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Entscheid

VB.2012.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00145

30. Mai 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. November 2011 bewilligte die

Bau- und Planungskommission Erlenbach C und D bauliche Änderungen am Satteldach

des Gebäudes Assek.-Nr. 01 (Dacheinschnitt zur Ausbildung einer Terrasse)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03, Erlenbach.

Erwägungen

II.

Auf den von A am 16. Januar 2012 hiergegen erhobenen

Rekurs trat das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 31. Januar

2012.

mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2012 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 31. Januar 2012 aufzuheben und

die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 20. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 22. März

2012.

verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf eine

Stellungnahme. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 schloss die

Bau- und Planungskommission Erlenbach auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. C und D liessen sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 22 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist der Rekurs

innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf

beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag

nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG).

Der angefochtene Beschluss vom 29. November 2011 wurde

dem Beschwerdeführer und damaligen Rekurrenten am 14. Dezember 2011

zugestellt, womit die regulär am 15. Dezember 2011 beginnende Rekursfrist

am Freitag, 13. Januar 2012, abgelaufen ist. Gemäss Poststempel reichte

der Beschwerdeführer seinen Rekurs am 16. Januar 2012 ein, worauf das Baurekursgericht

wegen Fristversäumnisses nicht eintrat.

1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs

eintreten müssen. Er sei nach Zustellung der Baubewilligung nämlich trotz

mehrfacher Bemühungen nicht rechtzeitig in den Besitz der vorliegend

entscheidrelevanten Unterlage gelangt. Erst am letzten Tag der Frist, am 13. Januar

2012, habe er die in Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November

2011.

erwähnte, ihm jedoch nicht zugestellte Schreiben des Architekturbüros F

vom 5. Oktober 2011 erhalten, dessen feuerpolizeiliche Auflagen das

Bauvorhaben einzuhalten habe. Sein Rekurs vom darauf folgenden Arbeitstag, dem

16.

Januar 2012, sei deshalb rechtzeitig erfolgt.

1.2

Verfügungen

sind den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, d. h. der Inhalt ist den

Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäss mitzuteilen (§ 10 Abs. 3 VRG; Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 133 I 201

E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1638, 884). Nicht zum eröffnenden Teil

der Verfügung gehören Dokumente, auf die in

einer Baubewilligung Bezug genommen wird, sei es in den Erwägungen oder im

Dispositiv

Dispositiv. Solche Unterlagen, die in komplexen Bauverfahren überaus zahlreich sein

können, bilden analog zu den Bauplänen und sonstigen Gesuchsunterlagen grundsätzlich

Bestandteil der Bauakten und können im Rahmen eines separaten Akteneinsichtsgesuchs

oder gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rekursverfahren eingesehen werden. Ein

Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Eröffnung der Verfahrensakten zusammen

mit der Baubewilligung ergibt sich auch nicht aus § 315 Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975, wonach dem Gesuchsteller alle

baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine

neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt ist.

Laut Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November

2011 sind die "Auflagen der Feuerpolizei gemäss Schreiben Architekturbüro F,

Küsnacht vom 5. Oktober 2011 (Normpositionen C24.000 & C80.121;

Beilage)" einzuhalten. Obwohl sich der genaue Inhalt der Auflage erst aus

diesem Dokument ergibt, liegt in dessen Nichtzustellung an den Beschwerdeführer

keine unvollständige Eröffnung der Baubewilligung. Indem diesem die Baubewilligung

am 14. Dezember 2011 zugestellt wurde, begann für ihn somit am darauffolgenden

Tage ordnungsgemäss die Rekursfrist zu laufen und endete am Freitag, 13. Januar

2012.

1.3 Hieran

ändert auch nichts, wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der am 20. Dezember

2011 beim Bauamt Erlenbach persönlich um Akteneinsicht ersuchte (wobei es zu

einer Auseinandersetzung mit dem Bausekretär über den Umfang der Akteneinsicht gekommen

ist), das Schreiben vom 5. Oktober 2011 vorenthalten worden sein sollte. Denn

eine allfällige Gehörsverweigerung infolge unrechtmässiger Verweigerung der

Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer noch während laufender Rekursfrist

rügen müssen. Auf die weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt des

Dokuments kommt es daher nicht an. Seine Eingabe vom 16. Januar 2012 erfolgte

in jedem Fall verspätet. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist

sich demnach als rechtmässig.

1.4 Selbst

wenn man in der Nichtzustellung des Schreibens vom 5. Oktober 2011 eine

mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids erblicken würde, hätte der

Beschwerdeführer den Eröffnungsfehler innerhalb der Rekursfrist geltend machen

müssen.

Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein

Rechtsnachteil erwachsen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 62 ff., auch zum Folgenden; vgl. Art. 38

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember

1968 [SR 172.021]; Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 61 N. 72;

BGE 117 Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann Genüge getan,

wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht

hat (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BGr, 31. Dezember 1993,

1A.256/1993 = ZBl 95/1994 S. 529 E. 2a; BGr, 17. Februar

2006,1A.253/2005, E. 2.2). Eine Benachteiligung ist namentlich dann nicht

gegeben, wenn der Eröffnungsfehler problemlos auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg geltend gemacht werden kann (Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 38 Rz. 9), wie dies vorliegend der Fall gewesen wäre. So

wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Rekurs

(vorsorglich) innert der regulären Frist von 30 Tagen ab Zustellung des

Entscheids zu erheben und sich eine Stellungnahme bezüglich der ihm

vorenthaltenen Punkte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vorzubehalten.

2.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…