwer definierbaren Geruch" (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7.3.2, S. 12), so ist mit der Vorinstanz zwar
anzunehmen, dass dies die Lästigkeit des Geruchs relativiert. Dabei ist jedoch
zu beachten, dass es für Anwohner der ARA schlicht nach Kläranlage riechen
wird, was die entsprechenden Assoziationen auslöst. Die Lästigkeit des Geruchs
ist daher deutlich höher als irgendein undefinierbarer Geruch, den ein Passant
in einer ihm unbekannten Gegend wahrnimmt und nicht zuordnen kann. Hinzu kommt,
dass der vorinstanzliche Augenschein am 22. November 2011 stattfand. Im
Sommer sind unbestrittenermassen stärkere Geruchskonzentrationen zu erwarten.
5.6
Zur Wahrscheinlichkeit, dass wahrnehmbare Immissionen
auftreten werden, äussern sich – wie erwähnt (E. 5.5.2) – weder der
Technische Bericht noch der UVB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2) kann diesbezüglich nicht von einer
nur kleinen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
Aus der Beurteilung der Geruchsbelastung
nach dem Umbau durch die G GmbH vom 16. Juli 2010 ergibt sich, dass
Episoden auftreten werden, bei denen die Geruchsschwelle von 1 GE/m3 an den Empfangspunkten (Balkone der Liegenschaft H-Strasse 02)
überschritten wird. Dann werden Gerüche wahrgenommen. Zu diesem Schluss
gelangte die Beurteilung, obwohl die fragliche Berechnung auf einer
Emissionsrate basierte, die aus im Januar an einer Anlage durchgeführten
Messungen abgeleitet worden war. Es sei davon auszugehen, dass bei warmen
Temperaturen höhere Geruchskonzentrationen gemessen würden (S. 6). Anders
als der Technische Bericht und der UVB weist die Beurteilung zudem auf weitere
wesentliche Aspekte, wie die sehr kurze Entfernung zu den nächsten Wohnhäusern
und die bodennahen Emissionen hin, die dafür sprechen, dass mit Immissionen zu
rechnen ist (S. 4).
Diese Aspekte, insbesondere der Umstand,
dass die Beurteilung auf einer im Winter durchgeführten Messung basiert, wirken
sich sowohl auf die Intensität wahrnehmbarer Geruchsimmissionen als auch auf
die Häufigkeit deren Auftretens aus. Zu beachten ist dabei auch, dass die
Belästigung gerade im Sommer, wenn mit höheren Geruchskonzentrationen zu
rechnen ist, als besonders störend empfunden wird, da sich die Bewohner der
betroffenen Liegenschaften dann häufig auf ihren Balkonen aufhalten und die Fenster
geöffnet haben.
Wenn die Vorinstanz ihre Auffassung
darauf stützt, die angegebenen Werte würden nur im ungünstigsten Fall erreicht,
nämlich wenn der Geruch vom Wind hindernisfrei direkt an den Immissionsort
getragen werde, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Da der Wind überwiegend
aus westlichen Richtungen weht, kann angesichts der sehr kurzen Distanz vom
neuen Beckenblock zur beschwerdeführerischen Liegenschaft nicht davon
ausgegangen werden, dies komme nur selten vor. Hinzu kommt, dass auch andere
Wohnliegenschaften – insbesondere auf der anderen Seite der Bahngleise an der I-Strasse
– in sehr kurzer Entfernung liegen. Auch dort ist mit Belästigungen zu rechnen.
5.7
Die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich des Belästigungspotenzials der fraglichen
Gerüche als auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass solche in der
Nachbarschaft wahrgenommen werden, von zu optimistischen Annahmen ausgegangen.
In der Umgebung des neuen Beckenblocks sind regelmässig störende Geruchsimmissionen
zu erwarten. Dies wirkt sich auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung
aus, da der Nutzen einer Einhausung (mit Abluftreinigung), mit welcher
Emissionen nach dem fortgeschrittenen Stand der heutigen technischen
Entwicklung praktisch vollständig vermieden werden könnten, weitaus grösser
ist, als dies die Vorinstanz vermutete.
5.8
Die vorliegend in Betracht kommende Massnahme
einer Einhausung (mit Abluftreinigung) würde nach Angaben der privaten
Beschwerdegegnerschaft einen finanziellen Zusatzaufwand von rund Fr. 1
Mio. verursachen. Dieser erscheint unter den vorliegenden Umständen als
wirtschaftlich tragbar.
5.8.1
Zunächst ist festzuhalten, dass der Frage, ob die notwendigen Mehrkosten in
einem angemessenen Verhältnis zur Bausumme stehen, entgegen der Auffassung der
privaten Beschwerdegegnerschaft durchaus eine gewisse Bedeutung zukommt (vgl.
Verwaltungsgericht St. Gallen, 17. Januar 2012, B 2011/7, E. 4.3).
Deswegen scheidet eine Einhausung nicht bereits wegen der absoluten Höhe der
Kosten aus.
5.8.2
Wie erwähnt (E. 5.7), kann mit einer Einhausung und Abluftreinigung
eine nicht unerhebliche Reduktion der zu erwartenden Immissionen erreicht
werden. Daran besteht angesichts der aussergewöhnlich kurzen Distanz des neuen
Beckenblocks zu Wohnliegenschaften ein grosses Interesse, welches auch vom
öffentlichen Interesse an der Gewährleistung guter Luftqualität getragen wird.
Dieses Interesse an der Einhausung überwiegt die vom Anlagebetreiber dagegen
aufgeführten wirtschaftlichen Interessen.
5.8.3
Die Beschwerdeführenden weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die
Stimmbürger einem Projekt, das eine Einhausung vorsah und die entsprechenden
Kosten auswies, zugestimmt haben. Das wirtschaftliche Interesse ist unter
diesen Umständen nicht mit demjenigen eines (privaten) Anlagebetreibers vergleichbar,
der verpflichtet wird, zusätzliche Investitionen zu tätigen, insbesondere wenn
diese nicht auf die Nutzer einer Anlage abgewälzt werden können.
5.9
Die Einhausung (mit Abluftreinigung) des neuen
Beckenblocks erweist sich demnach als technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar. Das Projekt kann aus lufthygienerechtlicher Sicht nur
bewilligt werden, wenn der neue Beckenblock eingehaust und mit einer
Abluftreinigungsanlage versehen wird.
6.
Die Vorinstanz
kam in Bezug auf die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG zum Schluss,
die Baukommission Küsnacht habe sich bei ihrem Entscheid jedenfalls im Rahmen
des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Da sich die Ausdehnung der bestehenden
ARA in die Gewerbezone hinein als zonen- und umweltrechtskonform erweise, sei
auch das typische Erscheinungsbild einer solchen Anlage hinzunehmen (Entscheid
der Vorinstanz, E. 8.2).
Nachdem sich
ergeben hat, dass der neue Beckenblock aus umweltrechtlichen Gründen
einzuhausen ist (E. 5), kann die Frage, ob der nicht eingehauste
Beckenblock den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG unter den
vorliegenden Umständen genügen würde, offenbleiben.
7.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde hinsichtlich ihres Hauptantrags als unbegründet. In
Bezug auf den Eventualantrag ist die Beschwerde demgegenüber begründet. Sie ist
demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion vom 25. Mai 2011 ist in teilweiser Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids dahingehend zu ergänzen, dass der neue Beckenblock
einzuhausen und mit einer geeigneten Abluftreinigungsanlage auszustatten ist.
Die entsprechenden Unterlagen sind den Bewilligungsbehörden vor Baubeginn zur
Bewilligung einzureichen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführenden und je
zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 1 und der Baudirektion aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In teilweiser Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 31. Januar 2012 wird Disp.-Ziff. XI Abs. 1 der angefochtenen
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. Mai 2011 wie folgt neu
gefasst (Änderungen kursiv):
Dem Vorhaben
des Zweckverbandes ARA KEZ zur Sanierung und zum Ausbau sowie zum Betrieb der
ARA KEZ wird in lufthygienerechtlicher Hinsicht unter der Auflage
zugestimmt, dass der neue Beckenblock im Südosten des Areals eingehaust und
mit einer geeigneten Abluftreinigungsanlage ausgestattet wird. Die
entsprechenden Unterlagen sind den Bewilligungsbehörden vor Baubeginn zur
Bewilligung einzureichen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 12'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 8'200.-
werden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den
Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1
und 3 auferlegt.
4.
Für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…