VB.2012.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00141
27. März 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00141
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS120033,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C lebt seit dem Jahr 2009 von ihrem Ehemann A getrennt.
Die beiden gemeinsamen Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) sind aufgrund
eines Obhutentzugs im Kinderheim F in Zürich untergebracht. Am 9. Februar
2012 stellte C bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen mehrfacher
Drohung und Stalking (Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.). Sie warf ihm vor,
er verfolge und beobachte sie und die Kinder und habe ihr mit dem Tod sowie der
Entführung der Kinder gedroht. Die Stadtpolizei verfügte darauf am 13. Februar
2012 gegenüber A einerseits ein 14-tägiges Betret-/Rayonverbot für die Regionen
um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin, um das Kinderheim F sowie
um den Kindergarten des älteren Sohnes und andererseits ein Kontaktverbot für
14 Tage zu C und den Kindern E und D.
Erwägungen
II.
Am 17. Februar 2012 beantragte C beim
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die angeordneten
Schutzmassnahmen in Bezug auf C und die Kinder D und E bis zum 28. Mai
2012.
III.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob A dagegen
Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber
den Kindern sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das
Zwangsmassnahmengericht und die Stadtpolizei verzichteten am 8. bzw. 9. März
2012.
auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert bis am 19. März
2012.
laufender Frist nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen
Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da
lediglich gegen die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber den
Kindern Beschwerde erhoben wurde, ist die Rechtmässigkeit der Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
prüfen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
ohne Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer lässt
dabei ausser Acht, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des
Gewaltschutzes gemäss § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Die aufschiebende Wirkung ist demnach von Gesetzes wegen nicht
vorgesehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz auch nicht weiter
begründet werden musste. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Da nachfolgend ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren
des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b
und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an
die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung
(BV) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur
zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im
Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen.
Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss
Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot
ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des
Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es
nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn
den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann
(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5).
4.
4.1
Die
Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund der mehrfachen Drohungen
des Beschwerdeführers an, die Beschwerdegegnerin zu töten oder sie und die Kinder
nach G zu entführen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012
die Beschwerdegegnerin, ihre Kinder und den neuen Lebenspartner den ganzen Tag
beobachtet und fotografiert.
4.2
Die Vorinstanz
begründete die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern damit,
dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan habe, dass der Beschwerdeführer
mehrmals mit der Entführung ihrer gemeinsamen Kinder nach G gedroht hat. Da die
Kinder jeweils am Sonntag mehrere Stunden bei ihr zu Hause seien und der Sohn D
unter der Woche einen externen Kindergarten besuche, böten sich auch genügend
Möglichkeiten für eine Entführung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von
einer Betreuerin des Kinderheims beschuldigt wurde, sie am 3. Dezember
2011.
mit den Worten "Nächstes Mal ich mache es so wie Albaner in Pfäffikon
Zürich, komme mit Pistole und erschiesse sie alle", bedroht zu haben, als
er nicht sofort die Kinder besuchen konnte. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer
in emotional angespannten Situationen ein gewisses Aggressionspotenzial
aufweise.
Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das
Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern sowie das Rayonverbot um das
Kinderheim F und den Kindergarten geeignete, erforderliche und zumutbare
Massnahmen darstellten, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen und
potenzielle Gefährdungen abzuweisen.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, nie mit der Entführung der Kinder nach G
gedroht zu haben. Wenn er eine solche Drohung ausgesprochen hätte, wäre es eine
einmalige, beiläufige – und vor allem nicht ernst gemeinte – Bemerkung gewesen.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubhaft, da sie sich nicht an
das Datum der behaupteten Drohung erinnern könne. Zudem sei es widersprüchlich,
wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrere
Drohungen erwähne und in der Anhörung der Vorinstanz angebe, der
Beschwerdeführer habe ein einziges Mal gesagt, er werde die Kinder nach G
nehmen. Insgesamt bestreitet der Beschwerdeführer sowohl eine Entführungsabsicht
als auch die behauptete Drohung im Kinderheim.
5.
5.1
Vorliegend
ist zu überprüfen, ob die Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Söhnen zu Recht
verlängert wurden. In diesem Zusammenhang steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.
Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl.
VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009,
VB.2009.00632, E. 5.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin als offensichtlich
widersprüchlich und unglaubhaft; bei einer Mutter wäre zu erwarten, dass diese
die Drohung, die Kinder nach G zu entführen, in den Mittelpunkt stelle. Der
Hinweis auf S. 7 des Polizeiprotokolls unterstützt indessen seinen
Standpunkt nicht, da die Beschwerdegegnerin dort gerade hervorhebt, dass sie
sich mehr um ihre Kinder sorgt als um sich selbst ("Ich habe mehr Angst um
meine Kinder, dass er sie entführt."). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
gab die Beschwerdegegnerin dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu Protokoll, der
Beschwerdeführer habe die Entführungsdrohung lediglich ein einziges Mal
geäussert. Die Aussage der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Gerichtsprotokolls
ist vielmehr so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einmal (von mehreren Malen)
gesagt hat, die Kinder mit nach G zu nehmen. Gleich darauf antwortete die
Beschwerdegegnerin auf die Frage, was ihr Mann getan habe, dass sie glaube, er
würde sie und die Kinder entführen, er drohe ihr ständig. Dass die
Drohung, sie und die Kinder zu entführen, nicht direkt den Kindern, sondern der
Beschwerdegegnerin gegenüber ausgesprochen wird, bedeutet dabei nicht, dass die
Kinder von der Drohung nicht betroffen sind. Es wird ja gerade mit der
Entführung der Kinder gedroht.
5.3
Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin in der Befragung durch die Polizei sowie
die Ausführungen anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht lassen
somit keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die
Beschwerdegegnerin konnte zwar teilweise keine genauen Daten nennen; allein
deswegen ist aber nicht an ihren Aussagen zu zweifeln. Es ist nachvollziehbar,
dass sie die wiederholten Drohungen durch den Beschwerdeführer nicht exakt datieren
konnte. Aufgrund der konstanten Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als
glaubhaft erachtete. Die Bestreitung des Beschwerdeführers kann die Aussagen
der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Auch wenn dieser in
der Zwischenzeit eine feste Stelle und die Zuteilung des Sorgerechts beantragt
hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine Entführungsabsicht
besteht, insbesondere da er auch nach Stellenantritt wieder mit Entführung
drohte.
6.
6.1
Es bleibt
zu prüfen, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden,
dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom
Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird. Übt jedoch die gefährdete
Person wiederholt Gewalt in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer)
Gewalt betroffenen Personen macht (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410,
E. 5.1; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2).
6.2
Vom
Begriff der "Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG
werden nicht nur Tätlichkeiten und Körperverletzung, sondern auch Drohungen
erfasst, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder
verletzende Auswirkungen auf die Integrität der gefährdeten Person zu haben
(Weisungen, ABl 2005, 772). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Schutz vor
Entführung von Kindern sei gar nicht durch das Gewaltschutzgesetz abgedeckt,
ist unzutreffend. Von der Drohung, die Kinder nach G zu entführen, sind die
beiden Söhne direkt betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie gegen ihren
Willen ins Ausland und weg von ihrer gewohnten Umgebung gebracht werden. Um die
Kinder zu schützen, wurde dem Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall im
Kinderheim der Besuch der Kinder im Heim verboten, und der ältere Sohn wird
jeweils von einer Betreuerin in den Kindergarten begleitet. Trotzdem hat er die
Kinder angesprochen und, gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin, sie und die Kinder
am 5. Februar 2012 vor ihrem Haus beobachtet und fotografiert. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe ihnen bloss Winterjacken bringen
wollen. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Regelung, welche
nur begleitete Besuche der Kinder zuliess, was der Beschwerdeführer missachtete.
Da der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auch
vor den Kindern gewalttätig war, ihr beispielsweise in Anwesenheit des Sohnes
ein Messer an den Hals hielt, ist davon auszugehen, dass die Kinder dadurch
traumatisiert wurden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich die
Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer Entführung ihrer Kinder fürchtet,
auf die kleinen Kinder übertragen können.
Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner
ambivalenten Ausführungen in Bezug auf die angebliche Drohung gegenüber der
Betreuerin im Kinderheim ging das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem
glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung der Kinder im Sinn von § 10
Abs. 1 GSG aus. Auch falls die Beschwerdegegnerin an dem Tag, an dem sie
bei der Polizei war, am Nachmittag den Beschwerdeführer getroffen hat, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Auswirkung auf die Gefährdung
der Kinder hat.
6.3
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der begleitete
Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nach dem Zwischenfall im
Kinderheim abgebrochen werden musste. Danach hat er die Kinder an Sonntagen,
wenn sie bei der Mutter waren, angesprochen. Daher ist ein vollständiges Kontakt-
und Rayonverbot gegenüber den Kindern eine verhältnismässige Massnahme, um
diese zu schützen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und
angemessenes Kontaktrecht geregelt ist. Der Schutz der Kinder vor einer
Entführung wiegt vorliegend schwerer als das Recht auf Familienleben.
6.4
Die Verlängerung
der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erweist sich somit als rechtmässig. Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…