VB.2012.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00143
31. Mai 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14324)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00143
Urteil
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
Wildtierhaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A hält seit 2006 verschiedene
Greifvögel; seit 2008 ist er zur selbständigen Ausübung der Falknerei
berechtigt. Der Grossteil seiner Volieren und der weiteren festen Einrichtungen,
die der Greifvogelhaltung dienen, befindet sich heute im Gebiet B in der
Gemeinde D (Kanton Thurgau), ein kleiner Teil auf dem Grundstück seiner Wohnliegenschaft
in der Gemeinde C (Kanton Zürich).
B.
Seit 2007 erteilten die Veterinärämter der Kantone
Zürich und Thurgau auf entsprechende Gesuche As für die Halteorte D und C
jeweils separate befristete Bewilligungen für die private – ab Frühjahr 2010
für die gewerbsmässige – Wildtierhaltung.
C.
Am 24. Mai 2010 ersuchte A die Veterinärämter
Zürich und Thurgau um Bewilligung zur Haltung eines Uhus an beiden
Haltestandorten. Die beiden Veterinärämter nahmen daraufhin einen
Meinungsaustausch zur Koordination der Zuständigkeit vor. Nach einem
gemeinsamen Augenschein an beiden Haltestandorten teilte das Zürcher Veterinäramt
A am 9. Juli 2010 mit, dass seine Bewilligungsgesuche künftig durch beide kantonalen
Veterinärämter beurteilt würden, wobei die Bewilligungserteilung administrativ
dem Kanton Zürich zugeordnet werde. Die Bewilligung zur Haltung eines Uhus
könne erst erteilt werden, wenn ein den Mindestanforderungen entsprechendes
Gehege vorhanden sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 beanstandete A die
Zuständigkeit der Zürcher Behörden. Am 18. August 2010 informierte das
Thurgauer Veterinäramt ihn darüber, dass ab dem 1. Juli 2010 das Zürcher
Veterinäramt für die Bewilligung weiterer Tiere zuständig sei. Am 1. Dezember
2010 bestätigte das Veterinäramt Thurgau zuhanden des Zürcher Veterinäramts die
baupolizeiliche Abnahme einer neuen Rundvoliere durch die Gemeinde D und deren
Konformität mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen.
D.
Am 10. Dezember 2010 stellte das Zürcher
Veterinäramt A eine bis am 30. April 2012 befristete Bewilligung für die
gewerbsmässige Wildtierhaltung aus, die neben der Haltung der bisherigen drei
Greifvögel auch die Haltung eines Uhus mit einschloss. Das Schreiben des
Thurgauer Veterinäramts vom 1. Dezember 2010 (inkl. Beilagen) wurde zum
integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Die Bewilligungsgebühr in der
Höhe von Fr. 672.- wurde A auferlegt.
Erwägungen
II.
A.
Am 3. Januar 2011 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung des Zürcher
Veterinäramts vom 10. Dezember 2010 und beantragte, das
Bewilligungsverfahren sei an das Veterinäramt Thurgau zu überweisen, und die
Bewilligungs- und Verfahrenskosten seien dem Veterinäramt Zürich aufzuerlegen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 stellte das
Veterinäramt Thurgau fest, dass es für die Erteilung von Wildtierhaltebewilligungen
an A administrativ unzuständig sei bzw. dass die Zuständigkeit dem Zürcher
Veterinäramt obliege. Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs, den das
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 8. Juli
2011.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zürcher Rechtsmittelverfahrens
sistierte.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs As gegen die Verfügung des Zürcher Veterinäramts
vom 10. Dezember 2010 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.-.
III.
A.
Am 1. März 2012 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) es sei zu prüfen, ob seine
Greifvogelhaltung tierschutzrechtlich in den Zuständigkeitsbereich des Veterinäramts
Zürich falle; verneinendenfalls sei das Zürcher Veterinäramt anzuweisen, das
Bewilligungsverfahren an das Veterinäramt des Kantons Thurgau zu überweisen;
(2.) die Verfahrens- und Bewilligungskosten seien dem Veterinäramt Zürich
anzulasten; (3.) aus Dringlichkeitsgründen sei das Veterinäramt Zürich
einstweilen – bis zur Klärung der umstrittenen Zuständigkeitsfrage – zu
verpflichten, allfällige Wildtierbewilligungsgesuche zu behandeln; (4.) aus
Dringlichkeitsgründen sei das Zürcher Veterinäramt anzuweisen, die falknerische
Haltung gestützt auf diverse (näher bezeichnete) behördliche Vorgaben und
wissenschaftliche Artikel über die Greifvogelhaltung zu beurteilen.
B.
Am 26. März 2012 ersuchte A das Veterinäramt
Zürich unter anderem um Verlängerung der gewerblichen Wildtierhaltebewilligung,
ohne die Zuständigkeit der Zürcher Behörden anzuerkennen. Zusätzlich beantragte
er in Bezug auf beide Halteorte die Bewilligung der falknerischen Haltung sechs
weiterer Greifvögel.
C.
Die Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt des
Kantons Zürich beantragten am 13. März bzw. 26. April 2012 die
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 12. Mai 2012 an seinen
Begehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Im Streit
liegt die vom Beschwerdegegner am 10. Dezember 2010 erteilte Bewilligung
für gewerbsmässige Wildtierhaltung. Diese Bewilligung entsprach dem zugrunde
liegenden Gesuch des Beschwerdeführers vollumfänglich. Inwiefern der
Beschwerdeführer – abgesehen von der Kostenauferlegung (vgl. E. 2) – ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben
könnte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Soweit er die
Bewilligungsvoraussetzungen und deren behördliche Beurteilung beanstandet, ist
auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. § 21 Abs. 1 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Zürcher Bewilligungsbehörde;
diesbezüglich bejahte die Vorinstanz ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse.
Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass die vom
Beschwerdegegner am
10.
Dezember 2010 erteilte Wildtierhaltebewilligung bis am 30. April
2012.
befristet war. Da die Bewilligung somit im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Bewilligung
heute nicht mehr infrage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung der strittigen Zuständigkeitsfrage haben könnte. Auf das Legitimationserfordernis
des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; VGr,
25.
August 2011, VB.2011.00217, E. 2.3). Eine solche Ausnahmesituation ist
vorliegend jedoch nicht zu erkennen: Die strittige Zuständigkeitsfrage kann
ohne Weiteres im Rahmen künftiger Bewilligungsverfahren, insbesondere im
Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer am 26. März 2012 eingereichten
Verlängerungsgesuch, überprüft werden. Der Umstand, dass das Departement für
Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau ein den Beschwerdeführer
betreffendes Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Zuständigkeitsklärung
durch die Zürcher Behörden sistiert hat, stellt keinen Grund dar, auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. Demnach ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit der Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit
der Bewilligungsinstanz vorbringt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 63 N. 3).
1.4
Der Beschwerdeführer
beantragt sodann, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, allfällige Gesuche
im Zusammenhang mit der Wildtierhaltung einstweilen zu beurteilen, und
anzuweisen, bei der Beurteilung der Greifvogelhaltung bestimmte Informationsquellen
zu berücksichtigen. Damit verlangt er, dass das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdegegner konkrete Anweisungen in Bezug auf die behördliche
Zuständigkeit und auf die massgebenden Beurteilungsgrundlagen erteilt. Dabei
handelt es sich – wie bereits im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Präsidialverfügung
vom 8. März 2012 festgehalten wurde – um Anweisungen aufsichtsrechtlichen
Charakters, die mangels Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts über die
Tierschutzbehörden nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen
sind; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5
Im Rahmen
der Replik vom 12. Mai 2012 bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich,
die Behörden hätten noch nicht auf sein am 26. März 2012 eingereichtes
Gesuch reagiert, mit dem er um Verlängerung der am 30. April 2012
abgelaufenen Wildtierhaltebewilligung ersucht habe. Diese Beanstandung betrifft
nicht die vorliegend umstrittene Bewilligungserteilung vom 10. Dezember
2010.
und liegt ausserhalb des Streitgegenstands, sodass auch insoweit nicht auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Nach dem
Gesagten ist einzig insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer
beantragt, die Bewilligungs- und Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner
anzulasten.
2.2
Es
rechtfertigt sich, die Frage der erstinstanzlichen Kostenauferlegung nur
summarisch zu prüfen: Der Beschwerdeführer beanstandet nicht etwa die Höhe bzw.
Bemessung der Verfahrenskosten, sondern macht einzig geltend, dass ihm der
Beschwerdegegner mangels Zuständigkeit keine Kosten hätte auferlegen dürfen. In
Bezug auf die Zuständigkeitsrügen ist das vorliegende Verfahren jedoch gegenstandslos
geworden (vgl. oben, E. 1.3). Das Verwaltungsgericht prüft die
Nebenfolgenregelung vorinstanzlicher Entscheide bei Gegenstandslosigkeit lediglich
nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit (VGr, 18. März 2008,
VB.2007.00373, E. 2.2). Es nimmt in solchen Fällen nur eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4;
VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb).
2.3
Art. 94
Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) schreibt
vor, dass Gesuche um Wildtierhaltebewilligung an die Behörde jenes Kantons zu
richten sind, in dem die Tiere gehalten werden sollen. Im vorliegenden Fall hat
der Beschwerdeführer die Behörden jeweils darum ersucht, die Haltung bestimmter
Greifvögel an beiden Haltestandorten – D und C – zu bewilligen. Demnach ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die einzelnen Greifvögel
abwechslungsweise – jeweils für bestimmte Zeitabschnitte – im Kanton Zürich und
im Kanton Thurgau hält. Soweit eine Koordination der Bewilligungserteilung
erforderlich ist (vgl. E. 2.4), kommt somit gemäss Art. 94 Abs. 2
TSchV sowohl das Zürcher als auch das Thurgauer Veterinäramt als
Bewilligungsinstanz infrage. Welches der beiden Veterinärämter bei
Koordinationsbedarf zuständig ist, schreibt die Tierschutzverordnung nicht vor.
Eine eindeutige Zuständigkeitsregelung wäre selbst dann nicht ersichtlich, wenn
man die Greifvogelhaltung des Beschwerdeführers als "Zirkus" oder
"fahrende Tierschau" erachten wollte, was zur Folge hätte, dass
gemäss Art. 94 Abs. 3 TSchV das Winterquartier bzw. der Ort der
festen Einrichtungen für die Bewilligungszuständigkeit massgebend wäre: An
beiden Haltestandorten befinden sich feste Einrichtungen für die
Greifvogelhaltung, und der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ausschliesslich
der (grössere) Thurgauer Standort und nicht auch der (kleinere) Zürcher
Standort als Winterquartier seiner Tiere diene. Im Übrigen enthält auch das
Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2011, mit dem eine den
Beschwerdeführer betreffende Strafuntersuchung eingestellt wurde, keine
verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die vorliegend strittige
Zuständigkeitsfrage: Das Gericht erwog zwar vorfrageweise, für die
Bewilligungszuständigkeit sei der Halteort der Tiere und nicht der Wohnort des
Halters massgebend; es äusserte sich indessen nicht zur Frage, welche Behörde
zuständig ist, wenn Wildtiere gleichzeitig in mehreren Kantonen gehalten werden.
2.4
Somit liegt
ein interkantonaler Sachverhalt vor, für den keine gesetzliche Regelung der
örtlichen Zuständigkeit existiert. In einem solchen Fall haben die involvierten
Behörden das Verfahren zu koordinieren, wenn dies erforderlich ist, um eine
gesamtheitliche Beurteilung zu ermöglichen und widersprüchliche Anordnungen zu
vermeiden (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; BGE 133 II 181 E. 5.1.4). Die
Erforderlichkeit einer Koordination des Bewilligungsverfahrens ist im
vorliegenden Fall unbestritten. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll und
zulässig, wenn sich die betroffenen Behörden im Rahmen eines Meinungsaustausches
auf eine Verfahrenskoordination einigen (vgl. RB 2001 Nr. 21 E. 2c).
Im vorliegenden Fall einigten sich das Thurgauer und das Zürcher Veterinäramt
im Jahr 2010 darauf, dass künftige Bewilligungsgesuche des Beschwerdeführers
durch beide Behörden gemeinsam beurteilt würden, wobei die
Bewilligungserteilung administrativ in die Zuständigkeit der Zürcher Behörden
falle. Angesichts dieser Einigung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
weder eine Kompetenzstreitigkeit zwischen zwei kantonalen Behörden noch ein
Eingriff in fremdes Kantonsgebiet vor.
2.5
Behörden,
die ihre Zuständigkeit mangels gesetzlicher Regeln im Rahmen eines Meinungsaustauschs
koordinieren, ist ein grosser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Von einer
unzulässigen Ermessensüberschreitung wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die
Behörden die Zuständigkeit gestützt auf offensichtlich unsachliche Kriterien
festlegen würden (zu möglichen Anknüpfungskriterien für die örtliche
Zuständigkeit vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 361). Davon kann im vorliegenden
Fall aber keine Rede sein: Das Zürcher Veterinäramt begründete seine
administrative Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung unter anderem damit,
dass der Beschwerdeführer seine Greifvögel – auch – im Kanton Zürich hält, dass
sich sein Wohnsitz im Kanton Zürich befindet und dass der Sitz der
"Burgfalknerei", deren Geschäftsinhaber er ist und mit der er
gewerbsmässige Tiervorführungen durchführt, im Kanton Zürich liegt. Diese
Kriterien erscheinen sachgerecht, um den Kanton Zürich für die
Bewilligungserteilung administrativ als zuständig zu erachten, zumal der in Art. 94
Abs. 2 TSchV enthaltene Anknüpfungspunkt (Ort der Tierhaltung)
berücksichtigt wurde und dem Thurgauer Haltestandort insoweit Rechnung getragen
wurde, als die Beurteilung der Bewilligungsgesuche durch beide kantonalen
Veterinärämter gemeinsam erfolgt. Der Umstand, dass sich vier der fünf Volieren
des Beschwerdeführers am Thurgauer Standort befinden, sodass die
administrativen Abklärungen betreffend Bewilligungsvoraussetzungen und
Kontrollen überwiegend in die Zuständigkeit der Thurgauer Behörden fallen dürften
(vgl. Art. 95 und 214 TSchV), lässt zwar nicht ausschliessen, dass auch
die administrative Zuständigkeit des Thurgauer Veterinäramts sachlich begründbar
gewesen wäre. Dass die Zuständigkeit der Thurgauer Behörden aber zwingend wäre,
kann daraus angesichts des grossen behördlichen Ermessensspielraums nicht abgeleitet
werden. Im Rahmen der vorliegenden summarischen Beurteilung ist somit nicht
ersichtlich, inwiefern die administrative Bewilligungszuständigkeit des
Beschwerdegegners unrechtmässig sein sollte.
2.6
Neben der
Unzuständigkeitsrüge bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Einwendungen
gegen die erstinstanzliche Kostenauflage vor, und solche sind vor dem
Hintergrund der gesetzlichen Gebührenbestimmungen auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 41
Abs. 2 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005
[TSchG] und Art. 219 Abs. 1 lit. a TSchV sowie §§ 2 lit. c
und 7 Abs. 1 der Gebührenordnung vom 30. Juni 1966 für die Verwaltungsbehörden).
Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 672.-
ist somit ebenso wenig zu beanstanden wie die auf § 13 Abs. 2 VRG
gestützte Auferlegung der Rekursverfahrenskosten an den unterliegenden
Beschwerdeführer.
3.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner
Partei verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…