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Entscheid

VB.2012.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00136

7. November 2012Deutsch25 min

(URT.2012.14768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen,

welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

4.

Anders als die

bestehende Kläranlage (Zone für öffentliche Bauten) soll die Erweiterung in die

Gewerbezone zu liegen kommen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine

Kläranlage könne nicht als Gewerbebetrieb im Sinn von § 56 PBG

qualifiziert werden. Eine Abwasserreinigungsanlage mit offenen, unansehnlichen

Beckenblöcken könne nicht mehr als bloss mässig störender Betrieb (Art. 27

Abs. 1 BZO) qualifiziert werden, zumal dabei die negativen ideellen Immissionen

eines dermassen unästhetischen Betriebs mit zu berücksichtigen seien.

Gemäss Art. 27

BZO sind in der Gewerbe- und Industriezone mässig störende Gewerbe- und

Industriebetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig (Abs. 1).

Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr hervorrufen, sowie Einkaufszentren

sind nicht zulässig (Abs. 2).

4.1

Der Schutz gegen Emissionen aus ortsfesten Anlagen

wird in erster Linie durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Selbständiges

kantonales Recht, das den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, wird

dadurch nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale

raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt

werden.

Als Voraussetzung für

die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die

Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in

vielen Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die

jeweilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem

Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht nicht

klar dazu Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1

mit Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche eine

funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren

selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am

vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und

zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften

mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen.

Ein Bauvorhaben kann nach dem Gesagten

nicht wegen mangelnder Zonenkonformität verweigert werden, (allein) weil es

etwa Lärm, Staub, Gestank oder Strahlung verursacht. Diesbezüglich ist das

Bundesumweltrecht massgeblich. Unter dem Titel Zonenkonformität ist daher nicht

zu prüfen, ob bzw. welche Emissionen von der Anlage ausgehen. Diese Aspekte

sind bei der umweltrechtlichen Prüfung zu thematisieren (dazu E. 5).

Hingegen ist die Zonenkonformität zu verneinen, wenn bei einem Bauvorhaben die funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck fehlt.

4.2

Gemäss Art. 22 Abs. 2

lit. a RPG darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die fragliche

Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dem Umstand,

dass Abwasserreinigungsanlagen regelmässig nicht in Gewerbezonen, sondern in

Zonen für öffentliche Bauten situiert sind, kommt daher keine entscheidende

Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist allein von

Belang, ob die fraglichen Bauten und Anlagen dem Zweck der entsprechenden Zone

und der in dieser erlaubten Nutzweise entsprechen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.2).

4.2.1

Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, die fragliche ARA sei in einer

Gewerbezone nicht zonenkonform, weil sie keinen Betrieb im Sinn eines auf

Erwerb ausgerichteten Gewerbes darstelle (Beschwerdeschrift, Ziff. 17),

kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerschaft weist zu

Recht darauf hin, dass sich die Zoneneinteilung des PBG nicht an

betriebswirtschaftlichen Kriterien orientiert. Sie bezweckt vielmehr eine in

Bezug auf Städtebau, Erschliessung und Emissionen geordnete Ansiedlung von

Bauten und Anlagen. Eine allfällige Gewinnorientierung ist aus raumplanerischer

Sicht nicht von Belang. Für die Beurteilung der Zonenkonformität einer Nutzung

ist von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen (VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00324, E. 4.4; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs-

und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 160). Dieser umfasst

auch öffentlich-rechtliche Anstalten.

4.2.2

Die Beurteilung, ob die strittige ARA-Erweiterung zonenkonform im Sinn von Art. 27

BZO ist, basiert auf einer Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen

Rechts. Sie steht daher in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von

den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 136 I 395

E. 3.2.3; VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 mit zahlreichen

Hinweisen).

4.2.3

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, durch eine Einhausung könne

eine Kläranlage im Siedlungsgebiet "wenigstens in optischer Hinsicht ein

gewerbezonenkonformer Charakter verliehen werden" (Beschwerdeschrift, Ziff. 19),

ist Folgendes festzuhalten: Ästhetische Beeinträchtigungen können die

Beurteilung der Zonenkonformität eines Bauvorhabens zwar beeinflussen

(vgl. BGE 117 Ib 147 E. 2.d/cc). Ist – wie im vorliegenden Fall – die

Zonenkonformität in einer Gewerbezone zu beurteilen, sind aber auch die

ästhetischen Anforderungen an diesem Massstab zu messen. Dass das fragliche

Grundstück von der Wohnzone aus einsehbar ist, kann in diesem Zusammenhang

nicht von Bedeutung sein.

Zu beurteilen ist vorliegend

die Erstellung zweier Belüftungsbecken und eines Nachklärbeckens. Diese drei

unmittelbar nebeneinander angeordneten Becken sollen jeweils rund 37,5 m

lang und rund 8 m breit sein. Dies durften die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz ohne Rechtsverletzung als in städtebaulich-ästhetischer Hinsicht mit

dem Gewerbezonencharakter vereinbar qualifizieren. Was die Beschwerdeführenden

in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 vom 12. November

2001 zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Dieses hatte

ausschliesslich die umweltrechtliche Prüfung eines in der

Landwirtschaftszone geplanten Zweiraum-Laufstalls für 60 Milchkühe und 90

Rindviehmasttiere mit Jauchegrube und Siloanlage zum Gegenstand. Eine solche

umweltrechtliche Prüfung ist in Bezug auf die geltend gemachten Geruchsimmissionen

selbstverständlich auch im vorliegenden Fall vorzunehmen (unten, E. 5).

4.2.4 Auch soweit sich die Beschwerdeführenden auf

negative ideelle Immissionen "eines dermassen unästhetischen

Betriebs" berufen, kann ihrer Auffassung nicht beigepflichtet werden. Aus

BGE 136 I 395 E. 4.3, worauf die Beschwerdeführenden verweisen, ergibt

sich nichts anderes. Jener Entscheid betraf ideelle Immissionen durch Freitodbegleitungen

in einer Liegenschaft der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. In einer

Gewerbezone kann von vornherein nicht derselbe Massstab angesetzt werden. Das

Bundesgericht wies denn auch darauf hin, es müsse der Charakter der fraglichen

Umgebung berücksichtigt werden (BGE 136 I 395 E. 4.3.3 f.). Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz kamen daher zu Recht zum Schluss,

vorliegend liege kein derart erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den sich

entgegenstehenden Nutzungen vor, dass die ARA-Erweiterung als mehr als nur

mässig störend einzustufen wäre.

4.2.5

Schliesslich kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie

die fehlende Zonenkonformität damit zu begründen suchen, die Klärbecken seien

"im Siedlungsgebiet unmittelbar neben Wohnbauten" (Beschwerdeschrift,

Ziff. 19) nicht zonenkonform. Gerade in dieser Beziehung unterscheidet

sich die Gewerbezone nicht von der Zone für öffentliche Bauten. So befindet

sich auch die bereits bestehende ARA im Siedlungsgebiet neben Wohnbauten, was

nicht gegen ihre Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten spricht.

4.3

Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden,

dass die Baukommission Küsnacht und die Vorinstanz ihrer Beurteilung einen

weiten Betriebsbegriff zugrunde gelegt und das Bauvorhaben als zonenkonform

qualifiziert haben. Die Vorinstanz hat den Rekurs in Bezug auf die geltend

gemachte fehlende Zonenkonformität somit zu Recht abgewiesen.

4.4

Im Übrigen wies die Baukommission Küsnacht im

Rekursverfahren zu Recht darauf hin, dass bei Verneinung der Zonenkonformität

eine Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre.

4.4.1

Eine Ausnahmebewilligung ist gemäss § 220 PBG zu erteilen, wenn

besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf überdies

nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreit,

und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2).

Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die

auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).

Besondere, eine Ausnahmesituation begründende

Verhältnisse können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der

Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage

oder Topografie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;

RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1127 ff.;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A.,

Zürich 1999, N. 690). Das Institut der Ausnahmebewilligung soll dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit dort Nachachtung verschaffen, wo die

Anwendung der gesetzlichen Regelung zu Resultaten führen würde, die der

Gesetzgeber nicht bedacht hat und die durch kein öffentliches Interesse gedeckt

sind (RB 1985 Nr. 102). Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im

Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der

Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte

Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu

eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch

immer anführen liessen; auf diesem Weg würde nämlich das Gesetz geändert (BGE

117 Ib 125 E. 6.d mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1128 f.).

Das Institut der Ausnahmebewilligung dient der Vermeidung von Unbilligkeiten,

nicht der Ermöglichung von "besseren" Lösungen (VGr, 4. April

2012, VB.2011.00589, E. 3.5).

4.4.2

Am Gesamtprojekt, welches der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt,

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das die Beschwerdeführenden

denn auch nicht bestreiten. Für die notwendige Erweiterung steht kein anderer

Standort zur Verfügung. Sinn und Zweck der Gewerbezone (vgl. § 56

PBG) stehen dem Vorhaben sodann nicht entgegen (§ 220 Abs. 2 PBG).

Auch eine unzumutbare Benachteiligung von Nachbarn im Sinn von § 220 Abs. 3

PBG liegt nicht vor, soweit nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen ist

(dazu sogleich, E. 5).

5.

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem Projekt müssten die

Geruchsimmissionen markant reduziert werden. Es sei mit Emissionen zu rechnen,

welche weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 100 GE/m3 (Geruchskonzentration) liegen würden. Die

Vorinstanz habe das Belästigungspotenzial gänzlich ausser Acht gelassen. Der

Geruch, den ein Belüftungsbecken verströme, könne nur als lästiger Gestank

qualifiziert werden. Ob er als Fäkalgeruch oder als "schwer definierbarer

Geruch" bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass er klar einer ARA

zugeordnet und mit der Reinigung von Fäkalien in Verbindung gebracht werde,

mithin höchst unangenehm sei. Die Biofilteranlage, die nachträglich für die

unterirdischen Projektteile vorgesehen worden sei, könne keine emissionsmindernde

Wirkung auf die neuen Belüftungsbecken zeitigen. Eine Einhausung sei

wirtschaftlich tragbar, zumal das Stimmvolk dem Kredit für eine Einhausung zugestimmt

habe.

5.1 Bei

der Anlage der privaten Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1

lit. a LRV. Sie erzeugt – insbesondere durch Geruch – Luftverunreinigungen

im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG. Dabei handelt es sich um Einwirkungen

im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig

werden könnten, sind im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2

USG). Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle

zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des

Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch

und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG, Art. 4 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn

feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung

der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3

USG, Art. 5 LRV), was bei Gerüchen dann der Fall ist, wenn sie einen

wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2

Abs. 5 lit. b LRV). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in Art. 12

USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist abschliessend für die direkt auf das

Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen; sie schliesst aber weitere, auf

andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht aus.

5.2

Bei der Prüfung, ob emissionsbegrenzende

Massnahmen notwendig sind, ist auf die gesamte Anlage abzustellen. Die

Beschwerdegegnerschaft weist daher – wie die Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, E. 7.3.3) – zu Recht auf die vorgesehenen Massnahmen zur

Abluftreinigung der geruchsintensiven unterirdischen Anlageteile hin.

Angesichts der viel höheren Geruchsintensität und des hohen Wirkungsgrads der

vorgesehenen Massnahmen erscheinen diese in der Tat dringender als die

Einhausung des neuen Beckenblocks. Die Vorinstanz wies daher zutreffend darauf

hin, dass die Installation eines Biofilters von der Rekursinstanz anzuordnen

gewesen wäre, hätte die Bauherrschaft diese Massnahme nicht von sich aus

vorgesehen.

Der Umstand, dass mit Massnahmen im Bereich

anderer Anlageteile eine erhebliche emissionsbegrenzende Wirkung erreicht wird,

ändert jedoch nichts daran, dass auch in Bezug auf den neuen Beckenblock

weitere Vorsorgemassnahmen zu prüfen sind.

5.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei der Anwendung

des Vorsorgeprinzips das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.1). Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden

und nicht -eliminierenden

Charakter. Die Nachbarn einer Anlage haben keinen Anspruch darauf, dass diese

absolut geruchsfrei funktioniert. Vielmehr sind geringfügige Belästigungen

zumutbar. Bei tiefen Emissionswerten kommt das Vorsorgeprinzip demnach zwar

ebenfalls zur Anwendung, doch können zu deren Vermeidung entsprechend nur

Massnahmen angeordnet werden, die mit geringem Aufwand verbunden sind (BGE 133

Erwägungen

II 169 E. 3.2 mit Hinweisen).

Zutreffend und

unbestritten ist auch die vorinstanzliche Einschätzung, dass eine Einhausung

des neuen Beckenblocks technisch und betrieblich möglich wäre (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7.3.2).

Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend

daher der Frage zu, ob eine Einhausung wirtschaftlich tragbar ist.

5.4

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Tragbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst darauf ab, ob und inwieweit bei

vergleichbar situierten ARAs die Belüftungs- und Nachklärbecken eingehaust

seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2). Wenn dies der Fall sei, lasse

sich daraus schliessen, dass eine Einhausung zur Verhinderung übermässiger

Geruchseinwirkungen als notwendig und die mit dieser verbundenen Kosten als

tragbar erachtet worden seien.

Die vorzunehmende Abwägung muss sich am

zu beurteilenden Einzelfall orientieren. Sowohl das Mass der Belästigung als

auch die wirtschaftliche Tragbarkeit von Massnahmen hängen sehr stark von

Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Grösse und dem Ausbaustandard einer

Anlage, der Topografie, der Art und des Ausmasses der umliegenden Überbauung,

der Exposition von massgeblichen Empfangspunkten zur Anlage, der klimatischen

bzw. meteorologischen Bedingungen etc. Ein blosser Vergleich mit bestehenden

Anlagen führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion der

massgeblichen Entscheidungsfaktoren. Aus dem Umstand, dass einzelne andere Anlagen

eingehaust sind, wird denn auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies der

Fall ist. Hinzu kommt, dass diese Betrachtungsweise dem technischen Fortschritt

nicht Rechnung trägt, der es erlaubt bei tieferen Kosten effizientere

Massnahmen zur Geruchsvermeidung zu verwirklichen. Ebenso wenig berücksichtigt

die Auffassung der Vorinstanz das grosse öffentliche Interesse an der

Luftreinhaltung.

Die Vorinstanz hielt die Situation bei den

Anlagen, auf welche sie im Folgenden verwies und bei denen die Belüftungs- und

Nachklärbecken nicht überdeckt seien, denn auch nur für teilweise mit

der vorliegend zu beurteilenden vergleichbar. Die Auszüge aus Google Maps, auf

die sich die Vorinstanz dabei bezieht, zeigen denn auch, dass sich die Anlagen,

insbesondere in Bezug auf ihre allseitige Nähe zu Wohnliegenschaften, kaum mit

der vorliegend strittigen vergleichen lassen. Jedenfalls kann nicht aus der

blossen Tatsache, dass die Belüftungs- und Nachklärbecken bei diesen Anlagen

nicht überdeckt sind, darauf geschlossen werden, dass diese (erstens) kein

Problem darstellen und davon (zweitens) auch in Bezug auf die strittige Anlage

auszugehen ist.

5.5

Festzuhalten ist sodann, dass gestützt auf das

Vorsorgeprinzip nicht nur dann Massnahmen anzuordnen sind, wenn die Geruchsimmissionen

als übermässig zu qualifizieren sind. In diesem Fall wären verschärfte

Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl.

vorstehend, E. 5.1), womit eine

Berücksichtigung gegenteiliger wirtschaftlicher Interessen von vornherein nicht

in Betracht käme.

5.5.1

Wenn die Vorinstanz ausführt, eine Einhausung erweise sich angesichts einer

Geruchseinwirkung, "die ein lästiges oder gar schädliches Ausmass nicht

erreicht" (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.3), als

unverhältnismässig, wendet sie daher einen falschen Massstab an. Gleiches gilt

für die Baudirektion, die im Beschwerdeverfahren ausführt, es könne nicht

abschliessend beurteilt werden, ob die Geruchsbelastung gesamthaft übermässig

sei. Auch anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erklärte Herr F (AWEL)

als Vertreter der Baudirektion, nach deren Auffassung liege beim beschwerdeführerischen

Grundstück keine übermässige Geruchseinwirkung vor. Auch der Hinweis der

privaten Beschwerdegegnerschaft auf Massnahmen, die gemäss umweltrechtlicher

Bewilligung für den Fall, dass übermässige Immissionen vermutet werden, bereits

vorgesehen wurden, geht insofern fehl.

5.5.2

Diese Ausführungen deuten bereits darauf hin,

dass bei der vorliegenden Aktenlage selbst übermässige Immissionen nicht ganz

ausgeschlossen werden können. Der Schluss der Vorinstanz, die vom neuen

Beckenblock verursachten Geruchseinwirkungen würden ein lästiges Ausmass mit

aller Wahrscheinlichkeit nicht erreichen, ist denn auch nicht nachvollziehbar.

Aus dem Technischen Bericht vom 5. November 2010 und dem

Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. November 2010 ergibt sich zwar, dass

die vom neuen Beckenblock ausgehende Belastung der Luft deutlich geringer ist

als jene durch die Abluft aus anderen Bereichen (Rechenanlage,

Schlammentwässerung; vgl. Technischer Bericht, S. 22; UVB, S. 64 f.).

Diese Aussage wird im UVB mit Hinweis auf Tabelle 41 auch nachvollziehbar

begründet. Der Zusatz, wonach die Luftbelastung "kaum eine Belastung für

die Umwelt" darstelle, ist aber ebenso unpräzis wie unbegründet.

Dass die fraglichen Gerüche für sich

allein nicht mit Fäkalien in Verbindung gebracht werden, wie dies die

Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins feststellte, ist nachvollziehbar. Das

Verwaltungsgericht braucht deswegen keinen eigenen Augenschein durchzuführen.

Dass von den Becken kein Fäkalgeruch ausgeht, ergibt sich aus dem Ablauf des

Reinigungsvorgangs, wobei die geruchsintensiven Anlageteile unterirdisch und

mit einer Abluftreinigungsanlage versehen sind. Handelt es sich nicht um Fäkal-,

sondern um einen "schwer definierbaren Geruch" (Entscheid der

Vorinstanz, E. 7.3.2, S. 12), so ist mit der Vorinstanz zwar

anzunehmen, dass dies die Lästigkeit des Geruchs relativiert. Dabei ist jedoch

zu beachten, dass es für Anwohner der ARA schlicht nach Kläranlage riechen

wird, was die entsprechenden Assoziationen auslöst. Die Lästigkeit des Geruchs

ist daher deutlich höher als irgendein undefinierbarer Geruch, den ein Passant

in einer ihm unbekannten Gegend wahrnimmt und nicht zuordnen kann. Hinzu kommt,

dass der vorinstanzliche Augenschein am 22. November 2011 stattfand. Im

Sommer sind unbestrittenermassen stärkere Geruchskonzentrationen zu erwarten.

5.6

Zur Wahrscheinlichkeit, dass wahrnehmbare Immissionen

auftreten werden, äussern sich – wie erwähnt (E. 5.5.2) – weder der

Technische Bericht noch der UVB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2) kann diesbezüglich nicht von einer

nur kleinen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Aus der Beurteilung der Geruchsbelastung

nach dem Umbau durch die G GmbH vom 16. Juli 2010 ergibt sich, dass

Episoden auftreten werden, bei denen die Geruchsschwelle von 1 GE/m3 an den Empfangspunkten (Balkone der Liegenschaft H-Strasse 02)

überschritten wird. Dann werden Gerüche wahrgenommen. Zu diesem Schluss

gelangte die Beurteilung, obwohl die fragliche Berechnung auf einer

Emissionsrate basierte, die aus im Januar an einer Anlage durchgeführten

Messungen abgeleitet worden war. Es sei davon auszugehen, dass bei warmen

Temperaturen höhere Geruchskonzentrationen gemessen würden (S. 6). Anders

als der Technische Bericht und der UVB weist die Beurteilung zudem auf weitere

wesentliche Aspekte, wie die sehr kurze Entfernung zu den nächsten Wohnhäusern

und die bodennahen Emissionen hin, die dafür sprechen, dass mit Immissionen zu

rechnen ist (S. 4).

Diese Aspekte, insbesondere der Umstand,

dass die Beurteilung auf einer im Winter durchgeführten Messung basiert, wirken

sich sowohl auf die Intensität wahrnehmbarer Geruchsimmissionen als auch auf

die Häufigkeit deren Auftretens aus. Zu beachten ist dabei auch, dass die

Belästigung gerade im Sommer, wenn mit höheren Geruchskonzentrationen zu

rechnen ist, als besonders störend empfunden wird, da sich die Bewohner der

betroffenen Liegenschaften dann häufig auf ihren Balkonen aufhalten und die Fenster

geöffnet haben.

Wenn die Vorinstanz ihre Auffassung

darauf stützt, die angegebenen Werte würden nur im ungünstigsten Fall erreicht,

nämlich wenn der Geruch vom Wind hindernisfrei direkt an den Immissionsort

getragen werde, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Da der Wind überwiegend

aus westlichen Richtungen weht, kann angesichts der sehr kurzen Distanz vom

neuen Beckenblock zur beschwerdeführerischen Liegenschaft nicht davon

ausgegangen werden, dies komme nur selten vor. Hinzu kommt, dass auch andere

Wohnliegenschaften – insbesondere auf der anderen Seite der Bahngleise an der I-Strasse

– in sehr kurzer Entfernung liegen. Auch dort ist mit Belästigungen zu rechnen.

5.7

Die

Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich des Belästigungspotenzials der fraglichen

Gerüche als auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass solche in der

Nachbarschaft wahrgenommen werden, von zu optimistischen Annahmen ausgegangen.

In der Umgebung des neuen Beckenblocks sind regelmässig störende Geruchsimmissionen

zu erwarten. Dies wirkt sich auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung

aus, da der Nutzen einer Einhausung (mit Abluftreinigung), mit welcher

Emissionen nach dem fortgeschrittenen Stand der heutigen technischen

Entwicklung praktisch vollständig vermieden werden könnten, weitaus grösser

ist, als dies die Vorinstanz vermutete.

5.8

Die vorliegend in Betracht kommende Massnahme

einer Einhausung (mit Abluftreinigung) würde nach Angaben der privaten

Beschwerdegegnerschaft einen finanziellen Zusatzaufwand von rund Fr. 1

Mio. verursachen. Dieser erscheint unter den vorliegenden Umständen als

wirtschaftlich tragbar.

5.8.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Frage, ob die notwendigen Mehrkosten in

einem angemessenen Verhältnis zur Bausumme stehen, entgegen der Auffassung der

privaten Beschwerdegegnerschaft durchaus eine gewisse Bedeutung zukommt (vgl.

Verwaltungsgericht St. Gallen, 17. Januar 2012, B 2011/7, E. 4.3).

Deswegen scheidet eine Einhausung nicht bereits wegen der absoluten Höhe der

Kosten aus.

5.8.2

Wie erwähnt (E. 5.7), kann mit einer Einhausung und Abluftreinigung

eine nicht unerhebliche Reduktion der zu erwartenden Immissionen erreicht

werden. Daran besteht angesichts der aussergewöhnlich kurzen Distanz des neuen

Beckenblocks zu Wohnliegenschaften ein grosses Interesse, welches auch vom

öffentlichen Interesse an der Gewährleistung guter Luftqualität getragen wird.

Dieses Interesse an der Einhausung überwiegt die vom Anlagebetreiber dagegen

aufgeführten wirtschaftlichen Interessen.

5.8.3

Die Beschwerdeführenden weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die

Stimmbürger einem Projekt, das eine Einhausung vorsah und die entsprechenden

Kosten auswies, zugestimmt haben. Das wirtschaftliche Interesse ist unter

diesen Umständen nicht mit demjenigen eines (privaten) Anlagebetreibers vergleichbar,

der verpflichtet wird, zusätzliche Investitionen zu tätigen, insbesondere wenn

diese nicht auf die Nutzer einer Anlage abgewälzt werden können.

5.9

Die Einhausung (mit Abluftreinigung) des neuen

Beckenblocks erweist sich demnach als technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar. Das Projekt kann aus lufthygienerechtlicher Sicht nur

bewilligt werden, wenn der neue Beckenblock eingehaust und mit einer

Abluftreinigungsanlage versehen wird.

6.

Die Vorinstanz

kam in Bezug auf die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG zum Schluss,

die Baukommission Küsnacht habe sich bei ihrem Entscheid jedenfalls im Rahmen

des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Da sich die Ausdehnung der bestehenden

ARA in die Gewerbezone hinein als zonen- und umweltrechtskonform erweise, sei

auch das typische Erscheinungsbild einer solchen Anlage hinzunehmen (Entscheid

der Vorinstanz, E. 8.2).

Nachdem sich

ergeben hat, dass der neue Beckenblock aus umweltrechtlichen Gründen

einzuhausen ist (E. 5), kann die Frage, ob der nicht eingehauste

Beckenblock den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG unter den

vorliegenden Umständen genügen würde, offenbleiben.

7.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde hinsichtlich ihres Hauptantrags als unbegründet. In

Bezug auf den Eventualantrag ist die Beschwerde demgegenüber begründet. Sie ist

demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion vom 25. Mai 2011 ist in teilweiser Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids dahingehend zu ergänzen, dass der neue Beckenblock

einzuhausen und mit einer geeigneten Abluftreinigungsanlage auszustatten ist.

Die entsprechenden Unterlagen sind den Bewilligungsbehörden vor Baubeginn zur

Bewilligung einzureichen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführenden und je

zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 1 und der Baudirektion aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In teilweiser Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 31. Januar 2012 wird Disp.-Ziff. XI Abs. 1 der angefochtenen

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. Mai 2011 wie folgt neu

gefasst (Änderungen kursiv):

Dem Vorhaben

des Zweckverbandes ARA KEZ zur Sanierung und zum Ausbau sowie zum Betrieb der

ARA KEZ wird in lufthygienerechtlicher Hinsicht unter der Auflage

zugestimmt, dass der neue Beckenblock im Südosten des Areals eingehaust und

mit einer geeigneten Abluftreinigungsanlage ausgestattet wird. Die

entsprechenden Unterlagen sind den Bewilligungsbehörden vor Baubeginn zur

Bewilligung einzureichen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 12'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 8'200.-

werden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den

Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerschaft 1

und 3 auferlegt.

4.

Für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…