VB.2012.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00145
30. Mai 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00145
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Bau- und Planungskommission Erlenbach,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. November 2011 bewilligte die
Bau- und Planungskommission Erlenbach C und D bauliche Änderungen am Satteldach
des Gebäudes Assek.-Nr. 01 (Dacheinschnitt zur Ausbildung einer Terrasse)
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03, Erlenbach.
Erwägungen
II.
Auf den von A am 16. Januar 2012 hiergegen erhobenen
Rekurs trat das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 31. Januar
2012.
mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2012 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 31. Januar 2012 aufzuheben und
die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 20. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 22. März
2012.
verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf eine
Stellungnahme. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 schloss die
Bau- und Planungskommission Erlenbach auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. C und D liessen sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 22 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist der Rekurs
innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf
beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag
nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG).
Der angefochtene Beschluss vom 29. November 2011 wurde
dem Beschwerdeführer und damaligen Rekurrenten am 14. Dezember 2011
zugestellt, womit die regulär am 15. Dezember 2011 beginnende Rekursfrist
am Freitag, 13. Januar 2012, abgelaufen ist. Gemäss Poststempel reichte
der Beschwerdeführer seinen Rekurs am 16. Januar 2012 ein, worauf das Baurekursgericht
wegen Fristversäumnisses nicht eintrat.
1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs
eintreten müssen. Er sei nach Zustellung der Baubewilligung nämlich trotz
mehrfacher Bemühungen nicht rechtzeitig in den Besitz der vorliegend
entscheidrelevanten Unterlage gelangt. Erst am letzten Tag der Frist, am 13. Januar
2012, habe er die in Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November
2011.
erwähnte, ihm jedoch nicht zugestellte Schreiben des Architekturbüros F
vom 5. Oktober 2011 erhalten, dessen feuerpolizeiliche Auflagen das
Bauvorhaben einzuhalten habe. Sein Rekurs vom darauf folgenden Arbeitstag, dem
16.
Januar 2012, sei deshalb rechtzeitig erfolgt.
1.2
Verfügungen
sind den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, d. h. der Inhalt ist den
Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäss mitzuteilen (§ 10 Abs. 3 VRG; Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 133 I 201
E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1638, 884). Nicht zum eröffnenden Teil
der Verfügung gehören Dokumente, auf die in
einer Baubewilligung Bezug genommen wird, sei es in den Erwägungen oder im
Dispositiv
Dispositiv. Solche Unterlagen, die in komplexen Bauverfahren überaus zahlreich sein
können, bilden analog zu den Bauplänen und sonstigen Gesuchsunterlagen grundsätzlich
Bestandteil der Bauakten und können im Rahmen eines separaten Akteneinsichtsgesuchs
oder gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rekursverfahren eingesehen werden. Ein
Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Eröffnung der Verfahrensakten zusammen
mit der Baubewilligung ergibt sich auch nicht aus § 315 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975, wonach dem Gesuchsteller alle
baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine
neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt ist.
Laut Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November
2011 sind die "Auflagen der Feuerpolizei gemäss Schreiben Architekturbüro F,
Küsnacht vom 5. Oktober 2011 (Normpositionen C24.000 & C80.121;
Beilage)" einzuhalten. Obwohl sich der genaue Inhalt der Auflage erst aus
diesem Dokument ergibt, liegt in dessen Nichtzustellung an den Beschwerdeführer
keine unvollständige Eröffnung der Baubewilligung. Indem diesem die Baubewilligung
am 14. Dezember 2011 zugestellt wurde, begann für ihn somit am darauffolgenden
Tage ordnungsgemäss die Rekursfrist zu laufen und endete am Freitag, 13. Januar
2012.
1.3 Hieran
ändert auch nichts, wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der am 20. Dezember
2011 beim Bauamt Erlenbach persönlich um Akteneinsicht ersuchte (wobei es zu
einer Auseinandersetzung mit dem Bausekretär über den Umfang der Akteneinsicht gekommen
ist), das Schreiben vom 5. Oktober 2011 vorenthalten worden sein sollte. Denn
eine allfällige Gehörsverweigerung infolge unrechtmässiger Verweigerung der
Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer noch während laufender Rekursfrist
rügen müssen. Auf die weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt des
Dokuments kommt es daher nicht an. Seine Eingabe vom 16. Januar 2012 erfolgte
in jedem Fall verspätet. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist
sich demnach als rechtmässig.
1.4 Selbst
wenn man in der Nichtzustellung des Schreibens vom 5. Oktober 2011 eine
mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids erblicken würde, hätte der
Beschwerdeführer den Eröffnungsfehler innerhalb der Rekursfrist geltend machen
müssen.
Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein
Rechtsnachteil erwachsen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 62 ff., auch zum Folgenden; vgl. Art. 38
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember
1968 [SR 172.021]; Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 61 N. 72;
BGE 117 Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann Genüge getan,
wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht
hat (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BGr, 31. Dezember 1993,
1A.256/1993 = ZBl 95/1994 S. 529 E. 2a; BGr, 17. Februar
2006,1A.253/2005, E. 2.2). Eine Benachteiligung ist namentlich dann nicht
gegeben, wenn der Eröffnungsfehler problemlos auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg geltend gemacht werden kann (Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 38 Rz. 9), wie dies vorliegend der Fall gewesen wäre. So
wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Rekurs
(vorsorglich) innert der regulären Frist von 30 Tagen ab Zustellung des
Entscheids zu erheben und sich eine Stellungnahme bezüglich der ihm
vorenthaltenen Punkte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vorzubehalten.
2.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…