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Entscheid

VB.2012.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00141

27. März 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14139)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C lebt seit dem Jahr 2009 von ihrem Ehemann A getrennt.

Die beiden gemeinsamen Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) sind aufgrund

eines Obhutentzugs im Kinderheim F in Zürich untergebracht. Am 9. Februar

2012 stellte C bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen mehrfacher

Drohung und Stalking (Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.). Sie warf ihm vor,

er verfolge und beobachte sie und die Kinder und habe ihr mit dem Tod sowie der

Entführung der Kinder gedroht. Die Stadtpolizei verfügte darauf am 13. Februar

2012 gegenüber A einerseits ein 14-tägiges Betret-/Rayonverbot für die Regionen

um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin, um das Kinderheim F sowie

um den Kindergarten des älteren Sohnes und andererseits ein Kontaktverbot für

14 Tage zu C und den Kindern E und D.

Erwägungen

II.

Am 17. Februar 2012 beantragte C beim

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die angeordneten

Schutzmassnahmen in Bezug auf C und die Kinder D und E bis zum 28. Mai

2012.

III.

Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob A dagegen

Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber

den Kindern sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das

Zwangsmassnahmengericht und die Stadtpolizei verzichteten am 8. bzw. 9. März

2012.

auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert bis am 19. März

2012.

laufender Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen

Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da

lediglich gegen die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber den

Kindern Beschwerde erhoben wurde, ist die Rechtmässigkeit der Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu

prüfen.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der

Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde

ohne Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer lässt

dabei ausser Acht, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des

Gewaltschutzes gemäss § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung

zukommt. Die aufschiebende Wirkung ist demnach von Gesetzes wegen nicht

vorgesehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz auch nicht weiter

begründet werden musste. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vor. Da nachfolgend ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren

des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

geworden.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden

Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b

und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an

die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6

Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung

(BV) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur

zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im

Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer

ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen.

Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss

Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot

ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des

Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es

nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn

den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann

(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5).

4.

4.1

Die

Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund der mehrfachen Drohungen

des Beschwerdeführers an, die Beschwerdegegnerin zu töten oder sie und die Kinder

nach G zu entführen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012

die Beschwerdegegnerin, ihre Kinder und den neuen Lebenspartner den ganzen Tag

beobachtet und fotografiert.

4.2

Die Vorinstanz

begründete die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern damit,

dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan habe, dass der Beschwerdeführer

mehrmals mit der Entführung ihrer gemeinsamen Kinder nach G gedroht hat. Da die

Kinder jeweils am Sonntag mehrere Stunden bei ihr zu Hause seien und der Sohn D

unter der Woche einen externen Kindergarten besuche, böten sich auch genügend

Möglichkeiten für eine Entführung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von

einer Betreuerin des Kinderheims beschuldigt wurde, sie am 3. Dezember

2011.

mit den Worten "Nächstes Mal ich mache es so wie Albaner in Pfäffikon

Zürich, komme mit Pistole und erschiesse sie alle", bedroht zu haben, als

er nicht sofort die Kinder besuchen konnte. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer

in emotional angespannten Situationen ein gewisses Aggressionspotenzial

aufweise.

Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das

Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern sowie das Rayonverbot um das

Kinderheim F und den Kindergarten geeignete, erforderliche und zumutbare

Massnahmen darstellten, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen und

potenzielle Gefährdungen abzuweisen.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, nie mit der Entführung der Kinder nach G

gedroht zu haben. Wenn er eine solche Drohung ausgesprochen hätte, wäre es eine

einmalige, beiläufige – und vor allem nicht ernst gemeinte – Bemerkung gewesen.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubhaft, da sie sich nicht an

das Datum der behaupteten Drohung erinnern könne. Zudem sei es widersprüchlich,

wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrere

Drohungen erwähne und in der Anhörung der Vorinstanz angebe, der

Beschwerdeführer habe ein einziges Mal gesagt, er werde die Kinder nach G

nehmen. Insgesamt bestreitet der Beschwerdeführer sowohl eine Entführungsabsicht

als auch die behauptete Drohung im Kinderheim.

5.

5.1

Vorliegend

ist zu überprüfen, ob die Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Söhnen zu Recht

verlängert wurden. In diesem Zusammenhang steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl.

VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009,

VB.2009.00632, E. 5.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin als offensichtlich

widersprüchlich und unglaubhaft; bei einer Mutter wäre zu erwarten, dass diese

die Drohung, die Kinder nach G zu entführen, in den Mittelpunkt stelle. Der

Hinweis auf S. 7 des Polizeiprotokolls unterstützt indessen seinen

Standpunkt nicht, da die Beschwerdegegnerin dort gerade hervorhebt, dass sie

sich mehr um ihre Kinder sorgt als um sich selbst ("Ich habe mehr Angst um

meine Kinder, dass er sie entführt."). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers

gab die Beschwerdegegnerin dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu Protokoll, der

Beschwerdeführer habe die Entführungsdrohung lediglich ein einziges Mal

geäussert. Die Aussage der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Gerichtsprotokolls

ist vielmehr so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einmal (von mehreren Malen)

gesagt hat, die Kinder mit nach G zu nehmen. Gleich darauf antwortete die

Beschwerdegegnerin auf die Frage, was ihr Mann getan habe, dass sie glaube, er

würde sie und die Kinder entführen, er drohe ihr ständig. Dass die

Drohung, sie und die Kinder zu entführen, nicht direkt den Kindern, sondern der

Beschwerdegegnerin gegenüber ausgesprochen wird, bedeutet dabei nicht, dass die

Kinder von der Drohung nicht betroffen sind. Es wird ja gerade mit der

Entführung der Kinder gedroht.

5.3

Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin in der Befragung durch die Polizei sowie

die Ausführungen anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht lassen

somit keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die

Beschwerdegegnerin konnte zwar teilweise keine genauen Daten nennen; allein

deswegen ist aber nicht an ihren Aussagen zu zweifeln. Es ist nachvollziehbar,

dass sie die wiederholten Drohungen durch den Beschwerdeführer nicht exakt datieren

konnte. Aufgrund der konstanten Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als

glaubhaft erachtete. Die Bestreitung des Beschwerdeführers kann die Aussagen

der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Auch wenn dieser in

der Zwischenzeit eine feste Stelle und die Zuteilung des Sorgerechts beantragt

hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine Entführungsabsicht

besteht, insbesondere da er auch nach Stellenantritt wieder mit Entführung

drohte.

6.

6.1

Es bleibt

zu prüfen, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden,

dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom

Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird. Übt jedoch die gefährdete

Person wiederholt Gewalt in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer)

Gewalt betroffenen Personen macht (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410,

E. 5.1; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2).

6.2

Vom

Begriff der "Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG

werden nicht nur Tätlichkeiten und Körperverletzung, sondern auch Drohungen

erfasst, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder

verletzende Auswirkungen auf die Integrität der gefährdeten Person zu haben

(Weisungen, ABl 2005, 772). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Schutz vor

Entführung von Kindern sei gar nicht durch das Gewaltschutzgesetz abgedeckt,

ist unzutreffend. Von der Drohung, die Kinder nach G zu entführen, sind die

beiden Söhne direkt betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie gegen ihren

Willen ins Ausland und weg von ihrer gewohnten Umgebung gebracht werden. Um die

Kinder zu schützen, wurde dem Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall im

Kinderheim der Besuch der Kinder im Heim verboten, und der ältere Sohn wird

jeweils von einer Betreuerin in den Kindergarten begleitet. Trotzdem hat er die

Kinder angesprochen und, gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin, sie und die Kinder

am 5. Februar 2012 vor ihrem Haus beobachtet und fotografiert. Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe ihnen bloss Winterjacken bringen

wollen. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Regelung, welche

nur begleitete Besuche der Kinder zuliess, was der Beschwerdeführer missachtete.

Da der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auch

vor den Kindern gewalttätig war, ihr beispielsweise in Anwesenheit des Sohnes

ein Messer an den Hals hielt, ist davon auszugehen, dass die Kinder dadurch

traumatisiert wurden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich die

Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer Entführung ihrer Kinder fürchtet,

auf die kleinen Kinder übertragen können.

Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner

ambivalenten Ausführungen in Bezug auf die angebliche Drohung gegenüber der

Betreuerin im Kinderheim ging das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem

glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung der Kinder im Sinn von § 10

Abs. 1 GSG aus. Auch falls die Beschwerdegegnerin an dem Tag, an dem sie

bei der Polizei war, am Nachmittag den Beschwerdeführer getroffen hat, kann er

daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Auswirkung auf die Gefährdung

der Kinder hat.

6.3

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der begleitete

Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nach dem Zwischenfall im

Kinderheim abgebrochen werden musste. Danach hat er die Kinder an Sonntagen,

wenn sie bei der Mutter waren, angesprochen. Daher ist ein vollständiges Kontakt-

und Rayonverbot gegenüber den Kindern eine verhältnismässige Massnahme, um

diese zu schützen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und

angemessenes Kontaktrecht geregelt ist. Der Schutz der Kinder vor einer

Entführung wiegt vorliegend schwerer als das Recht auf Familienleben.

6.4

Die Verlängerung

der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erweist sich somit als rechtmässig. Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…